Amtsblatt für den Landkreis Schwandorf
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- Charlotte Kurzmann
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1 Amtsblatt für den Landkreis Schwandorf Nr. 4 vom 24. März 2006 Inhaltsverzeichnis Seite Amtlich festgesetzte Überschwemmungsgebiete an der Naab - in Burglengenfeld - in Teublitz Übungen von NATO-Streitkräften 25 Übungen der Bundeswehr 25 Vollzug des Bundesimmissionsschutzgesetzes; Fronberg Guss GmbH: Einführung eines Dreischichtbetriebes in weiteren Fertigungsbereichen 26 Herausgeber, Druck und Redaktion: Landratsamt Schwandorf, Wackersdorfer Str. 80, Schwandorf Telefon: 09431/ , Telefax 09431/ pressestelle@landkreis-schwandorf.de 17
2 Verordnung des Landratsamtes Schwandorf über das Überschwemmungsgebiet rechts und links der Naab (Gewässer I. Ordnung) im Bereich der Stadt Burglengenfeld im Landkreis Schwandorf vom 24. März 2006 Anlagen: 1 Übersichtsplan M 1: (Anlage 1.1 zur Verordnung) 8 Detailpläne M 1:2.500 (Anlagen zur Verordnung) Das Landratsamt Schwandorf erlässt aufgrund 31 b Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBI. I S. 3245) in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1, 75 und 85 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (GVBI S. 822, BayRS U), jeweils in der zuletzt gültigen Fassung, die nachstehende Im Bereich der Stadt Burglengenfeld wird Verordnung 1 Allgemeines zum Erhalt und zur Verbesserung der ökologischen Strukturen und der Überflutungsflächen, zur Verhinderung erosionsfördernder Eingriffe, zum Erhalt und zur Rückgewinnung natürlicher Rückhalteflächen und zur Regelung des Hochwasserabflusses an der Naab (Gewässer I. Ordnung) das in 2 näher bezeichnete Überschwemmungsgebiet festgesetzt. 2 Überschwemmungsgebiet (1) Das Überschwemmungsgebiet liegt entlang der Naab (Gewässer I. Ordnung) im Bereich der Stadt Burglengenfeld im Landkreis Schwandorf, es reicht ca. von Fluss-km 26,800 bis Fluss-km 33,100. Das Gebiet ist begrenzt durch die Stadtgrenzen (gleichzeitig im Südwesten die Landkreisgrenze) und umfasst diejenigen Flächen, die nach den aktuellen hydraulischen Berechnungen bei einem ca. hundertjährlichen Hochwasserereignis (HQ 100 ) überflutet werden können. Diese Gebiete sind im Übersichtslageplan im Maßstab M 1: (Anlage 1.1) gerautet schraffiert dargestellt. Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieser Verordnung. (2) Für die genaue Festlegung der Überschwemmungsgrenzen (gerautet schraffiert in dem Übersichtslageplan M 1: Anlage 1.1) sind die hierzu gefertigten Anlagen 2.1 bis 2.8 im Maßstab M 1:2.500 maßgebend, die beim Landratsamt Schwandorf, beim Wasserwirtschaftsamt Weiden sowie bei der Stadt Burglengenfeld niedergelegt sind und verwahrt werden; sie können dort während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden. In diesen Plänen sind die Grenzen des Überschwemmungsgebietes mit dunkelblauen Linien und das Gebiet selbst hellblau dargestellt. Sie sind Bestandteil dieser Verordnung. (3) Als Grenze in der Natur gilt jeweils die Mitte der in den Plänen nach Absatz 2 dargestellten dunkelblauen Linien, bei berechtigten Zweifeln im Einzelfall kann die HQ Hochwasserlinie jeweils auf der Grundlage der durchgeführten hydraulischen Berechnungen durch Nivellement festgestellt werden. 18
3 (4) Spätere Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Überschwemmungsgebiet gelegenen Grundstücke berühren die mit dieser Verordnung festgesetzten Grenzen des Überschwemmungsgebietes nicht. (5) Bei der Festsetzung der Abgrenzung nach Abs. 1 wurde der Berechnung ein statistisches einhundertjährliches Ereignis (HQ 100 ) des Flusses Naab zu Grunde gelegt, unberücksichtigt blieben die Zuflüsse mit einem gleichartigen Hochwasserereignis. 3 Verbote Gemäß Art. 61 Abs. 2 Satz 1 BayWG ist es verboten, im festgesetzten Überschwemmungsgebiet Anlagen und Anpflanzungen, die nicht der Benutzung, der Unterhaltung oder dem Ausbau von Gewässern dienen, zu errichten, durchzuführen oder wesentlich zu ändern. Unter Anpflanzungen in diesem Sinne sind vor allem Hecken-, Strauch- und Baumbepflanzungen zu verstehen, nicht jedoch der übliche Ackerbau. 4 Ausnahmen Das Landratsamt Schwandorf kann gemäß Art. 61 Abs. 2 Satz 2 BayWG von den Verboten des Art. 61 Abs. 2 Satz 1 BayWG ( 3 dieser Verordnung) unter den erforderlichen Bedingungen und Auflagen Ausnahmen genehmigen, wenn und soweit dadurch der Wasserabfluss, die Höhe des Wasserstandes, die Wasserrückhaltung oder die Gewässerbeschaffenheit nicht nachteilig beeinflusst werden können und die Voraussetzungen des 31 b Abs. 4 und 6 WHG beachtet werden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung zu erteilen, so entfällt die (wasserrechtliche) Genehmigung nach Art. 61 Abs. 2 Satz 2 BayWG und es ist über die Voraussetzungen nach 31 b Abs. 4 und 6 WHG sowie Art. 61 Abs. 2 Satz 1 BayWG im baurechtlichen Verfahren zu entscheiden. 5 Ordnungswidrigkeiten Nach Art. 95 Abs. 1 Nr. 2d BayWG kann mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig im festgesetzten Überschwemmungsgebiet ohne die dazu erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder unter Nichtbefolgen einer vollziehbaren Auflage die in Art. 61 Abs. 2 BayWG ( 3 dieser Verordnung) aufgeführten Anlagen und Anpflanzungen errichtet, anlegt oder wesentlich verändert. 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Schwandorf in Kraft. Landratsamt Schwandorf Schwandorf, 24. März 2006 Liedtke Landrat 19
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5 Verordnung des Landratsamtes Schwandorf über das Überschwemmungsgebiet rechts und links der Naab (Gewässer I. Ordnung) im Bereich der Stadt Teublitz im Landkreis Schwandorf vom 24. März 2006 Anlagen: 2 Übersichtspläne M 1: (Anlagen 1.1 und 1.2 zur Verordnung) 10 Detailpläne M 1:2.500 (Anlagen zur Verordnung) Das Landratsamt Schwandorf erlässt aufgrund 31 b Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBI. I S. 3245) in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1, 75 und 85 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (GVBI S. 822, BayRS U), jeweils in der zuletzt gültigen Fassung, die nachstehende Im Bereich der Stadt Teublitz wird Verordnung 1 Allgemeines zum Erhalt und zur Verbesserung der ökologischen Strukturen und der Überflutungsflächen, zur Verhinderung erosionsfördernder Eingriffe, zum Erhalt und zur Rückgewinnung natürlicher Rückhalteflächen und zur Regelung des Hochwasserabflusses an der Naab (Gewässer I. Ordnung) das in 2 näher bezeichnete Überschwemmungsgebiet festgesetzt. 2 Überschwemmungsgebiet (1) Das Überschwemmungsgebiet liegt entlang der Naab (Gewässer I. Ordnung) im Bereich der Stadt Teublitz im Landkreis Schwandorf, es reicht ca. von Fluss-km 33,000 bis Fluss-km 41,100. Das Gebiet ist begrenzt durch die Stadtgrenzen und umfasst diejenigen Flächen, die nach den aktuellen hydraulischen Berechnungen bei einem ca. hundertjährlichen Hochwasserereignis (HQ 100 ) überflutet werden können. Diese Gebiete sind in den Übersichtslageplänen im Maßstab M 1: (Anlagen 1.1 und 1.2) gerautet schraffiert dargestellt. Die Übersichtspläne sind Bestandteil dieser Verordnung. (2) Für die genaue Festlegung der Überschwemmungsgrenzen (gerautet schraffiert in den Übersichtslageplänen M 1: Anlagen 1.1 und 1.2) sind die hierzu gefertigten Anlagen 2.1 bis 2.10 im Maßstab M 1:2.500 maßgebend, die beim Landratsamt Schwandorf, beim Wasserwirtschaftsamt Weiden sowie bei der Stadt Teublitz niedergelegt sind und verwahrt werden; sie können dort während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden. In diesen Plänen sind die Grenzen des Überschwemmungsgebietes mit dunkelblauen Linien und das Gebiet selbst hellblau dargestellt. Sie sind Bestandteil dieser Verordnung. (3) Als Grenze in der Natur gilt jeweils die Mitte der in den Plänen nach Absatz 2 dargestellten dunkelblauen Linien, bei berechtigten Zweifeln im Einzelfall kann die HQ 100 -Hochwasserlinie jeweils auf der Grundlage der durchgeführten hydraulischen Berechnungen durch Nivellement festgestellt werden. 21
6 (4) Spätere Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Überschwemmungsgebiet gelegenen Grundstücke berühren die mit dieser Verordnung festgesetzten Grenzen des Überschwemmungsgebietes nicht. (5) Bei der Festsetzung der Abgrenzung nach Abs. 1 wurde der Berechnung ein statistisches einhundertjährliches Ereignis (HQ 100 ) des Flusses Naab zu Grunde gelegt, unberücksichtigt blieben die Zuflüsse mit einem gleichartigen Hochwasserereignis. 3 Verbote Gemäß Art. 61 Abs. 2 Satz 1 BayWG ist es verboten, im festgesetzten Überschwemmungsgebiet Anlagen und Anpflanzungen, die nicht der Benutzung, der Unterhaltung oder dem Ausbau von Gewässern dienen, zu errichten, durchzuführen oder wesentlich zu ändern.. Unter Anpflanzungen in diesem Sinne sind vor allem Hecken-, Strauch- und Baumbepflanzungen zu verstehen, nicht jedoch der übliche Ackerbau. 4 Ausnahmen (1) Das Landratsamt Schwandorf kann gemäß Art. 61 Abs. 2 Satz 2 BayWG von den Verboten des Art. 61 Abs. 2 Satz 1 BayWG ( 3 dieser Verordnung) unter den erforderlichen Bedingungen und Auflagen Ausnahmen genehmigen, wenn und soweit dadurch der Wasserabfluss, die Höhe des Wasserstandes, die Wasserrückhaltung oder die Gewässerbeschaffenheit nicht nachteilig beeinflusst werden können und die Voraussetzungen des 31 b Abs. 4 und 6 WHG beachtet werden. (2) Ist eine baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung zu erteilen, so entfällt die (wasserrechtliche) Genehmigung nach Art. 61 Abs. 2 Satz 2 BayWG und es ist über die Voraussetzungen nach 31 b Abs. 4 und 6 WHG sowie Art. 61 Abs. 2 Satz 1 BayWG im baurechtlichen Verfahren zu entscheiden. 5 Ordnungswidrigkeiten Nach Art. 95 Abs. 1 Nr. 2d BayWG kann mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig im festgesetzten Überschwemmungsgebiet ohne die dazu erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder unter Nichtbefolgen einer vollziehbaren Auflage die in Art. 61 Abs. 2 BayWG ( 3 dieser Verordnung) aufgeführten Anlagen und Anpflanzungen errichtet, anlegt oder wesentlich verändert. 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Schwandorf in Kraft. Landratsamt Schwandorf Schwandorf, 24. März 2006 Liedtke Landrat 22
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9 Übungen von NATO-Streitkräften Einheiten von NATO-Streitkräften führen in der Zeit vom 28.März 2006 bis 09. April 2006 eine Übung durch. Grenzen des Übungsraumes: Landkreis Schwandorf Landkreis Amberg-Sulzbach Landkreis Regensburg Landkreis Neumarkt (jeweils gesamtes Kreisgebiet). Schwerpunkte in den Gemeinden Parsberg und Hohenfels sowie in der Schutzzone Hohenfels Die Bevölkerung wird gebeten, sich von Einrichtungen der übenden Truppen fernzuhalten. Auf die von liegengebliebenen militärischen Sprengmitteln (Fundmunition und dergleichen) ausgehenden Gefahren wird ausdrücklich warnend hingewiesen. Unbefugter Umgang mit Sprengmitteln kann nach dem Waffengesetz und dem Sprengstoffgesetz strafrechtlich verfolgt werden. Übungsschäden sind innerhalb eines Monats nach Beendigung der Übung schriftlich bei der Gemeinde oder innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte von dem Schaden und der beteiligten Truppe Kenntnis erlangt hat, schriftlich beim Amt für Verteidigungslasten, Postfach , Nürnberg geltend zu machen. Etwaige Einwendungen gegen die Übung sind direkt bei der Truppe anzumelden. Schwandorf, Landratsamt Schwandorf Liedtke Landrat Übungen der Bundeswehr Die Bundeswehr führt a) am b) vom bis eine Patrouillenausbildung durch. Übungstruppe: Panzergrenadierbataillon 122 Oberviechtach Grenzen des Übungsraumes: Raum 1: Oberviechtach Pullenried Moosbach Böhmischbruck Wildstein Teunz Oberviechtach. Raum 2: Oberviechtach Rötz Stamsried Wetterfeld Roding StOÜbPl. Roding Die Bevölkerung wird gebeten, sich von Einrichtungen der übenden Truppen fernzuhalten. Auf die von liegengebliebenen militärischen Sprengmitteln (Fundmunition und dergleichen) ausgehenden Gefahren wird ausdrücklich warnend hingewiesen. Unbefugter Umgang mit Sprengmitteln kann nach dem Waffengesetz und dem Sprengstoffgesetz strafrechtlich verfolgt werden. Entschädigungsansprüche bei Übungsschäden sind bei den Gemeinden schriftlich anzumelden. Wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit wird gebeten, etwaige Einwendungen gegen diese Übung direkt bei der Truppe anzumelden Schwandorf, Landratsamt Schwandorf Liedtke Landrat 25
10 Vollzug des Bundesimmissionsschutzgesetzes - Fronberg Guss GmbH Das Landratsamt Schwandorf erteilte der Fronberg Guss GmbH auf Antrag vom nach den 4, 6 und 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) die Änderungsgenehmigung zur Einführung eines Dreischichtbetriebes in weiteren Fertigungsbereichen. Der verfügende Teil des Bescheides vom und dessen Rechtsmittelbelehrung werden hiermit gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG öffentlich bekannt gemacht. Sie lauten wie folgt: 1. Der Firma Fronberg Guss GmbH wird nach Maßgabe der nachfolgend, unter der Nr. 4 in diesem Bescheid zusammengefassten Auflagen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Einführung eines Dreischichtbetriebes in weiteren Fertigungsbereichen erteilt. 2. Planunterlagen Betriebszeiten und Betriebsumfang Nach erreichen des bestimmungsgemäßen Betriebes werden die nachfolgenden Betriebseinheiten (BE) der Gießereianlage zu folgenden Zeiten betrieben: BE- Nr. Betriebseinheit Bezeichnung 2100 Maschinenkernmacherei 2200 Handkernmacherei 4100 Kaltharzformanlage Kaltharzformanlage Kaltharzformanlage C 4700 Kaltharz- Sandregenerierung 2 Betriebszeiten Mo 0.00 Uhr Sa Uhr Mo 0.00 Uhr Sa Uhr Mo Uhr So Uhr Mo Uhr So Uhr Mo Uhr So Uhr Mo Uhr So Uhr 5100 Strahlerei Mo 0.00 Uhr Sa Uhr Betriebsumfang zur Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) ohne Ausleerung- und Entkernstationen 4. Nebenbestimmungen... (Der Bescheid enthält zahlreiche Nebenbestimmungen zur Lufteinhaltung, zum Lärmschutz und zum Arbeitsschutz.) Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg, Haidplatz 1, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten - Freistaat Bayern- und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abdrucke für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Der Bescheid und seine Begründung sowie die genehmigten Antragsunterlagen liegen zwei Wochen lang, vom bis einschließlich beim Landratsamt Schwandorf, Wackersdorfer Str. 80, Schwandorf, Zimmer 122, während der allgemeinen Dienststunden zur Einsichtnahme offen. Gegenüber den Betroffenen gilt diese Entscheidung mit dem Ende der Auslegungsfrist als zugestellt. Der Bescheid kann beim Landratsamt Schwandorf angefordert werden. Schwandorf, Landratsamt Schwandorf Liedtke Landrat 26
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