Stand der Technik. Schwelmer Symposium Horst Schickor - Niggemeier & Leurs GmbH

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1 Stand der Technik Schwelmer Symposium Niggemeier & Leurs GmbH

2 Firmensitz der Aufzug- und Fördertechnik Niggemeier & Leurs GmbH in Bottrop Schwelmer Symposium

3 Inhalt des Vortrags Stand der Technik Fluch oder Segen oder was? Mehr als die Hälfte aller Aufzuganlagen weisen bei den wiederkehrenden Prüfungen Mängel auf! Schwelmer Symposium

4 Überwachungsbedürftige Anlagen müssen nach dem Stand der Technik montiert, installiert und betrieben werden. Der Stand der Technik ist eine Technikklausel und stellt die technischen Möglichkeiten zu einem bestimmten Zeitpunkt, basierend auf gesicherten Erkenntnissen von Wissenschaft und Technik dar. (Wikipedia) Schwelmer Symposium

5 Beispiel zur Forderungen A3 (Bewegung bei offenen Fahrkorb- und Schachttüren) Schwelmer Symposium

6 Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Artikel 24 Die Richtlinie 95/16/EG wird wie folgt geändert: Im Sinne dieser Richtlinie gilt als Aufzug ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen Und bestimmt ist - zur Personenbeförderung - zur Personen- und Güterbeförderung - nur zur Güterbeförderung (Steuereinrichtungen in Reichweite) Schwelmer Symposium

7 Als Lastträger wird der Teil des Aufzuges bezeichnet, in dem Personen und/oder Güter zur Aufwärts- oder Abwärtsbeförderung untergebracht sind. Lastträger Der Lastträger eines Aufzuges ist als Fahrkorb auszubilden. Der Fahrkorb muss so ausgelegt und gebaut sein, dass er die erforderliche Nutzfläche und Festigkeit entsprechend der vom Montagebetrieb festgelegten höchstzulässigen Personenzahl und Tragfähigkeit des Aufzugs aufweist. Zusatz Behindertengerecht Schwelmer Symposium

8 Begriffsbestimmungen Gefährdung eine potenzielle Quelle von Verletzungen oder Gesundheitsschäden; e) Risiko die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit und der Schwere einer Verletzung oder eines Gesundheitsschadens, die in einer Gefährdungssituation eintreten können. Schwelmer Symposium

9 Bruchrisiko beim Betrieb Die verschiedenen Teile der Maschine und ihre Verbindungen untereinander müssen den bei der Verwendung der Maschine auftretenden Belastungen standhalten Risiko unkontrollierter Bewegung Es muss verhindert werden, dass sich aus gleich welcher Ursache ein stillgesetztes Maschinenteil ohne Betätigung der Stellteile aus seiner Ruhestellung bewegt, oder diese Bewegung darf keine Gefährdung darstellen. Schwelmer Symposium

10 Zugang zum Lastträger Können Personen den Lastträger betreten, so muss die Maschine so konstruiert und gebaut sein, dass sich der Lastträger während des Zugangs, insbesondere beim Be- und Entladen, nicht bewegt. Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass ein Höhenunterschied zwischen dem Lastträger und der angefahrenen Ladestelle kein Sturzrisiko verursacht. Schwelmer Symposium

11 Aufzugrichtlinie 95/16/EG (Ausgabe Mai 2006) geändert durch RL 2006/42/EG vom 17. Mai 2006 Änderungen in Kapitel 1 Anwendungsbereich, Inverkehrbringen und freier Warenverkehr Artikel 1 (1) Diese Richtlinie gilt für Aufzüge, (2) Im Sinne dieser Richtlinie gilt als Aufzug ein Hebezeug (3) Diese Richtlinie gilt nicht für u.a. Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15m/s usw. Schwelmer Symposium

12 Artikel 3 Aufzüge im Sinne dieser Richtlinie müssen die in Anhang I aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllen. Anhang I Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für den Entwurf und den Bau von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen 1. Allgemeines 1.2 Lastträger Definition wie Maschinenrichtlinie Schwelmer Symposium

13 2. Gefährdung von Personen außerhalb des Fahrkorbs 2.3 Die Ein- und Ausstiegstellen sind mit Fahrschachttüren auszurüsten, die entsprechend den vorgesehenen Betriebsbedingungen eine ausreichende mechanische Festigkeit aufweisen. Schwelmer Symposium

14 Eine Verriegelungseinrichtung muss bei normalem Betrieb verhindern, - dass sich der Fahrkorb durch Stellteile gesteuert oder selbsttätig in Bewegung setzt, wenn nicht alle Fahrschachttüren geschlossen und verriegelt sind; - dass eine Fahrschachttür geöffnet werden kann, wenn sich der Fahrkorb nicht im Stillstand und nicht an einer hierfür vorgesehenen Haltstelle befindet. Nachstellbewegungen bei offenen Türen sind jedoch in bestimmten Bereichen zulässig, sofern dies mit kontrollierter Geschwindigkeit erfolgt. Soweit die Richtlinien. Schwelmer Symposium

15 Amendment 3 Inhalte Befestigungssysteme für Schutzeinrichtungen, die während der Wartung, Instandhaltung oder Prüfung entfernt werden, müssen am Aufzug oder an der Schutzeinrichtung befestigt bleiben. Anhaltegenauigkeit des Fahrkorbs ± 10mm Nachregulierungsgenauigkeit ± 20mm Unbeabsichtigte Bewegung des Fahrkorbs Schwelmer Symposium

16 Eine nicht durch die Steuerung innerhalb der Entriegelungszone eingeleitet Bewegung des Fahrkorbs mit offenen Türen von der Haltestelle weg. Ausgenommen durch das Be- und Entladen des Fahrkorbs verursachte Bewegungen. Schwelmer Symposium

17 Treibscheibenantrieb Gefordert wird eine Schutzeinrichtung zum Verhindern einer unbeabsichtigten Bewegung des Fahrkorbs von der Haltestelle weg bei geöffneter Schacht- und Fahrkorbtür, die durch einen Fehler in einer für eine sichere Fahrkorbbewegung erforder-lichen Komponente des Triebwerks- oder Antriebssystems auftreten kann. Fehler an den Tragseilen und der Treibscheibe sind ausgenommen, d.h. der Verlust der Treibfähigkeit ist nicht zu berücksichtigen! Schwelmer Symposium

18 Hydraulischer Antrieb Gefordert wird hier analog eine Schutzeinrichtung wenn ein Fehler in einer für eine sichere Fahrkorbbewegung erforderlichen Komponente des Hydraulik- oder Antriebsystems auftreten kann. Fehler an den Tragseilen, Druckschläuchen, Rohrleitungen aus Stahl und Heber ausgenommen! Schwelmer Symposium

19 Die eingesetzten Elemente müssen in der Lage sein, eine unbeabsichtigte Bewegung des Fahrkorbs zu erkennen, den Fahrkorb innerhalb eines definierten Weges anzuhalten und zu halten. Die Schutzeinrichtung muss die Anforderungen erfüllen, ohne dabei andere Aufzugkomponenten, die im Normalbetrieb den Fahrkorb anhalten, zu benutzen. Diese Komponenten dürfen benutzt werden wenn sie redundant aufgebaut und die ordentliche Funktion selbstüberwachend ist. Die Anhaltewege von 1,20m, 1,00m und das Maß unterhalb der Fahrkorbschürze 200mm müssen beachtet werden. Schwelmer Symposium

20 Wurden diese Forderungen bisher nicht erfüllt, waren/sind die Aufzüge nicht sicher? Wie viele Unfälle der letzten zehn Jahre basieren auf unbeabsichtigte Bewegungen des Fahrkorbs, entsprechend der beschriebenen Gefährdung? Waren es nicht vielmehr elektrische Ursachen, die dafür sorgten dass Aufzüge sich bei offenen Türen in Bewegung setzten wie gehe wir damit um? Wenn alle Komponenten eines Aufzuges entsprechend den Richtlinien konzipiert, ausgelegt und gebaut werden, sind die Aufzüge dann nicht sicher? Haben wir dann nicht etwas falsch gemacht? Schwelmer Symposium

21 Überwachungsbedürftige Anlagen müssen nach dem Stand der Technik montiert, installiert und betrieben werden. Der Stand der Technik ist eine Technikklausel und stellt die technischen Möglichkeiten zu einem bestimmten Zeitpunkt, basierend auf gesicherten Erkenntnissen von Wissenschaft und Technik dar. (Wikipedia) Beschaffenheitsanforderungen Betriebvorschriften? EN 81ff, AufzR, MaschR, Arbeitschutzgesetz, Umweltschutz, etc. Schwelmer Symposium

22 Über die Hälfte aller Aufzuganlagen weisen bei den wiederkehrenden Prüfungen Mängel auf! Es fehlt der Nachweis über den ordnungsgemäßen Zustand der elektrischen Einrichtung Die Prüfberichte der letzten Prüfungen sind nicht im Untersuchungsbuch abgeheftet. Der Sicherheitskreis konnte nicht gemessen werden. Die Änderungsunterlagen sind nicht im Prüfbuch vorhanden. Schwelmer Symposium

23 Beispiele aus der Praxis: Die Steckdose im Triebwerksraum ist ohne Funktion (weil dort ein Stecker drin steckt) Die Verdrahtung ist verbesserungswürdig (weil ein Notlichtakku provisorisch in die Steuerung gestellt wurde) Bei Zwischenprüfungen ohne Gewichte und ohne Prüf- bzw. Messsystem wird die Treibfähigkeit bemängelt! Schwelmer Symposium

24 Schwelmer Symposium

25 Schwelmer Symposium

26 Schwelmer Symposium

27 Schwelmer Symposium

28 Schwelmer Symposium

29 Schwelmer Symposium

30 Schwelmer Symposium

31 Schwelmer Symposium

32 Schwelmer Symposium

33 Schwelmer Symposium

34 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Im Jahre 2013: BVB 09 - AAA Bayern München Schalke 04

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