Versicherungsvermittler mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht

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1 Industrie- und Handelskammer zu Düsseldrf Pstfachadresse: Pstfach Düsseldrf Hausadresse: Ernst-Schneider-Platz Düsseldrf Telefn Versicherungsvermittler mit Ausnahme vn der Erlaubnispflicht Versicherungsvermittler, die als gewerbsmäßig als Versicherungsmakler der Versicherungsvertreter tätig sind, benötigen grundsätzlich gemäß 34d Absatz 1 Gewerberdnung (GewO) eine gewerberechtliche Erlaubnis. Zudem besteht eine Registrierungspflicht im Vermittlerregister nach 34d Absatz 10, 11a GewO. Für bestimmte Versicherungsvermittler besteht die Möglichkeit, sich vn der Erlaubnis-pflicht auf Antrag ausnehmen zu lassen (sg. prduktakzessrische Vermittler). 1. Rechtsgrundlagen Rechtsgrundlagen für die Erlaubnis- und Registrierungspflicht sind die 34d, 11a, GewO. Weitergehende knkretisierende Regelungen zum Inhalt des Vermittlerregisters, zur Sachkundeprüfung und zu den Verpflichtungen vn Versicherungsvermittlern und -beratern gegenüber Kunden, z. B. beim ersten Geschäftskntakt, enthält die Verrdnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (Versicherungsvermittlerverrdnung VersVermV). 2. Prduktakzessrische Vermittler Grundsätzlich bedarf jeder selbständige Versicherungsvermittler der Erlaubnis nach 34d Absatz 1 GewO. Sg. prduktakzessrische Versicherungsvermittler können sich unter bestimmten Vraussetzungen auf Antrag vn der Erlaubnispflicht ausnehmen zu lassen. Es steht Ihnen aber selbstverständlich auch frei, stattdessen eine Erlaubnis nach 34d Absatz 1 GewO zu beantragen und sich als Versicherungsvermittler mit Erlaubnis registrieren zu lassen. Zur Beantragung einer Erlaubnis nach 34d Absatz 1 GewO und den einzelnen Erlaubnisvraussetzungen beachten Sie bitte unser Merkblatt Versicherungsvermittler. Prduktakzessrische Versicherungsvermittler vermitteln Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit gelieferten Waren der Dienstleistungen. Die Versicherungsvermittlung stellt damit eine Zusatzleistung zur Haupttätigkeit dar und deckt ein Risik ab, das mit der Hauptleistung unmittelbar verbunden ist. Beispiele für Prduktakzessrietät: im Bereich des Kfz-Handels vermittelte Versicherungen: Haftpflichtversicherung Teil-/Vllkaskversicherung Garantie-/Reparaturversicherung Verkehrsservice-/Mbilitätsversicherung Insassenunfallversicherung

2 - 2 - Lebensversicherung als Sicherheit bei Abschluss eines Darlehensvertrages; keine Prduktakzessrietät ist jedch mangels eines unmittelbar mit der Kreditvergabe verbundenen Risiks gegeben, wenn die vermittelte Versicherung selbst als Anlagefrm den Baustein eines Finanzierungsmdells darstellt. GAP-Versicherungen im Bereich des KFZ-Leasings Die Ausnahme vn der Erlaubnispflicht kann als prduktakzessrischer Versicherungsvertreter der als prduktakzessrischer Versicherungsmakler beantragt werden. Die Einrdnung richtet sich nach der Tätigkeitsart des/der Auftraggebers/-in: Ist diese/-r Versicherungsvertreter/-in mit Erlaubnis nach 34d Absatz 1 GewO der ein Versicherungsunternehmen, ist die Ausnahme vn der Erlaubnispflicht als prduktakzessrischer Versicherungsvertreter zu beantragen. Ist der/die Auftraggeber/-in ein Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach 34d Absatz 1 GewO, ist die Tätigkeitsart als prduktakzessrischer Versicherungsmakler zu wählen. Hinweis: Übt ein prduktakzessrischer Versicherungsvermittler lediglich eine Annextätigkeit im Sinne des 34d Absatz 8 GewO aus, besteht keine Erlaubnis- und Registrierungspflicht nach 34d, 11a GewO. Bitte beachten Sie zur Abgrenzung unser Merkblatt Annexvermittler. 3. Verfahren zur Ausnahme vn der Erlaubnispflicht nach 34d Absatz 6 GewO a) Antragsteller Antragsteller kann eine natürliche (z. B. nicht im Handelsregister eingetragene/-r Einzelunternehmer/-in der eingetragener Kaufmann im Sinne des 2 HGB) der juristische Persn mit eigener Rechtspersönlichkeit (z. B. GmbH, AG) sein. Bei Persnengesellschaften hne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. BGB-Gesellschaften, ffene Handelsgesellschaften der Kmmanditgesellschaften) ist die Ausnahme vn der Erlaubnispflicht für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erfrderlich. Das gilt auch hinsichtlich des Kmmanditisten, sfern dieser Geschäftsführungsbefugnis besitzt und smit rechtlich als Gewerbetreibender anzusehen ist. Die Ausnahme vn der Erlaubnispflicht ist persnengebunden, d. h., auch wenn der Antragsteller als geschäftsführende/-r Gesellschafter/-in an einer der mehreren Persnenhandelsgesellschaft/- en beteiligt ist und jeweils als prduktakzessrischer Vermittler tätig wird, hat er nur einmal die Ausnahme vn der Erlaubnispflicht bezgen auf seine Persn zu beantragen. Die nicht rechtsfähigen Persnengesellschaften können im Gegensatz zu den juristischen Persnen keine eigene Ausnahme vn der Erlaubnispflicht erhalten. Hier gilt in gewerberechtlicher Hinsicht jeder Gesellschafter als Gewerbetreibender. Besnderheiten gelten bei nicht rechtsfähigen Persnengesellschaften hinsichtlich des Versicherungsschutzes (siehe Ziffer 3 d) bb)). Bei der juristischen Persn stellt diese selbst, vertreten durch ihre Organe (Geschäftsführer/Vrstand), den Antrag auf Erlaubnisbefreiung. b) Zuständige Erlaubnis- und Registrierungsbehörde Zuständige Stellen für die Entgegennahme vn Anträgen und die Erteilung der Ausnahme vn der Erlaubnispflicht nach 34d Absatz 6 GewO swie für die nach 34d Absatz 10 GewO i. V. m. 11a GewO erfrderliche Registrierung sind die Industrie- und Handelskammern. Für etwaige Zweigniederlassungen ist keine eigene Erlaubnis erfrderlich, es sei denn, es handelt sich um selbständige juristische Persnen (z. B. Tchter-GmbHs). c) Antragsfrmulare Die Antragsfrmulare für die Ausnahme vn der Erlaubnispflicht und Registrierung nach 34d Absatz 6, 11a GewO swie weitere Musterfrmulare sind auf der Internetseite der IHK Düsseldrf unter Dkumentennummer 8256, abrufbar.

3 - 3 - d) Vraussetzungen für die Ausnahme vn der Erlaubnispflicht und ntwendige Unterlagen Auf die Ausnahme vn der Erlaubnispflicht auf Antrag besteht ein Rechtsanspruch, wenn der/die Antragsteller/-in die flgenden Vraussetzungen erfüllt. aa) Tätigkeit im Auftrag Der/ die Antragsteller/-in muss seine/ihre Tätigkeit als prduktakzessrischer Versicherungsvermittler unmittelbar im Auftrag eines der mehrerer Versicherungsvermittler mit Erlaubnis nach 34d Absatz 1 GewO der eines der mehrerer Versicherungsunternehmen ausüben. bb) Berufshaftpflichtversicherung der gleichwertige Garantie Weitere Vraussetzung für die Ausnahme vn der Erlaubnispflicht nach 34d Absatz 6 GewO ist der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nach Maßgabe der 11 ff. VersVermV, für Vermögensschäden, die sich aus der Vermittlungs- und Beratungstätigkeit Dritten gegenüber ergeben können, der einer gleichwertigen Garantie. Anfrderung an die Berufshaftpflichtversicherung: Versicherungsnachweis bezgen auf die Tätigkeit nach 34d GewO Geltung im gesamten Gebiet der Mitgliedsstaaten der EU- und der EWR-Staaten Versicherungsunternehmen muss im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen sein Einhaltung der jeweils geltenden Mindestversicherungssummen Die Bestätigung darf im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Mnate sein. Der Nachweis erflgt durch eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens: Sfern der/die Antragsteller/-in über einen Gruppenvertrag versichert ist, muss diese/-r selbst als versicherte Persn aus der Bescheinigung hervrgehen. Hinweis für Persnenhandelsgesellschaften (z. B. OHG, KG, nicht GbR): Ist der/die Gewerbetreibende als geschäftsführende/-r Gesellschafter/-in in einer der mehreren Persnenhandelsgesellschaft/-en tätig, muss für die jeweilige Persnenhandelsgesellschaft zusätzlich jeweils ein Versicherungsvertrag abgeschlssen werden. Der Versicherungsvertrag kann auch die Tätigkeit des/der Antragstellers/-in aus seiner/ihrer eigenen gewerblichen Tätigkeit abdecken. cc) Erklärung nach 34d Absatz 6 Nummer 3 GewO Vraussetzung der Ausnahme vn der Erlaubnispflicht nach 34d Absatz 6 GewO ist weiter, dass der/die Antragsteller/-in zuverlässig swie angemessen qualifiziert ist und nicht in ungerdneten Vermögensverhältnissen lebt. Als Nachweis hierfür ist eine Erklärung des/der Auftrag-geber/-s ausreichend, in dessen/deren Auftrag der prduktakzessrische Vermittler unmittelbar tätig ist. Die Erklärung muss auch beinhalten, dass sich der/die Auftraggeber verpflichtet/-en, die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikatin des Antragstellers/der Antragstellerin sicherzustellen, und dass ihnen derzeit nichts Gegenteiliges bekannt ist. e) Inhaltliche Beschränkungen, Nebenbestimmungen Die Erlaubnisbefreiung kann inhaltlich beschränkt und mit Nebenbestimmungen verbunden werden, sweit dies zum Schutz der Allgemeinheit der der Versicherungsnehmer erfrderlich ist; unter denselben Vraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung vn Nebenbestimmungen zulässig.

4 - 4 - f) Geltungsbereich der Ausnahme vn der Erlaubnispflicht Die Ausnahme vn der Erlaubnispflicht nach 34d Absatz 6 GewO ist bundesweit gültig. Ein/-e Gewerbetreibende/-r, der/die auf Grundlage der erteilten Ausnahme vn der Erlaubnispflicht auch in anderen Staaten der Eurpäischen Unin bzw. in anderen Vertragsstaaten des Abkmmens über den eurpäischen Wirtschaftsraum tätig werden möchte, muss zunächst ein spezielles Meldeverfahren nach 11a Absatz 4 und 6 GewO ( Ntifizierungsverfahren ) durchlaufen. Hierfür ist die Absicht, in einem anderen EU-/ EWR-Staat tätig zu werden, der zuständigen Registerbehörde vr Tätigkeitsaufnahme mitzuteilen. Die Weitergabe der Daten an die zuständigen Behörden im EU- /EWR-Ausland erflgt dann nach Maßgabe des 11a Absatz 6 GewO. Nähere Hinweise zum Ntifizierungsverfahren finden Sie auch im Merkblatt Grenzüberschreitende Versicherungsvermittlung/-beratung des DIHK, abrufbar über nachflgenden Link: Themenfelder Recht und Steuern Öffentliches Wirtschaftsrecht Finanzdienstleister Service Versicherungsvermittlung. 4. Angestellte Versicherungsvermittler mit Ausnahme vn der Erlaubnispflicht nach 34d Absatz 6 GewO dürfen unmittelbar bei der Vermittlung der Beratung mitwirkende Persnen nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass diese Persnen über die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung sachgerechte Qualifikatin verfügen, und geprüft haben, b sie zuverlässig sind ( 34d Absatz 9 GewO). 5. Registrierung im Vermittlerregister Für Versicherungsvermittler mit Ausnahme vn der Erlaubnispflicht nach 34d Absatz 6 GewO besteht gemäß 34d Absatz 10, 11a Absatz 1 GewO die Pflicht, sich unverzüglich, d. h. hne schuldhaftes Verzögern, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister eintragen zu lassen. Das Register ist öffentlich einsehbar unter flgendem Link: Der Antrag auf Registereintragung wird in der Regel mit dem Antrag auf Ausnahme vn der Erlaubnispflicht gestellt. Der/die Gewerbetreibende erhält eine eigene Registrierungsnummer als prduktakzessrischer Versicherungsvertreter der prduktakzessrischer Versicherungsmakler nach 34d Absatz 6 GewO, unabhängig vn möglicherweise bereits geführten Registrierungsnummern als Inhaber/-in einer Erlaubnis nach 34 f/34h/34i GewO. Im Vermittlerregister werden die in 8 VersVermV genannten Angaben gespeichert. Hinweis: Ein Versicherungsvermittler kann sich nicht in mehreren Kategrien des Versicherungsvermittlerregisters eintragen lassen (z. B. gleichzeitig als prduktakzessrischer Versicherungsvertreter und als gebundener Versicherungsvertreter). Weiter sind die in leitender Psitin für die Vermittlung verantwrtlichen Persnen unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde zur Eintragung in das Register nach 11a Absatz 1 GewO zu melden. Dies betrifft die für den Versicherungsvertrieb in fachlicher Hinsicht verantwrtlichen Angestellten des Gewerbetreibenden. Änderungen gegenüber den im Register gespeicherten Daten sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen. Ebenfalls kann die zuständige Behörde jede in das Gewerbezentralregister nach 149 Absatz 2 GewO einzutragende, nicht mehr anfechtbare Entscheidung wegen Verstßes gegen Bestimmungen der GewO der der VersVermV durch Eintragung in das Register nach 11a Absatz 1 GewO öffentlich bekannt machen. Sie kann vn der Bekanntmachung absehen, diese verschieben der annymisieren, wenn eine Bekanntmachung persnenbezgener Daten unverhältnismäßig wäre, die Stabilität der Finanzmärkte der laufende Ermittlungen gefährden würde.

5 Gebühren Die Gebühren für die Erlaubniserteilung sind mit Antragstellung fällig. Es ergeht hierzu ein gesnderter Gebührenbescheid. Die Gebührenrdnung ist unter abrufbar. Hinweis: Dieses Merkblatt sll - als Service Ihrer IHK Düsseldrf- nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vllständigkeit. Obwhl es mit größtmöglicher Srgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernmmen werden. Verena Malarek Michaela Keiter Tel: Tel: Fax: Fax: malarek@duesseldrf.ihk.de keiter@duesseldrf.ihk.de Stand: Januar 2019

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