MERKBLATT VERSICHERUNGSBERATER. Recht und Steuern

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1 MERKBLATT Recht und Steuern VERSICHERUNGSBERATER Versicherungsberater, die gewerbsmäßig tätig sind, benötigen eine gewerberechtliche Erlaubnis. Die Rechtsgrundlage der Erlaubnispflicht ist seit dem d Absatz 2 der Gewerberdnung (GewO) (vrmals: 34e GewO). Zudem besteht eine Registrierungspflicht für Versicherungsberater im Vermittlerregister nach 11a Absatz 1 GewO unverzüglich nach Tätigkeitsaufnahme. Zuständige Erlaubnis- und Registrierungsbehörde für Versicherungsberater mit Hauptniederlassung in Bayern (mit Ausnahme des Bezirks der Industrie- und Handelskammer (IHK) Aschaffenburg) ist die IHK für München und Oberbayern. Dieses Merkblatt infrmiert über die Vraussetzungen der Erlaubniserteilung und Registrierung. Einen Überblick über die aus dem Telemediengesetz resultierenden Vrschriften für die Erstellung des Internet-Impressums für Versicherungsberater finden Sie in einem weiteren Merkblatt, das Sie auf unserer Hmepage unter abrufen können. Bitte beachten Sie hinsichtlich der Beratungs- und Dkumentatinspflichten für Versicherungsberater auch die einschlägigen zivilrechtlichen Bestimmungen, insbesndere 68 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) i. V. m. 60 ff. VVG. Ansprechpartner: Semra Ykaribas, Tel.: Steffen Pllmer, Tel.: Stand: 20. Dezember semra.ykaribas@muenchen.ihk.de steffen.pllmer@muenchen.ihk.de Hmepage: IHK-Service: Tel.:

2 Seite 2 vn 20 INHALTSVERZEICHNIS Seite 1. Rechtsgrundlagen 3 2. Erlaubnispflicht als Versicherungsberater 3 3. Übergangsregelungen 4 4. Ausnahmen vn der Erlaubnispflicht 5 5. Ablauf des Erlaubnisverfahrens 5 a) Antragsteller 5 b) Zuständige Erlaubnis- und Registerbehörde 6 c) Antragsfrmulare 6 d) Vraussetzungen für die Erlaubniserteilung und ntwendige Unterlagen im Regelverfahren 7 aa) Zuverlässigkeit 7 bb) Gerdnete Vermögensverhältnisse 8 cc) Berufshaftpflichtversicherung der gleichwertige Garantie 9 dd) Sachkunde 10 e) Zusätzliche Angaben bei der Antragstellung 15 f) Vraussetzungen für die Erlaubniserteilung und ntwendige Unterlagen im vereinfachten Verfahren 15 g) Inhaltliche Beschränkungen, Nebenbestimmungen 16 h) Geltungsbereich der Erlaubnis Angestellte Registrierung im Vermittlerregister Weiterbildungsverpflichtung Gebühren 19

3 Seite 3 vn RECHTSGRUNDLAGEN Rechtsgrundlagen für die Erlaubnis- und Registrierungspflicht für Versicherungsberater sind seit dem die 34d Absatz 2 GewO (vrmals: 34e GewO), 11a GewO. Diese und weitere relevante Vrschriften sind über flgende Links abrufbar: - GewO: - VersVermV: - VVG: - VAG: - TMG: - ZPO: - HGB: 2. ERLAUBNISPFLICHT ALS VERSICHERUNGSBERATER Wer gewerbsmäßig über Versicherungen der Rückversicherungen beraten will, hne vn einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vrteil zu erhalten der vn ihm in anderer Weise abhängig zu sein, bedarf seit dem der Erlaubnis nach 34d Absatz 2 GewO (vrmals: 34e GewO). Der Versicherungsberater berät Dritte auch rechtlich bei der Vereinbarung, Änderung der Prüfung vn Versicherungsverträgen der bei der Wahrnehmung vn Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall. Weiterhin vertritt er Dritte gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich. Er darf sich seine Tätigkeit nur durch den Auftraggeber vergüten lassen und keine Zuwendungen eines Versicherungsunternehmens in Zusammenhang mit der Beratung annehmen.

4 Seite 4 vn 20 Neuerungen seit durch das IDD-Umsetzungsgesetz (BGBl. 2017, S. 2789): Nach dem IDD-Umsetzungsgesetz kann der Versicherungsberater für den Kunden auch die Vermittlung und den Abschluss vn Versicherungsverträgen übernehmen. Auch dann gilt jedch das Verbt der Annahme vn Zuwendungen vn Versicherungsunternehmen, insbesndere auf Grund der Vermittlung. Sind mehrere Versicherungen für den Kunden in gleicher Weise geeignet, muss der Versicherungsberater vrrangig Versicherungen mit Netttarifen anbieten. Bei der Vermittlung vn Versicherungen mit Brutttarifen muss er unverzüglich die Auskehrung der Zuwendungen durch das Versicherungsunternehmen an den Kunden veranlassen, indem er das Versicherungsunternehmen über die Vermittlung infrmiert ( 48c Absatz 1 VAG). Bitte beachten Sie zur Abgrenzung vm Erlaubnistatbestand des Versicherungsvermittlers unser Merkblatt Versicherungsvermittler, abrufbar unter In 34d Absatz 3 GewO wird ausdrücklich klargestellt, dass sich die Erlaubnisse als Versicherungsvermittler und Versicherungsberater gegenseitig ausschließen. 3. ÜBERGANGSREGELUNGEN Versicherungsberater, denen die gewerberechtliche Erlaubnis für diese Tätigkeit vr dem erteilt wurde, müssen diese Erlaubnis auf Grund des IDD-Umsetzungsgesetzes nicht neu beantragen: Ihre Erlaubnis nach 34e Absatz 1 GewO in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung gilt ab dem als Erlaubnis als Versicherungsberater nach 34d Absatz 2 GewO. Die Bezeichnung der Erlaubnis wird im Vermittlerregister nach 11a GewO entsprechend aktualisiert. Für Inhaber einer Erlaubnis als Versicherungsvermittler in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung gibt es zudem Erleichterungen, wenn sie künftig als Versicherungsberater tätig werden möchten (Einzelheiten siehe

5 Seite 5 vn 20 unter Ziffer 5 e). Für slche Gewerbetreibenden besteht auch eine Übergangsregelung zu dem für Versicherungsberater geltenden Verbt der Annahme vn Zuwendungen vn Versicherungsunternehmen: Wenn sie im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung nach 34d Absatz 2 GewO nch Ansprüche gegen ein Versicherungsunternehmen auf Zuwendungen (insbesndere Bestandsprvisinen) haben, bleiben diese Ansprüche bestehen, da sie nch auf der früheren Tätigkeit als Versicherungsvermittler beruhen. 4. AUSNAHMEN VON DER ERLAUBNISPFLICHT Keiner Erlaubnis bedürfen Versicherungsberater, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Eurpäischen Unin der in einem anderen Vertragsstaat des Abkmmens über den Eurpäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind und die Eintragung in ein Register nach Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2016/97 (IDD) nachweisen können. Auch besteht keine Eintragungspflicht in das Vermittlerregister in Deutschland. Auch Angestellte selbständiger Versicherungsberater bedürfen keiner eigenen Erlaubnis (siehe jedch Ziffern 5 bis 6). Ebens sind Versicherungsunternehmen und deren Angestellte vn der Erlaubnispflicht ausgenmmen, sfern diese nicht nebenberuflich als selbstständige Versicherungsberater tätig sind. 5. ABLAUF DES ERLAUBNISVERFAHRENS a) Antragsteller Antragsteller kann eine natürliche (z. B. nicht im Handelsregister eingetragene/-r Einzelunternehmer/-in der eingetragene/-r Kaufmann/- frau im Sinne des 2 HGB) der juristische Persn mit eigener Rechtspersönlichkeit (z. B. GmbH, AG) sein. Bei Persnengesellschaften hne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. BGB-Gesellschaften, ffene Handelsgesellschaften der Kmmanditgesellschaften) ist die Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erfrderlich. Das gilt auch hinsichtlich des Kmmanditisten, sfern dieser Geschäftsführungsbefugnis besitzt und smit rechtlich als Gewerbetreibender anzusehen ist. Die Erlaubnis ist persnengebunden, d. h., auch wenn der Antragsteller als geschäftsführende/-r Gesellschafter/-in an einer der mehreren Persnen-

6 Seite 6 vn 20 handelsgesellschaft/-en beteiligt ist und jeweils als Versicherungsberater im Sinne vn 34d Absatz 2 GewO tätig wird, hat er nur einmal die Erlaubnis bezgen auf seine Persn zu beantragen. Die nicht rechtsfähigen Persnengesellschaften können im Gegensatz zu den juristischen Persnen keine eigene Erlaubnis erhalten. Hier gilt in gewerberechtlicher Hinsicht jeder Gesellschafter als Gewerbetreibender und smit Erlaubnispflichtiger. Besnderheiten gelten bei nicht rechtsfähigen Persnengesellschaften hinsichtlich des Versicherungsschutzes (siehe Ziffer 5 d) cc)). Bei der juristischen Persn stellt diese selbst, vertreten durch ihre Organe (Geschäftsführer/Vrstand), den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis. b) Zuständige Erlaubnis- und Registerbehörde Zuständige Stellen für die Entgegennahme vn Anträgen und die Erteilung der Erlaubnis als Versicherungsberater swie für die erfrderliche Registrierung sind die 79 Industrie- und Handelskammern. Für die bayerischen Industrie- und Handelskammern (mit Ausnahme des Bezirks der IHK Aschaffenburg) hat die IHK für München und Oberbayern diese Aufgabe als zentrale Stelle übernmmen. Sfern sich Ihre Hauptniederlassung im Zuständigkeitsbereich der IHK zu Cburg, der IHK für Oberfranken Bayreuth, der IHK München und Oberbayern, der IHK Nürnberg für Mittelfranken, der IHK für Niederbayern in Passau, der IHK Regensburg für Oberpfalz/Kelheim, der IHK Schwaben, der der IHK Würzburg-Schweinfurt, befindet, sind die Anträge direkt an die IHK für München und Oberbayern zu richten. Für etwaige Zweigniederlassungen ist keine eigene Erlaubnis erfrderlich, es sei denn, es handelt sich um selbständige juristische Persnen (z. B. Tchter-GmbHs). c) Antragsfrmulare Die Antragsfrmulare für die Erlaubnis und Registrierung als Versicherungsberater (VVR-Frmulare 2.1 und 2.2) swie weitere Musterfrmulare sind auf der Internetseite der IHK München und Oberbayern abrufbar unter

7 Seite 7 vn 20 d) Vraussetzungen für die Erlaubniserteilung und ntwendige Unterlagen im Regelverfahren Auf die Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn der/die Antragsteller/-in die flgenden Vraussetzungen erfüllt. Über den Erlaubnisantrag ist innerhalb einer Frist vn drei Mnaten nach Eingang der vllständigen Unterlagen zu entscheiden. aa) Zuverlässigkeit: Der/die Antragsteller/-in, bei juristischen Persnen alle gesetzlich vertretungsberechtigten Persnen, muss bzw. müssen die für den Gewerbebetrieb erfrderliche Zuverlässigkeit nachweisen. Die erfrderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vr Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens (im Mindestmaß: Strafandrhung vn einem Jahr der mehr) der wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers der einer Inslvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wrden ist. Flgende Unterlagen im Original, die nicht älter als drei Mnate sein dürfen, sind für die Prüfung der Zuverlässigkeit erfrderlich: für natürliche Persnen: Auskunft aus dem Bundeszentralregister (= plizeiliches Führungszeugnis) zur Vrlage bei einer Behörde ( 30 Absatz 5 BZRG, Belegart: O) Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vrlage bei einer Behörde ( 150 Absatz 5 GewO, Belegart: 9) für juristische Persnen: Auskunft aus dem Bundeszentralregister (= plizeiliches Führungszeugnis) zur Vrlage bei einer Behörde ( 30 Absatz 5 BZRG, Belegart: O) für alle gesetzlich vertretungsberechtigten Persnen Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vrlage bei einer Behörde ( 150 Absatz 5 GewO, Belegart: 9) swhl

8 Seite 8 vn 20 für die juristische Persn als auch für alle gesetzlich vertretungsberechtigten Persnen Die Auskünfte sind bei der Whnsitzgemeinde zur Vrlage bei der IHK für München und Oberbayern zu beantragen. Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für eine Gesellschaft kann bei der Whnsitzgemeinde einer gesetzlich vertretungsberechtigten Persn beantragt werden. Auf den Firmensitz kmmt es hierbei nicht an. Bei der Beantragung ist eine Kpie des Handelsregisterauszugs der Gesellschaft vrzulegen. Alternativ besteht die Möglichkeit, diese Dkumente nline mit Hilfe des elektrnischen Persnalausweises, eines Kartenlesegerätes, der installierten AusweisApp2 swie ggf. eines digitalen Erfassungsgerätes (Scanner der Digitalkamera) zum Hchladen vn Nachweisen zu beantragen. Die Online-Ausweisfunktin des Ausweisdkuments muss freigeschaltet sein. Weitergehende Infrmatinen swie das Online-Prtal zur Antragstellung finden Sie über den flgenden Link: Themen Bürgerdienste Führungszeugnis bzw. Gewerbezentralregister Online-Antrag Online-Prtal Führungszeugnis beantragen bzw. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beantragen. Bitte geben Sie bei der Beantragung die genaue Anschrift IHK München, München swie den Verwendungszweck Erlaubnis nach 34d GewO an. bb) Gerdnete Vermögensverhältnisse: Der/die Antragsteller/-in muss darüber hinaus in gerdneten Vermögensverhältnissen leben. Ungerdnete Vermögensverhältnisse liegen in der Regel vr, wenn über das Vermögen des/der Antragstellers/ -in ein Inslvenzverfahren eröffnet wrden der er/sie in das Schuldnerverzeichnis nach 882b der Zivilprzessrdnung eingetragen ist. Zur Prüfung der gerdneten Vermögensverhältnisse sind flgende Unterlagen betreffend den/die Antragsteller/-in, die nicht älter als drei Mnate sein dürfen, einzureichen:

9 Seite 9 vn 20 Auskunft des/der zuständigen Inslvenzgerichts/-e (Amtsgericht), in dessen/deren Bezirk in den letzten fünf Jahren ein Whnsitz der eine gewerbliche Hauptniederlassung bestanden hat, dass kein Inslvenzverfahren betreffend den/die Antragsteller/-in anhängig ist. Bei juristischen Persnen ist der Ort des Verwaltungssitzes maßgeblich. Das/die zuständige/-n Inslvenzgericht/-e finden Sie unter: Die IHK für München und Oberbayern hlt zudem eine Auskunft aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vllstreckungsgerichte nach Maßgabe des 882b der Zivilprzessrdnung (ZPO) ein. Hinweis zur Zuverlässigkeit und zu den gerdneten Vermögensverhältnissen: Verfügt der/die Antragsteller/-in über eine Erlaubnis nach 34c GewO (Immbilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger/-betreuer, Whnimmbilienverwalter), nach 34f/h GewO (Finanzanlagenvermittler bzw. Hnrar-Finanzanlagen-berater) der nach 34i GewO (Immbiliardarlehensvermittler), ist bei Vrlage des Erlaubnisbescheides (Kpie) die Beibringung der vrstehend genannten Unterlagen zum Nachweis der Zuverlässigkeit und der gerdneten Vermögensverhältnisse entbehrlich, sfern der Zeitpunkt der Erlaubniserteilung bei Antragstellung nicht länger als drei Mnate zurückliegt. Ist der Antragsteller eine juristische Persn, s sind keine Nachweise zu den gerdneten Vermögensverhältnissen und zur Zuverlässigkeit der Gesellschaft (whl aber zur Zuverlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter) zu erbringen, sfern der Erlaubnisantrag innerhalb vn drei Mnaten nach Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister gestellt wurde. cc) Berufshaftpflichtversicherung der gleichwertige Garantie Weitere Vraussetzung für die Erlaubniserteilung als Versicherungsberater ist der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nach Maßgabe der 11 ff. VersVermV, der einer gleichwertigen Garantie.

10 Seite 10 vn 20 Anfrderung an die Berufshaftpflichtversicherung: Versicherungsnachweis bezgen auf die Tätigkeit als Versicherungsberater Geltung im gesamten Gebiet der Mitgliedsstaaten der EU und der EWR-Staaten Versicherungsunternehmen muss im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen sein Einhaltung der jeweils geltenden Mindestversicherungssummen Die Bestätigung darf im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Mnate sein. Der Nachweis erflgt durch eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens: Sfern der/die Antragsteller/-in über einen Gruppenvertrag versichert ist, muss diese/-r selbst als versicherte Persn aus der Bescheinigung hervrgehen. Bitte verwenden Sie für den Versicherungsnachweis ausschließlich die vn der IHK unter zur Verfügung gestellten Musterfrmulare (VVR-Frmulare 5.1 bis 5.3) der eine inhaltsgleiche Erklärung Ihres Versicherungsunternehmens, keine Versicherungsscheine der Rechnungen. Hinweis für Persnenhandelsgesellschaften (z. B. OHG, KG, nicht GbR): Ist der/die erlaubnispflichtige Gewerbetreibende als geschäftsführende/-r Gesellschafter/-in in einer der mehreren Persnenhandelsgesellschaft/-en tätig, muss für die jeweilige Persnenhandelsgesellschaft zusätzlich jeweils ein Versicherungsvertrag abgeschlssen werden. Der Versicherungsvertrag kann auch die Tätigkeit des/der Antragstellers/-in aus seiner/ihrer eigenen gewerblichen Tätigkeit abdecken. dd) Sachkunde Ferner muss der/die Antragsteller/-in die ntwendige Sachkunde über die versicherungsfachlichen, insbesndere Bedarf, Angebtsfrmen und Leistungsumfang, und rechtlichen Grundlagen swie die Kundenberatung besitzen. Bei Persnengesellschaften ist ein Sachkundenachweis für jeden geschäftsführungsbefugten Gesellschafter erfrderlich. Bei

11 Seite 11 vn 20 juristischen Persnen muss die Sachkunde grundsätzlich für alle gesetzlich vertretungsberechtigten Persnen nachgewiesen werden. Was wird als Sachkundenachweis anerkannt? Erflgreich abgelegte Sachkundeprüfung Geprüfter Fachmann/Geprüfte Fachfrau für Versicherungsvermittlung IHK gem. 2 ff. VersVermV. Nähere Infrmatinen zur Sachkundeprüfung finden Sie unter Gemäß 27 Absatz 1 VersVermV ist ein vr dem abgelegter Abschluss als Versicherungsfachmann der -frau (BWV) der erflgreich abgelegten IHK-Sachkundeprüfung im Sinne des 2 VersVermV gleichgestellt. Als gleichgestellte Berufsqualifikatinen werden gemäß 5 Absatz 1 VersVermV flgende Berufsqualifikatinen und deren Vrläufer der Sachkundeprüfung gleichgestellt: a) eine mit Erflg abgelegte Abschlussprüfung als Versicherungskaufmann/-frau, als Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen, als Geprüfte/-r Fachwirt/-in für Versicherungen und Finanzen der als Geprüfte/-r Fachwirt/-in für Finanzberatung; b) ein Abschlusszeugnis eines betriebswirtschaftlichen Studiums der Fachrichtung Bank, Versicherungen der Finanzdienstleistung mit einem Hchschulabschluss der einem gleichwertigen Abschluss, als Geprüfte/-r Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen mit einer abgeschlssenen Ausbildung als Bank- der Sparkassenkaufmann/-frau, als Geprüfte/-r Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen mit einer abgeschlssenen allgemeinen kaufmännischen Ausbildung der als Geprüfte/-r Finanzfachwirt/-in mit einem abgeschlssenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hchschule

12 Seite 12 vn 20 wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung der -beratung nachgewiesen wird; c) ein Abschlusszeugnis als Bank- der Sparkassenkaufmann/-frau, als Investmentfndskaufmann/-frau der als Geprüfte/-r Fachberater/in für Finanzdienstleistungen wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung der -beratung nachgewiesen wird. Der erflgreiche Abschluss eines mathematischen, wirtschaftswissenschaftlichen der rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hchschule der Berufsakademie wird als Sachkundenachweis anerkannt, wenn in der Regel zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung der -beratung nachgewiesen wird. Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise, 6 VersVermV i. V. m. 13c GewO: Die Anerkennung vn ausländischen Abschlüssen (keine Beschränkung auf EU-/EWR-Staaten) richtet sich nach 6 VersVermV i. V. m. 13c GewO. Werden im Rahmen des Anerkennungsverfahrens wesentliche Unterschiede zwischen den Sachgebieten, die Inhalt der Sachkundeprüfung Geprüfter Fachmann/Geprüfte Fachfrau für Versicherungsvermittlung IHK sind, und den Sachgebieten der nach 13c GewO vrgelegten Nachweise festgestellt und gleichen die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kmpetenzen, die die antragstellende Persn im Rahmen ihrer Berufspraxis der durch snstige einschlägige Qualifikatinen erwrben hat, diesen Unterschied nicht aus, s hat die antragstellende Persn eine spezifische Sachkundeprüfung zum Ausgleich dieser wesentlichen Unterschiede abzulegen. Entbehrlichkeit der Sachkundeprüfung für langjährig tätige Vermittler (sg. Alte-Hasen-Regelung ) gemäß 2 Absatz 3 VersVermV:

13 Seite 13 vn 20 Diese Regelung gilt für Persnen, die seit dem der länger ununterbrchen selbständig der unselbständig als Versicherungsvermittler der -berater tätig waren. Persnen, die vr dem eine Erlaubnis als Versicherungsvermittler (nach 34d Absatz 1 GewO) der als Versicherungsberater (nach 34e GewO in der bis zum geltenden Fassung) beantragt haben und die Vraussetzungen des 1 Absatz 4 VersVermV in der bis zum geltenden Fassung erfüllt haben, bedürfen auch im Falle einer nach der Antragstellung eingetretenen Unterbrechung ihrer Tätigkeit als Versicherungsvermittler der -berater keiner Sachkundeprüfung. Der Nachweis der Sachkunde ist durch Vrlage der jeweiligen Prüfungszeugnisse und ggf. durch Bestätigungen vn Versicherungs- Versicherungsunternehmen/Obervermittlern, Kpien der vermittelten unternehmen/obervermittlern, Kpien der vermittelten Versicherungsverträge, aussagekräftige Prvisinsabrechnungen (in Kpie; drei Exemplare pr Jahr) swie bei Angestellten z. B. durch Arbeitsverträge, Arbeitszeugnisse, Bestätigungen vn Arbeitgebern der Verdienstbescheinigungen mit Tätigkeitsnachweis zu erbringen, falls praktische Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung der -beratung erfrderlich ist. Delegatin des Sachkundenachweises: Bei natürlichen Persnen: Ein/-e Antragsteller/-in (natürliche Persn), der/die den Sachkundenachweis nicht in eigener Persn erbringen kann der will, kann den für die Erlaubniserteilung ntwendigen Sachkundenachweis führen, indem er/sie nachweist, dass er/sie vertretungsberechtigte Persnen (z. B. Prkuristen der Handlungsbevllmächtigte), denen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Vermittlung vn Versicherungen befassten Persnen übertragen ist, und die den erfrderlichen Sachkundenachweis (siehe ben) erbringen

14 Seite 14 vn 20 in angemessener Zahl beschäftigt. In der Regel ist ein Verhältnis vn 1:50 zwischen vertretungsberechtigter Aufsichtspersn und unmittelbar mit der Versicherungsberatung befassten Angestellten ausreichend. Achtung: Nach 34d Absatz 5 Satz 5 GewO ist eine Delegatin auf vertretungsberechtigte Aufsichtspersnen nicht möglich, wenn der/die Antragsteller/-in eine natürliche Persn ist und 1. selbst Versicherungen vermitteln der über Versicherungen beraten der 2. für diese Tätigkeiten in der Leitung des Gewerbebetriebs verantwrtlich ist. Das VVR-Frmular 4.3 für die Delegatin des Sachkundenachweises finden Sie unter Bei juristischen Persnen: Bei juristischen Persnen ist der Sachkundenachweis grundsätzlich durch die gesetzlich vertretungsberechtigte/-n Persn/-en zu erbringen. Sfern keine der gesetzlich vertretungsberechtigten Persnen den Sachkundenachweis in eigener Persn erbringen kann der will, kann/können diese den Sachkundenachweis durch Delegatin auf Angestellte erbringen. Die gesetzlich vertretungsberechtigte/-n Persn/-en darf/dürfen in diesem Fall nicht selbst als Versicherungsberater tätig werden. Hat die juristische Persn mehrere gesetzlich vertretungsberechtigte Persnen und kann zumindest eine den Sachkundenachweis erbringen, s kann/können die nicht sachkundige/-n gesetzlich vertretungsberechtigte/-n Persn/-en den Sachkundenachweis auch durch Delegatin auf die sachkundige/-n gesetzlich vertretungsberechtigte/-n Persn/-en erbringen. Sfern der/die nicht sachkundige/-n gesetzliche/-n Vertreter selbst als Versicherungsberater tätig werden will/wllen, muss/müssen er/sie sich zudem der Aufsicht des/der sachkundigen gesetzlichen Versicherungsberater/-s unterwerfen.

15 Seite 15 vn 20 Das VVR-Frmular 4.4 für die Delegatin des Sachkundenachweises finden Sie unter e) Zusätzliche Angaben bei Antragstellung Nach 1 der Versicherungsvermittlungsverrdnung (VersVermV) muss der/die Antragsteller/-in mit dem Erlaubnisantrag zum Zweck der späteren Überwachung durch die Erlaubnisbehörde zusätzlich flgende Angaben übermitteln: Angaben zu natürlichen der juristischen Persnen, die eine unmittelbare der mittelbare Beteiligung vn über 10 Przent an den Stimmrechten der am Kapital des Antragstellers/-in besitzen Angaben zu natürlichen der juristischen Persnen mit engen Verbindungen im Sinne des 7 Nummer 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) zu dem/der Antragsteller/-in, die zu Interessenknflikten führen könnten swie Tatsachen, die ausschließen, dass diese Beteiligungen (und die engen Verbindungen (die Überwachung durch die zuständige Industrie- und Handelskammer beeinträchtigen. Hinweis: Unter engen Verbindungen im Sinne vn 7 Nummer 7 VAG versteht man eine Situatin, in der mindestens zwei natürliche der juristische Persnen durch Kntrlle der Beteiligung verbunden sind der eine Situatin, in der mindestens zwei natürliche der juristische Persnen mit derselben Persn durch ein Kntrllverhältnis dauerhaft verbunden sind. f) Vraussetzungen für die Erlaubniserteilung und ntwendige Unterlagen im vereinfachten Verfahren Versicherungsvermittler mit einer Erlaubnis gemäß 34d Absatz 1 GewO in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung können die Erlaubnis als Versicherungsberater gemäß 34d Absatz 2 GewO im vereinfachten Verfahren nach 156 Absatz 2 Satz 1 GewO unter erleichterten Vraussetzungen erhalten. Wird die Erlaubnis nach 34d Absatz 2 GewO unter Vrlage der Erlaubnis nach 34d Absatz 1 GewO in

16 Seite 16 vn 20 der bis zum Ablauf des geltenden Fassung beantragt, s erflgt keine Prüfung der Zuverlässigkeit, der gerdneten Vermögensverhältnisse und der Sachkunde. Auch im vereinfachten Antragsverfahren ist jedch der (neue) Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden, die sich aus der Beratungstätigkeit gegenüber Dritten ergeben können, nach Maßgabe der 11 ff. VersVermV, der einer gleichwertigen Garantie zu erbringen. Die Erlaubnis nach 34d Absatz 1 GewO in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung erlischt mit Erteilung der Erlaubnis als Versicherungsberater nach 34d Absatz 2 GewO. Der/die Gewerbetreibende muss sich daher für eine Erlaubnis entscheiden. Ein erneuter Wechsel vm Versicherungsberater nach 34d Absatz 2 GewO zum Versicherungsvermittler nach 34d Absatz 1 GewO ist nicht unter den ben genannten erleichterten Vraussetzungen möglich, sndern nur in einem Regelverfahren. Der/die Gewerbetreibende erhält beim Wechsel vn 34d Absatz 1 GewO zu 34d Absatz 2 GewO eine neue Registrierungsnummer. g) Inhaltliche Beschränkungen, Nebenbestimmungen Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Nebenbestimmungen verbunden werden, sweit dies zum Schutz der Allgemeinheit der der Versicherungsnehmer erfrderlich ist; unter denselben Vraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung vn Nebenbestimmungen zulässig. h) Geltungsbereich der Erlaubnis Die Erlaubnis als Versicherungsberater nach 34d Absatz 2 GewO ist bundesweit gültig. Ein/-e Gewerbetreibende/-r, der/die auf Grundlage der erteilten Erlaubnis auch in anderen Mitgliedsstaaten der Eurpäischen Unin bzw. in anderen Vertragsstaaten des Abkmmens über den eurpäischen Wirtschaftsraum tätig werden möchte, muss zunächst ein spezielles Meldeverfahren nach 11a Absatz 4 und 6 GewO ( Ntifizierungsverfahren ) durchlaufen. Hierfür ist die Absicht, in einem anderen EU-/EWR-Staat tätig zu werden, der zuständigen

17 Seite 17 vn 20 Registerbehörde vr Tätigkeitsaufnahme mitzuteilen. Bitte machen Sie dazu entsprechende Angaben im VVR-Frmular 2.1 (für natürliche Persnen) bzw. im VVR-Frmular 2.2 (für juristische Persnen). Sfern die Aufnahme der Tätigkeit in einem anderen EU-/EWR- Mitgliedsstaat nach Erlaubniserteilung erflgt, verwenden Sie für die Mitteilung VVR-Frmular 3.1 (für natürliche Persnen) bzw. VVR- Frmular 3.2 (für juristische Persnen), die unter abrufbar sind. Die Weitergabe der Daten an die zuständigen Behörden im EU-/EWR-Ausland erflgt dann nach Maßgabe des 11a Absatz 6 GewO. Nähere Hinweise zum Ntifizierungsverfahren finden Sie auch im Grenzüberschreitende Versicherungsvermittlung/-beratung des DIHK, abrufbar über nachflgenden Link: Themenfelder Recht und Steuern Öffentliches Wirtschaftsrecht Finanzdienstleister Service Versicherungsvermittlung 6. ANGESTELLTE Versicherungsberater dürfen unmittelbar bei der Versicherungsberatung mitwirkende Persnen nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass diese Persnen über die für die Beratung zu der jeweiligen Versicherung sachgerechte Qualifikatin verfügen, und geprüft haben, b sie zuverlässig sind. 7. REGISTRIERUNG IM VERMITTLERREGISTER Für Versicherungsberater nach 34d Absatz 2 GewO besteht gemäß 34d Absatz 10, 11a Absatz 1 GewO die Pflicht, sich unverzüglich, d. h. hne schuldhaftes Verzögern, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister nach 11a Absatz 1 GewO eintragen zu lassen. Das Register ist öffentlich einsehbar unter flgendem Link: Der Antrag auf Registereintragung wird in der Regel mit dem Erlaubnisantrag gestellt. Der/die Gewerbetreibende erhält eine eigene Registrierungsnummer

18 Seite 18 vn 20 als Versicherungsberater, unabhängig vn möglicherweise bereits geführten Registrierungsnummern als Inhaber/-in einer Erlaubnis nach 34f/34h/34i GewO. Im Vermittlerregister werden die in 8 VersVermV genannten Angaben gespeichert. Des Weiteren sind die in leitender Psitin für die Beratung verantwrtlichen Persnen unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde zur Eintragung in das Register nach 11a Absatz 1 GewO zu melden. Dies betrifft die in fachlicher Hinsicht verantwrtlichen Angestellten des Gewerbetreibenden. Bitte verwenden Sie hierzu das entsprechende auf unserer Hmepage hinterlegte VVR-Frmular 13. Änderungen gegenüber den im Register gespeicherten Daten sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen. Bitte verwenden Sie hierfür die VVR-Frmulare 9.1 (natürliche Persn) bzw. 9.2 (juristische Persn), ebenfalls abrufbar unter Ebenfalls kann die zuständige Behörde jede in das Gewerbezentralregister nach 149 Absatz 2 GewO einzutragende, nicht mehr anfechtbare Entscheidung wegen Verstßes gegen Bestimmungen der GewO der der VersVermV durch Eintragung in das Register nach 11a Absatz 1 GewO öffentlich bekannt machen. Sie kann vn der Bekanntmachung absehen, diese verschieben der annymisieren, wenn eine Bekanntmachung persnenbezgener Daten unverhältnismäßig wäre, die Stabilität der Finanzmärkte der laufende Ermittlungen gefährden würde. 8. WEITERBILDUNGSVERPFLICHTUNG Versicherungsberater und ihre unmittelbar bei der Beratung mitwirkenden Angestellten müssen sich in einem Umfang vn 15 Zeitstunden je Kalenderjahr weiterbilden. Einzelheiten hierzu sind in der VersVermV geregelt. Für Versicherungsberater, nicht jedch für ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten, ist auch hier eine Delegatinsmöglichkeit vrgesehen: Für sie genügt es, wenn der Weiterbildungsnachweis durch

19 Seite 19 vn 20 eine im Hinblick auf eine rdnungsgemäße Wahrnehmung der Tätigkeit als Versicherungsberater angemessene Zahl vn beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Persnen erbracht wird, denen die Aufsicht über die unmittelbar bei der Beratung mitwirkenden Persnen übertragen ist, und die den/die Gewerbetreibende/-n vertreten dürfen (z. B. Prkuristen der Handlungsbevllmächtigte). Achtung: Für Versicherungsberater, die natürliche Persnen sind, besteht diese Delegatinsmöglichkeit nur dann, wenn sie nicht selbst über Versicherungen beraten bzw. in der Leitung des Gewerbebetriebs nicht selbst für diese Tätigkeiten verantwrtlich sind. 9. GEBÜHREN Die Gebühren für die Erlaubniserteilung sind mit Antragstellung fällig. Es ergeht hierzu ein gesnderter Gebührenbescheid. Für die Prüfung der Erlaubnisvraussetzungen und die Erteilung des Erlaubnisbescheids fallen 310,00 an. Diese Gebühr ermäßigt sich, wenn die Erlaubnis unter Vrlage einer Erlaubnis nach 34c/34f/34h/34i GewO beantragt wird, die bei Antragseingang nicht älter als drei Mnate sein darf und im Regelverfahren erteilt wurde, der bei gleichzeitigem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4/34f/34h/34i GewO im Regelverfahren auf 230,00. Wird die Erlaubnis als Versicherungsberater nach 34d Absatz 2 Satz 1 GewO gemäß 156 Absatz 2 Satz 1 GewO im vereinfachten Verfahren unter Vrlage einer Erlaubnisurkunde nach 34d Absatz 1 Satz 1 GewO in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung beantragt (siehe Ziff. 5 e)), s beträgt die Gebühr nur 50,00. Für die Aufnahme in das Vermittlerregister, die Erteilung einer Registrierungsnummer swie einer Eintragungsbestätigung fällt eine Gebühr in Höhe vn 45,00 an. Für die Aufnahme einer verantwrtlichen Persn in leitender Psitin im Sinne vn 34d Absatz 10 GewO in das Register und Mitteilung der Eintragung entsteht pr Persn eine Gebühr in Höhe vn 15,00 bei

20 Seite 20 vn 20 gleichzeitigem Antrag auf Registrierung des/der Inhabers/-in der Erlaubnis nach 34d GewO, bei späterem Antrag auf Registrierung in Höhe vn 30,00. Für die Durchführung eines Verfahrens zur Anerkennung vn ausländischen Befähigungsnachweisen nach 13c GewO besteht ein Gebührenrahmen vn 50,00 bis 500,00. Für die beabsichtigte Tätigkeit in einem anderen EU-/EWR-Staat entsteht je Land eine gesnderte Bearbeitungsgebühr in Höhe vn 20,00. Anmerkung: Die Infrmatinen und Auskünfte der IHK für München und Oberbayern sind ein Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vllständigkeit. Obwhl sie mit größtmöglicher Srgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernmmen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.

Versicherungsvermittler mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht

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