Promotions- und Prüfungsreglement Techniker HF

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1 1. Gegenstand In diesem Reglement werden die Prüfungs- und Promotionsmodalitäten sowie die Form der Zeugnisse festgelegt. Im Weiteren werden auch die Einsprachemöglichkeiten gegen Promotionen und Semesternoten festgelegt. 2. Notengebung Die Leistungen bzw. Kompetenznachweise (Prüfungen, Semester-, Projekt- und Diplomarbeiten) der Studierenden werden während des ganzen Studiums durch Noten zwischen 1 und 6 bewertet, die folgende Bedeutung haben: 6 = sehr gut 4 = genügend 2 = sehr schwach 5 = gut 3 = ungenügend 1 = wertlos Fachnoten werden in den Semesterzeugnissen mit halben Noten ausgewiesen, im Diplomzeugnis mit Zehntels Noten. Semesterarbeiten werden in der Regel mit dem Formular (F08) Bewertung Diplomarbeit NDS HF, Semester- und Projektarbeiten bewertet. Vordiplomprüfungen, Diplom-, Semester- und Projektarbeiten werden mit Zehntels Noten bewertet und in den Zeugnissen ausgewiesen. 3. Qualifikationen / Prüfungen Während des Semesters werden die Studierenden laufend Prüfungen unterzogen zur Überprüfung des Fachwissens und der erworbenen Kompetenzen. Die Studierenden sind verpflichtet, alle Prüfungen abzulegen. Basis dazu bilden auch die Lernarragements welche im Stoffplanreglement definiert sind. Pro Fach sind mindestens 2 Prüfungen pro Semester vorgeschrieben. Unangemeldete Prüfungen sind möglich, die Studierenden müssen jedoch zu Beginn des Semesters darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeit solcher Prüfungen im jeweiligen Fach bestehen. Prüfungen können mündlich und schriftlich erfolgen. Definitionen sind auch in den Lernarrangements der Stoffprogramme aufgeführt. Streichnoten sind nicht zulässig. Unentschuldigtes Fehlen an einer angesagten Prüfung ergibt die Note 1. Fehlt einem Studierenden am Ende des Semesters eine Zeugnisnote, wird er nicht promoviert Seite 1 von 5 RL06d

2 4 Promotion 4.1 Semester Promotion Ein Semester gilt als bestanden, wenn das Semesterzeugnis einen Notendurchschnitt von mindestens 4.0 aufweist. Für Semesternoten unter 4.0 gilt die Regelung, dass maximal 1 Minuspunkt für die Promotion zulässig ist. Vordiplomprüfungen müssen mit mindestens der Note 4.0 bestanden sein. Die Schulleitung kann provisorische Beförderungen mit Auflagen bewilligen, aber nicht zweimal in Folge. Techniker/in HF müssen Ende des 4. Semesters mit dem Formular (F32) Nachweis der beruflichen Tätigkeit ausweisen können, dass sie eine entsprechende berufliche Tätigkeit ausüben, die dem Stand des Studiums entspricht. Ausnahmen sind in Absprache mit Abteilungs- und Schulleitung in spez. Fällen wie Arbeitslosigkeit, IV-Umschulungen, Arbeitsstellenproblemen etc. möglich. 4.2 Diplom Promotion Das Diplom Techniker/in HF wird erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: - Alle Semester müssen bestanden sein. - Alle Diplomprüfungen müssen mit mindestens der Note 4.0 bestanden sein. - In der Diplomarbeit muss mindestens die Note 4.0 erreicht sein. - Die Diplomarbeitsausstellung ist obligatorisch und ist Bestandteil der Diplomarbeitsbewertung. Im Diplomzeugnis (F34) werden Vordiplom- und Diplomprüfungsnoten ausgewiesen. Die Prüfungsresultate werden mit den Studierenden besprochen, die Prüfungen werden zur Archivierung wieder eingezogen. 4.3 Weitere Bestimmungen Diplomarbeiten und Diplomprüfungen können einmal kostenpflichtig wiederholt werden. Nicht beförderte Studierende müssen alle Fächer des betreffenden Prüfungsblocks bzw. Semesters wiederholen. Ungeachtet ihrer Leistungen können Studierende bei disziplinwidrigem Verhalten sowie Verstössen gegen Schulordnung, Reglemente und Richtlinien der Schule vom weiteren Studium ausgeschlossen werden Seite 2 von 5 RL06d

3 5. Absenzen Die Studierenden sind zum regelmässigen Besuch der Präsenzlektionen verpflichtet. Nicht promoviert wird, wer weniger als 80% Präsenz in den Präsenzlektionen aufweist. Entschuldigungen haben schriftlich mit Brief bzw. vor dem Unterrichtstag an die entsprechenden Dozenten zu erfolgen. Die Dozierenden erstatten der Schulleitung, bei mehr als 3 Absenzen pro Fach, Bericht. Anschliessend erfolgt eine Abklärung, ob unter den gegebenen Umständen, eine Fortsetzung des Studiums sinnvoll ist. Bei entschuldigten Absenzen wie WK, Unfall, Krankheit etc. müssen die Studierenden sich selbst bemühen, den versäumten Stoff aufzuarbeiten, bzw. die in der Zwischenzeit erfolgten Prüfungen nachzuholen. Absenzen bei Prüfungen sind nicht erlaubt. Ausnahmen sind schriftlich zu belegen bzw. mit den Dozenten abzusprechen. Prüfungsabsenzen haben sich im Wesentlichen auf folgende Gründe zu beschränken: - Krankheit/Unfall (Arztzeugnis) - WK und Zivilschutz (Kopie Aufgebot) - Dringende Berufsarbeit (Bestätigung Arbeitgeber) Nachholprüfungen haben in der Woche vor dem nächsten Schultag zu erfolgen. Studierende müssen sich mit Dozenten und Sekretariat betreffend Nachholtermin absprechen. Bei unentschuldigtem Fehlen an Prüfungen wird die Note 1 erteilt. Studierende können auf Grund von Absenzen aller Art vom Studium entschädigungslos ausgeschlossen werden. 6. Diplomarbeit Für die Diplomarbeit gelten folgende Richtlinien: Diplomarbeitsdisposition Reglement (RL15) und Schreibanleitung für Projekt- und Diplomarbeiten (RL10). In diesen Reglementen sind die Anforderungen und formalen Ausführungen geregelt. Die Diplomarbeitsausstellung ist für Techniker/innen HF obligatorisch. Nicht erscheinen bzw. -ausstellen führt zur Ablehnung der Diplomarbeit. Die Diplomarbeit kann einmal mit neuer Aufgabenstellung kostenpflichtig wiederholt werden Seite 3 von 5 RL06d

4 7. Diplom Abgabe Das Diplom wird an der Diplomfeier abgegeben, wenn sämtliche vorgeschriebenen Fächer belegt und besucht sind. alle Semesternoten vorhanden sind und alle Semester als bestanden bewertet sind. die Diplomarbeit mit der Mindestnote 4,0 bestanden ist. sämtliche übrigen Verpflichtungen der Studierenden erfüllt sind. 8. Prüfungskommission Die Prüfungskommission wird durch die Abteilungsleiter und die Schulleitung gebildet. Ihr obliegt die Überprüfung des gesamten Prüfungsablaufs. Die Vordiplom- und Diplomprüfungen sowie eine mögliche Standardlösung werden an den Abteilungsleiter, durch die Fachdozierenden vorgängig zu den Prüfungen schriftlich eingereicht. Der Abteilungsleiter überprüft die Aufgabenstellung aufgrund des Stoffprogrammes und der für den Studienabschluss erwarteten Kompetenzen auf Konformität zu den Vorgaben und erteilt die Freigabe. Der Abteilungsleiter ist verantwortlich für allenfalls notwendige Korrekturen und Anpassungen. Für die Korrektur der Prüfungen sind die Fachdozierenden verantwortlich. Sie stellen sicher, dass im Rahmen der Aufgabenstellung auch alternative Lösungen zu den Standardlösungen korrekt bewertet werden. Validierung der Prüfungsresultate auf Grund der Korrekturen der Fachdozierenden erfolgt durch die Prüfungskommission. Grenzfälle können durch die Prüfungskommission unter Einbezug der Fachdozenten und eventuell weiterer Experten nochmals bewertet bzw. überprüft werden. 9. Rechtsmittel / Fristen Entscheide gegen Nichtpromotion oder Nichterteilung des Diploms, können durch Einsprache bei der Prüfungskommission angefochten werden. Gegen Verfügungen der Prüfungskommission kann Beschwerde beim Aufsichtsrat als letzte Instanz geführt werden. Einsprachen oder Beschwerden haben innert 20 Tagen nach Verfügung des Entscheids, mit eingeschriebenem Brief an das Sekretariat z.hd. der Schulleitung zu erfolgen. Einsprachen sind kostenpflichtig und werden vorgängig der Behandlung der Einsprache mit Fr in Rechnung gestellt. Wird die Einsprache gutgeheissen, wird der Betrag dem Beschwerdeführenden zurückerstattet Seite 4 von 5 RL06d

5 Die Schulleitung tritt im Beschwerdefall in den Ausstand. Einsprachen und Beschwerden haben aufschiebende Wirkung. 11. Aufsichtsrat Bei Beschwerden an den Aufsichtsrat überprüft dieser den ganzen Prüfungsprozess welcher zu der Beschwerde geführt hat. Der Aufsichtsrat bestellt, in eigener Kompetenz, die notwendigen unabhängigen internen oder externen Experten ein, welche die Beurteilung des ganzen Prozesses vornehmen. Der Aufsichtsrat entscheidet in eigener Kompetenz über Anhörungen, Massnahmen und Abklärungen die notwendig sind, um die Einsprache zu erledigen. Der Aufsichtsrat stellt sicher, dass dem Einsprecher das rechtliche Gehör ordnungsgemäss gewährt wird. Der Entscheid wird dem Einsprecher mündlich eröffnet und schriftlich bestätigt. 12. Mitgeltende Unterlagen Prüfungsreglement Diplomarbeiten HF RL02 Diplomarbeitsdisposition Reglement RL15 Formular Bewertung Diplomarbeit NDS F08 HF, Semester- und Projektarbeiten Formular Nachweis der beruflichen F32 Tätigkeit Formular Semesterzeugnis F33 Formular Semesterpromotion F06 Formular Diplomzeugnis F34 Formular Notenblatt Vordiplom und F05 Diplomprüfung Seite 5 von 5 RL06d

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