Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen. Ministerium für Bau und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt

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1 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Berlin MDir Michael Halstenberg Leiter der Abteilung Bauwesen, Bauwirtschaft und Bundesbauten Finanzministerium Baden-Württemberg Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT Invalidenstraße 44, Berlin Berlin TEL FAX Karl-Heinz Collmeier Andreas Schork Referat B 10 ref-b10@bmvbw.bund.de REFL BEARBEITET VON Ministerium der Finanzen des Landes INTERNET Brandenburg Senator für Bau, Umwelt und Verkehr der Freien Hansestadt Bremen Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt der Freien und Hansestadt Hamburg Hessisches Ministerium der Finanzen Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein Niedersächsisches Finanzministerium Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz Ministerium für Finanzen des Saarlandes Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Ministerium für Bau und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt Thüringer Ministerium für Bau und Verkehr Oberfinanzdirektion Karlsruhe - Bundesbau Baden-Württemberg - Landesbaudirektion an der Autobahndirektion Nordbayern

2 SEITE 2 VON 6 Brandenburgischer Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen - Fachbereich Bundesbau - Der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr der Freien Hansestadt Bremen - Geschäftsbereich Bundesbau Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt der Freien und Hansestadt Hamburg Amt für Bauordnung und Hochbau - Bundesbauabteilung - Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main - Abteilung Landesdienste, Referat Projektbetreuung Bund - Betrieb für Bau und Liegenschaften Mecklenburg-Vorpommern - Abteilung Bundesbau - Oberfinanzdirektion Hannover - Landesbauabteilung, Baugruppe Bund - Oberfinanzdirektion Münster - Bauabteilung - Oberfinanzdirektion Koblenz - Geschäftsbereich Bundesbau Landesamt für Bau und Liegenschaften des Saarlandes - Abteilung Baumaßnahmen Bund - Oberfinanzdirektion Chemnitz - Abteilung Bundesbau und Sonderaufgaben - Landesbetrieb Bau Sachsen-Anhalt - Geschäftsbereich 3 Hochbau - Bund - Gebäudemanagement Schleswig-Holstein AöR - Geschäftsbereich Bundesbau - Thüringer Ministerium für Bau und Verkehr Referat Bundesbau Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

3 SEITE 3 VON 6 nachrichtlich: Oberste Bundesbehörden (ohne BMF, BMVg) Bundesministerium der Finanzen - Referat II B 4 Bundesministerium der Verteidigung - Referat WV II 1 Bundesrechnungshof Bundesagentur für Arbeit Bauabteilung der Max-Planck-Gesellschaft Deutsche Bundesbank Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

4 SEITE 4 VON 6 BETREFF BEZUG Durchführung von Bauaufgaben des Bundes hier: Erhöhung der Umsatzsteuer zum Erlass des BMBau vom 26. Februar B I 1 - B / B I 2 - O / 20 AZ B /0 DATUM Berlin, Nach Artikel 4 Nr. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402) erfolgt in Abänderung des Umsatzsteuergesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2007 eine Anhebung des allgemeinen Steuersatzes ( 12 Abs. 1 UStG) von 16 auf 19 v.h.. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 v.h. ( 12 Abs. 2 UStG) bleibt unverändert. Damit werden folgende Verfahrensregelungen wirksam: 1. Verträge mit freiberuflich Tätigen 1.1 Nach RBBau Anhang 9 (Entscheidungsunterlage-Bau), 10 (Gebäude), 11 (Technische Ausrüstung), 12 (Tragwerksplanung), 12/1 (Prüfung der Tragwerksplanung), 13 (Freianlagen), 14 (Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen) und 15 (Ingenieurvermessung). Die freiberuflich Tätigen, deren Verträge durch die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) abgedeckt sind, erhalten Nettohonorare. Die Umsatzsteuer ist gemäß 9 HOAI in den berechneten Honoraren nicht enthalten. Für die mit diesen Verträgen vereinbarten Leistungen beträgt die zu erstattende Umsatzsteuer ab 01. Januar v.h.. Die jeweils in den Hinweisen zu den Vertragsmustern aufgeführten und mit v.h.- Sätzen bewerteten Leistungen werden umsatzsteuerlich als Teilleistungen anerkannt. Voraussetzung ist, dass das jeweilige Teilentgelt gesondert abgerechnet wird. Soweit Teilleistungen vor dem 01. Januar 2007 bewirkt werden, muss außerdem die Vereinbarung über ihre gesonderte Abrechnung vor diesem Zeitpunkt getroffen werden.

5 SEITE 5 VON 6 Freiberuflich Tätige können in diesen Fällen für ihre nach dem 31. Dezember 2006 bewirkten Teilleistungen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung - die Umsatzsteuer von 19.v.H. dem Entgelt (Teilentgelt) hinzurechnen. 1.2 Ermittlung der Nebenkostenpauschale (RBBau Anhang 8) Die zu pauschalierenden Nebenkosten umfassen im wesentlichen Vervielfältigungskosten, Post- und Fernmeldegebühren sowie Reisekosten. Pauschalen für den Vorsteuerabzug sind grundsätzlich nicht vorgesehen. Mein Erlass vom 11. Mai B I 1 - B /79 einschließlich seiner Änderungen (Anhang 8 RBBau) wird damit gegenstandslos. 1.3 Für sonstige Verträge mit freiberuflich Tätigen (K12 RBBau) gelten die vorgenannten Regelungen unter den Nummern 1.1 und 1.2 sinngemäß. 2. Werke bildender Künstler (K 7 RBBau) Die Umsatzsteuerermäßigung von 7 v.h. gilt nach wie vor für die Umsätze von bestimmten Kunstgegenständen ( 12 Abs. 2 UStG). Begünstigt ist z.b. auch die Lieferung des Unternehmers, der das Kunstwerk (z.b. eine Plastik) im Auftrag des Künstlers/der Künstlerin nach dessen Modell (z.b. einer Gießerei) hergestellt hat. Der ermäßigte Steuersatz kann außerdem in den Fällen in Betracht kommen, in denen urheberrechtliche Nutzungsrechte eingeräumt, übertragen und wahrgenommen werden ( 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG). 3. Bau- und Lieferleistungen Nach den Vereinbarungen in Nr EVM (B) ZVB/E, Nr EVM (Z) ZVB bzw. Nr EVM (L) ZVB ist für alle Leistungen des Auftragnehmers, die nach dem 31. Dezember 2006 bewirkt werden, die Umsatzsteuer mit dem Satz von 19 v. H. zu vergüten, soweit nicht für bestimmte Leistungen der ermäßigte Steuersatz gilt.

6 SEITE 6 VON 6 Gemäß 27 Abs. 1 UStG gilt der erhöhte Steuersatz für ab dem 1. Januar 2007 bewirkte Leistungen auch insoweit, als Abschlags- oder Vorauszahlungen vor diesem Zeitpunkt geleistet worden sind. Fordert der Auftragnehmer daher aus Verträgen, deren Leistungen nach dem 1. Januar 2007 bewirkt werden, die Umsatzsteuer- Differenzbeträge nach, sind diese zu vergüten. Leistungen können umsatzsteuerlich geteilt werden, wenn es sich um wirtschaftlich abgrenzbare, in sich geschlossene Teile der Leistungen handelt, für die die Voraussetzungen des 12 Nr. 2 VOB/B bzw. 13 Nr. 2 Abs. 4 VOL/B vorliegen. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass alle Leistungen, die nach den vertraglichen Vereinbarungen bis zum 31. Dezember 2006 fertig gestellt werden müssen und bei denen die Voraussetzungen des 12 VOB/B bzw. 13 VOL/B für Abnahme oder Teilabnahme vorliegen, bis spätestens 31. Dezember 2006 abgenommen werden. Gegebenenfalls sind für die bis zu diesem Datum möglichen Abnahmen bzw. Teilabnahmen rechtzeitig Vertragsfristen unter Beachtung von 5 Nr. 1 VOB/B zu vereinbaren. Bei einer vom Auftragnehmer zu vertretenden Überschreitung der Vertragsfristen ist mit dem bei Fristablauf maßgebenden Steuersatz gemäß EVM (B) ZVB/E Nr Satz 2, EVM (Z) ZVB Nr Satz 2 bzw. EVM (L) ZVB Nr. 11.1, Satz 2 unter Beachtung und Anwendung von 5 VOB/B bzw. 7 VOL/B abzurechnen. Der Erlass wird in Kürze im Bundesanzeiger bekanntgegeben. Im Auftrag beglaubigt Michael Halstenberg

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