des 41 Abs. 4 Satz 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18) und
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- Mareke Michel
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1 Allgemeinverfügung des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUELV) zur Impfung nicht BHV1-freier Rinderbestände, zum Verbot des Treibens nicht BHV1-freier Rinder und zur Anordnung der dauerhaften Kennzeichnung von Reagenten und geimpften Rindern im Gebiet des Landes Hessen Aufgrund der 1, 2 Abs. 3 und 4 Abs. 1 und 4 der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1-VO) vom 20. Dezember 2005 (BGBI I S. 3520), des 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und des Verbraucherschutzes vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 232), geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer befristeter Rechtsvorschriften in den Bereichen des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und des Verbraucherschutzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 661) der 1, 2, 79, 80 des Tierseuchengesetzes (TierSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I Seite 1.260; 3.588), zuletzt geändert durch Artikel 1 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I Seite 2.930), des 41 Abs. 4 Satz 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18) und der 1, 2, 4, 68, 69 und 76 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG) in der Fassung vom 12. Dezember 2008 (GVBl. I S. 2) ergeht folgende Allgemeinverfügung 1. Anordnung der Bestandsimpfung a) Die Impfung aller nicht BHV1-freien Rinderbestände in Hessen wird gemäß nachfolgender Einzelbestimmung ab dem 1. November 2011 verbindlich angeordnet. Die Impfpflicht besteht nicht, wenn die Reagenten unverzüglich aus dem Bestand entfernt werden. Von der Impfpflicht befreit sind darüber hinaus diejenigen Tierhalter, die ihren Bestand bis zum 31. Dezember 2011 komplett auflösen werden und dies in HI-Tier dokumentiert ist. b) Zur Anwendung dürfen ausschließlich markierte Impfstoffe gelangen, bei deren Herstellung Virusstämme verwendet worden sind, bei denen das Glykoprotein -E-Gen entfernt worden ist und die nicht zur Bildung von geantikörpern im geimpften Rind führen. Eine Ausnahme von der Verwendung markierter Impfstoffe kann von der zuständigen Behörde nur für Tiere zugelassen werden, die das Inland verlassen sollen, sofern das Bestimmungsland eine Impfung mit einem anderen Impfstoff verlangt, sowie in begründeten Einzelfällen im Einvernehmen mit dem HMUELV, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. c) Die Besitzer nicht BHV1-freier bzw. nicht anerkannt BHV1-freier Rinderbestände
2 haben alle über drei Monate alten Rinder des Bestandes mindestens zweimal jährlich impfen zu lassen. Dabei ist bei allen Rindern über drei Monate eine Grundimmunisierung nach Angaben des Impfstoffherstellers und eine weitere Impfung im Abstand von drei bis sechs Monaten durchzuführen Die BHV1- negativen Tiere sind bei der Grundimmunisierung mit Lebendimpfstoff, die bekannt BHV1-positiven Tiere sind mit Totimpfstoff zu impfen, es sei denn, die Reagenten werden unverzüglich aus dem Bestand entfernt. Ansonsten sind Reagenten im Sinne des 1 Abs. 2 Nr. 3. BHV1-VO unverzüglich nach Bekanntwerden Ihres Reagentenstatus grundzuimmunisieren. Bei Rindern in reinen Mastbetrieben, in denen alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und nur zur Schlachtung abgegeben werden, kann auf die regelmäßige Nachimpfung verzichtet werden, sofern die Rinder mindestens grundimmunisiert und erneut im Abstand von drei bis sechs Monaten geimpft worden sind. d) Die bei den Bestandsimpfungen altersmäßig nachrückenden Rinder sind bei der Erstimpfung mit Lebendimpfstoff intranasal zu impfen, es sei denn, es handelt sich um bekannt BHV1-positive Tiere, bei denen dann Totimpfstoff anzuwenden ist. Bei Wiederholungsimpfungen ist bei BHV1-gE-negativen Tieren Lebendimpfstoff anzuwenden, bei BHV1-gE-positven Tieren (Reagenten) vorzugsweise Totimpfstoff. e) Die erstmalige Grundimmunisierung ist bis spätestens vorzunehmen. Ausnahmsweise kann sie auch noch bis durchgeführt werden, sofern der Bestand nach dem Gutachten des Impftierarztes vorher nicht impffähig war. f) Die Impfungen sind so lange durchzuführen, bis kein BHV1-positives Rind mehr im Bestand ist. Durchgeführte Impfungen sind vom Tierhalter unter Angabe des Impfdatums, des Impfstoffes, der Impfstoffcharge und der Ohrmarkennummern der geimpften Rinder zu dokumentieren und vom Impftierarzt mit Unterschrift zu bestätigen und der zuständigen Veterinärbehörde innerhalb von 14 Tagen zuzusenden. Die Impfdokumentationen sind durch den Tierbesitzer mindestens drei Jahre aufzuheben. 2. Verbot des Treibens nicht BHV1-freier Rinder Das Treiben von nicht BHV1-freien Rindern ist verboten. Das Treiben schließt das Verbringen auf Weiden und das Weiden selbst mit ein. Das Verbot gilt nicht für Bestände, in denen alle untersuchungspflichtigen Tiere mindestens einmal innerhalb von 12 Monaten vor dem Trieb mit negativem Ergebnis auf BHV1-gE-Antikörper untersucht worden sind. 3. Anordnung der dauerhaften Kennzeichnung von Reagenten und geimpften Rindern a) Der Tierhalter hat alle Reagenten so kurzfristig wie möglich nach Bekanntgabe des positiven Untersuchungsergebnisses dauerhaft mit roten, runden Ohrmarken zu kennzeichnen, soweit er nicht schon einer entsprechenden Kennzeichnungspflicht nach Vorgabe der zuständigen Behörde nachgekommen ist. b) In Beständen, in denen die Rinder ausschließlich gemästet und zur Schlachtung abgegeben werden, kann auch mit nicht markiertem Lebendimpfstoff nach 2 Abs. 1 Nr. 2 der BHV1-Verordnung geimpft werden. Rinder, die mit einem solchen
3 Impfstoff geimpft wurden, sind vom Tierhalter ebenfalls mit einer roten, runden Ohrmarke zu kennzeichnen. c) Die Ohrmarken können vom Hessischen Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierzucht e.v. (HVL) auf Kosten des Tierhalters bezogen werden. 4. Geltung der Ausführungshinweise des Landes Hessen für den Schutz von Rinderbeständen vor Infektionen mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1) und für die Sanierung infizierter Rinderbestände Es wird festgelegt, dass die Durchführung der Anordnungen unter Nr. 1 bis 3 dieser Allgemeinverfügung im Übrigen nach Maßgabe der Ausführungshinweise des Landes Hessen für den Schutz von Rinderbeständen vor Infektionen mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1) und für die Sanierung infizierter Rinderbestände vom (hier einsetzen Datum der Ausführungshinweise und Fundstelle im Staatsanzeiger) zu erfolgen hat. Die Ausführungshinweise sowie der Text dieser Allgemeinverfügung sind bei den Ämtern / Fachdiensten für Veterinärwesen und Verbraucherschutz der Landräte / Oberbürgermeister und bei den Veterinärbehörden der Landesverwaltung (HMUELV, Regierungspräsidien) zur Einsichtnahme vorhanden. 5. Androhung einer Zwangsgeldfestsetzung Für den Fall der Nichtbefolgung der unter Nr. 1 bis 3 angeordneten Maßnahmen wird gemäß den 1, 2, 4, 68, 69 und 76 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 Euro angedroht. Die Befugnis des Landrats oder des Oberbürgermeisters zur Vollstreckung dieser Allgemeinverfügung wird nicht vom HMUELV an sich gezogen. Daher bleibt 68 Abs. 2 des o.g. Gesetzes unberührt. 6. Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit Die sofortige Vollziehbarkeit dieser Allgemeinverfügung wird nach 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. 7. Bekanntmachung Nach 41 Abs. 4 Satz 4 HVwVfG wird bestimmt, dass diese Allgemeinverfügung am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger als bekannt gemacht gilt. Begründung Das Ziel der flächenhaften Sanierung hessischer Rinderbestände von einer lnfektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1) ist trotz erheblicher Anstrengungen durch die Besitzer
4 sanierter Bestände und finanzieller Unterstützung durch die Hessische Tierseuchenkasse noch nicht genügend vorangeschritten. Der Sanierungsstand stagniert in den letzten Jahren bei ca. 85 % der Rinderbestände. Wegen dieser ganz Hessen betreffenden Situation, der Vielzahl gleichartiger Fälle in allen Teilen des Landes und Art und Umfang der Seuchensituation erlässt das HMUELV anstelle der örtlich zuständigen kommunalen Veterinärbehörden diese tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung. Der schleppende Fortschritt in der Bekämpfung der BHV1 stellt nicht nur ein Handelshemmnis dar, sondern gefährdet ständig die bereits mit viel Mühe, Zeit und Geld sanierten BHV1-freien und anerkannt BHV1-freien Rinderbestände. Denn durch nicht BHV1-freie Bestände und deren BHV1-infizierten Tiere besteht ein erhöhtes Risiko der Wiederansteckung der bereits sanierten Bestände. Dieser Zustand ist im Interesse der sanierten Bestände in Hessen sowie anderer Bundesländer und Staaten der europäischen Gemeinschaft nicht länger hinnehmbar. Das Ziel der flächenhaften Ausmerzung bzw. Zurückdrängung der Seuche muss deshalb durch die angeordneten Maßnahmen intensiv unterstützt werden. Das Verbot des Treibens nicht BHV1-freier Rinder ist eine Maßnahme von entscheidender Bedeutung für die BHV1-Sanierung. BHV1-Impfstoffe induzieren nur einen relativen Schutz vor einer Feldvirusinfektion. Akute und latente BHV1-Infektionen sind auch bei geimpften Tieren möglich, insbesondere bei hohen Infektionsdosen. Auch im Interesse bereits BHV1- freier Rinderbestände muss daher ein Treib- und Weidekontakt mit Reagenten vermieden werden, und zwar auch dann, wenn die Reagenten geimpft sind. Die Anordnung der Bestandsimpfung war erforderlich, da auch das geimpfte Tier weiterhin das BHV1-Virus ausscheiden kann. Wird also nur das BHV1-gE-positive Tier (Reagent) geimpft, besteht die Gefahr, dass sich die BHV1-Infektion im Bestand ausbreitet, wenn nicht der gesamte Bestand geimpft wird. Die Impfpflicht besteht nicht, wenn die Reagenten unverzüglich aus dem Bestand entfernt werden. Von der Impfpflicht befreit sind darüber hinaus diejenigen Tierhalter, die ihren Bestand bis zum 31. Dezember 2011 komplett auflösen werden und dies in HI-Tier dokumentiert ist. Der 1. November 2011 als Datum des Inkrafttretens der angeordneten Maßnahmen und der dreimonatige Zeitrahmen zur Durchführung der Grundimmunisierung wurde gewählt, um allen betroffenen Tierhaltern und den die Impfung durchführenden Tierärzten ausreichend Gelegenheit zu geben, sich auf diese Belastung einzustellen. Auf die Möglichkeit der Vermeidung dieser Belastung wird verwiesen, indem alle Reagenten so schnell wie möglich aus dem Bestand unter Inanspruchnahme der Ausmerzungsbeihilfen durch die Tierseuchenkasse entfernt werden und das Ziel BHV1- freier bzw. anerkannt BHV1-freier Bestand schneller erreicht wird sowie durch die Aufrechterhaltung dieses Status die Impfpflicht entfällt. Die Dokumentationspflichten und Informationspflichten gegenüber der zuständigen kommunalen Veterinärbehörden sind als Teil der Impfkontrolle im Hinblick auf die geimpften Tiere zur sachgerechten Durchführung des Impfregimes im Gesamtzusammenhang unerlässlich für Tierbesitzer, Tierarzt und die zuständige Überwachungsbehörde. Denn nur so lässt sich die differenzierte Verwendung der Impfstoffe, die Kontrolle der Termine für die Wiederholungsimpfungen und die Qualität des Impfstoffes bei Zweifeln über dessen Wirksamkeit kontrollieren und nachvollziehen. Die Kennzeichnungspflicht von Reagenten und mit nicht markiertem Impfstoff geimpften Rindern mit den vorgeschrieben roten Ohrmarken dient in diesem Zusammenhang dem gleichen Ziel.
5 Die Androhung des Zwangsmittels ist unerlässlich, um diejenigen Tierhalter, die den Anordnungen nicht Folge leisten wollen, zur Befolgung der Anordnung im Allgemeininteresse zu veranlassen. Da die Übernahme der Befugnis nach 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und des Verbraucherschutzes vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 232), geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer befristeter Rechtsvorschriften in den Bereichen des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und des Verbraucherschutzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 661) nur die Anordnungen selbst, nicht jedoch die Verwaltungsvollstreckung betreffen soll, wird dies klargestellt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit, soweit die Maßnahmen nicht schon unmittelbar nach dem Tierseuchengesetz sofort vollziehbar sind, ist wegen des dringenden öffentlichen Interesses und des dringenden Interesses aller Tierhalter an einem schnellst-möglichen Schutz der bereits sanierten Tierbestände vor den schwerwiegenden Folgen einer erneuten BHV1-Infektion begründet. Insoweit überwiegt das öffentliche Interesse an einer unverzüglichen Tierseuchenbekämpfung das Interesse der Tierhalter an der aufschiebenden Wirkung einer Klage bei weitem. Hinweise: 1. Die Kosten der lmpfung hat der Tierhalter zu tragen, soweit sie nicht von der Hessischen Tierseuchenkasse oder vom Land getragen werden. 2. Ordnungswidrig i. S. v. 13 Abs.1 Nr.1 BHV1-Verordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf 2 Abs. 3 Satz 1 oder 4 BHV1-Verordnung gestützte Anordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß 76 Tierseuchengesetz mit einer Geldbuße bis zu geahndet werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des zuständigen Verwaltungsgerichts zu erheben. Zuständig ist bei Sitz oder Wohnsitz in Hessen - das Verwaltungsgericht Darmstadt, Havelstr. 7, Darmstadt, für die Städte Darmstadt und Offenbach am Main sowie die Landkreise Bergstraße, Darmstadt Dieburg, Groß Gerau, Odenwaldkreis und Offenbach, - das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Adalbertstr. 18, Frankfurt am Main, für die Stadt Frankfurt am Main sowie die Landkreise Hochtaunuskreis, Main Kinzig Kreis und Main Taunus Kreis, - das Verwaltungsgericht Gießen, Marburger Str. 4, Gießen, für die Landkreise Gießen, Lahn Dill Kreis, Marburg Biedenkopf, Vogelsbergkreis und Wetteraukreis, - das Verwaltungsgericht Kassel, Tischbeinstr. 32, Kassel, für die Stadt Kassel sowie die Landkreise Fulda, Hersfeld Rotenburg, Kassel, Schwalm Eder Kreis, Waldeck Frankenberg und Werra Meißner Kreis, - das Verwaltungsgericht Wiesbaden, Konrad Adenauer Ring 15, Wiesbaden, für die Stadt Wiesbaden sowie die Landkreise Limburg - Weilburg und Rheingau Taunus Kreis.
6 Hat die Klägerin oder der Kläger keinen Sitz in Hessen, so ist das Verwaltungsgericht Wiesbaden, Konrad Adenauer Ring 15, Wiesbaden zuständig. Die Klage kann nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 26. Oktober 2007, GVBl. I S. 699 (abrufbar unter Gliederungsnummer 20-31) auch mittels eines elektronischen Dokuments gestellt werden. Für den Empfang elektronischer Dokumente ist ausschließlich der elektronische Briefkasten bestimmt, der auf den Servern des Rechenzentrums der Justiz, Hessische Zentrale für Datenverarbeitung, geführt wird. Von dort aus werden die Eingänge in das Netz der Justiz automatisch weitergeleitet. Der elektronische Briefkasten ist über die auf der Internetseite bezeichneten Kommunikationswege erreichbar. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden ( 82 Abs. 1 VwGO). Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden ( 81 Abs. 2 VwGO). Das zuständige Verwaltungsgericht der Hauptsache kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen ( 80 Abs. 5 VwGO). Wiesbaden, den 2011 Az.:V 3-19 b d gez. Dr. Thomas Fröhlich
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