Bekanntmachungen gemäß 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)

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1 AMTSBLATT für den Kreis Borken Herausgeber: Der Landrat des Kreises Borken Jahrgang: 43 Ausgabe: 20/2017 Datum: Datum Inhalt Seite Bundestagswahl am : Bekanntmachung des Sitzungstermins für 1-2 den Kreiswahlausschuss für den Wahlkreis Wahl zum 19. Deutschen Bundestag am Sitzung des gemeinsamen Kreiswahlausschusses für die Wahlkreise 124 Steinfurt I - Borken I und 128 Steinfurt III am Freitag, , , Bekanntmachungen gemäß 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) Bekanntmachung gemäß 3 a Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24. Februar 2010 (BGBl. I Seite 94) in der derzeit gültigen Fassung Bekanntmachung der Anzeige des Landschaftsplanes Bocholt/Rhede nach 11 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit 18 Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen Bekanntmachung der Anzeige des Landschaftsplanes Gronau/Ahaus-Nord nach 11 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit 18 Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen , , , , , , Kraftloserklärung und Aufgebote von Sparurkunden der Sparkasse Westmünsterland Bundestagswahl am : Bekanntmachung des Sitzungstermins für den Kreiswahlausschuss für den Wahlkreis 126 Wahl zum 19. Deutschen Bundestag am hier: Sitzung des Wahlausschusses Der Kreiswahlausschuss für die Bundestagswahl am im Wahlkreis 126 (Borken II) tritt am Freitag, , 8.00 Uhr, im kleinen Sitzungssaal (Raum 2182) des Kreishauses Borken, Burloer Straße 93, Borken, zusammen. Tagesordnung: Prüfung und Entscheidung über die Zulassung der im Wahlkreis 126 (Borken II) eingereichten Kreiswahlvorschläge für die Bundestagswahl am Seite 1

2 Die Sitzung ist öffentlich. Jedermann hat Zutritt zu der Sitzung. Borken, Kreis Borken Der Kreiswahlleiter für den Wahlkreis 126 (Borken II) Dr. Ansgar Hörster Wahl zum 19. Deutschen Bundestag am Sitzung des gemeinsamen Kreiswahlausschusses für die Wahlkreise 124 Steinfurt I - Borken I und 128 Steinfurt III am Freitag, Die erste Sitzung des gemeinsamen Kreiswahlausschusses für die Wahlkreise 124 Steinfurt I - Borken I und 128 Steinfurt III, findet am Freitag, den um 11:00 Uhr im Kreishaus in Steinfurt - Kleiner Sitzungssaal - Raum 170 statt. Tagesordnung Öffentliche Sitzung 1. Bestellung eines Schriftführers/einer Schriftführerin 2. Verpflichtung der Beisitzerinnen und Beisitzer und des Schriftführers 3. Bericht des Kreiswahlleiters über das Ergebnis der Vorprüfung der eingereichten Kreiswahlvorschläge 4. Prüfung und Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Kreiswahlvorschläge Der Kreiswahlausschuss verhandelt und entscheidet in öffentlicher Sitzung, zu der jedermann Zutritt hat. Steinfurt, Der Kreiswahlleiter für die Wahlkreise 124 Steinfurt I Borken I 128 Steinfurt III Dr. Martin Sommer Bekanntmachungen gemäß 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) Die Gescher Bürgerwind GmbH & Co. KG mit Sitz in Gescher, Estern 2, hat mit Antrag vom die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Enercon E 141 mit einer Nabenhöhe von 129,05 m und einem Rotorradius von 70,50 m (WEA 3.1) mit den zugehörigen Nebeneinrichtungen auf dem Grundstück in Gescher, Konzentrationszone 4, Gemarkung: Tungerloh-Pröbsting, Flur: 38, Flurstück: 3, beantragt. Gemäß der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) und den Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BIm- SchG) bedarf das beantragte Vorhaben einer Genehmigung nach diesen Vorschriften. Für das Vorhaben wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Das beantragte Vorhaben wird hiermit gemäß 10 BImSchG bekannt gemacht. Sofern die beantragte Genehmigung erteilt wird, soll die Anlage sobald wie möglich in Betrieb genommen werden. Der Genehmigungsantrag und die dazugehörigen Unterlagen liegen nach der Bekanntmachung einen Monat, vom bis , während der Dienststunden zur Einsicht bei folgenden Behörden aus: 1. Stadt Gescher, Stabstelle Bauordnung, Zimmer 209, Marktplatz 1, Gescher, während der Dienststunden montags bis mittwochs von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr und von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr, Seite 2

3 donnerstags von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr und von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, freitags von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr. und 2. Kreisverwaltung Borken, Fachbereich Bauen, Wohnen und Immissionsschutz, Etage 3A, Zimmer 2307, Burloer Straße 93, Borken, während der Dienststunden montags bis mittwochs 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr und 14:30 Uhr bis 16:00 Uhr, donnerstags 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr und freitags von 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr. Daneben besteht die Möglichkeit die Antragsunterlagen im oben genannten Zeitraum einzusehen unter der Adresse immissionsschutz/genehmigungsantraege/. Die ausgelegten Antragsunterlagen enthalten folgende entscheidungserhebliche Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens: gutachterliche Umweltverträglichkeitsstudie Herstellerangaben zur Schallemission und Schallreduzierungsmaßnahmen der Anlagen sowie eine gutachterlich erstellte Prognose der Schallimmissionen gutachterliche Prognose zum Schattenwurf sowie Herstellerangaben zu einem Schattenwurfabschaltmodul gutachterliche Artenschutzprüfung zur Beurteilung der Verbotstatbestände des 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) für die Avifauna und Fledermäuse einschließlich vorgesehener Vermeidungs- und Ausgleichmaßnahmen gutachterliche Bewertung des Eingriffs sowie Ermittlung von Ausgleich und Ersatz nach BNatSchG landschaftspflegerischer Begleitplan nach 33 Abs. 3 Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW) Herstellerangaben zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Herstellerangaben zum Abfallanfall und zur Abfallentsorgung gutachterliche Bewertung der optisch bedrängenden Wirkung Etwaige Einwendungen nicht privatrechtlicher Natur gegen das Vorhaben können vom bis bei den vorgenannten Behörden schriftlich oder elektronisch vorgebracht werden. Mit Ablauf dieser Frist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dies gilt nicht für ein sich anschließendes Gerichtsverfahren. Die Einwendungen sollen die volle leserliche Anschrift des Einwenders tragen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Einwendungsschreiben an den Antragsteller zur Stellungnahme weitergegeben werden. Auf Verlangen des Einwenders werden dabei Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhaltes der Einwendung erforderlich sind. Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen gemäß 10 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 6 BImSchG auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben in einem Erörterungstermin erörtert. Der Erörterungstermin ist für Donnerstag, den , ab 9:30 Uhr im Sitzungssaal der Stadt Gescher, Marktplatz 1, Gescher, vorgesehen. Die Erörterung kann bei Bedarf fortgesetzt werden. Sollte der Erörterungstermin nicht oder an einem anderen Termin stattfinden, wird der Wegfall oder die Verlegung des Termins gesondert bekannt gemacht. Der Erörterungstermin ist öffentlich. Ein Recht zur Teilnahme haben neben den Vertretern der beteiligten Behörden, der Antragsteller und diejenigen, die rechtzeitig d. h. in der Zeit vom bis schriftlich oder elektronisch Einwendungen erhoben haben. Sonstige Personen können als Zuhörer am Termin teilnehmen, sofern genügend freie Plätze zur Verfügung stehen. Die Entscheidung über den Genehmigungsantrag wird allen Einwendern schriftlich zugestellt. Die Zustellung kann durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Kreis Borken, Der Landrat Fachbereich Bauen, Wohnen und Immissionsschutz Az.: wolt Im Auftrag Martin Ohlms Seite 3

4 Die Gescher Bürgerwind GmbH & Co. KG mit Sitz in Gescher, Estern 2, hat mit Antrag vom die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen des Typs Enercon E-141 mit einer Nabenhöhe von 158,95 m und einem Rotorradius von 70,50 m (WEA 5.2 und WEA 5.3) mit den zugehörigen Nebeneinrichtungen auf den Grundstücken in Gescher, Konzentrationszone 6, Gemarkung: Tungerloh-Pröbsting, Flur: 44, Flurstück: 31, Flur: 17, Flurstück: 71, beantragt. Gemäß der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) und den Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BIm- SchG) bedarf das beantragte Vorhaben einer Genehmigung nach diesen Vorschriften. Das beantragte Vorhaben wird hiermit gemäß 10 BImSchG bekannt gemacht. Sofern die beantragte Genehmigung erteilt wird, soll die Anlage sobald wie möglich in Betrieb genommen werden. Der Genehmigungsantrag und die dazugehörigen Unterlagen liegen nach der Bekanntmachung einen Monat, vom bis , während der Dienststunden zur Einsicht bei folgenden Behörden aus: 1. Stadt Gescher, Stabstelle Bauordnung, Zimmer 209, Marktplatz 1, Gescher, während der Dienststunden montags bis mittwochs von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr und von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr, donnerstags von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr und von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, freitags von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr. 2. Stadtverwaltung Velen, Fachdienst Bauen und Planen, Herr Jöster, Zimmer 30, Ramsdorfer Straße 19, Velen, während der Dienststunden montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr, montags von 14:30 Uhr bis 16:00 Uhr und donnerstags von 14:30 Uhr bis 18:00 Uhr. und 3. Kreisverwaltung Borken, Fachbereich Bauen, Wohnen und Immissionsschutz, Etage 3A, Zimmer 2307, Burloer Straße 93, Borken, während der Dienststunden montags bis mittwochs 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr und 14:30 Uhr bis 16:00 Uhr, donnerstags 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr und freitags von 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr. Daneben besteht die Möglichkeit die Antragsunterlagen im oben genannten Zeitraum einzusehen unter der Adresse immissionsschutz/genehmigungsantraege/. Die ausgelegten Antragsunterlagen enthalten folgende entscheidungserhebliche Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens: Herstellerangaben zur Schallemission und Schallreduzierungsmaßnahmen der Anlagen sowie eine gutachterlich erstellte Prognose der Schallimmissionen gutachterliche Prognose zum Schattenwurf sowie Herstellerangaben zu einem Schattenwurfabschaltmodul gutachterliche Artenschutzprüfung zur Beurteilung der Verbotstatbestände des 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) für die Avifauna und Fledermäuse einschließlich vorgesehener Vermeidungs- und Ausgleichmaßnahmen gutachterliche Bewertung des Eingriffs sowie Ermittlung von Ausgleich und Ersatz nach BNatSchG landschaftspflegerischer Begleitplan nach 33 Abs. 3 Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW) Herstellerangaben zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Herstellerangaben zum Abfallanfall und zur Abfallentsorgung gutachterliche Bewertung der optisch bedrängenden Wirkung Etwaige Einwendungen nicht privatrechtlicher Natur gegen das Vorhaben können vom bis bei den vorgenannten Behörden schriftlich oder elektronisch vorgebracht werden. Mit Ablauf dieser Frist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dies gilt nicht für ein sich anschließendes Gerichtsverfahren. Die Einwendungen sollen die volle leserliche Anschrift des Einwenders tragen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Einwendungsschreiben an den Antragsteller zur Stellungnahme weitergegeben werden. Auf Verlangen des Einwenders werden dabei Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhaltes der Einwendung erforderlich sind. Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen gemäß 10 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 6 BImSchG auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben in einem Erörterungstermin erörtert. Der Erörterungstermin ist für Donnerstag, den , ab 9:30 Uhr im Sitzungssaal der Stadt Gescher, Marktplatz 1, Gescher, vorgesehen. Die Erörterung kann bei Bedarf fortgesetzt werden. Seite 4

5 Sollte der Erörterungstermin nicht oder an einem anderen Termin stattfinden, wird der Wegfall oder die Verlegung des Termins gesondert bekannt gemacht. Der Erörterungstermin ist öffentlich. Ein Recht zur Teilnahme haben neben den Vertretern der beteiligten Behörden, der Antragsteller und diejenigen, die rechtzeitig d. h. in der Zeit vom bis schriftlich oder elektronisch Einwendungen erhoben haben. Sonstige Personen können als Zuhörer am Termin teilnehmen, sofern genügend freie Plätze zur Verfügung stehen. Die Entscheidung über den Genehmigungsantrag wird allen Einwendern schriftlich zugestellt. Die Zustellung kann durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Kreis Borken, Der Landrat Fachbereich Bauen, Wohnen und Immissionsschutz Az.: wolt Im Auftrag Martin Ohlms Die Gescher Bürgerwind GmbH & Co. KG mit Sitz in Gescher, Estern 2, hat mit Antrag vom die Errichtung und den Betrieb von einer Windenergieanlage des Typs Enercon E 82 E 2 mit einer Nabenhöhe von 138,40 m und einem Rotorradius von 41,00 m (WEA 1.1) und einer Windenergieanlage des Typs Enercon E 141 mit einer Nabenhöhe von 129,05 m und einem Rotorradius von 70,50 m (WEA 1.2) mit den zugehörigen Nebeneinrichtungen auf den Grundstücken in Gescher, Konzentrationszone 1, Gemarkung: Büren, Flur: 8, Flurstücke: 36 und 4, beantragt. Gemäß der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) und den Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BIm- SchG) bedarf das beantragte Vorhaben einer Genehmigung nach diesen Vorschriften. Für das Vorhaben wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Das beantragte Vorhaben wird hiermit gemäß 10 BImSchG bekannt gemacht. Sofern die beantragte Genehmigung erteilt wird, soll die Anlage sobald wie möglich in Betrieb genommen werden. Der Genehmigungsantrag und die dazugehörigen Unterlagen liegen nach der Bekanntmachung einen Monat, vom bis , während der Dienststunden zur Einsicht bei folgenden Behörden aus: 1. Stadt Gescher, Stabstelle Bauordnung, Zimmer 209, Marktplatz 1, Gescher, während der Dienststunden montags bis mittwochs von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr und von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr, donnerstags von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr und von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, freitags von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr. 2. Gemeinde Rosendahl, Fachbereich Planen und Bauen, Zimmer 127, Hauptstraße 30, Rosendahl-Osterwick, während der Dienststunden montags, dienstags, donnerstags und freitags vormittags jeweils von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr sowie dienstags nachmittags von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und donnerstags nachmittags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr. 3. Stadt Stadtlohn, Bauamt, Zimmer 29, Markt 3, Stadtlohn, während der Dienststunden montags bis mittwochs von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr und nachmittags von 14:30 Uhr bis 16:30 Uhr, sowie donnerstags von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr und 14:30 Uhr bis 17:30 Uhr, freitags von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr. und 4. Kreisverwaltung Borken, Fachbereich Bauen, Wohnen und Immissionsschutz, Etage 3A, Zimmer 2307, Burloer Straße 93, Borken, während der Dienststunden montags bis mittwochs 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr und 14:30 Uhr bis 16:00 Uhr, donnerstags 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr und freitags von 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr. Daneben besteht die Möglichkeit die Antragsunterlagen im oben genannten Zeitraum einzusehen unter der Adresse immissionsschutz/genehmigungsantraege/. Die ausgelegten Antragsunterlagen enthalten folgende entscheidungserhebliche Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens: gutachterliche Umweltverträglichkeitsstudie Herstellerangaben zur Schallemission und Schallreduzierungsmaßnahmen der Anlagen sowie eine gutachterlich erstellte Prognose der Schallimmissionen Seite 5

6 gutachterliche Prognose zum Schattenwurf sowie Herstellerangaben zu einem Schattenwurfabschaltmodul gutachterliche Artenschutzprüfung zur Beurteilung der Verbotstatbestände des 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) für die Avifauna und Fledermäuse einschließlich vorgesehener Vermeidungs- und Ausgleichmaßnahmen gutachterliche Bewertung des Eingriffs sowie Ermittlung von Ausgleich und Ersatz nach BNatSchG landschaftspflegerischer Begleitplan nach 33 Abs. 3 Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW) Herstellerangaben zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Herstellerangaben zum Abfallanfall und zur Abfallentsorgung gutachterliche Bewertung der optisch bedrängenden Wirkung Etwaige Einwendungen nicht privatrechtlicher Natur gegen das Vorhaben können vom bis bei den vorgenannten Behörden schriftlich oder elektronisch vorgebracht werden. Mit Ablauf dieser Frist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dies gilt nicht für ein sich anschließendes Gerichtsverfahren. Die Einwendungen sollen die volle leserliche Anschrift des Einwenders tragen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Einwendungsschreiben an den Antragsteller zur Stellungnahme weitergegeben werden. Auf Verlangen des Einwenders werden dabei Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhaltes der Einwendung erforderlich sind. Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen gemäß 10 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 6 BImSchG auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben in einem Erörterungstermin erörtert. Der Erörterungstermin ist für Dienstag, den , ab 9:30 Uhr im Sitzungssaal der Stadt Gescher, Marktplatz 1, Gescher, vorgesehen. Die Erörterung kann bei Bedarf fortgesetzt werden. Sollte der Erörterungstermin nicht oder an einem anderen Termin stattfinden, wird der Wegfall oder die Verlegung des Termins gesondert bekannt gemacht. Der Erörterungstermin ist öffentlich. Ein Recht zur Teilnahme haben neben den Vertretern der beteiligten Behörden, der Antragsteller und diejenigen, die rechtzeitig d. h. in der Zeit vom bis schriftlich oder elektronisch Einwendungen erhoben haben. Sonstige Personen können als Zuhörer am Termin teilnehmen, sofern genügend freie Plätze zur Verfügung stehen. Die Entscheidung über den Genehmigungsantrag wird allen Einwendern schriftlich zugestellt. Die Zustellung kann durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Kreis Borken, Der Landrat Fachbereich Bauen, Wohnen und Immissionsschutz Az.: wolt Im Auftrag Martin Ohlms Bekanntmachung gemäß 3 a Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24. Februar 2010 (BGBl. I Seite 94) in der derzeit gültigen Fassung Antrag auf Erteilung einer Plangenehmigung nach 68 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Mit Schreiben vom beantragt Herr Tino Ebbing, Heven 107 a, Schöppingen die Erteilung einer Plangenehmigung für die Erstellung eines Teiches (Löschteiches) auf dem Grundstück Gemarkung Schöppingen-Kirchspiel, Flur 55, Flurstück 179. Bei dem Vorhaben handelt es sich um ein Projekt im Sinne der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen (UVPG NRW), Vorhabentyp 3. Gemäß 1 UVPG NRW i.v.m. 3c UVPG ist anhand der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zu prüfen, ob für ein solches Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss. Unter Berücksichtigung der Kriterien des UVPG wurde das Vorhaben geprüft. Es sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen durch das Vorhaben zu erwarten. Auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung konnte daher verzichtet werden. Seite 6

7 Die Entscheidung wird hiermit gemäß 3 a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bekannt gegeben. Borken, Kreis Borken Der Landrat Fachbereich Natur und Umwelt Az.: /55737 Im Auftrag Cordula Thume Bekanntmachung der Anzeige des Landschaftsplanes Bocholt/Rhede nach 11 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit 18 Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen Der Landschaftsplan Bocholt/Rhede ist gemäß 11 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit 18 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes NRW der Bezirksregierung Münster als Höherer Naturschutzbehörde am angezeigt worden. Von dort wurde mit Verfügung vom BOR/ mitgeteilt, dass eine Verletzung der Rechtsvorschriften nicht geltend gemacht wird. Die Durchführung des Anzeigeverfahrens wird hiermit bekannt gemacht. Mit der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tritt der Landschaftsplan Bocholt/Rhede in Kraft. Der Landschaftsplan Bocholt/Rhede umfasst die in der Anlage 1 aufgeführten Gemarkungen und Flure. Die Grenzen des Plangebietes sind in dem dieser Bekanntmachung als Anlage 2 beigefügten Übersichtsplan umrandet dargestellt. Der Landschaftsplan Bocholt/Rhede liegt beim Landrat des Kreises Borken Fachbereich Natur und Umwelt, Untere Landschaftsbehörde, Zimmer 1421 (Etage 4D), Burloer Straße 93, Borken während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht aus. Die Planunterlagen werden in Kürze auch im Internet unter einzusehen sein. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Landesnaturschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplanes Bocholt/Rhede nur beachtlich ist, wenn a) Vorschriften über die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und die öffentliche Auslegung nach 15, 17 oder 20 Abs. 2 Satz 2 Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen verletzt worden sind; unbeachtlich ist dagegen, wenn bei Anwendung der Vorschriften einzelne berührte Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt oder bei Anwendung des 17 Abs. 2 Satz 3 oder des 20 Abs. 2 Satz 1 Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind, b) ein Beschluss des Kreistages nicht gefasst worden ist, c) ein Anzeigeverfahren nicht durchgeführt worden ist, d) die Durchführung des Anzeigeverfahrens nicht ortsüblich bekannt gemacht worden ist oder e) Mängel im Abwägungsvorgang aufgetreten sind, die offensichtlich sind und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Unbeachtlich für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplanes Bocholt/Rhede sind 1. eine Verletzung der unter a) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. Mängel des Abwägungsergebnisses gemäß Buchstabe e), wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Landschaftsplanes schriftlich gegenüber dem Träger der Landschaftsplanung geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Diese Bekanntmachung ist auch im Internet unter aufrufbar. Borken, Seite 7

8 Kreis Borken Der Landrat Fachbereich Natur und Umwelt Untere Naturschutzbehörde Az.: Dr. Kai Zwicker Landrat Der Landschaftsplan Bocholt/Rhede umfasst folgende Gemarkungen und Flure: Gemarkung Flur Barlo 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 und 17 Bocholt 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 33, 34, 35 Hemden 4, 5, 6, 7, 8, 15, 16, 17 und 18 Rhede 1, 2, 3, 4, 5, 9, 20 und 21 Stenern 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 Vardingholt 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24 und 25 Anlage 1 Anlage 2 Übersichtsplan zum Landschaftsplan Bocholt/Rhede Abgrenzung des Plangebietes Seite 8

9 Untere Naturschutzbehörde Geltungsbereich Landschaftsplan Bocholt/Rhede Maßstab 1: Datum: ±

10 Bekanntmachung der Anzeige des Landschaftsplanes Gronau/Ahaus-Nord nach 11 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit 18 Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen Der Landschaftsplan Gronau/Ahaus-Nord ist gemäß 11 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit 18 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes NRW der Bezirksregierung Münster als Höhere Naturschutzbehörde am angezeigt worden. Von dort wurde mit Verfügung vom BOR/ mitgeteilt, dass eine Verletzung von Rechtsvorschriften nicht geltend gemacht wird. Die Durchführung des Anzeigeverfahrens wird hiermit bekannt gemacht. Mit der Veröffentli-chung dieser Bekanntmachung tritt der Landschaftsplan Gronau/Ahaus-Nord in Kraft. Der Landschaftsplan Gronau/Ahaus-Nord umfasst die in der Anlage 1 aufgeführten Gemarkungen und Flure. Die Grenzen des Plangebietes sind in dem dieser Bekanntmachung als Anlage 2 beigefügten Übersichtsplan umrandet dargestellt. Der Landschaftsplan Gronau/Ahaus-Nord liegt beim Landrat des Kreises Borken Fachbereich Natur und Umwelt, Untere Naturschutzbehörde, Zimmer 1422 (Etage 4D), Burloer Straße 93, Borken während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht aus. Die Planunterlagen werden in Kürze auch im Internet unter einzusehen sein. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Landesnaturschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplanes Gronau/Ahaus- Nord nur beachtlich ist, wenn a) Vorschriften über die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und die öffentliche Auslegung nach 15, 17 oder 20 Abs. 2 Satz 2 Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen verletzt worden sind; unbeachtlich ist dagegen, wenn bei Anwendung der Vorschriften einzelne berührte Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt oder bei Anwendung des 17 Abs. 2 Satz 3 oder des 20 Abs. 2 Satz 1 Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind, b) ein Beschluss des Kreistages nicht gefasst worden ist, c) ein Anzeigeverfahren nicht durchgeführt worden ist, d) die Durchführung des Anzeigeverfahrens nicht ortsüblich bekannt gemacht worden ist oder e) Mängel im Abwägungsvorgang aufgetreten sind, die offensichtlich sind und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Unbeachtlich für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplanes Gronau/Ahaus-Nord sind 1. eine Verletzung der unter a) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. Mängel des Abwägungsergebnisses gemäß Buchstabe e), wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Landschaftsplanes schriftlich gegenüber dem Träger der Landschaftsplanung geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Diese Bekanntmachung ist auch im Internet unter aufrufbar. Kreis Borken, Der Landrat Fachbereich Natur und Umwelt Untere Naturschutzbehörde Az.: Dr. Kai Zwicker Landrat Seite 10

11 Der Landschaftsplan Gronau/Ahaus-Nord umfasst folgende Gemarkungen und Flure: Gemarkung Alstätte Anlage 1 Flur 3, 4, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 26, 27, 28, 29 und 30 Wessum 1, 2, 3, 4, 5, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 30, 31, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 53, 54, 55 und 56 Epe 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 29, 32, 33, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65 und 66 Gronau 1, 2, 7, 9, 10, 11, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 29, 31, 32, 43, 44, 45, 46 und 47 Anlage 2 Übersichtsplan zum Landschaftsplan Bocholt/Rhede Abgrenzung des Plangebietes Seite 11

12 Untere Naturschutzbehörde Landschaftsplan "Gronau / Ahaus-Nord" Legende Herausgeber: Kreis Borken Fachbereich Natur und Umwelt Landschaftsplangrenze 1: Lizenz/ Quellenvermerk: Bearbeitung und Gestaltung Kreis Borken (2017) LandNRW/KreisBorken,GEObasis.DE/BKG,EUA,OSM gdm@kreis-borken.de Stand: Burloer Str. 93, Borken info@kreis-borken.de Kilometer

13 Kraftloserklärung und Aufgebote von Sparurkunden der Sparkasse Westmünsterland Die erklärt die Sparurkunde mit der Nummer (ggf. ausgestellt unter der Nummer , BLZ ) hiermit für kraftlos. Ahaus / Dülmen, den Der Vorstand Der Gläubiger der bei der Sparkasse Westmünsterland mit der Nr geführten Spareinlage beantragt das Aufgebot der hierüber ausgestellten Sparurkunde. Die fordert den Inhaber der Urkunde auf, spätestens bis zum seine Rechte unter Vorlage der obigen Sparurkunde anzumelden. Sollten bis zu diesem Termin keine Ansprüche geltend gemacht werden, wird die Urkunde für kraftlos erklärt. Ahaus / Dülmen, den Der Vorstand Der Gläubiger der bei der Sparkasse Westmünsterland mit der Nr geführten Spareinlage beantragt das Aufgebot der hierüber ausgestellten Sparurkunde. Die fordert den Inhaber der Urkunde auf, spätestens bis zum seine Rechte unter Vorlage der obigen Sparurkunde anzumelden. Sollten bis zu diesem Termin keine Ansprüche geltend gemacht werden, wird die Urkunde für kraftlos erklärt. Ahaus / Dülmen, den Der Vorstand Der Gläubiger der bei der Sparkasse Westmünsterland mit der Nr geführten Spareinlage beantragt das Aufgebot der hierüber ausgestellten Sparurkunde. Die fordert den Inhaber der Urkunde auf, spätestens bis zum seine Rechte unter Vorlage der obigen Sparurkunde anzumelden. Sollten bis zu diesem Termin keine Ansprüche geltend gemacht werden, wird die Urkunde für kraftlos erklärt. Ahaus / Dülmen, den Der Vorstand Der Gläubiger der bei der Sparkasse Westmünsterland mit der Nr geführten Spareinlage beantragt das Aufgebot der hierüber ausgestellten Sparurkunde. Die fordert den Inhaber der Urkunde auf, spätestens bis zum seine Rechte unter Vorlage der obigen Sparurkunde anzumelden. Sollten bis zu diesem Termin keine Ansprüche geltend gemacht werden, wird die Urkunde für kraftlos erklärt. Seite 13

14 Ahaus / Dülmen, den Der Vorstand Der Gläubiger der bei der Sparkasse Westmünsterland mit der Nr geführten Spareinlage beantragt das Aufgebot der hierüber ausgestellten Sparurkunde. Die fordert den Inhaber der Urkunde auf, spätestens bis zum seine Rechte unter Vorlage der obigen Sparurkunde anzumelden. Sollten bis zu diesem Termin keine Ansprüche geltend gemacht werden, wird die Urkunde für kraftlos erklärt. Ahaus / Dülmen, den Der Vorstand Der Gläubiger der bei der Sparkasse Westmünsterland mit der Nr geführten Spareinlage beantragt das Aufgebot der hierüber ausgestellten Sparurkunde. Die fordert den Inhaber der Urkunde auf, spätestens bis zum seine Rechte unter Vorlage der obigen Sparurkunde anzumelden. Sollten bis zu diesem Termin keine Ansprüche geltend gemacht werden, wird die Urkunde für kraftlos erklärt. Ahaus / Dülmen, den Der Vorstand Seite 14

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