Verpflichtungskredit in der Höhe von CHF 2'200'000 vom Regierungsrat des Kantons Bern gesprochen.

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1 Vortrag der Erziehungsdirektion an den Regierungsrat Kantonsbeiträge an Schülertransportkosten für unzumutbare Schulwege im Volksschulbereich; einjähriger Verpflichtungskredit ERZ C 1. Zusammenfassung Die Erziehungsdirektion beantragt dem Regierungsrat gestützt auf Art. 49a des Volksschulgesetzes, erheblich belasteten Gemeinden Beiträge für Schülertransportkosten zu gewähren. Bis anhin wurde jeweils pro Schuljahr ein Verpflichtungskredit zur Abgeltung von Schülertransportkosten eingeholt. Mit RRB Nr vom 10. November 2010 wurde für die Entschädigung an die Gemeinden für die Rückerstattung für Schülertransportkosten für unzumutbare Schulwege im Volksschulbereich für das Schuljahr 2009/10 ein einjähriger Verpflichtungskredit in der Höhe von insgesamt CHF 2 200'000 gesprochen. In der Zwischenzeit hat sich gezeigt, dass dieser Kredit nicht ausreicht. Für diese Überschreitung gibt es folgende Gründe: Vier Gemeinden haben nebst den Gesuchen für das Gesuchsjahr 2009/10 noch nachträglich ein Gesuch für das Schuljahr 2008/09 eingereicht. 33 Gemeinden haben im Schuljahr 2009/10 das erste Mal ein Gesuch eingereicht. Sämtliche Gesuche müssen, obwohl zum Teil die Frist zur Gesuchseinreichung gemäss Art. 14 Abs. 1 der Volksschulverordnung (VSV vom 28. Mai 2008) nicht eingehalten worden ist, jeweils nachträglich noch berücksichtigt werden, da der Rechtsanspruch durch die Nichteinhaltung der Frist nicht erlischt. Es muss auch gestützt auf die Erfahrung aus den Vorjahren festgestellt werden, dass die Einholung eines Verpflichtungskredits für die Rückerstattungskosten an die Gemeinden jeweils beschränkt auf ein Schuljahr nicht zweckmässig ist. Daher vollziehen wir mit der Beantragung des Verpflichtungskredits für das Rechnungsjahr 2011 eine Anpassung der Praxis. 2. Rechtsgrundlagen - Art. 49a des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG; BSG ); - Art. 10 bis 14 der Volksschulverordnung vom 28. Mai 2008 (VSV; BSG ); - Art. 47, Art. 48 Abs. 2, Art. 49 und Art. 50 Abs. 2 des Gesetzes über die Steuerung von Finanzen und Leistungen vom 26. März 2002 (FLG; BSG 620.0); - Art. 139, Art. 142, Art. 146 und Art. 152 der Verordnung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen vom 3. Dezember 2003 (FLV; BSG 621.1). 3. Beschreibung des Geschäfts 3.1 Ausgangslage Gemeinden mit einem hohen Anteil an Schülerinnen und Schülern mit unzumutbaren Schulwegen werden durch Schülertransportkosten erheblich belastet. Für das Schuljahr 2008/09 wurden erstmals Rückerstattungen für Schülertransporte für unzumutbare Schulwege entrichtet. Mit RRB Nr. 337 vom 3. März 2010 wurde dafür ein einjähriger Verpflichtungskredit in der Höhe von CHF 1'700'000 vom Regierungsrat des Kantons Bern gesprochen. In der Zeit nach Einholung des Verpflichtungskredits mittels erwähntem RRB folgten noch zahlreiche weitere Gesuche von Gemeinden, sodass ein Zusatzkredit in der Höhe von CHF 98'064 durch den Erziehungsdirektor des Kantons Bern bewilligt werden musste. Für das Schuljahr 2009/10 wurde mit RRB Nr vom 10 November 2010 ein einjähriger Verpflichtungskredit in der Höhe von CHF 2'200'000 vom Regierungsrat des Kantons Bern gesprochen. In der Zwischenzeit hat sich gezeigt, dass auch dieser Kredit nicht ausreicht, da 33 Gemeinden erstmals ein Gesuch eingereicht haben und auch noch Gesuche für das vorgängi-

2 2 ge Schuljahr 2008/09 eingereicht worden sind. Die daraus resultierenden Kosten konnten in diesem Umfang nicht erwartet werden. 3.2 Rechtslage Im Kanton Bern räumt Art. 29 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern jedem Kind einen Anspruch auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende, unentgeltliche Schulbildung ein. Verschiedene Beschwerdeentscheide und Urteile von Gerichten machen deutlich, dass wegen dieser Unentgeltlichkeit der Volksschule auch der Schülertransport unentgeltlich sein muss, sofern der Schulweg unzumutbar ist. Die Unzumutbarkeit von Schulwegen ist durch die zuständige Gemeinde zu definieren. Sie muss dabei verschiedene Kriterien wie z.b. Länge des Schulweges, Höhendifferenz, Verkehrssicherheit und Alter des Kindes berücksichtigen. Sie hat die Pflicht, die notwendigen Transporte zu organisieren. 3.3 Organisation und Kosten Den Gemeinden ist es freigestellt, Sammeltransporte durchzuführen. Die Wege zu den Sammelpunkten müssen jedoch zumutbar sein. Eltern können nur mit ihrem Einverständnis zu Schülertransporten herangezogen werden und haben in diesem Fall einen Anspruch auf Entschädigung durch die Gemeinde. Die Gemeinden können die Transportmittel frei wählen und setzen soweit möglich den öffentlichen Verkehr ein. In vielen Gemeinden, vor allem im ländlichen Raum, sind die Kosten für Schülertransporte in den letzten 10 Jahren stark angestiegen. Sie können mehrere zehntausend Franken pro Jahr betragen und ein bis zwei Steuerzehntel ausmachen. Die Belastung der Gemeinderechnungen durch Kosten für Schülertransporte ist dabei sehr unterschiedlich. Allgemein gesagt haben Gemeinden in ländlichen Gebieten mit einer dezentralen Siedlungsstruktur und einer geringen Bevölkerungsdichte proportional zu ihren Gesamtausgaben die höchsten Kosten zu tragen. 3.4 Teilrevision des Volksschulgesetzes vom 29. Januar 2008 Mit der Teilrevision des Volksschulgesetzes hat der Grosse Rat am 29. Januar 2008 die gesetzlichen Grundlagen geschaffen, so dass Kantonsbeiträge zur Subventionierung von Schülertransportkosten an die Gemeinden ausgerichtet werden können. Für das Schuljahr 2008/09 wurden erstmals auf Gesuch hin rückwirkend Beiträge an Schülertransportkosten ausbezahlt. 3.5 Verpflichtungskredit für das Rechnungsjahr 2011 Übersicht der bisherigen Kostenentwicklung und Herleitung des Kostendachs für das Rechnungsjahr (RJ) 2011 Schuljahr Effektive Rückerstattungskosten davon be- Bisher nicht gel- Im RJ 2011 zu (bisher reits bewiltendgemachte bewilligen bekannt) ligte Kosten aber erwartete Ansprüche auf Rückerstattung SJ 08/ SJ 09/ voraussichtlich zu erwartende Rückerstattungskosten SJ 10/11 2' Total Total Kostendach für RJ ' Für das Schuljahr 2009/10 wurde ein einjähriger Verpflichtungskredit in der Höhe von CHF 2' im Rechnungsjahr 2010 eingeholt. Im Nachgang zu diesem Verpflichtungskredit wurden noch zahlreiche Gesuche (sowohl für das Schuljahr 2009/10 als auch noch das Vorjahr 2008/09) im Betrag von ca. CHF 200'000 eingereicht, welche nicht mehr über diesen Verpflich-

3 3 tungskredit und die vorgängigen Kredite abgedeckt waren. Der im Vergleich zum Vorjahr (Schuljahr 2008/09 im Rechnungsjahr 2009) nun beantragte höhere Rückerstattungsbetrag von ca. CHF ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass 33 Gemeinden erstmals für das Schuljahr 2009/10 ein Gesuch eingereicht haben und 4 Gemeinden nachträglich noch ein Gesuch für das Schuljahr 2008/09 eingereicht haben. Folgende 33 Gemeinden haben im Schuljahr 2009/10 erstmals ein Gesuch eingereicht: Boltigen CHF 45'435 Brenzikofen CHF Buchholterberg CHF Büren a. A. CHF Busswil b. Melchnau CHF Därstetten CHF Eriswil CHF Gadmen CHF Gondiswil CHF Gsteig CHF Gurbrü CHF Guttannen CHF Häutligen CHF Homberg CHF Leissigen CHF Madiswil CHF Mühledorf CHF Neuenegg CHF Niederried b. Kallnach CHF Riggisberg CHF Röthenbach i. E. CHF Schalunen CHF Schattenhalb CHF Scheunen CHF Seeberg CHF Seedorf CHF Sigriswil CHF Siselen CHF Court (Montoz) CHF Grandval CHF Malleray (Bas de Vallée) CHF Grandval (Raimeux) CHF Rebévelier CHF 2'655 Total erstmalige Gesuche 2009/10 CHF Folgende Gemeinden haben nebst den Gesuchen für das Schuljahr 2009/10 nachträglich noch ein Gesuch für das Schuljahr 2008/09 eingereicht: Schulverband Bächlen-Horben-Riedern CHF 5'598 Gemeinde Wynigen CHF 22'278 Gemeinde Renan CHF 42'788 Gemeinde Romont CHF 4'272 Total Schuljahr 2008/09 betreffend CHF 74'936 Total CHF (entspricht der in diesem RRB beantragten Kostensteigerung gegenüber den für das Schuljahr 2008/09 bewilligten Kosten von CHF 1 798'064 zu CHF 2' )

4 4 Sämtliche Gesuche müssen, obwohl zum Teil die Frist zur Gesuchseinreichung gemäss Art. 14 Abs. 1 der Volksschulverordnung (VSV vom 28. Mai 2008) nicht eingehalten wurde, noch berücksichtigt werden, da der Rechtsanspruch durch die Nichteinhaltung der Frist nicht erlischt. Es ist damit zu rechnen, dass die auszurichtenden Kantonsbeiträge für das aktuelle Schuljahr 2010/11 nochmals ansteigen werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die beitragsberechtigten Gemeinden derzeit weiterhin die Möglichkeit haben, rückwirkend auf die Schuljahre 2008/09 oder 2009/10 Kantonsbeiträge einzufordern, da der Rechtsanspruch durch die Nichteinhaltung der Frist zur Gesuchseinreichung nicht erlischt. Daher muss mit möglichen zusätzlichen Forderungen im Umfang von über CHF 350'000 gerechnet werden. Es muss deshalb festgestellt werden, dass die Einholung eines Verpflichtungskredits für die Rückerstattungskosten an die Gemeinden jeweils beschränkt auf ein Schuljahr somit nicht zweckmässig ist. Daher vollziehen wir mit der Beantragung des Verpflichtungskredits für das Rechnungsjahr 2011 eine Anpassung der Praxis. Die Erziehungsdirektion beantragt dem Regierungsrat deshalb, mit dem vorliegenden RRB für das Rechnungsjahr 2011 ein Kostendach von CHF 3' zu bewilligen. Die Erziehungsdirektion beabsichtigt baldmöglichst, spätestens aber im Zuge der Ausführungsbestimmungen von REVOS 2012, Art. 14 Abs. 1 VSV zu ergänzen und die Ordnungsfrist in eine Verwirkungsfrist umzuwandeln. Eine konkrete Übersicht und Zusammenfassung der bis zum jetzigen Zeitpunkt bei der Erziehungsdirektion eingegangenen Gesuche für das Schuljahr 2009/10 und der 4 nachträglich eingereichten Gesuche für das Schuljahr 2008/09 kann der Tabelle im Anhang zu diesem Vortrag entnommen werden (Total CHF ). Aus dieser Tabelle wird ersichtlich, dass das Subventionierungsziel von 30 bis 50 Prozent der Kostenrückerstattung nur durch eine entsprechende Korrektur der Beiträge von 65 Gesuchen in diese Bandbreite erreicht werden kann. Die im Zusammenhang mit der Umsetzung von REVOS 2008 getroffene Annahme, dass mit der vorgeschlagenen Schwelle von 10% Schülern und Schülerinnen mit unzumutbarem Schulweg ca. die Hälfte aller Gemeinden subventionsberechtigt werden, trifft insofern nicht zu, als dass der Prozentsatz der Gesuch stellenden Gemeinden sich auf rund 31% aller Gemeinden des Kantons beschränkt. Die nach Art. 13 der Volksschulverordnung definierten Beitragssätze führen dazu, dass ca. 45% der eingereichten Gesuche in die anvisierte Bandbreite von 30 bis 50 Prozent Kostenrückerstattung fallen. Für 25% der Gesuche liegt der aufgrund der Beitragssätze definierte Rückerstattungsbeitrag unter 30% der Gesamtkosten. Diese werden entsprechend den Vorgaben im Gesetz und in der Verordnung auf 30% angehoben. Für 30% der Gesuche liegt der aufgrund der Beitragssätze definierte Rückerstattungsbeitrag über den anvisierten 50% der Gesamtkosten. Zudem wurden bei der Erziehungsdirektion zwei Gesuche eingereicht, in welchen die betroffenen Gemeinden fordern, ihnen trotz der nicht eingehaltenen Schwelle von mindestens 10% Schülern und Schülerinnen mit unzumutbarem Schulweg, Beiträge zu gewähren. Diesen zwei Gesuchen wurde aufgrund der Prüfung nach Art. 49a Abs. 3 entsprochen. Aufgrund der nun vorliegenden Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Einführung des neuen Modells für die Finanzierung der Volksschule hat sich gezeigt, dass die in Art. 49a VSG geregelte Subventionierung der Schülertransporte nicht über das neue Finanzierungsmodell abgegolten werden kann.

5 5 4. Finanzielle Auswirkungen Der Betrag des einjährigen Verpflichtungskredits ist im Voranschlag 2011 enthalten. 5. Antrag Der Regierungsrat bewilligt für das Rechnungsjahr 2011 einen einjährigen Verpflichtungskredit mit einem Kostendach von CHF 3' für die Subventionierung von Schülertransporten an Gemeinden. Bern, 5. Juli 2011 Der Erziehungsdirektor: Bernhard Pulver /2011

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