Merkblatt zur Kundenidentifizierung und Meldung

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1 Merkblatt zur Kundenidentifizierung und Meldung unter der FATCA-USA-Verordnung und Formulare zur Feststellung der steuerlichen Ansässigkeit in den USA Stand : November 2013

2 Merkblatt zur Kundenidentifizierung und Meldung unter der FATCA-USA-Verordnung Sehr geehrte Damen und Herren, am 31. Mai d.j. wurde das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten geschlossen, welches die Vorgaben des US-Foreign Account Tax Compliance Acts (FATCA) in deutsches Recht transportiert. Flankiert und präzisiert wird dieses Abkommen durch die FATCA-USA- Verordnung, die bisher nur als Entwurf vorliegt. Kern dieser Vorgaben ist eine Überprüfung aller Konten, die vielfach eine Selbstauskunft des Kontoinhabers/Kunden zur Feststellung seiner steuerlichen Ansässigkeit in den USA erfordert. Deren konkrete Ausgestaltung richtet sich in erster Linie danach, ob es sich um eine natürliche Person oder um einen Rechtsträger handelt. Mit dem beigefügten Merkblatt, das auch Muster-Entwürfe zu den jeweils nach dem Abkommen erforderlichen Selbstauskünften enthält, möchten wir Sie bei diesem Prozess unterstützen. Über weitere Entwicklungen in diesem noch nicht abgeschlossenen Prozess etwa Seitens des BMF oder im Rahmen der OECD informieren wir sie wie immer umgehend. Unser Ziel ist es nun, die entwickelten Muster mit dem BMF abzustimmen. Wir freuen uns selbstverständlich auch über Anmerkungen aus Ihren Häusern, die wir im Rahmen der beabsichtigten Aktualisierungen einarbeiten. Mit freundlichen Grüßen Dr. Oliver Wagner Dr. Martin Schulte 2

3 Merkblatt zur Kundenidentifizierung und Meldung unter der FATCA-USA-Verordnung Inhalt 1. Altkonten natürlicher Personen...5 Schritt 1.1 Nicht überprüfungs-, identifizierungs- oder meldepflichtige Konten...5 Schritt 1.2 Konten von geringerem Wert...5 Schritt 1.3 Konten von hohem Wert Neukonten natürlicher Personen Altkonten von Rechtsträgern...9 Schritt 3.1 Ermittlung von Nicht-identifizierungspflichtigen Konten...9 Schritt 3.2 Prüfung der US-Ansässigkeit des Rechtsträgers...9 Schritt 3.3 Prüfung der Eigenschaft des Rechtsträgers als Finanzinstitut...10 Schritt Eigenschaft des Rechtsträgers als Finanzinstitut...10 Schritt Ansässigkeit des Finanzinstituts in einem FATCA-Partnerstaat...10 Schritt Ansässigkeit des Finanzinstituts ausserhalb eines FATCA-Partnerstaats...11 Schritt 3.4 Feststellung ob ein Konto eines Rechtsträgers als meldepflichtiges US-Konto zu behandeln ist...11 Schritt Feststellung einer passiven Geschäftstätigkeit...11 Schritt Feststellung beherrschender Personen eines passiven Rechtsträgers Neukonten von Rechtsträgern...12 Schritt 4.1 Zuordnung des Steuerstatus ohne Selbstauskunft...13 Schritt 4.2 Zuordnung des Steuerstatus mit Selbstauskunft...13 Selbstauskunft I für natürliche Personen zur Feststellung der steuerlichen Ansässigkeit in den USA...15 Selbstauskunft II von natürlichen Personen und Rechtsträgern mit steuerlicher Ansässigkeit in den USA...16 Selbstauskunft III von Rechtsträgern ohne steuerliche Ansässigkeit in den USA...17 Selbstauskunft IV von Rechtsträgern zur Feststellung der Eigenschaft als spezifizierte oder nicht spezifizierte Person der USA...25 Selbstauskunft zur Beurteilung der Geschäftstätigkeit eines Rechtsträgers, der kein Finanzinstitut ist, als aktiv oder passiv...27 Verifikation der vorgelegten Selbstauskünfte nach FATCA-Status...29 Von der FATCA-Identifizierung ausgenommene Kontoinhaber

4 Merkblatt zur Kundenidentifizierung und Meldung unter der FATCA-USA-Verordnung Ab dem 1. Juli 2014 muss nach der FATCA-USA-Verordnung 1 jeder Kontoinhaber von dem kontoführenden Finanzinstitut daraufhin überprüft werden, ob Anhaltspunkte für eine US- Steuerpflicht bestehen. Ziel ist es, die US-Bundessteuerbehörde den Internal Revenue Service (IRS) dabei zu unterstützen, Steuerhinterziehung zu Lasten der USA einzudämmen. Der Fokus liegt dabei auf vermögenden Privatpersonen. Dazu sind alle Kontoinhaber nach gesetzlich vorgegebenen Abläufen auf eine etwaige US-Steuerplicht zu überprüfen und zu klassifizieren. Ist ein Konto einer US-Person zuzurechnen (US-Konto), besteht die Verpflichtung einer steuerlichen Meldung über den Bestand und die Kapitalerträge, die auf dem jeweiligen Konto erzielt werden, an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Das BZSt übermittelt diese steuerrelevanten Daten weiter an den IRS, womit die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben gewährleistet ist. Daten von nicht-us-konten werden mit Ausnahme von Konten von Finanzinstituten, welche das FATCA-Regime nicht oder nicht vollumfänglich umsetzen, nicht an das BZSt übermittelt. Die Ermittlung des US-Steuerstatus (nachfolgend: FATCA-Status) eines jeden Kunden ist eine dem Institut obliegende gesetzliche Pflicht parallel zur Geldwäscheprävention. Die für die Feststellung notwendigen Daten und Dokumente werden auch überwiegend im Rahmen der bestehenden Prozesse zur Geldwäscheprävention erhoben. In bestimmten Konstellationen kann es aber erforderlich sein, zusätzliche Dokumente einzuholen. Im Rahmen der Bestimmung des FATCA-Status von Kontoinhabern sind zunächst vier Gruppen zu bilden, für die unterschiedliche Prüfungs- und Dokumentationsprozesse zu durchlaufen sind: 1) Vor dem 30. Juni 2014 eröffnete Konten von natürlichen Personen, die bis zu diesem Tag nicht geschlossen wurden (Altkonten natürlicher Personen) 2) Ab dem 1. Juli 2014 eröffnete Konten von natürlichen Personen (Neukonten natürlicher Personen) 3) Vor dem 30. Juni 2014 eröffnete Konten von Rechtsträgern 2 die bis zu diesem Tag nicht geschlossen wurden (Altkonten von Rechtsträgern) 4) Ab dem 1. Juli 2014 eröffnete Konten von Rechtsträgern (Neukonten von Rechtsträgern) Die Prüfungsprozesse werden nachfolgend beschrieben und folgen direkt den Vorschriften aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten USamerikanischen Informations- und Meldebestimmungen vom 31. Mai 2013 (nachfolgend das Abkommen ) und der FATCA-USA-Verordnung. Von der dargestellten Prüfungsreihenfolge sollte insoweit nicht abgewichen werden, auch wenn es möglich wäre, auf anderem Weg zum selben Ergebnis zu kommen. Soweit über die im Rahmen von GwG-Prozessen einzuholenden Dokumente hinaus weitere Informationen zur Identifizierung unter dem FATCA-Regime notwendig sind, werden diese im Anhang dargestellt. 1 Die FATCA-USA-Verordnung befindet sich aktuell im Entwurfsstadium. 2 Rechtsträger i.s.v. FATCA sind Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, ohne dass es dabei auf eine bestimmte Rechtsform nach deutschem oder US-Recht ankäme. 4

5 Merkblatt zur Kundenidentifizierung und Meldung unter der FATCA-USA-Verordnung Grundsätzlich kann sich das Finanzinstitut inhaltlich auf Selbstauskünfte und Belege eines Kontoinhabers verlassen, soweit nicht bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft oder die Belege nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind. Es ist aber zu beachten, dass sich ein nach anfänglicher Identifizierung festgestellter FATCA- Status durch das Auftreten neuer Indizien ändern kann. So besteht die Möglichkeit, dass sich innerhalb des Finanzinstituts neue Erkenntnisse ergeben, die zur Annahme von einem US- Indiz führen. Sollten diese im Widerspruch zu den Angaben des Kunden im Rahmen der Selbsterklärung stehen, ist darauf hinzuwirken, mit dem Kunden eine Klärung herbeizuführen. Können Zweifel nicht ausgeräumt werden muss das Konto als US-Konto behandelt werden. Es kann sich aber auch entsprechend der Verpflichtungserklärung, die der Kunde im Rahmen der Selbstauskunft abgibt, durch eine Erklärung des Kunden eine mit einer Meldepflicht verknüpfte Statusänderung zur Behandlung als US-Konto ergeben. In einer Arbeitsgruppe des Beratenden Ausschusses der Wirtschaft bei der OECD (BIAC) werden aktuell die Entwürfe einer Selbsterklärung für natürliche Personen und Rechtsträger diskutiert, mit denen der FATCA-Status, das Steuerdomizil für Quellensteuerzwecke und internationale Geldwäschepräventionsdaten abgefragt werden sollen. Ob diese Dokumente dem zwischenstaatlichen FATCA-Abkommen (IGA) genügen ist noch offen. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass das IGA auf das nationale Geldwäschepräventionsregime ausgerichtet ist. 1. Altkonten natürlicher Personen Im Rahmen dieses Prozesses wird ermittelt ob Anhaltspunkte für eine Steuerpflicht von Inhabern von Altkonten bestehen. Da diese Kunden bereits vor dem Inkrafttreten von FATCA eine Geschäftsbeziehung mit dem Finanzinstitut hatten, wird regelmässig auf bereits vorhandene Daten abgestellt. Hierfür reicht regelmässig eine elektronische Auswertung. Nur in den Fällen, in denen ein besonderes Interesse des US-Fiskus an einer genaueren Aufklärung besteht (Konten von hohem Wert), bei US-Kunden oder wenn der Kunde den durch das Finanzinstitut nach vorhandener Datenlage ermittelten Steuerstatus widerlegen will, sind zusätzliche Dokumente erforderlich (siehe Schritt 1.3). Schritt 1.1 Nicht überprüfungs-, identifizierungs- oder meldepflichtige Konten Altkonten, also solche, die bereits vor dem 1. Juli 2014 bestanden haben, unterliegen nicht der Identifizierungspflicht, wenn der Kontosaldo am Ende eines Kalenderjahres kleiner oder gleich $ ist. Bei der Berechnung dieser Wertgrenze sind alle Konten zu aggregieren die der Kontoinhaber in der Institutsgruppe hält, soweit dies technisch möglich ist. Zur Feststellung des Wertes bei Euro-Konten ist auf den von der EZB zum Stichtag veröffentlichten Referenzkurs abzustellen. Die Anwendung dieser Wertgrenze ist ein Wahlrecht des Finanzinstituts. Es können auch alle Altkonten identifiziert und mit einem FATCA-Status versehen werden. Konten, die einen grösseren Wert als $ aufweisen oder bei denen das Finanzinstitut auf die Anwendung dieser Ausnahme verzichtet hat, gehen in den Prüfungsschritt 1.2 zur Feststellung des FATCA-Status ein. Schritt 1.2 Konten von geringerem Wert Die Identifizierung von Altkonten natürlicher Personen von geringerem Wert, also Einlagenkonten, deren (Gegen-)Wert $ aber nicht $ überschreitet, kann auf zwei Arten erfolgen: Entweder die im Institut vorhandenen Kundendatensätze werden elektro- 5

6 Merkblatt zur Kundenidentifizierung und Meldung unter der FATCA-USA-Verordnung nisch danach untersucht ob der Kontoinhaber eine spezifizierte US-Person ist oder das Finanzinstitut holt von allen Kontoinhabern eine Selbstauskunft zur US-Steuerpflicht ein. Im Rahmen der elektronischen Überprüfungen ist festzustellen ob eines der nachfolgend unter a) bis g) dargestellten Indizien in den elektronisch auswertbaren Stammdaten des Kontoinhabers zu finden ist. Wird keines der genannten Indizien gefunden, ist der Vorgang abgeschlossen und das Konto wird als Nicht-US-Konto behandelt. Wird eines der nachfolgenden Indizien gefunden, muss das Konto als US-Konto behandelt werden, es sei denn, der Kunde widerlegt das US-Indiz mittels einer erweiterten Dokumentation. Nachfolgend wird dargestellt, welche Dokumente bei Auftreten von einem US-Indiz zur Widerlegung desselben und damit zur Behandlung als Nicht-US-Konto herangezogen werden dürfen: a) Identifizierung des Kontoinhabers als US-Staatsbürger oder eine in den USA ansässige Person Eine Widerlegung ist nicht möglich. b) Eindeutige Angabe eines Geburtsorts in den USA Eine Widerlegung kann erfolgen durch kumulativ (1) eine Selbstauskunft I mit der Aussage, dass der Kontoinhaber weder ein Staatsbürger der USA noch eine dort steuerlich ansässige Person ist, (2) einen nicht US-amerikanischen Pass oder sonstigen amtlich ausgestellten Ausweis, der belegt, dass der Kontoinhaber die Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit eines anderen Landes als der USA besitzt, und (3) eine Kopie der Bescheinigung des Kontoinhabers über den Verlust der Staatsangehörigkeit der USA oder eine plausible Erklärung dafür, dass (a) (b) der Kontoinhaber trotz Aufgabe der Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten nicht über eine solche Bescheinigung verfügt oder der Kontoinhaber bei seiner Geburt nicht die Staatsbürgerschaft der USA erhalten hat. c) aktuelle Post- oder Hausanschrift (einschließlich einer Postfach- oder c/o-anschrift) in den USA Eine Widerlegung kann kumulativ erfolgen durch (1) eine Selbstauskunft I 3 mit der Aussage, dass der Kontoinhaber kein Staatsbürger der USA oder eine dort steuerlich ansässige Person ist und (2) einen nicht US-amerikanischen Pass oder sonstigen amtlich ausgestellten Ausweis, der belegt, dass der Kontoinhaber die Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit eines anderen Landes als der Vereinigten Staaten besitzt. d) aktuelle Telefonnummer in den USA, Eine Widerlegung ist unter denselben Voraussetzungen wie bei Indiz c) möglich. 3 Ein Muster der Selbstauskunft I ist diesem Merkblatt als Anlage 1 angefügt. 6

7 Merkblatt zur Kundenidentifizierung und Meldung unter der FATCA-USA-Verordnung e) Dauerauftrag für Überweisungen auf ein in den USA geführtes Konto Eine Widerlegung kann kumulativ erfolgen durch (1) eine Selbstauskunft I mit der Aussage, dass der Kontoinhaber kein Staatsbürger der USA oder eine dort steuerlich ansässige Person ist und (2) einen Nicht-US-Ausweis oder eine Nicht-US-Ansässigkeitsbescheinigung. 4 f) aktuell gültige, an eine Person mit Anschrift in den USA erteilte Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung Eine Widerlegung kann alternativ erfolgen durch (1) eine Selbstauskunft I mit der Aussage, dass der Kontoinhaber kein Staatsbürger der USA oder eine dort steuerlich ansässige Person ist, oder (2) einen Nicht-US-Ausweis oder eine Nicht-US-Ansässigkeitsbescheinigung. g) eine c/o- oder postlagernde Anschrift als einzige Anschrift des Kontoinhabers in den Unterlagen des meldenden deutschen Finanzinstituts. Im Fall eines bestehenden Kontos einer natürlichen Person, bei dem es sich um ein Konto von geringerem Wert handelt, gilt eine c/o-anschrift außerhalb der USA nicht als US-Indiz. Eine Widerlegung ist unter denselben Voraussetzungen wie bei Indiz f) möglich. Die Überprüfung von bestehenden Konten natürlicher Personen von geringerem Wert auf US- Indizien muss bis 30. Juni 2016 abgeschlossen sein. Schritt 1.3 Konten von hohem Wert Auch bei den Konten von hohem Wert (über $ 1 Mio.) ist die US-Eigenschaft eines Kontoinhabers anhand von bereits vorliegenden Datensätzen oder Dokumenten zu ermitteln. Aufgrund der hohen steuerlichen Relevanz dieser Konten obliegen dem identifizierenden Finanzinstitut aber weitere Sorgfaltspflichten, die insbesondere auf ein vermutetes engeres Vertrauensverhältnis mit dem Kunden abstellen. Der Identifizierungsprozess von Altkonten mit hohem Wert unterscheidet sich von der Identifizierung von Konten von geringerem Wert (Schritt 1.2) dadurch, dass über den elektronischen Suchprozess hinaus auch auf das Wissen des jeweiligen Kundenbetreuers abzustellen ist. Dieser muss befragt werden, ob ihm über die Aktenlage hinaus positiv bekannt ist, dass es sich bei einem Kontoinhaber um eine US-Person handelt. Ist das der Fall, muss das betreffende Konto als US-Konto behandelt werden. Dieser Vorgang ist auch zu protokollieren. Darüber hinaus ist die Kundenstammakte auf die unter Schritt 1.2 genannten US-Indizien hin zu untersuchen (sog. Paper Due Diligence). Wird ein solches US-Indiz gefunden, ist das Konto 4 Das Abkommen enthält in Anhang II Unterabschnitt VI.2.4. eine Präzisierung dieser Dokumente: Bei einer natürlichen Person ein von einer autorisierten staatlichen Stelle (beispielsweise einer Regierung oder einer ihrer Behörden oder einer Gemeinde) ausgestellter gültiger Ausweis, der den Namen der natürlichen Person enthält und normalerweise zur Feststellung der Identität verwendet wird bzw. bei einem Konto, das in einem Staat mit Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche geführt wird, die vom IRS im Zusammenhang mit einer Vereinbarung über qualifizierte Intermediäre (im Sinne der einschlägigen Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums der USA) anerkannt wurden, eines der Dokumente, die im für diesen Staat geltenden Anhang zu dieser Vereinbarung für die Zwecke der Identitätsfeststellung bei natürlichen Personen oder Rechtsträgern genannt werden, mit Ausnahme der Formulare W-8 und W-9. 7

8 Merkblatt zur Kundenidentifizierung und Meldung unter der FATCA-USA-Verordnung als US-Konto zu behandeln, soweit nicht der Kunde das Indiz mittels einer Selbstauskunft I und entsprechenden weiteren Belegen widerlegt. Die Widerlegung der Indizien erfolgt mittels der Dokumente, die im Schritt 2 unter a) g) dargestellt sind. Der hier dargestellte Prozess zur Identifizierung von Altkonten mit hohem Wert muss bis 30. Juni 2015 abgeschlossen sein. Bei Altkonten natürlicher Personen, die zum 30. Juni 2014 keine Konten von hohem Wert sind, die aber zum letzten Tag eines darauffolgenden Kalenderjahrs die Wertgrenze von $ 1 Mio. überschreiten, muss das vorstehend unter Schritt 3 dargestellte Identifizierungsverfahren nachträglich durchgeführt werden. Dieser Prozess ist innerhalb von sechs Monaten (demnach bis zum 30. Juni des Folgejahres) nach dem letzten Tag des Kalenderjahrs, in dem das Konto ein Konto von hohem Wert wird, abzuschließen. Analog zu dem Verfahren bei der Statusänderung im Rahmen von Altkonten ist auch bei einem Konto von hohem Wert eine Änderung der Gegebenheiten, die dazu führt, dass dem Konto ein US-Indiz zugeordnet wird, das Konto als US-Konto zu betrachten, sofern dieses nicht mittels einer Selbstauskunft I und entsprechenden weiteren Belegen durch den Kunden widerlegt wird. 2. Neukonten natürlicher Personen Bei Neukonten (eröffnet ab dem 1. Juli 2014) natürlicher Personen ist es notwendig über die Frage der steuerlichen Ansässigkeit für kapitalertragsteuerliche Zwecke hinaus zu ermitteln, ob eine US-Steuerpflicht besteht. Dabei schliesst eine steuerliche Ansässigkeit in Deutschland eine US-Steuerpflicht nicht aus. Da sich die steuerliche Ansässigkeit in den USA für das Finanzinstitut nicht zweifelsfrei aus anderen im Rahmen der Kontoeröffnung einzuholenden Dokumente ableiten oder ausschliessen lässt, muss der Kontoinhaber die Frage der US- Steuerpflicht selbst beurteilen. Dazu wird eine Selbstauskunft I eingeholt. Bei der Identifizierung von Neukonten natürlicher Personen ist zunächst danach zu unterscheiden ob es sich um ein Einlagenkonto oder um ein anderes Konto (insbesondere Depot) handelt. Neu zu eröffnende Einlagenkonten unterliegen nur dann der Identifizierungspflicht, wenn der Kontosaldo am Ende eines Kalenderjahres einen Wert von $ überschreitet. In diesem Fall besteht eine Frist zur Durchführung der Identifizierung von 90 Tagen, also spätestens bis zum 31. März des Folgejahres der Überschreitung der Wertgrenze. Insoweit besteht ein faktisches Wahlrecht für das identifizierende Institut, das Konto unmittelbar bei Eröffnung zu identifizieren oder diesen Prozess bei Überschreiten der Wertgrenze von $ nachzuholen. Eine darüber hinausgehende Unterscheidung von Konten von geringerem Wert und Konten von hohem Wert besteht hier, anders als bei Altkonten, nicht. Bei Neukonten natürlicher Personen ist zwingend eine Selbstauskunft zur steuerlichen Ansässigkeit in den USA einzuholen (Selbstauskunft I). Diese Selbstauskunft ist mit den im Rahmen der Geldwäscheprävention erhobenen Kundendaten (vgl. 4 GwG) abzugleichen und auf Widersprüche zu überprüfen. Soweit der Kunde im Rahmen der Selbstauskunft I angibt, keine US-Person zu sein, sich aber Anhaltspunkte für eine US-Steuerpflicht aus den anderen im Rahmen der Kontoeröffnung eingeholten Dokumenten ergeben, muss das Konto als US-Konto 8

9 Merkblatt zur Kundenidentifizierung und Meldung unter der FATCA-USA-Verordnung behandelt werden. Der Kunde ist zur Aufklärung der Widersprüche aufzufordern und ggf. mit einer Selbstauskunft II (Anlage 2) für US-Personen nachzudokumentieren. Geht aus dieser Selbstauskunft hervor, dass der Kontoinhaber in den USA steuerlich ansässig ist, so ist das Konto als meldepflichtiges US-Konto zu betrachten. In diesem Fall besteht die Pflicht zur Ermittlung der US-amerikanischen Steueridentifikationsnummer. Hierzu ist eine weitere Selbstauskunft von diesem Kontoinhaber einzuholen (Selbstauskunft II). Für diese Selbstauskunft kann auch das IRS-Formular W-9 verwendet werden Altkonten von Rechtsträgern Der Prozess zur Ermittlung der steuerlichen Ansässigkeit von natürlichen Personen, die an einem sog. Rechtsträger beteiligt sind, ist vom Prozess und von der Zielrichtung mit der Identifizierung von wirtschaftlich Berechtigten im Rahmen der Geldwäscheprävention nach 4 Abs. 1 GwG vergleichbar und überschneidet sich mit diesem. Es geht darum festzustellen, ob die Möglichkeit einer Steuerhinterziehung mittels einer Beteiligung besteht. Der Begriff des Rechtsträgers ist denkbar weit und umfasst alle Strukturen an denen sich natürliche Personen mittelbar oder unmittelbar beteiligen können. Im Fokus der Identifizierung stehen dabei Rechtsträger, die nicht in den USA ansässig sind, denn die an einem in den USA ansässigen Rechtsträger Beteiligten können sich kaum der US-Steuerpflicht entziehen. Praktisch und dementsprechend auch im Rahmen des FATCA-Regimes relevant ist der Fall, dass sich US- Personen als Beteiligte oder Anleger hinter einem aus US-Sicht ausländischen Rechtsträger verstecken. Wie bei den Altkonten natürlicher Personen wird ganz überwiegend auf bestehende Daten / Dokumente zurückgegriffen. Nur bei den nachfolgend genannten Ausnahmefällen ist die Einholung weiterer Dokumente notwendig. Zuletzt ist es möglich, dass ein Kontoinhaber ein Rechtsträger ist, der eigene FATCA-Pflichten hat, da es sich um ein Finanzinstitut i.s.v. FATCA handelt. Auch diese Rechtsträger sind eindeutig zu identifizieren und auf ihren FATCA-Status mit eigenen Pflichten hinzuweisen. Schritt 3.1 Ermittlung von Nicht-identifizierungspflichtigen Konten Übersteigt der Wert eines Altkontos eines Rechtsträgers nicht die Grenze von $ zum 30. Juni 2014, muss für diesen Rechtsträger zunächst kein FATCA-Status ermittelt werden. Konten mit einem Wert von über $ durchlaufen immer den nachfolgend dargestellten Prozess ab Schritt 3.2. Besteht zum 30. Juni 2014 keine Identifizierungspflicht aufgrund des Unterschreitens dieser Wertgrenze, steigt der Kontowert aber in der Folgezeit auf über $ 1 Mio., lebt die Identifizierungspflicht wieder auf. Bleibt der Wert des anfänglich nicht zu identifizierenden Kontos aber dauerhaft unterhalb dieser Schwelle von über $ 1 Mio., besteht dementsprechend auch in der Zukunft keine Identifizierungspflicht. Schritt 3.2 Prüfung der US-Ansässigkeit des Rechtsträgers In diesem Prüfungsschritt ist festzustellen, ob es sich bei dem Rechtsträger um eine Spezifizierte Person der USA handelt. Eine spezifizierte US-Person ist ein meldepflichtiger Rechtsträger. Davon zu unterscheiden sind Nicht-Spezifizierte US-Rechtsträger, also solche, die zwar in 5 Ein Muster dieses Formulars ist diesem Merkblatt als Anlage 2 angefügt. 9

10 Merkblatt zur Kundenidentifizierung und Meldung unter der FATCA-USA-Verordnung den USA steuerpflichtig sind, aber keiner steuerlichen Meldepflicht unterliegen, und Nicht-US- Rechtsträger, die auch keiner US-Meldepflicht unterliegen. Der Kontoinhaber kann insoweit zwei unterschiedliche Nachweise zur Widerlegung seiner US-Meldepflicht erbringen: Denjenigen, dass er zwar ein US-Rechtsträger, aber nicht meldepflichtig ist, und den, dass er (überhaupt) kein US-Rechtsträger ist. Dies ist der Fall wenn eine in den USA ansässige oder nach dem Recht der USA oder eines ihrer Bundestaaten gegründete Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft oder Trust vorliegt. Als Hinweis dafür dient ein Gründungsort oder eine Anschrift des Rechtsträgers in den USA. Liegt ein solcher Hinweis vor, kann ein Rechtsträger die Vermutung widerlegen, dass es sich bei ihm um eine Spezifizierte US-Person handelt, indem er eine Selbstauskunft vorlegt, aus der ein anderer Status hervorgeht. Dies kann mittels einer Selbstauskunft II oder III (Anlagen 2 und 3) erfolgen. Alternativ kann die Widerlegung der Vermutung des Status einer Spezifizierten US-Person auch anhand von im Besitz des Finanzinstituts befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise festgestellt werden. Ist eine Spezifizierte Person der USA identifiziert worden ist das Konto als US-Konto meldepflichtig. Ist eine Nicht-Spezifizierte Person der USA identifiziert worden ist das Konto nicht meldepflichtig. Diese beiden Status von US-Konten gehen nicht in den weiteren Prüfungsablauf ein. Alle anderen Inhaber von (Nicht-US-)Konten unterliegen weiteren Abklärungspflichten in Bezug auf ihre Eigenschaft als Finanzinstitut (Schritt 3.3) oder als passive Gesellschaft (Schritt 3.4) und müssen in den nachfolgend dargestellten Schritten genauer klassifiziert werden. Schritt 3.3 Prüfung der Eigenschaft des Rechtsträgers als Finanzinstitut In diesen Prüfungsschritt gehen nur die Konten ein, die nicht bereits in Schritt 1 aufgrund eines Kontostandes von höchstens $ von der Prüfung ausgenommen wurden, oder deren US-Eigenschaft in Schritt 3.2 unzweifelhaft festgestellt wurde. Es handelt sich bei den hier untersuchten Konten um Nicht-US-Konten mit einem Wert von über $ Da Finanzinstitute selber eigene FATCA-Pflichten zu erfüllen haben, ist es von besonderer Bedeutung, den Kunden darauf hinzuweisen, wenn der Status als Finanzinstitut für ihn festgestellt wird. Schritt Eigenschaft des Rechtsträgers als Finanzinstitut Die Feststellung ob es sich bei einem Altkonto eines Rechtsträgers um ein Konto eines Finanzinstituts i.s.v. FATCA handelt, erfolgt anhand einer Überprüfung der zu aufsichtsrechtlichen Zwecken oder für die Kundenbetreuung verwahrten Informationen (einschliesslich der aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche erhobenen Informationen) auf Hinweise, dass der kontoinnehabende Rechtsträger ein Finanzinstitut ist. Konten, bei denen das nicht der Fall ist, gehen direkt in den Prüfungsschritt 3.4 ein. Schritt Ansässigkeit des Finanzinstituts in einem FATCA-Partnerstaat Für Finanzinstitute in Ländern, die mit den USA einen Staatsvertrag zur erleichterten Umsetzung von FATCA (IGA) abgeschlossen haben, gilt die Vermutung, dass diese die FATCA- Regularien vollumfänglich einhalten, da der jeweilige Partnerstaat entsprechende gesetzliche Vorgaben erlässt. Daher ist zu überprüfen, ob es sich bei einem Finanzinstitut um ein in Deutschland oder einem anderen FATCA-Partnerstaat ansässiges Finanzinstitut handelt (Part- 10

11 Merkblatt zur Kundenidentifizierung und Meldung unter der FATCA-USA-Verordnung nerfinanzinstitut). Dies kann anhand vorhandener Dokumente beim identifizierenden Institut erfolgen. Eine Liste der FATCA-Partnerstaaten ist unter abrufbar. Alle Institute, die in einem dieser Staaten ansässig sind, sind als Nicht-meldepflichtige-FATCA- Partnerfinanzinstitute zu behandeln. 6 Liegt ein solches vor muss keine Meldung und keine weitere Überprüfung in den nachfolgenden Schritten erfolgen. Handelt es sich um ein Finanzinstitut, welches nicht in einem Partnerstaat ansässig ist, ist mit nachfolgendem Schritt fortzufahren. Schritt Ansässigkeit des Finanzinstituts ausserhalb eines FATCA-Partnerstaats Nicht in einem Partnerstaat ansässige Finanzinstitute sind daraufhin zu überprüfen, ob sie die FATCA-Regularien einhalten. Dabei gilt zunächst die Vermutung, dass das nicht der Fall ist, es sei denn, das Finanzinstitut widerlegt diese Annahme mit einer Selbstauskunft, aus der hervorgeht, dass das Finanzinstitut FATCA-konform ist (Selbstauskunft III). Alternativ kann die FATCA-Konformität eines Finanzinstituts auch anhand einer Positivliste überprüft werden, die auf der Homepage des IRS ( veröffentlicht werden soll: Ist das Finanzinstitut hier als FATCA-konform aufgeführt, ist es als nicht meldepflichtig zu behandeln und muss nicht weiter geprüft werden. Finanzinstitute, die nicht mittels Selbstauskunft III oder aufgrund der Positivliste als FATCAkonform identifiziert werden können, sind als Nicht-FATCA-konform zu behandeln. Diese Finanzinstitute werden namentlich und mit dem Gesamtbetrag ihrer Kapitalerträge als nicht FATCA konform an das BZSt gemeldet. Schritt 3.4 Feststellung ob ein Konto eines Rechtsträgers als meldepflichtiges US-Konto zu behandeln ist In diesen Prüfungsschritt gehen nur die Konten ein, die nicht bereits nach den vorherigen Schritten einem eindeutigen FATCA-Status zugeordnet wurden. Insoweit handelt es sich um Altkonten mit einem Wert von über $ (Schritt 3.1), die keine US-Konten sind (Schritt 3.2) und deren Kontoinhaber kein Finanzinstitut ist (Schritt 3.3). Für diese nicht-us-konten ist nun zu prüfen, ob der Rechtsträger primär als Kapitalsammelstelle tätig ist, seine Geschäftstätigkeit mithin als passiv i.s.v. FATCA zu beurteilen ist. Wenn ja, ist weiter zu prüfen, ob die hinter diesem Rechtsträger stehenden wirtschaftlich Berechtigten US-Personen sind. Sind beide Bedingungen gegeben, ist das Konto in seiner Gesamtheit also unabhängig vom steuerlichen Status etwaiger anderer wirtschaftlich Berechtigter als US-Konto zu behandeln. Ist eine der genannten Bedingungen nicht gegeben, ist das Konto vollumfänglich als Nicht-US- Konto zu behandeln. Schritt Feststellung einer passiven Geschäftstätigkeit Die Feststellung ob ein Kontoinhaber eine passive oder aktive Geschäftstätigkeit ausübt, erfolgt entweder anhand einer durch den Rechtsträger eingereichten Selbstauskunft III i.v.m. dem Formular zur Ermittlung der passiven Geschäftstätigkeit (Anlage V) oder durch hinreichend sichere öffentliche oder sich bereits im Besitz des identifizierenden Finanzinstituts befindliche Informationen. 6 Der IRS plant die Veröffentlichung der als meldepflichtig zu behandelnden Finanzinstitute in Partnerländern auf seiner Internetseite. 11

12 Merkblatt zur Kundenidentifizierung und Meldung unter der FATCA-USA-Verordnung Ergibt sich aus diesen Informationen, dass es sich um einen aktiven Rechtsträger handelt, so ist die Prüfung mit diesem Status abgeschlossen und es müssen keinen weiteren Informationen eingeholt werden. Das Konto ist nicht meldepflichtig. Ergibt sich aus diesen Informationen hingegen, dass es sich um einen passiven Rechtsträger handelt, so ist mit Schritt 4.2. fortzufahren. Schritt Feststellung beherrschender Personen eines passiven Rechtsträgers Die beherrschenden Personen eines passiven Rechtsträgers sind analog zu den Vorgaben zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten nach 4 Abs. 1 i.v.m. 1 Abs. 6 GwG festzustellen. Sind an dem zu identifizierenden Rechtsträger ein oder mehrere andere Rechtsträger beteiligt und beträgt der Wert des Kontosaldos weniger als $ 1 Mio., reichen zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten die im Rahmen des Verfahrens zur Bekämpfung der Geldwäsche erfassten und verwahrten Information aus und es müssen keine weiteren Informationen eingeholt werden. Sind an dem zu identifizierenden Rechtsträger ein oder mehrere andere Rechtsträger beteiligt und beträgt der Wert des Kontosaldos mehr als $ 1 Mio., so ist zusätzlich zur bestehenden Dokumentation eine Selbstauskunft der beteiligten Rechtsträger und wirtschaftlich Berechtigten einzuholen. Welche Selbstauskunft einzuholen ist ergibt sich daraus, welche Eigenschaft der US-Gesellschafter hat: 1) Natürliche US-Person (Selbstauskunft I und II) 2) Natürliche Nicht-US-Person (Selbstauskunft I) 3) Rechtsträger (Selbstauskunft II und / oder III) Ist eine der beherrschenden Personen Staatsbürger der USA oder dort ansässig, so ist das Konto als US-meldepflichtiges Konto zu behandeln. Die Überprüfung von bestehenden Konten von Rechtsträgern mit einem Wert von mehr als $ muss bis zum 30. Juni 2016 abgeschlossen sein. Die Überprüfung von Konten, deren Wert zum 30. Juni 2014 $ nicht übersteigt, aber zum 31. Dezember eines Folgejahres $ 1 Mio. übersteigt, muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Wert des Kontosaldos $ 1 Mio. übersteigt, abgeschlossen werden. 4. Neukonten von Rechtsträgern Ein Neukonto ist ein Konto das am oder nach dem 1. Juli 2014 eröffnet wird. Wie bei den Altkonten von Rechtsträgern geht es auch im Rahmen des Prüfungsprozesses von Neukonten nicht nur darum festzustellen, ob ein Kontoinhaber eine US- oder eine nicht-us-person ist. Es ist unter den nicht-us-personen darüber hinaus zu ermitteln, ob der Kontoinhaber ein Finanzinstitut ist und mithin eigene FATCA-Anforderungen zu erfüllen hat. Die nicht-us- Rechtsträger, die keine Finanzinstitute sind, werden wiederum in aktive und passive unterteilt. Bei passiven Rechtsträgern ist festzustellen, ob es wirtschaftlich Berechtigte gibt, die US- Personen sind. Dieser Prozess ist wiederum analog zum Verfahren nach 4 Abs. 1 i.v.m. 1 Abs. 6 GwG durchzuführen. Nur in Ausnahmefällen sind zusätzliche Informationen in Form von Selbstauskünften einzuholen, die beim jeweiligen Prüfungsschritt benannt und ihm Anhang dargestellt werden. 12

13 Merkblatt zur Kundenidentifizierung und Meldung unter der FATCA-USA-Verordnung Es gibt im Unterschied zu den Neukonten natürlicher Personen keine Untergrenze in Bezug auf den Kontostand, bei der keine Identifizierung notwendig wäre: Jedes Neukonto ist direkt im Rahmen des Kontoeröffnungsprozesse nach den dargestellten FATCA-Regularien zu identifizieren. Im Rahmen des Neukontenprozesses für Rechtsträger ist zu ermitteln und zu dokumentieren, welcher der nachfolgend genannten FATCA-Status für den Kontoinhaber zutreffend ist. Die Gruppierung ist so gewählt, dass die Behandlung in Bezug auf die Meldung in den genannten Gruppen jeweils gleich ist. 1) Spezifizierte US-Person 2) Deutsches Finanzinstitut oder Finanzinstitut eines anderen Partnerstaats 3) Teilnehmendes oder FATCA-konformes ausländisches Finanzinstitut oder von FATCA ausgenommener wirtschaftlich Berechtigter 7 4) Nicht-teilnehmende Finanzinstitute, innerhalb oder ausserhalb von Partnerländern ansässig 5) Aktive Nicht-Finanzinstitute oder passive Nicht-Finanzinstitute ohne wirtschaftlich Berechtigten(m) mit US-Steuerstatus 6) Passive nicht-finanzinstitute mit wirtschaftlich Berechtigten(m) mit US-Steuerstatus Schritt 4.1 Zuordnung des Steuerstatus ohne Selbstauskunft Ist der kontoführende Rechtsträger ein a. Aktives nicht-finanzinstitut (s.o. Ergebnis Nr. 5) b. Deutsches Finanzinstitut (s.o. Ergebnis Nr. 2) c. Finanzinstitut eines FATCA-Partnerstaats 8 (s.o. Ergebnis Nr. 2) kann der FATCA-Status gemäss öffentlich verfügbarer oder im Besitz des Finanzinstituts befindlicher Informationen durch das Finanzinstitut gesetzt werden, sofern sich der FATCA- Status aus diesen Dokumenten zweifelsfrei ableiten lässt. Dies umfasst z.b. Auskünfte die im Rahmen einer Kreditauskunft eingeholt werden oder Handelsregisterauszüge. Die Einholung einer Selbstauskunft durch den Kontoinhaber ist nicht erforderlich. Alle anderen Rechtsträger sind nach Schritt 4.2 zu dokumentieren. Schritt 4.2 Zuordnung des Steuerstatus mit Selbstauskunft Ist ein Rechtsträger nicht eindeutig gemäss öffentlich verfügbarer oder im Besitz des Finanzinstituts befindlicher Informationen als aktives Nicht-Finanzinstitut, Deutsches Finanzinstitut oder Finanzinstitut eines FATCA-Partnerstaats zu identifizieren (siehe Schritt 4.1), ist zwingend eine Selbstauskunft zur Ermittlung des FATCA-Status vom Kontoinhaber einzuholen. Selbstauskunft bedeutet dem Grunde nach, dass der Kunde ohne Hilfe des Beraters das für ihn richtige Formular auswählt und die richtigen Schlüsse zieht. Er ist im Zweifel an seinen 7 Eine abschließende Aufzählung der von FATCA ausgenommene Rechtsträger finden Sie in Anlage 7 8 Liste der FATCA-Partnerstaaten abrufbar unter 13

14 Merkblatt zur Kundenidentifizierung und Meldung unter der FATCA-USA-Verordnung Steuerberater zu verweisen. Zur Plausibilisierung der eingereichten Dokumente ist in Anlage VI eine Übersicht der möglichen Kombinationen und eingereichten Formulare aufgeführt. Die Plausibilität der Selbstauskunft ist mit den im Rahmen der Kontoeröffnung beschafften Informationen, einschliesslich der aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche erfassten Unterlagen, zu überprüfen und zu bestätigen. Das Konto kann erst eröffnet werden, wenn die Plausibilität der Angaben gewährleistet ist. 14

15 Anlage 1 Selbstauskunft I für natürliche Personen zur Feststellung der steuerlichen Ansässigkeit in den USA (Verwendung ab 1. Juli 2014) Kundenhinweis: Die [Bank] ist nach der [aufgrund 117c der Abgabenordnung erlassenen Verordnung zur Umsetzung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US-amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen] verpflichtet, die nachfolgende Selbstauskunft einzuholen. [Geht aus der Selbstauskunft hervor, dass der Kontoinhaber oder der wirtschaftlich Berechtigte des Kontoinhabers in den USA steuerlich ansässig ist, muss die [Bank] das Konto als US-meldepflichtiges Konto betrachten und eine weitere Selbstauskunft mit der US-amerikanischen Steueridentifikationsnummer beschaffen (z.b. IRS Formular W-9)]. Wird aufgrund der nachfolgend erhobenen Angaben festgestellt, dass der Kontoinhaber in den USA steuerlich ansässig ist, wird die [Bank] die [nach [ ] der Verordnung und dem Abkommen zu übermittelnden] Daten an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln. Bestehen bei Ihnen Unsicherheiten hinsichtlich der korrekten Beantwortung der nachfolgenden Fragen empfiehlt sich die Rücksprache mit Ihrem Steuerberater. Fragen zur Feststellung der steuerlichen Ansässigkeit in den USA 1) Sind Sie Staatsbürger der USA? Ja Nein 2) Sind Sie in den USA geboren? Ja Nein 3) Sind Sie Besitzer eines US-Einwanderungsvisums ( Green Card )? Ja Nein 4) Erfüllen Sie die Voraussetzungen des Tests zur steuerlich erheblichen Anwesenheit?* 9 Ja Nein 5) Haben Sie einen Wohnsitz in den USA? Ja Nein 6) Werden Sie gemeinsam mit einem US-steuerpflichtigen Ehepartner veranlagt? Ja Nein 7) Besteht aus anderen Gründen eine Steuerpflicht in den USA? Ja Nein Verpflichtungserklärung: Werden alle der oben aufgeführten Fragen negativ beantwortet und ändern sich im Verlauf der Geschäftsbeziehung Umstände die dazu führen, dass eine zunächst negativ beantwortete Frage nun positiv zu beantworten ist, verpflichte ich mich, dies der [Bank] unverzüglich mitzuteilen Ort, Datum Unterschrift Kontoinhaber 9 Sog. Substantial Presence Test. Details abrufbar unter Taxpayers/Substantial-Presence-Test 15

16 Anlage 2 Selbstauskunft II von natürlichen Personen und Rechtsträgern mit steuerlicher Ansässigkeit in den USA Hinweis: Das Dokument ist durch den Kunden in englischer Sprache auszufüllen (Wohnort z.b. Germany und nicht Deutschland). Die Beurteilung der steuerlichen Behandlung von Rechtsträgern in den USA (C oder S Corporation) kann nur der Kunde, ggf. mit Hilfe seines steuerlichen Beraters vornehmen. Von besonderer Bedeutung ist die Angabe der Taxpayer Identification Number (TIN), ohne die das Formular nicht vollständig ist. Die TIN dient der Zuordnung der Daten des US-Steuerpflichtigen durch die US-Steuerbehörden. 16

17 Anlage 3 Selbstauskunft III von Rechtsträgern ohne steuerliche Ansässigkeit in den USA 17

18 Anlage 3 18

19 Anlage 3 19

20 Anlage 3 20

21 Anlage 3 21

22 Anlage 3 22

23 Anlage 3 23

24 Anlage 3 Die Beurteilung seiner eigenen steuerlichen Eigenschaften kann nur der Rechtsträger (bzw. seine Vertreter) selber, ggf. mit Hilfe seines steuerlichen Berater vornehmen. Zur Erleichterung der Einordnung der Antworten finden Sie unter Anlage 6 einige Hinweise, welche Ergebnisse unter dem deutschen FATCA-Abkommen vorgesehen sind. Hinweis: Das Dokument W-8BEN-E ist durch den Kunden in englischer Sprache auszufüllen (Wohnort z.b. Germany und nicht Deutschland). Die Beurteilung der steuerlichen Behandlung von Rechtsträgern in den USA (C oder S Corporation) kann nur der Kunde, ggf. mit Hilfe seines steuerlichen Berater vornehmen. Von besonderer Bedeutung ist die Angabe der Taxpayer Identification Number (TIN), ohne die das Formular nicht vollständig ist. Die TIN dient der Zuordnung der Daten des US-Steuerpflichtigen durch die US-Steuerbehörden. Das Formular befindet sich noch im Entwurfsstadium. 24

25 Anlage 4 Selbstauskunft IV von Rechtsträgern zur Feststellung der Eigenschaft als spezifizierte oder nicht spezifizierte Person der USA (Verwendung ab 1. Juli 2014) Kundenhinweis: Die [Bank] ist nach der [aufgrund 117c der Abgabenordnung erlassenen Verordnung zur Umsetzung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US-amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen] verpflichtet, festzustellen, ob es sich bei Rechtsträgern im Sinne dieses Abkommens um eine spezifizierte und damit meldepflichtige Person der Vereinigten Staaten handelt (US-Person). Wird eine der Fragen mit Ja beantwortet, wird die [Bank] das Konto als US-meldepflichtiges Konto behandeln. Der Kontoinhaber ist für die richtige Beantwortung der Fragen selbst verantwortlich und in Zweifelsfragen an seinen steuerlichen Berater zu verweisen. Dieses Dokument ist gemeinsam mit der Selbstauskunft II zur Erhebung der US-Steuernummer einzuholen Fragen zur Feststellung der Eigenschaft als Person der USA 1) Ist der/die Kontoinhaber/in den USA steuerlich ansässig? Ja Nein 2) Ist der/die Kontoinhaber/in den USA gegründet worden? Ja Nein 3) Ist der/die Kontoinhaber/in nach dem Recht der USA oder eines ihrer Bundesstaaten gegründet worden? Ja Nein 4) Ist der/die Kontoinhaber/in ein US-amerikanischer Trust? Ja Nein 5) Wäre ein Gericht der USA befugt, Verfügungen oder Urteile über im Wesentlichen alle Fragen der Verwaltung des Kontoinhabers/der Kontoinhaberin zu erlassen? 6) Sind eine oder mehrere Personen der USA befugt, alle wesentlichen Entscheidungen des Kontoinhabers/der Kontoinhaberin zu kontrollieren? 7) Handelt es sich bei dem/der Kontoinhaber/in um eine Gemeinschaft von Begünstigten des Nachlasses eines Erblassers, der Staatsbürger der USA war oder in den USA ansässig war? Ja Nein Ja Nein Ja Nein Eine US-Person ist zugleich auch eine Spezifizierte US-Person, soweit sie nicht eine der nachfolgend genannten Eigenschaften aufweist, die nach dem Recht des US-Steuergesetzbuches (Internal Revenue Code IRC) auszulegen sind: i) Eine Kapitalgesellschaft, deren Aktien regelmäßig an einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen 10 gehandelt werden, ii) eine Kapitalgesellschaft, die Teil desselben erweiterten Konzerns im Sinne des 1471 Absatz e Unterabsatz 2 IRC ist wie eine unter Ziffer i beschriebene Kapitalgesellschaft, iii) die USA oder eine in ihrem Alleineigentum stehende Behörde oder Einrichtung, iv) ein Bundesstaat der USA, ein US-amerikanisches Außengebiet, eine Gebietskörperschaft eines USamerikanischen Bundesstaats oder Außengebiets oder eine Behörde oder Einrichtung, die sich im Alleineigentum eines oder mehrerer US-amerikanischen Bundesstaaten oder Außengebiete befindet, v) eine nach 501 Absatz a IRC steuerbefreite Organisation oder ein individueller Altersvorsorgeplan im Sinne des 7701 Absatz a Unterabsatz 37 IRC, vi) eine Bank im Sinne des 581 IRC vii) ein Immobilienfonds im Sinne des 856 IRC, 10 Der Begriff ist dem US-Recht entlehnt und nicht anhand der MiFID-Terminologie zu beurteilen. 25

26 Anlage 4 viii) eine regulierte Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des 851 des Steuergesetzbuchs der Vereinigten Staaten oder ein bei der Börsenaufsichtsbehörde nach dem Gesetz von 1940 über Kapitalanlagegesellschaften [Titel 15 80a-64 der Gesetzessammlung der Vereinigten Staaten (US Code USC)] registrierter Rechtsträger, ix) ein Investmentfonds im Sinne des 584 Absatz a IRC, x) ein nach 664 Absatz c IRC von der Steuer befreiter oder in 4947 Absatz a Unterabsatz 1 IRC beschriebener Trust, xi) ein nach dem Recht der Vereinigten Staaten oder eines Bundesstaats registrierter Händler für Wertpapiere, Warengeschäfte oder derivative Finanzinstrumente (einschließlich Termin/Swap Kontrakten, Termingeschäften an der Börse und außerbörslichen Märkten sowie Optionen) oder xii) ein Makler im Sinne des 6045 Absatz c IRC. Verpflichtungserklärung: Ändern sich im Verlauf der Geschäftsbeziehung Umstände, die dazu führen, dass der steuerliche Status anders zu beurteilen ist als zum Zeitpunkt des erstmaligen Ausfüllens dieses Dokuments, verpflichtet sich der Rechtsträger bzw. verpflichten sich die an dem Rechtsträger beteiligten Personen dies der [Bank] unverzüglich mitzuteilen Ort, Datum Unterschrift Vertretungsberechtigter des Kontoinhabers/ der Kontoinhaberin 26

27 Anlage 5 Selbstauskunft zur Beurteilung der Geschäftstätigkeit eines Rechtsträgers, der kein Finanzinstitut ist, als aktiv oder passiv Kundenhinweis: Die [Bank] ist nach der [aufgrund 117c der Abgabenordnung erlassenen Verordnung zur Umsetzung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US-amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen] in bestimmten Konstellationen verpflichtet, festzustellen, ob es sich bei Rechtsträgern im Sinne des Abkommens um einen passiven Rechtsträger handelt, der von einer oder mehreren US-Personen beherrscht wird. Dieses Merkblatt soll bei der Ermittlung der Frage der Passivität eines Rechtsträgers unterstützen. Der Kontoinhaber ist für die Inhalte selbst verantwortlich und in Zweifelsfragen an seinen steuerlichen Berater zu verweisen. Ein Rechtsträger ist als aktiv zu behandeln, wenn eine der unten aufgelisteten Fragen mit Ja beantwortet wird. Wird keine der Fragen mit Ja beantwortet, handelt es sich um einen passiven Rechtsträger. [Geht aus der Selbstauskunft hervor, dass der/die Kontoinhaber/in ein passiver Rechtsträger, der kein Finanzinstitut ist, welcher von einer oder von mehreren Spezifizierten US-Personen beherrscht wird, ist die [Bank] gesetzlich verpflichtet, das Konto als US-meldepflichtiges Konto zu behandeln.] Fragen zur Feststellung der aktiven Geschäftstätigkeit des Kontoinhabers 1) Hat der/die Kontoinhaber/in im vergangenen Geschäfts- oder Kalenderjahr weniger als 50 Prozent ihrer Bruttoeinkünfte aus einer passiven Geschäftstätigkeit erzielt? 2) Sind weniger als 50 Prozent der Vermögenswerte, die sich während des vorangegangenen Geschäfts- oder Kalenderjahrs im Besitz des Kontoinhabers/der Kontoinhaberin befanden, Vermögenswerte, mit denen Kapitaleinkünfte erzielt werden oder erzielt werden sollen? 3) Werden Aktien des Kontoinhabers/der Kontoinhaberin regelmäßig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt oder ist der der/die Kontoinhaber/in ein verbundener Rechtsträger eines Rechtsträgers, dessen Aktien an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden? 4) Wurde der Kontoinhaber/die Kontoinhaberin in einem US-amerikanischen Außengebiet gegründet und sind alle Eigentümer des Zahlungsempfängers in diesem USamerikanischen Außengebiet ansässig? ( bona fide residents ) 5) Ist der Kontoinhaber/die Kontoinhaberin eine nicht US-amerikanische Regierung, eine Regierung eines US-amerikanischen Außengebiets, eine internationale Organisation, eine nicht US-amerikanische Notenbank oder ein Rechtsträger, der im Alleineigentum mindestens einer der vorgenannten Institutionen steht? 6) Besteht die Tätigkeiten des Kontoinhabers/der Kontoinhaberin im Wesentlichen im Halten von Anteilen an einer oder mehreren Tochtergesellschaften, die eine andere Geschäftstätigkeit als die eines Finanzinstituts ausüben, sowie in der Finanzierung und Erbringung von Dienstleistungen für diese Tochtergesellschaften? 6.1) Ist der Rechtsträger als Anlagefonds tätig oder bezeichnet er sich als solcher, wie zum Beispiel ein Beteiligungskapitalfonds, ein Wagniskapitalfonds, ein sogenannter Private Equity oder Leveraged-Buyout-Fonds oder ein Anlageinstrument, dessen Zweck darin besteht, Gesellschaften zu erwerben oder zu finanzieren und anschließend Anteile an diesen Gesellschaften als Anlagevermögen zu halten? 6.2) Betreibt der Rechtsträger noch kein Geschäft und hat auch in der Vergangenheit kein Geschäft betrieben, legt jedoch Kapital in Vermögenswerten an mit der Absicht, ein anderes Geschäft als das eines Finanzinstituts zu betreiben? Anmerkung: Der Rechtsträger fällt nach dem Tag, der auf einen Zeitraum von 24 Monaten nach dem Grün- Ja Nein Ja Nein Ja Nein Ja Nein Ja Nein Ja Nein Ja Nein Ja Nein 27

28 Anlage 5 dungsdatum des Rechtsträgers folgt, nicht mehr unter diese Ausnahmeregelung 6.3) War der Rechtsträger in den vergangenen fünf Jahren kein Finanzinstitut und veräußert derzeit seine Vermögenswerte oder führt eine Umstrukturierung durch mit der Absicht, eine andere Tätigkeit als die eines Finanzinstituts fortzusetzen oder wieder aufzunehmen? 6.4) Besteht die Tätigkeit des Rechtsträgers vorwiegend in der Finanzierung und Absicherung von Transaktionen mit oder für verbundene Rechtsträger, die keine Finanzinstitute sind, und erbringt der Rechtsträger keine Finanzierungs- oder Absicherungsleistungen für Rechtsträger, die keine verbundenen Rechtsträger sind, mit der Maßgabe, dass der Konzern dieser verbundenen Rechtsträger vorwiegend eine andere Geschäftstätigkeit als die eines Finanzinstituts ausübt? 6.5) Erfüllt der Rechtsträger alle der folgenden Anforderungen? 1. Der Rechtsträger wird in seinem Ansässigkeitsstaat ausschließlich für religiöse, gemeinnützige, wissenschaftliche, künstlerische, kulturelle oder erzieherische Zwecke errichtet und unterhalten. 2. Der Rechtsträger ist in seinem Ansässigkeitsstaat von der Einkommensteuer befreit. 3. Der Rechtsträger hat keine Anteilseigner oder Mitglieder, die Eigentums- o- der Nutzungsrechte an seinen Einkünften oder Vermögenswerten haben. 4. Nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsstaats oder den Gründungsunterlagen dürfen die Einkünfte und Vermögenswerte des Rechtsträgers nicht an eine Privatperson oder einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden, außer in Übereinstimmung mit der Ausübung der gemeinnützigen Tätigkeit des Rechtsträgers, als Zahlung einer angemessenen Vergütung für erbrachte Leistungen o-der als Zahlung in Höhe des Marktwerts eines vom Rechtsträger erworbenen Vermögensgegenstands. 5. Nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsstaats oder den Gründungsunterlagen des Rechtsträgers müssen bei seiner Abwicklung oder Auflösung alle seine Vermögenswerte an einen staatlichen Rechtsträger oder eine andere gemeinnützige Organisation verteilt werden oder fallen der Regierung des Ansässigkeitsstaats des Rechtsträgers oder einer seiner Gebietskörperschaften anheim. Ja Nein Ja Nein Ja Nein Verpflichtungserklärung: Ändern sich im Verlauf der Geschäftsbeziehung Umstände, die dazu führen, dass eine oder mehrere der oben aufgelisteten Fragen anders als heute zu beantworten ist, verpflichtet sich der Rechtsträger bzw. verpflichten sich die an dem Rechtsträger beteiligten Personen dies der [Bank] unverzüglich über den oder die Handlungsbevollmächtigten des Rechtsträgers mitzuteilen Ort, Datum Unterschrift Vertretungsberechtigter des Kontoinhabers/ der Kontoinhaberin 28

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