Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai Historisch-synoptische Edition
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1 GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 Historisch-synoptische Edition Herausgegeben von Rechtsanwalt Dr. Thomas Fuchs Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht 7. Auflage lexetius.com, Mannheim 2010
2 Internet: ISSN c Dr. Thomas Fuchs
3 Vorwort In der juristischen Praxis steht der Gesetzesanwender immer wieder vor dem Problem, dass das neue Gesetz auf den alten Fall nicht anwendbar ist. Er muss deshalb die anwendbare Fassung beschaffen. Zur Verfügung stehen regelmäßig nur die aktuelle Konsolidierung, übergangsweise noch die vorherige Konsolidierung und die im Bundesgesetzblatt verkündeten Änderungsgesetze. Wenn die aktuelle Konsolidierung für den alten Fall bedeutungslos, ältere Konsolidierungen mangels Angaben zum Geltungszeitraum der Vorschriften gefährlich und Änderungsgesetze praktisch unlesbar sind, steigt das Haftungsrisiko enorm. Die Lösung für dieses Problem besteht darin, Gesetze in der Form einer wie ich es nenne historisch-synoptischen Edition darzustellen. In einer solchen Edition sind sämtliche Fassungen der Artikel für einen bestimmten Zeitraum übersichtlich und integriert mit Angaben zum Inkrafttreten und zu den Änderungen enthalten. Benutzung Der Gesetzestext wird durch eine Liste der berücksichtigten Änderungsgesetze eingeleitet. Weil auf diese Gesetze im Text fortlaufend verwiesen wird, habe ich kurze Bezeichnungen dafür definiert. Der Text ist nach den Abschnittsüberschriften der aktuellen Gesetzesfassung gegliedert. Die Abschnittsüberschriften der älteren Fassungen sind im Text eingeschlossen in runde Klammern ebenfalls aufgeführt. Sie befinden sich regelmäßig unmittelbar unter den aktuellen Abschnittsüberschriften. Falls neue Artikel eingefügt wurden, finden sie sich unmittelbar vor den alten Artikeln. Artikel mit derselben Nummer werden blockweise dargestellt. Die Fassungen der Artikel sind dabei zeitlich umgekehrt sortiert, so dass die jüngere vor der älteren steht. Die Artikel werden mit Angaben zu deren Geltungszeitraum in eckigen Klammern eingeleitet und durch eine Synopse zur vorherigen Fassung abgeschlossen. Änderungen, die nur die Überschrift eines Artikels betreffen, werden nicht in einer eigenen Synopse dargestellt. Sowohl diese Fälle als auch überholende Gesetzesänderungen (ein jüngeres Änderungsgesetz tritt früher in Kraft als ein älteres) werden in verschränkten Geltungszeiträumen erfasst. Der Geltungszeitraum beginnt hier bei mehreren Zeitpunkten, die durch Komma voneinander getrennt sind, und endet bei mehreren Zeitpunkten. Die ändernden Vorschriften des jeweiligen Änderungsgesetzes werden in den Artikeln an der entsprechenden Stelle in einleitenden Fußnoten nachgewiesen. Diese Fußnoten beziehen sich jeweils auf das ganze betreffende Element, zum Beispiel Artikel, Überschrift, Absatz, Satz, Nummer, Buchstabe, Doppelbuchstabe und Strich. Dabei hat die speziellere Fußnote Vorrang. Bei verschränkten Geltungszeiträumen kann mit Hilfe dieser Fußnoten unterschieden werden, welche Änderung in welchem Zeitraum galt. Bei den Synopsen steht die jüngere Fassung links und die ältere rechts. Die Änderungen, die erforderlich sind, um die jeweils jüngere Fassung zu erhalten, sind kursiv gekennzeichnet. Der kursive Text links wurde durch die Änderung hinzugefügt und der kursive Text rechts entfernt. 3
4 Vorwort Hinweise Die Artikel habe ich zur besseren Orientierung mit Satznummern in eckigen Klammern versehen. Bei den Angaben zum Geltungszeitraum sind teilweise durch einen Schrägstrich getrennte alternative Daten angegeben. Das hängt damit zusammen, dass die jeweilige Vorschrift zum Inkrafttreten auf die Verkündung verweist, dass der Bundespräsident folgende Verkündungsformel verwendete: Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. und dass er die Formel zugleich mit einem Datum versah. Gesetze müssen nach Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG zwar im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Ein vorheriges Inkrafttreten wird dadurch nach Art. 82 Abs. 2 S. 1 GG aber nicht ausgeschlossen, weil das Gesetz das Inkrafttreten selbst bestimmen kann. Die Auslegung, dass die Inkrafttretensvorschrift auf die Verkündung durch den Bundespräsidenten abstellt, ist daher nicht ausgeschlossen. Gleichfalls nicht ausgeschlossen und sogar wahrscheinlicher ist, dass sich die Datumsangabe nur auf die Ausfertigung bezieht und die Verkündung in dem Bewusstsein formuliert wurde, dass sie für den Gesetzesadressaten erst im Bundesgesetzblatt zur Kenntnis genommen wird. Es handelt sich jedenfalls um ein Auslegungsproblem, dem ich nicht vorgreifen will. Inzwischen wird die Formel Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. verwendet, um dieses Problem zu vermeiden. Anregungen und Hinweise auf Fehler nehme ich gern unter tfuchs@lexetius.com entgegen. Thomas Fuchs, Mannheim
5 Inhalt Vorwort Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 Präambel I. Die Grundrechte Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel 12a Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel 16a Artikel Artikel 17a Artikel Artikel II. Der Bund und die Länder Artikel Artikel 20a Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel
6 Inhalt 6 Artikel Artikel III. Der Bundestag Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel 45a Artikel 45b Artikel 45c Artikel 45d. Parlamentarisches Kontrollgremium Artikel Artikel Artikel Artikel IV. Der Bundesrat Artikel Artikel Artikel Artikel IVa. Gemeinsamer Ausschuß Artikel 53a V. Der Bundespräsident Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel 59a Artikel Artikel VI. Die Bundesregierung Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel 65a Artikel Artikel Artikel Artikel VII. Die Gesetzgebung des Bundes Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel 74a Artikel
7 Inhalt Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel 80a Artikel Artikel VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel 87a Artikel 87b Artikel 87c Artikel 87d Artikel 87e Artikel 87f Artikel Artikel Artikel Artikel VIIIa. Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit Artikel 91a Artikel 91b Artikel 91c Artikel 91d Artikel 91e IX. Die Rechtsprechung Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel 96a Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel X. Das Finanzwesen Artikel 104a Artikel 104b Artikel Artikel Artikel 106a Artikel 106b Artikel Artikel
8 Inhalt 8 Artikel Artikel 109a Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Xa. Verteidigungsfall Artikel 115a Artikel 115b Artikel 115c Artikel 115d Artikel 115e Artikel 115f Artikel 115g Artikel 115h Artikel 115i Artikel 115k Artikel 115l XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen Artikel Artikel Artikel Artikel 118a Artikel Artikel Artikel 120a Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel 125a Artikel 125b Artikel 125c Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel 135a Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel
9 Inhalt Artikel 142a Artikel Artikel 143a Artikel 143b Artikel 143c Artikel 143d Artikel Artikel Artikel
10 Inhalt 10
11 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 Gesetz vom 21. Juli 2010: Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91e) vom 21. Juli 2010, Bundesgesetzblatt Teil I 2010 Nummer 38 vom 26. Juli 2010 Seite 944. Bekanntmachung vom 13. November 2009: Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 vom 13. November 2009, Bundesgesetzblatt Teil II 2009 Nummer 36 vom 24. November 2009 Seite Zweites Gesetz vom 29. Juli 2009: Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91c, 91d, 104b, 109, 109a, 115, 143d) vom 29. Juli 2009, Bundesgesetzblatt Teil I 2009 Nummer 48 vom 31. Juli 2009 Seite Erstes Gesetz vom 29. Juli 2009: Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 87d) vom 29. Juli 2009, Bundesgesetzblatt Teil I 2009 Nummer 48 vom 31. Juli 2009 Seite Gesetz vom 17. Juli 2009: Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 45d) vom 17. Juli 2009, Bundesgesetzblatt Teil I 2009 Nummer 43 vom 22. Juli 2009 Seite Gesetz vom 19. März 2009: Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 106, 106b, 107, 108) vom 19. März 2009, Bundesgesetzblatt Teil I 2009 Nummer 16 vom 25. März 2009 Seite 606. Gesetz vom 8. Oktober 2008: Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 23, 45 und 93) vom 8. Oktober 2008, Bundesgesetzblatt Teil I 2008 Nummer 45 vom 16. Oktober 2008 Seite Gesetz vom 28. August 2006: Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) vom 28. August 2006, Bundesgesetzblatt Teil I 2006 Nummer 41 vom 31. August 2006 Seite Zweites Gesetz vom 26. Juli 2002: Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 96) vom 26. Juli 2002, Bundesgesetzblatt Teil I 2002 Nummer 53 vom 31. Juli 2002 Seite Erstes Gesetz vom 26. Juli 2002: Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Staatsziel Tierschutz) vom 26. Juli 2002, Bundesgesetzblatt Teil I 2002 Nummer 53 vom 31. Juli 2002 Seite Gesetz vom 26. November 2001: Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 108) vom 26. November 2001, Bundesgesetzblatt Teil I 2001 Nummer 61 vom 29. November 2001 Seite Gesetz vom 19. Dezember 2000: Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 12a) vom 19. Dezember 2000, Bundesgesetzblatt Teil I 2000 Nummer 56 vom 22. Dezember 2000 Seite Gesetz vom 29. November 2000: Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 16) vom 29. November 2000, Bundesgesetzblatt Teil I 2000 Nummer 52 vom 1. Dezember 2000 Seite Gesetz vom 16. Juli 1998: Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 39) vom 16. Juli 1998, Bundesgesetzblatt Teil I 1998 Nummer 45 vom 22. Juli 1998 Seite Gesetz vom 26. März 1998: Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13) vom 26. März 1998, Bundesgesetzblatt Teil I 1998 Nummer 19 vom 31. März 1998 Seite
12 Gesetz vom 20. Oktober 1997: Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 28 und 106) vom 20. Oktober 1997, Bundesgesetzblatt Teil I 1997 Nummer 69 vom 24. Oktober 1997 Seite Gesetz vom 3. November 1995: Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 3. November 1995, Bundesgesetzblatt Teil I 1995 Nummer 57 vom 10. November 1995 Seite Gesetz vom 27. Oktober 1994: Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 3, 20a, 28, 29, 72, 74, 75, 76, 77, 80, 87, 93, 118a und 125a) vom 27. Oktober 1994, Bundesgesetzblatt Teil I 1994 Nummer 75 vom 3. November 1994 Seite Gesetz vom 30. August 1994: Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 30. August 1994, Bundesgesetzblatt Teil I 1994 Nummer 58 vom 2. September 1994 Seite Gesetz vom 20. Dezember 1993: Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 20. Dezember 1993, Bundesgesetzblatt Teil I 1993 Nummer 68 vom 22. Dezember 1993 Seite Gesetz vom 28. Juni 1993: Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 16 und 18) vom 28. Juni 1993, Bundesgesetzblatt Teil I 1993 Nummer 31 vom 29. Juni 1993 Seite Gesetz vom 21. Dezember 1992: Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 21. Dezember 1992, Bundesgesetzblatt Teil I 1992 Nummer 58 vom 24. Dezember 1992 Seite Gesetz vom 14. Juli 1992: Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 14. Juli 1992, Bundesgesetzblatt Teil I 1992 Nummer 33 vom 21. Juli 1992 Seite Bekanntmachung vom 16. Oktober 1990: Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands Einigungsvertrag und der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Durchführung und Auslegung des Einigungsvertrages vom 16. Oktober 1990, Bundesgesetzblatt Teil II 1990 Nummer 40 vom 26. Oktober 1990 Seite Gesetz vom 23. September 1990: Gesetz zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands Einigungsvertragsgesetz und der Vereinbarung vom 18. September 1990 vom 23. September 1990, Bundesgesetzblatt Teil II 1990 Nummer 35 vom 28. September 1990 Seite Vertrag vom 31. August 1990: Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands Einigungsvertrag vom 31. August 1990, Bundesgesetzblatt Teil II 1990 Nummer 35 vom 28. September 1990 Seite Gesetz vom 21. Dezember 1983: Fünfunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 21 Abs. 1) vom 21. Dezember 1983, Bundesgesetzblatt Teil I 1983 Nummer 52 vom 23. Dezember 1983 Seite Zweites Gesetz vom 23. August 1976: Vierunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 74 Nr. 4a) vom 23. August 1976, Bundesgesetzblatt Teil I Nummer 107 vom 27. August 1976 Seite Erstes Gesetz vom 23. August 1976: Dreiunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 29 und 39) vom 23. August 1976, Bundesgesetzblatt Teil I 1976 Nummer 107 vom 27. August 1976 Seite Gesetz vom 15. Juli 1975: Zweiunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 45c) vom 15. Juli 1975, Bundesgesetzblatt Teil I 1975 Nummer 83 vom 18. Juli 1975 Seite Gesetz vom 28. Juli 1972: Einunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. Juli 1972, Bundesgesetzblatt Teil I 1972 Nummer 76 vom 2. August 1972 Seite Gesetz vom 12. April 1972: Dreißigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 74 12
13 GG Umweltschutz) vom 12. April 1972, Bundesgesetzblatt Teil I 1972 Nummer 31 vom 14. April 1972 Seite 593. Zweites Gesetz vom 18. März 1971: Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 18. März 1971, Bundesgesetzblatt Teil I 1971 Nummer 23 vom 20. Närz 1971 Seite 207. Erstes Gesetz vom 18. März 1971: Achtundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 74a GG) vom 18. März 1971, Bundesgesetzblatt Teil I 1971 Nummer 23 vom 20. März 1971 Seite 206. Gesetz vom 31. Juli 1970: Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 31. Juli 1970, Bundesgesetzblatt Teil I 1970 Nummer 76 vom 5. August 1979 Seite Gesetz vom 26. August 1969: Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 96) vom 26. August 1969, Bundesgesetzblatt Teil I 1969 Nummer 85 vom 29. August 1969 Seite Gesetz vom 19. August 1969: Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 19. August 1969, Bundesgesetzblatt Teil I 1969 Nummer 80 vom 22. August 1969 Seite Gesetz vom 28. Juli 1969: Vierundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. Juli 1969, Bundesgesetzblatt Teil I 1969 Nummer 68 vom 31. Juli 1969 Seite 985. Gesetz vom 17. Juli 1969: Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 17. Juli 1969, Bundesgesetzblatt Teil I 1969 Nummer 61 vom 22. Juli 1969 Seite 817. Drittes Gesetz vom 12. Mai 1969: Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 12. Mai 1969, Bundesgesetzblatt Teil I 1969 Nummer 37 vom 14. Mai 1969 Seite 363. Zweites Gesetz vom 12. Mai 1969: Einundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Finanzreformgesetz) vom 12. Mai 1969, Bundesgesetzblatt Teil I 1969 Nummer 37 vom 14. Mai 1969 Seite Erstes Gesetz vom 12. Mai 1969: Zwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 12. Mai 1969, Bundesgesetzblatt Teil I 1969 Nummer 37 vom 14. Mai 1969 Seite Gesetz vom 29. Januar 1969: Neunzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 29. Januar 1969, Bundesgesetzblatt Teil I 1969 Nummer 11 vom 1. Februar 1969 Seite 97. Gesetz vom 15. November 1968: Achtzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 76 und 77) vom 15. November 1968, Bundesgesetzblatt Teil I 1968 Nummer 79 vom 19. November 1968 Seite Gesetz vom 24. Juni 1968: Siebzehntes Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 24. Juni 1968, Bundesgesetzblatt Teil I 1968 Nummer 41 vom 27. Juni 1968 Seite Gesetz vom 18. Juni 1968: Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 18. Juni 1968, Bundesgesetzblatt Teil I 1968 Nummer 39 vom 22. Juni 1968 Seite Gesetz vom 8. Juni 1967: Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 8. Juni 1967, Bundesgesetzblatt Teil I 1967 Nummer 32 vom 13. Juni 1967 Seite 581. Gesetz vom 30. Juli 1965: Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 30. Juli 1965, Bundesgesetzblatt Teil I 1965 Nummer 34 vom 5. August 1965 Seite 649. Gesetz vom 16. Juni 1965: Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 16. Juni 1965, Bundesgesetzblatt Teil I 1965 Nummer 26 vom 26. Juni 1965 Seite 513. Gesetz vom 6. März 1961: Zwölftes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 6. März 1961, Bundesgesetzblatt Teil I 1961 Nummer 13 vom 11. März 1961 Seite 141. Gesetz vom 6. Februar 1961: Gesetz zur Einfügung eines Artikels über die Luftverkehrsverwaltung in das Grundgesetz (11. Änderung des Grundgesetzes) vom 6. Februar 1961, Bundesgesetzblatt Teil I 1961 Nummer 7 vom 15. Februar 1961 Seite
14 Präambel Gesetz vom 23. Dezember 1959: Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 23. Dezember 1959, Bundesgesetzblatt Teil I 1959 Nummer 56 vom 31. Dezember 1959 Seite 813. Gesetz vom 22. Oktober 1957: Gesetz zur Einfügung eines Artikels 135a in das Grundgesetz vom 22. Oktober 1957, Bundesgesetzblatt Teil I 1957 Nummer 58 vom 26. Oktober 1957 Seite Gesetz vom 24. Dezember 1956: Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Artikels 106 des Grundgesetzes vom 24. Dezember 1956, Bundesgesetzblatt Teil I 1956 Nummer 54 vom 29. Dezember 1956 Seite Gesetz vom 19. März 1956: Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 19. März 1956, Bundesgesetzblatt Teil I 1956 Nummer 11 vom 21. März 1956 Seite Gesetz vom 23. Dezember 1955: Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Finanzverfassung (Finanzverfassungsgesetz) vom 23. Dezember 1955, Bundesgesetzblatt Teil I 1955 Nummer 47 vom 28. Dezember 1955 Seite Gesetz vom 25. Dezember 1954: Zweites Gesetz zur Änderung des Artikels 107 des Grundgesetzes vom 25. Dezember 1954, Bundesgesetzblatt Teil I 1954 Nummer 45 vom 30. Dezember 1954 Seite 517. Gesetz vom 26. März 1954: Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 26. März 1954, Bundesgesetzblatt Teil I 1954 Nummer 6 vom 27. März 1954 Seite 45. Gesetz vom 20. April 1953: Gesetz zur Änderung des Artikels 107 des Grundgesetzes vom 20. April 1953, Bundesgesetzblatt Teil I 1953 Nummer 16 vom 22. April 1953 Seite 130. Gesetz vom 14. August 1952: Gesetz zur Einführung eines Artikels 120a in das Grundgesetz vom 14. August 1952, Bundesgesetzblatt Teil I 1952 Nummer 34 vom 18. August 1952 Seite 445. Gesetz vom 30. August 1951: Strafrechtsänderungsgesetz vom 30. August 1951, Bundesgesetzblatt Teil I 1951 Nummer 43 vom 31. August 1951 Seite Gesetz vom 23. Mai 1949: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949, Bundesgesetzblatt Teil I 1949 Nummer 1 vom 23. Mai 1949 Seite Der Parlamentarische Rat hat am 23. Mai 1949 in Bonn am Rhein in öffentlicher Sitzung festgestellt, daß das am 8. Mai des Jahres 1949 vom Parlamentarischen Rat beschlossene Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Woche vom Mai 1949 durch die Volksvertretungen von mehr als Zweidritteln der beteiligten deutschen Länder angenommen worden ist. Auf Grund dieser Feststellung hat der Parlamentarische Rat, vertreten durch seine Präsidenten, das Grundgesetz ausgefertigt und verkündet. Das Grundgesetz wird hiermit gemäß Artikel 145 Absatz 3 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht: Präambel [29. September 1990] 1 Präambel. [1] Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben. [2] Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. [3] Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk September 1990: Artt. 4 Nr. 1, 45 Abs. 1 des Vertrags vom 31. August 1990; Artt. 1 S. 1, 10 des Gesetzes vom 23. September 1990; Bekanntmachung vom 16. Oktober
15 Artikel 1 [29. September 1990] [24. Mai 1949] Präambel [1] Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben. [2] Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen- Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. [3] Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk. Präambel [1] Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, seine nationale und staatliche Einheit zu wahren und als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat das Deutsche Volk in den Ländern Baden, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern, um dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung zu geben, kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beschlossen. [2] Es hat auch für jene Deutsche gehandelt, denen mitzuwirken versagt war. [3] Das gesamte Deutsche Volk bleibt aufgefordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden. [24. Mai September 1990] 1 Präambel. [1] Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, seine nationale und staatliche Einheit zu wahren und als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat das Deutsche Volk in den Ländern Baden, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern, um dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung zu geben, kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beschlossen. [2] Es hat auch für jene Deutsche gehandelt, denen mitzuwirken versagt war. [3] Das gesamte Deutsche Volk bleibt aufgefordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden. I. Die Grundrechte Artikel 1 [20. März 1956/22. März 1956] 2 Artikel 1. (1) [1] Die Würde des Menschen ist unantastbar. [2] Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. 3 (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai März 1956/22. März 1956: Artt. I Nr. 1, II des Gesetzes vom 19. März
16 Artikel 3 [20. März 1956/22. März 1956] [24. Mai 1949] Artikel 1 Artikel 1 (1) [1] Die Würde des Menschen ist unantastbar. [2] Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. (1) [1] Die Würde des Menschen ist unantastbar. [2] Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. [24. Mai März 1956/22. März 1956] 1 Artikel 1. (1) [1] Die Würde des Menschen ist unantastbar. [2] Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Artikel 2 [24. Mai 1949] 2 Artikel 2. (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) [1] Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. [2] Die Freiheit der Person ist unverletzlich. [3] In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Artikel 3 [15. November 1994] 3 Artikel 3. (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. 4 (2) [1] Männer und Frauen sind gleichberechtigt. [2] Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. 5 (3) [1] Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. [2] Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai November 1994: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a, 2 des Gesetzes vom 27. Oktober November 1994: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b, 2 des Gesetzes vom 27. Oktober
17 Artikel 5 [15. November 1994] [24. Mai 1949] Artikel 3 Artikel 3 (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) [1] Männer und Frauen sind gleichberechtigt. [2] (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) [1] Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, sei- (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt ligiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt ner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner re- oder bevorzugt werden. [2] Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt oder bevorzugt werden. werden. [24. Mai November 1994] 1 Artikel 3. (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Artikel 4 [24. Mai 1949] 2 Artikel 4. (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. (3) [1] Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. [2] Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Artikel 5 [24. Mai 1949] 3 Artikel 5. (1) [1] Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. [2] Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. [3] Eine Zensur findet nicht statt. (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. (3) [1] Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. [2] Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai
18 Artikel 7 Artikel 6 [24. Mai 1949] 1 Artikel 6. (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) [1] Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. [2] Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. (4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. (5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern. Artikel 7 [24. Mai 1949] 2 Artikel 7. (1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. (3) [1] Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. [2] Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. [3] Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen. (4) [1] Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. [2] Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. [3] Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. [4] Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist. (5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht. (6) Vorschulen bleiben aufgehoben Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai
19 Artikel 9 Artikel 8 [24. Mai 1949] 1 Artikel 8. (1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Artikel 9 [25. Juni 1968/28. Juni 1968] 2 Artikel 9. (1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten. (3) [1] Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. [2] Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. 3 [3] Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden. [25. Juni 1968/28. Juni 1968] [24. Mai 1949] Artikel 9 Artikel 9 (1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. sellschaften zu bilden. (1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Ge- (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verbodanken der Völkerverständigung richten, sind verbo- die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Getenten. (3) [1] Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. [2] Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. [3] Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden. (3) [1] Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. [2] Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. [24. Mai Juni 1968/28. Juni 1968] Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai Juni 1968/28. Juni 1968: 1 Nr. 1, 2 des Gesetzes vom 24. Juni
20 Artikel 11 1 Artikel 9. (1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten. (3) [1] Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. [2] Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Artikel 10 [25. Juni 1968/28. Juni 1968] 2 Artikel 10. (1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. (2) [1] Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. [2] Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt. [24. Mai Juni 1968/28. Juni 1968] 3 Artikel 10. [1] Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. [2] Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Artikel 11 [25. Juni 1968/28. Juni 1968] 4 Artikel 11. (1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet. 5 (2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist. [25. Juni 1968/28. Juni 1968] [24. Mai 1949] Artikel 11 Artikel 11 (1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen (1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet. Bundesgebiet Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai Juni 1968/28. Juni 1968: 1 Nr. 2, 2 des Gesetzes vom 24. Juni Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai Juni 1968/28. Juni 1968: 1 Nr. 3, 2 des Gesetzes vom 24. Juni
21 Artikel 12 (2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist. (2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden und in denen es zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist. [24. Mai Juni 1968/28. Juni 1968] 1 Artikel 11. (1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet. (2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden und in denen es zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist. Artikel 12 [25. Juni 1968/28. Juni 1968] 2 Artikel 12. (1) [1] Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. [2] Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. (3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig. [25. Juni 1968/28. Juni 1968] [20. März 1956/22. März 1956] (1) [1] Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. [2] Die Berufsausübung kann durch Gesetz geregelt wer- Artikel 12 Artikel 12 (1) [1] Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. [2] Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. den. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. (2) [1] Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. [2] Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. [3] Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. [4] Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte steht Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai Juni 1968/28. Juni 1968: 1 Nr. 4, 2 des Gesetzes vom 24. Juni
22 Artikel 12 (3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig. (3) [1] Frauen dürfen nicht zu einer Dienstleistung im Verband der Streitkräfte durch Gesetz verpflichtet werden. [2] Zu einem Dienst mit der Waffe dürfen sie in keinem Falle verwendet werden. (4) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig. [20. März 1956/22. März Juni 1968/28. Juni 1968] 1 Artikel 12. (1) [1] Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. [2] Die Berufsausübung kann durch Gesetz geregelt werden. (2) [1] Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. [2] Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. [3] Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. [4] Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte steht. (3) [1] Frauen dürfen nicht zu einer Dienstleistung im Verband der Streitkräfte durch Gesetz verpflichtet werden. [2] Zu einem Dienst mit der Waffe dürfen sie in keinem Falle verwendet werden. (4) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig. [20. März 1956/22. März 1956] [24. Mai 1949] Artikel 12 Artikel 12 (1) [1] Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. [2] Die Berufsausübung kann durch Gesetz geregelt werdenden. (2) [1] Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. [2] Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. [3] Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. [4] Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte steht. (3) [1] Frauen dürfen nicht zu einer Dienstleistung im Verband der Streitkräfte durch Gesetz verpflichtet werden. [2] Zu einem Dienst mit der Waffe dürfen sie in keinem Falle verwendet werden. (4) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig. (1) [1] Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. [2] Die Berufsausübung kann durch Gesetz geregelt wer- (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. (3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig März 1956/22. März 1956: Artt. I Nr. 2, II des Gesetzes vom 19. März
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