EUROPÄISCHES PARLAMENT

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1 EUROPÄISCHES PARLAMENT RECHTSAUSSCHUSS VERTRAULICH Mitteilung an die Mitglieder 18/2004 Betrifft: Antrag an den Präsidenten mit dem Ersuchen um Verteidigung der parlamentarischen Immunität von Koldo Gorostiaga, Mitglied des Europäischen Parlaments Gemäß Artikel 6 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments hat der Präsident in der Sitzung vom 22. Juli 2004 mitgeteilt, dass er von Koldo Gorostiaga, Mitglied des Europäischen Parlaments, am 7. Juli 2004 ein Schreiben erhalten hat, in dem dieser das Europäische Parlament ersucht, zur Verteidigung seiner parlamentarischen Immunität gemäß Artikel 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen tätig zu werden. Der Präsident hat gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Geschäftsordnung das Ersuchen an den Rechtsausschuss überwiesen. Die Mitglieder erhalten als Anlage das Ersuchen von Herrn Gorostiaga. GENERALDIREKTION INTERNE POLITIKBEREICHE Anlage CM\ doc PE

2 Schreiben von Koldo GOROSTIAGA, Mitglied des Europäischen Parlaments, vom 7. Juli 2004 an Pat COX, Präsident des Europäischen Parlaments Übersetzung Betrifft: Ersuchen um die Verteidigung meiner parlamentarischen Immunität Sehr geehrter Präsident, lieber Kollege, gestützt auf die Artikel 7 und 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965, gestützt auf die Artikel 6 und 6a der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments, unter Hinweis auf das Urteil der Zweiten Ermittlungskammer der Cour d Appel von Paris vom 11. Juni 2004, nach dem zum einen gegen mich, Koldo GOROSTIAGA, Abgeordneter im Europäischen Parlament, Ermittlungen laufen sollen, und zum anderen mir die Unverletzlichkeit meines Eigentums als europäischer Abgeordneter verweigert wurde. SACHVERHALT 1. Wie Sie wissen, ist der Betrag von Euro, der mir als europäischem Abgeordneten gehört, zusammen mit dem von der BBL (Banque Bruxelles Lambert S.A., Filiale Europäisches Parlament) ausgestellten Bankbeleg auf Verfügung von Laurence LE VERT, Erste Ermittlungsrichterin in der Rechtssache P /5, die derzeit beim Tribunal de Grande Instance (TGI) von Paris anhängig ist, seit dem 22. März 2002 beschlagnahmt. 2. Am 8. Juli 2002 bestätigte der Generalsekretär des Europäischen Parlaments, Julian PRIESTLEY, in einem an mich gerichteten Schreiben zusammen mit einer Bestätigung von Roger VANHAEREN, Generaldirektor des Europäischen Parlaments, vom 3. Juli 2002 die Herkunft des Betrags von Euro, nämlich die Vergütungen, die mir vom Europäischen Parlament aus verschiedenen Gründen überwiesen wurden. 3. Am 15. Juli 2002 richtete ich an Laurence LE VERT, Erste Ermittlungsrichterin am TGI von Paris, ein Schreiben, in dem ich ihr bestätigte, dass das Geld, das im Besitz des Schatzmeisters von EUSKAL HERRITARROK, Drittzahler, gefunden wurde, von den Vergütungen herrührt, die mir vom Europäischen Parlament überwiesen wurden, und in dem ich sie ersuchte, mir mitzuteilen, welches Verfahren durchgeführt werden muss, um mein Eigentum wiederzuerlangen. 4. Am 31. Januar 2003 richtete ich einen neuen Antrag auf Rückgabe der beschlagnahmten Euro an die Erste Ermittlungsrichterin des TGI von Paris, die ihn mit Verfügung vom 10. März 2003 ablehnte. Daraufhin wurde Rechtsanwalt Didier ROUGET, zugelassen bei den Gerichten von Bayonne, in meinem Namen tätig und stellte erneut einen schriftlichen Antrag am 17. Dezember 2003 bei der Ersten Ermittlungsrichterin des TGI von Paris auf Rückgabe der beschlagnahmten Summe, die mir als Abgeordneten des PE /5 CM\ doc

3 Europäischen Parlaments gehört. Mit Verfügung vom 16. Januar 2004 lehnte die Erste Ermittlungsrichterin diesen neuerlichen Antrag auf Rückgabe ab. 5. Am 27. Januar 2004 legte ich gegen diese Verfügung bei der Ermittlungskammer der Cour d Appel von Paris Einspruch ein. Dieser Antrag gründet sich im Wesentlichen auf die Tatsache, dass die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme meines Eigentums als europäischer Abgeordneter einen Verstoß gegen meine parlamentarische Immunität darstellt, die durch Artikel 9 des vorerwähnten Protokolls vom 8. April 1965 geschützt ist. 6. Das vorerwähnte Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften hat nämlich zum Zweck, die Integrität des Europäischen Parlaments als einer demokratischen gesetzgebenden Versammlung zu wahren, zu verhindern, dass das Funktionieren der Versammlung behindert wird, und die Unabhängigkeit ihrer Mitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sicherzustellen. 7. Insofern soll durch die parlamentarische Unverletzlichkeit wie Ihnen ja bekannt ist, sehr geehrter Herr Präsident der persönliche Schutz der Mitglieder des Parlaments gewährleistet werden, und sie stellt eine verfahrensrechtliche Garantie dar, die geschaffen wurde, um dafür zu sorgen, dass die Versammlung bei ihrer Arbeit nicht behindert wird, und um die Unabhängigkeit des Parlaments sowie seiner Mitglieder gegenüber anderen Institutionen oder öffentlichen Stellen zu gewährleisten. So gilt nach Artikel 9 des vorerwähnten Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments, b) im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaat weder festgehalten noch gerichtlich verfolgt werden können. Um eine Auslegung sicherzustellen, die mit dem Zweck und dem Ziel besagten Protokolls im Einklang steht, wird der Begriff gerichtlich verfolgt gemäß Artikel 9 so ausgelegt, dass er jede Maßnahme beinhaltet, die im nationalen Recht vorgesehen ist und den Parlamentarier daran hindert, seine mit seinem parlamentarischen Mandat im Zusammenhang stehenden Aufgaben wahrzunehmen. Im konkreten Fall führt die gerichtliche Beschlagnahme dazu, dass ich über ein Gut, das mir selbst gehört, nicht mehr in Wahrnehmung meiner Aufgaben verfügen kann, und dass mir so die für die Ausübung meines Mandats notwendigen Ressourcen entzogen werden. Die Personen aber, im konkreten Fall wir, die Mitglieder des Europäischen Parlaments, die einen Anspruch auf Immunität gegen gerichtliche Verfolgung haben, haben auch ein Anrecht auf Immunität gegen Vollstreckung, und zwar nach dem Grundsatz der parlamentarischen Unverletzlichkeit. 8. Als Grundsatz gilt, dass die Immunität den Anspruchsberechtigten gegen jeden Akt schützt, durch den ihm sein Eigentum entzogen werden soll, insbesondere nach ständiger Rechtsprechung (siehe Juris-Classeur, Droit International, Band 8, Immunité 211 bis 215) wenn die Maßnahme in Form einer Beschlagnahme erfolgt, unabhängig von der Vorgehensweise und der rechtlichen Begründung. Darüber hinaus folgt das System unserer Vorrechte und Befreiungen als europäische Parlamentarier in seinen Grundlagen dem Geist internationaler Gepflogenheiten und allgemeiner völkerrechtlicher Prinzipien, wie sie im Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen verankert sind, in dessen Artikel 30 und 31 ausdrücklich anerkannt ist, dass geschützte CM\ doc 3/5 PE

4 Personen oder Wohnungen Immunität gegen Vollstreckungsmaßnahmen genießen. Maßnahmen, die unter Verstoß gegen die parlamentarische Immunität erfolgen, sind nichtig. Die gerichtliche Verfügung zur Ablehnung des Antrags auf Rückgabe erfolgte aber unter Verstoß gegen die Bestimmungen des Artikels 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften und die Grundsätze im Zusammenhang mit der Immunität der europäischen Parlamentarier. Das ist der Grund, weswegen ich bei der Cour d Appel von Paris beantragt habe, die Verfügung über die Verweigerung der Rückgabe aufzuheben. 9. Darüber hinaus habe ich das Gericht, soweit es um das Argument geht, dass der Betrag wegen eines Zollvergehens beschlagnahmt wurde, das Gericht an den Wortlaut von Artikel 7 des vorerwähnten des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften erinnert, nach dem die Mitglieder des Europäischen Parlaments bei der Zollabfertigung und Devisenkontrolle b) seitens der Regierungen der anderen Mitgliedstaaten dieselben Erleichterungen wie ausländische Regierungsvertreter mit vorübergehendem offiziellen Auftrag erhalten. Deshalb wurde auf die nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 vorgesehenen Vorrechte und Erleichterungen Bezug genommen, das folglich im konkreten Fall anwendbar ist. Wir, die europäischen Parlamentarier, genießen somit zollrechtliche Befreiungen, insbesondere die Befreiungen von Zoll, wie sie in Artikel 36 besagten Übereinkommens vorgesehen sind. 10. Die Zweite Ermittlungskammer der Cour d Appel von Paris erließ ihr Urteil am 11. Juni 2004, wogegen ich am 15. Juni 2004 Berufung eingelegt habe. Außerdem erklärte die Ermittlungskammer in ihrem Urteil vom 11. Juni 2004, dass gegen mich, Koldo GOROSTIAGA, Abgeordneter im Europäischen Parlament, Ermittlungen (als Angeklagter oder Beschuldigter) im Rahmen der Rechtssache Nr. P /5 liefen, die derzeit beim TGI von Paris unter der Leitung von Laurence LE VERT, Erste Ermittlungsrichterin, anhängig ist. Diese gerichtliche Verfolgung ist ein klarer Verstoß gegen Artikel 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften und gegen die Artikel 6 und 6a der Geschäftsordnung des Parlaments, denn zu keiner Zeit wurde ein Antrag auf Aufhebung meiner parlamentarischen Immunität beim Europäischen Parlament durch die französischen Behörden gestellt. 11. So muss wohl davon ausgegangen werden, dass seit dem 11. Juni 2004, dem Tag des Urteils der Cour d Appel von Paris, durch das diese Ermittlungen bekannt gemacht wurden, Beschuldigungen gegen mich erhoben werden, was mir niemals mitgeteilt wurde und was geheim und im Verborgenen geschieht, um meine parlamentarische Immunität zu umgehen. Außerdem hat die Cour d Appel von Paris die Ablehnung der Rückgabe der beschlagnahmten Summe bestätigt, denn sie hat sich geweigert, die Unverletzlichkeit meines Eigentums als europäischer Parlamentarier anzuerkennen, ohne dass die französischen Behörden wiederum einen Antrag beim Parlament auf Aufhebung der Unverletzlichkeit meines Eigentums gestellt hätten. Die Aufrechterhaltung über mehr als zwei Jahre dieser unrechtmäßigen Beschlagnahme meines Eigentums verursachte und verursacht noch heute, wie Sie wissen, sehr beträchtliche Nachteile zu Lasten meiner Person. Darüber hinaus erhebt man heute, obwohl der Einsatz dieses Geldbetrages durch die Durchführung einer Buchprüfung durch einen unabhängigen Rechnungsprüfer, die Firma Pricewaterhouse Coopers, auf Veranlassung des Präsidiums des Europäischen PE /5 CM\ doc

5 Parlaments im Dezember 2002 überprüft wurde, Beschuldigungen, die absolut rechtswidrig und unbegründet sind. 12. Aus diesen Gründen stelle ich hiermit gemäß Artikel 6 und 6a der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments den vorliegenden Antrag auf Verteidigung meiner parlamentarischen Immunität im Verfahren Nr. P /5, das derzeit bei der Ersten Ermittlungsrichterin beim TGI von Paris läuft. Dieser Antrag betrifft sowohl meine persönliche Immunität als auch die Unverletzlichkeit meines Eigentums als europäischer Abgeordneter. (Höflichkeitsformel und Unterschrift) CM\ doc 5/5 PE

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