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6 Aufgabenkatalog Die Zuständigkeit zwischen Schutzpolizei und Kriminalpolizei sind in einem Aufgabenkatalog geregelt.

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8 Beauftragte der Polizei für Kriminalitätsopfer innen durch: außen durch: - Mitwirkung bei Dienstunterrichten - Teilnahme an themenbezogenen Veranstaltungen mit Fachvorträgen - Steuerung und Koordinierung im -Mitarbeit in Arbeitskreisen und Bereich des Opferschutzes Runden Tischen - enge Zusammenarbeit mit den - Entwicklung und Gestaltung von Schwerpunktsachbearbeitern Informationsmaterial häusliche Gewalt

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10 Maßnahmen der Polizei - Streitschlichtung In einfach gelagerten Fällen kann eine bloße Streitschlichtung als polizeiliche Maßnahme ausreichen. - Beurteilung der Gefährdungslage Sie stellt die wesentliche Grundlage für das weitere polizeiliche Vorgehen dar und sollte auf der Grundlage möglichst umfassender Informationen erstellt und bei Veränderung der Situation überarbeitet werden.

11 Maßnahmen der Polizei - Platzverweis Die vorübergehende Platzverweisung eines Wohnungsinhabers aus seiner Wohnung ist zulässig, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr erforderlich ist. - Dauer: - solange eine Gefahr für das Opfer besteht - Opfer benötigt, um eine zivilrechtliche Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz zu erwirken - Dauer muss zeitlich begrenzt sein

12 Maßnahmen der Polizei - Gewahrsam - wenn der Täter unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss steht - Sicherstellung -Wohnungsschlüssel kann bis zur Beendigung der Maßnahme sichergestellt werden - für die Kosten seiner Unterbringung muss der Beschuldigte/Täter selbst aufkommen - Überprüfung auf Schusswaffen

13 Maßnahmen der Polizei - Kontaktverbot - weitere Gefährdung soll verhindert werden -es wird untersagt, dass der Täter/Störer mit dem Opfer und evtl. gefährdeten Kindern in Kontakt treten kann -die Polizei muss genau benennen, auf welche Personen und Örtlichkeiten sich das Kontaktverbot bezieht - Aushändigung von Informationsmaterial und Formblätter an das Opfer

14 Maßnahmen der Polizei

15 Maßnahmen der Polizei - Überwachung Hierbei ist die Polizei auf die Mithilfe des Opfers angewiesen

16 Maßnahmen der Strafverfolgung - Maßnahmen beim Opfer - Lichtbilder - ärztl. Untersuchung - Belehrung über mögl. Zeugnisverweigerungsrecht - Zeugenvernehmung - Aushändigung Informationsmaterial - Weitervermittlung an Hilfseinrichtungen u. a.

17 Maßnahmen der Strafverfolgung Tatort - Spurensicherung - Lichtbilder - Befragung von Nachbarn/Zeugen - Verständigung Jugendamt u. a.

18 Maßnahmen der Strafverfolgung Beschuldigten - vorl. Festnahme - erkennungsdienstliche Behandlung - Blutentnahme - Lichtbilder - ärztliche Untersuchung - Beschuldigtenvernehmung u. a.

19 Sachbearbeiter häusliche Gewalt Bei solchen Einsätzen wird der Sachverhalt genau dokumentiert und mit den extra erstellten Formblättern an die Sachbearbeiter häusliche Gewalt abgegeben.

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21 Sachbearbeiter häusliche Gewalt Nehmen Kontakt mit dem Opfer auf Belehrung des Opfers über das Zeugnisverweigerungsrecht Stellung Strafantrag Vorlage der Anzeige an die Staatsanwaltschaft ggf. Abdruck der Anzeige an das Jugendamt/Gesundheitsamt Vermittlung an Hilfseinrichtungen Hinweis auf das Gewaltschutzgesetz Einschätzung der Gefahrenlage

22 Strafantrag Bei einem Antragsdelikt ist der Strafantrag Voraussetzung für die Strafverfolgung. Den Gegensatz hierzu bildet das Offizialdelikt, das stets von Amts wegen verfolgt wird. Frist: - 3 Monate nach Kenntnis über Tat oder Täter - Strafantrag kann zurückgenommen werden, aber danach keine erneute Stellung mehr möglich

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29 Gewaltschutzgesetz - Antragsstellung über die Rechtsantragsstelle beim Amtsgericht des Wohnortes - Rechtsanwalt Beachte: Wohnortprinzip (Ausnahme)

30 Statistik 2017

31 Statistik 2017

32 Statistik 2017

33 Statistik 2017

34 Statistik 2017

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36 Statistik 2017 Stadt Hof 107 Fälle Landkreis Hof 114 Fälle

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Umgang der Polizei mit Häuslicher Gewalt

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