Dekret Fare, Dekret Lavoro und weitere Neuerungen

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1 Dr. Anton Pichler Dr. Walter Steinmair Dr. Helmuth Knoll Sparkassenstraße 18 Via Cassa di Risparmio I Bozen Bolzano T F E info@interconsult.bz.it I Steuer-, MwSt.-Nr. Cod. fisc. Part. IVA RS 21/13 Bozen, den Sehr geehrter Kunde, Dekret Fare, Dekret Lavoro und weitere Neuerungen hiermit möchten wir Sie über die Neuerungen der letzten Wochen informieren und die wichtigsten Bestimmungen des GD. Nr. 69/2013 (sog. decreto fare ) und GD. Nr. 73/2013 (sog. decreto lavoro ), sowie weitere kürzlich in Kraft getretene Bestimmungen darlegen. Folgende Bestimmungen werden in diesem Rundschreiben beschrieben: 1.1 Begünstigte Finanzierungen für Kleine und Mittlere Unternehmen Erleichterungen beim Durc Änderung der solidarischen Haftung bei Werkverträgen Verlängerung der Steuerabzüge für energetische Sanierung und Wiedergewinnungsarbeiten Änderung der Anwendungsgrenzen der Robin Tax (u.a. erneuerbare Energien) Aufschub der Erhöhung der Mehrwertsteuer Anstieg der Steuervorauszahlungen der Irpef und Ires Anstieg der Stempelsteuer und Stempelmarken Option zur Unterwerfung der MwSt. von Mietverträgen Änderung der Steuer auf Boote Erhöhung der mittels F24 kompensierbaren Beträge Erhöhung der MwSt. bei Verabreichung durch Automaten Steuereintreibung und Pfändung von Gütern und Immobilien Verlängerung der Ratenzahlungen Verfall der Ratenzahlung Ratenzahlung der Steuerkartellen unter Pfändung von betrieblichen Gütern Enteignung von Immobilien Aufschub Einzahlung Tobin Tax Abkommen ABI-KMU zum Aufschub der Finanzierungsrückzahlungen Neuerungen für vereinfachte GmbHs... 7 RS 21/13 1/8

2 1.17 Übermittlung der Daten der Kontokorrente an das Finanzamt Wiedereinführung der Pflichtmediation Begünstigte Finanzierungen für Kleine und Mittlere Unternehmen Die Kleinen und Mittleren Unternehmen (KMU), wie definiert von der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai Erhalten Zugang zu begünstigten Finanzierungen und Beiträgen für den Ankauf, auch mittels Leasing, von neuen, im Produktionsprozess eingesetzten, Maschinen, Anlagen und Geräten. Die Finanzierungen haben eine maximale Laufzeit von 5 Jahren und werden ab dem von den sich an den Konventionen beteiligenden Banken gewährt. Der Höchstbetrag der begünstigten Finanzierung pro KMU beträgt 2 Mio. Euro, auch aufgeteilt auf mehrere Investitionsphasen. Jenen Unternehmen, welche die Begünstigung in Anspruch nehmen können, wird das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung einen Beitrag in Abhängigkeit der zu zahlenden Zinsen gewähren. Ein noch zu erlassendes Dekret des Finanzministeriums legt die Zugangskriterien, das Höchstmaß der Begünstigung, deren Auszahlung und die Kontrolltätigkeit im Zusammenhang mit dieser neuen Bestimmung fest. 1.2 Erleichterungen beim Durc Es wurden einige Erleichterungen im Zusammenhang mit den Bestimmungen bezüglich des Durc beschlossen, und zwar durch die Ausweitung der Fälle, in denen die öffentlichen Auftraggeber das Durc selbst anfordern. Die Gültigkeit des Durc wurde von 3 Monaten auf 180 Tage verlängert. Eine weitere Neuerung betrifft jene Fälle, in denen das Durc nicht positiv ausgestellt werden kann. Ist dies der Fall, so muss das ausstellende Amt den Steuerpflichtigen darüber informieren und ihn zur Einzahlung der offenen Beträge innerhalb von maximal 15 Tagen auffordern. Diese Aufforderung kann mittels zertifizierter (PEC) oder über den Lohnberater erfolgen. 1.3 Änderung der solidarischen Haftung bei Werkverträgen Mit Wirksamkeit hat das GD. 69/2013 die solidarische Haftung bei Werkverträgen mit Bezug auf die Mehrwertsteuer aufgehoben. 1 Ein Unternehmen, das weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigt und dessen Umsatz 50 Mio. Euro oder dessen Jahresbilanz 43 Mio. Euro nicht überschreitet gilt als KMU. RS 21/13 2/8

3 Die Bestimmungen, und somit die solidarische Haftung des Werknehmers, in Bezug auf die Lohnsteuern der zur Erfüllung des Werkvertrages eingesetzten abhängigen Arbeiter und die Strafen für den Bauherren bei unterlassener Überprüfung der entsprechenden Dokumentation, bleiben jedoch aufrecht. Zu diesem Thema werden wir in Kürze ein eigenes Rundschreiben veröffentlichen. 1.4 Verlängerung der Steuerabzüge für energetische Sanierung und Wiedergewinnungsarbeiten Mit Datum wurden die Steuerabzüge für die energetische Sanierung bis zum verlängert, d.h. kann für die bis zum dafür getragenen Ausgaben geltend gemacht werden. Bei Ausgaben für gemeinschaftliche Teile von Kondominien werden die bis zum getragenen Spesen anerkannt. Die Abziehbarkeit wurde von 55% auf 65% erhöht, entsprechend wurden aber die Maximalbeträge verringert. Auch die Steuerabzüge für Wiedergewinnungsarbeiten wurden auf den verlängert und es gilt ein Steuerabzug von 50% auf bis zu getragene Ausgaben. Im Rahmen der Wiedergewinnungsarbeiten wird auch ein neuer Steuerabzug von 50% für den Kauf von Möbeln gewährt, die Einrichtung muss für die wiedergewonnene Immobilie verwendet werden. In Kürze werden wir ein eigenes Rundschreiben zu den Neuerungen veröffentlichen. 1.5 Änderung der Anwendungsgrenzen der Robin Tax (u.a. erneuerbare Energien) Das decreto del fare hat die Untergrenzen für die Anwendung der Robin Tax empfindlich abgeändert, mit der Folge, dass nun eine deutlich größere Anzahl an Unternehmen diese Steuer zu entrichten hat. Die Robin Tax ist von Unternehmen welche in folgenden Sektoren tätig sind zu entrichten: a) Suche und Abbau von flüssigen und gasförmigen Kohlenwasserstoffen; b) Raffination von Erdöl, Produktion und Handel von Benzin, Petroleum, Diesel, Ölen und Schmiermitteln, Flüssiggas und Erdgas; c) Produktion, Übertragung und Einspeisung, Verteilung oder Handel mit elektrischer Energie; c-bis) Transport und Verteilung von Erdgas. Die Robin Tax ist eine Zusatzsteuer zur Ires von 6,5% (für 2011, 2012, 2013 auf 10,50% erhöht) und ist von obgenannten Unternehmen mit jährlichen Erlösen von mehr als 3 Mio. Euro (bisher 10 Mio.) und steuerbarem Gewinn von mehr als Euro (bisher 1 Mio.) zu entrichten. Durch den Einschluss der Unternehmen in Punkt c) und durch die deutliche Reduzierung der Untergrenzen der Anwendbarkeit trifft diese Zusatzsteuer nun in verstärktem Ausmaß Unternehmen, welche elektrische Energie produzieren, und somit die in den letzten Jahren stark geförderten RS 21/13 3/8

4 Produzenten von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energien. 1.6 Aufschub der Erhöhung der Mehrwertsteuer Im GD. Lavoro wurde der Aufschub der Erhöhung der MwSt. beschlossen. Der Anstieg des normalen MwSt.-Satzes von 21% auf 22% wurde somit um drei Monate aufgeschoben. Sollte der Anstieg vormals am geschehen, so ist die Erhöhung nun ab dem vorgesehen. Finden keine weiteren Aufschübe statt, so muss auf alle Geschäftsfälle ab dem die neue Mehrwertsteuer von 22% angewandt werden. Die begünstigten MwSt.-Sätze von derzeit 10% und 4% bleiben hingegen unverändert. 1.7 Anstieg der Steuervorauszahlungen der Irpef und Ires Um den obgenannten Aufschub der Erhöhung der MwSt. zu finanzieren wurden die Steuervorauszahlungen für das Jahr 2013 in Bezug auf die Irpef und Ires um jeweils einen Prozentpunkt erhöht. Für 2013 sind dementsprechend folgende Vorauszahlungen zu entrichten: Vorauszahlung Irpef Vorauszahlung Ires Vorauszahlung von 100% des durch die sog. historische Methode ermittelten Betrages (bisher 99%) Vorauszahlung von 101% des durch die sog. historische Methode ermittelten Betrages (bisher 100%) Dieser Anstieg der Vorauszahlungen hat keine Auswirkung auf die erste Vorauszahlung, welche zu diesen Terminen (17.06., , , ) fällig ist bzw. war, sondern dem wird erst bei der Einzahlung der Vorauszahlung am Rechnung getragen. 1.8 Anstieg der Stempelsteuer und Stempelmarken Die Stempelsteuer der Stempelmarken wurde, mit Ablauf , von den bisherigen 1,81 auf 2,00 und von 14,62 auf 16,00 angehoben. Stempelmarken mit den ursprünglichen Beträgen können integriert werden, d.h. durch den Kauf von Stempelmarken zu 0,19 bzw. 1,38 ergänzt werden. 1.9 Option zur Unterwerfung der MwSt. von Mietverträgen Diese Neuerung ist zwar bereits zum gültig, die Auswirkungen wurden vom Finanzamt jedoch RS 21/13 4/8

5 erst mit dem Rundschreiben 22/E vom geklärt und erläutert. Die Mieten von Wohnimmobilien, welche das Unternehmen welches sie gebaut oder saniert hat, vermietet, können nun mittels einer Option der MwSt. unterworfen werden. Entsprechend verhält es sich mit den Mieten von betrieblichen Immobilien an bestimmte Subjekte 2, welche bisher mit MwSt. verrechnet werden mussten, nun aber auch ohne MwSt. ausgestellt werden können. Das oben zitierte Rundschreiben klärt nun die bürokratische Vorgehensweise zur Option zur Anwendung der MwSt. oder aber zur Anwendung der MwSt. Befreiung. Nähere Details werden wir in einem eigenen Rundschreiben mitteilen Änderung der Steuer auf Boote Die 2012 eingeführte Steuer auf Wasserfahrzeuge wird neu geregelt. In erster Linie werden die Boote unter einer Läge von 14m von der Steuer befreit. Boote mit einer Länge zwischen 14,01m bis 17m müssen 870 entrichten und Boote zwischen 17,01m und 20m Erhöhung der mittels F24 kompensierbaren Beträge Ab 2014 wird der Maximalbetrag, welcher mittels F24 kompensiert werden kann von derzeit ,90 auf angehoben. Diese Erhöhung gilt auch im Rahmen einer Rückforderung. Unverändert bleiben hingegen folgende Bestimmungen zu den Kompensierungen: Subunternehmen können bis zu 1 Mio kompensieren; MwSt. Guthaben zwischen und können erst nach erfolgter Versendung der MwSt. Jahreserklärung verrechnet werden, bei MwSt. Guthaben über bedarf es zusätzlich des Bestätigungsvermerkes; Die Kompensierung nicht vorhandener Guthaben kann mit dem sog. Ravvedimento Operoso saniert werden; Vorhandene, aber in unerlaubter Höhe kompensierte Guthaben werden mit einer Strafe von 30% belegt; Das Verbot der Kompensierung von Steuerguthaben bei Vorhandensein von verfallenen Steuerkartellen mit Beträgen über Erhöhung der MwSt. bei Verabreichung durch Automaten Ab dem wird die MwSt. der Verabreichung von Speisen und Getränken mittels Automaten in Produktionsstätten, Spitälern, Pflegeheimen, Büros, Schulen, Kasernen und anderen der Gemeinschaft 2 Mieter mit einer Abziehbarkeit der MwSt. unter 25% (vereinfachend z.b. all jene Subjekte, welche nur Rechnungen ohne MwSt. ausstellen) RS 21/13 5/8

6 bestimmten Gebäuden von 4% auf 10% erhöht. Diese Neuerung hat zur Auswirkung, dass die MwSt. auf die Verabreichung durch Automaten, welche in anderen Orten als die obgenannten stehen, auf 21% erhöht wird Steuereintreibung und Pfändung von Gütern und Immobilien Verlängerung der Ratenzahlungen Durch den neuen Abs. 1-quinquies des Art. 19 DPR Nr. 602/73 wurde die Möglichkeit eingeführt, die Zahlung von Steuerkartellen auf bis zu 120 monatlichen Raten aufzuteilen. Voraussetzung dafür ist, dass sich der Schuldner aufgrund der wirtschaftlichen Lage unverschuldet in großen finanziellen Schwierigkeiten befindet Verfall der Ratenzahlung Die Ratenzahlung verfällt, wenn der Schuldner 8 Raten im Laufe der Ratenzahlung nicht begleicht Ratenzahlung der Steuerkartellen unter Die von der Equitalia am erlassene Richtlinie ermöglicht nun, für Steuerschulden von bis zu , den Antrag auf Ratenzahlung ohne den Nachweis der finanziellen Schwierigkeiten erbringen zu müssen, d.h. es bedarf unter dieser Grenze nur einer einfachen Anfrage Pfändung von betrieblichen Gütern Die Güter aus Art. 515, Abs. 3 der Zivilprozessordnung (Geräte, Gegenstände und Bücher, welche unabdinglich für die Ausübung der Tätigkeit des Schuldners sind) können nur bis zu 1/5 gepfändet werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Wert der anderen vorhandenen Güter insgesamt nicht ausreicht um die Schulden zu decken Enteignung von Immobilien Es wurde ein Verbot der Versteigerung der einzigen zu Wohnzwecken gehaltenen Immobilie des Schuldners der dort auch seinen Wohnsitz gemeldet hat, eingeführt. Luxuswohnungen und Immobilien der Kategorie A/8 und A/9 sind von diesem Verbot jedoch ausgenommen. In allen anderen Fällen ist die Versteigerung erlaubt, vorausgesetzt die Gesamtschuld für welche die Versteigerung vorgenommen wird beläuft sich auf über Aufschub Einzahlung Tobin Tax Der Einzahlungstermin der Tobin Tax wird vom auf den aufgeschoben. RS 21/13 6/8

7 Die Steuer auf Derivate tritt mit dem in Kraft Abkommen ABI-KMU zum Aufschub der Finanzierungsrückzahlungen Es wurde ein neues Abkommen zwischen den Banken und den Unternehmensverbänden zum Aufschub von Rückzahlungen von Finanzierungen geschlossen. Das Abkommen sieht folgende Möglichkeiten für die KMU vor: Aufhebung für 12 Monate der Kapitalraten von Darlehen und für 12 oder 6 Monate der Kapitalrate des Leasing, sofern nicht schon vom möglichen Aufschub im Jahr 2012 Gebrauch gemacht wurde; Verlängerung der Laufzeit der laufenden Darlehen; Aufschub um 270 Tage der Fälligkeiten von kurzfristigen Krediten in Bezug auf die Bevorschussung von sicheren und eintreibbaren Forderungen; Verlängerung der Agrarkredite um 120 Tage Neuerungen für vereinfachte GmbHs Einige Beschränkungen zur Möglichkeit der Gründung von vereinfachten GmbHs (sog. S.r.l semplificata) wurden aufgehoben und diese Gesellschaftsform wird nun mehreren Subjekten zugänglich: Altersgrenze der Gesellschafter wurde abgeschafft, Voraussetzung ist, dass es sich dabei nur um natürliche Personen handelt; Die Verwalter müssen nicht unbedingt Gesellschafter sein; Quoten können auch an Gesellschafter die älter als 35 Jahre sind, verkauft werden. Die so umgestaltete vereinfachte GmbH kann nun von allen natürlichen Personen gegründet werden, unabhängig von deren Alter (vorher war dies auf 35 Jahre beschränkt) und es können auch externe Verwalter eingesetzt werden. Die Gesellschaftsform der GmbH mit herabgesetztem Kapital wurde hingegen abgeschafft Übermittlung der Daten der Kontokorrente an das Finanzamt Seit dem ist das System zum Austausch der Daten (SID) zwischen den Finanzintermediären und dem Finanzamt operativ. Das Finanzamt hat nun direkte Einsicht in die Bewegungen und den Stand der Kontokorrente der Steuerpflichtigen um die getragenen Spesen mit den erklärten Einkommen zu vergleichen. Durch das SID wird nun eine Datenbank der Kontokorrente der natürlichen und juristischen Personen erstellt um die Steuerhinterziehung zu bekämpfen. Auch bisher konnte das Finanzamt Zugriff zu den Konten erhalten, doch nur nach Autorisierung durch die Staatsanwaltschaft Wiedereinführung der Pflichtmediation Erneut wird die Mediation bei zivilen und wirtschaftsrechtlichen Streitigkeiten zur Pflicht, d.h. die RS 21/13 7/8

8 Schlichtung der Kontroverse muss zuerst über die Mediation versucht werden, bevor auf gerichtlichem Wege weitergemacht werden kann. Der Pflichtmediation unterliegen die Streitigkeiten in Sachen Kondominium, Realrechte, Teilung, Erbfolge, Familienpakte, Miete, Leihe, Betriebspacht, Schadensersatz bei ärztlicher Verantwortung, Verleumdung in der Presse, Verträge mit Versicherungen, Banken, Finanzinstituten. Ausgenommen sind u.a. die Schäden aus Unfällen mit PKW und Booten Inkrafttreten der einzelnen Bestimmungen Gegenstand dieses Rundschreibens Die Bestimmungen Gegenstand dieses Rundschreibens traten zu folgenden Daten in Kraft: : Bestimmungen laut Punkt : Bestimmungen laut Punkt : Bestimmungen laut Punkt 1.1, 1.2, 1.3, 1.5, 1.10, 1.13, 1.14, 1.15, : Bestimmungen laut Punkt : Bestimmungen laut Punkt 1.6, 1.7, 1.16 Für weitere Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen, Interconsult Pichler Steinmair Knoll Dr. Anton Pichler Dr. Walter Steinmair Dr. Helmuth Knoll RS 21/13 8/8

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