Auftraggeber Kanton Zürich Volkswirtschaftsdirektion Amt für Verkehr AFV Neumühlequai 10 Postfach 8090 Zürich
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- August Friedrich
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2 2/17 Auftraggeber Kanton Zürich AFV Neumühlequai 10 Postfach 8090 Zürich Verfasser Abteilung Flughafen / Luftverkehr Genehmigt durch die am 9. März 2017, mit Korrektur vom 26. November 2018 betreffend geförderter Mindestfläche bei Dächern (siehe Tabelle 1)
3 3/17 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Richtlinien Gesetzliche Grundlagen Ziel des Förderprogramms «Wohnqualität Flughafenregion» Gegenstand der Förderungsmassnahmen Räumlicher Geltungsbereich Vorbehalt von bau- und umweltschutzrechtlichen Regeln und Bewilligungen Verwendung von Daten und Informationen Anpassungen an den Fördermassnahmen 7 2 Kombinierte Schallschutz- und Energieberatung Anmeldung Auftragsverhältnis Leistungen des Beraters / der Beraterin Zusatzleistungen Pflichten der Bauherrschaft Kosten und Förderbeiträge Vertraulichkeit Beendigung Gerichtsstand 10 3 Förderbeiträge für Gebäudesanierungen Übersicht Koordination der verschiedenen Programme Schallschutzprogramm des Flughafens Zürich («Programm 2010») Gebäudeprogramm von Bund und Kantonen Anmeldung Bedingungen für Förderbeiträge bei Gebäudesanierungen Anforderungen und Beitragssätze für Gebäudesanierungen 13 4 Förderbeiträge für Ersatzneubauten Übersicht Anmeldung Bedingungen für Förderbeiträge bei Ersatzneubauten 17
4 4/17 Glossar / Links Forum.Energie.Zürich GEAK Gebäudeprogramm von Bund und Kantonen «starte! - jetzt energetisch modernisieren» MINERGIE Programm 2010 Das Forum.Energie.Zürich (FEZ) ist das Kompetenzzentrum für eine nachhaltige und zukunftsorientierte Energienutzung im Bau- und Siedlungsbereich. Im Kanton Zürich und in der ganzen Schweiz. Das FEZ akkreditiert Energieberaterinnen und -berater und sorgt für den Erfahrungsaustausch und die Weiterbildung. Eine neu geschaffene Fachgruppe Schallschutz + Energie sorgt für die Qualifizierung der Mitglieder in diesem erweiterten Themenfeld. GEAK ist die Abkürzung für «Gebäudeenergieausweis der Kantone». Der GEAK zeigt auf, wie viel Energie ein Gebäude im Normbetrieb benötigt. Dieser Energiebedarf wird in Klassen von A bis G in einer Energieetikette angezeigt. Damit ist eine Beurteilung der energetischen Qualität möglich, die im Hinblick auf zu erwartende Energiekosten und Komfort mehr Transparenz für Kauf- und Mietentscheide schafft. Zusätzlich zeigt der GEAK auch das energetische Verbesserungspotential von Gebäudetechnik und Gebäudehülle, ähnlich einem energetischen Grobkonzept, auf und bildet die Grundlage für die Planung von baulichen und gebäudetechnischen Verbesserungsmassnahmen. Seit Anfang 2013 steht eine Weiterentwicklung des GEAK zur Verfügung (GEAK Plus). Der GEAK Plus bildet das Beratungsinstrument für die Beratungen im Programm «starte! - jetzt energetisch modernisieren». Das Gebäudeprogramm von Bund und Kantonen fördert seit 2010 energetische Sanierungen von Gebäuden und erneuerbare Energien. «starte! - jetzt energetisch modernisieren» ist ein von der Baudirektion des Kantons Zürich, der Zürcher Kantonalbank und den Elektrizitätswerken des Kantons Zürich getragenes Programm mit dem Ziel der Förderung hochwertiger, klimafreundlicher Modernisierung von Wohnbauten. Das Programm umfasst Informationsveranstaltungen für die Bevölkerung und das Angebot für individuelle Energieberatungen vor Ort. MINERGIE ist ein Qualitätslabel für neue und modernisierte Gebäude. Die Marke wird von der Wirtschaft, den Kantonen und dem Bund gemeinsam getragen und ist vor Missbrauch geschützt. Im Zentrum steht der Komfort von Gebäudenutzern. Ermöglicht wird dieser Komfort durch eine hochwertige Gebäudehülle und eine kontrollierte Lufterneuerung. Das Schallschutzprogramm des Flughafens Zürich mit der Bezeichnung «Programm 2010» erfüllt eine gesetzliche Verpflichtung, die im Umweltschutzgesetz (USG) und in der Lärmschutz-Verordnung (LSV) festgeschrieben ist. Das Programm 2010 verbessert durch den Einbau von Schallschutzfenstern den passiven Schutz der Bevölkerung vor lästigen oder schädlichen Auswirkungen des Fluglärms.
5 5/17 1 Allgemeine Richtlinien 1.1 Gesetzliche Grundlagen Das stützt sich auf 3 Abs. 4 und 5 des kantonalen Gesetzes über den Flughafen Zürich (Flughafengesetz; LS 748.1) und auf 10 ff. der Verordnung zum Zürcher Fluglärm-Index (ZFI-VO; LS ). Das ist gemäss 15 ZFI-VO zuständig für den Vollzug der Fördermassnahmen. Es kann einzelne Aufgaben auch an Dritte übertragen. 1.2 Ziel des Förderprogramms «Wohnqualität Flughafenregion» In Gebieten, in denen der Betrieb des Flughafens Zürich zu einer Lärmbelastung über dem Immissionsgrenzwert führt, fördert der Kanton bei der Erneuerung oder beim Ersatz von bestehenden Wohnbauten Massnahmen für einen hochwertigen Schallschutz. Der hochwertige Schallschutz umfasst: bei Ersatzneubauten oder wesentlichen Änderungen von Gebäuden den passiven Schallschutz der Gebäudehülle gemäss den erhöhten / verschärften Anforderungen nach der SIA-Norm 181 des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins; bei Gebäudesanierungen ohne wesentliche Änderungen mindestens die Anforderungen der Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR ) für Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden (Art. 15 und Anhang 1 LSV); die Einrichtung einer Komfortlüftung mit Zu- und Abluft sowie Wärmerückgewinnung. Langfristiges Ziel des Förderprogramms «Wohnqualität Flughafenregion» ist, dass alle Wohngebäude in der Flughafenregion über einen hochwertigen Schallschutz verfügen. 1.3 Gegenstand der Förderungsmassnahmen Das umfasst: die Beratung von Eigentümerinnen und Eigentümern von Wohnbauten bei der Planung, Projektierung und Realisierung von Projekten, die auf eine energetische und schallschutztechnische Modernisierung des Gebäudes abzielen; Förderbeiträge an Zusatzinvestitionen, die bei der Erneuerung oder beim Ersatz von bestehenden Wohnbauten für einen hochwertigen Schallschutz getätigt werden.
6 6/ Räumlicher Geltungsbereich Das kommt in den Gebieten zur Anwendung, in denen der Betrieb des Flughafens Zürich zu einer Lärmbelastung über dem Immissionsgrenzwert führt. Massgebend ist die im kantonalen Richtplan, Kapitel Flughafen Zürich vom 24. März 2014 festgelegte Abgrenzungslinie (Abbildung 1). Abbildung 1: Abgrenzungslinie gemäss kantonalem Richtplan vom 24. März 2014 Die Fördermassnahmen des Kantons greifen bei Wohnliegenschaften, deren Grundstück sich ganz oder teilweise in diesem Gebiet befindet. In besonderen Fällen, vor allem zwecks Abstimmung mit dem Schallschutzprogramm des Flughafens Zürich («Programm 2010»), können auch weitere Liegenschaften im Grenzbereich als förderberechtigt anerkannt werden. Das durch den Richtplanentwurf bezeichnete Gebiet ist zwar zu einem grossen Teil, aber nicht vollständig deckungsgleich mit den Sanierungsgebieten des Schallschutzprogramms des Flughafens Zürich («Programm 2010»). Unter besteht eine Abfragemöglichkeit, die Aufschluss darüber gibt, ob sich eine Liegenschaft im Gebiet des Programms «Wohnqualität Flughafenregion» befindet. Die Angaben aus dieser Abfrage sind ohne Gewähr und basieren auf dem jeweils aktuellen Stand des Gebäude- und Wohnungsregisters. Fragen oder Bemerkungen zum Ergebnis der Abfrage können gerichtet werden an
7 7/ Vorbehalt von bau- und umweltschutzrechtlichen Regeln und Bewilligungen Bauliche Massnahmen müssen fachgerecht geplant und ausgeführt werden und erfordern deshalb den Beizug von qualifizierten Fachpersonen durch die Bauherrschaft. Das Programm «Wohnqualität Flughafenregion» haftet nicht für Schäden, die bei der Realisierung geförderter Massnahmen entstehen können. Das ersetzt im Falle von wesentlichen Änderungen an bestehenden Gebäuden und bei Ersatzneubauten das Baubewilligungsverfahren in keiner Weise. Im Gebiet mit Überschreitungen der Lärmgrenzwerte sind neben den üblichen Bauvorschriften die lärmschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten. 1.6 Verwendung von Daten und Informationen 11 Abs. 3 ZFI-VO gibt vor, dass die Massnahmen des Programms «Wohnqualität Flughafenregion» mit den Schallschutzprogrammen der Verkehrsträger und mit den Energiesparprogrammen koordiniert werden. Zu diesem Zweck müssen Daten und Informationen zu einzelnen Fördergesuchen unter den verschiedenen zuständigen Stellen ausgetauscht werden. Das stellt sicher, dass diese Daten und Informationen vertraulich und ausschliesslich im Zusammenhang mit der Behandlung der Gesuche verwendet werden. Das ist auf Anfrage von Steuerbehörden auskunftspflichtig. Das kann zu statistischen Zwecken Auswertungen von Daten vornehmen, die aus dem Auftrag resultieren. Die Daten werden jedoch vorgängig vollständig anonymisiert. 1.7 Anpassungen an den Fördermassnahmen Anpassungen an den Fördermassnahmen sind vorbehalten. Vor dem Zeitpunkt der Anpassung eingereichte Fördergesuche bzw. -massnahmen sind von der Anpassung nicht betroffen.
8 8/17 2 Kombinierte Schallschutzund Energieberatung 2.1 Anmeldung Die Anmeldung für eine kombinierte Schallschutz- und Energieberatung in Form einer «Gebäudestrategie+Schallschutz GEAK Plus» erfolgt mit dem elektronischen Anmeldeformular auf Kundinnen und Kunden, die über keinen Internet-Anschluss verfügen, schickt die Geschäftsstelle «Wohnqualität Flughafenregion» auf Anfrage ein Anmeldeformular zu (Tel ). 2.2 Auftragsverhältnis Die Beratung wird ausschliesslich durch Expertinnen und Experten durchgeführt, die durch das Forum.Energie.Zürich akkreditiert sind. Die kombinierte Schallschutz- und Energieberatung untersteht den Bestimmungen des einfachen Auftrags im Sinne von Art. 394 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220). Das Auftragsverhältnis kommt direkt zwischen der Bauherrschaft (Auftraggeber / Auftraggeberin) und dem Berater / der Beraterin (Auftragnehmer / Auftragnehmerin) zustande. Die vorliegenden Richtlinien bilden einen integralen Bestandteil des Auftrags. 2.3 Leistungen des Beraters / der Beraterin Die Beratung liefert der Bauherrschaft Grundlagen und Informationen darüber, wie bestehende Wohnliegenschaften bzw. Liegenschaften mit Wohnanteil saniert werden können, dass sie bezüglich Wärmedämmung, Gebäudetechnik und Schallschutz einen modernen Standard erreichen. Der Beratungsprozess umfasst: 1. «Gebäudestrategie+Schallschutz GEAK Plus» mit Gebäudeanalyse und Massnahmenempfehlungen, Beratungsgespräch und Bericht auf der Grundlage des in der ganzen Schweiz vorgesehenen neuen Beratungsinstruments GEAK Plus. 2. Auf Wunsch begleitet der Berater / die Beraterin mit einem bestimmten Zeitbudget auch die Ausarbeitung eines konkreten Sanierungskonzepts, die Projektierung und Realisierung (Ausführung / Abnahme). Bedingung dafür ist, dass diese Arbeiten im Auftrag der Bauherrschaft durch qualifizierte Fachpersonen ausgeführt werden. Der Berater / die Beraterin übernimmt keine Grundleistungen nach SIA (Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein) und ersetzt somit keine/n Fachplaner/in. Entsprechend übernimmt der Berater / die Beraterin keine Haftung für Planungsfehler und/oder unsachgerechte Bauausführung.
9 9/17 Kosten oder Nutzen der vorgeschlagenen Massnahmen in der «Gebäudestrategie+Schallschutz GEAK Plus» sind als grobe Einschätzungen zu verstehen und können im Einzelfall stark von den tatsächlichen Ausführungskosten abweichen. Für eine professionelle Kostenschätzung mit einer Kostentoleranz +/-25% resp. Kostenschätzung mit einer Kostentoleranz +/-20% nach SIA ist eine Architektin / ein Architekt zu beauftragen. Das und der Berater / die Beraterin übernehmen in Hinblick auf die Kostenschätzung keine Verantwortung. 2.4 Zusatzleistungen Auf Wunsch der Bauherrschaft kann der Berater / die Beraterin Zusatzleistungen (nicht unter Punkt 2.3 aufgeführte Leistungen) übernehmen. Solche Zusatzleistungen sind nicht förderberechtigt. Sie sind separat von der Bauherrschaft in Auftrag zu geben und vollumfänglich zu entschädigen. 2.5 Pflichten der Bauherrschaft Die Bauherrschaft ist verpflichtet, dem Berater / der Beraterin die benötigten Auskünfte zu erteilen und folgende Grundlagen zur Verfügung zu stellen: Angaben zur Liegenschaft (Baujahr, allfällige Sanierungen), Gebäudeversicherungsausweis (GVZ), Wenn vorhanden: Unterlagen zu schalltechnischen Erhebungen und Lärmsanierungsmassnahmen des Flughafens Zürich, Pläne, wenn vorhanden, sonst werden die nötigen Aufnahmen vor Ort gemacht, Energieverbrauch/Rechnungen der letzten drei Jahre (Heizung und Strom). Dem Berater / der Beraterin wird Zutritt zum Gebäude und umfassende Einsichtnahme in die Planungsunterlagen ermöglicht. Der Auftragnehmer / die Auftragnehmerin stellt nach Abschluss des Auftrags der Bauherrschaft den vereinbarten Anteil am Beratungshonorar und dem den zuvor vereinbarten Förderbeitrag in Rechnung.
10 10/ Kosten und Förderbeiträge Liegenschaften bis und mit 6 Wohnungen (Liegenschaften > 6 Wohnungen) Kosten brutto Beiträge Kanton Entschädigung nach Aufwand mit Kostendach (exkl. MWSt.) Kosten Kundschaft inkl. MWSt. «Gebäudestrategie+Schallschutz GEAK Plus» 3000 (4000) 1600 (2000) 1400 (2000) Begleitung der Realisierung des Projekts durch Berater/in, unter der Voraussetzung, dass die Bauherrschaft eine/n qualifizierte Fachplaner/in beauftragt. Gemäss Vertrag mit Fachplaner/in 1600 (2000) 2.7 Vertraulichkeit Die Bauherrschaft gibt ihr Einverständnis, dass der Berater / die Beraterin Einsicht in Unterlagen nimmt, die allenfalls durch die Flughafen Zürich AG im Rahmen ihres Schallschutzprogramms («Programm 2010») mit Bezug auf das Objekt erstellt worden sind, und dass im Rahmen des Beratungsauftrags ein Daten- und Informationsaustausch mit dem «Programm 2010» stattfinden kann. Alle im Zusammenhang mit der kombinierten Schallschutz- und Energieberatung gelieferten Daten und Informationen werden vom und vom Berater / der Beraterin sowie von den sonst involvierten Personen vertraulich behandelt. Das kann zu statistischen Zwecken Auswertungen von Daten vornehmen, die aus dem Auftrag resultieren. Die Daten werden jedoch vorgängig vollständig anonymisiert. 2.8 Beendigung Der Beratungsauftrag endet mit der beidseitigen Erfüllung der Vertragspflichten. Zuvor kann der Auftrag von beiden Parteien widerrufen oder gekündigt werden, wenn: die ursprünglich mit der Beratung verbundenen Ziele nicht erreichbar sind oder die Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar ist. Bei Abbruch innerhalb einer Phase werden die erbrachten Leistungen des Beraters / der Beraterin nach effektivem Zeitaufwand abgerechnet. 2.9 Gerichtsstand Gerichtsstand ist Zürich.
11 11/17 3 Förderbeiträge für Gebäudesanierungen 3.1 Übersicht Koordination der verschiedenen Programme Die Förderbeiträge des Programms «Wohnqualität Flughafenregion» im Zusammenhang mit Gebäudesanierungen beziehen sich auf einzelne Gebäudeteile. Die Förderbeiträge sind auf das Schallschutzprogramm des Flughafens Zürich («Programm 2010») und auf das Gebäudeprogramm von Bund und Kantonen abgestimmt. Überblick über die verschiedenen Programme (Details hinten in Tabelle 1) Schallschutzprogramm Flughafen («Programm 2010») Programm «Wohnqualität Flughafenregion» Gebäudeprogramm von Bund und Kantonen Fenster Einbau von Schallschutzfenstern in lärmempfindlichen Räumen, Sanierung Rollladenkästen. Beitrag an den Einbau von Schallschutzfenstern, wenn dieser unabhängig vom Programm 2010 erfolgt. Beitrag an Einbau von Fenstern mit 3-fach Verglasung, wenn Schallschutzfenster vom Programm 2010 finanziert werden. Dach (Fassade) Beitrag an die Schalldämmung des Dachs, bei denkmalgeschützten Gebäuden auch der Fassade. Beitrag an energetische Sanierung von Fassade, Dach, Wand und Boden gegen Erdreich. Lüftung Einbau von Schalldämmlüftern ohne Wärmerückgewinnung (unter best. Voraussetzungen). Beitrag an den Einbau einer zentralen oder dezentralen Lüftung mit Wärmerückgewinnung.
12 12/ Schallschutzprogramm des Flughafens Zürich («Programm 2010») Das Schallschutzprogramm des Flughafens Zürich («Programm 2010») wird auf der Grundlage des Umweltschutzgesetzes und der Lärmschutz-Verordnung in bestimmten Sanierungsgebieten etappenweise vollzogen. Es umfasst den Einbau von Schallschutzfenstern in lärmempfindlichen Räumen und, unter bestimmten Voraussetzungen, den Einbau von Schalldämmlüftern ohne Wärmerückgewinnung ( Gebäudeprogramm von Bund und Kantonen Das Gebäudeprogramm von Bund und Kantonen fördert seit 2010 energetische Sanierungen von Gebäuden und erneuerbare Energien. Alle Informationen zu den Voraussetzungen und Bedingungen des Gebäudeprogramms, das Antragsformular sowie eine Wegleitung sind zu finden auf: Die Umsetzung des Gebäudeprogramms steht in der Verantwortung der Kantone. Die Förderbedingungen der Kantone müssen berücksichtigt werden. Mehr dazu unter Die Förderbeiträge des Programms «Wohnqualität Flughafenregion» im Bereich Gebäudesanierungen ergänzt dieses Programm gezielt. Bedingung für die Förderbeiträge des Programms «Wohnqualität Flughafenregion» ist in jedem Fall, dass die sanierten Bauteile gleichzeitig energetisch und schalltechnisch verbessert werden; dies zumindest sofern diese Kombination von Massnahmen mit verhältnismässigem Aufwand möglich ist Gebäudesanierung im Zuge des Schallschutzprogramms des Flughafens Erfolgt die Gebäudesanierung im Zuge des Schallschutzprogramms des Flughafens, sieht das folgende Leistungen vor: Der Einbau der Schallschutzfenster wird in diesem Fall durch den Flughafen Zürich finanziert. Übersteigt der von der Bauherrschaft gewünschte Standard für die neuen Fenster das durch den Flughafen anerkannte Niveau, gehen die Zusatzkosten grundsätzlich zulasten der Bauherrschaft. Wird im Sinne der Energieeffizienz zusätzlich zum Schallschutz ein Fenster mit Dreifachverglasung eingebaut, übernimmt das das Förderprogramm «Wohnqualität Flughafenregion» zusätzlich einen pauschalen Förderbeitrag. 1 Das leistet Förderbeiträge an die schalltechnische Sanierung des Dachs, bei Gebäuden unter Denkmalschutz auch der Fassade. Schliesslich leistet das Beiträge an den Einbau einer zentralen oder dezentralen Lüftung mit Wärmerückgewinnung. Leistungen des Schallschutzprogramms des Flughafens werden berücksichtigt. 1 Das Schallschutzprogramm des Flughafens basiert auf den Vorgaben des Umweltschutzgesesetzes und der Lärmschutz-Verordnung. Die schalltechnischen Anforderungen an die Fenster können daher in diesem Fall grundsätzlich als erfüllt erachtet werden.
13 13/ Gebäudesanierung unabhängig vom Schallschutzprogramm des Flughafens Nimmt die Bauherrschaft die Gebäudesanierung unabhängig vom Programm 2010 vor, entrichtet das Förderbeiträge an den Einbau von Schallschutzfenstern, weil in diesem Fall die Finanzierung durch den Flughafen entfällt. Leistet das Programm 2010 innerhalb von fünf Jahren nach Baubeginn eine Rückerstattung für den Fenstereinbau, besteht ein Rückforderungsvorbehalt. 3.2 Anmeldung Gesuche für Förderbeiträge an Gebäudesanierungen aus dem Programm «Wohnqualität Flughafenregion» sind zu stellen unter / Rubrik Wie Sie vorgehen. Die Prüfung der Gesuche erfolgt durch die gleiche Stelle, die auch mit der Bearbeitung des Gebäudeprogramms beauftragt ist. Damit ist gewährleistet, dass parallel laufende Gesuche koordiniert bearbeitet werden. 3.3 Bedingungen für Förderbeiträge bei Gebäudesanierungen Im Vordergrund stehen folgende Bedingungen: Das Gesuch muss vor Baubeginn eingereicht werden. Das Gebäude wurde vor dem Jahr 2000 erstellt. Nur Wohngebäude bzw. Gebäude mit Wohnanteil sind förderberechtigt. Förderbeiträge aus dem werden nur ausgerichtet, wenn der Förderbeitrag mindestens Fr beträgt. Die Massnahmen müssen durch qualifizierte Fachpersonen fachgerecht geplant und ausgeführt werden. Die Beiträge aus dem setzen voraus, dass die sanierten Gebäudeteile die Anforderungen des Programms «Wohnqualität Flughafenregion» erfüllen. Eine Förderzusage ist zwei Jahre ab Datum der Zusage gültig. Weitere Bedingungen sind im Antragsformular enthalten. 3.4 Anforderungen und Beitragssätze für Gebäudesanierungen Das Schallschutzprogramm des Flughafens richtet sich nach den Sanierungsvorschriften der Lärmschutz-Verordnung (LSV, Art. 15 und Anhang 1). Dieser Mindeststandard gilt auch für Sanierungen im Rahmen des Programms «Wohnqualität Flughafenregion» für zu sanierende Gebäudeteile, die keine wesentlichen Änderungen erfahren. Bei wesentlichen Ände-
14 14/17 rungen am Gebäude sind in der Regel die (erhöhten / verschärften) Schallschutzanforderungen nach der SIA-Norm 181 des Schweizerischen Ingenieur-und Architekten-Vereins zu beachten. Die Beitragssätze an die einzelnen Gebäudeteile sind in der nachfolgenden Tabelle enthalten. Die Beiträge für den hochwertigen Schallschutz sind begrenzt auf max. Fr pro sanierte Wohneinheit. Die Beitragssätze und der Maximalbeitrag werden verdoppelt, wenn das Bauvorhaben im Rahmen besonderer raumplanerischer Massnahmen, insbesondere eines Gestaltungsplans, verwirklicht wird und Verbesserungen für die Aussenräume und das umgebende Quartier erzielt werden. In Gebieten, in denen der Betrieb des Flughafens Zürich zu einer Lärmbelastung über dem Alarmwert führt, können die Förderbeiträge zusätzlich um 50% erhöht werden.
15 15/17 Tabelle 1: Anforderungen und Bemessungsgrundlagen für Beiträge an Gebäudesanierungen Gebäudeteil Fenster 3 Anforderungen des Programms «Wohnqualität Flughafenregion» 2 Glas: Rw + Ctr 34 db (z.b. Rw 40 db bei Ctr = -6 db) Gleichzeitig mit dem Fensterersatz sind auch ungenügend gedämmte Rollladenkästen schalltechnisch zu sanieren oder zu ersetzen. Energetische Anforderungen (U-Wert Glas): 0,7 W / m 2 K Beitragssatz Fr. 80 / m 2 Mauerlichtmass, wenn kein Fensterersatz durch das Programm 2010 erfolgt, ansonsten Fr. 30 / m 2. Dach 4 Rw 50 db oder R w 48 db 5 Energetische Anforderungen (U-Wert): 0,2 W / m 2 K Fr. 40 / m 2 gedämmte Fläche. Bei weniger als 50 m 2 Fläche beträgt der Förderbeitrag Fr. 80 / m 2 Komfortlüftung mit Zu- und Abluft und Wärmerückgewinnung Zentrale mechanische Komfortlüftungsanlagen: SIA Merkblatt 2023 (2008) "Lüftung in Wohnbauten" Dezentrale Wand- oder Fensterlüfter: Temperatur-Änderungsgrad der Wärmerückgewinnung 70 % (SIA 382/1); Fördermenge 30 m 3 /h, variable Leistungsstufen; Einfügungs-Schalldämmung: gleiche Anforderung wie bei Fenstern; Eigengeräusch bei einer Betriebsluftmenge von 30 m 3 /h: Schalldruckpegel Lp in 1 m Abstand 25 db oder Schallleistungspegel Lw 28 db(a) bei 30 m 3 /h; Stromverbrauch maximal 10 W bei 30 m 3 /h, kein elektrischer Nacherhitzer; Auswechselbare Filter für Aussen- und Abluft (Filterwechsel-Anzeige empfohlen); Frostschutzsicherung. Fr pro belüfteter lärmempfindlicher Raum 2 Vorbehalten bleiben höhere bau- oder umweltschutzrechtliche Anforderungen sowie Bedingungen und Auflagen, die im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens gestellt werden. 3 Im sind Dachflächenfenster nur förderberechtigt, wenn die umgebende Dachfläche die in der Tabelle genannten Werte aufweist oder durch Sanierungsmassnahmen erreicht. 4 Bei Gebäuden unter Denkmalschutz werden auch Sanierungsmassnahmen an der Fassade mit dem gleichen Beitragssatz unterstützt. 5 Die Schalldämmung ist anhand der SIA-Dokumentation D 0189 "Bauteildokumentation Schallschutz im Hochbau" oder von Prüfzertifikaten der Herstellerfirmen nachzuweisen. Die Nebenwegübertragungen/Einbauverluste sind mit K F 2 db zu berücksichtigen.
16 16/17 4 Förderbeiträge für Ersatzneubauten 4.1 Übersicht Die Förderbeiträge des Programms «Wohnqualität Flughafenregion» unterstützen den Ersatz bestehender Wohnliegenschaften durch einen Neubau, wenn dieser mindestens die MINERGIE -Anforderungen für Neubauten erfüllt und entsprechend zertifiziert ist ( Der MINERGIE -Standard setzt den Einbau einer Lüftungsanlage voraus, die einen ganzjährig kontrollierbaren Luftwechsel mit Zu- und Abluft und Wärmerückgewinnung ermöglicht. Bei Neubauten sind allgemein die erhöhten / verschärften Schallschutzanforderungen nach der SIA-Norm 181 des Schweizerischen Ingenieur-und Architekten-Vereins zu beachten. Neubauten, welche die SIA-Norm 181 und den MINERGIE - oder gar den MINERGIE -P- oder A-Standard erfüllen, entsprechen der Zielvorstellung eines hochwertigen Schallschutzes am besten. Die Förderbeiträge des Programms «Wohnqualität Flughafenregion» für Ersatzneubauten betragen: Pauschal Fr pro ersetzte Wohneinheit. Der Beitrag wird verdoppelt, wenn das Bauvorhaben im Rahmen besonderer raumplanerischer Massnahmen, insbesondere eines Gestaltungsplans, verwirklicht wird und Verbesserungen für die Aussenräume und das umgebende Quartier erzielt werden. In Gebieten, in denen der Betrieb des Flughafens Zürich zu einer Lärmbelastung über dem Alarmwert führt, kann der Förderbeitrag um maximal 50% erhöht werden. An Ersatzneubauten, die MINERGIE -P- oder A-zertifiziert sind, richtet der Kanton Zürich (AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft) zusätzliche Beiträge aus ( 4.2 Anmeldung Das Gesuchsformular für Förderbeiträge an Ersatzneubauten aus dem Programm «Wohnqualität Flughafenregion» ist zu finden unter / Rubrik Wie Sie vorgehen. Das Gesuch ist einzureichen an: Postfach 8090 Zürich
17 17/ Bedingungen für Förderbeiträge bei Ersatzneubauten Im Vordergrund stehen folgende Bedingungen: Das Gesuch muss vor Baubeginn eingereicht werden. Das Gebäude wurde vor dem Jahr 2000 erstellt. Nur Wohngebäude bzw. Gebäude mit Wohnanteil sind förderberechtigt. Vorliegendes MINERGIE - Zertifikat
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