Allgemeine Auflagen für die Grundstücksentwässerung
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- Dieter Braun
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1 Amt für Wasser und Abfall Bau-, Verkehrsund Energiedirektion des Kantons Bern Reiterstrasse Bern Telefon Internet Office des eaux et des déchets Direction des travaux publics, des transports et de l énergie du canton de Berne Allgemeine Auflagen für die Grundstücksentwässerung Planung, Ausführung Entwässerungsgrundsätze 1. Für Planung und Ausführung der Liegenschaftsentwässerung (einschliesslich Versickerungsanlagen) sind die Schweizer Norm SN sowie die VSA-Richtlinie «Regenwasserentsorgung» massgebend. Die Bauherrschaft hat dafür qualifizierte Fachleute beizuziehen. 2. Schmutz-, Regen- und Reinabwasser sind voneinander getrennt aus dem Gebäude heraus- und in Kontrollschächte (= KS) einzuführen. In Mischystemgebieten ist ein KS ausreichend, falls kein Reinabwasser gefasst wird. In Trennsystemgebieten sind zwei KS erforderlich: 1 KS für Schmutz- und 1 KS für Regen- und Reinabwasser. Ab dem/den KS sind die Abwässer gemäss generellem Entwässerungsplan (GEP) der Gemeinde abzuleiten. Leitungen und Schächte sind so zu verlegen, dass Dichtheitsprüfungen für alle Anlagenteile möglich sind. 3. Die Gebäudeentwässerung ist möglichst zugänglich und hoch liegend zu führen. Dachwasserablaufleitungen sind zugänglich anzuordnen. Sie müssen oberflächennah aus dem Gebäude geführt werden. Reinabwasser. Grundsätzlich soll Reinabwasser (z.b. Sickerwasser, Laufbrunnen, etc.) nicht gefasst Gebäudeentwässerung Rückstausicherung 4. Die Einrichtungen zur Entwässerung von Gebäudekellern im Rückstaubereich öffentlicher Kanalisationen sind mit Rückstauklappen zu versehen. und abgeleitet werden. Ist dies unumgänglich, ist es versickern zu lassen oder an eine Rein-/Regenabwasserleitung anzuschliessen. Reinabwasser darf nicht in eine Schmutz-/Mischabwasserleitung abgeleitet werden. Regenabwasser 6. Die Entsorgung des Regenabwassers hat gemäss VSA-Richtlinie «Regenwasserentsorgung» zu erfolgen. Für jede Belastungsklasse und Entsorgungsart ist auf Verlangen des AWA ein entsprechender Zulässigkeitsnachweis zu erbringen. Wird das nicht verschmutzte Regenabwasser nicht versickert, ist die gewählte Entsorgungsart zu begründen. Versickerung 7. Die Versickerungsanlagen werden in 2 Typen unterteilt: Typ a: Versickerung mit Oberbodenpassage (humusierte Flächen) Typ b: Versickerung ohne Oberbodenpassage Grundsätzlich sind Anlagen des Typs a vorzusehen, da sie einen besseren Grundwasserschutz gewährleisten. Ausnahmen sind zu begründen. Versickerungen im Bereich von Ablagerungsstandorten (ehemalige Deponien), Schiessanlagen und Unfallstandorten sind nicht zulässig (vgl. Kataster der belasteten Standorte des Kantons Bern). Bei Versickerungen im Bereich von Betriebsstandorten (bestehende und ehemalige Fabriken oder Industrie- und Gewerbeareale) sind in Absprache mit dem AWA vorgängige Untersuchungen erforderlich. Wenn der Grundwasserschutz nicht vorbehaltlos gewährleistet werden kann, ist auf eine Versickerung zu verzichten. Einstellräume, Garagen 8. Eine allfällige Entwässerung von Einstellgaragen oder -räumen hat in einen abflusslosen Schacht oder über Schlammsammler in die Misch- oder Schmutzwasserkanalisation zu erfolgen. Autowaschplätze 9. Die Waschplatzfläche ist dicht zu gestalten und wenn möglich zu überdachen. Sie ist von der Zufahrt und übrigen Plätzen mittels Gefällsbruch oder Rinnen abzugrenzen. Die Ableitung hat über Schlammsammler in die Misch- oder Schmutzwasserkanalisation zu erfolgen. Dezember 2010 SWW_gew001d
2 Anschluss an Kanalisation Baubeginn Baukontrolle und Abnahme Dichtheitsprüfung Betrieb und Unterhalt Aufsicht, Kontrolle Einleitungen in Gewässer Kondensate Instruktionspflicht 10. Der Anschluss ist im Einverständnis und nach den Weisungen des Eigentümers der Kanalisation auszuführen. Private Eigentümer sind verpflichtet, im Rahmen der Leistungsfähigkeit ihrer Ableitung, den Anschluss Dritter gegen angemessene Entschädigung zu gestatten. 11. Vor Baubeginn sind die definitiven Planunterlagen (Kanalisationsplan gemäss SN ) der Gemeinde einzureichen und genehmigen zu lassen. Der Baubeginn an den Abwasseranlagen ist den Gemeindebehörden rechtzeitig zu melden. 12. Vor dem Eindecken oder Einbetonieren sind die Abwasseranlagen der Gemeindebehörde zur Abnahme zu melden. Bei der Abnahme sind die nachgeführten Ausführungspläne abzuliefern. Die Werkabnahme ist zu protollieren. Versickerungsanlagen sind der Gemeinde zur Abnahme und zum Eintrag in den Versickerungskataster zu melden. 13. Im Rahmen der Schlussabnahme sind die Abwasseranlagen auf Dichtheit zu prüfen. Die Prüfung hat gemäss SIA-Norm 190 sowie der VSA-Richtlinie «Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen» zu erfolgen. Über die Ergebnisse der Dichtheitsprüfung ist ein Protoll zu erstellen. 14. Für Betrieb und Unterhalt der Abwasseranlagen (inkl. Versickerungsanlagen) ist der Eigentümer verantwortlich. Massgebend sind die Schweizer Norm SN und die VSA-Richtlinie «Unterhalt von Kanalisationen». Sämtliche Anlagen sind dauernd einwandfrei zu unterhalten und zu betreiben. Die Entleerung und Entsorgung des Inhaltes und der Rückstände der Abwasseranlagen haben nach den Weisungen der Gemeinde zu erfolgen. 1. Aufsicht und Kontrolle über den Bau und Betrieb sämtlicher Abwasseranlagen (inkl. Versickerungsanlagen) obliegen den Gemeinden. Sie können hierzu eine Fachperson beiziehen. 16. Die Einleitung von unverschmutztem Regen- oder Reinabwasser in ein Gewässer bedarf einer Wasserbaupolizeibewilligung (WBG Art. 48 Abs. 1; WBV Art. 2a). Zudem benötigen sämtliche Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf, sowie Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern eine fischereirechtliche Bewilligung (Art. 8 des Bundesgesetzes über die Fischerei, BGF). Bei privaten Gewässern ist zudem die Zustimmung des Eigentümers einzuholen. 17. Kondensate aus Feuerungsanlagen sind gemäss der Norm SN abzuleiten. Bei Öl-Heizungsräumen müssen sich alle Ablaufstellen und Schächte ausserhalb oder höhenmässig über dem Ölauffangbereich befinden. 18. Die in der Gewässerschutzbewilligung enthaltenen Bedingungen und Auflagen müssen den Verantwortlichen oder allfälligen Mietern/Pächtern in Form von verbindlichen Weisungen zur Kenntnis gebracht werden. Dezember 2010 SWW_gew001d
3 Amt für Wasser und Abfall Office des eaux et des déchets Merkblatt für das Versickern von Regen- und Reinabwasser Bau-, Verkehrsund Energiedirektion des Kantons Bern Reiterstrasse Bern Telefon Internet Direction des travaux publics, des transports et de l énergie du canton de Berne Gesetzliche Grundlagen Versickerbares Abwasser Zuständigkeit der Gemeinde Typen von Versickerungsanlagen 1. Nach Art. 7 Abs. 2 des Gewässerschutzgesetzes vom ist nicht verschmutztes Abwasser versickern zu lassen, sofern die örtlichen Verhältnisse dies erlauben. Gemäss Art. 26 Abs. 1 der Kantonalen Gewässerschutzverordnung vom benötigen Versickerungsanlagen eine Gewässerschutzbewilligung. 2. Folgende Abwasserarten sind versickern zu lassen: Nicht verschmutztes Regenabwasser von Dächern, Zufahrten, Wegen, Parkplätzen und ähnlichen Flächen; Reinabwasser wie Brunnen- und Sickerwasser, Grund- und Quellwasser, unbelastetes Kühlwasser. 3. Die Zuständigkeit der Gemeinde betreffend Versickerung von Regen- und Reinabwasser richtet sich nach der Tabelle auf der Rückseite. 4. Die Versickerungsanlagen werden in 2 Typen unterteilt: a b Versickerung mit Oberbodenpassage (humusierte Flächen) (Versickerungsmulden, flächige Versickerungen, usw.) Versickerung ohne Oberbodenpassage (Versickerungsstrang oder -galerie, Versickerungsschacht, Kieskörper innerhalb Deckschicht) Grundsätzlich sind Anlagen des Typs a vorzusehen, da sie einen besseren Grundwasserschutz gewährleisten. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind zu begründen. Wenn der Grundwasserschutz nicht vorbehaltlos gewährleistet werden kann, ist auf eine Versickerung zu verzichten. Technische Anforderungen. Für die Planung und Ausführung von Versickerungsanlagen einschliesslich der erforderlichen Retentions- und Vorreinigungsanlagen sind die folgenden Richtlinien, Normen, Vollzugshilfen und Wegleitungen verbindlich: Richtlinien über das Versickern von Regen- und Reinabwasser (GSA, 1999) Schweizer Norm SN Planung und Erstellung von Anlagen für die Liegenschaftsentwässerung (VSA/SSIV, 2002) Regenwasserentsorgung; Richtlinie zur Versickerung, Retention und Ableitung von Niederschlagswasser in Siedlungsgebieten (VSA, 2002 und Update 2008) Vollzugshilfe Entwässerung von Industrie- und Gewerbearealen unter besonderer Berücksichtigung des Meteorwassers (GSA, 200) Wegleitung Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen (BUWAL, 2002) Merkblatt für die generelle Beurteilung von Versickerungsanlagen (AWA, 2009) Metalle für Dächer und Fassaden, Empfehlung nachhaltiges Bauen (KBOB 2001/1) Die Bauherrschaft muss für diese Belange eine Fachperson beiziehen. Aufsicht, Kontrolle 6. Aufsicht und Kontrolle über den Bau und Betrieb der Versickerungsanlagen obliegen den Gemeinden. Sie können hierzu eine Fachperson beiziehen. Abnahme, Versickerungskataster 7. Versickerungsanlagen sind der Gemeindebehörde zur Abnahme und zum Eintrag in den Versickerungskataster zu melden. Unterhalt, Wartung 8. Für Unterhalt und Wartung der Versickerungsanlage ist der Eigentümer verantwortlich.
4 Benachrichtigung bei Schadenfällen Sonderfälle 9. Schaden- oder Störfälle (z.b. Ölunfall) im Einzugsgebiet einer Versickerungsanlage sind unverzüglich dem Notruf 112 zu melden Versickerungen im Bereich von Ablagerungsstandorten (ehemalige Deponien), Schiessanlagen und Unfallstandorten sind verboten (vgl. Kataster der belasteten Standorte des Kantons Bern) Bei Versickerungen im Bereich von Betriebsstandorten (bestehende und ehemalige Fabriken oder Industrie- und Gewerbeareale) sind in Absprache mit dem Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern (AWA) vorgängige Untersuchungen erforderlich Folgende Versickerungen benötigen eine Einzelfallbeurteilung durch das AWA: Versickerung in zentralen Anlagen; Versickerung in Gebieten mit Verdacht auf Grundwasserverunreinigungen; Versickerung von behandeltem Schmutzabwasser; Versickerung von Kühlwasser mit Verunreinigungsrisiko; Tiefenversickerung (Versickerung in Bohrungen); Regenabwasser von unbeschichteten Metalldächern mit einer Fläche > 0 m 2. Auskünfte 11. Auskünfte erteilt das AWA, Fachbereich Grundwasser und Altlasten ( ). Die Richtlinien über das Versickern von Regen- und Reinabwasser können beim AWA bezogen werden. Zulässige Art der Versickerung und Zuständigkeiten für die Bewilligung Regenabwasser von: Versickerungstyp Zone Gewässerschutzbereich S A B Dachflächen in Wohn- und Landwirtschaftszonen a b AWA Glasdächer, unbeschichtete Metalldächer < 0 m 2 pro Anlage, begehbare Attikaflächen, Dachterrassen, Balkone, Vorplätze, Parkplätze, Hauszufahrten innerhalb Wohnzonen, Gemeindeund Privatstrassen Dachflächen, Parkplätze, Vorplätze von Industrie- und Gewerbebetrieben, Betriebsstandorte gemäss Punkt 10.2 a a AWA AWA Kantonsstrassen, Nationalstrassen, Bahnanlagen a AWA AWA Reinabwasser wie Brunnen-, Sicker-, Grund- und Quellwasser, unbelastetes Kühlwasser a b AWA Andere, in dieser Tabelle nicht aufgeführte Versickerungen beurteilt das AWA. Legende: Typ a Versickerung mit Oberbodenpassage Beurteilung und Bewilligung durch die Gemeinde Typ b Versickerung ohne Oberbodenpassage (nur in 2. Priorität und nur in den Gewässerschutzbereichen A und B zulässig) AWA Beurteilung und Bewilligung durch das Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern (AWA) Versickerung verboten Januar 2009 gdm022
5 Amt für Wasser und Abfall Bau-, Verkehrsund Energiedirektion des Kantons Bern Office des eaux et des déchets Direction des travaux publics, des transports et de l énergie du canton de Berne Merkblatt - Generelle Beurteilung von Versickerungsanlagen Reiterstrasse 11, 3011 Bern Telefon info.awa@bve.be.ch Internet Allgemein Die in diesem Merkblatt beschriebenen Sanierungsmassnahmen gelten für die Versickerung von Regenabwasser in den Gewässerschutzbereichen A u und üb. Innerhalb von Grundwasserschutzzonen müssen Massnahmen speziell beurteilt werden. Sie benötigen immer eine Gewässerschutzbewilligung durch das Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern (AWA). Die nachfolgend beschriebenen Sanierungsmassnahmen müssen situativ von einer kompetenten Fachperson unter Berücksichtigung der Richtlinien für die Versickerung von Regen- und Reinabwasser sowie des Merkblatts Entwässerung von Industrie- und Gewerbeliegenschaften überprüft und begleitet werden. Abweichungen sind mit dem AWA abzusprechen. Sanierungsmassnahmen (Nummerierung vgl. Diagramm auf der Rückseite) 1) Die Versickerung von Regenabwasser dieser Flächen in Versickerungsanlagen ohne Bodenpassage (Sickerschacht oder Sickerstrang) ist nicht gestattet. Ist aufzuheben, Sanierungsfrist Z1 2) Regenabwasser von Metallflächen (> 0 m 2 pro Versickerungsanlage) aus Blei, Kupfer oder Zink (inkl. Titanzink) darf nicht ohne Vorbehandlung versickert werden. Die Versickerungsanlage ist aufzuheben oder mit einem Adsorber zu sanieren, Sanierungsfrist Z2. Adsorber benötigen eine Gewässerschutzbewilligung durch das AWA. 3) Wird Regenabwasser von Strassen oder Plätzen mit Rinne oder Ablaufschacht gefasst und in eine Versickerungsmulde eingeleitet, muss dieser ein Schlammsammler mit Tauchbogen vorgeschaltet werden. Zum Schutz der begrünten Humusschicht (Bodenpassage) sind bei den Einlaufstellen in die Versickerungsmulde geeignete Prall- oder Kolkschutzmassnahmen vorzusehen, Sanierungsfrist Z1. Bei einer oberflächlichen Versickerung über die Schulter kann von beiden Massnahmen abgewichen werden. 4) Die Mächtigkeit der begrünten Humusschicht (Bodenpassage) darf nur bei der Versickerung von Regenabwasser von nicht begehbaren Dachflächen abgemindert werden, Sanierungsfrist Z1 ) Ein solcher Notüberlauf ist nicht gestattet. Kurzfristig muss mit einer technischen Massnahme ein Rückstau in die Versickerungsanlage verhindert werden (Sanierungsfrist Z0), diese wird aber nur als temporäre Lösung gestattet. Spätestens bei einem Umbau der Liegenschaft ist der Notüberlauf definitiv aufzuheben, Sanierungsfrist Z3. Hinweis: Vor der Sanierung ist die Versickerungskapazität der Anlage zu überprüfen. 6) Bei Versickerungsanlagen ohne Bodenpassage (Typ b) muss ein Schlammsammler mit Tauchbogen (bei Auslauf) vorgeschaltet werden. Der Zeitpunkt der Sanierung muss entsprechend dem Gefahrenpotential situativ beurteilt werden, Sanierungsfrist Z2 7) Fehlender Tauchbogen (bei Auslauf) muss eingebaut werden, Sanierungsfrist Z0 8) Nicht konforme Deckel von bestehenden, vor 1997 erstellten Anlagen, müssen durch konforme Deckel (gemäss Ziffer 9) ersetzt werden, Sanierungsfrist Z3 9) Nicht konforme Deckel in Platzflächen müssen ersetzt werden, Sanierungsfrist Z1. Sämtliche Schachtabdeckungen, welche zum Leitungssystem einer Versickerungsanlage gehören (inkl. Kontrollschächte und Schlammsammler) müssen verschraubt, wasserdicht und mit Versickerung resp. Versickerung/Schlammsammler beschriftet sein. 10) Schächte müssen zugänglich gemacht werden (Kontrollmöglichkeit), Sanierungsfrist Z1 11) Diese Schlammsammler müssen regelmässig kontrolliert und manuell gereinigt werden. 12) Versickerungsanlagen unter Gebäudeteilen sind nicht gestattet. Müssen stillgelegt werden, Sanierungsfrist Z3 13) Direktversickerung mittels Schluckbrunnen oder das Unterschreiten des Minimalabstandes (1 m) zum Grundwasserhöchststand sind nicht gestattet. Muss aufgehoben oder saniert werden, Sanierungsfrist Z2 Sanierungsfristen: Z0 = 6 Monate (Sofortmassnahme) Z1 = 1 Jahr Z2 = 2 bis 3 Jahre Z3 = spätestens beim Umbau der Liegenschaft März 2018 gdm020
6 REGENWASSER - Glasdächer * - Glasfassaden * - begehbare Attikaflächen - Dachterrassen - Balkone - Vorplätze - Parkplätze - Zufahrten - Strassen - Überlauf aus Regenwassertank - Aussentreppen und Rampen zu Untergeschoss Nicht gestattet 1 Photovoltaikanlagen * Dachflächen ohne pestizidhaltige Materialien Metallflächen aus Pb/Cu/Zn > 0 m Adsorber 2 Versickerungsanlage mit Bodenpassage (Typ a) 2 Sonnenkollektoren * - Schlammsammler fehlt - Kolkschutz fehlt Humusschicht < 30 cm Notüberlauf in Vorfluter Entwässerung gemäss Merkblatt «Entwässerung von Industrie- und Gewerbeliegenschaften» Regenabwasser von Dachflächen Regenabwasser von Strassen / Plätzen Regenabwasser von nicht begehbaren Dachflächen Regenabwasser von anderen Flächen Mängelbewertung Generell muss Mängelbewertung die Bewertung einer Versickerungsanlage Generell muss ganzheitlich die Bewertung aus einer der Sicht Verdes sickerungsanlage Grundwasserschutzes ganzheitlich erfolgen, aus d.h. der es Sicht muss des Grundwasserschutzes neben der technischen erfolgen, Ausführung d.h. es auch muss die neben Verschmutzungs- der technischen resp. Ausführung Havariegefahr auch durch die Verschmutzungs- die angeschlossenen resp. Flächen Havariegefahr durch beurteilt die angeschlossenen werden! Flächen beurteilt werden! keine unwesentliche wesentliche 3 4 Notüberlauf oberflächlich über Terrain ausmündend Versickerungsanlage ohne Bodenpassage (Typ b) Notüberlauf in Schmutz- oder Mischwasserkanalisation Notüberlauf in Regenabwasserkanalisation Schlammsammler fehlt 6 Schlammsammler ohne Tauchbogen vor Auslauf 7 Schachtdeckel nicht beschriftet 8 - Schachtdeckel nicht verschraubt - Schachtdeckel nicht wasserdicht bei Schacht mit 10 cm Überstand bei Schacht ohne Überstand 8 9 Schachtdeckel überdeckt oder nicht zugänglich 10 Schlammsammler nicht zugänglich für Saugwagen 11 Notüberlauf oberflächlich über Terrain ausmündend Notüberlauf in Vorfluter Notüberlauf in Schmutz- oder Mischwasserkanalisation Notüberlauf in Regenabwasserkanalisation Versickerungsanlage unter Gebäudeteilen 12 Versickerungsschacht reicht bis ins Grundwasser (Schluckbrunnen) oder wird bei Grundwasserhöchststand eingestaut 13 *) siehe Merkblatt «Reinigung und Entwässerung von Flächen mit Photovoltaikanlagen und Sonnenkollektoren sowie Glasdächern»
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