Einwohnergemeinde Muri bei Bern. Nutzungsplanungsteilrevision (NPTR), Massnahmenpaket 3 Massnahme Revision ZöN-Vorschriften ÖFFENTLICHE MITWIRKUNG
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1 Einwohnergemeinde Muri bei Bern Nutzungsplanungsteilrevision (NPTR), Massnahmenpaket 3 Massnahme Revision ZöN-Vorschriften Baureglementsänderung im ordentlichen Verfahren nach BauG Art. 58 ff. Bern, 22. September 2017 ÖFFENTLICHE MITWIRKUNG Weitere Unterlagen: - Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV Änderungen in rot Adrian Strauss Tel Optingenstrasse 54 info@straussplan.ch Raumplanung Entwicklung Städtebau 3013 Bern
2 Muri bei Bern, Nutzungsplanungsteilrevision 3. Paket, Änderung Baureglement, Öffentliche Mitwirkung, Zone für öffentliche Nutzungen (ZöN) Art Die Zonen für öffentliche Nutzungen (Art. 77 BauG) sind für Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse bestimmt. Vorbestehende andere Bauten und Anlagen dürfen unterhalten werden. 2 Wo nichts anderes vermerkt ist, gelten die Bestimmungen für die Empfindlichkeitsstufe (Art. 43 LSV). 3 In den einzelnen Zonen gelten folgende Bestimmungen: In den einzelnen Zonen für öffentliche Nutzungen (ZöN) gelten die nachfolgenden Bestimmungen. In allen ZöN sind, wo nicht anders festgelegt ist, geringfügige bauliche Anpassungen und Ergänzungen im Rahmen des bisherigen Nutzungszwecks gestattet. Die Höhe der Gebäude wird entweder durch die Gebäudehöhenkote in m.ü.m. oder durch die Fassadenhöhe festgelegt. Sie wird bei begehbaren Flachdächern bis oberkant offene oder geschlossene Brüstung, bei nicht begehbaren Flachdächern und bei Satteldächern bis zum höchsten Punkt der Dachkonstruktion gemessen. Wo keine Strassen- und anderslautende Grenzabstände festgelegt sind gilt ein Strassen- oder Grenzabstand von 5.0 m. Die Grünflächenziffer gemäss Art. 16 BauR wird für die ZöN nicht angewendet. Grundzüge für die Überbauung der Bebauung und Gestaltung Zone Bezeichnung Zweckbestimmung Empfindlichkeitsstufe A * Behindertenheim Villette Erweiterungen im Rahmen des Nutzungszweckes sind gestattet. Es gelten die baurechtlichen Masse der Zone W2. Die Gebäudelänge und -tiefe ist frei. Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe I (Art. 43 LSV). I (Art BauR) beträgt 240 m 2. B * Altersheim Buchegg Thunstrasse Nr. 51 Um- und Ausbauten im Rahmen des Nutzungszweckes und des bestehenden Bauvolumens sind gestattet. Im östlichen Teil des Terrains ist für einen Neubau die Gebäudehöhe auf max m über Niveau Thunstrasse beschränkt. Die Gebäudelänge und -tiefe ist frei. Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe I (Art. 43 LSV). I - Für Neu- und Erweiterungsbauten gilt ab Niveau Thunstrasse gemessen eine Fassadenhöhe von 15.0 m.
3 Muri bei Bern, Nutzungsplanungsteilrevision 3. Paket, Änderung Baureglement, Öffentliche Mitwirkung, B1 * Altersheim Buchegg Thunstrasse Nr. 49 Um-, Aus-, An- und Neubauten im Rahmen des Nutzungszweckes der Bauten in der ZöN B sind gestattet. Die auf der Parzelle liegenden Gebäude dürfen abgebrochen werden. Die maximale Gebäudehöhe (OK. Brüstung Attika) allfälliger Neubauten mit Flachdach darf die Traufhöhe des schützenswerten Gebäudes «Buchegg» nicht überschreiten. Für Attikageschosse gilt Artikel 37 der Grundordnung. Die Gebäudelänge und - tiefe ist frei. Der Grenzabstand beträgt 6.0 m. Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe I (Art. 43 LSV). Bauliche Veränderungen, insbesondere Neubauten, sind der kantonalen Denkmalpflege frühzeitig zur Beurteilung vorzulegen. I (Art BauR) beträgt 240 m 2. - Die Höhe allfälliger Neubauten (inkl. Attikageschoss) darf die Höhe der Trauflinie des bestehenden Gebäudes Altersheim Buchegg nicht überschreiten. C * Behindertenheim Sunnegarte Erweiterungen im Rahmen des Nutzungszweckes sind gestattet. Es gelten die baurechtlichen Masse der Zone W2. Die max. Gebäudelänge beträgt 40.0 m, die Gebäudetiefe ist frei. I (Art BauR) beträgt 220 m 2. D und Kindergarten mit *Behindertenheim Horbern sind gestattet. Für die Parzellen 734, 224 und 225 gelten die baurechtlichen Masse der Zone W2, wobei die max. Gebäudelänge 30.0 m und die Gebäudehöhe wie bestehende Bauten erlaubt ist. I - Der Grenzabstand auf Parzelle Nr. 225 beträgt 10.0 m. - Die Gebäudehöhenkote auf Parzelle Nr. 734 beträgt m.ü.m., auf Parzelle Nr m.ü.m. und auf Parzelle Nr m.ü.m..
4 Muri bei Bern, Nutzungsplanungsteilrevision 3. Paket, Änderung Baureglement, Öffentliche Mitwirkung, E Pfarrhaus und Kirchgemeindehaus Muri sind gestattet. Gegenüber Nachbarparzellen sind die Abstandsvorschriften der Zone W2 einzuhalten, max. Gebäudelänge 20.0 m. I (Art BauR) beträgt 240 m 2. F * Aufgehoben G Friedhof Aebnit - Bauliche Anpassungen und Ergänzungen im Rahmen des Nutzungszwecks sind gestattet. Die max. Gebäudehöhe beträgt 4.0 m, die max. Gebäudelänge 15.0 m. - Die Fassadenhöhe beträgt 4.5 m. H Friedhof mit Aufbahrungsund Abdankungshalle Seidenberg - Bauliche Anpassungen und Ergänzungen im Rahmen des Nutzungszwecks sind gestattet, insbesondere - Eine Aufstockung des bestehenden Wohnhauses um ein Geschoss ist gestattet. - Im Übrigen beträgt die max. Gebäudehöhe 4.0 m, die max. Gebäudelänge 20.0 m. (Art BauR) beträgt 240 m 2. I und Turnhalle Seidenberg sind gestattet. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen ist ein Grenzabstand von 10.0 m einzuhalten. Max. Gebäudelänge 30.0 m. Gebäudehöhe wie bestehende Bauten erlaubt m.ü.m. J Werkhof Seidenberg Bauliche Anpassungen und Ergänzungen im Rahmen des Nutzungszweckes sind gestattet, insbesondere ist eine Überdachung der Abstellfläche zwischen den beiden Hochbauten gestattet. Im Übrigen gelten die baupolizeilichen Masse der Zone WG3. Die Gebäudelänge und -tiefe ist frei. Es gelten die Bestimmungen für die Empfindlichkeitsstufe I (Art. 43 LSV). I m.ü.m.
5 Muri bei Bern, Nutzungsplanungsteilrevision 3. Paket, Änderung Baureglement, Öffentliche Mitwirkung, K Pfarrhaus Bellevuestrasse Erweiterungen im Rahmen des Nutzungszweckes sind gestattet. Es gelten die baurechtlichen Masse der Zone W2. Die Gebäudelänge und -tiefe ist frei. gemäss Art BauR beträgt 240 m 2. L und Kindergarten Aebnit sind gestattet. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen ist ein Grenzabstand von 10.0 m einzuhalten. Die Gebäudelänge und -tiefe ist frei. Gebäudehöhe wie bestehende Bauten erlaubt. - Der Grenzabstand beträgt 4.5 m m.ü.m. M und Turnhalle Melchenbühl, mit Pfarrhaus und Kirchgemeindehaus sind gestattet. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen ist ein Grenzabstand von 10.0 m einzuhalten. Die Gebäudelänge und -tiefe ist frei. Gebäudehöhe wie bestehende Bauten erlaubt. - Der Grenzabstand gegenüber der Wohnzone beträgt 10.0 m. entlang der Wohnzone W m.ü.m., entlang der Landwirtschaftszone m.ü.m.. N Kindertagesstätte Melchenbühl (Meisenweg) Erweiterungen im Rahmen des Nutzungszweckes sind gestattet. Es gelten die baurechtlichen Masse der Zone W2. Die Gebäudelänge und -tiefe ist frei. (Art BauR) beträgt 190 m 2. O Aufgehoben P Sportanlage Füllerich - Bauliche Anpassungen und Ergänzungen im Rahmen des bisherigen Nutzungszwecks sind gestattet. - Der Neubau von Traglufthallen ist gestattet. - Im Übrigen gilt eine max. Gebäudelänge von 20.0 m. Gebäudehöhe wie bestehende Bauten erlaubt. Es gelten die Bestimmungen für die Empfindlichkeitsstufe I (Art. 43 LSV). I
6 Muri bei Bern, Nutzungsplanungsteilrevision 3. Paket, Änderung Baureglement, Öffentliche Mitwirkung, Q * Aufgehoben R mit Kindergarten und *Freizeitwerk Dorf (Dorfstrasse) Neubauten sind nur auf der westlichen Hälfte der Parzelle 467 und in der NW- Ecke von Parzelle 468 zulässig. Dabei gelten die baurechtlichen Masse der Zone WL. Die Gebäudelänge und -tiefe ist frei. Gebäudehöhe wie bestehende Bauten erlaubt m.ü.m. S * Schul- und Sportanlage Allmendingenweg Die Gebäudelänge und -tiefe sind freigestellt, Gebäudehöhe max m, Grenzabstand 10.0 m. Für lärmempfindliche Räume ist im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte gemäss Lärmempfindlichkeitsstufe ES I (Art. 43 LSV) eingehalten werden können. Es muss sichergestellt werden, dass die Schallpegeldifferenz mindestens beträgt: westlich der Nussbaumallee 24 dba zwischen der Bahn (Emissionspegel Lre) und den exponiertesten, lärmempfindlichen Räumen (Immissionspegel Lr) östlich der Nussbaumallee 21 dba zwischen dem Autobahnzubringer T10 (Emissionspegel Lre) und den exponiertesten, lärmempfindlichen Räumen (Immissionspegel Lr) I - Die Fassadenhöhe beträgt 14.0 m. S1 Aufgehoben T Kirche, Kirchgemeindeund Pfarrhaus Gümligen - Bauliche Anpassungen und Ergänzungen sind im Rahmen des bisherigen Nutzungszwecks gestattet. - Höhe der Gebäude liegt im Rahmen der bestehenden Bauten. Max. Gebäudelänge 30.0 m. Gebäudehöhe wie bestehende Bauten erlaubt.
7 Muri bei Bern, Nutzungsplanungsteilrevision 3. Paket, Änderung Baureglement, Öffentliche Mitwirkung, U * Spital, Pflegeund Alterseinrichtungen, Heime und Schulen, Wohnnutzungen, Siloah (teilweise in privatem Eigentum) Die Gebäudelänge und -tiefe sind freigestellt. Die Grünflächenziffer beträgt 40%. Der Grenzabstand beträgt 10.0 m. Arealinterne Grenzabstände dürfen mit Zustimmung des Nachbarn unterschritten werden. Gebäudehöhe wie bestehende Bauten erlaubt. Die bisherige Nutzung der Parzellen Nr und 466 ist gewährleistet. Für lärmempfindliche Räume ist im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte gemäss Lärmempfindlichkeitsstufe ES (Art. 43 LSV) eingehalten werden können. Es muss sichergestellt werden, dass die Schallpegeldifferenz mindestens beträgt: Im Teil zwischen Allmendingenweg und Nussbaumallee zwischen der Bahn (Emissionspegel Lre) und den exponiertesten, lärmempfindlichen Räumen (Immissionspegel Lr) 36 dba bei Wohnnutzung 24 dba bei Büro-/ Dienstleistungsnutzung - Die Fassadenhöhe beträgt 18.0 m. V Schul- und Sportanlage Moos mit Reservefläche für Schul- und Sportanlagen Bauliche Anpassungen und Ergänzungen sind im Rahmen der bisherigen Nutzungszwecke gestattet. Max. Gebäudelänge 30.0 m. Gebäudehöhe wie bestehende Bauten erlaubt. - Der Grenzabstand gegenüber der Wohnzone und der Wohn- und Gewerbezone beträgt 10.0 m. - Gegenüber der ZUeO Ballsporthalle Moos ist kein Grenz- oder Gebäudeabstand einzuhalten m.ü.m. W Bahnhofareal Süd Gümligen Die bauliche Nutzung hat sich nach den Verbindungsmöglichkeiten zum Bahnhofareal Nord zu richten. Die Grundzüge der Überbauung werden in einer Überbauungsordnung geregelt. I - Es gilt das Eisenbahnrecht. X Winterstandplatz für Fahrende Froumholz - Das Abstellen von Wohnmobilen ist in diesem Bereich gestattet. - Die Erschliessung erfolgt ab Thunstrasse.
8 Muri bei Bern, Nutzungsplanungsteilrevision 3. Paket, Änderung Baureglement, Öffentliche Mitwirkung, Y * Öffentliche Transportbetriebe Feldstrasse (Busbetrieb, Entsorgung) - Die Erweiterung der Garagebauten mit den nötigen Nebenräumen (Büro, Werkstatt, Aufenthaltsraum) für das Einstellen von Fahrzeugen der öffentlichen Transportdienste (Linienbusse, Entsorgung) ist max. bis zur Höhe der bestehenden Garagenhalle und bis zu einer Gebäudelänge von 45.0 m und einer Gebäudetiefe von 20.0 m gestattet. Ebenso ist der Bau von vier betriebszugehörigen Wohnungen am bestehenden Standort erlaubt. Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe I (Art. 43 LSV). - Bauliche Anpassungen und Erweiterungen sind im Rahmen des bisherigen Nutzungswecks gestattet. I - Die Fassadenhöhe beträgt 8.0 m. Z Notunterkünfte Egghölzliweg und Moosstrasse Die bestehende Zweckbestimmung der ZöN am Egghölzliweg wird um den Begriff «Notunterkünfte» erweitert. Die ZöN an der Moosstrasse für Notunterkünfte umfasst eine Fläche von m² m.ü.m. * Zonen öffentlicher Nutzung in privatem Eigentum. Hinweis: a) Kindergarten Seidenberg (Beethovenstrasse) b) Kindergarten Kräyigen (Kräyigenweg) c) Kindergarten «Sonnenfeld» (Sonnenweg) d) Alterswohnheim Gümligen und Freizeitzentrum Bärtschihaus e) Kindergarten Thoracker Überbauungsordnung Seidenberg Überbauungsordnung Eichholz Überbauungsordnung Sonnenfeld Überbauungsordnung Lehmgrube Überbauungsordnung Thoracker
9 Muri bei Bern, Nutzungsplanungsteilrevision 3. Paket, Änderung Baureglement, Öffentliche Mitwirkung, Genehmigungsvermerke Mitwirkung vom 18. Oktober 2017 bis 17. November 2017 Vorprüfung vom - Publikation im Anzeiger Region Bern vom - Publikation im Amtsblatt vom - Öffentliche Auflage vom - Einspracheverhandlungen am - erledigte Einsprachen - unerledigte Einsprachen - Rechtsverwahrungen - Beschlossen durch den Gemeinderat am - Beschlossen durch den Grossen Gemeinderat am - Beschlossen durch die Einwohnergemeinde (Urnenabstimmung) am - Namens der Einwohnergemeinde Der Präsident Die Sekretärin Thomas Hanke Karin Pulfer Die Richtigkeit dieser Angaben bescheinigt Muri bei Bern, den Die Gemeindeschreiberin Karin Pulfer Genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern
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