Jahrgang 2014 Leinefelde-Worbis, den Nr. 24
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- Daniel Adenauer
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1 Amtsblatt für die Stadt Leinefelde-Worbis mit ihren Ortsteilen Beuren, Birkungen, Breitenbach, Breitenholz, Kaltohmfeld, Kirchohmfeld, Leinefelde, Wintzingerode, Worbis Jahrgang 2014 Leinefelde-Worbis, den Nr. 24 Inhalt A. Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Leinefelde-Worbis Seite Einladung zur Sitzung des Werkausschusses für den Eigenbetrieb Sport und Gesundheit am Einladung zur Sitzung des Ortsteilrates Kirchohmfeld am Einladung zur Sitzung des Ortsteilrates Kaltohmfeld am Widerspruch gegen die Datenübermittlung gemäß 58c Soldatengesetz in Verbindung mit 18 Abs.7 Melderechtsrahmengesetz (MRRG) 241 B. Veröffentlichungen sonstiger Stellen Vollzug der Thüringer Pflanzenabfall-Verordnung - Allgemeinverfügung zum Verbrennen von Baum- und Strauchschnitt im Landkreis Eichsfeld 242 Gebühren für Hausschlachtungen 244 Herausgeber: Bezugsmöglichkeiten: Stadt Leinefelde-Worbis Das Amtsblatt kann gegen Zusendung eines frankierten Briefumschlages bei der Stadt Leinefelde-Worbis, Ratsbüro, Worbis, Rossmarkt 1, Leinefelde-Worbis, als Abonnement, Einzelausgabe oder blattweise bezogen werden. (Preis je Doppelseite 0,10 zzgl. Versandkosten) Das Amtsblatt wird in den Bürgerbüros der Stadt Leinefelde-Worbis für jedermann zur Einsicht öffentlich ausgelegt. Auch unter der Internetadresse (Amtsblatt) 239
2 A. Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Leinefelde-Worbis Einladung Am Montag, dem , um 13:00 Uhr findet im kleinen Sitzungssaal des Rathauses Wasserturm, Leinefelde, Bahnhofstraße 43, Leinefelde-Worbis, die 1. Sitzung des Werksausschusses für den Eigenbetrieb Sport und Gesundheit der Stadt Leinefelde-Worbis statt, zu der ich Sie im Einvernehmen mit dem Bürgermeister herzlich einlade. gez. Ernst Bode Ausschussvorsitzender Tagesordnung: I. Öffentliche Sitzung 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Beschlussfähigkeit und der ordnungsgemäßen Ladung 2. Feststellung der Tagesordnung 3. Mitteilungen des Vorsitzenden, des Bürgermeisters und des Werkleiters sowie Aussprache 4. Beratung von Beschlussvorlagen 4.1. Beauftragung des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss 2014 Vorlage: 253/ Wirtschaftsplan 2015 für den Eigenbetrieb "Sport und Gesundheit" Vorlage: 255/ Finanzplanung für den Eigenbetrieb "Sport und Gesundheit" Vorlage: 256/ Bestellung der Werkleitung für den Eigenbetrieb Sport und Gesundheit Vorlage: 254/ Anfragen und Anregungen 6. Schließung der öffentlichen Sitzung 7. Bürgerfragestunde Einladung Am Donnerstag, dem , um 19:00 Uhr findet im Heinrich-Werner-Haus Kirchohmfeld, Beratungsraum 1. OG, Heinrich-Werner-Str. 6, Leinefelde-Worbis, die 3. Sitzung des Ortsteilrates des Ortsteiles Kirchohmfeld statt, zu der ich Sie im Einvernehmen mit dem Bürgermeister herzlich einlade. gez. Renate Tüngerthal Ortsteilbürgermeisterin Tagesordnung: I. Öffentliche Sitzung 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Beschlussfähigkeit und der ordnungsgemäßen Ladung 2. Feststellung der Tagesordnung 3. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Ortsteilrates Kirchohmfeld vom Mitteilungen des Ortsteilbürgermeisters, des Bürgermeisters, der Verwaltung und Aussprache 5. Gehölzpflegemaßnahmen im Ortsteil Kirchohmfeld 6. Informationen zum Haushalt
3 7. Beratung von Beschlussvorlagen 7.1. Straßenumbenennung in der Stadt Leinefelde-Worbis Vorlage: 252/ Anfragen und Anregungen 9. Schließung der öffentlichen Sitzung des Ortsteilrates Kirchohmfeld 10. Bürgerfragestunde Einladung Am Montag, dem , um 19:00 Uhr findet im Feuerwehrgerätehaus Kaltohmfeld, Dorfgemeinschaftsraum, Schmiedebrunnenstraße, Leinefelde-Worbis, die 2. Sitzung des Ortsteilrates des Ortsteiles Kaltohmfeld statt, zu der ich Sie im Einvernehmen mit dem Bürgermeister herzlich einlade. gez. Bettina Recke Ortsteilbürgermeisterin Tagesordnung: I. Öffentliche Sitzung 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Beschlussfähigkeit und der ordnungsgemäßen Ladung 2. Feststellung der Tagesordnung 3. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom Mitteilungen des Ortsteilbürgermeisters, des Bürgermeisters, der Verwaltung sowie Aussprache 5. Vorschlag zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Leinefelde-Worbis 6. Beratung von Beschlussvorlagen 6.1. Straßenumbenennung in der Stadt Leinefelde-Worbis Vorlage: 252/ Anfragen und Anregungen 8. Schließung der öffentlichen Sitzung 9. Bürgerfragestunde Widerspruch gegen die Datenübermittlung gemäß 58c Soldatengesetz in Verbindung mit 18 Abs.7 Melderechtsrahmengesetz (MRRG) Gemäß 58 des Soldatengesetzes übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Wehrpflicht zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März des Jahres folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: 1. Familienname 2. Vornamen, 3. gegenwärtige Anschrift. Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) widersprochen haben. Gemäß 18 Absatz 7 Satz 2 des MRRG in Verbindung mit 25 MRRG weisen wir durch diese öffentliche Bekanntmachung darauf hin, dass die Personen, die im Kalenderjahr 2016 das achtzehnte Lebensjahr vollenden (volljährig werden), der Datenübermittlung im Rahmen des 58 Wehrpflichtgesetz widersprechen können. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber der Stadtverwaltung Leinefelde-Worbis, Bürgerbüro, Leinefelde, Bahnhofstraße 43, Leinefelde-Worbis zu erklären. 241
4 Die Frist zur Abgabe des Widerspruches endet am Leinefelde-Worbis, gez. Gerd Reinhardt Bürgermeister B. Veröffentlichungen sonstiger Stellen LANDKREIS EICHSFELD Pressemitteilung Nr / 144 Heilbad Heiligenstadt, Vollzug der Thüringer Pflanzenabfall-Verordnung Allgemeinverfügung zum Verbrennen von Baum- und Strauchschnitt im Landkreis Eichsfeld Auf der Grundlage des 2 Abs. 4 in Verbindung mit 4, 5 und 7 der Thüringer Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen (Thüringer Pflanzenabfall-Verordnung ThürPflanzAbfV) vom 2. März 1993 (GVBl. Nr. 11 S. 232), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. August 2010 (GVBl. Nr. 9 S. 261) legt der Landkreis Eichsfeld als zuständige Abfallbehörde fest, dass im Gebiet des Landkreises Eichsfeld im Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis einschließlich 31. Dezember ausgenommen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen - unter Beachtung der unten stehenden Maßgaben trockener Baum- und Strauchschnitt ausnahmsweise außerhalb von dafür zugelassenen Anlagen und Einrichtungen verbrannt werden darf. Abweichende Regelung für die Gemarkung der Stadt Heilbad Heiligenstadt (Kernstadt): Zum Schutz der Einwohner, Besucher und Gäste der Kurstadt Heilbad Heiligenstadt vor vermeidbaren Luftbeeinträchtigungen ist im gesamten Gemarkungsbereich der Kernstadt Heilbad Heiligenstadt das Verbrennen von Baum- und Strauchschnitt zum Zwecke der Abfallbeseitigung nicht gestattet. Alternative Entsorgungsmöglichkeiten werden durch die Stadt Heilbad Heiligenstadt angeboten. Auskünfte hierzu erteilt die Stadtverwaltung Heilbad Heiligenstadt oder sind den diesbezüglichen Bekanntmachungen der Stadt Heilbad Heiligenstadt im Heiligenstadt Anzeiger zu entnehmen. Nicht betroffen von dem Verbot sind die Ortsteile Flinsberg, Günterode, Kalteneber und Rengelrode. In diesen Ortschaften darf wie in den übrigen Gemeinden des Landkreises Eichsfeld Baum- und Strauchschnitt verbrannt werden. Das Verbrennen ist nur unter folgenden Maßgaben zulässig: - An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist das Verbrennen nicht zulässig. - Es darf nur trockener Baum- und Strauchschnitt verbrannt werden, und dies auch nur, soweit dieser auf nicht gewerblich genutzten Grundstücken anfällt. Folgende Mindestabstände sind einzuhalten: 1,5 km zu Flugplätzen, 242
5 50 m zu öffentlichen Straßen, 100 m zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen sowie zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche oder brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden, 20 m zu landwirtschaftlichen Flächen mit leicht entzündlichem Bewuchs, 100 m zu Waldflächen, jedoch unter Beachtung etwaiger Waldbrand-warnstufen, 15 m zu Öffnungen in Gebäudewänden, zu Gebäuden mit weicher Überdachung sowie zu Gebäuden mit brennbaren Außenverkleidungen, 5 m zur Grundstücksgrenze - Das Verbrennen ist nur dann zulässig, wenn dadurch für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft keine Gefahren oder Belästigungen durch Rauch oder Funkenflug eintreten. Windrichtung und Windgeschwindigkeit sind zu beachten. Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen. - Zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen - abgesehen von handelsüblichen Grill- und Ofenanzünder - keine anderen Stoffe, insbesondere keine häuslichen Abfälle, Reifen, Mineralölprodukte, brennbare Flüssigkeiten oder mit Schutzmitteln behandelte Hölzer benutzt werden. - Die Verbrennungsstellen auf bewachsenem Boden sind mit einem Schutzstreifen zu umgeben und nach Abschluss ausreichend mit Erde abzudecken oder mit Wasser zu löschen. Sie sind zu beaufsichtigen, bis Flammen und Glut erloschen sind. Eine Nachkontrolle ist zu gewährleisten. Zuwiderhandlungen gegen die oben genannten Bestimmungen können als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße in Höhe von bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. Hinweise zum Natur- und Tierschutz: Zum Schutz der Tiere ist es geboten, Baum- und Strauchschnitt erst unmittelbar vor dem Verbrennen aufzuschichten bzw. bereits aufgeschichtete Haufen kurz vor dem Anzünden umzuschichten. Nach Bundes- oder Landesrecht besonders geschützte Biotope und Schutzgebiete oder Schutzgegenstände dürfen nicht zerstört, beschädigt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden. Es bleibt auch während der Brenntage verboten, die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen, soweit es sich nicht um nach dem Naturschutzrecht zulässige Maßnahmen handelt ( 39 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes BNatSchG). Allgemeine Hinweise: Diese Bekanntmachung bezieht sich ausschließlich auf das Verbrennen von Baum- und Strauchschnitt als Abfälle zur Beseitigung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Unberührt bleibt die Möglichkeit, Baum- und Strauchschnitt anderweitig zu verwenden oder zu entsorgen (z. B. Kompostierung, Verwendung als Brennstoff, Mulchmaterial oder zur Anlage von Benjeshecken usw.), soweit dies der geltenden Rechtsordnung nicht widerspricht. Auf pflanzliche Abfälle, die aufgrund einer behördlichen Verfügung z. B. nach dem Pflanzenschutzrecht durch Verbrennen zu vernichten sind, sowie auf Traditions-, Lager- und andere Vergnügungsfeuer findet die Thüringer Pflanzenabfall-Verordnung und damit auch diese Allgemeinverfügung keine Anwendung. Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Regelungsbefugnisse, wie ordnungsbehördliche Bestimmungen über offene Feuer, bleiben unberührt. 243
6 Gebühren für Hausschlachtungen Stand: Einhufer (incl. Trichinenuntersuchung) mit Normaltarif Schlachttieruntersuchung Nachts ( ), Sonnabends nach Uhr und Sonn- oder Feiertags (incl. Schlachttier-Untersuchung) 33,50 38,50 60,00 Rind 20,50 24,50 38,00 Rind incl. BSE (älter als 96 Monate) 32,50 36,00 49,50 Schaf/Ziege; Neuwelt-Kameliden 12,50 15,50 auf Anfrage Schaf/Ziege incl. TSE (älter als 18 Monate) 17,00 19,00 auf Anfrage Schwein (incl. Trichinenuntersuchung) 20,00 22,00 30,50 Haarwild und Gehegewild (Rot-, Dam-, Sika-, Muffelwild) 12,50 (ohne Trichinenuntersuchung) Haarwild und Gehegewild (Schwarzwild) 17,00 (mit Trichinenuntersuchung) Schwarzwild nur Trichinenuntersuchung Dachs, andere (Probenahme + Trichinenuntersuchung) 11,00 11,00 Fahrtkosten pro km 0,30 Ort Amtl. Untersucher Telefon Vertreter Telefon Beuren Herr Keppler / TA Dr. Kny / TA Dr / Stark Birkungen TA Dr. Kny / TA Dr. Stark / Breitenbach TA Dr. Kny / TA Dr. Stark / Breitenholz TA Dr. Kny / TA Dr. Stark / Kaltohmfeld TA Genzel / TÄ Lichtenberg / Kirchohmfeld TA Genzel / TÄ Lichtenberg / Leinefelde TA Dr. Kny / TA Dr. Stark / Wintzingerode TA Genzel / TÄ Lichtenberg / Worbis TA Genzel / TÄ Lichtenberg / Die Hausschlachte-Saison 2014 geht vom bis zum Außerhalb dieser Zeit dürfen Hausschlachtungen ausschließlich von den Tierärzten des Bezirks beschaut werden 244
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