Amtsblatt für den Landkreis Schwandorf

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1 Amtsblatt für den Landkreis Schwandorf Nr. 11 vom 29. Juli 2002 Inhalt Seite Einwohnerzahlen der Gemeinden am Zugelassene Kreiswahlvorschläge im Wahlkreis 235 Schwandorf für die Bundestagswahl am Vergabe von Räum- und Streudienstarbeiten 122 Widmung des Sporttauchens mit Atemgerät als Gemeingebrauch im Murner See, Brückelsee und Trausnitzstausee 122 Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes: Antrag der Gießerei Fronberg GmbH, Schwandorf 127 Aufhebung des unter Schutz gestellten Naturdenkmals Linde in See 127 Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2002 des Zweckverbandes Müllverwertung Schwandorf im Amtsblatt der Regierung Oberpfalz 127 Übungen der Bundeswehr 128 Übungen von NATO-Streitkräften 128 Mitglieder des Seniorenbeirates 128 Bekanntmachung der Zweckvereinbarung zwischen dem Markt Winklarn und der Stadt Oberviechtach über die Abwasserbeseitigung im Stadtteil Herzoghof der Stadt Oberviechtach 130 Zweckvereinbarung zwischen dem Markt Winklarn und der Stadt Oberviechtach über die Abwasserbeseitigung im Stadtteil Herzoghof 130 Schulverband Nabburg: Entschädigungssatzung für ehrenamtliche Tätigkeit 132 Satzung zur Regelung von Fragen der Verfassung des Schulverbandes 133 Information zum Standortübungsplatz der Bundeswehr in Bodenwöhr 134 Herausgeber, Druck und Redaktion:, Wackersdorfer Str. 80, Schwandorf Telefon: 09431/ , Telefax 09431/ Homepage im Internet: 120

2 Bekanntmachungen des samtes Einwohnerzahlen der Gemeinden des Landkreises Schwandorf am 31. Dezember 2001 Gemeindekennzahl Gemeinde Einwohner Altendorf Bodenwöhr Bruck i.d.opf., Markt Burglengenfeld, Stadt Dieterskirchen Fensterbach Gleiritsch Guteneck Maxhütte-Haidhof, Stadt Nabburg, Stadt Neukirchen-Balbini, Markt Neunburg vorm Wald, Stadt Niedermurach Nittenau, Stadt Oberviechtach, Stadt Pfreimd, Stadt Schmidgaden Schönsee, Stadt Schwandorf, Große Kreisstadt Schwarzach b. Nabburg Schwarzenfeld, Markt Schwarzhofen, Markt Stadlern Steinberg Stulln Teublitz, Stadt Teunz Thanstein Trausnitz Wackersdorf Weiding Wernberg-Köblitz, Markt Winklarn, Markt Kreissumme: Die Einwohnerzahl am 31. Dezember 2001 ist gemäß 1 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (FAGDV 1996) vom 1. August 1996 (GVBl Seite 344), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Februar 2001 (GVBl S. 62), auch für die Berechnung der Schlüsselzuweisungen, Finanzzuweisungen (Kopfbeträge) nach Art. 7, 7a und 9 FAG sowie der Investitionspauschalen für das Haushaltsjahr 2003 (Finanzausgleichsjahr) maßgebend. Schwandorf, 23. Juli

3 Bundestagswahl am Zugelassene Kreiswahlvorschläge im Wahlkreis 235 Schwandorf Der Kreiswahlausschuss für den Wahlkreis 235 Schwandorf hat in öffentlicher Sitzung am nachstehende Kreiswahlvorschläge zugelassen: Wahlkreis 235 Schwandorf 1. Hofbauer, Klaus, MdB, Lärchenwaldstraße 16, Cham geb in Kothmaißling Christlich-Soziale Union in Bayern e.v. (CSU) 2. Pfannenstein, Georg, MdB, Elektromeister, Eichenweg 13, Pfreimd geb in Weiden Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) 3. Jüngst, Paul, Schüler, Haidhäuser 32a, Cham geb in Berlin BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE) 4. Kass, Udo-Rudolf, Versicherungsfachmann, Buchenweg 6, Fensterbach geb in Schwandorf Freie Demokratische Partei (FDP) 6. Bucher, Klaus, Dipl-Wirtschaftsingenieur (FH), Burgfriede 21, Cham geb in Cham Ökologisch-Demokratische Partei (ödp) Die Numerierung entspricht der Reihenfolge der Parteien für die Zweitstimme (Landesliste). Schwandorf, 26. Juli 2002 Der Kreiswahlleiter des Wahlkreises 235 Schwandorf Loos, Oberregierungsrat Vergabe von Räum- und Streudienstarbeiten Der Landkreis Schwandorf Tiefbauverwaltung beabsichtigt, im Raum Nabburg an einen Fuhrunternehmer Räum- und Streudienstarbeiten zu vergeben.genaue vertragliche Einzelheiten können beim Straßenmeister des Kreisbauhofes, Herrn Schöner, Nabburg, Oberviechtacher Str. 20 a, Tel.Nr /444, erfragt werden. Angebote sind bis spätestens 08. August 2002 an das Tiefbauabteilung Wakkersdorfer Str. 80, Schwandorf, einzureichen. Schwandorf, Vollzug der Wassergesetze; Widmung des Sporttauchens mit Atemgerät als Gemeingebrauch im Murner See, Brückelsee und Trausnitzstausee (alle im Landkreis Schwandorf gelegen) Aufgrund des Art. 22 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) i. d. F. der Bek. vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 822, BayRS U) in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 Satz 3 BayWG erlässt das folgende Verordnung: In den nachfolgenden im Landkreis Schwandorf gelegenen Seen wird das Sporttauchen mit Atemgerät als Gemeingebrauch gem. Art. 21 Abs. 1 Satz 3 BayWG für zulässig erklärt: 1 122

4 1. Murner See - Gemeinde Wackersdorf und Markt Schwarzenfeld, 2. Brückelsee - Gemeinde Wackersdorf, Markt Schwarzenfeld und Stadt Neunburg v. W., 3. Trausnitzstausee - Gemeinde Trausnitz. 2 Zur Ausübung des Sporttauchens mit Atemgerät als Gemeingebrauch werden gem Art. 22 BayWG folgende Benutzungsregelungen erlassen: 1. Die als Anlagen 1 (Murner See), 2 (Brückelsee) und 3 (Trausnitzstausee) beigefügten Übersichtspläne sind Bestandteil dieser Verordnung. 2. In den in den Plänen punktiert dargestellten Seenbereichen darf Sporttauchen mit Atemgerät nicht ausgeübt werden. 3. In den in den Plänen schraffiert dargestellten Seenbereichen darf Sporttauchen mit Atemgerät ebenfalls nicht ausgeübt werden. Zusätzlich ist in diesen Bereichen zum Ufer ein Sicherheitsabstand von 20 m einzuhalten. 4. In den umrandet und schraffiert dargestellten Bereichen befinden sich Wassersportgebiete, Badestrände, Bootsstege u. ä.. Das Sporttauchen mit Atemgerät ist in diesen Bereichen verboten. 5. Im Trausnitzstausee ist das Sporttauchen mit Atemgerät außerhalb des durch Bojen gekennzeichneten Abschnitts vom Kraftwerk bis zur Staumauer verboten. Zu den Bojen im Bereich des Kraftwerkes ist ein Sicherheitsabstand von 20 m und zu den Bojen im Bereich der Staumauer / Flusskraftwerk ein Sicherheitsabstand von 100 m einzuhalten, die besonderen Gefahrenbereiche sind umrandet schraffiert im Übersichtsplan dargestellt Der Zugang hat von der flußabwärts gesehen linken Uferseite zu erfolgen. Auf der rechten Uferseite darf der Zugang nur an der durch Kreuze gekennzeichneten Stelle erfolgen. 6. Als Zugangsstelle dürfen nur dafür geeignete Stellen gewählt werden. Geeignete Zugänge sind nur dort, wo weder öffentliche Interessen noch rechtlich geschütze private Belange entgegenstehen. Dem samt vom Eigentümer und Tauchsportverbänden als besonders geeignete Einstiegstellen benannte Bereiche sind mit "X" in den Übersichtsplänen dargestellt. 7. Grabungen und andere Erdbewegungen aller Art dürfen nicht vorgenommen werden. Unterwassermarkierungen sind unzulässig. 8. Der Fund von Bodendenkmälern ist unverzüglich dem Bayer. Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind unverändert zu belassen, bis das Bayer. Landesamt für Denkmalpflege die Bergung gestattet. Die nach der Freigabe geborgenen Gegenstände sind dem Bayer. Landesamt für Denkmalpflege unverzüglich zur Aufbewahrung zu übergegen, wobei dem Freistaat Bayern auf dessen Verlangen das Alleineigentum an den gefundenen Gegenständen einzuräumen ist. 9. Verbote und sonstige beschränkende Regelungen durch andere Gesetze oder aufgrund anderer Gesetze bleiben unberührt. 3 Vom wurde nicht geprüft, ob alle zum Tauchen freigegebenen Bereiche auch gefahr- und bedenkenlos genutzt werden können. Es liegt in der Verantwortung jedes einzelnen Tauchers, sich zu vergewissern, dass das Tauchen im ausgewählten Bereich auch tatsächlich gefahrlos möglich ist. Der Murner See sowie der Brückelsee sind Tagebauseen. Auf die Besonderheiten dieser Tagebauseen, wie z. B. steile Seeuferböschungen, große Seetiefen, niedrige ph-werte usw. wird ausdrücklich aufmerksam gemacht. 4 Ein Verstoß gegen die Verbote und Beschränkungen gem. 2 stellt nach Art. 95 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BayWG eine Ordnungswidrigkeit dar, die bei vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden kann. 5 Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, sie gilt bis zum 31. Dezember Schwandorf,

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8 Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG); Antrag der Gießerei Fronberg GmbH, Maximilianstraße 13, Schwandorf B e k a n n t m a c h u n g Die Gießerei Fronberg GmbH, Maximilianstraße 13, Schwandorf, hat einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die wesentliche Änderung der bestehenden Eisengießerei (Anlage nach Nr. 3.7 Spalte 1 des Anhangs zur 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen 4. BImSchV) durch Errichtung einer weiteren Lackier- und Trocknungsanlage gestellt. Das hat gemäß 3 Abs. 1 Satz 1 des UVPG i.v.m. Nr der Anlage 1 zum UVPG die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens anhand der 3a bis 3f UVPG geprüft. Die Prüfung hat ergeben, daß keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Schwandorf, Vollzug der Naturschutzgesetze; Aufhebung des unter Schutz gestellten Naturdenkmals mit der Bezeichnung Linde in See Das erläßt gem. Art.55 Abs.1 Satz 2 in Verbindung mit Art.45 Abs.1 Nr.4 und Art.37 Abs.2 Nr.3 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayer. Naturschutzgesetz BayNatSchG) BayRS U) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1998 (GVBl Seite 593) folgende Aufhebungsverordnung 1 (1) Durch Verordnung des ehemaligen samtes Burglengenfeld vom 23. März 1970 (Amtsblatt des Landkreises Burglengenfeld Nr.107/70 vom ) wurde in 4 Nr. 46 dieser Verordnung die Linde in See, in der Ortsmitte von See, als Naturdenkmal unter Schutz gestellt. (2) Diese Schutzmaßnahme wird vollständig aufgehoben. (3) Auf den Wiedereintritt der vollumfänglichen Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers wird hingewiesen. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Schwandorf, 18. Juli 2002 Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Zweckverbandes Müllverwertung Schwandorf (ZMS) für das Haushaltsjahr 2002 Der Landkreis Schwandorf als Verbandsmitglied des Zweckverbandes Müllverwertung Schwandorf (ZMS) weist gemäß 23 der Verbandssatzung des ZMS darauf hin, dass die Haushaltssatzung im Amtsblatt der Regierung der Oberpfalz Nr. 11/2002 vom 08. Juli 2002 amtlich bekannt gemacht wurde. Schwandorf,

9 Übungen der Bundeswehr Die Bundeswehr führt in der Zeit vom a) b) Übungen durch. Grenzen des Übungsraumes: b) und c) Schwabach Kallmünz Neunburg v. Wald Bad Berneck Zeil Mailbach Bad Neustadt Meiningen Saalfeld Grenze Tschechien bis Passau entlang Grenze Österreich Trostberg Raubling Hofolding Taufkirchen Moosburg Allershausen Theissing Nördlingen Die Bevölkerung wird gebeten, sich von Einrichtungen der übenden Truppen fernzuhalten. Auf die von liegen gebliebenen militärischen Sprengmitteln (Fundmunition und dergleichen) ausgehenden Gefahren wird ausdrücklich warnend hingewiesen. Unbefugter Umgang mit Sprengmitteln kann nach dem Waffengesetz und dem Sprengstoffgesetz strafrechtlich verfolgt werden. Entschädigungsansprüche bei Übungsschäden sind bei den Gemeinden schriftlich anzumelden. Schwandorf, Übungen von NATO-Streitkräften Einheiten von NATO-Streitkräften führen in der Zeit vom Übungen durch. Übungsräume: Gesamter Landkreis Schwandorf Landkreis Neustadt/WN: Weiden Landkreis Amberg-Sulzbach: Gebenbach Hirschau Schnaittenbach - Freihung Die Bevölkerung wird gebeten, sich von Einrichtungen der übenden Truppen fernzuhalten. Auf die von liegengebliebenen militärischen Sprengmitteln (Fundmunition und dergleichen) ausgehenden Gefahren wird ausdrücklich warnend hingewiesen. Unbefugter Umgang mit Sprengmitteln kann nach dem Waffengesetz und dem Sprengstoffgesetz strafrechtlich verfolgt werden. Übungsschäden sind innerhalb eines Monats nach Beendigung der Übung schriftlich bei der Gemeinde oder innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte von dem Schaden und der beteiligten Truppe Kenntnis erlangt hat, schriftlich beim Amt für Verteidigungslasten, Postfach , Nürnberg, geltend zu machen. Schwandorf, Mitglieder des Seniorenbeirates im Landkreis Schwandorf (Stand: Juli 2002) Vorsitzende: Marianne Steinbichler Stellvertreterin: Theresia Rampf Vertreter Altenclub/-vereine Martha Berr Fichtenbühl 9, Nabburg Tel /463 Theresia Rampf Zeitlarner Str. 4, Neunburg v.w. Tel /823 Fax: 09672/91481 Seniorenclub beim Kath. Stadtpfarramt Nabburg Seniorengruppe der Pfarrgemeinde St. Josef, Neunburg v.w. 128

10 Karl Trettenbach Bleiringstr. 2, Schwandorf Tel /3384 Luise Haberl Kirchstr. 2, Schönsee Tel /478 Katharina Schiessl Kastl-Str. 11, Oberviechtach Tel /2356 Marianne Steinbichler Ettmannsdorfer Str. 43, Schwandorf Tel / Karl Graf Waldstr. 4, Teublitz Tel /9648 Irmgard Gietl Bergmannstr. 55, Maxhütte-Haidhof Tel /21365 Berta Scharf Am Holzberg 5, Wackersdorf Tel /50938 Johann Gürtler Friedhofstr. 26, Wackersdorf Tel /50129 Senioren-Union, Kreisverband Schwandorf Seniorenclub Schönsee Seniorentreff St. Johannis Oberviechtach SPD 60 plus Schwandorf Seniorenclub der Kath. Kirchenstift. Teublitz Seniorenbeirat der Stadt Maxhütte-Haidhof VdK-Ortsverband Wackersdorf Pensionistenverein Wackersdorf Vertreter Altenheimleitungen Annette Forster Anneliese Gaßner Vertreter Heimbeiräte Therese Fellner Lilo Vollath Vertreter Wohlfahrtsverbände Seniorenheim St. Elisabeth Bruck Danziger Str Bruck i.d.opf. Tel /2090 Fax:09434/20979 BRK - Seniorenheim Dr.-Kurt-Schumacher-Str Burglengenfeld Tel /80930 Fax:09471/ Seniorenheim St. Elisabeth Bruck Danziger Str Bruck i.d.opf. Tel /2090 Fax:09434/20979 BRK - Seniorenheim Dr.-Kurt-Schumacher-Str Burglengenfeld Tel /80930 Fax:09471/ Alfred Braun Bayer. Rotes Kreuz - Kreisverband - Kopernikusstraße 5a Schwandorf Tel /7451-0, Fax: 09431/ Wolfgang Reiner Caritasverband für den Landkreis Schwandorf Ettmannsdorfer Str Schwandorf Tel /

11 Stefan Strauß Diakonisches Werk Pfarrgasse Sulzbach-Rosenberg Tel / , Fax: 09661/ Karin Flierl Pfarrer Johann Hirzinger Gertraude Gröber Arbeiterwohlfahrt -Kreisverband- Wackersdorfer Str Schwandorf Tel /3238 oder priv Katholische Kirche St. Josef-Str. 1, Schwandorf Tel /5705 Evangelische Kirche Am Heckerfeld 7, Schwandorf Tel /60502 Vertreter Landkreisverwaltung Otmar Poguntke Fachstelle für Senioren Wackersdorfer Str Schwandorf Tel / Fax:09431/ Bekanntmachung der Zweckvereinbarung zwischen dem Markt Winklarn und der Stadt Oberviechtach über die Abwasserbeseitigung im Stadtteil Herzoghof der Stadt Oberviechtach Das gibt gemäß Art. 12 Abs.2 i.v.m.art.13 Abs.1 Satz 1 KommZG nachstehend die zwischen dem Markt Winklarn und der Stadt Oberviechtach abgeschlossenen Zweckvereinbarung vom 25. April 2002 über die Abwasserbeseitigung im Stadtteil Herzoghof der Stadt Oberviechtach amtlich bekannt. Diese Zweckvereinbarung wurde mit Schreiben des samtes Schwandorf vom 20.Juni 2002 gemäß Art. 12 Abs. 2 KommZG rechtsaufsichtlich genehmigt. Schwandorf, den Bekanntmachungen der Städte und Gemeinden des Landkreises Zweckvereinbarung zwischen dem Markt Winklarn und der Stadt Oberviechtach über die Abwasserbeseitigung im Stadtteil Herzoghof der Stadt Oberviechtach Der Markt Winklarn, vertreten durch den 1. Bürgermeister Hans Sailer, unddie Stadt Oberviechtach, vertreten durch den 1. Bürgermeister Wilfried Neuber,schließen gemäß Art. 7 ff. des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit - KommZG - (BayRS l), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 1998 (GVBl S. 424) folgende Zweckvereinbarung über die Abwasserbeseitigung im Stadtteil Herzoghof der Stadt Oberviechtach 1 Aufgabe (1) Die Stadt Oberviechtach und der Markt Winklarn vereinbaren, dass der zum Hoheitsgebiet der Stadt Oberviechtach gehörende Stadtteil Herzoghof ohne die Anwesen Herzoghof 24 und 26 von der neu zu errichtenden Abwasseranlage des Marktes Winklarn für die Ortsteile Schneeberg und Pondorf hinsicht- 130

12 lich des durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderten Wassers (Schmutzwasser) entsorgt wird (Aufgabenübertragung). (2) Zu diesem Zweck errichtet, betreibt und unterhält der Markt Winklarn die dafür notwendigen Anlagen (Hausanschlussschächte einschl. technischer Installation, Abwasserleitungen, Kläranlage und Sonderbauwerke) als ihre öffentliche Einrichtung. (3) Gegenstand dieser Zweckvereinbarung sind die im beiliegenden Lageplan (Maßstab 1 : 2.500) von einer deutlich verstärkten Linie umschlossenen Flurstücke bzw. Bauparzellen (Entsorgungsgebiet). Der Lageplan ist Bestandteil dieser Vereinbarung. (4) Der Markt Winklarn verpflichtet sich, die übertragene Aufgabe ordnungsgemäß zu erfüllen. 2 Befugnisübergang (1) Mit der Übertragung der Aufgabe in 1 gehen die zur Erfüllung dieser Aufgabe notwendigen Befugnisse auf den Markt Winklarn über. (2) Auf den Markt Winklarn geht auch das Recht über, die zur Erfüllung der Aufgabe erforderlichen Satzungen für das Entsorgungsgebiet zu erlassen und alle zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen wie im eigenen Gebiet zu treffen. (3) Es wird vereinbart, dass die Stadt Oberviechtach die Satzungen des Marktes Winklarn im Sinne des Abs. 2 künftig in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form veröffentlicht. 3 Erweiterung und Änderungen des Entsorgungsgebietes Wesentliche Erweiterungen sowie Änderungen des Entsorgungsgebietes bedürfen der Zustimmung des Marktes Winklarn. Entsprechende Planungen sind dem Markt Winklarn rechtzeitig anzuzeigen. 4 Kostenaufbringung und Kostenersatz Die bei der Aufgabenerfüllung im Entsorgungsgebiet entstehenden Kosten werden vom Markt Winklarn aufgebracht. 5 Kündigung und Auseinandersetzung (1) Diese Zweckvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine ordentliche Kündigung kann nur schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 1 Jahr, jeweils zum 31. Dezember eines Jahres erfolgen. (2) Wird diese Zweckvereinbarung aufgehoben, so haben die Beteiligten eine Auseinandersetzung anzustreben, die eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung des betroffenen Gebietes gewährleistet. 6 Schlichtung von Streitigkeiten Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten der an dieser Zweckvereinbarung Beteiligten wird das zur Schlichtung angerufen. Diese Zweckvereinbarung bedarf der Genehmigung des samtes Schwandorf. 7 8 Wirksamwerden Diese Zweckvereinbarung wird am Tag nach ihrer Bekanntmachung durch das im Amtsblatt des Landkreises Schwandorf wirksam. Die Stadt Oberviechtach und der Markt Winklarn weisen in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf die Veröffentlichung hin. Oberviechtach, Markt Winklarn Stadt Oberviechtach Sailer Neuber 1. Bürgermeister 1. Bürgermeister 131

13 Entschädigungssatzung für ehrenamtliche Tätigkeit im Schulverband Nabburg (Entschädigungssatzung) vom Die Schulverbandsversammlung des Schulverbands Nabburg (nachfolgend stets Schulverbandsversammlung genannt) erlässt aufgrund des Art. 9 Abs. 9 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) BayRS K i.v.m. Art. 1 Abs. 3, Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 sowie Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 5, Art. 29 Satz 2, Art. 30 Abs. 2, Art. 43 Abs. 1 und 2, Art. 47 Abs.6 und Art. 26 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) BayRS I sowie Art. 20a und Art. 32 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) BayRS I folgende Entschädigungssatzung für ehrenamtliche Tätigkeit im Schulverband Nabburg: 1 Entschädigung für besondere ehrenamtliche Tätigkeit (1) 1 Der Schulverbandsvorsitzende, sein Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Schulverbandsversammlung (Schulverbandsräte) sind ehrenamtlich tätig, Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i. V. m. Art. 30 Abs. 1 Satz 1 KommZG. 2 Die Tätigkeit der Schulverbandsräte erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen der Schulverbandsversammlung und ihrer Ausschüsse. 3 Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung ( 2 Absatz 3 und 4) übertragen werden. (2) Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung, die der Schulverbandsversammlung kraft Amtes angehören, das sind die ersten Bürgermeister der am Schulverband beteiligten Gemeinden (Art. 9 Abs. 3 Satz 1 BaySchFG), haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i.v.m. Art. 30 Abs. 2 Satz 2 KommZG, soweit sie nicht Schulverbandsvorsitzender, Ausschussvorsitzender oder deren Stellvertreter sind. (3) 1 Der Schulverbandsvorsitzende erhält für seine Tätigkeit keine monatliche Aufwandsentschädigung. 2 Der Stellvertreter des Schulverbandsvorsitzenden erhält für seine Tätigkeit keine monatliche Aufwandsentschädigung. (4) Die übrigen Mitglieder der Schulverbandsversammlung erhalten für ihre Tätigkeit ein Sitzungsgeld für die notwendige Teilnahme an Sitzungen der Schulverbandsversammlung oder eines Ausschusses für jede Sitzung in Höhe von 15,00. (5) Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung erhalten ferner a) für auswärtige Tätigkeit Reisekostenvergütung nach den für die Beamten des Freistaats Bayern geltenden Rechtsvorschriften; als Dienstreise gilt nicht der Weg zu den Sitzungen der Schulverbandsversammlung, die an dem üblichen Sitzungsort, insbesondere an dem in 14 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Schulverbands genannten Ort stattfinden; b) wenn sie Angestellte oder Arbeiter sind, Entschädigung für den nachgewiesenen Verdienstausfall; c) wenn sie selbstständig Tätige sind, für den entstandenen Verdienstausfall einen Pauschalsatz - für jede Stunde Sitzungsdauer -, soweit die Sitzungen nicht in der Zeit nach Uhr oder an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen stattfinden, in Höhe von 15,00 ; d) wenn sie keine Ersatzansprüche nach Buchstaben a), b) und c) haben, wenn ihnen jedoch im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, ein Pauschalsatz unter den in Buchstabe c) genannten Voraussetzungen in der Höhe von 15,00 ; ob die vorstehend genannten Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die Schulverbandsversammlung unter Ausschluss des Betroffenen. (6) Die Entschädigungsleistungen nach Abs. 5 werden nur auf Antrag gewährt. (7) Etwaige Ablieferungspflichten nach Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i. V. m. Art.30 Abs. 2 Satz 2 KommZG und Art. 20a Abs. 4 GO sowie Art. 30 Abs. 2 Satz 3 letzter Halbsatz KommZG sind erfüllt, wenn die Ablieferung gegenüber der Gemeinde erfolgt, in der das Mitglied der Schulverbandsversammlung ein kommunalpolitisches Ehrenamt ausübt. 2 In-Kraft-Treten Die Entschädigungssatzung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Schulverbandsversammlung tritt am in Kraft. Nabburg, den F i s c h e r Schulverbandsvorsitzender 132

14 Satzung zur Regelung von Fragen der Verfassung des Schulverbandes Nabburg (Verbandssatzung) vom Die Schulverbandsversammlung des Schulverbands Nabburg (nachfolgend stets Schulverbandsversammlung genannt) erlässt aufgrund des Art. 9 Abs. 9 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) BayRS K i.v.m. Art. 1 Abs. 3, Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 sowie Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 5, Art. 29 Satz 2, Art. 30 Abs. 2, Art. 43 Abs. 1 und 2, Art. 47 Abs.6 und Art. 26 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) BayRS I sowie Art. 20a und Art. 32 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) BayRS I folgende Satzung zur Regelung von Fragen der Verfassung des Schulverbands (Verbandssatzung): 1 Name und Sitz des Schulverbands (1) Der Schulverband führt folgenden Namen: Schulverband Nabburg (2) Der Schulverband hat seinen Sitz in Nabburg. 2 Kassengeschäfte Die Kassengeschäfte des Schulverbands werden aufgrund der Zweckvereinbarung vom (zuletzt geändert am ) von der Verwaltungsgemeinschaft Nabburg geführt. 3 Ehrenamtliche Tätigkeit; Entschädigung (1) 1 Der Schulverbandsvorsitzende, sein Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Schulverbandsversammlung (Schulverbandsräte) sind ehrenamtlich tätig, Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i. V. m. Art. 30 Abs. 1 Satz 1 KommZG. 2 Die Tätigkeit der Schulverbandsräte erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen der Schulverbandsversammlung und ihrer Ausschüsse. Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung ( 2 Absatz 3 und 4) übertragen werden. (2) Die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit im Schulverband Nabburg ist in einer gesonderten Entschädigungssatzung geregelt. 4 Rechnungsprüfung (1) Die Prüfung der Jahresrechnung obliegt dem Rechnungsprüfungsausschuss. (2) 1 Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die die Schulverbandsversammlung aus ihrer Mitte bestellt. 2 Für jedes Ausschussmitglied wird für den Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter namentlich bestellt. 5 Ausscheiden von Mitgliedern Scheidet infolge der Veränderung des Schulsprengels ein Verbandsmitglied aus dem Schulverband aus, so findet eine Vermögensauseinandersetzung zwischen dem Schulverband und dem ausscheidenden Verbandsmitglied statt. (1) Die Satzung tritt am in Kraft. 6 In-Kraft-Treten (2) Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen der Verfassung des Schulverbandes Nabburg (Verbandssatzung) vom außer Kraft. Nabburg, den F i s c h e r Schulverbandsvorsitzender 133

15 Information der Bundeswehr Oberstleutnant Wildberger bittet die Bevölkerung bezüglich des Standortübungsplatzes Bodenwöhr um folgende Beachtung: Der Standortübungsplatz ist militärisches Übungsgebiet und somit militärischer Sicherheitsbereich Der Platz wird ständig beübt, auch nachts. Im Platzinneren sind Übungsschießen jederzeit möglich. Zur Vermeidung einer Gefahr an Leib und Leben und zur eigenen Sicherheit wird die Bevölkerung dringend gebeten, den Platz nicht zu betreten, da auch vermeintliche Ruhe kein Indiz für Übungsuntätigkeit ist. Bitte beachten Sie die Warntafeln entlang der Platzgrenze. Bei Zuwiderhandlungen kann Anzeige erstattet werden. Das Abladen von Müll und Unrat an der Platzgrenze hat in letzter Zeit erheblich zugenommen. Bezüglich dieser Umweltverschmutzung wird Anzeige erstattet. Neunburg vorm Wald, Pfalzgraf-Johann-Kaserne Wildberger Oberstleutnant 134

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