Bereits durchgeführte anlagen-, emissions- und stoffbezogene Maßnahmen zur Verringerung der Gewässerbelastung durch gefährliche Stoffe der Liste II
|
|
- Holger Eike Martin
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Anlage 3 Bereits durchgeführte anlagen-, emissions- und stoffbezogene Maßnahmen zur Verringerung der Gewässerbelastung durch Gefährliche Stoffe der Liste II
2 Bereits durchgeführte anlagen-, emissions- und stoffbezogene Maßnahmen zur Verringerung der Gewässerbelastung durch gefährliche Stoffe der Liste II Bereits vor der verbindlichen Festlegung der Qualitätsziele für gefährliche Stoffe der Liste II sind umfangreiche anlagen-, emissions- und stoffbezogene Maßnahmen durchgeführt worden, um die Gewässerbelastung mit diesen Stoffen zu verringern. Nach den vorliegenden Messergebnissen ist davon auszugehen, dass auf Grund der bereits durchgeführten Maßnahmen die festgelegten Qualitätsziele bereits weitgehend eingehalten werden. 1. Maßnahmen im Bereich des Wasserrechts 1.1 Umfassende Erlaubnispflicht und Mindestanforderungen nach dem Stand der Technik für die Einleitung von Stoffen in Gewässer Nach den 2, 3, 7 WHG bedarf jede Einleitung von Abwasser in Gewässer einer behördlichen Erlaubnis der Wasserbehörde. In dieser Erlaubnis werden u.a. auch Emissionsbegrenzungen festgelegt, deren Einhaltung durch die Wasserbehörde überwacht wird. Nach 7 a WHG darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. Bei Abwassereinleitungen aus Industrie- und Gewerbebetrieben, die Stoffe enthalten, für die in der unter 1.2 beschriebenen Abwasserverordnung Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls oder für das Abwasser vor der Vermischung festgelegt worden sind, bedürfen auch Einleitungen in eine öffentliche Abwasseranlage der Genehmigung der Wasserbehörde. Damit wird sichergestellt, dass in eine öffentliche Abwasseranlage keine Stoffe gelangen, für deren Abbau sie nicht geeignet ist. Auch die Stoffe der Liste II sind nach dem Stand der Technik zu behandeln. Die Emissionsnormen sind entsprechend dem Grundsatz der Zurückhaltung an der Quelle so festzulegen, dass zunächst die in das Abwasser gelangende Schadstofffracht durch innerbetriebliche Maßnahmen der Abwasser- und Schadstoffvermeidung minimiert und erst anschließend eine Behandlung der verbleibenden Abwässer durchgeführt wird. In den Regelungen wird nicht das Behandlungsverfahren vorgeschrieben, sondern der zu erzielende Behandlungserfolg, so dass weder die technische Innovation noch die geeignete Berücksichtigung standortspezifischer Faktoren bei der Verfahrenswahl behindert werden. Ergänzend werden für Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen durch den Betreiber dieser Abwasseranlage nach kommunalem Satzungsrecht Anforderungen festgelegt, die dem Schutz der Abwasseranlage und der dort Beschäftigten dienen. 1.2 Bundesweite Mindestanforderungen nach dem Stand der Technik Die Anforderungen, die dem Stand der Technik entsprechen, werden branchenbezogen durch eine Rechtsverordnung des Bundes festgelegt ( 7 a, Abs. 3, S. 3 WHG, Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung AbwV)). 1
3 Die AbwV bestimmt in ihren Anhängen branchenbezogen einheitlich geltende Mindestanforderungen für die Einleitung u.a. auch der im Zusammenhang mit der Liste II bedeutsamen Schadstoffe in Gewässer bzw. in öffentliche Abwasserbehandlungsanlagen. Die folgende Tabelle listet die zurzeit (Stand ) in Deutschland gültigen branchenbezogenen Regelungen auf. Tab.: 1.2a): Anhänge zur Abwasserverordnung (AbwV) Anhang 1 Anhang 2 Anhang 3 Anhang 4 Anhang 5 Anhang 6 Anhang 7 Anhang 8 Anhang 9 Anhang 10 Anhang 11 Anhang 12 Anhang 13 Anhang 14 Anhang 15 Anhang 16 Anhang 17 Anhang 18 Anhang 19 Anhang 20 Anhang 21 Anhang 22 Anhang 23 Anhang 24 Anhang 25 Anhang 26 Anhang 27 Anhang 28 Anhang 29 Anhang 31 Anhang 32 Anhang 33 Anhang 36 Anhang 37 Anhang 38 Häusliches und kommunales Abwasser Braunkohle-Brikettfabrikation Milchverarbeitung Ölsaataufbereitung, Speisefett- und Speiseölraffination Herstellung von Obst- und Gemüseprodukten Herstellung von Erfrischungsgetränken und Getränkeabfüllung Fischverarbeitung Kartoffelverarbeitung Herstellung von Beschichtungsstoffen und Lackharzen Fleischwirtschaft Brauereien Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken Holzfaserplatten Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim Steinkohlenaufbereitung Herstellung keramischer Erzeugnisse Zuckerherstellung Zellstofferzeugung Fleischmehlindustrie Mälzereien Chemische Industrie Anlagen zur Behandlung von Abfällen Eisen-, Stahl- und Tempergießereien Lederherstellung, Pelzveredlung, Lederfaserstoffherstellung Steine und Erden Behandlung von Abfällen durch chemische und physikalische Verfahren (CP- Anlagen) sowie Altölaufbereitung Herstellung von Papier und Pappe Eisen- und Stahlerzeugung Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung Verarbeitung von Kautschuk und Latizes, Herstellung und Verarbeitung von Gummi Wäsche von Abgasen aus der Verbrennung von Abfällen Herstellung von Kohlenwasserstoffen Herstellung anorganischer Pigmente Textilherstellung 2
4 Anhang 39 Anhang 40 Anhang 41 Anhang 42 Anhang 43 Nichteisenmetallherstellung Metallbearbeitung, Metallverarbeitung Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern Alkalichloridelektrolyse Herstellung von Chemiefasern, Folien und Schwammtuch nach dem Viskoseverfahren sowie Celluloseacetatfasern Anhang 45 Anhang 46 Anhang 47 Anhang 48 Teil 1 Teil 2 Teil 3 Teil 4 Teil 5 Teil 6 Teil 7 Teil 8 Teil 9 Teil 10 Teil 11 Anhang 49 Anhang 50 Anhang 51 Anhang 52 Anhang 53 Anhang 54 Anhang 55 Anhang 56 Anhang 57 Erdölverarbeitung Steinkohleverkokung Wäsche von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen Verwendung bestimmer gefährlicher Stoffe Anwendungsbereich Allgemeine Bestimmungen Anforderungen für Quecksilber aus anderen Anlagen als der Alkalichloridelektrolyse Anforderungen für Cadmium Anforderungen für Hexachlorcyclohexan Anforderungen für DDT, Pentachlorphenol Anforderungen für Endosulfan Anforderungen für Aldrin, Endrin, Isodrin Anforderungen für Asbest Anforderungen für halogenorganische Verbindungen Anforderungen für Titandioxid Mineralölhaltiges Abwasser Zahnbehandlung Oberirdische Ablagerung von Abfällen Chemischreinigung Fotografische Prozesse (Silberhalogenid-Fotografie) Herstellung von Halbleiterbauelementen Wäschereien Herstellung von Druckformen, Druckerzeugnissen und grafischen Erzeugnissen Wollwäschereien Die Liste II der Richtlinie 2006/11/EG enthält neben einer Reihe von Schwermetallen auch Stoffgruppen, die häufig durch Angabe der Einsatzgebiete oder bestimmter Wirkungen gekennzeichnet sind (z.b. Biozide). Die Grenzwerte für die Emissionsbegrenzung bei den Stoffen der Liste II der RL 2006/11/EG sind in den deutschen Regelungen mit Ausnahme der Schwermetalle überwiegend nicht als Grenzwerte für die Einleitung von einzelnen, chemisch definierten Stoffen formuliert, sondern als physikalisch-chemische Summenparameter, biologische Wirkparameter und Leitparameter. Es hat sich gezeigt, dass Grenzwerte auf der Basis von Summenparametern wesentlich einfacher zu handhaben sind als Einzelstoffgrenzwerte, weil für eine konsequent durch- 3
5 geführte Einzelstoffbetrachtung bei komplizierten Herstellungsprozessen neben den Einsatz- und Endstoffen eine nicht überschaubare Vielzahl von relevanten Zwischenund Nebenprodukten zu begrenzen wäre, da ja die Abwasserbelastung überwiegend durch die Nebenstoffmatrix gebildet wird. Zugleich lassen sich durch Summenparameter die Emissionen der hier bedeutsamen gefährlichen Stoffe ebenso zielgenau begrenzen wie durch Einzelstoffgrenzwerte. Am Beispiel der Richtlinie 90/415/EWG hat die Bundesrepublik Deutschland in einem Messprogramm die Einzelstoffgrenzwerte der Richtlinie mit den Summenparametern der Bundesrepublik verglichen und die Gleichwertigkeit der Summenparameter belegt. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über Stoffe der Liste II und ihre Begrenzung in den entsprechenden branchenbezogenen Abwasserregelungen. Tab. 1.2b: Stoffe der Liste II der EG-Richtlinie 2006/11/EG und ihre Begrenzung in den deutschen Emissionsregelungen nach 7 a WHG Stoff bzw. Stoffgruppe Anhänge zur AbwV bzw. noch geltende Übergangsvorschriften Emissionsgrenzwerte in den branchenbezogenen Regelungen Zink Anhänge 9, 17, 22, 23, 24, 27,29, 31, 32, 33, 2-3 mg/l 37, 38, 39, 40, 43, 47, 51, 55, 56 Kupfer Anhänge 9, 17, 22, 23, 24, 27, 29, 31, 33, 37, 0,5-1mg/l 38, 39, 40, 41, 43, 47, 48, 51, 54, 55, 56 Nickel Anhänge 9, 17, 22, 23, 24, 27, 29 31, 33, 37, 0,5 mg/l 38, 39, 40, 41, 47, 48, 51, 54, 55, 56 Chrom Anhänge 9, 17, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 29, 31, 33, 37, 38, 39, 40, 41, 47, 51, 53, 54, 55, 56 0,5-2 mg/l 0,1 mg/l Cr(VI) Blei Anhänge 9, 17, 22, 23, 24, 27, 29, 31, 32, 33, 0,1-0,5 mg/l 37, 39, 40, 41, 47, 48, 51, 54, 55, 56 Selen Anhang 40, 54 1 mg/l Arsen Anhänge 23, 24, 27, 31, 33, 38, 39, 40, 41, 0,1-0,3 mg/l 51, 54, 55, 56 Antimon Anhang 41 0,3 mg/l Molybdän Titan Anhang 48 Zinn Anhänge 9, 22, 29, 38, 39, 40, 53, 54 0,5-4 mg/l Barium Anhänge 9, 37, 40, mg/l Beryllium Bor Uran Vanadium Anhänge 31, mg/l Kobalt Anhänge 9, 17, 37, 39, 40, 56 0,1-1 mg/l Thallium Anhänge 33, 39 1 mg/l Tellur 4
6 Stoff bzw. Stoffgruppe Anhänge zur AbwV bzw. noch geltende Übergangsvorschriften Emissionsgrenzwerte in den branchenbezogenen Regelungen Silber Anhänge 39, 40, 41,53, 54, 56 0,1-0,7 mg/l Biozide Anhang 22 Toxizitätsparameter Stoffe, die eine abträgliche Wirkung auf den Geschmack und/oder den Geruch der Erzeugnisse haben, die aus den Gewässern für den menschlichen Gebrauch gewonnen werden, sowie Verbindungen die im Wasser zur Bildung solcher Stoffe führen können Giftige oder langlebige organische Siliziumverbindungen und Stoffe, die im Wasser zur Bildung solcher Verbindungen führen können, mit Ausnahme derjenigen, die biologisch unschädlich sind oder die sich im Wasser rasch in biologisch unschädliche Stoffe umwandeln. Anorg. P-Verbindungen nahezu für alle Abwasserherkunftsbereiche 1-3 mg/l und reiner Phosphor Kohlenwasserstoffe Anhänge 23, 24, 27, 29, 36, 39, 40, 45, 49, 2-20 mg/l 51, 55, 56, Zyanide Anhänge 23, 24, 27, 29, 39, 40, 45, 46, 51, 53, 54, 56 0,1-2 mg/l, gesamt 0,1-1 mg/l, leicht freisetzbar Fluoride Anhänge 27, 29, 33, 39, 40, 41, mg/l Ammonium, Nitrit nahezu für alle Abwasserherkunftsbereiche, 5-30 mg/l NH 4 aber häufig als Gesamtstickstoff Nanorg ges begrenzt mg/l Nanorg ges Die Stoffe, die nicht in Regelungen nach 7a WHG begrenzt sind (Molybdän, Beryllium, Bor, Uran und Tellur) sind für Abwässer der von den Regelungen nach 7a WHG betroffenen Branchen nicht von allgemeiner Bedeutung. Falls sie aber im Abwasser ein- 5
7 zelner Einleiter von Bedeutung sind, werden sie in der jeweiligen Einleitungserlaubnis begrenzt. Für die Stoffe der Liste I, die noch nicht gemeinschaftlich geregelt sind, werden in den branchenbezogenen Regelungen ebenfalls Anforderungen bezogen auf Summen- und Wirkparameter festgelegt. Hier ist ebenfalls der Anhang 22 (Chemische Industrie) von besonderer Bedeutung. Eine Zuordnung zu den Summenparametern und eine Darstellung, welche Anwendungseinschränkungen, insbesondere bei Verwendung als Pflanzenschutzmittel (), in D gelten, gibt Tabelle B-1.2c Tab. 1.2c: Nicht gemeinschaftlich geregelte Stoffe der Auswahlliste zur Liste I der Richtlinie 2006/11/EG, Zuordnung zu den Überwachungsparametern der deutschen Abwasserverordnung, Nr. Stoffname Umsetzung in den Regelungen nach 7a WHG Anwendungsbeschränkung Einzelstoffparameter Summenparameter / Wirkparameter 2 2-Amino-4-chlorphenol Phenolindex, AOX 3 Anthracen PAH 4 Arsen und seine mineralischen Verbindungen As nicht zugelassen als Einsatzbeschränkung s. Abschnitt Chemikalienrecht 5 Azinphos-ethyl, nicht zugelassen als 6 Azinphos-methyl nicht zugelassen als 7 Benzol BTEX Einsatzbeschränkung s. Abschnitt Chemikalienrecht 8 Benzidin Verbot des Einsatzes von Farbstoffen, die reduktiv zu Benzidin gespalten werden können, und von hiermit gefärbten Zwischen- und Endprodukten (TRGS 614), weitere Einsatzbeschränkungen s.abschnitt Chemikalienrecht 9 Benzylchlorid AOX (α-chlortoluol) 10 Benzylidenchlorid (α, α- Dichlortoluol) AOX 6
8 Anwendungsbeschränkung Nr. Stoffname Umsetzung in den Regelungen nach 7a WHG Einzelstoffparameter Summenparameter / Wirkparameter 11 Biphenyl * 14 Chloralhydrat * 15 Chlordan nicht zugelassen als 16 Chloressigsäure nicht zugelassen als 17 2-Chloranilin AOX 18 3-Chloranilin AOX 19 4-Chloranilin AOX 20 Chlorbenzol AOX 21 1-Chlor-2,4-dinitrobenzol AOX 22 2-Chlorethanol 24 4-Chlor-3-methylphenol AOX, Phenolindex 25 1-Chlornaphthalin AOX 26 Chlornaphthaline (technische Mischung) AOX 27 4-Chlor-2-nitroanilin AOX 28 1-Chlor-2-nitrobenzol AOX 29 1-Chlor-3-nitrobenzol AOX 30 1-Chlor-4-nitrobenzol AOX 31 4-Chlor-2-nitrotoluol AOX 32 Chlornitrotoluole (andere als 4- Chlor-2-nitrotoluol) AOX 33 2-Chlorphenol AOX, Phenolindex 34 3-Chlorphenol AOX, Phenolindex 35 4-Chlorphenol AOX, Phenolindex 36 Chloropren (2-Chlorbuta-1,3-dien) AOX 37 3-Chlorpropen (Allylchlorid) AOX 38 2-Chlortoluol AOX 39 3-Chlortoluol AOX 40 4-Chlortoluol AOX 41 2-Chlor-p-toluidin AOX 42 Chlortoluidine (andere als 2-Chlorp-toluidin) 43 Coumaphos nicht zugelassen als 44 Cyanurchlorid (2,4,6-Trichlor-1,3,5- triazin) hydrolisiert extrem leicht 45 2,4-D (einschließlich 2,4-D-Salze und 2,4-D-Ester) AOX, AOX 7
9 Nr. Stoffname Umsetzung in den Regelungen nach 7a WHG Anwendungsbeschränkung Einzelstoffparameter Summenparameter / Wirkparameter 47 Demeton (einschließlich Demetono, Demeton-s, Demeton-s-methyl nicht zugelassen als und Demeton-s-methyl-sulphon) 48 1,2-Dibromethan AOX, LHKW nicht zugelassen als 49 Dibutylzinnchlorid zinnorg. Verbindungen, 50 Dibutylzinnoxid zinnorg. Verbindungen, Einsatzbeschränkung s. Abschnitt Chemikalienrecht 51 Dibutylzinnsalze (andere als Dibutylzinndichlorid und Dibutylzinnoxid) zinnorg. Verbindungen, Einsatzbeschränkung s. Abschnitt Chemikalienrecht 52 Dichloraniline AOX 53 1,2-Dichlorbenzol AOX 54 1,3-Dichlorbenzol AOX 55 1,4-Dichlorbenzol AOX 56 Dichlorbenzidine AOX 57 Dichlordiisopropylether AOX 58 1,1-Dichlorethan AOX, LHKW 60 1,1-Dichlorethylen (Vinylidenchlorid) AOX, LHKW 61 1,2-Dichlorethylen AOX Einsatzbeschränkung s. Abschnitt Chemikalienrecht 62 Dichlormethan AOX, LHKW 63 Dichlornitrobenzole AOX 64 2,4-Dichlorphenol AOX, Phenolindex 65 1,2-Dichlorpropan AOX 66 1,3-Dichlorpropan-2-ol AOX 67 1,3-Dichlorpropen AOX nicht zugelassen als 68 2,3-Dichlorpropen AOX 69 Dichlorprop, AOX nicht zugelassen als 70 Dichlorvos, AOX 72 Diethylamin 73 Dimethoat 74 Dimethylamin 75 Disulfoton nicht zugelassen als 8
10 Nr. Stoffname Umsetzung in den Regelungen nach 7a WHG Anwendungsbeschränkung Einzelstoffparameter Summenparameter / Wirkparameter 76 Endosulfan α,β Endosulfan AOX 78 Epichlorhydrin AOX 79 Ethylbenzol BTEX 80 Fenitrothion nicht zugelassen als 81 Fenthion nicht zugelassen als 82 Heptachlor (einschließlich Heptachlorepoxyd) nicht zugelassen als 86 Hexachlorethan AOX Einsatzbeschränkung s. Abschnitt Chemikalienrecht 87 Isopropylbenzol BTEX 88 Linuron nicht zugelassen als 89 Malathion AOX nicht zugelassen als 90 MCPA 91 Mecoprop nicht zugelassen als 93 Methamidophos 94 Mevinphos nicht zugelassen als 95 Monolinuron nicht zugelassen als 96 Naphthalin PAH 97 Omethoate 98 Oxydemeton-methyl 99 PAH (mit besonderer Bezugnahme auf 3,4-Benzopyren und 3,4- Benzofluoranthen) PAH Einsatzbeschränkung für Teeröle s. Abschnitt Chemikalienrecht 100 Parathion (einschließlich Parathion-methyl) nicht zugelassen als 101 PCB (einschließlich PCT) AOX nicht angewendet 103 Phoxim nicht zugelassen als 104 Propanil nicht zugelassen als 105 Pyrazon 106 Simazin 9
11 Anwendungsbeschränkung nicht zugelassen als Nr. Stoffname Umsetzung in den Regelungen nach 7a WHG Einzelstoffparameter Summenparameter / Wirkparameter 107 2,4,5-T (einschließlich 2,4,5-T- Salze und 2,4,5-T-Ester) 108 Tetrabutylzinn zinnorganische Verbindungen, 109 1,2,4,5-Tetrachlorbenzol AOX 110 1,1,2,2-Tetrachlorethan AOX Einsatzbeschränkung s. Abschnitt Chemikalienrecht 112 Toluol BTEX 113 Triazophos nicht zugelassen als 114 Tributylphosphat 115 Tributylzinnoxid zinnorganische Verbindungen 116 Trichlorfon nicht zugelassen als 119 1,1,1-Trichlorethan AOX, LHKW Einsatzbeschränkung s. Abschnitt Chemikalienrecht 120 1,1,2-Trichlorethan AOX, LHKW 122 Trichlorphenole AOX, Phenolindex 123 1,1,2-Trichlortrifluorethan AOX, LHKW 124 Trifluralin 125 Triphenylzinnacetat (Fentinacetat) zinnorganische Verbindungen 126 Triphenylzinnchlorid (Fentinchlorid) zinnorganische Verbindungen, 127 Triphenylzinnoxid (Fentinhydroxid) zinnorganische Verbindungen, 128 Vinylchlorid (Chlorethylen) FLOX, AOX 129 Xylole (technische Mischung von BTEX Isomeren) 131 Atrazin nicht zugelassen als 132 Bentazon 10
12 1.3 Kommunale Abwasseranlagen und -einleitungen Für den Bereich der kommunalen Kläranlagen erfolgt die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen zur Verminderung der Abwasserbelastung in Rheinland-Pfalz nach der Landesverordnung über die Beseitigung von kommunalem Abwasser (KomAbwVO) vom 27. November 1997 (GVBl. S. 441, zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juni 1999, GVBl. S. 132). Auf den Lagebericht 2006 Stand der Abwasserbeseitigung in Rheinland-Pfalz wird hingewiesen. Die Mindestanforderungen an die Verminderung der Abwasserbelastung ergeben sich dabei aus Anhang 1 der Abwasserverordnung nach 7a WHG. Erforderlichenfalls werden auf der Grundlage einer Immissionsbetrachtung weiter gehende Anforderungen gestellt. Die Errichtung von kommunalen Abwasseranlagen entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 91/271/EWG ist weitestgehend abgeschlossen. Derzeit wird die Erstausstattung abschließend komplettiert. Die Nachrüstung der größeren Kläranlagen mit mehr als EW Ausbaugröße hinsichtlich der Nährstoffelimination wurde im Jahr 2003 endgültig abgeschlossen. 1.4 Beachtung von Immissionsgesichtspunkten in der Erlaubnis der Einleitung Neben der emissionsbezogenen Einhaltung des Standes der Technik nach dem WHG waren bereits vor dem Inkrafttreten der Qualitätszielverordnung für eine Erteilung einer Genehmigung auch immissionsbezogene Aspekte zwingend zu betrachten. 7a WHG ist stets in Zusammenhang mit 6 WHG zu sehen. Nach 6 WHG ist die Erlaubnis zu versagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung, zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen oder Maßnahmen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verhütet oder ausgeglichen wird. Der unbestimmte Rechtsbegriff Wohl der Allgemeinheit ist zunächst funktionsbezogen auf die Belange der Wasserwirtschaft, auf einen in erster Linie wasserwirtschaftlichen Zusammenhang hin auszulegen. Eine Beeinträchtigung des Wohl der Allgemeinheit liegt deshalb insbesondere bei nachteiligen Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers vor. 11
13 1.5 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Nach 19 g ff. des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und 20 Landeswassergesetz sowie der Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS) vom 1. Februar 1996, zuletzt geändert durch Verordnung vom (GVBI 2005, S. 491) gelten für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und Rohrleitungen in Werksgeländen u.a. folgende Anforderungen, um eine Gewässerbelastung durch solche Stoffe soweit wie möglich zu vermeiden. Es gilt dabei der strenge Besorgnisgrundsatz des 19 g Abs. 1 WHG, beziehungsweise es muss der bestmögliche Schutz vor Gewässerverunreinigung erreicht werden bei Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe. Nach 3, 4 der Grundwasserverordnung sind die Bestimmungen des 19 g Abs. 1 und 2 WHG auch auf Stoffe der Liste I und II anzuwenden. U. a. sind folgende Anforderungen einzuhalten: Anlagen und Rohrleitungen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. Sie müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein, Undichtheiten aller Anlagenteile und Rohrleitungen, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein, Austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt, zurückgehalten und verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden, Im Schadensfall anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffe verunreinigt sein können, müssen zurückgehalten, verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden, Pflicht, für bestimmte Anlagen Betriebsanweisungen mit Überwachungs- Instandhaltungs- und Alarmplänen aufzustellen, Pflicht, bestimmte Anlagen vor Inbetriebnahme und bei Anlagen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial wiederkehrend durch anerkannte Sachverständige überwachen zu lassen, Pflicht, bestimmte Anlagen durch Fachbetriebe einbauen, aufstellen, instand halten und reinigen zu lassen, Pflicht, Schadensfälle mit wassergefährdenden Stoffen der zuständigen Behörde zu melden. Die Anlagenverordnung -VAwS - beruht auf der in der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) abgestimmten Muster-VAwS, die der EU-Kommission zur Notifizierung vorlag. 12
14 Die im Einzelfalle maßgeblichen Anforderungen ergeben sich entsprechend den Regelungen der Anlagenverordnung - VAwS abgestuft nach dem Volumen der Anlage und der Gefährlichkeit der in der Anlage vorhandenen wassergefährdenden Stoffe (Wassergefährdungsklasse) sowie der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes (z.b. Lage der Anlage zu Gewässern und Schutzgebieten). Die Einstufung von Stoffen in die nachfolgend aufgeführten Wassergefährdungsklassen erfolgt durch den Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit auf der Grundlage von 19 g Abs. 5 WHG mit Zustimmung des Bundesrates in der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe - VwVwS (derzeitige Fassung vom 17. Mai 1999, BAnz. Nr. 98a vom 29. Mai 1999): WGK 3: stark wassergefährdend, WGK 2: wassergefährdend, WGK 1: schwach wassergefährdend. Derzeit sind in der VwVwS die Mehrzahl der in der Auswahlliste zur Liste I der Richtlinie 2006/11/EG genannten Stoffe, eingestuft. Daneben enthält die VwVwS eine Liste von nicht wassergefährdenden Stoffen. In der VwVwS noch nicht eingestufte Stoffe sowie Stoffgemische sind durch den Anlagenbetreiber nach den in den Anhängen 3 und 4 der VwVwS genannten Kriterien selbst einzustufen und diese Einstufung zu dokumentieren. Alle WGK-Einstufungen nach Anhang 3 werden zentral vom Umweltbundesamt (UBA) gesammelt und veröffentlicht. Grundlage für die Bestimmung und Einstufung von Stoffen in Wassergefährdungsklassen ist die Einstufung in R-Sätze entsprechend 4a Abs. 1 bis 4 der Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) vom (BGBl. I S. 3758). 2. Pflanzenschutzmittelrecht Im Pflanzenschutzmittelrecht bestehen eine Reihe von Rechtsvorschriften und Empfehlungen, die ganz oder teilweise aus Gründen des Gewässerschutzes getroffen wurden. Mit Ausnahme der Zulassung von Pflanzenschutzmittel werden die rechtlichen Regelungen in Rheinland-Pfalz durch die Landwirtschaftsverwaltung umgesetzt und überwacht. Die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln erfolgt in der Bundesrepublik Deutschland durch die Biologische Bundesanstalt im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt. Die Empfehlungen werden insbesondere im Rahmen der Ausbildung zu den landwirtschaftlichen Berufen und den Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen den Anwendern vermittelt. 13
15 Rechtliche Regelungen Zulassungspflicht der Pflanzenschutzmittelwirkstoffe unter Berücksichtigung der Belange des Gewässerschutzes, Anwendungen außerhalb landwirtschaftlicher, gärtnerischer oder forstwirtschaftlicher Nutzung bedürfen einer Ausnahmeregelung Regelungen zum Anwendungsbereich, zur Anwendungsmenge und zum Anwendungszeitpunkt in der Zulassung des Pflanzenschutzmittels Anwendungsverbote für bestimmte Pflanzenschutzmittel an Gewässern und in Wasserschutzgebieten Notwendigkeit eines Sachkundenachweises für die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft Verbot bestimmter Pflanzenschutzmittelwirkstoffe für bestimmte Einsatzzwecke (z.b. Diuron) oder insgesamt. Folgende Pflanzenschutzmittelwirkstoffe der Liste II sind in Deutschland nicht zugelassen (die in der Qualitätszielverordnung genannten Wirkstoffe sind kursiv gedruckt) Azinphos-ethyl Azinphos-methyl Chlordan, Chloressigsäure, Coumaphos Demeton (einschl. Demeton-o, Demeton-s, Demeton-s-methyl und Demeton-smethyl-sulfon, 1,2-Dibromethan 1,3-Dichlorpropen Dichlorprop Disulfoton Fenitrothion Fenthion Linuron Malathion Mecoprop Heptachlor einschl. Heptachlorepoxyd Mevinphos Monolinuron Parathion-methyl Propanil 2,4,5-T einschl. 2,4,5-T-Salze und 2,4,5-T-Ester 14
16 Triazophos Trichlorfon Atrazin Methamidophos Phoxim Umsetzung der guten fachlichen Praxis und weiter gehender Empfehlungen Zentrale Empfehlungen des richtigen Anwendungszeitpunktes, Ersatz des Herbizideinsatzes durch mechanische Maßnahmen, soweit möglich, Anwendung nur bei den richtigen Wetterbedingungen (Temperatur, Wind, Niederschlag), Anwendung von Ausbringungstechniken mit geringer Spritznebelabdrift, Beschränkung der behandelten Fläche, z.b. durch Bandspritzung, weit gehende Vermeidung der Abwasserbelastung bei der Gerätereinigung und Entsorgung von Restbrühen, sachgerechte Entsorgung der leeren Verpackungen von Pflanzenschutzmitteln, Die erforderlichen Regelungen zur Vermeidung der Gewässerbelastung bei der Lagerung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen sind durch die Anlagenverordnung - VAwS (s. Nr. 1.5) getroffen. Die Emissionen bei Herstellung und Formulierung der als Pflanzenschutzmittelwirkstoffe bzw. Biozide eingesetzten Verbindungen werden wirksam durch die Biotestanforderungen im Anhang 22 der Abwasserverordnung begrenzt. 3. Einsatzbeschränkungen und Verbote nach dem Chemikalien - und dem Immissionsschutzrecht Nachstehend aufgeführte Einsatzbeschränkungen und Verbote in anderen Rechtsbereichen sind Bestandteile des Programmes zur Umsetzung von Art. 6 der Richtlinie 2006/11/EG. Die Überwachung der Einhaltung der dortigen Vorschriften erfolgt nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsvorschrift. Teilweise knüpfen auch wasserrechtliche Vorschriften an die Vorschriften anderer Rechtsbereiche an. So sind u.a. in verschiedenen Anhängen der Abwasserverordnung (z.b. Anhang 40 und Anhang 52) Regelungen enthalten, nach denen im Abwasser nur solche leicht flüchtigen halogenorganischen Verbindungen enthalten sein dürfen, die in der jeweiligen Anlage nach dem Immissionsschutzrecht eingesetzt werden dürfen. In diesen Fällen wird die Einhaltung des Einsatzverbotes und der Einsatzbeschränkung auch nach dem Wasserrecht überwacht. 15
17 a) Chemikalienrecht Mit der Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe und Zubereitungen nach dem Chemikaliengesetz - Chemikalienverbotsverordnung - wurde die Anwendung folgender Stoffe der Liste II verboten oder nur noch für bestimmte Bereiche zugelassen (in Klammern ist jeweils der maßgebliche Abschnitt des Anhanges zur Chemikalienverbotsverordnung genannt): Benzol (6), Benzidin (7), Bleicarbonate und -sulfate zur Verwendung in Farbstoffen (8), Arsenverbindungen in Antifoulingfarben, Holzschutzmitteln und für die Wasseraufbereitung (10), Zinnorganische Verbindungen in Antifoulingfarben und zur Wasseraufbereitung (11), PCB (13), U.a. folgende aliphatischen Chlorkohlenwasserstoffe: 1,1,2,2- Tetrachlorethan, 1,1,1- Trichlorethan, 1,1,2-Trichlorethan, Dichlorethen (16), Teeröle in Holzschutzmitteln und mit Teerölen behandeltes Holz - dies betrifft die PAH - (17) und Hexachlorethan für die Herstellung von Nichteisenmetallen (22). b) Immissionsschutzrecht Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 2. BImSchV - enthält u.a. ein Verwendungsverbot für 1,1,1-Trichlorethen in Chemischreinigungsanlagen, Textilausrüstungsanlagen und Extraktionsanlagen sowie eine Beschränkung der zulässigen Verwendung von Dichlormethan in Chemischreinigungsund Textilausrüstungsanlagen, in denen ausschließlich Felle entfettet werden. In Metallentfettungsanlagen dürfen nur Tetrachlorethen, Trichlorethen und Dichlormethan in technisch reiner Form eingesetzt werden. 16
Aktualisierung des Bewirtschaftungsplans der FGG Elbe Anhang A4-2
Anhang A4-2: Umweltqualitätsnormen für flussgebietsspezifische Schadstoffe zur Beurteilung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials (Anlage 5 der OGewV) 1. Die Umweltqualitätsnormen für
3.2.6 Abwasser. Mineralische und organische Schmutzstoffe. Absetzbare Stoffe. Nicht absetzbare Schwebstoffe. Gelöste Stoffe
3.2.6 Abwasser Abwasser ist jedes durch häuslichen, gewerblichen, industriellen, landwirtschaftlichen und sonstigen Gebrauch in seinen natürlichen Eigenschaften verändertes und in die Abwasserkanalisation
Landesprogramm zur Verringerung der Gewässerverschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe
Landesprogramm zur Verringerung der Gewässerverschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe entsprechend Artikel 6 der Richtlinie des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung
Düsseldorf: Industrie und Gewerbe Wer muss prüfen?
Düsseldorf: Industrie und Gewerbe Wer muss prüfen? Foto: Internet 6. Deutscher Tag der Grundstücksentwässerung Der Düsseldorf ist Betreiber der öffentlichen Abwasseranlage in Düsseldorf. Diese umfasst:
Vom 18. März Bundesgesetzblatt Teil I, 1997, Nr. 18, Bonn 21. März 1997, Seite
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (Grundwasserverordnung) Vom 18.
auf Genehmigung einer Einleitung von gewerblichem bzw. industriellem Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage (Schmutzwasser)
# 1 2014 stadtentwässerung peine Woltorfer Straße 64 31224 Peine Fon 05171 46-0 Fax 05171 46-29 info@stadtentwaesserung-peine.de www.stadtentwaesserung-peine.de stadtentwässerung peine Eigenbetrieb der
Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie, Postfach D Wiesbaden
Hinweise zum Thema: Antrag auf Verlängerung der Anerkennung als staatlich anerkannte Untersuchungsstelle für Abwasseruntersuchungen für den Teilbereich Überwachungsstelle gemäß Abwassereigenkontrollverordnung
Einführung in die Abwasserverordnung (AbwV)
Einführung in die Abwasserverordnung (AbwV) 1 Zweck und Bedeutung der Abwasserverordnung Die Abwasserverordnung (AbwV) dient folgenden Zwecken: 1. Sie bestimmt die Mindestanforderungen nach dem Stand der
Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz. Juni 2010
Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz Juni 2010 Untersuchungen auf prioritäre und flussgebietsspezifische Schadstoffe in niedersächsischen Oberflächengewässern unter
Vollzug des Wasserrechts; Analysen- und Messverfahren für Abwasser
Vollzug des Wasserrechts; Analysen- und Messverfahren für Abwasser Vollzug des Wasserrechts; Analysen- und Messverfahren für Abwasser AllMBl. 2015 S. 349 7531-U Vollzug des Wasserrechts; Analysen- und
Programm des Landes Brandenburg zur Verringerung der Verschmutzung von oberirdischen Gewässern Programm des Landes Brandenburg zur Verringerung der Verschmutzung von oberirdischen Gewässern durch bestimmte
- 1 - Analytische Messprogramme Stand:
- 1 - Analytische Messprogramme Stand: 05.12.06 Messprogramm VO-1 : Vor Ort-Messprogramm (8 Vor-Ort-Parameter) Farbe, qualitativ Trübung, qualitativ Geruch, qualitativ Temperatur Bodensatz (wieder ab 2006)
Bodenwerte für den Wirkungspfad Boden-Mensch (direkter Kontakt)
Mitteilung des Umweltbundesamtes Bodenwerte für den Wirkungspfad Boden-Mensch (direkter Kontakt) Neben den in der Bundes - Bodenschutz- und Altlastenverordnung ( BBodSchV) festgelegten Prüfwerten für den
3 a. Erste allgemeine Verwaltungsvorschrift über Anforderungen zum Schutz des Grundwassers bei der Lagerung und Ablagerung von Abfällen
3 a. Erste allgemeine Verwaltungsvorschrift über Anforderungen zum Schutz des Grundwassers bei der Lagerung und Ablagerung von Abfällen Vom 31. Januar 1990 (GMBl S. 74) geänd. durch Art. 4 Allgem. VwV
Verordnung über das Einleiten von Grundwasser und Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung - IndV)
Verordnung über das Einleiten von Grundwasser und Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung - IndV) Landesrecht Hessen Titel: Verordnung über das Einleiten von Grundwasser und
Prüfungen von Heizöllagerbehältern im Wasserschutzgebiet Mömlingen Infoveranstaltung am Pfarrsaal Mömlingen
Prüfungen von Heizöllagerbehältern im Wasserschutzgebiet Mömlingen Infoveranstaltung am 28.03.2017 Pfarrsaal Mömlingen Dipl.-Ing. (FH) Udo Breitenbach Sachverständiger nach 18 VAwS Petrinistr. 33a 97080
überblicksweisen Überwachung Überwachungszeitraum der überblicksweisen Überwachung 1. Biologische 2 Jahre nach Ende Erstbeobachtung
BGBl. II Nr. 465/2010 1 von 5 11. Anlage 2 Tabelle 2.1.1. samt Überschrift lautet: 2.1.1. Parameterblock Physikalische und chemische Grundparameter umfasst jene Parameter, die für alle allgemeinen physikalischen
80/68 --- I 80/68/EWG
Artikel 1 (1) Diese Richtlinie bezweckt, die Verschmutzung des Grundwassers durch Stoffe, die zu den in den Listen I oder II des Anhangs aufgeführten Stoffgruppen und Stoffamilien gehören nachstehend Stoffe
Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie. Hessisches Programm nach 3 der Qualitätszielverordnung und Artikel 7 der Richtlinie 76/464/EWG
Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie Hessisches Programm nach 3 der Qualitätszielverordnung und Artikel 7 der Richtlinie 76/464/EWG zur Verringerung der Gewässerbelastung durch gefährliche Stoffe
Erstbeobachtung. 1 Jahr 5 Jahre 2 Jahre* 1x / Monat
BGBl. II - Ausgegeben am 14. Dezember 2006 - Nr. 479 5 von 42 Parameter und mindesterforderliche sfrequenz Oberflächengewässer Anlage 2 2.1 FLIESSGEWÄSSER 2.1.1. Parameterblock Physikalische und chemische
2.7. Parameterliste - 1/ PARAMETERLISTE
2.7. Parameterliste - 1/19-2.7. PARAMETERLISTE 2.7. Parameterliste - 2/19 - PARAMETERLISTE Die Parameterliste stellt die Grundlage für die Dateneingabe dar. Bei der Erstellung der Parameterliste wurden
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Im März 2010 sind das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG), das neue Bayerische Wassergesetz (BayWG) und die Bundes-Anlagenverordnung vom 31.03.2010 (WasgefStAnlV) in
Wirtschaftsbetriebe Duisburg AöR Vorlage 35/2018 Der Vorstand Seite 1
Wirtschaftsbetriebe Duisburg AöR Vorlage 35/2018 Der Vorstand 11.10.2018 Seite 1 Zur Sitzung Sitzungstermin Behandlung Beirat 23.11.2018 1. Lesung Beirat 06.12.2018 Beschluss Verwaltungsrat 23.11.2018
Anlage 1 zu 6 (10) der Abwassersatzung der Stadt Schwentinental
Anlage 1 zu 6 (10) der Abwassersatzung der Stadt Schwentinental Grenzwerte für Beschaffenheit und Inhaltsstoffe von industriellem und gewerblichem oder anderem nichthäuslichen Schmutzwasser vor der Einleitung
Beschreibung, Ursachen, Maßnahmen - in stofflicher Hinsicht
Wasserforum 2003 in Fulda Internationales Zustand Jahr des Süßwassers oberirdischer 2003 - Tag des Gewässer Wassers am 22.3.2003 Beschreibung, Ursachen, Maßnahmen - in stofflicher Hinsicht Beate Zedler
4.3.2 FB KS-Negativliste. Stoffe und Zubereitungen oder Stoffe und Zubereitungen in Erzeugnissen
Ersteller: UMB Index: 09 Datum: 02.03.2010 Seite: 1 von 5 1 Zweck Verbot oder Beschränkung von Stoffen Dieses Dokument hat das Ziel, einen umwelt- und arbeitsschutzgerechten Umgang mit Stoffen, Zubereitungen
NLWKN Leistungsverzeichnis Labor-Analytik
1 Probenvorbereitung Aufschluß Filtration Homogenisierung Siebung Gefriertrocknung 2 Elektrometrische Messungen Temperatur ph-wert Leitfähigkeit Sauerstoff Redoxpotential 3 Grundlegende Analytik Ammonium
Eingang. Bezeichnung und Anschrift des Betriebes,
Stadt Wilhelmshaven Fachbereich Umwelt - Wasserwirtschaft und Küstenschutz - Freiligrathstraße 420, Gebäude B 26386 Wilhelmshaven Eingang Einleitung von Abwasser in die Zentrale öffentliche Abwasseranlage
Flussgebietsspezifische Schadstoffe
Flussgebietsspezifische Schadstoffe Bei den flussgebietsspezifischen Schadstoffen handelt es sich um Schadstoffe, bei deren Überschreitung die Erreichung der Umweltziele guter ökologischer Zustand bzw.
BWK-Landesverband Niedersachsen/Bremen Fachtagung 27. Oktober 2011, Bomlitz
BWK-Landesverband Niedersachsen/Bremen Fachtagung 27. Oktober 2011, Bomlitz Die neuen Bundesverordnungen Grundwasserverordnung November 2010 Oberflächengewässerverordnung - Juli 2011 Stoffliche Regelungen
Gewässerprogramm- und Qualitätsziel-Verordnung
Verordnung über Qualitätsziele für bestimmte gefährliche Stoffe und zur Verringerung der Gewässerverschmutzung durch Programme (Gewässerprogrammund Qualitätsziel-Verordnung) Gewässerprogramm- und Qualitätsziel-Verordnung
Vom 26. Januar 1980 (ABl. EU Nr. L 020 S. 43) Artikel 1
Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe Vom 26. Januar 1980 (ABl. EU Nr. L 020 S. 43) Artikel 1 (1)
Gemeinsame Verordnung
Gemeinsame Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über Zuständigkeiten zur Ausführung chemikalienrechtlicher
Verordnung. über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften Vom 11.
Verordnung über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften Vom 11. Dezember 1997* 753 1 17 Auf Grund des 112 a des Berliner Wassergesetzes in der
Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer
Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer Anpassungsbedarf aufgrund der EU-Richtlinie 2008/105/EG Ergebnisse der Monitoringprogramme WKO Symposium Industrielle Schadstoffe in Gewässern, 17. September
Parameter-Nummer gem. Anlage zum 4 Abwasserverordnung (AbwV)
Anlage: Parameter nach FM Wasser (Stand 06.04.2005) Labor: Erläuterungen zum Fragebogen: Einteilung der Parameter nach dem Fachmodul Wasser, ergänzt nach der Anlage zum 4 Abwasserverordnung (Mindestparameterumfang
Rechtliche Umsetzung der in Art. 11 Abs. 3 WRRL angeführten grundlegenden Maßnahmen in der Flussgebietseinheit Rhein,
Rechtliche Umsetzung der in Art. 11 Abs. 3 WRRL angeführten grundlegenden Maßnahmen in der Flussgebietseinheit Rhein, EG-Richtlinien Bundesrecht Landesrecht Rheinland-Pfalz Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a):
Pflanzenschutzmittelmonitoring in Oberflächengewässern innerhalb der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie
Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz Dezember 2013 Pflanzenschutzmittelmonitoring in Oberflächengewässern innerhalb der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie 1. Einleitung
Z A H N Ä R Z T E K A M M E R B R E M E N KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS
Z A H N Ä R Z T E K A M M E R B R E M E N KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS VERORDNUNG ÜBER GRENZWERTE FÜR SCHADSTOFFE BEI EINLEITUNG NICHTHÄUSLICHEN SCHMUTZWASSERS IN ÖFFENTLICHE ABWASSERANLAGEN (GRENZWERTVERORDNUNG)
Bayerisches Landesamt für Umwelt. Sachstand bei der Novellierung der Bundes- Anlagenverordnung VUmwS
Sachstand bei der Novellierung der Bundes- Anlagenverordnung VUmwS Föderalismusreform Grundgesetzänderungen bzgl. Wasserhaushalt Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 75) entfallen Einführung der
ANHANG IV LISTE VON ABFÄLLEN, DIE DEM VERFAHREN DER VORHERIGEN SCHRIFTLICHEN NOTIFIZIERUNG UND ZUSTIMMUNG UNTERLIEGEN ("GELBE" ABFALLLISTE) 1 TEIL I:
ANHANG IV LISTE VON ABFÄLLEN, DIE DEM VERFAHREN DER VORHERIGEN SCHRIFTLICHEN NOTIFIZIERUNG UND ZUSTIMMUNG UNTERLIEGEN ("GELBE" ABFALLLISTE) 1 TEIL I: Folgende Abfälle unterliegen dem Verfahren der vorherigen
Hochwasservorsorge bei Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV/VAwS)
Hochwasservorsorge bei Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV/VAwS) Stand: April 2014 Dipl.-Ing. (FH) Uta Zepf Tel. 0711/126-1536 Mail: uta.zepf@um.bwl.de Übersicht Anlagen zum Umgang
RICHTLINIE DES RATES vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (80/68/EWG)
1980L0068 DE 23.12.1991 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B RICHTLINIE DES RATES vom 17. Dezember
Feste Gemische sind "allgemein wassergefährdende" Stoffe
Feste Gemische sind "allgemein wassergefährdende" Stoffe Informationsveranstaltung des BMU, des UBA und der KBwS, Berlin 10./11.10.2013 "Einstufung wassergefährdender Stoffe Neuerungen durch die Bundesverordnung
PARAMETERUMFANG DER BEOBACHTUNGEN. A.1 Parameterumfang für die Beobachtung der Grundwassergüte
Kurztitel Wassergüte-Erhebungsverordnung Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 338/1991 /Artikel/Anlage Anl. 1 Inkrafttretensdatum 01.07.1991 Außerkrafttretensdatum 29.12.2000 Text Anlage A -------- PARAMETERUMFANG
Anhang 14. Liste der angewendeten Analyseverfahren. 1. Für die Sickerwasser-, Grundwasser- und Oberflächenwasser-Untersuchungen
Anhang 14 Liste der angewendeten Analyseverfahren 1. Für die Sickerwasser-, Grundwasser- und Oberflächenwasser-Untersuchungen 2. Für die Sickerwasser- und Grundwasserreinigunganlage Anhang 14 (1) Liste
6. Anorgansiche Stoffe (gelöst) a) Ammonium und (NH4) 200 mg/l 2. Verseifbare Öle und Ammoniak (NH³)
Anlage I 5. Anorganische Stoffe (gelöst und ungelöst) Allgemeine Richtwerte für die wichtigsten a) Arsen (As) 1 mg/l Beschaffenheitskriterien: b) Blei 1) (Pb) 2 mg/l c) Cadmium 1)²) (Cd) 0,5 mg/l In der
Ausgabestand der Norm Messunsicherheit Einheit
1,1,1-Trichlorethan DIN N ISO 10301-F4 1997-08 25,7 % 01.04.2018 22.05.2018 HF 1,1,1-Trichlorethan DIN 38407-F43 2014-10 41,3 % 01.04.2018 23.05.2018 JB 1,1,2-Trichlorethan DIN N ISO 10301-F4 1997-08 4,13
Praktische Umsetzung der Industrieemissionen-Richtlinie (IED)
ITVA Regionaltreffen Nordost Praktische Umsetzung der Industrieemissionen-Richtlinie (IED) - Vorgaben der IED zum Ausgangszustandsbericht - Rechtsanwalt Stefan Kopp-Assenmacher Köhler & Klett Rechtsanwälte
Stadtwerke Bad Soden (TW) Prüfbericht Nr Seite 2 von 32 ohne Auftrag Nr Trübung FNU < 0,1 0,1 DIN EN ISO 7027 HE 1
Stadtwerke (TW) Prüfbericht Nr. 3914596 Seite 2 von 32 ohne Auftrag Nr. 4495610 26.07.2018 180259288 nmatrix Trinkwasser, Wasserwerk 3 2.30.66.1 Mischwasser Schürfungen Teufelslache und Ochsenwiese, Reinwasser
Vom 10. Dezember 1993 zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GBl. Nr. 17, S. 389) in Kraft getreten am 1.
Verordnung des Umweltministeriums zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Reinhalteordnung kommunales Abwasser - ROkA -) Vom 10.
Entwurf 6.August Jänner Anhang 1 Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf Deponien
Entwurf 6.August 2007 9.Jänner 2007 Anhang 1 e für die Annahme von Abfällen auf Deponien Allgemeines Für die Untersuchung und Beurteilung, ob die e eingehalten werden, sind der Anhang 4 und gegebenenfalls
BESCHREIBUNG EINER BETRIEBLICHEN ABWASSEREINLEITUNG
BESCHREIBUNG EINER BETRIEBLICHEN ABWASSEREINLEITUNG 1. Name und Anschrift des Indirekteinleiters/Betreibers Datum: Antragsteller: Projektersteller: Indirekteinleiter/Betreiber: Zweck: Neue Anlage/Neue
JGS-Anlagen Grundlagen zu Genehmigung und Bau
JGS-Anlagen Grundlagen zu Genehmigung und Bau Baufachtagung, 11.12.2018 Michael Belau Referat 57, StMUV Themen Aktuelles zur AVDüV Rechtliche Grundlagen Ablaufschema: Bau einer neuen JGS-Anlage Sonstiges
Anhang 2.7: Rechtliche Umsetzung der in Art. 11 Abs. 3 WRRL angeführten grundlegenden Maßnahmen (Stand )
Anhang 2.7: Rechtliche Umsetzung der in Art. 11 Abs. 3 WRRL angeführten grundlegenden Maßnahmen (Stand 30.07.2014) Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a): Maßnahmen zur Umsetzung gemeinschaftlicher Wasserschutzvorschriften
Berichtszeitraum: 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010
Dritter Bericht der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Durchführung der Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen,
PRTR: Verzeichnis international anerkannter Messverfahren für
Anhang 3 Leitfaden für die Durchführung des Europäischen PRTR: Verzeichnis international anerkannter Messverfahren für Luft- und Wasserschadstoffe* HINWEIS Die unterschiedlichen Schritte dieser Messverfahren
Zuordnungskriterien für Deponien der Klasse 0, I, II oder III
Zuordnungskriterien für Deponien der Klasse 0, I, II oder III Bei der Zuordnung von Abfällen und von Deponieersatzbaustoffen zu Deponien oder Deponieabschnitten der Klasse 0, I, II oder III sind die Zuordnungswerte
25. Wasserwirtschaftsrechtlicher Gesprächskreis
25. Wasserwirtschaftsrechtlicher Gesprächskreis Industrielle Abwassereinleitungen zwischen prioritärer Stoffliste und Industrieemissionsrichtlinie 25. November 2013 Hermann Spillecke Ministerium für Klimaschutz.,
anbei erhalten Sie die Analysenergebnisse der uns zum o.g. Projekt übergebenen Probe(n).
SGS INSTITUT FRESENIUS GmbH Oberkonnersreutherstr. 3 D-95448 Bayreuth Strobel Quarzsand GmbH Freihungsand 92271 Freihung Prüfbericht 2641208 Auftrags Nr. 3463182 Kunden Nr. 10021835 Frau Waltraud Verhoeven
anbei erhalten Sie die Analysenergebnisse der uns zum o.g. Projekt übergebenen Probe(n).
SGS INSTITUT FRESENIUS GmbH Oberkonnersreutherstr. 3 D-95448 Bayreuth Strobel Quarzsand GmbH Freihungsand 92271 Freihung Prüfbericht 2641205 Auftrags Nr. 3461805 Kunden Nr. 10021835 Frau Waltraud Verhoeven
Die Sachkundeprüfung nach der Chemikalien-Verbotsverordnung
O. Fahr/H.-M. Prager Die Sachkundeprüfung nach der Chemikalien-Verbotsverordnung Lehrbuch zur Vorbereitung und praktischen Umsetzung Weinheim New York Basel Cambridge Tokyo Inhalt Vorwort V 1 Grundlagen
Vom 4. Mai 1976 (ABl. Nr. L 129 S. 23) zuletzt geändert am 31. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 377 S. 48) Artikel 1
Richtlinie Nr. 76/464/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft Vom 4. Mai 1976 (ABl.
Chemische Grundwasserkontrolle Bellach
Schlieren, 15. November 2017 SIS Bauverwaltung Dorfstrasse 3 4512 Bellach Untersuchungsbericht Auftrags-Nr. Bachema Eingang Bachema Probenahmeort Entnommen durch Im Beisein von Auftraggeber Rechnungsadresse
Einstufung von Stoffen und Gemischen
Kapitel 2 Einstufung von Stoffen und Gemischen Abschnitt 1 Grundsätze 3 Grundsätze (1) Nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Kapitels werden Stoffe und Gemische, mit denen in Anlagen umgegangen wird, entsprechend
Rechtliche Anforderungen an die Lagerung wassergefährdender Stoffe im Bereich der Landwirtschaft
Rechtliche Anforderungen an die Lagerung wassergefährdender Stoffe im Bereich der Landwirtschaft Anzuwendende Gesetze und Verordnungen 1. Wasserhaushaltsgesetz WHG 2. Landeswassergesetz LWG 3. Landesverordnung
Text Anlage B. Bezugsgröße. berechnet als As. Anthracen. Asbest Atrazin Ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX) berechnet als Cl
Kurztitel Emissionsregisterverordnung 2017 Kundmachungsorgan BGBl. II Nr. 207/2017 Typ V /Artikel/Anlage Anl. 2 Abkürzung EmRegV-OW 2017 Index 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 Text Anlage B Verzeichnis der
Rechtliche Umsetzung der in Artikel 11 Abs. 3 EG-WRRL aufgeführten grundlegenden Maßnahmen (Land Schleswig-Holstein) Landesrecht (Schleswig-Holstein)
MNP Eider Anlage 2b_SH Rechtliche Umsetzung der in Artikel 11 Abs. 3 EG-WRRL aufgeführten grundlegenden Maßnahmen (Land Schleswig-Holstein) EU-Richtlinien Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a): Maßnahmen zur Umsetzung
Umsetzung der VAwS in NRW
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe -VAwS - vom 20. März 2004??? Was hat sich geändert??? Dipl. - Ing. Artur Gerst Gliederung: Teil I: Einführung mit
Verbrennung tierischer Nebenprodukte in Deutschland
Verbrennung tierischer Nebenprodukte in Deutschland 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Verbrennung tierischer Nebenprodukte in Deutschland Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 13.06.2018 Fachbereich: WD 5:
Merkblatt. Umgang mit wassergefährdenden. Stoffen im Kraftwerk. VGB-M 305 Erste Ausgabe Herausgegeben von der VGB PowerTech e.v.
Merkblatt Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Kraftwerk VGB-M 305 Erste Ausgabe 2002 Herausgegeben von der VGB PowerTech e.v. Zu beziehen bei: VGB PowerTech Service GmbH Verlag technisch-wissenschaftlicher
1 Zuständigkeiten. 2 (aufgehoben) Version 01/2015 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 1
Verordnung der Landesregierung, des Umweltministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Chemikalienrechts (Chemikalien-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung. Allgemeines, Zweck. Umfang des Überschwemmungsgebietes, Kennzeichnung der Hochwasserlinie
Verordnung des Landratsamtes München über das Überschwemmungsgebiet an der Isar auf dem Gebiet der Stadt Garching und den Gemeinden Ismaning und Unterföhring von Flusskilometer 129,4 bis Flusskilometer
Prüfbericht zu Auftrag Nr Seite 2 von 55
Nr. 29517193 Seite 2 von 55 Mikrobiologische Parameter gem. TrinkwV. 2011 Anlage 1, Teil I / Teil II Escherichia coli ( 35) in 100ml 0 DIN EN ISO 9308-1 0 Enterokokken ( 35) in 100ml 0 DIN EN ISO 7899-2
Rechtliche Umsetzung der in Art. 11 Abs. 3 WRRL angeführten grundlegenden Maßnahmen
Rechtliche Umsetzung der in Art. 11 Abs. 3 WRRL angeführten grundlegenden Maßnahmen Vorgabe WRRL: Art. 11 Abs. 3 Bstb. a: Maßnahmen zur Umsetzung gemeinschaftlicher Wasserschutzvorschriften einschließlich
Merkblatt zur Prüfpflicht von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Merkblatt zur Prüfpflicht von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und
Maßnahmenprogramm deutscher Teil FGE Oder Anhang A2-1, Brandenburg
Anhang A2-1: Rechtliche Umsetzung der in Artikel 11 Abs. 3 EG-WRRL aufgeführten grundlegenden Maßnahmen - Verankerung von grundlegenden Maßnahmen auf Länderebene (Land Brandenburg) Art. 11 Abs. 3 Buchstabe
Hygiene-Institut des Ruhrgebiets
Hygiene-Institut des Ruhrgebiets Direktor: Prof. Dr. rer. nat. L. Dunemann Hygiene-Institut, UMWELT - Postfach 10 12 55 45812 Gelsenkirchen Euroquarz GmbH Herrn Jarecki Kirchhellener Allee 53 46282 Dorsten
Das neue Wasserhaushaltsgesetz
Das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Dr. Frank Hofmann Referatsleiter Recht der Wasserwirtschaft Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit 2. Deutscher Tag für Grundstücksentwässerung
Chemikalienrichtlinie
natureplus e.v. Grundlagenrichtlinie 5001 Ausgabe: April 2015 zur Vergabe des Qualitätszeichens Seite 2 von 5 Das natureplus -Qualitätszeichen soll in besonderem Maße dem Schutz der Umwelt und der Gesundheit
Verordnung über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften
Verordnung über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften Zum 18.10.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Bitte folgen Sie diesem
Neue Anlagenverordnung: und jetzt?
Auf Anordnung Ab 1. August 2017 Ab sofort: IHK-Information Neue Anlagenverordnung: und jetzt? Ein Großteil der Industrie-, Lager- oder Umschlagsanlagen in Deutschland fallen unter den anlagenbezogenen
Bekanntmachung der Zuständigkeiten für Aufgaben des Immissionsschutzes
Bekanntmachung der Zuständigkeiten für Aufgaben des Immissionsschutzes Zum 26.10.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Der Senat bestimmt: 1 Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa
- Sammlung der relevanten Rechtsvorschriften -
- Sammlung der relevanten Rechtsvorschriften - Anlage 7 - Seite 1 - Anlage 7 Betriebliche Gewässerschutzinspektionen/ IED-Überwachung - Sammlung der relevanten Rechtsvorschriften - - Sammlung der relevanten
Aktualisiertes Maßnahmenprogramm. für den zweiten Bewirtschaftungszeitraum 2015 bis für den Thüringer Anteil. an der Flussgebietseinheit Rhein
Aktualisiertes Maßnahmenprogramm für den zweiten Bewirtschaftungszeitraum 2015 bis 2021 für den Thüringer Anteil an der Flussgebietseinheit Rhein Anhang M-1: Rechtliche Umsetzung der grundlegenden Maßnahmen
Mögliche neue Anforderungen
Mögliche neue Anforderungen in WHG und AwSV Inhalt WHG = Wasserhaushaltsgesetz Änderungen AwSV = Bundes-Anlagenverordnung Regelungsumfang mögliche Anforderungen was bleibt, was ändert sich? Sonderregelungen
Anhang M-1: Rechtliche Umsetzung der grundlegenden Maßnahmen
Anhang M-1: Rechtliche Umsetzung der grundlegenden Maßnahmen 1 Tabelle: Rechtliche Instrumente grundlegender Maßnahmen EG-Richtlinien Bundesrecht Landesrecht Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a) WRRL: Maßnahmen
Behörde für Umwelt und Energie
Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Umwelt und Energie BUE, Neuenfelder Straße 19, 21109 Hamburg ADM Hamburg Aktiengesellschaft Werk Hamburg Nippoldstraße 117 21107 Hamburg Amt für Immissionsschutz
SIWA-SP: Benötigte Eingabeparameter (Version 2.008)
SIWA-SP 2.008: Benötigte Eingabeparameter 1 SIWA-SP: Benötigte Eingabeparameter (Version 2.008) kursiv gedruckte Parameter und gelb unterlegte Felder sind fakultativ 1 Standorteigenschaften und standortspezifische
Methodenvorschriften für Immissionsmessungen in Grundwasser. Probenahme und Probenkonservierung
nvorschriften für Immissionsmessungen in Grundwasser Anlage C Die folgenden n sind insbesondere im Rahmen der Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser (QZV Chemie GW) und der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung
Mindestumfang der Untersuchungsparameter und -verfahren für die Notifizierung von Untersuchungsstellen nach 25 des Landesabfallgesetzes
Mindestumfang der Untersuchungsparameter und -verfahren für die Notifizierung von Untersuchungsstellen nach 25 des Landesabfallgesetzes Anlage 1 zum RdErl. vom 27.8.2015 Die Gliederung der nachfolgend
Wasserrechtliche Anforderungen an JGS-Anlagen und Biogasanlagen in Niedersachsen
Wasserrechtliche Anforderungen an JGS-Anlagen und Biogasanlagen in Niedersachsen Dieter Frost Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz BWK- Fortbildung in Nienburg/Weser am 22.03.2017
Ausgangszustandsbericht bei Genehmigungsverfahren
Ausgangszustandsbericht bei Genehmigungsverfahren Dipl.-Geogr. Eila Eichhorn IDU IT+Umwelt GmbH Was ist ein AZB? Inhalt eines AZB? Wer muss einen AZB vorlegen? 01.10.2015 Ausgangszustandsbericht bei Genehmigungsverfahren
Kumulierte Trinkwasseranalyse Analysen-Nr.:
Zentrallabor Hessenwasser Gräfenhäuser Straße 118 64293 Darmstadt Kumulierte Trinkwasseranalyse Analysen-Nr.: 201652614 Ergebnisse aus Analysen 201605519;201619108;201619109;201619141;201619156;201636047;201623110;201623111;20163974
Behörde für Umwelt und Energie
Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Umwelt und Energie BUE, Neuenfelder Straße 19, 21109 Hamburg ADM Hamburg Aktiengesellschaft Werk Noblee & Thörl Seehafenstraße 24 21077 Hamburg Amt für Immissionsschutz
Bericht der Bundesrepublik Deutschland zur Durchführung der Richtlinie 76/464/EWG und Tochterrichtlinien betreffend die Verschmutzung infolge der
Bericht der Bundesrepublik Deutschland zur Durchführung der Richtlinie 76/464/EWG und Tochterrichtlinien betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer
Kumulierte Trinkwasseranalyse Analysen-Nr.:
Zentrallabor Hessenwasser Gräfenhäuser Straße 118 64293 Darmstadt Kumulierte Trinkwasseranalyse Analysen-Nr.: 201750524 Analyse 2: Trinkwasseranalyse des Wasserwerkes Riedwiese Ergebnisse aus Analysen
Einstufung wassergefährdender Stoffe - Erfahrungen aus dem Vollzug in Hessen -
Regierungspräsidium Darmstadt Einstufung wassergefährdender Stoffe - Erfahrungen aus dem Vollzug in Hessen - Referent: Dipl. Ing. Gerd Hofmann MBA Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz
Schieberkammer, Hahn, Waschbecken. Probenart: Stichprobe (DIN Fall a) / DIN ISO Zentrallabor der Hessenwasser GmbH & Co.
WASSERVERSORGUNGSBETRIEBE DER LANDESHAUPTSTADT WIESBADEN Analyse für das Trinkwasser Taunusgewinnung Probeentnahmestelle: Entnahmedatum: 12.06.2018 Analysen Nr.: 2018215 Medium: Entnahmeanlass: Trinkwasser