Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries

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1 Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Herausgeber: in Donauwörth Verantwortlich: Landrat Stefan Rößle Sitz der Kreisverwaltung: Pflegstraße 2, Donauwörth Telefon (09 06) 74-0, Fax (09 06) Druck: Dienststelle Nördlingen, Hafenmarkt 2, Nördlingen Bürgerservice Nördlingen, Nürnberger Str. 17, Nördlingen Telefon ( ) , Telefax ( ) Briefanschrift: Donauwörth, Dienststelle Nördlingen Postfach Nördlingen Öffnungszeiten: => Montag bis Freitag 7.30 bis Uhr Donnerstag 7.30 bis Uhr und bis Uhr Konten der Kreiskasse Donau-Ries: Sparkasse Donauwörth (BLZ ) IBAN: DE , BIC: BYLADEM1DON Raiffeisen-Volksbank Donauwörth e.g (BLZ ) IBAN: DE , BIC: GENODEF1DON Sparkasse Nördlingen (BLZ ) IBAN: DE , BIC: BYLADEM1NLG Raiffeisen-Volksbank Ries e.g (BLZ ) IBAN: DE , BIC: GENODEF1NOE Nr. 06 Erscheint nach Bedarf Donnerstag, 06. März 2014 Nr. 1 Bekanntmachung der Satzung zur Regelung von Fragen der Verfassung des Schulverbands Rain (Grundschule) vom und der rechtsaufsichtlichen Genehmigung Nr. 4 Jugendamt Landkreis Donau-Ries Änderungssatzung der Satzung für das Jugendamt des Landkreises Donau- Ries Nr. 2 Bekanntmachung Natura 2000-Managementplan für das FFH-Gebiet Nr. 3 Bekanntmachung der Sitzung des Wahlausschusses zur Feststellung des Wahlergebnisses für die Wahl des Landrats und des Kreistags am Sonntag, 16. März 2014 Nr. 5 Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Nr. 06 vom 06. März

2 Nr. 1 Bekanntmachung der Satzung zur Regelung von Fragen der Verfassung des Schulverbands Rain (Grundschule) vom und der rechtsaufsichtlichen Genehmigung I. Satzung zur Regelung von Fragen der Verfassung des Schulverbands Rain (Grundschule) Verbandssatzung Die Schulverbandsversammlung des Schulverbands Rain (Grundschule) (nachfolgend stets Schulverbandsversammlung genannt) erlässt aufgrund des Art. 9 Abs. 9 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) BayRS K i.v.m. Art. 1 Abs. 3, Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 sowie Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 5, Art. 29 Satz 2, Art. 30 Abs. 2, Art. 43 Abs. 1 und 2, Art. 47 Abs.6 und Art. 26 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) BayRS I sowie Art. 20a und Art. 32 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) BayRS I folgende Satzung zur Regelung von Fragen der Verfassung des Schulverbands (Verbandssatzung): 1 Name und Sitz des Schulverbands (1) Der Schulverband führt folgenden Namen: Schulverband Rain (Grundschule). (2) Der Schulverband hat seinen Sitz in Rain. 2 Kassengeschäfte Die Kassengeschäfte des Schulverbands werden aufgrund der Zweckvereinbarung vom 9. Dezember 1986 von der Verwaltungsgemeinschaft Rain geführt. 3 Entschädigung für besondere ehrenamtliche Tätigkeit (1) Der Schulverbandsvorsitzende, sein Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Schulverbandsversammlung (Schulverbandsräte) sind ehrenamtlich tätig, Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i. V. m. Art. 30 Abs. 1 Satz 1 KommZG. Die Tätigkeit der Schulverbandsräte erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen der Schulverbandsversammlung und ihrer Ausschüsse. Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung ( 2 Absatz 3 und 4) übertragen werden. (2) Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung, die der Schulverbandsversammlung kraft Amtes angehören, das sind die ersten Bürgermeister der am Schulverband beteiligten Gemeinden (Art. 9 Abs. 3 Satz 1 BaySchFG), haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i.v.m. Art. 30 Abs. 2 Satz 2 KommZG, soweit sie nicht Schulverbandsvorsitzender, Ausschussvorsitzender oder deren Stellvertreter sind. (3) Der Schulverbandsvorsitzende erhält für seine Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 75,56 Euro ab 01. März 2009 und in Höhe von 76,47 Euro ab 01. März Bei Verhinderung von mehr als sechs Wochen erhält diese Aufwandsentschädigung der stellvertretende Vorsitzende. Für Vertretungen bis zu sechs Wochen erhält der Stellvertreter eine im Einzelfall festzusetzende Entschädigung, maximal jedoch die Entschädigung gemäß Satz 1. Die Entschädigung verändert sich ab 01. Januar 2011 mit dem gleichen Vom-Hundert-Satz wie das Grundgehalt eines unter den Geltungsbereich des Bayer. Besoldungsgesetzes fallenden Beamten der Besoldungsgruppe A 9, Endstufe; für Sockelbeträge ist ein Vom-Hundert-Satz zu ermitteln. Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Nr. 06 vom 06. März

3 (4) Die übrigen Mitglieder der Schulverbandsversammlung erhalten für ihre Tätigkeit ein Sitzungsgeld für die notwendige Teilnahme an Sitzungen der Schulverbandsversammlung oder eines Ausschusses für jede Sitzung in Höhe von 15 Euro zzgl. Fahrkostenerstattung nach dem Bayer. Reisekostengesetz. (5) Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung erhalten ferner a) für auswärtige Tätigkeit Reisekostenvergütung nach den für die Beamten des Freistaats Bayern geltenden Rechtsvorschriften; als Dienstreise gilt nicht der Weg zu den Sitzungen der Schulverbandsversammlung, die an dem üblichen Sitzungsort, insbesondere an dem in 15 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Schulverbands genannten Ort stattfinden; b) wenn sie Angestellte oder Arbeiter sind, Entschädigung für den nachgewiesenen Verdienstausfall; c) wenn sie selbstständig Tätige sind, für den entstandenen Verdienstausfall einen Pauschalsatz - für jede Stunde Sitzungsdauer, soweit die Sitzungen nicht in der Zeit nach Uhr oder an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen stattfinden, in Höhe von 9 Euro; d) wenn sie keine Ersatzansprüche nach Buchstaben a), b) und c) haben, wenn ihnen jedoch im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, ein Pauschalsatz unter den in Buchstabe c) genannten Voraussetzungen in der Höhe von 9 Euro; ob die vorstehend genannten Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die Schulverbandsversammlung unter Ausschluss des Betroffenen. (6) Die Entschädigungsleistungen nach Abs. 5 werden nur auf Antrag gewährt. (7) Etwaige Ablieferungspflichten nach Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i. V. m. Art.30 Abs. 2 Satz 2 KommZG und Art. 20a Abs. 4 GO sowie Art. 30 Abs. 2 Satz 3 letzter Halbsatz KommZG sind erfüllt, wenn die Ablieferung gegenüber der Gemeinde erfolgt, in der das Mitglied der Schulverbandsversammlung ein kommunalpolitisches Ehrenamt ausübt. 4 Finanzbedarf Der Finanzbedarf des Schulverbands wird gemäß Art. 9 Abs. 7 Sätze 1 bis 3 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes aufgebracht. 5 Rechnungsprüfung (1) Die Prüfung der Jahresrechnung obliegt dem Rechnungsprüfungsausschuss. (2) Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern, die die Schulverbandsversammlung aus ihrer Mitte bestellt. 6 Ausscheiden von Mitgliedern Scheidet infolge der Veränderung des Schulsprengels ein Verbandsmitglied aus dem Schulverband aus, so findet eine Vermögensauseinandersetzung zwischen dem Schulverband und dem ausscheidenden Verbandsmitglied statt. Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Nr. 06 vom 06. März

4 7 In-Kraft-Treten Die Satzung tritt rückwirkend am 01. März 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen der Verfassung des Schulverbands Rain (Grundschule) Verbandssatzung vom 14. Mai 2002 außer Kraft. Rain, 19. Februar 2014 Gerhard Martin Schulverbandsvorsitzender II. Das hat die vorstehend abgedruckte Verbandssatzung mit Schreiben vom ; Gesch.-Nr /3, gemäß Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i.v.m. Art. 20 Abs. 1 Satz 1 KommZG rechtsaufsichtlich genehmigt. Nr. 2 Bekanntmachung Natura 2000-Managementplan für das FFH-Gebiet Bekanntmachung Natura 2000-Managementplan für das FFH-Gebiet Heroldinger Burgberg Öffentliche Auslegung Gemäß 32 Abs.3 Satz 3 BNatSchG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 FFH-RL sind für die Fauna-Flora-Habitat-(FFH) Gebiete die Erhaltungsmaßnahmen zu bestimmen, die notwendig sind, um einen günstigen Erhaltungszustand der Lebensraumtypen und Arten zu gewährleisten oder wiederherzustellen, die maßgeblich für die Aufnahme des Gebietes in das Netz "NATURA 2000" waren. Diese Maßnahmen werden in Bayern im Rahmen eines sogenannten "Managementplans" nach Nr. 6 der Gemeinsamen Bekanntmachung zum Schutz des Europäischen Netzes "NATURA 2000" vom (Allgemeines Ministerialblatt Nr. 16/2000 S ) ermittelt und festgelegt. Der vorliegende Managementplan für das FFH-Gebiet Heroldinger Burgberg wird im Zeitraum vom bis zum in den Amtsräumen des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Nördlingen, der Gemeinde Huisheim und der Stadt Harburg, sowie im in Zimmer 251 Haus C 2. Stock (Öffnungszeiten: Mo. - Fr Uhr und Do Uhr) öffentlich ausgelegt und kann während der ortsüblichen Geschäftszeiten dort eingesehen werden: Etwaige Bedenken und Anregungen zum Managementplan-Entwurf können während der Auslegungsfrist schriftlich bei den Stellen erhoben werden, bei denen die Unterlagen zur Einsicht ausliegen. Nördlingen, den Hornung Forstrat Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Nr. 06 vom 06. März

5 Nr. 3 Bekanntmachung der Sitzung des Wahlausschusses zur Feststellung des Wahlergebnisses für die Wahl des Landrats und des Kreistags am Sonntag, 16. März 2014 Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Nr. 06 vom 06. März

6 Nr. 4 Jugendamt Landkreis Donau-Ries Änderungssatzung der Satzung für das Jugendamt des Landkreises Donau-Ries Bekanntmachung des Landratsamtes Donau-Ries vom 28. Februar 2014 Der Kreistag des Landkreises Donau-Ries hat in der Sitzung am eine Änderung der Satzung des Kreisjugendamtes vom (Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries vom , Seite 78) beschlossen. Die Änderungssatzung wird nachstehend amtlich bekanntgemacht. Donauwörth, den 28. Februar 2014 Stefan Rößle Landrat Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt des Landkreises Donau-Ries Aufgrund des Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 08. Dezember 2006 (GVBl. S. 942), zuletzt geändert durch 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2013 (GVBl. S. 454) in Verbindung mit Art. 17 der Landkreisordnung (LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 erlässt der Kreistag des Landkreises Donau-Ries folgende Änderungssatzung: Der 1 der Satzung für das Jugendamt des Landkreises Donau-Ries vom wird wie folgt geändert: Das Jugendamt führt die Bezeichnung Amt für Jugend und Familie. Donauwörth, den Stefan Rößle Landrat Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Nr. 06 vom 06. März

7 Nr. 5 Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A Landkreis Donau-Ries; DON 14, Ausbau Rad- und Gehweg Oettingen - Lehmingen a) Pflegstraße 2, Donauwörth Tel / Fax / josef.friedel@lra-donau-ries.de b) öffentliche Ausschreibung gem. VOB/A c) entfällt d) Ausführung von Bauleistungen e) Landkreis Donau-Ries, Stadtbereich Oettingen f) Oberboden ab- und wieder auftragen ca m³ Bodenverbesserung herstellen ca. 160 to Frostschutzschicht einbauen ca m³ Bankett herstellen ca m² Asphalttrag- und Asphaltdeckschicht ca m² g) keine Planungsleistungen h) Eine getrennte Vergabe nach Losen erfolgt nicht. i) Baubeginn / Bauende j) Nebenangebote sind zugelassen. k) Siehe a) l) Anforderung der Verdingungsunterlagen schriftlich bis spätestens siehe a) gegen Vorlage eines Verrechnungsscheckes oder Nachweis der Einzahlung an die Kreiskasse Donau-Ries, IBAN DE , BIC: BYLADEM1DON bei der Sparkasse Donauwörth. Kostenbeitrag:30 Der Betrag wird nicht zurückerstattet. Kennzeichnung: LRA Donau-Ries; DON 14, Rad- und Gehweg Oettingen - Lehmingen n) Angebotseröffnung: Dienstag, / 11:30 Uhr o) siehe a) p) deutsch Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Nr. 06 vom 06. März

8 q) Eröffnung der Angebote am , Uhr Bieter oder deren bevollmächtigter Vertreter (mit Nachweis bzw. Vorlage einer Vollmacht) r) Geforderte Sicherheit: Vertragserfüllungsbürgschaft 5 % / Gewährleistungsbürgschaft 3 % s) Zahlungsbedingungen: nach 16 VOB/B 2012 t) Rechtsform von Bietergemeinschaften: gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigten Vertreter u) Nachweise über die Qualifikation sind auf Anforderung vorzulegen. v) Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist: w) VOB-Stelle der Regierung von Schwaben, Augsburg Donauwörth, Vergabestelle Stefan Rößle Landrat Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Nr. 06 vom 06. März

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