1 Geltungsbereich. Sie gilt auch für die Besucher/Gäste der Sportstätten und sportlichen Veranstaltungen.
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- Falko Fischer
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1 Stadt Altenberg Landkreis Sächsische Schweiz-Ostergebirge Satzung über die Benutzung und die Erhebung von Benutzungsgebühren für Sportanlagen der Stadt Altenberg (Benutzungs- und Benutzungsgebührensatzung Sportanlagen) vom Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (SächsGVBl. S. 146), zuletzt geändert durch Art. 1 und 2 des Gesetzes vom (SächsGVBl. S. 652) i. g. F., der 1, 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (SächsGVBl. S. 418; 2005 S. 306), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (SächsGVBl. S. 504) i. g. F.. hat der Stadtrat der Stadt Altenberg in seiner öffentlichen Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für alle Benutzer der nachfolgend genannten Sportstätten, sportlichen Anlagen, zugehörige Einrichtungen und Gerätschaften (Sportanlagen) in Trägerschaft der Stadt Altenberg: Turnhalle Altenberg, Dresdner Straße Turnhalle ST Bärenstein (Gemeinschaftshaus) Turnhalle OT Zinnwald-Georgenfeld Sportkomplex Altenberg, Dresdner Straße (über Turnhalle hinaus) Biathlonanlage Zinnwald-Georgenfeld Sportplatz Altenberg, Rehefelder Straße Sie gilt auch für die Besucher/Gäste der Sportstätten und sportlichen Veranstaltungen. 2 Gegenstand der Benutzung (Nutzung) / Benutzungsberechtigte / Benutzer (1) Die Stadt Altenberg (Träger) betreibt alle Sportanlagen als öffentliche Einrichtungen. Diese Benutzungs- und Benutzungsgebührensatzung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit der Sportanlagen und regelt deren Benutzung, einschließlich der Erhebung von Benutzungsgebühren. (2) Die Sportanlagen können vorrangig genutzt werden durch: den Schulsport der Schulen in städtischer Trägerschaft die Sport-und Trainingsgruppen der Bundesstützpunkte und Landesleistungszentren, gemeinnützige Sportvereine, Sportorganisationen, Sportverbände und Sportgruppen, welche ihren Sitz im Stadtgebiet Altenberg haben und die Sportanlagen zur Ausübung des Vereinssports nutzen.
2 (3) Das Recht zur Nutzung schließt alle angemeldeten und bestätigten Räume der Sportstätten, außer den technischen Betriebsräumen, ein. Wird die Nutzung im Einzelfall nur an bestimmte Räume der Sportstätten gebunden, ist dies gesondert festzuschreiben. (4) Andere Verbände, Vereine, Gruppen, Institutionen, Einzelpersonen oder Trainingsgruppen von ausländischen Mannschaften können die Sportanlagen benutzen, wenn damit keine Beeinträchtigung von Benutzungszeiten der in Absatz 2 genannten Personengruppen auftritt. (5) Sonstige Veranstaltungen und erweiterte Nutzungen (auch Nutzungen sportlicher und gewerblicher Art, z. B. Wettkämpfe, Gästebiathlon, Konzerte u. a.) können nach schriftlichem Antrag zugelassen werden, wenn die Sportanlagen nicht über Gebühr oder in unzumutbarer Art und Weise in Anspruch genommen werden. Die Überlassung ist zwingend vertraglich zu regeln. Dabei sind erhöhter Aufwand, zusätzliche Kosten u. dgl. zu berücksichtigen. 3 Allgemeine Benutzungsvorschriften (1) Betrunkene und Personen, die an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bei Menschen leiden, sind von der Benutzung der Sportanlagen ausgeschlossen. (2) Mit Betreten der vorgenannten öffentlichen Einrichtungen durch die Benutzer und Gäste erkennen diese die Bestimmungen dieser Satzung und alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen des Trägers als für sich verbindlich an. (3) Das Benutzen der Sportanlagen ist nur im Rahmen der festgelegten Benutzungszeiten erlaubt. (4) Die Benutzung der Sportanlagen ist nur für den vereinbarten Benutzungszweck gestattet. (5) Die Benutzung der Sportanlagen schließt die Inanspruchnahme der notwendigen Zugänge, Flure, Umkleide- und Sanitärräume ein. (6) Die für das jeweilige Objekt geltende Hausordnung ist im Sinne von Absatz 2 zu betrachten. Alle Hausordnungen sind, für alle Benutzungsberechtigten sichtbar, in den Sportstätten auszuhängen und werden bei vertraglich vereinbarten Nutzungen, insbesondere nach 2 (5) dieser Satzung, ergänzende Bestandteile der Benutzungsverträge. (7) Die Benutzung der Sportanlagen geschieht auf eigene Gefahr der Benutzungsberechtigten und in deren alleiniger Verantwortung. Sie tragen insbesondere die Verantwortung für den unfallsicheren, ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablauf ihrer vereinbarten Benutzung und haben hierfür alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Daher muss bei der Nutzung der Sportanlagen stets ein verantwortlicher Trainer, Betreuer oder sonstiger Leiter für die Benutzungsberechtigten gegeben sein. Ihm obliegt die Aufsicht und Verantwortung für den reibungslosen und ordnungsgemäßen Ablauf der Nutzung. (8) Jede Sportgruppe ist verpflichtet, den für den Übungs-, Trainings- oder Wettkampfbetrieb notwendigen 1.-Hilfe-Kasten mitzuführen, falls im Einzelfall keine Objektlösung vorliegt. (9) Die Benutzer sind verpflichtet, die Sportanlagen pfleglich zu behandeln. Sie haften für vorsätzlich verursachte Schäden.
3 (10) Die Benutzer haben sich vor Beginn ihrer Nutzung von dem ordnungsgemäßen Zustand der zur Benutzung überlassenen Sportanlagen zu überzeugen. Festgestellte Mängel und Schäden sind vom jeweiligen Übungsleiter, Trainer, Leiter oder sonstigen Verantwortlichen schnellstmöglich dem Träger der Sportstätte bzw. dessen Beauftragten vor Ort mitteilen. (11) Die Benutzer haben die Sportanlagen in einem ordnungsgemäßen (sauberen) Zustand zu verlassen. Erfolgt dies nicht, kann der Träger seine finanziellen Aufwendungen zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes der Sportanlage dem ursprünglich verantwortlichen Benutzer in Rechnung stellen. (12) Die Einhaltung einer vereinbarten Nutzung und des Nutzungsumfanges kann jederzeit vom Träger der Sportanlagen oder dessen Verantwortlichen überprüft werden. Darüber hinaus ist der Träger der Sportstätten zur fristlosen Kündigung einer Nutzung berechtigt, wenn der Benutzer seinen Verpflichtungen aus der eingeräumten Benutzung zuwiderhandelt. 4 Benutzungszeiten (1) Die Benutzungszeiten der Sportanlagen werden nach den von den Nutzern angemeldetem Bedarf und unter Beachtung des 2 (2) dieser Satzung im Rahmen eines Benutzungsplanes vom Träger der Sportanlagen festgesetzt und bestätigt. Dies kann sowohl als Einzelnutzung oder auch in Form einer wiederkehrenden Nutzung erfolgen. Bei letzterer sollte allerdings der Zeitraum eines Jahres als Grenze für eine längerfristige Nutzungsbewilligung gelten, die Wiederholung von wiederkehrenden Nutzungen ist möglich. (2) Die Nutzung der Sportanlagen für einen Wettkampfbetrieb ist rechtzeitig zu beantragen. Selbiges gilt auch für sonstige Veranstaltungen und erweiterte Nutzungen nach 2 Abs. 5. (3) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Sportanlage oder Benutzungszeit. (4) Von der Benutzung ausgeschlossen sind Zeiten, bedingt durch: Nutzungsausfälle durch höhere Gewalt (Unwetter, Betriebsstörungen u. dgl.) Objektsperrungen durch behördliche Anordnungen Bau- und Rekonstruktionsmaßnahmen Wartungs- und Unterhaltungsmaßnahmen Eigenbedarf des Trägers der Anlage In den vorgenannten Fällen ist der Träger berechtigt eine bereits erteilte Zustimmung zur Nutzung einer Sportanlage zeitweise oder in der Gesamtheit zurückzunehmen, ohne dass hieraus Ersatzansprüche abgeleitet werden können. 5 Ausfall angemeldeter Benutzungen / Stornierungen (1) Stornierungen haben grundsätzlich schriftlich an die mit der Vergabe beauftragte Abteilung zu erfolgen.
4 (2) Bei der Absage / Stornierung der der jeweiligen Benutzung wird eine Stornierungsgebühr fällig. Die Höhe richtet sich nach der aus der angemeldeten Nutzung resultierenden Benutzungsgebühr (brutto) und beträgt bei Absage - bis 31 Tage vor der Nutzung 0 % (kostenfrei) - 30 bis 15 Tage vor der Nutzung 25 % - 14 bis 8 Tage vor der Nutzung 50 % - 7 bis 2 Tage vor der Nutzung 75 % - bis 1 Tag (24 h) oder keine Abmeldung 100 % (3) Von einer Erhebung nach Absatz 2 kann abgesehen werden, wenn der Nutzer, der die Benutzung einer Sportanlage absagt, für den zur Benutzung genehmigten Zeitraum einen anderen gebührenpflichtigen Benutzungsberechtigten als Ersatz stellt. 6 Benutzungsgebühren (1) Die Höhe der Benutzungsgebühren für die jeweiligen Benutzungen der Sportanlagen ergibt sich aus den Anlagen dieser Satzung, ggf. auch in Verbindung mit einer vertraglich zu regelnden Kostenpflicht (erweiterte Nutzung, erhöhter Aufwand, etwaige Ermäßigung ). (2) Grundsätzlich von einer Benutzungsgebühr befreit sind Benutzungen im Rahmen des Schulsports der städtischen Schulen und die Durchführung von Sportstunden der städtischen Kindertageseinrichtungen (in begründeten Fällen auch deren andere Schul- und Kita- Veranstaltungen). (3) Das Training der Kadersportler und der sächsischen Nachwuchssportler ist im Rahmen der Trainingsstättenförderung kostenfrei, falls nicht im Einzelfall eine abweichende Regelung getroffen wurde. (4) Sonstige Veranstaltungen und erweiterte Nutzungen nach 2 Abs. 5 (auch Wettkämpfe, Gästebiathlon u. dgl.) hingegen unterliegen immer einer vertraglich zu regelnden Kostenpflicht im Sinne von Abs. 1. (5) Auf Antrag können in begründeten Einzelfällen oder mittels gesonderter Vereinbarungen (Verwaltung Sportstätte über Verein u. dgl.) ortsansässige Vereine und Einrichtungen nach 2 Abs. 2 dieser Satzung eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung erhalten. Bezüglich einer Gebührenermäßigung trifft dies auch auf andere Nutzer nach 2 Abs. 4 und 5 dieser Satzung in begründeten Ausnahmefällen zu. Die Entscheidung über eine beantragte Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung trifft der jeweilige Budgetverantwortliche. (6) Eine Gebührenbefreiung oder Ermäßigung ist jedoch generell ausgeschlossen, wenn mit der Nutzung erwerbswirtschaftliche Zwecke verfolgt oder kostendeckende Kurse und Veranstaltungen durchgeführt werden.
5 7 Gebührenschuldner Gebührenschuldner ist der jeweilige Benutzer der Sportstätte, mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. 8 Entstehung und Fälligkeit (1) Die Gebührenpflicht entsteht grundsätzlich mit der Zulassung der beantragten Nutzung durch die Stadt im Benutzungsplan bzw. mit dem Abschluss des Benutzungsvertrages. (2) Die Fälligkeit der Benutzungsgebühr wird im Rahmen der Nutzungsbestätigung bzw. des Benutzungsvertrages festgelegt. (3) Im Falle eines Widerrufs der Benutzung oder sonstiger Beendigung einer Nutzung sind die Gebühren bis zu diesem Termin zu zahlen, etwaige überzahlte Beträge sind zurückzuerstatten. 9 Haftung (1) Der Träger überlässt dem Nutzer die Sportstätten, sportliche Anlagen, zugehörige Einrichtungen und Gerätschaften (Sportanlagen) im sachgemäß nutzbaren Zustand. Der Benutzer ist verpflichtet, die Räume, Einrichtungen und Geräte sowie die zu den Sportstätten gehörenden Zufahrten, Zuwege und Parkplätze jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck zu prüfen. Dabei ist sicherzustellen, dass schadhafte Anlagen, Räume, Einrichtungen und Geräte nicht benutzt werden. Hierzu gilt 3 Abs. 10 dieser Satzung. (2) Der jeweilige Benutzer stellt die Stadt Altenberg von etwaigen Haftungsansprüchen seiner Mitglieder, Bediensteten oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltung und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Sportstätte, Räume und Geräte sowie der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen. (3) Der Nutzer verzichtet auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Stadt Altenberg und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Stadt und deren Bedienstete oder Beauftragte. (4) Der Nutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt Altenberg an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch dessen Nutzung entstehen. (5) Von einer Haftung ausgeschlossen ist die normale Abnutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten. (6) Ferner kann der Nutzer bei unvorhersehbaren Betriebsstörungen und sonstigen einer Durchführung der Veranstaltung entgegenstehenden Gründen nach 4 Abs. 4 dieser Satzung keine Schadenersatzansprüche gegen die Stadt geltend machen.
6 (7) Die Stadt haftet nicht für abgestellte Fahrzeuge, Bekleidungsstücke und Wertgegenstände des Benutzer, dessen Beauftragte oder Besucher. (8) Die Stadt Altenberg haftet für Sach- und Vermögensschäden, sofern diese von ihr, ihren Bediensteten oder Beauftragten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin nach 836 BGB bleibt unberührt. 10 Versicherung (1) Der Nutzer hat bei Nutzungsbeginn eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. Dabei gilt, dass der vom Landessportbund Sachsen für seine Mitglieder abgeschlossene Versicherungsvertrag diese Bedingungen erfüllt. (2) Bei Veranstaltungen / Nutzungen, welche u. U. eine Gefährdung für Teilnehmer, Besucher oder Einrichtungen erwarten lassen, ist durch den Nutzer dieses Schadensrisiko in eine bestehende Versicherung zusätzlich einzuschließen oder ggf. im Einzelfall eine besondere Versicherung abzuschließen, falls dies nicht gesetzlich automatisch geregelt ist. (3) Auf Verlangen der Stadt hat der Nutzer den Abschluss der entsprechenden Versicherungen sowie die zugehörigen Prämienzahlungen nachzuweisen. 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von 124 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a. entgegen 2 Abs. 3 Räume der Sportanlagen ohne Berechtigung nutzt, b. entgegen 2 Abs. 5 die Sportanlagen ohne genehmigten Antrag (Vertrag) nutzt oder diese über Gebühr und in unzumutbarer Art und Weise in Anspruch nimmt, c. entgegen 3 Abs. 1 die Sportanlagen benutzt, d. entgegen 3 Abs. 2 die Bestimmungen der Satzung und Anordnungen des Trägers nicht anerkennt, e. entgegen 3 Abs. 3 die Sportanlagen außerhalb der festgelegten Benutzungszeit nutzt, f. entgegen 3 Abs. 4 die Sportanlagen für andere Zwecke nutzt, g. entgegen 3 Abs. 7 die Sportanlagen ohne Trainer, Betreuer oder sonstigen Leiter nutzt, h. entgegen 3 Abs. 8 keinen 1.-Hilfe-Kasten mitführt, i. entgegen 3 Abs. 9 die Sportanlagen nicht pfleglich behandelt und Schäden vorsätzlich verursacht, j. entgegen 3 Abs. 10 vor der Nutzung festgestellte Mängel nicht dem Träger bzw. dessen Beauftragten meldet, k. entgegen 3 Abs. 11 die Sportanlage nicht in einem ordnungsgemäßen (sauberen) Zustand verlässt, l. entgegen 3 Abs. 12 dem Träger oder dessen Beauftragten den Zugang zur Sportanlage verwehrt,
7 m. entgegen 9 Abs. 1 schadhafte Anlagen, Räume, Einrichtungen und Geräte nutzt, n. entgegen 10 Abs. 1-3 keine ausreichende Versicherung vorhält und auf Verlangen nachweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 geahndet werden. 12 Alte Rechte Für Nutzungen, welche die Stadt Altenberg bei Inkrafttreten dieser Satzung bestätigt hat, gelten die bisherigen Satzungsbestimmungen. 13 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung und die Erhebung von Nutzungsgebühren für die Sportanlagen des Gemeindegebietes Altenberg vom außer Kraft. Ausgefertigt: Altenberg, Kirsten Bürgermeister Siegel
8 Hinweis auf 4 SächsGemO Nach 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn: 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der im 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist a. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in 4 Abs. 4 Satz 1SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Altenberg, Kirsten Bürgermeister
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