Die Trinkwasserverordnung.

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1 Die Trinkwasserverordnung. Wie unser Staat im Zuge der Neu-Novellierung der Trinkwasserverordnung mit der Hygiene unseres wichtigsten Lebensmittels umgeht. Trinkwasser ist das Lebensmittel Nummer eins in Deutschland. Daher unterliegt es, wie alle anderen Lebensmittel auch, ganz strikten gesundheitlichen und hygienischen Vorgaben. Doch anders als bei anderen Lebensmitteln wird Trinkwasser nicht nur geprüften Herstellern und Lieferanten zur Verfügung gestellt. Für die Qualität des Trinkwassers, ab der Wasseruhr bis zum Zapfhahn, ist der Betreiber und Inhaber von häuslichen Trinkwasserversorgungsanlagen verantwortlich. Er kann bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben strafrechtlich belangt werden. Dies wissen jedoch private Eigentümer oftmals nicht und die Konsequenzen, die durch gesundheitlich bedenkliches Trinkwasser für die Nutzer der Trinkwasserinstallationen entstehen können, werden im Allgemeinen unterschätzt. In Deutschland wird das Trinkwasser durch unterschiedliche Barrieren und Sicherungssysteme auf dem Weg vom Wasserwerk bis hin zur Übergabe in die Hauswasserinstallation geschützt. Dies ist die Basis um, die Bevölkerung vor Infektionen und Erkrankungen, die mitunter tödlich sein können, zu schützen. Immerhin sind als 99% der Menschen in Deutschland an zentrale Trinkwasser-Verteilungsnetze angeschlossen. Diese Haushalte und Wirtschaftsunternehmen sind verpflichtet ihre Versorgungsnetze so zu betreiben, dass die Qualität des Trinkwassers in ihren Verteilungssystemen nicht leidet. Die Trinkwasserverordnung mit ihren Vorgaben und Pflichtbeschreibungen soll der Qualitätssicherung unseres Trinkwassers dienen. Doch sie alleine kann wenig bewirken, wenn Aufklärung und die Sensibilität zum Thema fehlen. Um Risiken aus Trinkwasserversorgungsanlangen in Gebäuden einzudämmen und hygienische Mängel zu unterbinden, ist eine umfassende Aufklärung aller involvierten Personenkreise, also Planer, Installateure, Betreiber aber auch der private Nutzer, immens wichtig. Dies haben die Gründungsmitglieder des Deutschen Fachverbandes für Luft- und Wasserhygiene (DFLW) e.v. erkannt und vor nunmehr zehn Jahren den Fachverband ins Leben gerufen. Die Öffentlichkeit durch gezielte Aufklärungsarbeit für die Bedeutung zur Trinkwasser- und Raumlufthygiene zu sensibilisieren ist eines der Hauptanliegen des DFLW e.v.. Fachbeitrag DFLW e.v. 1

2 Die Entwicklung der Trinkwasserverordnung Wie alles begann und wie es weitergehen wird Die Entwicklung der Trinkwasserverordnung ist in den vergangenen 40 Jahren stetig voran geschritten. Novellierungen erfolgten meist in einem Rhythmus von fünf bis zehn Jahren, in denen es vorrangig um Anpassungen an den Stand der Technik sowie die Berücksichtigung neuer Erkenntnisse im Sinne der Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes ging wurde die bis dahin bestehende Trinkwasserverordnung (Stand 1990) vollständig erneuert. Dabei wurde die EG-Richtlinie 83/98 Über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch weitestgehend in nationales Recht umgesetzt. Seinerzeit stand der allgemeine Gesundheitsschutz im Vordergrund. Zweck der am 01. Januar 2003 in Kraft getretenen Verordnung ist, so steht es seither in 1, die menschliche Gesundheit vor den nachhaltigen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser ergeben, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit [ ] zu schützen. Knapp neun Jahre nach in Kraft treten der Trinkwasserverordnung 2001 wurde sie erstmals aktualisiert. In dieser Novellierung (2011) ging es um Klarstellungen, genauere Anpassungen an die EG- Richtlinie, Modifizierungen von Regelungen, die sich in der Praxis nicht bewährt haben, um die Schließung von etwaigen Lücken innerhalb der Regelungen sowie um Änderungen, die das Ziel der Entbürokratisierung verfolgten. Heute, also nur ein Jahr nach der Novellierung, werden einige dieser Entscheidungen und Neuregelungen bereits in Frage gestellt. Mit dem Ergebnis, dass wesentliche Änderungen nur ein Jahr nach in Kraft treten der geänderten Trinkwasserverordnung 2001 erneut verändert werden. Kann das Ziel der Steigerung des Qualitätsstandards des Trinkwassers durch die erneuten Änderungen erreicht werden? Mit der seit November 2011 novellierten Trinkwasserverordnung sollte unter anderem die Trinkwasserhygiene weiter optimiert werden. Daher wurde eine Meldepflicht von Großanlagen zur Trinkwassererwärmung eingeführt. Diese Meldungen sowie die seither gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungen auf den neu eingeführten technischen Maßnahmewert (Legionellen 100/100ml), waren bei den zuständigen Gesundheitsämtern einzureichen. Neben dem DFLW e.v. begrüßten es viele andere Fachgremien, Verbände und Fachleute, dass nun endlich auch diese Aspekte zur Wahrung eines gesundheitlich unbedenklichen Trinkwassers für die Verbraucher Berücksichtigung fanden. Ein wichtiger Schritt, denn betrachtet man sich die Zahlen der Erkrankungen, die durch legionellen-kontaminiertes Wasser jährlich entstehen, so sind diese erschreckend. Mehr als Menschen erkranken jährlich an einer von Legionellen verursachten Lungenentzündung, die mitunter tödlich enden kann. Die Zahl dieser Fälle liegt im dreistelligen Bereich. Verglichen mit Krankheiten wie AIDS oder BSE - deren Aufklärung in den letzten Jahren von Seiten des Bundes unter Mithilfe der Medien sehr umfassend war - stellt verunreinigtes, mit Legionellen kontaminiertes Trinkwasser ein mindestens ebenso großes Risiko für die Menschen dar. Eine umfassende Absicherung ist für die Verbraucher Fachbeitrag DFLW e.v. 2

3 nicht möglich, denn sie können das Wasser vor einer Dusche nicht auf Legionellen oder andere Krankheitserreger auf die Schnelle prüfen. Mit der Meldepflicht und den jährlichen Beprobungen wäre ein besserer Schutz für die Verbraucher und Nutzer der Trinkwassersysteme gewährleistet und zudem wäre es erstmals möglich, fundierte und flächendeckende Erkenntnisse über den hygienischen Zustand von Trinkwasserversorgungsanlagen in Gebäuden zu erhalten. Dass es Missstände gibt, hat sich bereits in den wenigen Monaten der bestehenden Anzeige- und Meldepflicht gezeigt. Denn nach Informationen der Behörden in München sind 40% aller untersuchten Anlagen kontaminiert und aus Berichten anderer Untersuchungsstellen geht hervor, dass 15 bis 20% der Beprobungen zu beanstanden waren. Somit waren die Änderungen im Rahmen der Novellierung der Trinkwasserverordnung 2001 ein Schritt in die richtige Richtung. Trotz der erkennbaren Trends wird die Meldepflicht wieder abgeschafft, der jährliche Rhythmus der Legionellenuntersuchungen wird auf drei Jahre ausgeweitet und die Vorlage der Untersuchungsergebnisse ist nur dann erforderlich, wenn der technische Maßnahmewert überschritten ist (Stand: ). Sollen gesundheitsrelevante Missstände nicht mehr verfolgt und aufgedeckt werden? Ist dies der eigentliche Grund für die schnelle Umsetzung der Änderungen? Und kann das im Sinne der Verbraucher sein? Begründet wird die Anpassung damit, dass durch die Verlängerung des Untersuchungsintervalls die Kosten für Inhaber größerer Wohngebäude um 2/3* auf nunmehr 170 Millionen Euro* gesenkt werden. Natürlich sind die Beprobungen mit Kosten verbunden, doch noch in der Vorlage für den Bundesrat im vergangenen Jahr hieß es sinngemäß, dass nur für diejenigen Großanlageninhaber Mehrkosten anfallen, die derartige Untersuchungen bisher unterlassen haben. Doch wieso beschwert sich die Immobilienbranche über volkswirtschaftlich nicht vertretbare Kosten? Hat die Mehrzahl der Betreiber von Großanlagen diese Beprobungen in der Vergangenheit nicht vorgenommen? Zusätzlich wird durch die eingeschränkte Anzeige- und Meldepflicht mit Einsparungen seitens der Gesundheitsämter (Bürokratiekosteneinsparungen) von rund ,- * gerechnet. Neben den Kapazitätsproblemen der zuständigen Gesundheitsämter wird zudem mit einer zu eng bemessenen Zeit bis zur Fälligkeit der ersten Legionellenuntersuchung argumentiert. In den Kostenaufstellungen und Zahlenspielereien bleiben die Kosten für die rund Erkrankungen unberücksichtigt. Es fällt auf, dass mit der Zahl an Legionellenerkrankungen die erste Novelle maßgeblich begründet wurde. In der Begründung zur zweiten Änderung der Trinkwasserverordnung 2001 wird dieser Aspekt nicht mehr erwähnt. Die Rückschritte sowie die vielen weiteren Änderungen (siehe dazu Anlage 1: Die elf, für Trinkwasseranlagen in Gebäuden, wesentlichen Änderungen der Neu-Novellierung im Überblick) innerhalb der novellierten Trinkwasserverordnung, nur ein Jahr nach in Kraft treten, werfen einige Fragen auf. Nicht nur innerhalb des DFLW e.v.. Was sind die wirklichen Fachbeitrag DFLW e.v. 3

4 Beweggründe für die Neu-Novellierung? Unzureichende Ausarbeitung und Recherchen vor der Novellierung 2011? Oder etwa ein zu starker Lobbyismus? Fest steht, dass die Verbraucher letztlich das Nachsehen haben werden. Durch die erneute Änderung der Trinkwasserverordnung 2001 besteht keine Möglichkeit mehr über eine statistische Erhebung den allgemeinen Zustand von Trinkwasserversorgungsanlagen in Gebäuden zu belegen. So wird weiter verschleiert und eine objektive Aufklärung und Verbrauchersensibilisierung bleibt auf der Strecke. *Quelle: Begründung zur zweiten Änderung zur Änderung der Trinkwasserverordnung. Anlage: Anlage 1: Die elf, für Trinkwasseranlagen in Gebäuden, wesentlichen Änderungen der Neu- Novellierung im Überblick. 1. 3: Begriffsbestimmungen Neben der näheren und detaillierten Definition von kleineren Wasserversorgungsanlagen wird in 3 Absatz 8 der technische Maßnahmewert (Legionellen 100/100ml) nun so definiert, dass er überschritten sein muss um von einer vermeidbaren Gesundheitsgefährdung auszugehen, der einer Überprüfung der Trinkwasser-Installation im Sinne einer Gefährdungsanalyse folgen muss. Bisher war eine Gefährdungsanalyse bereits beim Erreichen des technischen Maßnahmewerts gefordert. Zusätzlich wird in einem neuen Absatz 12 beschrieben was Großanlagen zur Trinkwassererwärmung sind. Bisher war die Definition den technischen Regelwerken zu entnehmen. Ein- und Zweifamilienhäuser sind von dieser Regelung ausgenommen. Es heißt nun: Im Sinne dieser Verordnung ist eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung eine Anlage mit a) einem Speicher-Trinkwassererwärmer oder einem zentralen Durchfluss- Trinkwassererwärmer mit jeweils einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder b) einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle; nicht berücksichtigt wird der Inhalt einer Zirkulationsleitung; entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen nicht zu Großanlagen zur Trinkwassererwärmung. Fachbeitrag DFLW e.v. 4

5 2. 7: Indikatorparameter Hier wird nun festgestellt, dass die Überschreitung des technischen Maßnahmewerts (Legionellen 100/100ml), anders zu bewerten ist als die Überschreitung der andern, in der Anlage 3 zur TrinkwV Teil I aufgeführten Indikatorwerte. Während die in Teil 1 aufgeführten Indikatorwerte generell nicht überschritten werden dürfen, hat die Überschreitung des technischen Maßnahmewerts die Pflicht zur Erstellung einer Gefährdungsanalyse (in Eigenregie) zur Folge. 3. 9: Maßnahmen im Falle der Nichteinhaltung von Grenzwerten, der Nichterfüllung von Anforderungen, sowie der Überschreitung von technischen Maßnahmewerten Wesentlich wird hier der Absatz 8 erneuert. In diesem heißt es, dass das Gesundheitsamt einschreitet wenn der technische Maßnahmewert überschritten wird und der Unternehmer oder sonstige Inhaber von betroffenen Wasserversorgungsanlage ihren Pflichten nicht fristgemäß oder vollständig nachkommen. Die 30-Tage-Frist innerhalb der, auf Anordnung des Gesundheitsamtes, eine Gefährdungsanalyse durchzuführen war, ist entfallen. Gefährdungsanalysen und weitergehende Maßnahmen sind nun unmittelbar in eigener Initiative zu veranlassen. (siehe 16, Absatz 7) 4. 13: Anzeigepflicht In Absatz 4 werden die Anzeigepflichten geändert. Nicht-Trinkwasseranlagen (z.b. Regenwassernutzung) müssen nun nicht mehr an das Gesundheitsamt gemeldet werden sondern nur noch an die zuständige Behörde wie z.b. die Bau- oder Wasserbehörden (länderspezifisch). Zudem entfällt Absatz 5. Dadurch ist keine Meldung mehr von Trinkwasseranalagen in denen sich Großanlagen zur Trinkwassererwärmung (gewerbliche Tätigkeit und Mietshäuser) befinden, an das Gesundheitsamt, erforderlich. Man geht davon aus, dass solche Anlagen dem Gesundheitsamt ohnehin bekannt werden, wenn eine Überschreitung des technischen Maßnahmewerts vorliegt (Meldepflicht). Für Anlagen zur Trinkwasserbereitstellung im Rahmen der öffentlichen Tätigkeit bleibt die Anzeigepflicht bestehen : Untersuchungspflichten Absatz 3: Es bleibt bei der Untersuchungspflicht von Großanlagen zur Trinkwassererwärmung bei vorhandenen Duschen oder sonstigen Vernebelungseinrichtungen auf den technischen Maßnahmewert, wobei der Unternehmer oder sonstiger Inhaber einer solchen Anlage verpflichtet ist Probenahmestelle nach den anerkannten Regeln der Technik vorzuhalten : Untersuchungsverfahren und Untersuchungsstellen Die Untersuchungsergebnisse auf den technischen Maßnahmewert von gewerblich betriebenen Trinkwasserversorgungsanlagen in denen sich Großanlagen zur Trinkwassererwärmung befinden, müssen nur noch bei Überschreitung des technischen Maßnahmewerts dem Gesundheitsamt gemeldet werden. Fachbeitrag DFLW e.v. 5

6 Die Untersuchungen, einschließlich der Probenahmen, dürfen nur von zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden : Besondere Anzeige- und Handlungspflichten Der Unternehmer oder sonstige Inhaber von gewerblich betriebenen Trinkwasseranlagen, in denen sich Großanlagen zur Trinkwassererwärmung befinden, muss zukünftig in eigener Regie, ohne Anordnung des Gesundheitsamtes, eine Gefährdungsanalyse veranlassen. Er muss bei Überschreitung des Maßnahmewerts folgende Arbeitsschritte durchführen oder durchführen lassen: 1. Untersuchung zur Aufklärung der Ursache. Hierzu gehört eine Ortsbesichtigung sowie die Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik 2. Eine Gefährdungsanalyse zu erstellen oder erstellen zu lassen 3. Maßnahmen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Verbraucher notwendig sind. Untersuchungsergebnisse und Maßnahmen sind zu dokumentieren und mindestens zehn Jahre lang verfügbar zu halten, sodass sie dem Gesundheitsamt nach Aufforderung jederzeit vorgelegt werden können. Betroffene Verbraucher sind über die Ergebnisse der Gefährdungsanalyse und die daraus resultierenden Folgen zu informieren. Die bisher vorgeschriebenen wöchentlichen Untersuchungen und Aufzeichnungen beim Betrieb von Trinkwassernachbehandlungsgeräten (z.b. Dosierungsanlagen zur Härtestabilisierung oder Korrosionsschutz) können entfallen. Hierzu kann das Umweltbundesamt (UBA) generelle Ausnahmeregelungen bis hin zur vollständigen Befreiung der Aufzeichnungspflicht erteilen (z.b. beim Einsatz zertifizierter Anlagentechnik) : Anforderungen an Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser Dieser Paragraph wird neu gefasst. Bestehen bleibt, dass der Unternehmer oder sonstige Betreiber von Trinkwasserversorgungsanlagen die Leitungen unterschiedlicher Versorgungssysteme farblich zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen hat. Sie haben Entnahmestellen von Nichttrinkwasser dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen oder erforderlichenfalls gegen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch zu sichern. Trinkwasser ist von Nicht-Trinkwasser zu trennen. Es gelten die anerkannten Regeln der Technik (EN 1717). Neu ist: Zukünftig obliegt es dem Umweltbundesamt (UBA) sämtliche Materialien und Werkstoffe, die mit Trinkwasser Kontakt haben, zu prüfen und hierzu eine Positivliste zu erstellen. Die Entwicklung des hierzu erforderlichen Prozederes (Erstellung von Prüfvorschriften, Prüfparameter, Prüfkriterien und Entwicklungsmethodische Vorgaben zur Bewertung) ist Aufgabe des UBAs. Fachbeitrag DFLW e.v. 6

7 9. 19: Umfang der Überwachung Die Kosten für die Entnahme von Wasserproben tragen die Unternehmer oder sonstige Inhaber von Wasserversorgungsanlagen. Untersuchungen dürfen nur von Laboren durchgeführt werden, die eine Zulassung nach 15, Absatz 4, nachweisen können : Ordnungswidrigkeiten Im 25 werden folgende Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße von ,- oder Haft geahndet werden können, neu aufgeführt bzw. geändert: Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer: - die Untersuchung auf den technischen Maßnahmewert nicht, oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht rechtzeitig durchführen lässt. - eine Gefährdungsanalyse nicht oder nicht rechtzeitig erstellt oder erstellen lässt. - das Gesundheitsamt bei Überschreitung des technischen Maßnahmewerts (Legionellen 100/100ml) nicht informiert - die geforderten Aufzeichnungen (Dokumentationen) nicht führt oder führen lässt - die Aufzeichnungen nicht für mindestens zehn Jahre verfügbar hält - Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert - eine Anlage nicht richtig plant, nicht richtig baut oder nicht richtig betreibt - nicht sicherstellt, dass nur Werkstoffe eingesetzt werden, die den Vorgaben des UBA entsprechen (geänderter Absatz 12). - eine Leitung oder Entnahmestelle nicht, nicht richtig, oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnen lässt (geänderter Absatz 13). 11. Anlage 4 zur Trinkwasserverordnung: Häufigkeit der Untersuchungen Der Untersuchungsintervall für den technischen Maßnahmewert (Legionellen) von Großanlagen zur Trinkwassererwärmung wird auf drei Jahr festgelegt. Die erste Untersuchung muss jedoch spätestens bis zum 31. Dezember 2013 abgeschlossen sein. Diese Bestimmung tritt definitiv ab 31. Oktober 2012 in Kraft. Dies ist unabhängig von der Bekanntgabe der zweiten Änderung der Trinkwasserverordnung 2001 erfolgt. Hinweis: Die Änderungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es handelt sich dabei um eine frei formulierte Zusammenfassung des DFLW e.v. mit dem Schwerpunkt auf Trinkwasserversorgungsanlagen in Gebäuden. Fachbeitrag DFLW e.v. 7

8 Anlage 2. Seminare zu Erstellung von Gefährdungsanalysen: Der DFLW e.v. bietet nächstes Jahr erste Seminare zur Erstellung von Gefährdungsanalysen, basierend auf einer innovativen und speziell entwickelten Softwarelösung an. Nähere Informationen sowie die Termine finden Sie unter: Anlage 3: Weitere Informationsquellen zur Trinkwasserverordnung: Anlage 4: Definition Hygiene Hygiene ist definiert als die vorbeugende Medizin, d.h. die Gesamtheit aller Bestrebungen und Maßnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Gesundheitsschäden beim Einzelnen (Individualhygiene) und bei der Allgemeinheit (Allgemeinhygiene), besonders hinsichtlich der durch das Zusammenleben der Menschen (Infektionskrankheiten und Epidemien) und durch den Beruf (Arbeitshygiene) entstehenden bzw. drohenden Erkrankungen. Teilgebiete der Hygiene sind die öffentliche Gesundheitspflege der staatlichen Organe, Seuchenhygiene, Schulhygiene, die Volksaufklärung über gesundheitliche Fragen u.a. Als Wissenschaft wurde die Hygiene gegen Ende des 18. Jahrhunderts von J.P. Frank und M. von Pettenkofer begründet. Besondere Impulse erhielt die Hygiene durch die Arbeiten von R. Koch auf dem Gebiet der experimentellen Bakteriologie. Quelle: Fachbeitrag DFLW e.v. 8

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