Das Landesbesoldungsrecht ist bis spätestens zum 1. Januar 2005 an das Professorenbesoldungsreformgesetz

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1 Landtag von Baden-Württemberg 13. Wahlperiode Drucksache 13 / Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes und anderer Gesetze A. Zielsetzung Das Landesbesoldungsrecht ist bis spätestens zum 1. Januar 2005 an das Professorenbesoldungsreformgesetz des Bundes vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686) anzupassen. Mit diesem Gesetz soll die Anpassung an das Bundesrecht vollzogen werden. Außerdem sollen noch andere Gesetze (z. B. das Landesreisekostengesetz) an die neue Professorenbesoldung angepasst werden. B. Wesentlicher Inhalt Die Ämter der Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen sind Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zuzuordnen. Ergänzend zum Bundesrecht sind bei den Leistungsbezügen weitere Regelungen insbesondere zur Befristung, zur Ruhegehaltfähigkeit, zur Teilnahme an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen und zum Vergabeverfahren (Zuständigkeiten, Kriterien der Vergabe usw.) zu treffen. Die grundsätzlichen Regelungen sollen im Gesetz, die weiteren normativen Regelungen in einer Rechtsverordnung getroffen werden. Für den Bereich der Fachhochschulen wird der Besoldungsdurchschnitt auf den höchsten Besoldungsdurchschnitt im Bundesgebiet festgesetzt. Damit wird dem dringenden Bedürfnis der Fachhochschulen nach einer maßvollen Erweiterung des Vergaberahmens für Leistungsbezüge an Professoren Rechnung getragen. Eingegangen: / Ausgegeben:

2 Aus haushalts- und finanzpolitischen Gründen (wegen der damit verbundenen weiteren Mehrkosten) soll in dem Gesetz bis auf weiteres von der bundesgesetzlichen Ermächtigung, den Vergaberahmen für die Leistungsbezüge zu überschreiten, kein Gebrauch gemacht werden. Bei Verbesserung der Haushaltslage soll diese Entscheidung überprüft werden. Von der bundesgesetzlichen Ermächtigung, Professoren für die Mitwirkung im Hauptamt an Forschungs- und Lehrvorhaben aus Drittmitteln eine Forschungs- und Lehrzulage zu gewähren, soll Gebrauch gemacht werden. Die grundsätzlichen Regelungen sollen im Gesetz, die weiteren normativen Regelungen in einer Rechtsverordnung getroffen werden. C. Alternativen Keine. D. Kosten Die Festsetzung des Besoldungsdurchschnitts im Bereich der Fachhochschulen auf den höchsten Besoldungsdurchschnitt im Bundesgebiet führt zu jährlichen Personalmehrkosten von rund 2 Mio. Euro für den Landeshaushalt. Ob und inwieweit die Einführung von Forschungs- und Lehrzulagen an Professoren zu zusätzlichen Belastungen für den Landeshaushalt führen kann, hängt von dem Regelungsinhalt in der später zu erlassenden Rechtsverordnung ab. 2

3 Staatsministerium Stuttgart, den 20. Juli 2004 Baden-Württemberg Ministerpräsident An den Präsidenten des Landtags von Baden-Württemberg Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, in der Anlage übersende ich gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Landesverfassung den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes und anderer Gesetze mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Beschlussfassung des Landtags herbeizuführen. Federführend ist das Finanzministerium. Mit freundlichen Grüßen Teufel Ministerpräsident 3

4 Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes und anderer Gesetze Artikel 1 Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 12. Dezember 1999 (GBl S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht erhält folgende Fassung: INHALTSÜBERSICHT Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich 2 Landesbesoldungsordnungen 3 Festlegung besonderer Eingangsämter 4 Einrichtung und Bewirtschaftung von Planstellen und anderen Stellen 5 Anrechnungsbetrag für Beamte in Gemeinschaftsunterkunft 6 Aufwandsentschädigungen 7 Zuwendungen aus Gründen der Fürsorge 8 Anrechnung von Sachbezügen 9 Dienstpostenbewertung Zweiter Abschnitt Besondere Vorschriften für Professoren sowie für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen 10 Zuordnung zu Ämtern in der Bundesbesoldungsordnung W 11 Leistungsbezüge 12 Forschungs- und Lehrzulagen für Professoren Dritter Abschnitt Sonstige Vorschriften 13 Amtsverweser 14 Zusätze zu Grundamtsbezeichnungen 15 Amtszulagen und Stellenzulagen 16 Erlass von Verwaltungsvorschriften 17 Verweisungen 18 Inkrafttreten 4

5 Anlage I: Landesbesoldungsordnungen A, B und R Anlage II: Amtszulagen und Stellenzulagen (Monatsbeträge). 2. Vor 1 wird die Überschrift eingefügt. Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften 3. In 5 wird nach den Worten 40 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes der Klammerzusatz (BBesG) eingefügt. Danach werden jeweils in den bisherigen 5, 8, 10 und in Anlage I Vorbemerkungen 2 und 3 die Worte des Bundesbesoldungsgesetzes durch die Angabe BBesG ersetzt. 4. Nach 9 wird folgender Abschnitt eingefügt: Zweiter Abschnitt Besondere Vorschriften für Professoren sowie für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen 10 Zuordnung zu Ämtern in der Bundesbesoldungsordnung W (1) Die Ämter der Professoren an Hochschulen werden folgenden Besoldungsgruppen zugewiesen: a) an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen der Besoldungsgruppe W 3, in besonderen Fällen nach näherer Bestimmung des Hochschulrechts auch der Besoldungsgruppe W 2 und b) an Kunsthochschulen und Fachhochschulen den Besoldungsgruppen W 2 und W 3. Der Anteil an Planstellen für Ämter der Professoren der Besoldungsgruppe W 3 wird bei Kunsthochschulen auf 80 vom Hundert und bei Fachhochschulen auf 25 vom Hundert der Gesamtzahl der Planstellen für Professoren in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung W an diesen Hochschulen festgelegt. (2) Die Ämter der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen werden der Besoldungsgruppe W 3 zugewiesen. Abweichend von Satz 1 werden die Ämter der neben dem hauptberuflichen Leiter vorhandenen weiteren hauptberuflichen Mitglieder von Leitungsgremien an Kunsthochschulen und Pädagogischen Hochschulen mit einer Studierendenzahl unter 2000 sowie an Fachhochschulen mit einer Studierendenzahl unter 2500 der Besoldungsgruppe W 2 zugewiesen. Die Sätze 1 und 2 gel- 5

6 ten auch für die Beamten in diesen Leitungsfunktionen, die nicht Professoren sind. Maßgebend für die Zuordnung der Ämter ist die Zahl der im vorangegangenen Sommersemester voll immatrikulierten Studenten; bei Hochschulen im Aufbau kann die staatliche Planung für die nächsten acht Jahre zugrunde gelegt werden. 11 Leistungsbezüge (1) Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen ( 33 Abs. 1 Nr. 1 BBesG) werden befristet oder unbefristet gewährt. Unbefristete Leistungsbezüge nehmen nur dann an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen ( 14 BBesG) teil, wenn dies in Berufungs- und Bleibeverhandlungen festgelegt wird. Befristete Leistungsbezüge sind von Anpassungen nach Satz 2 ausgenommen. (2) Leistungsbezüge für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung ( 33 Abs. 1 Nr. 2 BBesG) werden befristet für einen Zeitraum zwischen drei und fünf Jahren oder als Einmalzahlung gewährt. Unmittelbar anschließend an eine befristete Bewilligung können die Leistungsbezüge unbefristet gewährt werden. Die Leistungsbezüge nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nicht teil. Sie sind zu widerrufen, wenn aus von dem Beamten zu vertretenden Gründen die besonderen Leistungen nach Satz 1 nicht mehr oder in wesentlich geringerem Maß erbracht werden. (3) Befristete Leistungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 können bei wiederholter Vergabe frühestens nach zehnjährigem Bezug für ruhegehaltfähig erklärt werden. Befristete und unbefristete Leistungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 können abweichend von 33 Abs. 3 Satz 1 BBesG insgesamt bis zu höchstens 80 vom Hundert des Grundgehalts des Beamten für ruhegehaltfähig erklärt werden. (4) Leistungsbezüge für die Wahrnehmung der Funktionen der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen ( 33 Abs. 1 Nr. 3 BBesG) nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil; andere Leistungsbezüge nach 33 Abs. 1 Nr. 3 BBesG nehmen daran nicht teil. (5) Das für die jeweilige Hochschule zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 das Nähere zur Gewährung von Leistungsbezügen nach 33 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BBesG, insbesondere zur Ruhegehaltfähigkeit, zum Vergabeverfahren, zur Zuständigkeit für die Vergabe, sowie zu den weiteren Voraussetzungen und den Kriterien der Vergabe von Leistungsbezügen durch Rechtsverordnung, die 6

7 des Einvernehmens des Finanzministeriums bedarf, zu regeln. (6) Die durchschnittlichen Besoldungsausgaben eines Professors im Dienste des Landes für das Jahr 2001 nach 34 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BBesG (Besoldungsdurchschnitt) werden für die Fachhochschulen auf Euro und für die Universitäten und gleichgestellten Hochschulen des Landes zusammen auf Euro festgestellt. (7) Das Finanzministerium gibt den nach dem 31. Dezember 2004 jeweils maßgebenden Besoldungsdurchschnitt nach 34 BBesG unter Berücksichtigung von Änderungen nach 34 Abs. 2 Satz 2 und 3 BBesG und nach 7 des Landessonderzahlungsgesetzes vom 29. Oktober 2003 (GBl. S. 693) durch Verwaltungsvorschrift im Gemeinsamen Amtsblatt bekannt. 12 Forschungs- und Lehrzulagen für Professoren (1) Professoren in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung W, die Mittel privater Dritter für Forschungsoder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelzuflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage nach 35 BBesG (Forschungs- und Lehrzulage) bewilligt werden. Eine Zulage für die Durchführung von Lehrvorhaben nach Satz 1 darf nur vergeben werden, wenn die Lehrtätigkeit des Professors nicht auf seine Regellehrverpflichtung angerechnet wird. (2) In einem Kalenderjahr dürfen an einen Professor Forschungs- und Lehrzulagen insgesamt höchstens bis zu 100 vom Hundert seines Jahresgrundgehalts bewilligt werden; bei Wechsel der Besoldungsgruppe in der Bundesbesoldungsordnung W während eines Kalenderjahres ist die höhere Besoldungsgruppe maßgebend. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn für die Bindung eines Forschungsvorhabens an eine Hochschule des Landes ein besonderes Landesinteresse besteht, kann der in Satz 1 festgelegte Höchstbetrag überschritten werden. (3) Das für die jeweilige Hochschule zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 das Nähere zur Gewährung von Zulagen nach Absatz 1, insbesondere zum Vergabeverfahren, zur Zuständigkeit für die Vergabe sowie zu den weiteren Voraussetzungen und Kriterien der Vergabe durch Rechtsverordnung, die des Einvernehmens des Finanzministeriums bedarf, zu regeln. 7

8 5. Nach 12 (neu) wird folgende Überschrift eingefügt: Dritter Abschnitt Sonstige Vorschriften 6. Die bisherigen 10 bis 15 werden die 13 bis Die Vorbemerkung Nummer 11 zu den Landesbesoldungsordnungen A, B und R in Anlage I erhält folgende Fassung: 11. Messzahl bei den Ämtern der Präsidenten, Rektoren und Kanzler an den Hochschulen in den Landesbesoldungsordnungen A und B ist die Gesamtzahl der für die Hochschule im Haushaltsplan des jeweiligen Kalenderjahres oder in den Erläuterungen des Haushaltsplans ausgewiesenen Stellen für vollzeitbeschäftigte Bedienstete zuzüglich eines Drittels der Zahl der im vorangegangenen Sommersemester voll immatrikulierten Studenten; bei Hochschulen im Aufbau kann die staatliche Planung für die nächsten acht Jahre zugrunde gelegt werden. 8. Die Landesbesoldungsordnung A in Anlage I wird wie folgt geändert: In Besoldungsgruppe A 16 werden die Amtsbezeichnungen mit Funktionsbezeichnungen Kanzler einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 1000 bis zu 2000 und Prorektor und Professor 4) als der ständige Vertreter des Rektors einer Fachhochschule nach 88 des Fachhochschulgesetzes sowie die Fußnote 4) gestrichen. 9. Die Landesbesoldungsordnung B in Anlage I wird wie folgt geändert: a) In Besoldungsgruppe B 2 werden die Amtsbezeichnungen mit Funktionsbezeichnungen Kanzler einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 2000 bis zu 5000, Rektor einer Fachhochschule mit einer Messzahl bis zu 400 8

9 Rektor und Professor 5) als Leiter einer Fachhochschule nach 88 des Fachhochschulgesetzes sowie die Fußnote 5) gestrichen, b) In Besoldungsgruppe B 3 werden die Amtsbezeichnungen mit Funktionsbezeichnungen Kanzler einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 5000 bis zu 10000, Präsident einer Kunsthochschule Rektor einer Fachhochschule mit einer Messzahl von mehr als 400 Rektor einer Kunsthochschule Rektor einer Pädagogischen Hochschule mit einer Messzahl bis zu 1000 mit einer Messzahl von mehr als 1000 bis zu ) sowie die Fußnote 2) gestrichen. c) In Besoldungsgruppe B 4 werden die Amtsbezeichnungen mit Funktionsbezeichnungen Kanzler einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 10000, Präsident einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 1000 bis zu 2000, Rektor einer Pädagogischen Hochschule mit einer Messzahl von mehr als 2000 Rektor einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 1000 bis zu 2000 gestrichen. d) In Besoldungsgruppe B 5 werden die Amtsbezeichnungen mit Funktionsbezeichnungen Präsident einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 2000 bis zu 5000, Rektor einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 2000 bis zu 5000 gestrichen. 9

10 e) In Besoldungsgruppe B 6 werden die Amtsbezeichnungen mit Funktionsbezeichnungen Präsident einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 5000 bis zu Rektor einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 5000 bis zu gestrichen. f) In Besoldungsgruppe B 7 werden die Amtsbezeichnungen mit Funktionsbezeichnungen Präsident einer Universität mit einer Messzahl von mehr als Rektor einer Universität mit einer Messzahl von mehr als gestrichen. 10. Der Anhang zu den Landesbesoldungsordnungen (Künftig wegfallende Ämter) in Anlage I wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt I. Landesbesoldungsordnung A wird angefügt: Besoldungsgruppe A 16 Kanzler einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 1000 bis zu 2000 Prorektor und Professor 1) als der ständige Vertreter des Rektors einer Fachhochschule mit Ausbildungsgängen, die ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind 1) Der ständige Vertreter des Leiters einer Fachhochschule, bei der aufgrund einer besonderen gesetzlichen Regelung von der Berufung von Professoren abgesehen wird, führt die Amtsbezeichnung Prorektor. b) Abschnitt II. Landesbesoldungsordnung B erhält folgende Fassung: II. Landesbesoldungsordnung B Feste Gehälter Besoldungsgruppe B 2 Kanzler einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 2000 bis zu

11 Rektor einer Fachhochschule mit einer Messzahl bis zu 400 Rektor und Professor 1) als Leiter einer Fachhochschule mit Ausbildungsgängen, die ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind Verwaltungsdirektor bei einer Universität als Leiter der Personal- und Wirtschaftsverwaltung eines Universitätsklinikums 2) 1) Der Leiter einer Fachhochschule, bei der aufgrund einer besonderen gesetzlichen Regelung von der Berufung von Professoren abgesehen wird, führt die Amtsbezeichnung Rektor. 2) An einer Universitätsklinik mit mindestens 3000 hauptberuflich Beschäftigten, wenn der Kanzler der Universität in Besoldungsgruppe B 3 eingestuft ist; die Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe B 3 gilt entsprechend. Besoldungsgruppe B 3 Kanzler einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 5000 bis zu Präsident einer Kunsthochschule Rektor einer Fachhochschule mit einer Messzahl von mehr als 400 Rektor einer Kunsthochschule Rektor einer Pädagogischen Hochschule mit einer Messzahl bis zu 1000 mit einer Messzahl von mehr als 1000 bis zu ) Verwaltungsdirektor bei einer Universität als Leiter der Personal- und Wirtschaftsverwaltung eines Universitätsklinikums 2) 3) 1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage II. 2) An einer Universitätsklinik mit mindestens 3000 hauptberuflich Beschäftigten, wenn der Kanzler der Universität in Besoldungsgruppe B 4 eingestuft ist. 3) Soweit Beauftragter für den Haushalt und Geschäftsführer der medizinischen Einrichtungen. 11

12 Kanzler Besoldungsgruppe B 4 einer Universität mit einer Messzahl von mehr als Präsident einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 1000 bis zu 2000 Rektor einer Pädagogischen Hochschule mit einer Messzahl von mehr als 2000 Rektor einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 1000 bis zu 2000 Besoldungsgruppe B 5 Präsident einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 2000 bis zu 5000 Rektor einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 2000 bis zu 5000 Besoldungsgruppe B 6 Präsident einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 5000 bis zu Rektor einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 5000 bis zu Besoldungsgruppe B 7 Präsident einer Universität mit einer Messzahl von mehr als Rektor einer Universität mit einer Messzahl von mehr als Die Anlage II zum Landesbesoldungsgesetz (Amtszulagen und Stellenzulagen) wird wie folgt geändert: a) Im Abschnitt Landesbesoldungsordnungen A und B wird die Zeile: B ,55 gestrichen. 12

13 b) Im Abschnitt Anhang zu den Landesbesoldungsordnungen A und B wird nach dem Betrag 158,69 die neue Zeile B ,55 eingefügt. Artikel 2 Änderung anderer Gesetze 1. Das Landesreisekostengesetz in der Fassung vom 20. Mai 1996 (GBl. S. 466), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. April 2001 (GBl. S. 386), wird wie folgt geändert: a) In 3 Abs. 5 Satz 3 wird die Angabe 100 DM durch die Angabe 50 EURO ersetzt. b) In 5 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe C 1 bis C 3, die Angabe W 1 und W 2, und nach der Angabe C 4 die Angabe, W 3 eingefügt. 2. Das Landesumzugskostengesetz in der Fassung vom 12. Februar 1996 (GBl. S. 127), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1997 (GBl. S. 316), wird wie folgt geändert: In 10 Abs. 1 Satz 2 wird nach der Angabe C 1 bis C 3 die Angabe, W 1 und W 2 und nach der Angabe C 4 die Angabe, W 3 eingefügt. 3. Das Landessonderzahlungsgesetz in der Fassung vom 29. Oktober 2003 (GBl. S. 693) wird wie folgt geändert: In 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 werden nach den Worten Zulagen für Professoren die Worte der Besoldungsgruppe W 1 nach Nummer 1 Abs. 3 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung W, für Professoren eingefügt. Artikel 3 Übergangsvorschriften (1) Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Professoren an Hochschulen in Ämtern der Besoldungsgruppen C 2 und C 3, die einen Antrag auf Überführung in ein Amt des Professors der Bundesbesoldungsordnung W nach 77 Abs. 2 Satz 2 BBesG stellen, sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen: a) an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen der Besoldungsgruppe W 3, b) an Kunsthochschulen nach Maßgabe des 10 Abs. 1 Satz 2 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung 13

14 des Artikels 1 Nummer 4 dieses Gesetzes der Besoldungsgruppe W 3 oder Besoldungsgruppe W 2 und c) an Fachhochschulen der Besoldungsgruppe W 2. (2) Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Beamten in Ämtern der Präsidenten, Rektoren, Prorektoren und Kanzler an Hochschulen verbleiben abweichend von 10 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nummer 4 dieses Gesetzes während der laufenden Amtszeit in ihren bisherigen Ämtern für diese Leitungsfunktionen in den Landesbesoldungsordnungen A und B. Abweichend von Satz 1 findet auf Antrag des Beamten 10 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes Anwendung; der Antrag des Beamten ist unwiderruflich. (3) Professoren an Fachhochschulen der Besoldungsgruppe C 2, die innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Antrag auf Überführung in das in Absatz 1 Buchst. c genannte Amt stellen, kann aus diesem Anlass ein Leistungsbezug nach 11 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nummer 4 dieses Gesetzes gewährt werden. Der Leistungsbezug darf den Unterschiedsbetrag zwischen den jeweiligen Endgrundgehältern der Besoldungsgruppen C 3 und C 2 nicht übersteigen. (4) Auf Professoren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes das 55. Lebensjahr vollendet haben, findet 11 Abs. 3 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nummer 4 dieses Gesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass solche Leistungsbezüge frühestens nach fünfjährigem Bezug für ruhegehaltfähig erklärt werden können. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. 14

15 Begründung A. Allgemeines 1. Durch das Professorenbesoldungsreformgesetz vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686) wurde die Besoldung der Professoren an den Hochschulen im Sinne einer stärker leistungs- und wettbewerbsorientierten Bezahlung grundlegend neu geregelt. Es soll künftig möglich sein, neben festen Grundgehältern aus Ämtern in Besoldungsgruppe W 2 und in Besoldungsgruppe W 3 ruhegehaltfähige und nicht ruhegehaltfähige Leistungsbezüge zu gewähren. Der Bundesgesetzgeber hat die neue Besoldung der Professoren nicht abschließend geregelt, sondern dem Landesgesetzgeber in bestimmten Bereichen (siehe nachfolgende Nummer 2) die Regelungsbefugnis überlassen. Der Bundesgesetzgeber hat den Landesgesetzgeber jedoch verpflichtet, das Landesbesoldungsrecht spätestens bis zum 1. Januar 2005 an das durch das Professorenbesoldungsreformgesetz geänderte Bundesrecht anzupassen. Diese Anpassung an das Bundesrecht ist Gegenstand des Gesetzentwurfs. Die vom Bundesgesetzgeber hierfür eingeräumte Frist soll voll ausgeschöpft werden; das Gesetz soll daher am 1. Januar 2005 in Kraft treten. 2. Der Gesetzentwurf sieht im Wesentlichen folgende besoldungsrechtliche Regelungen vor: a) Zuordnung der Professoren zu den bundesrechtlichen Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 Der Bundesgesetzgeber hat es dem Landesrecht (Fußnoten 1 zu den Besoldungsgruppen W 2 und W 3) überlassen, in welche der beiden Besoldungsgruppen die Professoren an den Hochschulen des Landes eingestuft werden. Der Gesetzentwurf enthält folgende Regelungen zu den Einstufungen: Für Professoren an den Universitäten und Pädagogischen Hochschulen die Ämter in Besoldungsgruppe W 3, in besonderen Fällen werden nach näherer Bestimmung des Hochschulrechts Professoren an diesen Hochschulen auch in der Besoldungsgruppe W 2 eingestuft (z. B. Nachwuchswissenschaftler als Beamte auf Zeit). Für Professoren an den Kunsthochschulen und Fachhochschulen die Ämter in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3. Um den Kunsthochschulen und Fachhochschulen eine tragfähige Grundlage für ihre Struktur- und Entwicklungsplanung in der neuen Ämterstruktur zu geben, sollen im Landesbesoldungsgesetz Kontingente für Planstellen der Besoldungsgruppe W 3 für Beamte in Ämtern der Professoren an diesen Hochschulen festgelegt werden. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (1. Januar 2005) vorhandenen Professoren des Landes in C-Besoldungsgruppen bleiben aufgrund einer Übergangsvorschrift in 77 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) auch nach dem 31. Dezember 2004 in ihren bisherigen Ämtern. Nur im Falle einer späteren Berufung auf eine höherwertige Professur an der gleichen Hochschule, eines Rufes an eine andere Hochschule oder eines Antrags des Professors findet das neue Recht Anwendung. Für den Fall eines solchen Antrags hat der Bundesgesetzgeber nur für die jetzigen Professoren in Besoldungsgruppe C 4 abschließend entschieden, dass diese Professoren in die Besoldungsgruppe W 3 zu überführen sind. Für die Professoren in den anderen Besoldungsgruppen (Besoldungsgruppen C 2 und C 3) ist durch Landesrecht zu bestimmen, welche neuen Äm- 15

16 ter den antragstellenden Professoren übertragen werden. Der Gesetzentwurf sieht für diesen Fall folgende Ämterübertragungen vor: Professoren an den Universitäten und Pädagogischen Hochschulen in Ämter in Besoldungsgruppe W 3; Professoren an den Kunsthochschulen nach Maßgabe des 10 Abs. 1 Satz 2 des Landesbesoldungsgesetzes (Artikel 1 Nr. 4) in ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 oder W 2; an den Fachhochschulen ausschließlich in das Amt der Besoldungsgruppe W 2; eine evtl. spätere Übertragung des Amtes in Besoldungsgruppe W 3 bleibt einem entsprechenden Berufungsverfahren vorbehalten. b) Ämter für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien In der Bundesbesoldungsordnung W sind in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 Ämter für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leistungsgremien an Hochschulen (Präsidenten, Rektoren, Vizepräsidenten, Prorektoren und Kanzler an den Hochschulen) ausgebracht. Diese Ämter gelten nach Bundesrecht uneingeschränkt nur für solche Funktionsinhaber, die zugleich auch Professoren sind. Nach 32 Satz 3 BBesG können jedoch auch denjenigen hauptberuflichen Leitern und Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht zugleich Professoren sind (z. B. Kanzler), Ämter der Bundesbesoldungsordnung W verliehen werden; von dieser bundesgesetzlichen Ermächtigung soll Gebrauch gemacht werden. Professoren an Hochschulen, die im Hauptamt nicht hauptberuflich Aufgaben in der Hochschulleitung oder die Aufgaben in der Hochschulselbstverwaltung wahrnehmen, nehmen diese Funktionen im Status als Professor (ohne zusätzliches Beamtenverhältnis auf Zeit) wahr und erhalten ggf. anstelle der derzeitigen Stellenzulage nach der Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung des Bundes Leistungsbezüge nach 33 Abs. 1 Nr. 3 BBesG (vgl. nachfolgenden Buchst. c). Der Bundesgesetzgeber hat die vorgenannten Ämter für die hauptberuflichen Leiter oder Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen sowohl in der Besoldungsgruppe W 2 als auch in der Besoldungsgruppe W 3 ausgebracht. Aufgrund der Fußnote 1 zu diesen Besoldungsgruppen ist durch Landesrecht zu entscheiden, welche dieser Ämter in Anspruch genommen werden. Die Ämter der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen sollen grundsätzlich der Besoldungsgruppe W 3 zugewiesen werden. Abweichend davon sollen die Ämter der weiteren hauptberuflichen Mitglieder von Leitungsgremien (wie z. B. Kanzler, leitende Verwaltungsbeamte) an Kunsthochschulen und Pädagogischen Hochschulen mit einer Studierendenzahl unter 2000 sowie an Fachhochschulen mit einer Studierendenzahl unter 2500 der Besoldungsgruppe W 2 zugewiesen werden. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Präsidenten, Rektoren, Prorektoren und Kanzler in Ämtern der Landesbesoldungsordnungen A und B sollen für die Restlaufzeit ihrer Amtsperiode in ihren bisherigen Ämtern verbleiben. Es soll jedoch wie bei den Professoren die Möglichkeit eingeräumt werden, dass dem Beamten auf Antrag während dieser Zeit ein Amt der Besoldungsordnung W übertragen wird. c) Regelungen zu den Leistungsbezügen Aufgrund von 33 Abs. 1 Satz 1 BBesG können an Beamte in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 in folgenden Fällen Leistungsbezüge vergeben werden: aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen mit Professoren, 16

17 für besondere Leistungen der Professoren in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung. Der Bundesgesetzgeber hat auch in diesem Bereich dem Landesgesetzgeber Regelungsspielräume überlassen (z. B. zur Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge, zum Vergaberahmen für Leistungsbezüge). Die grundsätzlichen materiell-rechtlichen landesrechtlichen Regelungen zur Gewährung von Leistungsbezügen sollen unmittelbar in das Landesbesoldungsgesetz aufgenommen werden. Die übrigen Regelungen (insbesondere Verfahrensregelungen) sollen dagegen durch Rechtsverordnung der für die jeweilige Hochschule zuständigen obersten Landesbehörde (z. B. das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst) geregelt werden; die Rechtsverordnung soll im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, als dem für das Besoldungsrecht im Land federführend zuständigen Ressort, ergehen. Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtverordnung soll in das Landesbesoldungsgesetz aufgenommen werden, da es sich um Regelungen zum Besoldungsrecht und zu besoldungsrechtlichen Leistungen handelt. In dem Gesetzentwurf sind insbesondere folgende Regelungen zu den Leistungsbezügen enthalten: Befristung von Leistungsbezügen Nach 33 Abs. 1 Satz 2 BBesG können Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen und für besondere Leistungen in Forschung, Lehre usw. unbefristet, befristet oder als Einmalzahlung vergeben werden. Das Nähere ist durch Landesrecht zu bestimmen. Der Gesetzentwurf sieht hierzu Folgendes vor: Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen sollen unbefristet oder befristet gewährt werden. Leistungsbezüge für besondere Leistungen in Forschung, Lehre usw. sollen befristet oder als Einmalzahlung gezahlt werden; der Befristungszeitraum soll zwischen drei und fünf Jahren betragen. Bei einer an eine befristete Bewilligung von Leistungsbezügen für besondere Leistungen sich unmittelbar anschließenden weiteren Bewilligung von solchen Leistungsbezügen können diese auch unbefristet gewährt werden. Das Weitere soll in der vorgenannten Rechtsverordnung geregelt werden. Leistungsbezüge für Funktionen und besondere Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung können nach unmittelbar geltendem Bundesrecht ( 33 Abs. 1 Satz 3 BBesG) nur befristet für die Dauer der Wahrnehmung der betreffenden Funktion bewilligt werden. Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen Befristete Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen und für besondere Leistungen in Forschung und Lehre usw. sind nach 33 Abs. 3 Satz 1 BBesG nicht ruhegehaltfähig; sie können jedoch bei wiederholter Vergabe für ruhegehaltfähig erklärt werden. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass solche befristete Leistungsbezüge ungeachtet der Dauer der Befristung bei wiederholter Vergabe frühestens nach zehnjährigem Bezug für ruhegehaltfähig erklärt werden können. Befristete und unbefristete Leistungsbezüge aus den im vorherigen Absatz genannten Anlässen können nach 33 Abs. 3 Satz 1 BBesG höchstens bis zur Höhe von zusammen 40 vom Hundert des Grundgehalts des Beamten ruhegehaltfähig sein. Nach Satz 3 dieser Vorschrift können 17

18 derartige Leistungsbezüge über den vorgenannten Vomhundertsatz hinaus für ruhegehaltfähig erklärt werden; das Nähere hierzu ist durch Landesrecht zu regeln. Von dieser Ermächtigung soll Gebrauch gemacht werden. Im Landesbesoldungsgesetz soll von Bundesrecht abweichend ein Satz von 80 vom Hundert festgelegt werden. Dies entspricht in etwa gerundet den derzeitigen höchstmöglichen ruhegehaltfähigen Bezügen eines Professors in der Besoldungsgruppe C 4. Teilnahme der Leistungsbezüge an den allgemeinen Besoldungsanpassungen Nach 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BBesG ist durch Landesrecht zu bestimmen, ob und inwieweit die Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen. Im Landesbesoldungsgesetz soll geregelt werden, dass grundsätzlich allenfalls nur unbefristete Leistungsbezüge an den allgemeinen Besoldungsanpassungen teilnehmen können. Umfang der Vergabemöglichkeiten für Leistungsbezüge (Vergaberahmen) In 34 Abs. 1 BBesG hat der Bundesgesetzgeber den Vergaberahmen für Leistungsbezüge auch für die Länder festgelegt. Er bestimmt sich nach dem Besoldungsdurchschnitt im Jahr 2001 der Professoren an Hochschulen und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen in Ämtern der Landesbesoldungsordnung A und B. Der Besoldungsdurchschnitt kann nach Satz 2 der vorgenannten Vorschrift durch Landesrecht auch auf einem höheren Niveau festgesetzt werden, höchstens jedoch auf den höchsten Besoldungsdurchschnitt in einem Land oder beim Bund. Baden-Württemberg nimmt mit einem Besoldungsdurchschnitt von Euro bei den Universitäten und gleichgestellten Hochschulen den Spitzenplatz ein. Bei den Fachhochschulen liegt Baden-Württemberg mit einem Besoldungsdurchschnitt von Euro nach Hamburg ( Euro) auf dem zweiten Platz. Der Besoldungsdurchschnitt soll für die Fachhochschulen im Landesbesoldungsgesetz auf Euro festgesetzt werden. Mit der Festsetzung des Besoldungsdurchschnitts für die Fachhochschulen auf den höchsten Besoldungsdurchschnitt im Bundesgebiet wird dem dringenden Bedürfnis der Fachhochschulen nach einer maßvollen Erweiterung des Vergaberahmens für Leistungsbezüge an Professoren Rechnung getragen. Dies führt zu Personalmehrkosten für das Land von rund 2 Mio. Euro jährlich. Von der in Satz 3 der vorgenannten Vorschrift enthaltenen Ermächtigung, wonach der jeweilige Besoldungsdurchschnitt nach Maßgabe des Landesrechts jährlich um durchschnittlich 2 vom Hundert, insgesamt höchstens um bis zu 10 vom Hundert überschritten werden kann, soll im Landesbesoldungsgesetz aus haushalts- und finanzpolitischen Gründen bis auf weiteres kein Gebrauch gemacht werden. Bei Verbesserung der Haushaltslage soll diese Entscheidung überprüft werden. d) Forschungs- und Lehrzulage für Professoren Nach 35 BBesG kann das Landesrecht vorsehen, dass Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungsvorhaben oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben im Hauptamt durchführen, für die Dauer des Drittmittelzuflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage erhalten. Im Landesbesoldungsgesetz soll geregelt werden, dass von dieser Ermächtigung zur Gewährung einer solchen Zulage Gebrauch gemacht wird. Die in einem Kalenderjahr an einen Professor höchstmöglichen Bewilligungen sollen auf 100 vom Hundert seines jährlichen Grundgehalts begrenzt wer- 18

19 den. In Ausnahmefällen soll dieser Höchstbetrag überschritten werden können. Die weiteren Regelungen zu der Zulage (insbesondere Verfahrensregelungen) sollen in einer Rechtsverordnung der für die jeweilige Hochschule zuständigen obersten Landesbehörde (z. B. das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst) geregelt werden; die Rechtsverordnung soll im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, als dem für das Besoldungsrecht im Land federführend zuständigen Ressort, ergehen. Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtverordnung soll in das Landesbesoldungsgesetz aufgenommen werden, da es sich um Regelungen zum Besoldungsrecht und zu besoldungsrechtlichen Leistungen handelt. 3. Artikel 2 enthält Folgeänderungen aus Artikel 1 bei anderen Gesetzen (z. B. beim Landesreisekostengesetz). Bei dieser Gelegenheit soll in Nummer 1 Buchst. a) dieses Artikels die Antragsgrenze für die Zurückweisung von Anträgen auf Reisekostenerstattung im Hinblick auf die Euro-Umstellung zum 1. Januar 2002 auf 50 Euro geglättet werden. B. Zu den einzelnen Vorschriften Zu Artikel 1 Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Zu Nummer 1 Redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht des Landesbesoldungsgesetzes; das Gesetz soll künftig in Abschnitte gegliedert werden. Zu Nummer 2 Es wird vor 1 eine Überschrift zum neuen Ersten Abschnitt des Landesbesoldungsgesetzes Allgemeine Vorschriften eingefügt; der Erste Abschnitt umfasst die 1 bis 9 des Gesetzes. Zu Nummer 3 Redaktionelle Änderung. Zur Kürzung werden im ganzen Landesbesoldungsgesetz die Zitate des Bundesbesoldungsgesetzes auf dessen Abkürzung umgestellt. Zu Nummer 4 Nach 9 werden in einem neuen Zweiten Abschnitt Besondere Vorschriften für Professoren sowie für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen ergänzende landesrechtliche Vorschriften zu den 32 bis 35 BBesG in der Fassung des Professorenbesoldungsreformgesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686) aufgenommen. Der Zweite Abschnitt umfasst die neuen 10 bis 12. Zu 10 Zu Absatz 1 Der Bundesgesetzgeber hat die Ämter für Professoren an den Hochschulen sowohl in Besoldungsgruppe W 2 als auch in Besoldungsgruppe W 3 ausgebracht. Die Zuordnung der Professoren an den Hochschulen des Landes zu diesen Besoldungsgruppen hat durch Landesrecht zu erfolgen (Fußnoten 1 zu diesen Besoldungsgruppen). In Absatz 1 soll diese Zuordnung in der Weise erfolgen, dass die Professoren an den Universitäten und Pädagogischen Hochschulen (wissenschaftliche Hochschulen) den Ämtern der Besoldungsgruppe W 3 zugewiesen 19

20 werden; abweichend hiervon soll nach näherer Bestimmung im Hochschulrecht zur Förderung besonders qualifizierten Nachwuchses an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen Professoren in einem Zeitbeamtenverhältnis ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 übertragen werden. Für die Professoren an den Kunsthochschulen und an den Fachhochschulen sollen sowohl die Ämter der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 in Anspruch genommen werden. Um den Kunsthochschulen und Fachhochschulen eine tragfähige Grundlage für ihre Struktur- und Entwicklungsplanung in der neuen Ämterstruktur zu geben, soll in Satz 2 festgelegt werden, dass an den Kunsthochschulen 80 vom Hundert und an den Fachhochschulen 25 vom Hundert der Planstellen für Ämter der Professoren in Besoldungsgruppe W 3 ausgebracht werden. Bei den Kunsthochschulen entspricht dieser Anteil in etwa den derzeitigen Stellenverhältnissen für C-Professoren. Mit der Strukturentscheidung für W 3-Stellen an den Fachhochschulen soll bei diesen Hochschulen insbesondere die Möglichkeit eröffnet werden, für besondere Schwerpunkte und Kompetenzzentren, vor allem in der Forschung und beim Technologietransfer, Spitzenprofessuren einzurichten und die Wettbewerbsfähigkeit sowohl gegenüber der Wirtschaft als auch gegenüber den Universitäten zu steigern. Zu den im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vorhandenen Professoren an den Hochschulen des Landes wird auf die Übergangsvorschrift in Artikel 3 Absatz 1 und die Begründung hierzu verwiesen. Zu Absatz 2 Der Bundesgesetzgeber hat die Ämter für die hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an den Hochschulen (Präsidenten, Rektoren usw.) sowohl in Besoldungsgruppe W 2 als auch in Besoldungsgruppe W 3 ausgebracht. Die Zuordnung der betreffenden Funktionsinhaber an den Hochschulen des Landes zu diesen Besoldungsgruppen hat durch Landesrecht zu erfolgen (Fußnoten 1 zu diesen Besoldungsgruppen). In Absatz 2 soll diese Zuordnung in der Weise erfolgen, dass die Ämter der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen grundsätzlich der Besoldungsgruppe W 3 zugewiesen werden. Abweichend davon sollen die Ämter der weiteren hauptberuflichen Mitglieder von Leitungsgremien (wie z. B. Kanzler, leitende Verwaltungsbeamte) an Kunsthochschulen und Pädagogischen Hochschulen mit einer Studierendenzahl unter 2000 sowie an Fachhochschulen mit einer Studierendenzahl unter 2500 der Besoldungsgruppe W 2 zugewiesen werden. Die hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an den Hochschulen, die Professoren sind, müssen nach Bundesrecht Ämtern der Bundesbesoldungsordnung W zugewiesen werden. Nach 32 Satz 3 BBesG können auch für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professoren sind, Ämter der Bundesbesoldungsordnung W in Anspruch genommen werden. Satz 3 legt fest, dass hiervon Gebrauch gemacht wird. In Satz 4 soll geregelt werden, dass für die Studierendenanzahl grundsätzlich die Zahl der im vorangegangenen Sommersemester voll immatrikulierten Studenten maßgebend ist. Wegen der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vorhandenen Beamten in der Hochschulleitung (Präsidenten, Rektoren usw.) wird auf die Übergangsvorschrift in Artikel 3 Absatz 2 und die Begründung hierzu verwiesen. Zu 11 Zu Absatz 1 In 33 Abs. 1 Satz 2 BBesG ist festgelegt, dass Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen befristet, unbefristet oder als Einmalzahlung vergeben werden können. Satz 1 legt fest, dass solche Leistungsbezüge 20

21 befristet oder unbefristet, aber nicht als Einmalzahlung, vergeben werden können. Unbefristete Leistungsbezüge kommen insbesondere dann in Betracht, wenn das Grundgehalt des Professors in der W-Besoldung hinter den dauerhaften Einkünften aus der bisherigen hauptberuflichen Tätigkeit zurückbleibt. Das Nähere soll in der Rechtsverordnung zu Absatz 5 geregelt werden. Nach 33 Abs. 4 Satz 1 BBesG soll im Landesrecht geregelt werden, ob und inwieweit die Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen ( 14 BBesG) teilnehmen. In Satz 2 soll festgelegt werden, dass unbefristete Leistungsbezüge an diesen Anpassungen der Bezüge teilnehmen können. Ob unbefristete Leistungsbezüge angepasst oder nicht angepasst werden, ist in der Berufungsoder Erhaltungsvereinbarung festzulegen. Eine Anpassung unbefristeter Leistungsbezüge ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei einer Berufung an eine Hochschule im Land Leistungsbezüge zum Ausgleich bisheriger anderweitiger Bezüge gewährt werden sollen und diese anderweitigen Bezüge bisher üblicherweise auch angepasst wurden oder wenn bei einem Ruf an eine Hochschule in einem anderen Land dort der Anpassung unterliegende Leistungsbezüge zugesagt werden. Befristete Leistungsbezüge sollen dagegen stets nicht angepasst werden. Die durch die Nichtteilnahme unbefristeter und befristeter Leistungsbezüge an diesen Anpassungen unterbleibenden Gehaltssteigerungen (eingesparte Mehrkosten) sollen im Rahmen des nach Absatz 7 fortgeschriebenen Besoldungsdurchschnitts zusätzlich als Verfügungsreserve für Leistungsbezüge verwendet werden. Zu Absatz 2 Nach 33 Abs. 1 Satz 2 BBesG ist festgelegt, dass Leistungsbezüge für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung befristet oder unbefristet sowie als Einmalzahlung vergeben werden können. Satz 1 bestimmt, dass solche Leistungsbezüge befristet oder als Einmalzahlung, aber nicht unbefristet vergeben werden können. Diese lediglich einmalige oder befristete Zahlungsweise von Leistungsbezügen entspricht auch den Vergabemöglichkeiten für leistungsorientierte Bezahlungselemente bei Beamten in der A-Besoldung nach Bundesrecht (Leistungsstufen, Leistungsprämien und -zulagen). Bei befristeten Leistungsbezügen soll der Bewilligungszeitraum zwischen drei und fünf Jahren liegen. Abweichend von Satz 1 sollen entsprechend den Regelungen in anderen Ländern (Niedersachsen, Rheinland-Pfalz) Leistungsbezüge für besondere Leistungen der vorgenannten Art, die in unmittelbarem Anschluss an befristete Leistungsbezüge nach Satz 1 fortgesetzt bewilligt werden, für unbefristet erklärt werden können (Satz 2). Damit sollen Wettbewerbsnachteile gegenüber den Ländern, die eine unbefristete Vergabe solcher Leistungsbezüge zulassen und anderen konkurrierenden Vergütungssystemen außerhalb der deutschen Hochschulen möglichst vermieden werden. Die Leistungsbezüge nach Absatz 2 sollen nicht an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen (Satz 3). Die durch die Nichtteilnahme der Leistungsbezüge an diesen Anpassungen unterbleibenden Gehaltssteigerungen (eingesparte Mehrkosten) sollen im Rahmen des nach Absatz 7 fortgeschriebenen Besoldungsdurchschnitts zusätzlich als Verfügungsreserve für Leistungsbezüge verwendet werden. In Satz 4 soll festgelegt werden, dass Leistungsbezüge nach Absatz 2 zu widerrufen sind, wenn die für die Bewilligung der Leistungsbezüge maßgebenden besonderen Leistungen aus vom Beamten zu vertretenden Gründen (insbesondere bei nunmehr fehlender oder stark nachgelassener Leistungsbereitschaft, nicht jedoch bei nachgelassener Leistung wegen einer Erkrankung oder wegen sonstiger besonderer Lebensumstände) nicht oder in wesentlich geringerem Maß erbracht wird. Zu den besonderen Leistungen nach Absatz 2 gehört auch eine überobligatorische Beteiligung von Professoren im Hauptamt an Hochschulprüfungen und an Staatsprüfungen, durch die ein Hochschulstudium abgeschlossen wird (z. B. Erste juristische Staatsprüfung). Das Nähere soll in der Rechtsverordnung zu Absatz 5 geregelt werden. 21

22 Zu Absatz 3 Die Regelungen, ob und inwieweit befristete Leistungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 ruhegehaltfähig sein können, ist durch Landesrecht zu regeln ( 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BBesG). Die grundlegenden Vorschriften hierzu sollen in das Landesbesoldungsgesetz aufgenommen werden. Solche befristete Leistungsbezüge können aufgrund von 33 Abs. 3 Satz 1, zweiter Halbsatz BBesG erst bei wiederholter Vergabe für ruhegehaltfähig erklärt werden. Satz 1 legt fest, dass diese befristeten Leistungsbezüge erst bei wiederholter Bewilligung nach mindestens zehnjährigem Bezug für ruhegehaltfähig erklärt werden können. Einen solchen 10-Jahreszeitraum für die Ruhegehaltfähigkeit enthält auch die (allerdings auslaufende) Regelung in Vorbemerkung Nummer 3 a zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zur Ruhegehaltfähigkeit von bestimmten Stellenzulagen. Die bekannt problematische Entwicklung der Versorgungsausgaben in der Zukunft rechtfertigt es nicht, befristete Leistungsbezüge für besondere Leistungen sofort ab der ersten Wiederbewilligung nach drei bis fünf Jahren (vgl. Absatz 2 Satz 1) als ruhegehaltfähig zu behandeln. Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vorhandene lebensältere Professoren (55 Jahre und älter) soll aufgrund von Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzentwurfs für die Ruhegehaltfähigkeit derartiger befristeter Leistungsbezüge ein kürzerer Mindestzeitraum (fünfjähriger Bezug) gelten. Auf die Begründung zu dieser Vorschrift wird verwiesen. Die vorgenannten Leistungsbezüge sind aufgrund von 33 Abs. 3 Satz 1 BBesG bis zur Höhe von zusammen 40 vom Hundert ruhegehaltfähig. Nach Satz 3 dieser Vorschrift können diese Leistungsbezüge über diesen Vomhundertsatz hinaus für ruhegehaltfähig erklärt werden. Von dieser Ermächtigung soll in Satz 2 Gebrauch gemacht werden. An die Stelle des vorgenannten bundesrechtlichen Satzes soll ein Vomhundertsatz von 80 vom Hundert treten. Ausgehend von dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 3 entspricht dieser höhere landesrechtliche Vomhundertsatz in etwa gerundet den derzeitigen höchstmöglichen ruhegehaltfähigen Bezügen eines Professors in der Besoldungsgruppe C 4. Das Weitere zur Ruhegehaltfähigkeit soll in der Rechtsverordnung nach Absatz 5 geregelt werden. Auf die Begründung zu Absatz 5 wird verwiesen. Die Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung bestimmt sich unmittelbar nach 15 a des Beamtenversorgungsgesetzes ( 33 Abs. 3 Satz 2 BBesG). Zu Absatz 4 Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung werden nach 33 Abs. 2 Satz 3 BBesG nur für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktion oder Aufgabe gewährt. Im ersten Halbsatz soll festgelegt werden, dass die Leistungsbezüge für die Wahrnehmung der Funktionen der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen ( 14 BBesG) teilnehmen; dies entspricht dem jetzigen Recht und vermeidet demzufolge eine Schlechterstellung. Im zweiten Halbsatz soll bestimmt werden, dass befristete Leistungsbezüge für andere Funktionen in der Hochschulleitung und in der Hochschulselbstverwaltung, wie die befristeten Leistungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2, an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nicht teilnehmen. Auch die jetzigen Stellenzulagen nach der Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung für solche Funktionen werden nicht angepasst. Im Übrigen wird auf die Begründung zu Absatz 1 verwiesen. 22

23 Zu Absatz 5 Absatz 5 ermächtigt das für die jeweiligen Hochschule zuständige Ministerium (von wenigen Ausnahmen abgesehen, das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst), nach Maßgabe der Absatz 1 bis 4 weitere notwendige ergänzende Regelungen insbesondere zur Ruhegehaltfähigkeit (z. B. beim Zusammentreffen mehrerer ruhegehaltfähiger Leistungsbezüge), zum Vergabeverfahren (z. B. Verfahren zur Bewertung von besonderen Leistungen in Forschung, Lehre usw.), zur Zuständigkeit für die Vergabe sowie zu weiteren Voraussetzungen und Kriterien der Vergabe von Leistungsbezügen zu treffen. Hierzu gehört auch die Ermächtigung zur Festlegung von Kontingenten für die einzelnen Arten von Leistungsbezügen nach 33 Abs. 1 Nummern 1 bis 3 BBesG. Die Rechtverordnung bedarf des Einvernehmens des Finanzministeriums, als dem für das Besoldungsrecht im Land federführend zuständigen Ressort. Zu Absatz 6 34 BBesG legt den Vergaberahmen für Leistungsbezüge an Professoren und Beamte in der Hochschulleitung oder in der Hochschulselbstverwaltung in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung W fest. Danach ist der Gesamtbetrag der Leistungsbezüge so zu bemessen, dass die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für den vorgenannten Personenkreis (einschließlich der übergangsweise noch in der C-Besoldung bzw. noch in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B eingestuften Beamten) den durchschnittlichen Besoldungsausgaben für diesen Personenkreis im Jahr 2001 (Besoldungsdurchschnitt) entsprechen. Der Besoldungsdurchschnitt kann durch Landesrecht abweichend davon auch auf einem höheren Niveau festgesetzt werden, höchstens jedoch auf den höchsten Besoldungsdurchschnitt in einem Land oder beim Bund. Der Besoldungsdurchschnitt ist für den Bereich der Fachhochschulen einerseits und der sonstigen Hochschulen (Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunsthochschulen) andererseits getrennt zu berechnen ( 34 Abs. 2 Satz 1 BBesG). Anhand von Erhebungen beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg und bei den Hochschulen wurden die durchschnittlichen Besoldungsausgaben eines Professors im Dienste des Landes für das Jahr 2001 kaufmännisch gerundet auf Euro (Fachhochschulen) und auf Euro (Universitäten und gleichgestellte Hochschulen) ermittelt. Bei den Fachhochschulen liegt Baden-Württemberg mit einem Besoldungsdurchschnitt von Euro nach Hamburg ( Euro) auf dem zweiten Platz. Bei den Universitäten und gleichgestellten Hochschulen nimmt Baden-Württemberg mit einem Besoldungsdurchschnitt von Euro den Spitzenplatz ein. Der Besoldungsdurchschnitt für 2001 soll für die Fachhochschulen auf Euro und für die übrigen Hochschulen auf Euro im Landesbesoldungsgesetz festgelegt werden. Diese Werte sollen gesetzlich festgestellt werden. Von der Ermächtigung in 34 Abs. 1 Satz 3 BBesG, wonach der Besoldungsdurchschnitt nach Maßgabe des Landesrechts jährlich um durchschnittlich 2 vom Hundert, insgesamt höchstens um bis zu 10 vom Hundert überschritten werden kann, wird im Landesbesoldungsgesetz bis auf weiteres aus haushaltsund finanzpolitischen Gründen kein Gebrauch gemacht. Eine solche Erhöhung des Besoldungsdurchschnitts würde für das Land im Endeffekt jährliche Mehrkosten von rd. 32 Mio. Euro mit sich bringen (je 2 vom Hundert Erhöhung rd. 6,4 Mio. Euro). Bei Verbesserung der Haushaltslage soll diese Entscheidung überprüft werden. Zu Absatz 7 Der Besoldungsdurchschnitt nach Absatz 6 nimmt an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil; Veränderungen in der Stellenstruktur sind beim Besoldungsdurchschnitt zu berücksichtigen ( 34 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BBesG). Der Besoldungsdurchschnitt verändert sich auch aufgrund von 7 des Gesetzes zur 23

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