UVP - Voruntersuchung für ein geologisches Tiefenlager SMA

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1 ZH1767D Nationale Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle - Nagra UVP - Voruntersuchung für ein geologisches Tiefenlager SMA

2 Seite 2 / 119 Inhalt 1. Einleitung Verfahren UVP-Pflicht und massgebliches Verfahren Besonderheiten des langen Bewilligungsverfahrens Verwendete Unterlagen Erläuterungen zu den geprüften Projektalternativen für die Bezeichnung des Standortareals im Sachplanverfahren geologische Tiefenlager des Bunds Ausgangslage zur Bezeichnung des Standortareals Diskussion der verschiedenen Standortarealvorschläge Bezeichnung des Standortareals JO-3+-SMA Beschreibung des Vorhabens Situation Allgemeine Beschreibung eines Tiefenlagers Typ SMA Anlagenelemente am Standortareal JO-3+-SMA Realisierungsphasen Verkehr Verkehrsaufkommen Transportrouten Systemgrenzen Räumliche Systemgrenzen Zeitliche Systemgrenzen Abgrenzung Radioaktivität Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt Relevanzmatrix Luftreinhaltung Lärm Erschütterungen, abgestrahlter Körperschall Nichtionisierende Strahlung Grundwasser Oberflächengewässer Entwässerung Boden Landwirtschaft Altlasten Abfälle und umweltgefährdende Stoffe Chemotoxische Stoffe... 50

3 Seite 3 / Umweltgefährdende Organismen Störfallvorsorge, Katastrophenschutz Wald Flora, Fauna, Lebensräume Landschaft und Ortsbild Kulturdenkmäler, archäologische Stätten Naturgefahren Pflichtenheft für den Umweltverträglichkeitsbericht im Rahmenbewilligungsgesuch Einleitung Luftreinhaltung Lärm Erschütterungen und Körperschall Nichtionisierende Strahlung Grundwasser Oberflächengewässer Entwässerung Boden Landwirtschaft Altlasten Abfälle, umweltgefährdende Stoffe Chemotoxische Stoffe Umweltgefährdende Organismen Störfallvorsorge, Katastrophenschutz Wald Flora, Fauna, Lebensräume Landschaft und Ortsbild Kulturdenkmäler und archäologische Stätten Naturgefahren Im Umweltbericht 2. Stufe Bau/Betrieb Lager vorzunehmende Untersuchungen Literatur Abkürzungsverzeichnis Anhänge A1 A2 A3 A4 Projekt Luftreinhaltung Lärm Nichtionisierende Strahlung

4 Seite 4 / 119 A5 A6 A7 A8 A9 A10 A11 A12 Wasser Bodenschutz Altlasten Wald Flora, Fauna, Lebensräume Landschafts- und Ortsbildschutz Archäologische Stätten Naturgefahren

5 Seite 5 / 119 Projektangaben Auftraggeber: Verantwortlich UVP: Nationale Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle - Nagra Hardstrasse 73 CH-5430 Wettingen Sieber Cassina + Partner AG, 8004 Zürich Roos + Partner AG, 6004 Luzern Koordinaten // Höhe: / // 346 m.ü.m. Auftrag: ZH1767D UVP_VU-Jura Ost JO-3+-SMA_end, Druck:

6 Seite 6 / Einleitung Die Nationale Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle (Nagra) hat die Aufgabe, geeignete Standorte für geologische Tiefenlager für alle radioaktiven Abfallkategorien in der Schweiz zu finden, die Anlagen zu planen und die Bewilligungen für den Bau und Betrieb der Lager einzuholen. Die Standortsuche erfolgt gemäss dem "Sachplan geologische Tiefenlager Konzeptteil" (SGT) des Bundesamts für Energie (BFE, vgl. Lit. [1]). Der Sachplan schreibt ein Verfahren in 3 Etappen vor. Während Etappe 2 wurden in allen Regionen Standortareale für Oberflächenanlagen bezeichnet. Bis Ende der Etappe 2 wird eine Auswahl von mindestens 2 Standorten für geologische Tiefenlager je Abfallkategorie (SMA und HAA) getroffen werden. Der vorliegende Bericht behandelt ein sogenanntes Tiefenlager SMA, in dem Abfälle der Kategorie SMA eingelagert werden sollen. Die Lagerprojekte werden während des Verfahrens vertieft und detaillierter bearbeitet, um in der Etappe 3 die eigentliche Standortwahl vornehmen und das Rahmenbewilligungsgesuch einreichen zu können. Der Schwerpunkt der Etappe 1 lag auf der Identifizierung geeigneter Standortgebiete aufgrund von sicherheitstechnischen und bautechnischen Kriterien. Der Bundesrat hat am 30. November 2011 die sechs von der Nagra vorgeschlagenen Standortgebiete genehmigt. Damit wurden sie definitiv in den Sachplan geologische Tiefenlager (SGT) aufgenommen. Die Etappe 1 ist damit abgeschlossen. Die UVP-Voruntersuchung inkl. Pflichtenheft ist im Sachplanverfahren in der Etappe 2 vorgesehen. Grundlage für die vorliegende UVP-Voruntersuchung inkl. Pflichtenheft ist die Planungsstudie Standortareal JO-3+-SMA im Planungsperimeter Jura Ost für die Oberflächenanlage eines geologischen Tiefenlagers SMA (vgl. Lit. [19]). Die UVP-Hauptuntersuchung erfolgt in Etappe 3, falls das geologische Standortareal Jura Ost (SMA) in Etappe 3 des Sachplanverfahrens für die Vorbereitung eines Rahmenbewilligungsgesuchs weiter verfolgt würde. Der vorliegende Bericht stützt sich auf die Vorgaben aus dem UVP-Handbuch des BAFU (vgl. Lit. [10]). Sachplan geologische Tiefenlager Standortgebiete Etappe 1 UVP- Voruntersuchung

7 Seite 7 / Verfahren 2.1. UVP-Pflicht und massgebliches Verfahren Gemäss der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, Anhang Ziffer 40.1, vgl. Lit. [5]) ist die Errichtung eines geologischen Tiefenlagers für radioaktive Abfälle UVP-pflichtig. Vorgeschrieben ist eine 2-stufige UVP: Stufe 1 innerhalb des Rahmenbewilligungsverfahrens Stufe 2 innerhalb des nuklearen Baubewilligungsverfahrens Vor dem Bau und Betrieb des geologischen Tiefenlagers SMA wird ein Felslabor errichtet. In der Betriebsphase des Felslabors sollen schon rund 15 Jahre vor der Inbetriebnahme des eigentlichen Tiefenlagers durch Untersuchungen unter Tage die sicherheitsrelevanten Eigenschaften des Wirtsgesteins und der technischen Barrieren bestätigt werden. Für das Felslabor wird im Rahmen eines separaten Baubewilligungsverfahrens eine einstufige UVP über Bau und Betrieb durchgeführt. Das separate Baubewilligungsverfahren für das Felslabor soll zeitlich parallel zum Rahmenbewilligungsverfahren des geologischen Tiefenlagers erfolgen (vgl. Abbildung 1, Seite 9). Weitere Hinweise zur Koordination der UVP des Felslabors und des gesamten Tiefenlagers sind in Kap. 0 enthalten. Je UVP-Verfahren werden somit die in Tabelle 1 aufgeführten Umweltverträglichkeitsberichte (UVB) erstellt: UVP-Pflicht Felslabor separate UVP Felslabor Koordination Tabelle 1: Ablauf der Berichterstattung im UVP-Verfahren. Bericht Phasen Anlage Verfahren UVP- Voruntersuchung Anpassung ( Update ) UVP- Voruntersuchung UVP- Voruntersuchung UVP- Hauptuntersuchung 1. Stufe UVP- Hauptuntersuchung UVP- Hauptuntersuchung 2. Stufe Bau, Betrieb Bau, Betrieb Bau, Betrieb Bau, Betrieb Bau, Betrieb Bau, Betrieb Lager Lager Felslabor Lager Felslabor Lager Sachplan geologisches Tiefenlager Rahmenbewilligung geologisches Tiefenlager Baubewilligung Felslabor (Erdwissenschaftliche Untersuchungen) Rahmenbewilligung geologisches Tiefenlager Baubewilligung Felslabor (Erdwissenschaftliche Untersuchungen) nukleare Baubewilligung geologisches Tiefenlager inkl. Pflichtenheft für UVP-HU 1. Stufe zum Lager für Rahmenbewilligung UVP-HU 1. Stufe zum Lager für Rahmenbewilligung UVP-HU zum Felslabor für Baubewilligung UVP-HU 2. Stufe Lager, Baubewilligung - -

8 Seite 8 / 119 Die UVB stellen die Auswirkungen der jeweiligen Anlage auf die Umwelt dar. Vor der Durchführung einer UVP-Hauptuntersuchung steht die Erstellung einer Voruntersuchung mit Pflichtenheft. Eine Voruntersuchung zeigt auf, welche Auswirkungen des geologischen Tiefenlagers die Umwelt voraussichtlich belasten können. Das dazugehörende Pflichtenheft schreibt den Untersuchungsumfang, die Untersuchungsmethoden sowie die räumlichen und zeitlichen Systemgrenzen für die UVP-Hauptuntersuchung vor. Bei einem Bundesverfahren ist das BAFU die massgebende Fachstelle und der Kanton wird angehört. Das bedeutet, dass sowohl die Voruntersuchung mit Pflichtenheft als auch der UVB der UVP-Hauptuntersuchung dem BFE als zuständige Behörde eingereicht werden. Das BFE sorgt dafür, dass die eingereichten Unterlagen jeweils dem Kanton zur Stellungnahme und anschliessend dem BAFU zur Prüfung weitergeleitet werden (Art. 14 UVPV, vgl. Lit. [5]). Gemäss Anhang I, Ziffer 3 der Espoo-Konvention unterliegt der Bau und Betrieb eines geologischen Tiefenlagers für radioaktive Abfälle dem Geltungsbereich des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Konvention). Falls dieses Vorhaben von voraussichtlich erheblichen grenzüberschreitenden Umweltwirkungen betroffen wäre, stellt das Übereinkommen sicher, dass bei der Planung von Anlagen wie derjenigen eines geologischen Tiefenlagers Umweltauswirkungen im betroffenen Nachbarstaat ermittelt werden. Weiter schreibt das Übereinkommen vor, dass die von den grenzüberschreitenden Auswirkungen der geplanten Anlage betroffenen Nachbarstaaten zu einem möglichst frühen Zeitpunkt informiert und konsultiert werden. Das Bundesamt für Energie (BFE) nimmt als die zuständige Bundesbehörde - mit Unterstützung des BAFU als Umweltfachbehörde des Bundes - die Rechte und Pflichten der Schweiz als Ursprungspartei gemäss Artikel 6a, Absatz 2 UVPV wahr Besonderheiten des langen Bewilligungsverfahrens Der Zeitplan der Nagra für die Realisierung und den Betrieb des geologischen Tiefenlagers sieht eine lange Zeitspanne von mehr als 50 Jahren zwischen der UVP-Voruntersuchung und dem Ende des Lagerbetriebs vor. Die vorliegende Erarbeitung der Voruntersuchung inkl. Pflichtenheft erfolgt innerhalb des Sachplanverfahrens in den Jahren 2013/2014. Die nachfolgende UVP- Hauptuntersuchung 1. Stufe wird dem Rahmenbewilligungsgesuch beigelegt werden, falls das geologische Standortgebiet Jura Ost in Etappe 3 weiter untersucht werden sollte. Für die Erarbeitung der UVP-Voruntersuchung stellt dieser Zeitplan eine grosse Herausforderung in zwei Punkten dar: 1. Zum aktuellen Zeitpunkt ist nicht klar, wie sich die Umweltschutzgesetzgebungen und die Vollzugspraxis zukünftig verändern werden. Eine Beurteilung auf Basis der aktuellen Gesetzgebung kann im Rahmenbewilli- Voruntersuchung und Pflichtenheft Zuständigkeiten Espoo- Konvention Zeitplan Herausforderungen

9 Seite 9 / 119 gungsverfahren anders ausfallen als später im nuklearen Bewilligungsverfahren. 2. Die Untersuchung der Umweltauswirkungen für die Bau- und Betriebsphase kann zum jetzigen Zeitpunkt der UVP-Voruntersuchung in einzelnen Bereichen schwierig werden, da die notwendigen Planungsgrundlagen noch nicht vorhanden sind. Damit die Erarbeitung der 1. Stufe der Hauptuntersuchung auf den zu dieser Zeit vorhandenen Grundlagen und auf der dann aktuellen Gesetzgebung basiert, werden die Voruntersuchung und das Pflichtenheft für die 1. Stufe der Hauptuntersuchung in der 3. Etappe des Sachplanverfahrens aktualisiert. In der folgenden Abbildung 1 sind die zeitlichen Abhängigkeiten zwischen den Phasen des Bewilligungsverfahrens und den UVP-Stufen schematisch dargestellt. Abbildung 1: Ablaufschema Bewilligungsverfahren mit UVP-Stufen. Weiter kann eine Beurteilung, die innerhalb der 1. Stufe der Hauptuntersuchung erfolgt ist, in der 2. Stufe zu einem anderen Ergebnis kommen. Deshalb sind gemäss dem UVP-Handbuch des BAFU (vgl. Lit. [10]) in der 1. Stufe Auswirkungen nicht zu behandeln, für die erst in der 2. Stufe die notwendigen Grundlagen vorliegen und die entsprechenden Rahmenbedingungen geklärt sind. Es sollte aber bereits in einer frühen Stufe auf absehbare Auswirkungen hingewiesen werden, die in einer späteren Stufe näher untersucht werden sollen. Auswirkungen der Betriebsphase sollten grundsätzlich schon in der 1. Stufe untersucht und beurteilt werden können. Stufengerechte Untersuchungen

10 Seite 10 / Verwendete Unterlagen Als Grundlage für die vorliegende UVP-Voruntersuchung dienten hauptsächlich die Planungsstudie zum Standortareal JO-3+-SMA NAB (vgl. Lit. [19]) sowie der technische Bericht betreffend die Sicherheit der Oberflächenanlage und den Schutz des Grundassers NTB (vgl. Lit. [23]). Diverse weitere verwendete Unterlagen (Nagra, BAFU, Kanton, etc.) sind in den jeweiligen Abschnitten vermerkt und vollständig im Literaturverzeichnis (vgl. Seite 90) aufgeführt. Grundlagen

11 Seite 11 / Erläuterungen zu den geprüften Projektalternativen für die Bezeichnung des Standortareals im Sachplanverfahren geologische Tiefenlager des Bunds 3.1. Ausgangslage zur Bezeichnung des Standortareals Die im Januar 2012 durch das BFE veröffentlichten Vorschläge der Nagra für die Platzierung von Standortarealen für Oberflächenanlagen (vgl. Lit. [22]) dienten den Regionen als Diskussionsgrundlage. Die Regionen wurden im Rahmen des Sachplans geologische Tiefenlager durch die sogenannten Regionalkonferenzen vertreten ( Regionale Partizipation ). Im Planungsperimeter Jura Ost betrifft es namentlich die Vorschläge JO-1 (Hornussen), JO-2 (Bözen), JO-3 (Villigen/Böttstein) und JO-4 (Würenlingen). Aufgrund der geologischen Rahmenbedingungen in der Standortregion Jura Ost handelte es sich dabei jeweils um Vorschläge zur Platzierung einer Oberflächenanlage für ein SMA-, HAA-, oder Kombilager (vgl. Lit. [22]). Gestützt auf die Zusammenarbeit mit den Standortregionen bezeichnen die Entsorgungspflichtigen (vertreten durch die Nagra) gemäss Sachplan geologische Tiefenlager (BFE 2008, vgl. Lit. [1]) sodann das Standortareal für die Oberflächenanlage. Dabei wird in jeder Standortregion mindestens ein Standortareal ins weitere Auswahlverfahren einbezogen Diskussion der verschiedenen Standortarealvorschläge Um die Standortarealvorschläge der Nagra bewerten und beurteilen zu können, erarbeitete die Fachgruppe Oberflächenanlage (FG OFA) im Auftrag der Regionalkonferenz ein Bewertungsinstrument, welches die Dimensionen Umwelt, Gesellschaft, Wirtschaft, Technik, Logistik, Sicherheit und politischrechtliche Anforderungen im Sinne einer Nutzwertanalyse berücksichtigt. Dabei wurden die verschiedenen Dimensionen über Ziele und Teilziele bis auf die Stufe des einzelnen Kriteriums gewichtet (Regionalkonferenz Jura Ost 2013, Lit. [24]). Als Ergebnis der Auswertungen der Standortarealvorschläge beauftragte das Präsidium der Regionalkonferenz Jura Ost die Nagra mit der Ausarbeitung einer "Hangvariante" zum Vorschlag JO-3 (Regionalkonferenz Jura Ost 2012, vgl. Lit. [24]). Dieser Vorschlag wurde mit dem Nagra Arbeitsbericht NAB im November 2012 als Standortareal JO-3+ dokumentiert (vgl. Lit. [16]). Die Abklärungen der Nagra im Auftrag der Kantone zu den Potenzialräumen (vgl. Lit. [12]) erbrachten für die Regionalkonferenz Jura Ost keine neuen Vorschläge für Standortareale für Oberflächenanlagen. Jedoch beauftragte der Kanton Aargau die Nagra mit der Prüfung und Ausarbeitung eines Standortarealvorschlags im Bereich der Station Effingen, welcher seitens der Nagra Ausgangslage Standortareal für die OFA Hangvariante Bewertungsinstrument Potenzialräume

12 Seite 12 / 119 mit dem Nagra Arbeitsbericht NAB der FG OFA dokumentiert wurde (vgl. Lit. [17]). Der Vorschlag JO-2a bezieht sich nur auf ein SMA-Lager Bezeichnung des Standortareals JO-3+-SMA Die Nagra bezeichnet gemäss Sachplan, gestützt auf die Stellungnahmen der regionalen Partizipation, Standortareale für Oberflächenanlagen. Bei der Bezeichnung des Standortareals im Planungsperimeter Jura Ost durch die Nagra wurden folgende drei übergeordnete Ziele verfolgt: Wahl Sicherheit und technische Machbarkeit Raum- und Umweltverträglichkeit (Sicherstellung der Bewilligungsfähigkeit) Lokale Eingliederung der Oberflächenanlage in die Region Ausgehend von diesen übergeordneten Zielen und den Stellungnahmen der Regionalkonferenz, des Kantons (zu den Potenzialräumen) und weiterer Akteure hat die Nagra das Standortareal JO-3+-SMA bezeichnet. Nachfolgend werden die Ergebnisse der Beurteilung durch die Nagra pro übergeordnetes Ziel genannt. Die durch die Regionalkonferenz aufgezeigten Punkte mit Konflikt- bzw. Optimierungspotenzial (vgl. Planungsstudie, Lit. [19]) sind bei einer allfälligen Realisierung entsprechend zu berücksichtigen und die Region ist beim Planungsprozess eng mit einzubeziehen Sicherheit und technische Machbarkeit Sämtliche aus heutiger Sicht relevanten Aspekte für den sicheren, technisch realisierbaren Bau, Betrieb und Rückbau der Oberflächenanlage sowie des oberflächennahen Zugangs Untertag wurden für die Bezeichnung des Standortareals JO-3+-SMA miteinbezogen. Grundsätzlich ist am Standortareal JO-3+-SMA mit dem heutigen Kenntnisstand der Bau und Betrieb sowie Rückbau einer Oberflächenanlage technisch machbar und sicher realisierbar. Verschiedene standortspezifische Aspekte und Massnahmen sind bei der allfälligen Projektierung jedoch zu berücksichtigen bzw. umzusetzen. Zu den wichtigsten zählen aus heutiger Sicht: Beurteilung pro Ziel Relevante Aspekte Machbarkeit Hangstabilität Die Auswirkungen (insbesondere Erschütterungen) von Bau und Betrieb der Oberflächenanlage (bzw. des geologischen Tiefenlagers insgesamt) auf die sensiblen Anlagen des PSI (z.b. SLS, SwissFEL) müssen berücksichtigt und mit dem PSI für alle Beteiligten tragbare Lösungen gesucht werden. Materialbewirtschaftung inkl. Erschliessung Standortareal

13 Seite 13 / Raum- und Umweltverträglichkeit Die Bewilligungsfähigkeit der Oberflächenanlage ist dann gegeben, wenn neben den Sicherheitsanforderungen sämtliche raum- und umweltrelevanten Themen entsprechend berücksichtigt oder entsprechende notwendige Massnahmen umgesetzt werden können. Die Nagra beurteilt die Ausgangslage am Standortareal JO-3+-SMA für die Oberflächenanlage eines geologischen Tiefenlagers grundsätzlich als bewilligungsfähig im Sinne der heute gültigen gesetzlichen und behördlichen Vorgaben. Die wichtigsten zu berücksichtigenden Aspekte respektive zu ergreifenden Massnahmen sind: Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen und Ergreifen der nötigen Schutzmassnahmen. Umsetzung von Massnahmen zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des nördlich vom Standortareal durchführenden Wildtierkorridors, sofern dieser durch den Bau der Oberflächenanlage zusätzlich beeinträchtigt würde. Die möglichst optimale Eingliederung und Ausgestaltung zur Schonung der durch die Oberflächenanlage im Randbereich tangierten Landschaftsschutzgebiete. Für die erforderliche Waldrodung im nordwestlichen Teil des Standortareals ist allenfalls Ersatz zu schaffen Lokale Eingliederung der Oberflächenanlage in die Region Eine gute und situationsgerechte Eingliederung der Oberflächenanlage in die lokalen und regionalen Gegebenheiten wurde seitens der FG OFA bzw. Regionalkonferenz insbesondere mit den Dimensionen Gesellschaft sowie politisch-rechtlichen Anforderungen mit einem Gesamtgewicht von 30 % unterstrichen (Regionalkonferenz Jura Ost, vgl. Lit. [25]) und ist auch der Nagra ein wichtiges Anliegen. Durch die Lage in unmittelbarer Nähe zu ähnlichen Gebäudestrukturen (PSI, Zwilag), einer geringen Einsehbarkeit vom Siedlungsgebiet aus, der Lage ausserhalb von eigentlichen Naherholungsgebieten und Bereichen mit Kulturgütern kann diesem Aspekt mehrheitlich entsprochen werden. Im Kapitel 4 der Planungsstudie (vgl. Lit. [19]) sind auch weitere Massnahmen und Gestaltungsmöglichkeiten aufgeführt, die eine möglichst situationsgerechte Eingliederung und Erscheinungsform begünstigen. Seitens der Regionalkonferenz wurden wie erwähnt Optimierungspotenzial bzw. Massnahmen aufgeführt, die verschiedene Konfliktpunkte entschärfen können: Eingliederung Durch den Bau einer neuen Aare-Überführung (z.b. Brücke) sowie Einsatz von verkehrslosen Transportsystemen (z.b. Förderbänder für Aushub) kann das Verkehrsaufkommen durch die umliegenden Siedlungen minimiert werden.

14 Seite 14 / 119 Die Auswirkungen (insbesondere Erschütterungen) vom Bau und Betrieb der Oberflächenanlage (bzw. des geologischen Tiefenlagers insgesamt) auf die sensiblen Anlagen des PSI (z.b. SLS, SwissFEL) müssen berücksichtigt und mit dem PSI für alle Beteiligten tragbare Lösungen gesucht werden. Auswirkungen auf PSI

15 Seite 15 / Beschreibung des Vorhabens 4.1. Situation Das geologische Standortgebiet Jura Ost umfasst rund 60 km 2 und liegt im Kanton AG zwischen den Orten Herznach, Villnachern, Remigen und Elfingen (vgl. Abbildung 4, Seite 98, im Anhang). Das geologische Standortgebiet bezeichnet den Bereich im Untergrund, in dem das eigentliche Lager angeordnet werden kann. Der genaue Standort des Lagers im Untergrund wird in Etappe 3 des Sachplanverfahrens (vgl. Lit. [1]) festgelegt und ist zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht bekannt. Bei der Überarbeitung der Voruntersuchung in der Etappe 3 werden jedoch Aussagen zur Lage des Lagerperimeters gemacht werden können. Das Standortareal für die Oberflächenanlage JO-3+-SMA befindet sich im Kanton Aargau im Unteren Aaretal zwischen den Gemeinden Villigen und Böttstein. Die Standortarealfläche beansprucht ca. 4.6 ha im Gemeindegebiet von Villigen (vgl. Abbildung 4, Seite 98, im Anhang). Kennzeichnend für den Standort ist die unmittelbare Nachbarschaft zum Paul-Scherrer-Institut und zur Zwilag in Würenlingen am anderen Aareufer. Geologisches Standortgebiet Standort OFA 4.2. Allgemeine Beschreibung eines Tiefenlagers Typ SMA In der folgenden Abbildung 2 sind die Anlagenelemente eines Tiefenlagers des Typs SMA im Betriebszustand in allgemeiner Form schematisch dargestellt. Im Folgenden werden die entsprechenden Anlagenelemente in stark zusammengefasster Form beschrieben. Hauptlager Das Hauptlager besteht aus mehreren Lagerstollen im geologischen Tiefenlager, in dem die radioaktiven Abfälle langfristig eingelagert werden. Die Lagerbehälter werden in die Lagerstollen eingebracht, welche dann fortlaufend aufgefüllt werden. Pilotlager Das Pilotlager besteht aus kurzen Lagerstollen im geologischen Tiefenlager, in dem radioaktive Abfälle eingelagert werden und so die Funktion des Tiefenlagers anhand einer kleinen repräsentativen Abfallmenge durch ein spezielles Monitoringprogramm überwacht wird. Das Pilotlager wird während der ganzen Betriebs- und Beobachtungszeit überwacht. Testbereich Testbereiche werden in einem Felslabor zusammengefasst, in welchem die im Hinblick auf den Bau und Betrieb notwendigen vorgängigen Untersuchungen durchgeführt werden. Ein Teil der Versuche wird auch während des Betriebs und in der nachfolgenden Beobachtungsphase weiter geführt.

16 Seite 16 / 119 Zugangstunnel Der Zugangstunnel verbindet das geologische Tiefenlager mit den Oberflächenanlagen. Die in der Oberflächenanlage befüllten Endlagerbehälter werden auf diesem Weg zu den unterirdischen Lagerstollen geführt. Weitere Zugangsbauwerke Für ein geologisches Tiefenlager werden weitere Zugangsbauwerke benötigt, die die Anforderungen an den Bau und Betrieb des Tiefenlagers erfüllen (z.b. Zugang für Personen, Lüftung etc.). Abbildung 2 zeigt in generischer Form zwei Schächte als weitere Zugangsbauwerke. Die spezifische Situation am Standortareal JO-3+-SMA wird in Kap. 4.3 beschrieben. Abbildung 2: Allgemeine Abbildung eines Tiefenlagers des Typs SMA Anlagenelemente am Standortareal JO-3+-SMA Die geplanten Anlagenelemente und deren mögliche Anordnung sind im Detail in der Planungsstudie zum Standortareal JO-3+-SMA (NAB 13-66, vgl. Lit. [19]) dargestellt. Nachfolgend werden die Anlagenelemente am Standortareal JO-3+-SMA in zusammengefasster Form beschrieben. Planungsstudie

17 Seite 17 / Unterirdische Anlagenteile Hauptlager Die Lage des Hauptlagers ist zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht bekannt. Deswegen können aktuell noch keine genauen Angaben gemacht werden. Anlässlich der Überarbeitung der Voruntersuchung in Etappe 3 wird dieser Anlageteil zusammenfassend zu beschreiben sein. Hauptlager Zugangsbauwerke Die genaue Lage der Bau- und Lüftungsschächte ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bekannt. Der detaillierte Beschrieb erfolgt anlässlich der Überarbeitung der Voruntersuchung in der Etappe 3 des Sachplanverfahrens bzw. im Hinblick auf das Rahmenbewilligungsgesuch. In diesem Bericht wird von der Zugangskonfiguration 1 gemäss NTB (vgl. Lit. [19]) ausgegangen. Das Felslabor wird durch mindestens zwei Zugangstunnel ausgehend von der Oberflächenanlage erschlossen. Zusätzlich wird im Rahmen des Baus des Felslabors ein Zugangsschacht erstellt, welcher von einer Schachtkopfanlage ausgehen wird (Lage zum jetzigen Zeitpunkt nicht bekannt). Diese Anlagenelemente werden alle voraussichtlich im Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung des Felslabors behandelt und vor dem eigentlichen Tiefenlager erstellt. Aus diesem Grund werden diese beiden Anlagenelemente in Kap nochmals separat vorgestellt Oberirdische Anlagenteile In der Planungsstudie JO-3+-SMA werden verschiedene Varianten aufgezeigt, wie die Oberflächenanlage auf dem Standortareal JO-3+-SMA angeordnet werden kann. Bezuggenommen wird insbesondere auf eine umhüllte Variante. Die vorliegende Voruntersuchung bezieht sich ausschliesslich auf die in der Planungsstudie (vgl. Lit. [19]) beschriebene Variante 1. Falls das geologische Standortgebiet Jura Ost in Etappe 3 weiter untersucht wird, wird eine Optimierung der Anordnung der Oberflächenanlage zusammen mit der Region und dem Standortkanton stattfinden. Kommt es zu Abweichungen zwischen der hier untersuchten Variante 1 und dem Ergebnis aus der Zusammenarbeit mit Region und Kanton, so müssen diese im Update beschrieben werden. Bau- und Lüftungsschächte Felslabor und Zugangstunnel Varianten der Anordnung Oberflächenanlage Das Areal für die Oberflächenanlage wird als JO-3+-SMA im Gebiet "Riedmatt" bezeichnet (vgl. Abbildung 5, Seite 99, im Anhang). Es erstreckt sich zwischen dem Hangfuss Chästel bzw. dem östlichen Abhang des Geissbergs und der Kantonsstrasse K442. Der Abstand zur Aare, die östlich des Standortareals nach Norden fliesst, beträgt etwas weniger als 200 m. Standortareal

18 Seite 18 / 119 Die Anlage kommt zum grössten Teil in einer landwirtschaftlich genutzten Zone mit Fruchtfolgeflächen zu liegen. Zu einem kleinen Teil sind auch Waldflächen betroffen (vgl. Abbildung 10, Seite 104, im Anhang). Die Anlage besteht aus fünf Modulen (vgl. Abbildung 6, Seite 100): i. Administrationsgebäude und Besucherzentrum mit Personal- und Besucherparkplätzen (Tiefgarage) ii. iii. iv. Elektro- und Lüftungsgebäude mit Bergwasserbehandlungsanlage und Garagen Aufbereitungsanlage für Verfüll- und Versiegelungsmaterialien Werkstatt, Lager für Betriebsmittel, Feuerwehrgebäude und Betriebsabfallbehandlungsanlage v. SMA-Verpackungsanlage mit Zugangstunnel Die Gebäude der Oberflächenanlage im Standortareal können längs der Kantonsstrasse K442 angeordnet werden. Einige Gebäude werden auch in den Hang des Chästel hineingebaut (vgl. Abbildung 7, Seite 101, im Anhang). Die dazu erforderlichen Hangeinschnitte werden durch hohe Stützmauern gesichert. Verkehrserschliessung Die Strassenerschliessung des Standortareals erfolgt über die öffentliche Kantonsstrasse K442. Aufgrund der Lage des Standortareals und der Entfernung zu bestehenden Bahninfrastrukturen ist keine direkte Bahnerschliessung vorgesehen. Stattdessen ist der Bau einer Transportverbindung zwischen dem Zwischenlager für radioaktive Abfälle beim Areal des PSI Ost in Würenlingen und der Oberflächenanlage geplant. Dabei handelt es sich um eine nicht öffentliche Brücke über die Aare sowie einen Erschliessungstunnel ab dieser Brücke bis auf das Standortareal der Oberflächenanlage (vgl. Abbildung 8, Seite 102, und Abbildung 9, Seite 103, im Anhang). Diese Transportverbindung soll während den Bauphasen für Bautransporte und während den Betriebsphasen für betriebsinterne Transporte sowie für die Anlieferung der radioaktiven Abfälle genutzt werden. Besucherzentrum Das Besucherzentrum ist im südlichen Teil des Standortareals im Administrationsgebäude vorgesehen. Die Besucherparkplätze werden zusammen mit den Personalparkplätzen in einem unterirdischen Parkhaus untergebracht. Aus Gründen der knappen Platzverhältnisse und dem vorhandenen Synergiepotenzial mit umliegenden, bereits bestehenden Informationseinrichtungen könnte das Besucherzentrum alternativ auch in einer solchen untergebracht werden. Nutzung Anordnung der Gebäude Anlagenmodule Strassenerschliessung Bahnerschliessung Brückenverbindung mit Zwilag Besucherzentrum Alternative Anordnung

19 Seite 19 / 119 Zugangsbauwerke Das SMA-Lager besitzt während des Einlagerungsbetriebs der radioaktiven Abfälle mindestens drei Zugangsbauwerke, in allen übrigen Realisierungsphasen sind aus Sicherheitsgründen mindestens zwei Zugangsbauwerke erforderlich. Je nach Anordnung und Ausbildung der Zugangsbauwerke kann das Tiefenlager durch unterschiedliche Konfigurationen erschlossen werden. Unter Berücksichtigung der standortspezifischen Randbedingungen sind im Standortareal JO-3+-SMA für den Einlagerungsbetrieb die nachfolgenden Zugangskonfigurationen zum geologischen Tiefenlager denkbar: Konfiguration 1: 2 Zugangstunnel ab Oberflächenanlage; 1 Schacht (Tagesschacht) ab Schachtkopfanlage Konfiguration 2: 2 Zugangstunnel ab Oberflächenanlage; 2 Schächte (Tagesschächte) ab Schachtkopfanlage Aufgrund der Lage des Standortareals JO-3+-SMA in Bezug auf das geologische Standortgebiet (vgl. Abbildung 4, Seite 98, im Anhang) schliesst die Nagra eine Schachteinlagerung (Einbringung der radioaktiven Abfälle über einen Schacht) als Alternative aus. Der bzw. die Schachtstandorte können derzeit noch nicht bezeichnet werden, sondern werden erst in Etappe 3 des Sachplanverfahrens bzw. im Hinblick auf das Rahmenbewilligungsgesuch festgelegt (vgl. Lit. [19], Seiten 46 und 51). Es sei jedoch erwähnt, dass es zusätzlich zum Standortareal der Oberflächenanlage mit der Schachtkopfanlage nur noch einen weiteren Angriffspunkt an der Oberfläche gibt. Installations- und Deponieplätze sowie Transportwege Im Rahmen des Baus und des Verschlusses der Anlage werden Installationsund Deponieplätze sowie Transportwege zu diesen Plätzen benötigt. Bei den Deponieplätzen ist zu unterscheiden nach temporären Zwischenlagerplätzen für wiederverwertbare Materialien in der näheren Umgebung der Oberflächenanlagen, Langzeitdepots (max. Flächenbedarf von 4 ha) für wiederverwertbares Ausbruchmaterial zur Verfüllung der Zugangsbauwerke und permanenten, externen Deponien für nicht wiederverwertbares Aushubund Ausbruchmaterial (hier fallen beträchtliche Mengen an). Das Langzeitdepot muss nicht zwingend in direkter Nähe der Oberflächenanlage sein. Die Lage der Installationsplätze und Deponieplätze werden erst in späteren Planungsphasen stufengerecht festgelegt. Die voraussichtlichen Umweltauswirkungen können im vorliegenden UVB nicht beschrieben werden und werden deshalb nur noch in den Kapiteln zum Thema Abfälle explizit erwähnt. Im Rahmen der Überarbeitung der Voruntersuchung in Etappe 3 bzw. in der Hauptuntersuchung ist dies soweit möglich nachzuholen. Da bei den Deponien Umweltauswirkungen bei sämtlichen Umweltaspekten erwartet Drei Zugangsbauwerke Zugangskonfigurationen Keine Schachteinlagerung Umweltauswirkungen

20 Seite 20 / 119 werden können, empfiehlt es sich, für diesen Anlagenteil separate Dossiers (UVB) zu erstellen und diese dem Gesamt-UVB als Beilage anzufügen. Da bereits ein grosser Teil des Aushub- und Ausbruchmaterials während dem Bau des Felslabors anfällt, wird die Deponierung dieses Materials bereits im separaten UVB des Felslabors berücksichtigt Felslabor und Zugangsbauwerke Die Elemente des Tiefenlagers, die vorgängig zum Bau des Tiefenlagers bereits bei der Erstellung des Felslabors realisiert werden, sind in der vorliegenden Voruntersuchung grundsätzlich als Bestandteil der Gesamtanlage enthalten. Konkret handelt es sich hierbei einerseits um Anlageteile und beanspruchte Teilflächen im Bereich der Oberflächenanlage. Diese sind in der Planungsstudie JO-3+-SMA (NAB 13-66, Lit. [19], Fig zum Flächenbedarf in allen Phasen des Projekts) schematisch dargestellt und der Flächenbedarf wird quantifiziert. Andererseits sind auch die weiteren Anlageteile, insbesondere die Zugangsbauwerke zum Felslabor, das eigentliche Felslabor und die Deponieplätze für das Ausbruchmaterial der Zugangsbauwerke grundsätzlich in der vorliegenden Voruntersuchung mitberücksichtigt. Wie beim Tiefenlager sind für diese Anlageteile jedoch die genaue Lage und Gestalt zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht bekannt. Die Umweltauswirkungen dieser Anlagen werden voraussichtlich im Verfahren zum Bau und Betrieb des Felslabors einer separaten UVP unterzogen (vgl. Tabelle 1, Seite 7 sowie Abbildung 1, Seite 9). In den späteren Stufen der UVP des gesamten Tiefenlagers (1. und 2. Stufe Hauptuntersuchung) muss der Untersuchungsaufwand für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit dieser Anlageteile folglich nicht mehr geleistet werden. Die genaue Differenzierung zwischen der Anlage des Felslabors und dem restlichen Tiefenlager kann erst mit der fortgeschrittenen Projektierung erfolgen. Im vorliegenden UVB wird deshalb im Folgenden nicht mehr darauf eingegangen. Teilflächen OFA laufende Anpassung der Untersuchungen 4.4. Realisierungsphasen Die Realisierung des Tiefenlagers besteht aus den folgenden Phasen: Bauphase Tiefenlager Betriebsphase Tiefenlager Beobachtungsphase Verschlussphase Die Bauphase Lager beinhaltet alle Bautätigkeiten bis zur Inbetriebnahme des geologischen Tiefenlagers. Hierzu gehören zum einen die Errichtung der Infrastrukturanlagen und der Gebäude an der Oberfläche, zum anderen die unterirdischen Bautätigkeiten zur Errichtung des Lagers und die damit ver- Bauphase

21 Seite 21 / 119 bundenen oberirdischen Bautransporte sowie die mit dem Bau und den oberirdischen Bautransporten verbundenen Auswirkungen. Die Betriebsphase Lager beinhaltet die Tätigkeiten und Auswirkungen des Betriebs der Anlage sowie der dazugehörigen oberirdischen Transporte. In der Beobachtungsphase Lager wird das geologische Tiefenlager vor dem Verschluss überwacht (gemäss KEG, Art. 3). Es finden, abgesehen von Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten, keine weiteren Tätigkeiten an der Oberfläche statt. Ob bereits Gebäude rückgebaut werden ist noch unklar, es wird daher hier nicht davon ausgegangen. Die Auswirkungen in der Beobachtungsphase werden somit für alle Umweltbereiche gleich oder geringer sein als in der Betriebsphase. Aus diesem Grund wird die Beobachtungsphase nicht gesondert betrachtet. Wann genau und wie das Tiefenlager verschlossen wird, hängt von den Ergebnissen aus der Beobachtungsphase ab und kann aus heutiger Sicht nicht abschliessend beantwortet werden. Eine mögliche Verschlussphase Lager wurde aber trotzdem bereits in den Zeitplan aufgenommen. Ebenfalls unklar ist zum heutigen Zeitpunkt, ob die (oberirdischen) Betriebsgebäude vollständig rückgebaut oder für andere Zwecke (z.b. Gewerbeanlagen) weiterverwendet werden und ob somit der ursprüngliche Zustand des Geländes wieder vollständig hergestellt wird. All diese Entscheide zur Verschlussphase sollen zukünftigen Generationen überlassen werden. Die Dauer der einzelnen Phasen wird in Kapitel 6.2 thematisiert. Ein detaillierter Plan der Realisierungsphasen ist in der Planungsstudie (NAB 13-66, Lit. [19]) ersichtlich. Betriebsphase Beobachtungsphase Verschlussphase Dauer der Phasen

22 Seite 22 / Verkehr 5.1. Verkehrsaufkommen In allen Phasen des Tiefenlagers entstehen Transporte zum und vom Standortareal. Während der Bauphase werden hauptsächlich Ausbruch- und Baumaterialien transportiert, im Einlagerungsbetrieb werden die Transportbehälter mit schwach- und mittelaktiven Abfällen (SMA), vorgefertigte Endlagerbehälter sowie Verfüll- und Versiegelungsmaterialien zu transportieren sein. In den Verschlussphasen folgen die Transporte der Verschluss- und Abbruchmaterialien. In allen Phasen kommen zusätzlich die Transporte des Bau- und Betriebspersonals und der Besucher dazu. Es wird angestrebt, das Aushub- und Ausbruchmaterial vom Standortareal mit Förderbändern direkt zu den Wiederverwertungsanlagen oder zu Deponien zu transportieren. Hierzu bieten sich in der Umgebung verschiedene Kies- und Zementwerke, Steinbrüche und Gruben an. Damit könnten diesbezügliche Strassentransporte in direkter Umgebung des Standortareals vermieden werden. Sofern das Aushub- und Ausbruchmaterial an weiter entfernte Destinationen transportiert werden müsste, würden die Transporte mit der Bahn bewerkstelligt. Allerdings ist in der näheren Umgebung des Standortareals kein Bahnanschluss vorhanden. Daher müsste ein Verlad von den Förderbändern auf die Bahn stattfinden. Als mögliche Verladestellen bieten sich Anschlussgleise beim Industrie- und Gewerbegebiet Gänter oder die bestehende Umladestation der Zwilag an. Im Übrigen werden die Materialtransporte (Baumaterialien, Beton-Zuschlagstoffe, SMA-Transportbehälter usw.) aufgrund der fehlenden Bahnanbindung mit den LKW bewerkstelligt. Dabei soll der Baustellenverkehr möglichst von Norden über die neue Brücke als Verbindung zwischen Oberfächenanlage und der Zwilag geführt werden. Die Planungsstudie (vgl. Lit. [19]) enthält für die einzelnen Phasen des Tiefenlagers Richtwerte über die Anzahl der jährlichen Transporte. Dabei werden beide Alternativen (Bahn- resp. Strassentransporte) aufgelistet, wobei diese Angaben für das Aushub- und Ausbruchmaterial erst ab der Umladestation vom Förderband gelten. Ein Bahntransport bedeutet einen Blockzug aus typischerweise bis 20 Kippwagen und mit einer Nutzlast von bis zu 1000 t Material, eine LKW-Ladung entspricht einer Nutzlast-Transportmenge von 20 t. Transport via Förderbänder Bahntransport Transportprozesse LKW- Transporte Anzahl Transporte und Mengen

23 Seite 23 / 119 Die gesamte Abfallmenge bezieht sich auf den Referenzfall gemäss Entsorgungsprogramm 2008 (vgl. Lit. [21]; Abfallmenge der bestehenden fünf Kernkraftwerke, Sammelperiode Abfälle aus Medizin, Industrie und Forschung (MIF-Abfälle) bis 2050). Bauphase Lager Bauaktivitäten und somit auch Transporte treten am Standort der Oberflächenanlage auf. Für die Bauphase des Lagers wird von folgenden Transportfrequenzen ausgegangen: Gesamte Abfallmenge Bauphase Tabelle 2: Material-Transporte in der Bauphase von und zu der Oberflächenanlage (eine Fahrt entspricht einer Hin- und Rückfahrt). Dauer der Phase gem. Lit.[24]: 8 Jahre. Quelle: NAB Anzahl Transporte Oberflächenanlage per Bahn / alternativ per LKW jährlich pro Tag im Mittel Aushub- / Ausbruchmaterial 1,2 280 / / - Baumaterial 1 75 / / 10.0 Gesamt 355 / / 10.0 In der Bauphase finden keine Transporte mit Ausbruch- bzw. Baumaterialien von und zu der Schachtkopfanlage statt. Die Personentransporte (= Personal und Besucher) werden auf rund PKW- resp. Bus-Fahrten (mit einem angenommenen Anteil Busfahrten von 200 Fahrten bzw. rund 20 % der Besucher) pro Jahr geschätzt, das entspricht bei 365 Tagen rund 54 Fahrten pro Tag. Schachtkopfanlage Personentransporte Bauphase 1) Die Anzahl Transporte entspricht einem Durchschnittswert, der sich während den Vortriebszeiten einstellt. Temporär können auch bis zu 2x höhere oder auch niedrigere Transportfrequenzen auftreten. 2) Das Aushub- und Ausbruchmaterial wird per Förderband von der Oberflächenanlage abtransportiert. Die angegebenen Bahntransporte berücksichtigen jenen Fall, bei welchem grössere Transportwege zurückgelegt werden müssen und das Material vom Förderband auf die Bahn verladen wird.

24 Seite 24 / 119 Betriebsphase Lager In der Betriebsphase des Lagers wird von folgenden Transportfrequenzen ausgegangen: Betriebsphase Tabelle 3: Material-Transporte in der Betriebsphase von und zu der Oberflächenanlage (eine Fahrt entspricht einer Hin- und Rückfahrt). Dauer der Phase gem. Lit. [24]: 15 Jahre. Quelle: NAB Anzahl Transporte Oberflächenanlage per Bahn / alternativ per LKW jährlich pro Tag im Mittel Transportbehälter mit SMA 60 / / 0.66 Komponenten für Verfüllmörtel 60 / / 1.47 Verfüll- und Versiegelungsmaterialien Vorgefertigte Endlagerbehälter für SMA Betriebsmittel, Abfälle 3, Unterhaltsmaterialien 10 / / / / / ca / 0.08 Gesamt 165 / / 3.10 In der Betriebsphase finden keine relevanten Materialtransporte von und zu der Schachtkopfanlage statt. Die Personentransporte (= Personal und Besucher) werden auf rund PKW- resp. Bus-Fahrten (mit einem angenommenen Anteil Busfahrten von 200 Fahrten bzw. 25 % der Besucher) pro Jahr geschätzt, das entspricht rund 38 Fahrten pro Tag Transportrouten Die Transportrouten von Baumaterialien, Ausbruchmaterialien und Besuchern können zum aktuellen Planungsstand ausserhalb des näheren Bereichs des Standortareals noch nicht festgelegt werden. Die Anlieferung und der Abtransport werden aber über das bestehende Bahn- oder Hauptstrassennetz erfolgen. Aus heutiger Sicht sind die Routen ab Raum Koblenz oder Brugg für die Strasse bzw. ab Bahnhof Turgi für die Bahn vorgegeben. Schachtkopfanlage Personentransporte Betriebsphase Transportrouten 3) Exklusive Rückstände aus Bergwasserhaltung und Materialbewirtschaftung sowie radioaktive Betriebsabfälle, die zur Konditionierung zu einer Drittfirma transportiert werden.

25 Seite 25 / 119 In unmittelbarer Nähe des Standortareals befindet sich keine Bahnlinie. Das Gebiet des Standortareals JO-3+-SMA ist grossräumig durch die Stammlinie der SBB erschlossen, die von Brugg resp. Baden via Siggenthal, Würenlingen, Döttingen nach Koblenz führt. Die Strecke ist auf dem Abschnitt Bahnhof Turgi, wo sie von der zweispurigen Strecke (Zürich -) Baden Brugg (-Aarau Olten) abzweigt, bis zur Station Koblenz einspurig. Zwischen Würenlingen und Döttingen befindet sich die Umladestation der Zwilag mit ihren Abstellgleisen. Die Stammlinie der SBB ist eine Normalspurbahn. Allfällige Strassentransporte werden über die Kantonsstrasse K442, allenfalls über die K113 und die geplante Verbindung zur Zwilag, zum Standortareal in Villigen geführt. Der nächstgelegene Autobahnanschluss der A3 ist die Ausfahrt Brugg rund 10 km südlich des Standortareals und rund 3 km südlich von Brugg. Von hier führt zunächst die K118 nach Brugg und anschliessend die K112 bis rund 2 km vor Villigen, wo die K442 nach Villigen abzweigt und weiter zum Standortareal führt. Die Transporte unterstehen den geltenden Transportvorschriften. Der Transport der radioaktiven Abfälle erfolgt von den Entsorgungspflichtigen teilweise über das Schienennetz zum Zwischenlager in Würenlingen und von dort über die neu geplante Verbindung zum Standortareal. Bahnerschliessung Strassenerschliessung Wahl des Transportmittels

26 Seite 26 / Systemgrenzen 6.1. Räumliche Systemgrenzen Der Einfluss von den in Kapitel 0 dargestellten Projektelementen beschränkt sich in der Regel auf den Bereich des geplanten Standortareals (Standortareal JO-3+-SMA im Bereich Riedmatt sowie Erschliessungsgebiet zwischen der Riedmatt und bestehender Zwilag auf dem Areal des PSI Ost). Betreffend dem Mehrverkehr umfasst der Untersuchungsperimeter das Gebiet im Dreieck zwischen Baden, Brugg und Koblenz, mit dem Anlagenstandort und seiner Umgebung im Zentrum, mit den Kantonsstrassen K442, K112 und K113 als Zufahrtsstrassen zum Standortareal und der Stammlinie der SBB zwischen Turgi und Koblenz, für Betriebs- und Bautransporte. Auf den Strassen ausserhalb dieses Gebiets ist der Anteil des projektbedingten Verkehrs im Verhältnis zum heute bereits vorhandenen Verkehrsaufkommen unbedeutend. Es werden Aushub- und Ausbruchmaterialien anfallen, welche entweder in Langzeitdepots zur späteren Wiederverwertung zwischengelagert oder auf externen Deponien endgültig entsorgt werden. Daher ist in der Hauptuntersuchung zusätzlich eine grossräumigere Betrachtungsweise erforderlich, welche auch den Einfluss von Langzeitdepots und externen Deponien sowie deren Erschliessungswege vom Standortareal behandelt. Die Festlegung der Standorte der Betriebs- und Lüftungsschächte sowie deren Erschliessung erfolgt erst in Etappe 3. Voraussichtlich werden jedoch diese Anlagenelemente, welche ausserhalb des Standortareals liegen können (Schachtkopfanlage), bereits vor dem eigentlichen Tiefenlager mit dem Felslabor erstellt und daher im Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung des Felslabors behandelt. Es finden voraussichtlich während dem Bau und Betrieb des Tiefenlagers keine relevanten Aktivitäten im Zusammenhang mit der Schachtkopfanlage statt. Die unterirdisch auftretenden Auswirkungen in den Bereichen Luft und Lärm fallen unter das Arbeitsgesetz und das Unfallversicherungsgesetz. Deshalb sind sie nicht Gegenstand des UVB. Standortareal Erweiterter Einflussperimeter Langzeitdepots, Deponien Schachtkopfanlage Unterirdische Auswirkungen 6.2. Zeitliche Systemgrenzen In Kapitel 4.4 wurden die einzelnen Phasen näher erläutert. Für die Betrachtung der Umweltauswirkungen sind die folgenden Phasen relevant: Die Bauphase des Lagers erstreckt sich über ca. 8 Jahre. Die Betriebsphase des Lagers erstreckt sich über ca. 15 Jahre. Die Beobachtungsphase bis zum Verschluss des Gesamtlagers erstreckt sich über ca. 50 Jahre.

27 Seite 27 / 119 In der Beobachtungsphase finden mit den An- und Abfahrten der Beschäftigten und Besucher nur geringe Aktivitäten statt. Aus diesem Grund wird in diesem Bericht auf die weitere Betrachtung dieser Phase verzichtet. Wann und wie das Tiefenlager verschlossen wird, hängt von den Ergebnissen aus der Beobachtungsphase ab und kann aus heutiger Sicht nicht beantwortet werden. Zudem kann heute noch nicht abschliessend festgelegt werden, ob am Ende der Verschlussphase ein Rückbau sämtlicher oberirdischen Gebäude und die vollständige Wiederherstellung des Ausgangszustandes stattfinden wird. Da diese Entscheide späteren Generationen überlassen sind, wird die Verschlussphase innerhalb des UVB nicht behandelt. Die Verschlussphase beinhaltet geringere Umweltauswirkungen als die Bauphase Abgrenzung Radioaktivität Das Thema der ionisierenden Strahlung wird nicht im Umweltschutzgesetz, sondern im Kernenergiegesetz und im Strahlenschutzgesetz geregelt. Aus diesem Grund werden alle Themen, die im Zusammenhang mit Radioaktivität stehen, nicht im UVB behandelt, sondern im Sicherheits- und Sicherungsbericht, welcher Bestandteil des Eingabedossiers zum Rahmenbewilligungsverfahrens ist. Beobachtungsphase Kernenergieund Strahlenschutzgesetz

28 Luftreinhaltung Lärm Erschütterungen, abgestrahlter Körperschall Nichtionisierende Strahlung Grundwasser Oberflächengewässer Entwässerung Boden Landwirtschaft Altlasten Abfälle, umweltgefährdende Stoffe Chemotoxische Stoffe Umweltgefährdende Organismen Störfallvorsorge, Katastrophenschutz Wald Flora, Fauna, Lebensräume Landschaft und Ortsbild Kulturdenkmäler, archäologische Stätten Naturgefahren ZH1767D UVP-Voruntersuchung für ein geologisches Tiefenlager SMA Seite 28 / Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt 7.1. Relevanzmatrix Die im Folgenden dargestellte Relevanzmatrix zeigt zusammenfassend eine Einschätzung der Relevanz der einzelnen Umweltaspekte für die verschiedenen Realisierungsphasen des Lagers. Bauphase Lager Ist- /Ausgangszustand Betriebsphase Lager Beobachtungsphase Lager Verschlussphase R R R 0 R R R R R 0 R 0 R R R R R 0 R R R 0 R R R R R 0 R R 0 R R R R R keine Beurteilung der Relevanz in dieser Planungsstufe + vorbelastet - kaum vorbelastet (gesetzliche Anforderungen eingehalten) 0 R aktuell kein relevanter Umweltbereich; wird im Rahmen des Updates der UVP-Voruntersuchung in Etappe 3 nochmals überprüft relevanter Umweltbereich; wird im UVB behandelt Die Ausgangssituation und die Beeinflussung der Umweltaspekte pro Phase werden in den folgenden Kapiteln im Detail besprochen.

29 Seite 29 / 119 Falls nicht anders dargestellt, werden zwischen dem Istzustand und dem Ausgangszustand vor Baubeginn keine nennenswerten Veränderungen erwartet. Aufgrund des relativ langen Zeithorizonts können solche Veränderungen jedoch nicht generell ausgeschlossen werden. Im Rahmen des Updates der UVP-Voruntersuchung sowie auch bei den weiteren Stufen des UVP- Verfahrens (vgl. Tabelle 1, Seite 7) sind diese Veränderungen und deren allfälliger Einfluss auf die Beurteilung der Umweltverträglichkeit jeweils festzustellen. Die zum aktuellen Zeitpunkt als nicht relevant eingestuften Umweltbereiche (vgl. Relevanzmatrix) sind im Update der UVP-Voruntersuchung nochmals zu überprüfen. Aushub- und Ausbruchmaterialien fallen während der Phase Bau Felslabor wie auch während der Bauphase Lager an. Sowohl Langzeitdepots (Zwischenlagerung von wiederverwertbarem Material) wie auch externe Deponien (Endlagerung von nicht wiederverwertbarem Material) können Auswirkungen auf alle in der Relevanzmatrix aufgeführten Umweltbereiche haben. Da die Lage und Grösse dieser Anlagen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bekannt sind, können die Umweltauswirkungen im vorliegenden UVB nicht beschrieben werden. Im Rahmen der Überarbeitung der Voruntersuchung in Etappe 3 ist dies nachzuholen. Es empfiehlt sich, für die Langzeitdepots und Deponien separate Dossiers (UVB) inkl. eigenständiger Relevanzmatrix zu erstellen und diese dem Gesamt-UVB als Beilage anzufügen. Die Deponierung von Ausbruchmaterial während dem Bau des Felslabors wird bereits im UVB des Felslabors berücksichtigt. Voraussichtlich wird die Schachtkopfanlage (Festlegung der Lage und Erschliessungswege erfolgt erst in Etappe 3) bereits vor dem eigentlichen Tiefenlager mit dem Felslabor erstellt und daher im Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung des Felslabors behandelt. Es finden während dem Bau und Betrieb des Tiefenlagers keine relevanten Aktivitäten im Zusammenhang mit der Schachtkopfanlage statt. Das Pflichtenheft für die zu untersuchenden Umweltbereiche in der UVP- Hauptuntersuchung ist in Kapitel 8 dargestellt Luftreinhaltung Der Untersuchungsperimeter umfasst das Gebiet im Dreieck zwischen Baden, Brugg und Koblenz, mit dem Anlagenstandort und seiner Umgebung im Zentrum, mit den Kantonsstrassen K442, K112 und K113 als Zufahrtsstrassen zum Standortareal und der Stammlinie der SBB zwischen Turgi und Koblenz, für Betriebs- und Bautransporte. Auf den Strassen ausserhalb dieses Gebiets ist der Anteil des projektbedingten Verkehrs im Verhältnis zum heute bereits vorhandenen Verkehrsaufkommen unbedeutend. Veränderungen Langzeitdepots, Deponien Pflichtenheft Schachtkopfanlage Untersuchungsperimeter

30 Seite 30 / 119 Ist- und Ausgangszustand Das Standortareal JO-3+-SMA befindet sich im Aaretal, rund 8 km nördlich vom Ortszentrum von Brugg und 12 km vom nächsten Autobahnanschluss der A3 in Brugg entfernt. Die wichtigste Quelle von Luftschadstoffemissionen ist am Standort der Oberflächenanlage die Kantonsstrasse K442 mit einem täglichen Verkehr (DTV) von rund Fahrzeugen (GIS Kanton Aargau, Zählstelle 914, 2004). Zudem sind in der unmittelbaren Umgebung die Einrichtungen und Gebäude des PSI und der Zwilag vorhanden. Darüber hinaus sind im ländlich geprägten Tal nur landwirtschaftliche Betriebe vorhanden. Die Ortschaft Villigen mit rund Einwohnern befindet sich ca. 1.5 km südlich des Standortareals, die Gemeinde Böttstein (mit Kleindöttingen) mit rund Einwohnern liegt 1.6 km nördlich des Standortareals. In diesen Ortschaften werden weitere Emissionen durch Haushaltungen und Betriebe erzeugt. Würenlingen mit rund Einwohnern und mit dem Zementwerk liegt rund 3.5 km entfernt östlich der Aare. Im Rahmen des vom Kanton Aargau geführten Luftschadstoff-Messnetzes wurden zwischen 2006 und 2011 NO 2 -Luftmessungen im Ortszentrum von Lengnau durchgeführt. Die Messstation ist im Dorfzentrum an einer mässig befahrenen Strasse stationiert. Mittels Passivsammlern wurden dort in rund 8 km Entfernung vom Standortareal der Oberflächenanlage NO 2 -Immissionen gemessen. Die festgestellten Luftbelastungen lagen zwischen 2006 und 2011 bei rund 19 bis 20 µg/m 3 NO 2, und sind damit deutlich unter dem Jahresmittel- Immissionsgrenzwert der LRV von 30 µg/m 3. Entsprechend der Standortcharakteristik liegen die Immissionen am Standortareal im Landwirtschaftsgebiet voraussichtlich leicht unter jenen der Station Lengnau. Aufgrund der genannten Messdaten sowie von Modellberechnungen des BAFU (vgl. Abbildung 12, Seite 106, im Anhang) ist davon auszugehen, dass die NO 2 - und PM10-Immissionen am Standortareal JO-3+-SMA sowohl im Jahresmittel wie auch im Tagesmittel unter den Immissionsgrenzwerten der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) liegen und damit die Anforderungen einhalten. Die Ozon-Belastung überschreitet, wie im ganzen Land, die Immissionsgrenzwerte der LRV erheblich. Aufgrund der eingeleiteten lufthygienischen Massnahmen ist davon auszugehen, dass die Luftschadstoffemissionen gesamtschweizerisch weiter zurückgehen werden. Das BAFU rechnet z.b. beim Strassenverkehr zwischen 2010 und 2035 mit einem weiteren Rückgang der Emissionen von NO X um rund 70% und von PM10 um rund 80% (vgl. Lit. [6]). Auch am bereits heute wenig belasteten Projektstandort ist demzufolge mit einem Rückgang der Immissionsbelastung zu rechnen, allerdings voraussichtlich in einem wesentlich kleineren Ausmass. Der Ausgangszustand ist deshalb für den Umweltaspekt Luftreinhaltung in den weiteren Stufen des UVP-Verfahrens jeweils neu festzustellen und in der Beurteilung der Umweltverträglichkeit zu berücksichtigen. Emissionsquellen Ortschaften Immissionen Lengnau Immissionen am Arealstandort Immissionen im Ausgangszustand

31 Seite 31 / 119 Auswirkungen des Projekts in der Bauphase Lager In der Bauphase des Lagers werden neue Luftschadstoff-Emissionsquellen im Standortareal mit dem Einsatz von Baumaschinen und Geräten auftreten, die zusätzliche NO X -, PM10- und VOC-Emissionen erzeugen werden. Weiter können durch die Schütt- und Umlagerungsvorgänge auf der Baustelle zusätzliche Staubemissionen auftreten. Das Ausbruchmaterial vom Tunnelvortrieb wird mit Förderband, mit Loren oder mit LKWs an die Oberfläche befördert. Die Transporte der Ausbruch- und Aushubmaterialien werden vom Standortareal bevorzugt mit Förderbändern erfolgen. Damit können LKW-Transporte und entsprechende Emissionen vermieden werden. Aufgrund der Transporte der Baumaterialien, die per LKW stattfinden, werden knapp LKW-Bewegungen (= hin oder zurück) pro Jahr bzw. rund 20 Bewegungen pro Tag erwartet. Bei grösseren Transportdistanzen sind anstelle der LKW-Fahrten und in Ergänzung zu den Förderbändern auch Bahntransporte ab einer Verladestelle möglich, mit rund 710 Zugsbewegungen (d.h. 355 Transporten) pro Jahr bzw. rund 1.96 Zugsbewegungen pro Tag. Daneben wird mit rund PKW-Fahrten (= hin und zurück) und 200 Busfahrten pro Jahr durch Personal und Besucher gerechnet, das sind rund 53 PKW- und rund 0.55 Busfahrten täglich. Mit diesem LKW- und PKW-Verkehr werden im Vergleich zum gesamten bestehenden Verkehr die Emissionen des Strassenverkehrs voraussichtlich nur geringfügig erhöht. Auswirkungen des Projekts in der Betriebsphase Lager Die Aktivitäten in der Betriebsphase umfassen die Anlieferung der radioaktiven Abfälle, welche bis zur Verladestelle per Bahn erfolgt. Von dort werden die Transporte zur Oberflächenanlage per LKW über die geplante Erschliessung von der Zwilag geführt. Die weiteren Materialien wie Endlagerbehälter, Verfüllmaterial oder Betriebsmittel sollen wegen fehlendem Bahnanschluss ebenfalls per LKW angeliefert werden. Insgesamt (inkl. der nur lokal stattfindenden Transporte der radioaktiven Abfälle) sind dadurch jährlich rund und täglich 6.2 LKW-Bewegungen (= hin oder zurück) zu erwarten. Daneben wird in der Betriebsphase mit rund PKW-Fahrten und 200 Busfahrten pro Jahr durch Personal und Besucher gerechnet, das sind rund 37 PKW- und 0.55 Busfahrten täglich. Die Transporte nach Untertag erfolgen voraussichtlich mit einer elektrisch angetriebenen Bahn. Mit diesem LKW- und PKW-Verkehr werden im Vergleich zum gesamten bestehenden Verkehr voraussichtlich nur geringfügig die Emissionen des Strassenverkehrs erhöht. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund der laufend Emissionsquellen in Bauphase Bewegungen Auswirkung des Verkehrs Verkehr als Emissionsquelle Emissionsquellen Betriebsphase PKW- und Busfahrten Auswirkung des Verkehrs

32 Seite 32 / 119 reduzierten Fahrzeug-Emissionen aufgrund der strenger werdenden Abgasvorschriften (aktuell Euro5/V und Euro6/VI). In der Energiezentrale werden Notstrom-Aggregate eingesetzt. Da sie nur bei einem allfälligen Ausfall der Stromversorgung zum Einsatz gelangen, sind die durch sie erzeugten zusätzlichen Emissionen irrelevant. Notstrom- Aggregate Fazit 7.3. Lärm Die durch den Bau und Betrieb der Anlage entstehenden Luftschadstoffemissionen verändern die Luftschadstoff-Immissionsbelastung im Perimeter nur unwesentlich. Die zusätzlichen Emissionen führen höchstens lokal zu einem geringfügigen Immissionsanstieg. Die Immissionsgrenzwerte werden durch das Bauvorhaben voraussichtlich nicht überschritten. Gleichwohl sind in der UVP 1. Stufe die Emissionen der einzelnen Prozesse zu berechnen und in Relation zu den bestehenden Emissionen zu betrachten. Dabei ist die Freisetzung von Luftschadstoffen im Einklang mit den vorsorglichen gesetzlichen und allfälligen ergänzenden behördlichen Vorgaben zu begrenzen. Die vollständige Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen durch die betriebsbedingten Luftschadstoffemissionen ist noch konkret nachzuweisen. Der Untersuchungsperimeter umfasst das Gebiet im Dreieck zwischen Baden, Brugg und Koblenz, mit dem Anlagenstandort und seiner Umgebung im Zentrum, mit den Kantonsstrassen K442, K112 und K113 als Zufahrtsstrassen zum Standortareal und der Stammlinie der SBB zwischen Turgi und Koblenz, für Betriebs- und Bautransporte. Auf den Strassen ausserhalb dieses Gebiets ist der Anteil des projektbedingten Verkehrs im Verhältnis zum heute bereits vorhandenen Verkehrsaufkommen unbedeutend. UVB 1. Stufe Lokaler Immissionsanstieg Untersuchungsperimeter Ist- und Ausgangszustand Das Standortareal befindet sich in einer Landwirtschaftszone, welche gemäss der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Villigen der Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet ist (vgl. Abbildung 13, Seite 107, im Anhang und Lit. [13]). Gegen Norden, Westen und Süden grenzt das Gebiet an ausgedehnte, landwirtschaftlich genutzte Flächen (ES III) oder Wald. Lediglich östlich des Standortareals befindet sich mit den Anlagen des Paul-Scherrer-Instituts (PSI West) eine grössere, direkt angrenzende Bauzone (ES IV). Unmittelbar südlich sowie rund 120 m nordöstlich des Standortareals befinden sich zwei Landwirtschaftsbetriebe (Direktanstösser in der ES III). Weitere Bauernhöfe in der Landwirtschaftszone weisen einen Abstand von deutlich mehr als 300 m zum Bauvorhaben auf. Standortareal Weitläufige Einordnung des Standortareals Direktanstösser

33 Seite 33 / 119 Die nächstgelegenen Wohn- und Gewerbezonen (ES II bzw. ES III) befinden sich mit den nördlichen Ausläufern des Siedlungsgebiets von Villigen mehr als 800 m entfernt. Der Dorfkern mit ES III liegt nochmals rund 400 m weiter südlich. In den Nachbargemeinden befindet sich lediglich das Areal PSI Ost (ES IV), in einer Minimaldistanz von 300 m. Das Standortareal befindet sich rund 2 km westlich der Bahnstrecke Turgi - Koblenz der SBB, welche für die Betriebstransporte beansprucht werden soll. Für die Lärmbelastung des Standortareals ist demzufolge die Bahnlinie irrelevant. Gemäss Emissionsplan 2015 des BAV liegen die Bahnlärmemissionen im Abschnitt Turgi Koblenz tagsüber bei maximal 63.0 db(a), nachts bei 56.3 db(a). Die Bahnlärmbelastung ist damit niedrig und bereits unmittelbar neben dem Bahntrassee unter den Immissionsgrenzwerten der ES III für Tag und Nacht. In Turgi mündet die Linie in die Doppelspurstrecke Baden Brugg mit erheblich grösserem Verkehr und Emissionen. Bezüglich Strassenverkehrslärm sind das Standortareal sowie die Gemeinden Villigen und Böttstein heute nur durch die schwach befahrene Kantonsstrasse K442 (DTV: ca Fz/24h in Villigen) vorbelastet. Damit weist die K442 in diesem Bereich eine Emission ausserorts von rund 76 db(a) am Tag und 63 db(a) in der Nacht sowie innerorts von rund 72 db(a) am Tag und 60 db(a) in der Nacht auf. Die Immissionsgrenzwerte der Lärmempfindlichkeitsstufe II sind damit innerorts tags wie nachts in rund 10 m ab Strassenmitte eingehalten. Je nach ihrer Lage dürften die Grenzwerte bei einzelnen lärmempfindlichen Gebäuden überschritten sein. Änderungen des Ausgangszustands gegenüber dem Istzustand sind denkbar (z.b. Neuzuordnung von Empfindlichkeitsstufen, Verkehrsentwicklung). Der Ausgangszustand ist deshalb für den Umweltaspekt Lärm in den weiteren Stufen des UVP-Verfahrens jeweils neu festzustellen und in der Beurteilung der Umweltverträglichkeit zu berücksichtigen. Auswirkung des Projekts in der Bauphase Lager Installationsplatz (Lage im aktuellen Planungsstand noch nicht festgelegt) Anlieferung von Baumaterialien (vorwiegend Bahntransporte), Transport von Ausbruchmaterial (Bahn oder LKW) Wohn- und Gewerbezonen Während der Bauphase des Lagers sind einerseits Lärmemissionen aufgrund der Bautransporte und der zusätzlichen PKW-Fahrten durch Personal und Besucher (vgl. Kap. 5.1), anderseits aufgrund des Einsatzes von Baumaschinen zu erwarten. Es ist im Wesentlichen von folgenden Lärmquellen auszugehen: Nachbargemeinden Ausgangszustand Bahn Immissionsgrenzwerte der LSV Strassenverkehr Immissionsgrenzwerte der LSV Ausgangszustand Lärmquellen Bauphase

34 Seite 34 / 119 PKW-Fahrten von Personal und Besuchern Shuttlebus-Fahrten für Besucher vom Bahnhof Würenlingen zum Besucherzentrum und zurück. Auf der Bahnstrecke vom Verladeterminal der Zwilag nach Turgi finden während der Bauphase voraussichtlich (beim Abtransport des Ausbruchmaterials in entfernte Deponien) 0.77 Zugstransporte resp. rund 1.5 Zugsbewegungen (Hin- oder Rückfahrt) pro Tag statt. Damit werden auf dieser nur wenig befahrenen Strecke die Bahnlärm-Emissionen leicht ansteigen. Aufgrund der Transporte der Baumaterialien, die per LKW stattfinden, werden knapp LKW-Bewegungen pro Jahr bzw. rund 20 Bewegungen pro Tag erwartet. Bei grösseren Transportdistanzen sind anstelle der LKW-Fahrten auch Bahntransporte ab einer Verladestelle möglich, mit rund 150 Zugsbewegungen pro Jahr bzw. rund 0.4 Zügen pro Tag (zusätzlich zu den oben genannten 1.5 Bewegungen). Daneben wird mit rund PKW-Fahrten und 200 Busfahrten pro Jahr durch Personal und Besucher gerechnet, das sind rund 53 PKW- und rund 0.55 Busfahrten täglich. Bei diesen geringen Zahlen wird es zu keiner wahrnehmbaren Zusatzbelastung durch den Strassenverkehr kommen. Für die relevanten Bautätigkeiten und Bautransporte sind entsprechend den Angaben in der Baulärmrichtlinie Massnahmenstufen sowie konkrete Massnahmen zur Reduktion der Emissionen zu bestimmen. Die Beurteilung und Festlegung allfälliger Massnahmen zur Reduktion der Baulärmemissionen erfolgen auf Grundlage des Vorsorgeprinzips und gemäss Konkretisierungen in der Baulärmrichtlinie. Auswirkung des Projekts in der Betriebsphase Lager Bei der vorliegenden Anlage handelt es sich um eine Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 LSV. Die Lärmemissionen der gesamten Anlage sind nach Massgabe von Art. 11 und 25 USG und Art. 7 und Art LSV zu begrenzen. Die Lärmermittlung und -beurteilung im Betriebszustand hat nach Anhang 6 LSV für Industrie- und Gewerbelärm zu erfolgen. Die Planungswerte sind grundsätzlich einzuhalten. Die Beurteilung der Auswirkungen auf die Verkehrsanlagen erfolgt nach Anh. 3 (Strasse) bzw. Anh. 4 (Bahn) LSV. Gemäss gesetzlicher Vorgaben ist aufzuzeigen, dass alle technisch und betrieblich möglichen sowie wirtschaftlich tragbaren Massnahmen zur Emissionsbegrenzung im Sinne der Vorsorge umgesetzt und die Planungswerte für Industrie- und Gewerbeanlagen eingehalten werden. Können die Planungswerte nicht eingehalten werden, so sind Erleichterungen zu beantragen und zu begründen. Bahnlärm Bauphase Strassenlärm Bauphase Baulärmrichtlinie Gesetzliche Grundlage Lärmbeurteilung Vorsorgeprinzip

35 Seite 35 / 119 Während der Betriebsphase des Lagers beschränken sich die Lärmemissionen vorwiegend auf die Antransporte der radioaktiven Abfälle SMA, die Material- und Personentransporte, allfällige Lärmemissionen durch Lüftungsanlagen (Industrie- und Gewerbelärm) sowie auf die Umladevorgänge. Diese erfolgen für die angelieferten Materialien bei der bestehenden Umladeanlage der Zwilag. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich bezüglich Lärmemissionen keine wesentlichen Änderungen gegenüber dem heutigen Betrieb ergeben. Die Umladevorgänge innerhalb des Areals der Oberflächenanlage finden in Gebäuden statt und sind daher voraussichtlich nicht lärmrelevant. Die Aktivitäten in der Betriebsphase umfassen die Anlieferung der radioaktiven Abfälle, welche bis zur Verladestelle per Bahn erfolgt. Von dort werden die Transporte zur Oberflächenanlage per LKW über die geplante Erschliessung von der Zwilag geführt. In der Betriebsphase sollen auf der Bahnstrecke vom Verladeterminal der Zwilag nach Turgi dafür voraussichtlich 0.16 Zugstransporte, gesamthaft also rund 0.32 Zugsbewegungen (Hin- und Rückfahrt) pro Tag stattfinden. Damit werden auf dieser nur wenig befahrenen Strecke die Bahnlärm-Emissionen nur leicht ansteigen. Aufgrund der weiteren Transporte der Behälter, diverser Materialien und Betriebsstoffe, die wegen fehlendem Bahnanschluss per LKW stattfinden, werden (inkl. der nur lokal stattfindenden Transporte der radioaktiven Abfälle) knapp LKW-Bewegungen pro Jahr bzw. rund 6.2 Bewegungen pro Tag erwartet. Bei grösseren Transportdistanzen sind anstelle der LKW-Fahrten auch Bahntransporte ab einer Verladestelle möglich, mit weiteren rund 210 Zugsbewegungen pro Jahr bzw. rund 0.6 Zügen pro Tag. Daneben wird in der Betriebsphase mit rund PKW-Fahrten und 200 Busfahrten pro Jahr durch Personal und Besucher gerechnet, das sind lediglich rund 37 PKW- und 0.55 Busfahrten täglich. Bei diesen geringen Zahlen wird es zu keiner wahrnehmbaren Zusatzbelastung durch den Strassenverkehr kommen. Zusammenfassend ist somit mit keiner wahrnehmbaren Zusatzbelastung durch Bahn- oder Strassenlärm zu rechnen. Die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen durch den projektinduzierten Mehrverkehr auf den bestehenden Verkehrswegen (vgl. Art. 9, Bst. a LSV) kann daher als gegeben betrachtet werden, muss jedoch noch konkret nachgewiesen werden. Zusätzlich zu den umliegenden lärmempfindlichen Nutzungen müssen die gesetzlichen Anforderungen auch an den lärmempfindlichen Gebäudeteilen der Anlage selber (z.b. Büroräume innerhalb des Standortareals) erfüllt werden können. Dabei sind nur bestehende Lärmquellen zu berücksichtigen. Aufgrund der relativ geringen Vorbelastung, der nicht relevanten Zusatzbelastungen sowie der geringen Lärmempfindlichkeit der Nutzungen innerhalb des Standortareals (keine Wohnnutzung, hohe Empfindlichkeitsstufe, höherer Lärmquellen Betriebsphase Umladevorgänge Bahnlärm Betriebsphase Strassenlärm Betriebsphase Keine wahrnehmbaren Zusatzbelastungen durch Transporte Lärmschutz innerhalb Standortareal

36 Seite 36 / 119 Grenzwert für Betriebsräume) kann davon ausgegangen werden, dass diese Anforderungen eingehalten werden können. Fazit In der Betriebsphase werden die zusätzlichen Lärmemissionen durch die Lärmquellen der Anlage, durch die Bahn- und Lastwagentransporte sowie durch PKW-Fahrten als nicht wahrnehmbar eingeschätzt. Ebenso kann die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an den lärmempfindlichen Gebäudeteilen innerhalb des Standortareals als gegeben betrachtet werden. Die vollständige Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen bzgl. Eisenbahn- und Strassenverkehrslärm und bezüglich Industrie- und Gewerbelärm ist dennoch konkret nachzuweisen. Die Auswirkungen der Bautätigkeiten durch Baumaschinen in der Bauphase sollten stufengerecht erst im UVB 2. Stufe des Lagers näher untersucht und die notwendigen Massnahmen dazu festgelegt werden. Fazit Massnahmen Baumaschinen 7.4. Erschütterungen, abgestrahlter Körperschall Ist- und Ausgangszustand Die Umgebung des Standortareals ist heute durch Erschütterungen und Körperschallimmissionen nicht vorbelastet. In der Industrie- und Gewerbezone jenseits der Kantonsstrasse K442 befindet sich das Paul Scherrer Institut (PSI), welches selbst erschütterungsempfindliche Forschungstätigkeiten durchführt und auch durch den Materialabbau im rund 2 km entfernten Steinbruch am Gabenchopf (Gemeinde Villigen) nur gering beeinflusst. Auch der bestehende Strassenverkehr erzeugt keine nennenswerten Erschütterungen. Die nächstliegenden Wohngebäude im Umfeld des Standortareals sind südlich rund 600 m bzw. nördlich über einen Kilometer entfernt. In der unmittelbaren Umgebung des Standortareals befinden sich die Büro- und Laborgebäude des PSI. Änderungen des Ausgangszustands gegenüber dem Istzustand sind nicht zu erwarten. Der Ausgangszustand ist dennoch für den Umweltaspekt Erschütterungen in den weiteren Stufen des UVP-Verfahrens jeweils neu festzustellen und in der Beurteilung der Umweltverträglichkeit zu berücksichtigen. Auswirkung des Projekts in der Bauphase Lager Die Baumethoden müssen jeweils an die geologischen Verhältnisse angepasst werden. Vor allem die Tunnelvortriebs- bzw. Ausbruchmethode hat einen Einfluss auf die Erschütterungen während der Bauphase. Für das Standortareal JO-3+-SMA wird aufgrund der günstigen geologischen Verhältnisse gemäss aktuellem Planungsstand ein Hochleistungsvortrieb mit einer Tunnelbohrmaschine (TBM) favorisiert. Für die Zugänge zum Lager werden teilweise auch andere Baumethoden (z.b. konventioneller Sprengvortrieb) zum Einsatz Umliegende Gebäude Erschütterungsquellen Ausgangszustand Erschütterungsquellen Bauphase

37 Seite 37 / 119 kommen. Die mit fortschreitendem Vortrieb zunehmende Überdeckung des Vortriebs hat einen zunehmenden mildernden Einfluss auf allfällige Erschütterungen. Mit Rücksicht auf die Nähe zum PSI besteht die Absicht, erschütterungsarme Baumethoden anzuwenden. Die entsprechenden Anforderungen und Massnahmen werden mit dem PSI frühzeitig abgesprochen und festgelegt (vgl. Lit. [18]). Das Aushub- und Ausbruchmaterial wird vom Standortareal bevorzugt mit Förderband abtransportiert. Daher entstehen in der Bauphase Lager nur wenige zusätzliche Strassentransporte, welche hauptsächlich vom Norden zum Standortareal geführt werden. Diese werden damit kaum zusätzliche Erschütterungen verursachen. Es ergibt sich dadurch keine relevante Veränderung gegenüber dem heutigen Zustand. Für die relevanten Bautätigkeiten sind konkrete Massnahmen zur Reduktion der Störungen durch Erschütterungen zu bestimmen. Die Beurteilung und Festlegung allfälliger Massnahmen erfolgen auf Grundlage des Vorsorgeprinzips. Auswirkung des Projekts in der Betriebsphase Lager In der Betriebsphase finden keine Ausbrucharbeiten mehr statt, durch welche Erschütterungen und Körperschall entstehen könnten. Damit sind in dieser Phase keine Auswirkungen auf die umliegenden Gebäude und Einrichtungen zu erwarten. Die Anlieferung der einzulagernden Materialien ist über die neue Transportverbindung nördlich des Standortareals direkt vom Zwilag geplant. Es werden damit nur wenige Strassentransporte erzeugt, durch welche keine wesentlichen zusätzlichen Erschütterungen entstehen. Auch in der Betriebsphase ergibt sich dadurch keine relevante Veränderung gegenüber dem heutigen Zustand bzw. gegenüber dem Ausgangszustand. Fazit Vor allem während der Bauphase des Lagers können abhängig von der gewählten Baumethode Erschütterungen entstehen. Sie sind im UVB 2. Stufe des Lagers genauer zu bestimmen, ebenso sind allfällige Massnahmen oder Vorgaben für die Baumethoden festzulegen. In der Betriebsphase werden voraussichtlich keine Auswirkungen aufgrund von Erschütterungen und Körperschall auftreten. Es werden daher keine relevanten Immissionen verursacht. Damit muss dieser Bereich im UVB 1. Stufe des Lagers nicht weiter untersucht werden. Massnahmen betr. PSI Erschütterungen durch Transporte Massnahmen Erschütterungen in der Betriebsphase Erschütterungen durch Strassentransporte Bauphase Betriebsphase

38 Seite 38 / Nichtionisierende Strahlung Ist- und Ausgangszustand In der Umgebung des Standortareals sind heute die nachfolgenden NIS- Emissionsquellen vorhanden: NIS-Quellen Hochspannungs-Übertragungsleitung rund 100 m östlich des Standortareals. Mobilfunk-Sendeantennen im naheliegenden Industriegebiet - 1 Station beim PSI West (Abstand 200 m) und eine Station beim PSI Ost (Abstand 500 m). 6 weitere Mobilfunk-Sendeantennen in einem Abstand zwischen Kilometer. Die Immissionsbelastung ist im UVB 1. Stufe näher zu bestimmen. Die zukünftige Entwicklung der Immissionsbelastung hängt massgeblich von der Technologieentwicklung sowie von den neu installierten Anlagen, insbesondere im Bereich Mobilfunk, ab. Der Ausgangszustand ist deshalb für den Umweltaspekt Nichtionisierende Strahlung in den weiteren Stufen des UVP- Verfahrens jeweils neu festzustellen und in der Beurteilung der Umweltverträglichkeit zu berücksichtigen. Die zukünftige Entwicklung der Immissionsbelastung hängt massgeblich von der Technologieentwicklung sowie von den neu installierten Anlagen ab, insbesondere im Bereich Mobilfunk. Der Ausgangszustand ist deshalb für den Umweltaspekt Nichtionisierende Strahlung in den weiteren Stufen des UVP- Verfahrens jeweils neu festzustellen und in der Beurteilung der Umweltverträglichkeit zu berücksichtigen. Entwicklung Auswirkung des Projekts in der Bauphase Lager In der Bauphase werden keine Quellen der nichtionisierenden Strahlung errichtet. Deshalb und aufgrund der nur wenigen heute vorhandenen Strahlungsquellen ist dieser Bereich während der Bauphase nicht relevant. NIS in der Bauphase Auswirkung des Projekts in der Betriebsphase Lager Die zulässige Immissionsbelastung an sog. Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) ist in der Verordnung über den Schutz vor nicht ionisierender Strahlung (NISV) als Emissionsbegrenzung mit dem Anlagegrenzwert definiert. Zu den OMEN gehören nebst Wohn- und Büroräumen auch die ständigen Arbeitsplätze auf dem Areal der Oberflächenanlage. Der einzuhaltende Grenzwert beträgt für Starkstromanlagen und Bahnleitungen 1 T, für Mobilfunksendeanlagen zwischen 4 und 6 V/m. Belastung auf dem Standortareal Anlagengrenzwerte der NISV

39 Seite 39 / 119 Für die Stromversorgung der Oberflächenanlage und des geologischen Tiefenlagers, die vom öffentlichen 16 kv-hochspannungsnetz erfolgt, werden voraussichtlich eigene Trafostationen der Mittelspannung auf dem Standortareal installiert. Ihr genauer Standort ist derzeit noch nicht festgelegt. Bei der Planung muss darauf geachtet werden, dass die ständigen Aufenthaltsorte einen genügenden Abstand bzw. entsprechende Abschirmung gegenüber den Trafostationen aufweisen. Fazit Die bestehende Immissionsbelastung durch NIS im Standortareal ist voraussichtlich gering. Von den vorhandenen Quellen der NIS sind für die Oberflächenanlage sowie das geologische Tiefenlager keine relevanten Auswirkungen oder Einschränkungen der Arealnutzung zu erwarten. Die Belastung ist jedoch in den weiteren Stufen des UVP-Verfahrens näher zu bestimmen. Die Situation für den Ausgangszustand ist in den weiteren Stufen des UVP- Verfahrens jeweils neu festzustellen und in der Beurteilung der Umweltverträglichkeit zu berücksichtigen. Für die mit dem Vorhaben neu geschaffenen Anlagen, die NIS erzeugen, und für alle neuen OMEN ist mit dem UVB abzuklären, ob die geltenden Anlagengrenzwerte der NISV eingehalten werden können. Erfahrungsgemäss ist dies problemlos zu erreichen. Die Anlagenbetreiber sind auf ihre diesbezüglichen Verpflichtungen hinzuweisen. Trafostationen im Betrieb Einhaltung Grenzwerte 7.6. Grundwasser Ist- und Ausgangszustand Das Standortareal ist derzeit nicht überbaut und wird mehrheitlich landwirtschaftlich genutzt. Die Oberflächenanlage wird unmittelbar westlich der Kantonsstrasse Villigen-Böttstein (K442) im Talboden resp. im Hangfussbereich erstellt. Die Standorte der weiteren Anlagenteile (z.b. Installationsplätze oder Schachtkopfanlagen) sind zum aktuellen Planungsstand noch nicht bekannt und werden hier nicht behandelt. Der Standort liegt innerhalb des Tafeljuras und hier im Randbereich einer glazial angelegten Süd-Nord gerichteten Felsrinne, die im Wesentlichen mit Niederterrassenschottern sowie oberflächennahen Schwemmablagerungen ( Deckschichten ) verfüllt wurde. Diese bilden heute die Unterlage der Schotterflur des unteren Aaretals. Gegen die westlich gelegene Erhöhung des Tüelibodens hin keilen die Schotter aus resp. verzahnen sich mit Gehängeschutt, der eine Mächtigkeit bis ca. 14 m erreichen kann. Die Lage des Felssockels (v.a. aus Kalkmergeln und Mergelkalken der Wildeggformation sowie Kalken, Mergeln und Tonsteinen des Doggers) ist gemäss geologischer Karte in einer Tiefe von max. ca m zu erwarten (Ostseite des Standortareals) und steigt von dort gegen Westen bis nahe an die Oberfläche an. Standortareal Geringe Vorbelastung Oberflächennahe Geologie

40 Seite 40 / 119 Die sandig-kiesigen Niederterrassenschotter führen ein bedeutendes Grundwasser ( Aaretal-Grundwasser ), das mit einem Gefälle von ca. 1-2 gegen Nordosten fliesst. Der Grundwasserspiegel liegt dabei im Standortareal mit geringer Grundwassermächtigkeit bei ca. 326 m ü.m und somit rund 20 m unter der heutigen Terrainkote (Kote Projektstandort ca. 346 m ü.m.). Damit sind auf dem eigentlichen Standortareal nach Angabe der Grundwasserkarte keine Grundwasservorkommen zu erwarten. Es ist aber mit Hangsickerwasserzirkulation im Gehängeschutt sowie an der Grenze vom Fels zum Lockergestein zu rechnen. Der unter der Lockergesteinsdecke anstehende Fels ist vorwiegend mergelig ausgebildet und daher kaum verkarstungsfähig. Es ist dennoch mit einer Bergwasserzirkulation, insbesondere entlang von Klüften und Störungen, zu rechnen. Das Hang- und Bergwasser exfiltriert schliesslich gegen Osten hin in die Aare. Der grösste Bereich für die geplanten Oberflächenanlagen, mit Ausnahme des nordwestlichsten Teils, ist dem Gewässerschutzbereich A u zugeordnet; dies vor allem deshalb, weil eine Zusickerung zum eigentlichen Grundwasservorkommen wahrscheinlich ist. Bedeutende Nutzungen sind gemäss Gewässerschutzkarte erst in grösserer Distanz verzeichnet, namentlich die durch Schutzzonen geschützten Grundwasserfassungen Unterwald (1.2 km Unterstrom), Döttingen (1.7 km Unterstrom) und Hängelweg (1.3 km ostseitig des Zuströmbereichs). Mit diesen drei Fassungen werden mit konzessionierten 3000 l pro min (Unterwald), 4000 l pro min (Döttingen) und 5000 l pro min (Hängelweg) die grössten Trink- und Brauchwassermengen gefördert. Daneben existiert rund 400 m oberstrom mit der reinen Brauchwasserfassung des PSI eine weitere förderstarke Fassung (4500 l pro min). Ober- und in grösserer Entfernung (> 1.7 km) unterstrom wird das Aaretal-Grundwasser daneben in zahlreichen weiteren Pumpwerken gefasst. Ein kantonales strategisches Interessensgebiet Grundwasser (das auch 2 rechtskräftig ausgeschiedene Grundwasserschutzareale beinhaltet) reicht lediglich bis zur Ostseite der Kantonsstrasse K442 und tangiert den Standort somit nicht (vgl. Abbildung 16, Seite 110, im Anhang). Gemäss der Planungsstudie NAB (Lit. [19] und Abbildung 17, Seite 111, im Anhang) liegen in allen Richtungen des geologischen Standortgebiets Jura Ost verschiedene bedeutende Thermalkurorte (insbesondere Baden, Bad Zurzach, Bad Schinznach, Bad Säckingen). Die relevanten Aquifere (Grundwasserleiter) befinden sich im Kristallin und Muschelkalk, welche durch mächtige Aquitarde (Grundwasserstauer) von den im Rahmen des Tiefenlagers durchfahrenen Bereichen hydraulisch entkoppelt sind oder nicht durchfahren werden. Hangwasser Grundwasservorkommen Grundwasserschutz Grundwassernutzung Tiefengrundwasser, Mineral- und Thermalwassernutzungen

41 Seite 41 / 119 Auswirkung des Projekts in der Bauphase Lager Für die Bauphase Lager müssen potentielle qualitative und quantitative Auswirkungen auf das Grundwasser abgeschätzt werden. Der Bau der Oberflächenanlage ist für das Tiefengrundwasser nicht relevant. Falls dennoch beim Bau des Tiefenlagers und der Zugangsbauwerke tieferliegende oder im Berg zirkulierende Grundwasservorkommen durchfahren werden, so müssen die qualitativen und quantitativen Auswirkungen ebenfalls bezüglich Umweltverträglichkeit überprüft werden. Die Festlegung des dazu notwendigen Untersuchungsprogramms (Pflichtenheft) erfolgt erst im Rahmen der Überarbeitung der Voruntersuchung, nachdem der Lagerperimeter im Untergrund und dessen Zugangsbauwerke festgelegt sind. Ausserdem wird die vorliegende Voruntersuchung zu diesem Zeitpunkt entsprechend ergänzt. Die allfälligen Auswirkungen des Baus und Betriebs einer Oberflächenanlage auf das Grundwasser werden im NTB (vgl. Lit. [23]) hergeleitet und im Detail beschrieben. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich primär auf das oberflächennahe Grundwasser bzw. auf die Oberflächenanlagen inkl. Erschliessungstunnel (Tunnelverbindung zur Aarequerung). Quantitative Auswirkungen auf relevante Grundwasservorkommen können innerhalb des Untersuchungsperimeters während der Bauphase weitgehend ausgeschlossen werden, weil der höchste zu erwartende Grundwasserspiegel 14 m unter dem Niveau der geplanten Einbauten liegt. Auch der Erschliessungstunnel als tiefst liegendes Bauwerk mit Kote 332 m ü.m. liegt noch immer 6 m über dem mittleren Grundwasserspiegel des Aaregrundwasservorkommens. Im Bereich der geplanten Oberflächenanlagen ist wie ausgeführt ohnehin kaum mit (nutzbarem) Grundwasser zu rechnen. Im Hangfussbereich wird ein bis zu 13 m tiefer Einschnitt für den Bau der Oberflächenanlage benötigt. Somit wird in diesem Teil des Standortareals mit grosser Wahrscheinlichkeit die Zirkulation von Hangsickerwasser sowie allenfalls Bergwasser beeinflusst. Es ist zudem damit zu rechnen, dass solches Wasser abdrainiert und abgeleitet werden muss. Falls für Arbeiten in diesem Bereich Drainagen und Pumpen sowie weitere Anlagen zur Sickerwasserbehandlung nötig sind, müssen deren Umweltauswirkungen im UVB 1. Stufe behandelt werden. Bezüglich der quantitativen Auswirkungen sei abschliessend auch der Aspekt der reduzierten Grundwasserneubildung aufgrund von Flächenversiegelung erwähnt. Für die Oberflächenanlagen JO-3+-SMA werden rund 3.3 ha in impermeable Flächen transformiert. Hier sollen Möglichkeiten vorgeschlagen werden, um die Verminderung der Grundwasserneubildung zu minimieren, beispielsweise durch Versickerungsanlagen (vgl. Kap. 7.8 Entwässerung). Tiefengrundwasser Oberflächennahes Grundwasser Quantitative Auswirkungen Bereich Ebene Bereich Hangfuss, Drainagen Flächenversiegelung und Grundwasserneubildung

42 Seite 42 / 119 Der ebene Teil des Standortareals ist durch die mächtige, ungesättigte Deckschicht sowie dank dem grossen Flurabstand gut vor negativen qualitativen Auswirkungen geschützt. Im Hangbereich hingegen wird der Boden während dem Bau der Anlagen stark verletzt oder ganz abgetragen (siehe oben), somit ist das Hangsickerwasser sensibel in Bezug auf qualitative Auswirkungen. Die Gefährdung des Sicker- und Grundwassers aufgrund der Bauprozesse rührt vor allem von der potenziellen Versickerung von belasteten Abwässern aus der Bautätigkeit (z.b. aus Treibstoffverlusten, Versickern von schlammund/oder zementhaltigen Abwässern etc.) her, die teilweise auch zu einer Kolmatierung des Grundwasserträgers führen können. Die mögliche Zwischenlagerung von Ausbruchmaterial auf dem Standortareal bietet ausserdem zusätzliches Gefahrenpotential für das Grundwasser durch ammonium- und nitrathaltige Abwässer. Im Rahmen der Hauptphase der UVP sind somit insbesondere die Massnahmen zur Verhinderung oder Minimierung der oben beschriebenen Auswirkungen zu untersuchen. Auswirkung des Projekts in der Betriebsphase Lager Die massgebenden Gefahren für das Grundwasser in der Betriebsphase ergeben sich aus der Verwendung von wassergefährdenden Flüssigkeiten und deren Versickerungsmöglichkeiten (z.b. bei unvorhergesehenen Ereignissen im oberirdischen Gefahrenstofflager, bei Löschwassereinsätzen etc.). Die vorgesehenen Massnahmen zur Minimierung dieses Gefährdungspotenzials sind aufzuzeigen. Fazit Die Module der Oberflächenanlage kommen allesamt über dem mittleren Grundwasserspiegel des Aaregrundwassers zu liegen. Zudem ist beim Standortareal ohnehin kaum mit (nutzbarem) Grundwasser zu rechnen. Allerdings ist der Hangfussbereich hinsichtlich Hangsicker- und Bergwasser vertieft zu betrachten. Im UVB 1. Stufe bei der Beurteilung der quantitativen Beeinflussung des Grundwassers steht insbesondere die Erhaltung des Grundwasserflusses im westlichen Teil des Standortareals gemäss Anh. 4 Ziff. 2 GSchV sowie die Grundwasserneubildung (z.b. über Versickerung von Platzund Dachwasser in der Betriebsphase) im Vordergrund. Daneben ist der qualitative Schutz des Grundwassers (Schutz vor Verunreinigung mit schädlichen Stoffen) sowohl während dem Bau wie auch dem Betrieb der Anlagen vor allem im Hangfussbereich zu untersuchen. Für die Beurteilung von allenfalls notwendigen Bauwerken für die Drainage des Hangfusses wird auf Kapitel 7.8 (Entwässerung) verwiesen. Qualitative Auswikungen Ausbruchmaterial Massnahmen Massgebende Gefahren Grundwasser relevant

43 Seite 43 / Oberflächengewässer Ist- und Ausgangszustand Die Hauptader des lokalen, regionalen und überregionalen Gewässernetzes bildet die Aare, 200 m östlich von JO-3+-SMA. Am Nord- und Nordostrand des Standortareals verläuft der Krebsbach. Der Krebsbach nimmt das Wasser von zwei Wiesenbächlein auf, die den Bereich Riedmatt drainieren. Danach unterquert er die K442 nördlich des PSI West und findet in der Aare seine Vorflut. Auswirkung des Projekts in der Bauphase Lager Der Krebsbach umfliesst das Standortareal und muss daher verlegt werden. Er soll die Kantonsstrasse 442 zukünftig weiter nördlich queren, bevor er in die Aare entwässert. Die Beurteilung der Umweltauswirkungen einer Bachverlegung kann erst im UVB 2. Stufe, nach der Ausarbeitung eines Konzepts für die Bachverlegung, erfolgen. Zudem kann die Wiese Riedmatt nicht mehr oberflächig drainiert werden; die heute bestehenden Wiesenbäche müssen deswegen durch ein anderes Entwässerungssystem ersetzt werden (vgl. Kap. 7.8). Indirekte Auswirkungen auf die Oberflächengewässer ergeben sich bei der allfälligen Einleitung von Baustellenabwässern oder von Bergwasser in die Vorflut. Solche Einleitungen sind grundsätzlich zulässig, sofern die Qualität der eingeleiteten Abwässer keine Gewässerbeeinträchtigungen herbeiführen (z.b. stark eingetrübte Baustellenabwässer). Diese Qualität muss durch ein Entwässerungskonzept sichergestellt werden. Das Thema Entwässerungskonzept wird in Kap. 7.8 (Entwässerung) behandelt. Auswirkung des Projekts in der Betriebsphase Lager In der Betriebsphase des Lagers werden keine Oberflächengewässer mehr direkt tangiert. Indirekte Auswirkungen wie die Einleitung von Bergwasser können auch während der Betriebsphase relevant sein, sind aber ebenfalls durch das Kapitel 7.8 (Entwässerung) bereits abgedeckt. Fazit Die Verlegung des Krebsbaches und deren Effekte auf den lokalen Wasserhaushalt müssen im UVB 2. Stufe nach der Ausarbeitung eines Konzepts umfassend untersucht werden. Für die indirekten, qualitativen Auswirkungen des Projekts auf Oberflächengewässer wird auf Kapitel 7.8 verwiesen. Ausgangszustand Direkte Auswirkungen Indirekte Auswirkungen Betriebsphase Verlegung Krebsbach

44 Seite 44 / Entwässerung Ist und Ausgangszustand Das Standortareal JO-3+-SMA wird heute mehrheitlich landwirtschaftlich genutzt und verfügt nicht über ein spezielles Entwässerungssystem (Drainage). Die Entwässerung des Standortareals erfolgt unkontrolliert über zwei Wiesenbächlein, die in den Krebsbach entwässern. Generelles zum Entwässerungskonzept Zum aktuellen Planungsstand besteht noch kein Entwässerungskonzept, weder für die Bautätigkeiten noch für die Tätigkeiten in der Betriebsphase. Dieses sollte für den UVB 1. Stufe des Lagers in Grundzügen erarbeitet sein und beurteilt werden können. Die Entwässerung der verschiedenen Areale soll sich möglichst am natürlichen Wasserkreislauf orientieren. Das Abwasser ist, wenn möglich, getrennt zu sammeln und abzuleiten. Unverschmutztes Abwasser wie Dachabwasser muss direkt versickert werden. Platzabwasser muss je nach Nutzung des Platzes und des Belastungsgrads behandelt werden. Möglich ist die Versickerung über eine Humusmulde nach einer allfälligen Behandlung, die Einleitung in einen Vorfluter (unter Einhaltung der qualitativen und quantitativen Einleitbestimmungen) oder die Einleitung in die ARA. Häusliches Abwasser muss der ARA zugeführt werden. Fazit In Bezug auf das Lager ist für den UVB 1. Stufe je ein Entwässerungskonzept für die Bautätigkeiten und die Betriebstätigkeiten phasengerecht zu erstellen und im UVB zu beurteilen. Für den UVB 2. Stufe sind die Konzepte detaillierter auszuarbeiten und ebenfalls zu beurteilen. Beim vorliegenden Standort JO-3+-SMA ist den Drainagen und den weiteren Bauwerken, die für die Entwässerung des Hangfusses benötigt werden, besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Die gesetzlichen Anforderungen nach Kapitel 7, Abschnitt 5 GSchV über Drainagen aus Untertagebauten sind einzuhalten. Ausgangszustand Entwässerungskonzept UVB 1. Stufe Natürlicher Wasserkreislauf Entwässerungskonzept Gesetzliche Anforderungen 7.9. Boden Ist- und Ausgangszustand Das Standortareal ist im geltenden Nutzungsplan bis auf den nordöstlichen Rand (Wald) als Landwirtschaftszone ausgeschieden. Die angrenzenden Flächen sind, mit Ausnahme des Areals PSI West, ebenfalls der Landwirtschaftszone zugewiesen. Rund 2/3 (ca. 3 ha) des Standortareals liegen auf einer ausgeschiedenen Fruchtfolgefläche (FFF; landwirtschaftliche Nutzung, vgl. auch nächstes Kap. 7.10), welche über den östlichen Bereich des Standortareals verläuft. Nutzungs- und Zonenplan

45 Seite 45 / 119 Der östliche Bereich des Standortareals liegt in einer Senke, wobei der auf dem Fels liegende Niederterrassenschotter mit oberflächennahen Schwemmablagerungen ( Deckschickt ) überdeckt ist. In den westlich gelegenen Hangbereichen tritt der Niederterrassenschotter bis an die Oberfläche auf, bzw. verzahnt sich mit dem Gehängeschutt. Unter dem Niederterrassenschotter steht der Fels aus sandigen Kalk- und Tonmergeln, oolithischen Kalken sowie Tonsteinen an (vgl. Kap. 7.6, Grundwasser). Auf dem Standortareal treten gemäss Bodeneignungskarte der Schweiz (vgl. Lit [7]) und der kantonalen Bodenkarte vorwiegend tiefgründige Braunerden sowie Kalkbraunerden mit einem hohen Skelettgehalt auf. Der Skelettgehalt nimmt jedoch in den Hangbereichen ab. Die Böden im ebenen Projektbereich verfügen über eine übermässige Wasserdurchlässigkeit (senkrecht durchwaschen), jedoch ist das Nährstoffspeichervermögen gering. In den Hangbereichen nimmt die Wasserdurchlässigkeit leicht ab (senkrecht durchwaschen), das Nährstoffspeichervermögen hingegen zu. Auswirkung des Projekts in der Bauphase Lager Für die Oberflächenanlage wird während allen betrachteten Phasen des Projekts eine Fläche von ca. 2.3 ha beansprucht (obertägig, zusätzlich zu den 2.3 ha, die bereits während dem Bau des Felslabors und den ersten Untersuchungen in Anspruch genommen werden). Während der ersten Beobachtungsphase wird die Gesamtfläche für die Oberflächenanlagen voraussichtlich um 1.7 ha (temporär beanspruchte Fläche) reduziert. Die Bauinstallationen erfordern in der Bauphase Lager maximal 6.3 ha, wobei sich die Flächen mit der permanent versiegelten Fläche für die Oberflächenanlage schneiden. Überdies bedarf die heute bevorzugte Erschliessungsvariante über das Zwischenlager in Würenlingen einer neuen Strasse mit rund 1.6 ha auf der Ostseite der Aare. Daneben wird optional ein Langzeitdepot für Ausbruchmaterial erstellt, wobei dessen Ausmasse und Lage zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschliessend geklärt sind (Flächenbedarf maximal 4 ha). Im Bereich der Oberflächenanlage soll der Boden der Fläche, welche über alle Phasen versiegelt wird, gemäss der Wegleitung Bodenaushub (vgl. Kap , Seite 71) fachgerecht abgetragen und wiederverwertet bzw. entsorgt werden. Für den Boden der Erweiterungsfläche (insgesamt 2.3 ha, zusätzliche Fläche der Oberflächenanlage am Ende der Bauphase) soll eine Zwischenlagerung vorgängig in Abhängigkeit der Phasendauer, der Bodencharakteristika und der vorhandenen Zwischenlagerungsflächen geprüft werden. Wird eine Zwischenlagerung als nicht sinnvoll erachtet, soll dieser Boden ebenfalls fachgerecht abgetragen und wiederverwertet bzw. entsorgt werden. Auf den temporär versiegelten Flächen (insbesondere Bauinstallationen Unternehmer) wird der Boden ebenfalls fachgerecht abgetragen, jedoch für die Wiederverwertung vor Ort zwischengelagert. Betreffend einer möglichen Wiederverwertung soll die chemische Bodenbelastung vorgängig erfasst werden. Oberflächennahe Geologie Bodentypen Flächenbedarf Bodenverwertung

46 Seite 46 / 119 Im Hinblick auf den Umgang mit Boden gilt es, während der Bauphase sicherzustellen, dass der Boden als Ökosystem behandelt wird und wieder als Boden verwendet werden kann (Erhaltung und Schutz der natürlichen Bodenfunktionen und somit der Bodenfruchtbarkeit, v.a. Schutz vor Strukturveränderungen, Verdichtung). Die Wiederverwendbarkeit des Bodens kann mit einer fachgerechten, schonenden Bodenabtrags-, Deponierungs- und Rekultivierungstechnik sichergestellt werden (Beschreibung in Bodenschutzkonzept). Hauptziel im Umgang mit Boden ist die Verhinderung von Bodenverdichtungen durch Baumaschinen. Dabei sind die Anforderungen gemäss BAFU- Leitfaden Bodenschutz beim Bauen (vgl. Kap , Seite 71) sowie die bestehenden Richtlinien und SN-Normen (vgl. Kap , Seite 71) einzuhalten. Auswirkungen des Projekts in der Betriebsphase In der Betriebsphase des Lagers wird kein Boden abgetragen. Deshalb ist der Bereich Boden in dieser Phase nicht relevant. Fazit Die Hauptbeeinträchtigung des Bereiches Boden findet während der Bauphase des Lagers statt und ist relevant. Bereits im Rahmen der Hauptuntersuchung 1. Stufe ist durch eine pedologische Fachperson ein projektspezifisches Bodenschutzkonzept zu verfassen, welches insbesondere das Bodenverschiebungs- und Zwischenlagerungskonzept für die beanspruchten Bodenflächen sowie den Flächenbedarf für die Depots ausserhalb der Oberflächenanlage enthält. Auf der Basis des Bodenschutzkonzepts kann in der UVP-HU 2. Stufe das Pflichtenheft für die bodenkundliche Baubegleitung (BBB) erstellt werden. Für die Erarbeitung des Bodenschutzkonzeptes muss der Ist-Zustand des Bodens vorgängig im Rahmen des UVB 1. Stufe erfasst werden. In der Betriebsphase des Lagers ist der Bereich Boden nicht relevant. Betriebsphase Relevanz Bauphase Erhalt Bodenfunktionen Bodenschutzkonzept Erfassung Ist- Zustand Landwirtschaft Ist- und Ausgangszustand Das Standortareal ist im geltenden Nutzungsplan bis auf den nordöstlichen Rand (Wald) als Landwirtschaftszone ausgeschieden. Die nördlich und südlich angrenzenden Flächen liegen ebenfalls in der Landwirtschaftszone, östlich des Standortareals ist im kantonalen Nutzungsplan mit dem Areal des PSI eine Industrie- und Gewerbezone ausgeschieden. Rund 2/3 (ca. 3 ha) des Standortareals liegen auf einer ausgeschiedenen Fruchtfolgefläche (FFF; landwirtschaftliche Nutzung, vgl. Kap. 7.9), welche über den östlichen Bereich des Standortareals verläuft. Nutzungsplan

47 Seite 47 / 119 Bezüglich landwirtschaftlicher Nutzung sind die Böden im ebenen Teil gut geeignet für Acker- und Naturfutterbau. Im westlichen Teil des Standortareals wird aufgrund der Hangneigung der Futterbau sowie Grossviehweide begünstigt. Der Kanton Aargau hat ein Kontingent von ha an FFF zugewiesen bekommen, verfügt derzeit aber über ha (vgl. Lit. [19]). Auswirkungen des Projekts in der Bauphase Lager Sämtliche oberflächlichen Bauten während der Bauphase Lager werden auf Kulturland oder Waldgebiet erstellt und tangieren daher die auf dem Standortareal vorhandenen FFF (vgl. Abbildung 10, Seite 104, im Anhang). Das Ausmass der beanspruchten FFF für die Errichtung der Oberflächenanlagen auf dem Standortareal umfasst knapp 3 ha. Ob und wie viel Fruchtfolgefläche für Bauinstallationen tangiert wird, ist zurzeit noch unbekannt. Während der Bauphase wird der Boden teilweise temporär sowie permanent abgetragen (vgl. Kap. 7.9, Seite 44). Dadurch entsteht ein Flächenverlust für die landwirtschaftliche Nutzung, welcher während der Bauphase Lager sowie in der Betriebsphase nicht kompensiert wird. Grundsätzlich gilt es, die Beanspruchung von FFF zu vermeiden oder den Flächenverlust möglichst klein zu halten. Auswirkung des Projekts in der Betriebsphase Lager In der Betriebsphase des Lagers wird kein Boden mehr abgetragen und somit keine zusätzlichen FFF tangiert. Deshalb ist der Bereich Landwirtschaft in dieser Phase nicht mehr relevant. Fazit Durch den Bau der Oberflächenanlage wird Fruchtfolgefläche beansprucht, der Umweltbereich Landwirtschaft wird daher als relevant betrachtet. Ob jemals ein vollständiger Rückbau der Oberflächenanlagen und eine Rückführung der Flächen in den ursprünglichen Zustand stattfinden, kann aus heutiger Sicht nicht abschliessend festgelegt werden, da der Entscheid darüber nachfolgenden Generationen überlassen werden soll (vgl. Kap. 4.4). Deshalb müssen im UVB 1. Stufe im Rahmen einer Interessenabwägung die notwendigen Wiederherstellungsmassnahmen (räumlich und zeitlich) für die beanspruchten Fruchtfolgeflächen bestimmt werden. Die Interessenabwägung ist gemäss der Vollzugshilfe zum Sachplan Fruchtfolgeflächen durchzuführen. Für die Wiederherstellung von Fruchtfolgeflächen gilt, dass bei der Rekultivierung sämtliche FFF-Qualitätskriterien gemäss Vollzugshilfe zum Sachplan Fruchtfolgeflächen (vgl. Kap , Seite 73 und Lit. [2]) erfüllt sein müssen. Die Betriebsphase ist für den Umweltbereich Landwirtschaft nicht relevant. Landwirtschaftliche Nutzung FFF Kontingent Flächenbedarf Verlust FFF Betriebsphase Relevanz Bauphase Interessenabwägung Wiederherstellung

48 Seite 48 / Altlasten Ist- und Ausgangszustand Im Kataster der belasteten Standorte (KbS) des Kantons Aargau ist auf dem Standortarealkein Eintrag verzeichnet. In direkter Nachbarschaft zum Perimeter des Vorhabens ist das gesamte Areal des PSI beidseits der Aare als Betriebsstandort ausgeschieden. Nördlich ist ein Ablagerungsstandort verzeichnet (ca. 50 m Entfernung), in etwas weiterer Distanz (ca. 150 m) nordöstlich vom Standortareal ist ein zweiter und ausgedehnterer Standort eingetragen (vgl. Abbildung 19, Seite 113, im Anhang). Die Kataster des VBS, des BAZL und des BAV enthalten in der näheren Umgebung keine Einträge. Änderungen des Ausgangszustands sind möglich. Der Ausgangszustand ist daher für den Umweltaspekt Altlasten im Update der UVP-Voruntersuchung nochmals zu überprüfen. Auswirkung des Projekts in der Bauphase Lager Nach dem heutigen Kenntnisstand sind auf dem Standortareal keine Belastungen im Untergrund vorhanden, welche Auswirkungen auf das Projekt in der Bauphase Lager haben könnten. Sollten wider Erwarten während der Bauarbeiten trotzdem Verunreinigungen im Aushub gefunden werden, muss dieser untersucht werden. Die oben beschriebenen Standorte in der näheren Umgebung werden im Zuge der Bauarbeiten und der Erschliessung voraussichtlich ebenfalls nicht tangiert. Auswirkung des Projekts in der Betriebsphase Lager In der Betriebsphase des Lagers müssen bereits alle betroffenen Altlasten soweit als notwendig saniert worden sein. Deshalb ist der Bereich Altlasten in dieser Phase nicht relevant. Fazit Gemäss dem KbS des Kantons Aargau befinden sich im Standortarealkeine belasteten Standorte. Gemäss dem aktuellen Projektstand sind auch die Einträge im KbS in der Umgebung nicht von Bedeutung. Sollte insbesondere der belastete Standort AA (rund 150 m nordöstlich des Standortareals) im Zuge von Anpassungen der Streckenführung der Tunnelerschliessung dennoch tangiert werden, muss vor Baubeginn für den allenfalls belasteten Aushub ein Entsorgungskonzept erarbeitet werden. KbS-Einträge VBS, BAZL, BAV Änderungen Keine Belastungen zu erwarten Betriebsphase Relevanz Anpassungen Streckenführung

49 Seite 49 / Abfälle und umweltgefährdende Stoffe Ist- und Ausgangszustand Im Bereich der geplanten Oberflächenanlage befindet sich heute ein teilbefestigter Landwirtschafts- / Wanderweg und eine asphaltierte Zufahrtsstrasse zu Landwirtschaftsbetrieben, die rückgebaut werden müssen. Ansonsten ist das Standortareal frei von Bauwerken. Auswirkung des Projekts in der Bauphase Lager Der Rückbau des befestigen Weges muss nach den entsprechenden gesetzlichen Grundlagen und Merkblättern erfolgen, voraussichtlich insbesondere nach der Richtlinie über die Verwertung mineralischer Bauabfälle des BAFU (vgl. Kap , Seite 74). Dies gilt ebenso für allfällige Rückbauten entlang der neuen Erschliessungswege. Während des Baus der Lagerstollen fallen zudem beträchtliche Mengen an Ausbruchmaterial an. Im UVB 1. Stufe ist ein Materialbewirtschaftungskonzept stufengerecht zu erstellen. Darin muss die Art der anfallenden Bauabfälle sowie deren Mengen phasengerecht beschrieben werden. Je nach Art des Ausbruchs ist mit Fels, aber allenfalls auch mit Schlämmen zu rechnen. Zusätzlich muss auch die Art und Menge der Materialien beschrieben werden, die zum Verschluss des Lagers benötigt werden. Ausbruchmaterial soll nach Möglichkeit für die spätere Verfüllung des Gesamtlagers wiederverwendet werden (vgl. Lit. [22]). Zudem soll die Qualität der Bauabfälle phasengerecht, d.h. so detailliert wie möglich angegeben werden, damit die Entsorgungswege vorgeschlagen werden können. Zum Beispiel sind hier allfällige Belastungen des Ausbruchmaterials durch Sprengstoffbestandteile zu berücksichtigen. Für die Entsorgung der anfallenden Materialien gilt der Grundsatz, dass die Bauabfälle zu verwerten sind, soweit dies ökologisch sinnvoll, technisch machbar und wirtschaftlich tragbar ist. Bei Eignung sollte demnach ein Teil des Materials vor Ort aufbereitet und zur Betonproduktion genutzt werden. Externe Verwertungsmöglichkeiten (z.b. Zementwerke) sollen frühzeitig abgeklärt werden. Für jede Materialart ist ein Entsorgungsweg zu definieren und mögliche Abfallanlagen zu nennen. Sind neue Anlagen (z.b. Deponien) notwendig, müssen diese mit den Richtplänen der betroffenen Kantone abgestimmt werden. Falls das Ausbruchmaterial zum Verschluss des Tiefenlagers geeignet ist, empfiehlt es sich, eine neue Anlage in Form eines Zwischenlagers (Langzeitdepot) zu errichten. Die Angaben zur Entsorgung sind mit regionalen und kantonalen Planungen (z.b. Deponiekonzepte, Deponie- und Abfallplanung, Sach- und Richtplanung) zu koordinieren. Langzeitdepots sowie externe Deponien zur Endlagerung von nicht wiederverwertbarem Material können Auswirkungen auf alle in diesem UVB aufgeführten Umweltbereiche haben. Da Bestehende Bauwerke Rückbau Ausbruchmaterial Materialbewirtschaftungskonzept Verwertung Deponien

50 Seite 50 / 119 die Lage und Grösse der externen Deponien zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bekannt sind, werden die Umweltauswirkungen erst im Rahmen der Überarbeitung der Voruntersuchung in Etappe 3 beschrieben. Es empfiehlt sich, für die externen Deponien separate Dossiers (UVB) zu erstellen und diese dem Gesamt-UVB als Beilage anzufügen. Zusätzlich zu den Angaben über die Entsorgung muss das Abfall- und Materialbewirtschaftungskonzept auch Angaben über die Kosten der Materialbewirtschaftung enthalten. Zudem ist ein Pflichtenheft zu erstellen, welches die Aufgaben für die Überwachung und die Kontrolle der Entsorgung und Wiederverwertung beschreibt. Dieses Controlling hat durch eine unabhängige Stelle zu erfolgen. Auswirkung des Projekts in der Betriebsphase Lager In der Betriebsphase fällt für ein Tiefenlager des Typs SMA kein weiteres Ausbruchmaterial an. Auch werden während des Betriebs des Tiefenlagers keine anderen Bauabfälle oder umweltgefährdende Stoffe erzeugt. Der Umweltbereich Abfälle und umweltgefährdende Stoffe wird daher für diese Phase als nicht relevant eingestuft. Die radioaktiven Abfälle werden nicht im UVB behandelt, sondern im Sicherheits- und Sicherungsbericht (Bestandteil des Dossiers für das Rahmenbewilligungsgesuch). Fazit Es ist mit wenigen Abfällen aus Rückbauten zu rechnen. Im Rahmen des UVB 1. Stufe des Lagers ist insbesondere für die anfallenden Ausbruchmaterialien phasengerecht ein Abfall- und Entsorgungskonzept zu erstellen und zu beurteilen. Im UVB 2. Stufe sind die Konzepte phasengerecht zu aktualisieren und zu spezifizieren. Keine Abfälle bei SMA-Lager Controlling Materialbewirtschaftung Sicherheitsbericht radioaktive Abfälle Fazit Chemotoxische Stoffe Ist- und Ausgangszustand Aufgrund der Eigenschaften der geologischen Standortgebiete ist davon auszugehen, dass die Wirtgesteine (Opalinuston) in dem für die Lagerung der radioaktiven Abfälle vorgesehenen Bereich nicht durch chemotoxische Stoffe belastet sind. Für die Hauptuntersuchung der UVP ist die Erstellung eines Inventars der chemischen und radiotoxischen Elemente vorgesehen, um den Ausgangszustand genau festlegen zu können. Auswirkung des Projekts in der Betriebsphase Lager Während dieser Phase werden radioaktiven Abfälle an die Oberflächenanlage angeliefert, für die Einlagerung vorbereitet und ins Tiefenlager transportiert. Mögliche chemische Gefährdungen für Mensch und Umwelt werden im Zu- Keine Vorbelastung Anlieferung

51 Seite 51 / 119 sammenhang mit der Störfallverordnung und dem Grundwasserschutz in Nagra (vgl. Lit. [23]) diskutiert. Auswirkung in der Phase nach Verschluss des Tiefenlagers Eine eventuelle Gefährdung von Mensch und Umwelt durch chemisch toxische Stoffe in den Abfällen würde, analog zu den radiotoxischen Stoffen (Radionukliden), durch Transport im Grundwasser erfolgen. Wegen der hohen Einschlusswirksamkeit eines Tiefenlagers würde es tausende von Jahren dauern, bis solche Stoffe die Biosphäre erreichen könnten. Basierend auf der Chemotoxizität der Stoffe wurden durch Häner, et al. (vgl. Lit. [20]) analog dem Vorgehen im Rahmen der Lebensmittelsicherheit (toxikologisch basierte) tolerierbare Trinkwasserkonzentrationen abgeleitet. Unter Anwendung sehr konservativer Modelle wurden für alle Abfallkategorien gemäss Kernenergie-Verordnung (vgl. Lit. [15]) worst-case Konzentrationen im für Trinkwasser genutzten Biosphären-Aquifer abgeschätzt. Die durch Vergleich der geschätzten Konzentrationen im Aquifer mit den tolerierbaren Trinkwasserkonzentrationen ermittelten Risikoquotienten (RQ) liegen für sämtliche potentiell chemotoxischen Stoffe auch unter RQ = 1. Daher besteht im Hinblick auf die hier untersuchte Chemotoxizität der zur Einlagerung vorgesehenen Materialien keine Gefährdung des Biosphären-Aquifers und damit kein Risiko beim Konsum des Grundwassers als Trinkwasser. In Bezug auf die Indikatorwerte für die Grundwasserqualität gemäss BAFU (2004, vgl. Kap ) liegen die durch Vergleich der geschätzten Konzentrationen mit den Indikatorwerten ermittelten Qualitätsquotienten (QQ) nach Einbezug der maximalen Löslichkeit für sämtliche potentiell chemotoxischen Stoffe unter QQ = 1. Das Grundwasser kann daher zu keinem Zeitpunkt als anthropogen belastet bezeichnet werden. Fazit Eine endgültige Beurteilung der Chemotoxitität der radioaktiven Abfälle soll im Rahmen der Beurteilung des UVB bei Einreichen des RBG erfolgen, da die UVP dann auf Basis der gültigen Kenntnisse und gesetzlichen Grundlagen erfolgen wird. Transport im Grundwasser Trinkwasser Risikoquotienten Indikatorwerte Grundwasser Fazit Umweltgefährdende Organismen Ist- und Ausgangszustand Unter umweltgefährdenden Organismen werden entsprechend der Umweltschutzgesetzgebung Neobiota (hier v.a. sog. invasive Neophyten), pathogene und gentechnisch veränderte Organismen verstanden. Invasive Neophyten

52 Seite 52 / 119 Heute sind keine Vorkommen von invasiven Neophyten im Standortareal bekannt. Abgesehen hiervon findet im Rahmen des Projekts kein Umgang mit umweltgefährdenden Organismen sowohl innerhalb geschlossener Systeme wie auch ausserhalb derselben in der Umwelt statt. Ebenso werden keine solchen Organismen inverkehr gebracht oder freigesetzt. Auswirkung des Projekts in der Bauphase Lager Sofern im Zeitpunkt der Bauarbeiten (v.a. Erdabtrag) invasive Neophyten auf dem Standortareal vorhanden sein sollten, könnten sie im Zusammenhang mit den Erdarbeiten vom Anlagenstandort verschleppt und an den Deponiestandorten ausgesetzt werden. Umgekehrt besteht die Möglichkeit der Verschleppung auch bei der Neugestaltung bzw. Rekultivierung des Standortareals mit ortsfremdem Bodenmaterial. Der Ursprungsort des allfälligen ortsfremden Materials wird jedoch erst kurz vor den konkreten Erdarbeiten bekannt sein, sodass heute über das Vorhandensein von invasiven Neophyten keine Angaben möglich sind. Auswirkung des Projekts in der Betriebsphase Lager In der Betriebsphase hat das Projekt keine Auswirkungen im Bereich von umweltgefährdenden Organismen. Der Umweltbereich ist nicht relevant. Fazit Vor Beginn der Erdarbeiten und Erdverschiebungen sind daher die beanspruchten Areale auf Vorkommen von invasiven Neophyten zu überprüfen. Belastetes Bodenmaterial ist nicht zu verwenden bzw. neophytengerecht zu entsorgen. Dieser Umweltbereich soll im UVB 2. Stufe behandelt werden. Darüber hinaus ist der Umweltbereich umweltgefährdende Organismen vom Vorhaben nicht betroffen und muss in der Hauptuntersuchung nicht weiter behandelt werden. Vorkommen Andere umweltgefährdende Organismen Verschleppung Rekultivierung Betriebsphase Erneute Überprüfung Relevanz Störfallvorsorge, Katastrophenschutz Ist- und Ausgangszustand Das Standortareal wird heute landwirtschaftlich genutzt. Es werden dort im Ist- und Ausgangszustand keine Stoffe gelagert, welche die Mengenschwellen nach der Störfallverordnung erreichen würden. Im Umkreis des Standortareals befinden sich drei Betriebe, welche der Störfallverordnung unterstellt respektive im Chemierisikokataster aufgeführt sind. Dabei handelt es sich um das PSI südlich und östlich des Standortareals, die Zwilag rund 400 Meter östlich davon und nördlich das KKW Beznau in rund 1.2 Kilometer Entfernung. Stoffe und Mengenschwellen Umliegende Betriebe

53 Seite 53 / 119 Auswirkung des Projekts in der Bauphase Lager Die Baumethoden müssen jeweils an die geologischen Verhältnisse angepasst werden. Vor allem die Tunnelvortriebs- bzw. Ausbruchmethode hat einen Einfluss auf die Menge der benötigten Sprengmittel während der Bauphase. Für das Standortareal JO-3+-SMA wird aufgrund der günstigen geologischen Verhältnisse aus heutiger Sicht ein Hochleistungsvortrieb mit einer Tunnelbohrmaschine (TBM) favorisiert. Lediglich für kurze Streckenabschnitte der Zugänge zum Lager ab dem Portal sowie für den Ausbruch der Montage- TBM-Kavernen werden Sprengmittel verwendet. Sprengmittel unterstehen der Sprengstoffgesetzgebung. In Art. 74 Abs. 5 der Sprengstoffverordnung ist ein der Störfallverordnung analoges Verfahren zur Beurteilung der Risiken bei der Lagerung der Sprengmittel für zivile Zwecke vorgesehen, sofern die Mindestabstände nach der Sprengstoffverordnung nicht eingehalten werden. Darüber hinaus sind in der Publikation Mengenschwellen gemäss Störfallverordnung (StFV), Liste mit Stoffen und Zubereitungen des BAFU Mengenschwellen für Nitratsprengstoffe oder Nitrozellulose definiert. Weiter existieren in dieser Liste Mengenschwellen z.b. für Natronlauge und Salzsäure, welche beispielsweise in Neutralisationsanlagen verwendet werden, sowie Zement. Gemäss dem Technischen Bericht der Nagra (vgl. Lit. [23]) werden diese Stoffe in der Betriebsphase als Betriebsmittel verwendet und in über den entsprechenden Mengenschwellen liegenden Mengen gelagert. Für die Bauphase darf von Lagermengen in ähnlicher Grössenordnung ausgegangen werden. Damit sind in der Bauphase voraussichtlich Stoffe und Zubereitungen in Mengen über den Mengenschwellen nach Anhang 1.1 der Störfallverordnung im Standortareal gelagert oder werden verwendet. Auswirkung des Projekts in der Betriebsphase Lager Während der Betriebsphase werden im Standortareal die oben genannten Stoffe gelagert (Natronlauge, Salzsäure, Zement). Gemäss dem Technischen Bericht der Nagra (vgl. Lit. [23]) werden in der Betriebsphase diese Stoffe als Betriebsmittel verwendet und in über den entsprechenden Mengenschwellen liegenden Mengen gelagert. Damit werden in der Betriebsphase voraussichtlich Stoffe und Zubereitungen in Mengen über den Mengenschwellen nach Anhang 1.1 der Störfallverordnung im Standortareal gelagert oder verwendet. Fazit Sowohl für die Bau- wie auch für die Betriebsphase ist im UVB 1. Stufe zu klären, welche Mengen an Sprengmittel und weiteren Stoffen, für welche Mengenschwellen nach Anhang 1.1 der Störfallverordnung vorgegeben sind, voraussichtlich verwendet und gelagert werden. Es ist davon auszugehen, dass durch mehrere Stoffe die Mengenschwellen überschritten werden. Damit ist die Anlage der Störfallverordnung unterstellt. Sowohl für die Bauphase wie Sprengmittel Mengenschwellen Natronlauge, Salzsäure, Zement Stoffe über Mengenschwellen UVB 1. Stufe

54 Seite 54 / 119 auch für die Betriebsphase ist ein Kurzbericht gemäss StFV zu erarbeiten und im UVB zu integrieren. Für die Betriebsphase ist der Bericht im Rahmen des UVB 2. Stufe zu erarbeiten. Wenn Sprengmittel auf der Baustelle verwendet werden, so ist der Lagerplatz so zu wählen, dass die Mindestabstände gemäss der Sprengstoffverordnung eingehalten werden. Radioaktive Stoffe unterstehen nicht der Störfallverordnung, sondern der Kernenergiegesetzgebung. Sie sind im UVB nicht zu betrachten. Mindestabstände Radioaktive Stoffe Wald Ist- und Ausgangszustand Das Standortareal befindet sich am Hangfuss der Erhebung des Tüelibodens, welcher hier die linke Talflanke des Aaretals bildet. Dieser westlich des Standortareals vorhandene Hang ist hinauf auf den Tüeliboden und zum Nollen und weiter darüber hinaus bewaldet. Der Waldbestand wird hauptsächlich durch den Kalk-Buchenwald gebildet. In kleineren Bereichen ist hier auch der Orchideen-Buchenwald sowie im Bereich des gemäss Richtplan ausgeschiedenen Naturschutzgebietes bei der Südwestecke des Standortareals der Eichen-Föhrenwald vorhanden. Das genannte Naturschutzgebiet umfasst einen Pfeifengras-Föhrenwald mit einer angrenzenden Magerwiese, die zusammen einen Teil des wertvollen Lebensraummosaiks für Arten der trockenen Standorte darstellen. Neben dem erwähnten Richtplan-Naturschutzgebiet sind Teile des Waldes als Naturschutzgebiet im Wald von kantonaler Bedeutung ausgeschieden, welcher im Kern des Waldes liegt. Insbesondere im Bereich des Standortareals verläuft die Grenze dieses Naturschutzgebiets rund 50 m und mehr vom Waldrand entfernt. Gemäss der Waldkartierung ist weiter im Kerngebiet des Waldes ein Eichenwaldreservat ausgeschieden. Sowohl das Wald-Naturschutzgebiet wie auch das Eichwaldreservat werden durch das Bauvorhaben nicht tangiert (vgl. Abbildung 20, Seite 114, im Anhang). In der Umgebung des Standortareals sind keine Naturwaldreservat-Flächen ausgeschieden. Im Bereich des Standortareals verläuft dem Waldrand entlang ein schmaler, nicht befestigter Bewirtschaftungsweg. Weitere ausgedehnte Waldflächen in der Umgebung des Standortareals befinden sich mit dem Unterwald auf dem rechten Aareufer. Zudem ist auch auf dem linken Ufer der Aare ein schmales Waldband vorhanden. Vom Projekt betroffen wird von diesen lediglich das linksufrige Waldband im kleinen Bereich der geplanten Brücke vom Zwilag über die Aare. Waldbestand auf Talflanke Waldkartierung Richtplan- Naturschutzgebiet Kantonales Naturschutzgebiet im Wald Eichenwaldreservat Naturwaldreservat Weg Weitere Waldflächen

55 Seite 55 / 119 Auswirkung des Projekts in der Bauphase Lager Die geplante Oberflächenanlage wird im Talboden bis unmittelbar entlang des Hangfusses situiert, wobei für die Portalgebäude und die Tunnelzugänge der Hang im untersten Bereich teilweise abgetragen wird. Daher muss hier in der Bauphase für das Gebäude der Wald in einem vergleichsweise schmalen Band entlang des Waldrandes auf voraussichtlich rund 1.1 ha permanent (bzw. bis zum Rückbau der Oberflächenanlage) gerodet werden. Die Ausdehnung der für den Bau notwendigen temporären Rodungen wird erst im Verlauf der weiteren Planungen bekannt. Dazu entsteht je nach Bauphase ein Flächenbedarf von bis zu rund 3 ha für die Installationsplätze. Die Anordnung der Installationsplätze ist in der aktuellen Planungsphase noch nicht bestimmt. Sie sollen jedoch so angeordnet werden, dass Lebensräume mit Schutzstatus geschont werden. Nach Bauabschluss kann diese Fläche wieder in den Ausgangszustand versetzt, d.h. gegebenenfalls aufgeforstet werden. Die Standortwahl der Oberflächenanlage erfolgte im Rahmen eines komplexen Verfahrens zur Standortbestimmung des geologischen Tiefenlagers. In diesem Verfahren wurden auch weitere Standorte der Oberflächenanlagen nach einer Vielzahl von Kriterien auf ihre Eignung beurteilt. Im UVB 1. Stufe werden die geprüften Standorte im Hinblick auf die Rodungsvoraussetzungen dargelegt. Ebenso muss im Bereich des Standortareals der Bewirtschaftungsweg aufgehoben bzw. verlegt werden. Durch den südwestlichen Teil des Standortareals wird das kantonale Naturschutzgebiet (Richtplan) tangiert. Hierfür sind in der weiteren Planung entsprechende Ersatzmassnahmen zu evaluieren. Auswirkung des Projekts in der Betriebsphase Lager In der Betriebsphase werden keine weiteren Waldflächen beansprucht. Jedoch werden die Gebäude der Oberflächenanlage teilweise unmittelbar dauerhaft an den Wald angrenzen, weshalb die gerodete Fläche erst nach dem allfälligen Rückbau der Oberflächenanlage, d.h. frühestens nach dem Abschluss des Lagerbetriebs wieder aufgeforstet werden könnte. Fazit Für die Errichtung der Oberflächenanlagen des geologischen Tiefenlagers ist eine Waldrodung im Umfang von rund 1.1 ha notwendig. Grundsätzlich ist für jede Rodung in derselben Gegend mit standortgerechten Baumarten Realersatz zu leisten. Die Grösse der Ersatzfläche muss dabei der gerodeten Fläche entsprechen. Standortareal Rodungsfläche Installationsplätze Betriebsphase geprüfte Standorte ohne Waldbeanspruchung Bewirtschaftungsweg Naturschutzgebiet Rodungsvoraussetzungen

56 Seite 56 / 119 Ausnahmsweise kann der Realersatz zur Schonung landwirtschaftlicher Vorrangflächen sowie ökologisch oder landschaftlich wertvoller Gebiete in einer anderen Gegend geleistet werden. In Ausnahmefällen können Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes getroffen werden. Im Rahmen des UVB 1. Stufe muss für die Waldrodung ein Rodungsgesuch vorbereitet werden. Dabei ist neben der genauen Bezeichnung der permanenten und temporären Rodungsflächen abzuklären, ob in der Umgebung mögliche Ersatz-Aufforstungsflächen zur Verfügung stehen. Andernfalls sind Ersatzmassnahmen für den Natur- und Landschaftsschutz zu planen. Rodungsersatz Nördlich und westlich des Standortareals führt in ost-westlicher Richtung der überregionale Wildtierkorridor 5 Böttstein Villigen über die Aare, welcher grossräumig die Gebiete Jura, Westschweiz und Ostschweiz miteinander ver- Rodungsgesuch Flora, Fauna, Lebensräume Ist- und Ausgangszustand Das Standortareal belegt heute hauptsächlich landwirtschaftlich intensiv genutzte Fläche und wie im Kap gezeigt zu einem kleinen Teil Waldfläche. Entsprechend der landwirtschaftlichen Eignung sind diese Flächen als Fettwiesen ausgebildet, welche stark gedüngt und mehrmals im Jahr gemäht bzw. beweidet oder auch als Ackerfläche genutzt werden. Diese Flächen sind hinsichtlich Flora, Fauna und Lebensräume von untergeordneter Bedeutung. Als Naturobjekt ist am Standortareal das angrenzende, an der Bergflanke liegende Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung mit einem Pfeifengras- Föhrenwald und einer angrenzenden Magerwiese zu vermerken. Der südwestliche Teil der Oberflächenanlage wird dieses Naturschutzgebiet tangieren. Es handelt sich um eine am Waldrand liegende Trockenwiese, welche einen wichtigen Lebensraum für trockenheitsliebende Arten darstellt. Um das landwirtschaftliche Gebäude südlich des Standortareals (Wolfhag) sind einige Hochstamm-Obstbäume vorhanden. Diese stellen im intensiv genutzten Talboden Objekte mit gewissem ökologischen Wert dar, speziell weil sie eine Anbindung an den nahen Wald resp. an die Naturobjekte am Waldrand haben. Auch beim Gebäude nördlich des Standortareals sind einige Hochstammbäume vorhanden, die hier an die den Krebsbach-begleitende Hecke angeschlossen sind. Nördlich des Standortareals fliesst vom Nassberg der erwähnte Krebsbach zur Aare vorbei, welcher eine Verbindungsachse zwischen dem Nassberg resp. dem Wald im Tüeliboden und der Aare darstellt. Er weist grösstenteils eine natürliche bis naturnahe Gewässermorphologie auf, im Abschnitt zwischen dem Waldrand und der Kantonsstrasse ist er allerdings stark verbaut. Aufgrund der Verbindung mit der Aare stellt er neben seiner Vernetzungsfunktion auch einen wichtigen Lebensraum dar. Talebene mit intensiver Nutzung Talflanken mit Naturschutzgebiet kantonaler Bedeutung Hochstamm- Bäume Bachlauf Krebsbach Wildtier- Korridore

57 Seite 57 / 119 bindet. Der Korridor wird durch die Kantonsstrasse K442 und die Aare durchschnitten, welche beide die Durchgängigkeit erschweren (vgl. Abbildung 21, Seite 115, im Anhang). Er wird als beeinträchtigt eingestuft und soll gemäss einem Masterplan des Kantons Aargau saniert werden. Darin eingebettet liegt auch die Vernetzungsachse von nationaler Bedeutung Dem Korridor kommt gem. Bundesgerichtsentscheid BGE 128 II 1 nationale Bedeutung zu, was bei Vorhaben in seinem Perimeter entsprechend berücksichtigt werden muss. Auswirkung des Projekts in der Bauphase Lager In der Bauphase wird der Waldstreifen im Bereich des Anlagenstandortes zum Teil gerodet. Die gerodete Fläche wird u.a. durch die Gebäude der Oberflächenanlage beansprucht und könnte erst nach dem allfälligen Rückbau der Oberflächenanlage, d.h. frühestens nach dem Abschluss des Lagerbetriebs, wieder aufgeforstet werden. Am südwestlichen Rand des geplanten Standortareals wird das Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung tangiert. Durch den Bau wird ein Teil seiner Fläche (Waldfläche und Magerwiese) beansprucht, wodurch dieser Lebensraum verkleinert und in seiner Bedeutung geschmälert wird. Weiter ist der Krebsbach durch den Bau betroffen. Es ist vorgesehen, den Bachlauf auf rund 200 m Länge zu verlegen und im grösseren Abstand von der Strasse naturnah zu gestalten. Dadurch wird er zwar während der Verlegung beeinträchtig. In der Folge wird aber sein Zustand und seine Vernetzungsfunktion bereits in der Bauphase aufgewertet. Die übrige beanspruchte Fläche wird heute landwirtschaftlich intensiv genutzt. Somit werden keine weiteren ökologisch wertvollen oder geschützten Lebensräume tangiert. Der überregionale Wildtierkorridor 5 Böttstein Villigen verläuft nördlich und westlich unmittelbar neben dem Standortareal bzw. überschneidet sich mit diesem in einem schmalen Randbereich. Ebenso kommt die Brücke über die Aare als Teil der nach dem aktuellen Stand noch nicht definitiv festgelegten Erschliessung und Verbindung zum Zwilag unmittelbar am Südrand des Korridors zu liegen. Mit Beginn der Bauphase kann der Wildtierkorridor durch Bauten und Baustelleneinrichtungen und die Verbindung zwischen Zwilag und dem Standortareal sowie die Bauaktivitäten beeinträchtigt werden. Auswirkung des Projekts in der Betriebsphase Lager Gegenüber der Bauphase werden keine zusätzlichen Flächen beansprucht und so auch keine Lebensräume zusätzlich beeinträchtigt. Die Baustellen- Installationsflächen werden der ursprünglichen Nutzung wieder zugeführt. Während der Betriebsphase finden Transporte der einzulagernden Materialien statt, die eine mässige Störung der Vögel und Wildtiere in benachbarten Objekten, in erster Linie im angrenzenden Waldstück bewirken. Waldrodung Betroffene Lebensräume Nutzung Wildtier- Korridor Lebensräume Störungen durch Transportaktivitäten

58 Seite 58 / 119 Die oberirdischen Module der Oberflächenanlage beeinträchtigen die Vernetzungsachse und stellen in diesem Bereich ein Hindernis für die Durchlässigkeit sowohl in Richtung der Talachse wie auch quer dazu dar. Mit der Gestaltung des Standortareals und der Aare-Brücke werden Möglichkeiten zur Aufwertung des Wildtierkorridors geprüft. Fazit Sowohl für die Bau- wie auch für die Betriebsphase sind im UVB 1. Stufe die vorhandenen Lebensräume, Flora und Fauna sowie die Auswirkungen auf sie ausführlich zu beschreiben. Es sind Massnahmen zur Verringerung der negativen Auswirkungen aufzuzeigen. Fazit Landschaft und Ortsbild Ist- und Ausgangszustand Die Landschaft um das Standortareal ist geprägt durch die Aare und die beiden weitläufigen Waldgebiete Unterwald in der Talebene östlich des Aarelaufs und Tüeliboden auf dem Ost- bzw. Nordhang des Geissbergs westlich der Aare. Ein zweites prägendes Linienelement stellt die Kantonsstrasse K442 dar, die von Villigen nach Böttstein entlang des Hangfusses führt. Die Jurahöhen des Aargauer Tafeljuras stellen eine natürliche Begrenzung der Landschaftskammer dar. Die landschaftlichen Merkmale sind die naturnahe Kulturlandschaft mit steilen, bewaldeten Berghängen, der Rebbau und die teilweise gut erhaltenen Dörfer. Das Standortareal befindet sich damit in einem ländlichen Gebiet. In unmittelbarer Umgebung des Standortareals stellt die bewaldete Hügelflanke des Chästel östlich eine raumbildende Grenze dar. Auf der östlichen Seite unterbricht das grossräumige, beidseits der Aare sich erstreckende Areal des PSI mit teilweise grossvolumigen Gebäuden den ländlichen Charakter des Gebiets und bildet zusammen mit der Kantonsstrasse K442 einen industriell anmutenden Schwerpunkt inmitten der Geländekammer. Die Distanzen zu den nächsten Siedlungen von Villigen, Würenlingen und Böttstein betragen zwischen ca. 1 und 1.5 km. Das Standortareal ist dank den Geländekammern und den beidseits der Aare gelegenen Waldgebieten von den Wohngebieten abgeschirmt und daher nicht unmittelbar einsehbar. Ein Landwirtschaftsbetrieb befindet sich direkt südlich angrenzend an das Standortareal. Direkt einsehbar ist das Standortareal auch von der K442. Benachbart, ebenfalls mit direkter Sichtbeziehung, liegen die Anlagen des PSI. Das Standortareal befindet sich direkt am Rand, innerhalb des BLN-Gebiets Nr "Aargauer Tafeljura" (vgl. Abbildung 22, Seite 116, im Anhang) sowie in einem Landschaftsschutzgebiet von kantonaler Bedeutung. Ebenso liegt das Standortareal im Perimeter des regionalen Naturparks Jurapark Aargau, der sich seit 2012 in der Betriebsphase befindet und gemäss Statuten Aare und weitläufige Wälder Wildtierkorridore Landschaftscharakter Siedlungen / Einsehbarkeit Geschützte Landschaften

59 Seite 59 / 119 u.a. die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung sowie die Bewahrung und Aufwertung von Natur und Landschaft im Aargauer Jura zum Ziel hat. Die beiden Ortschaften Villigen südlich des Standortareals in rund 1.4 km Entfernung und Böttstein nördlich in rund 1.6 km wurden in das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung (ISOS) aufgenommen. Beide weisen jedoch keine Sichtverbindungen zum Standortareal auf. Der Erholungsnutzung kommt heute im Bereich des Standortareals nur wenig Bedeutung zu. Westlich des Standortareals erschliesst ein Wegnetz den Waldrand und höher liegende Bereiche des Geissbergs. Der Aareraum kann im Abschnitt des Standortareals praktisch nur vom östlichen Ufer der Aare aus erlebt werden. Von dort besteht ein geringer visueller Bezug zum Standortareal. Oberhalb des Dorfes Villigen befindet sich die Ruine Besserstein, ein Aussichtspunkt und beliebtes Ausflugsziel mit überregionaler Bedeutung. Von dort ist das rund 1.7 km entfernte Standortareal einsehbar. Entlang der Kantonstrasse verläuft zwischen Villigen und Böttstein und somit auch direkt am Standortareal vorbei ein Radweg, welcher Teil der nationalen Radroute Nr. 8 Aare-Route ist. Auswirkung des Projekts in der Bauphase Lager Die Baustelle wird mit ihren Einrichtungen und Aktivitäten einen Fremdkörper in der heutigen Landschaft an der Grenze zwischen Landwirtschaft und industrieller Bebauung darstellen. Zudem wird für den Bau auch ein Hangeinschnitt mit der Rodung einer beschränkten Waldfläche erfolgen. Für den Materialtransport wird ein Förderband erstellt, dessen Linienführung heute noch nicht bekannt ist. Das Areal ist jedoch nur praktisch aus der unmittelbaren Umgebung und teilweise von einem erhöhten Aussichtspunkt sichtbar. Die Aussicht wird sich nicht sonderlich verschlechtern, da im heutigen Zustand im Umkreis des Standortareals bereits industrielle Gebäude des PSI und die Kantonsstrasse das Bild prägen. In weiterer Umgebung sind, teilweise weit innerhalb des BLN-Gebiets, verschiedene Material-Abbaustellen vorhanden, welche ein ähnliches Erscheinungsbild wie die Baustelle aufweisen. Auswirkung des Projekts in der Betriebsphase Lager In der Betriebsphase werden keine zusätzlichen Flächen beansprucht. Insgesamt wird die beanspruchte Fläche klein gehalten. Die Flachdächer der Gebäude werden begrünt. Ebenso befinden sich auf dem Areal weitere begrünte Flächen. Insofern wird das Landschaftsbild im Vergleich zur heutigen Situation nur wenig beeinträchtigt, wobei aufgrund des Planungsstandes heute die Auswirkungen noch nicht abschliessend beurteilt werden können, auch im Hinblick auf das BLN-Gebiet und den regionalen Naturpark Jurapark Aargau. ISOS Erholung Aussichtspunkt Besserstein Veloweg Baustelle Teilweise einsehbar Betriebsphase

60 Seite 60 / 119 Fazit Im Rahmen des UVB 1. Stufe sind die Landschaft, deren Elemente und Eigenheiten ausführlich darzustellen. Der Einfluss auf das Landschaftsbild ist stufengerecht anhand der vorliegenden Projektunterlagen zu beschreiben und mit Visualisierungen zu veranschaulichen. Die zum Schutz der Landschaft vorgesehenen Massnahmen sind darzulegen und allfällige Ersatzmassnahmen vorzuschlagen, unter Berücksichtigung der Schutzziele des BLN-Gebiets und des regionalen Naturparks Jurapark Aargau. Aufgrund der Entfernungen des Standortareals von den Siedlungen wird das Ortsbild nicht beeinflusst. Es sind keine Objekte des ISOS betroffen. Im UVB sind diesbezüglich keine weiteren Abklärungen zu treffen. Gegenüber der Bauphase werden weniger Flächen durch Aktivitäten beansprucht, das Ausmass der Oberflächenaktivitäten nimmt ab. Insofern sind kei- Landschaftsbild Ortsbild Kulturdenkmäler, archäologische Stätten Ist- und Ausgangszustand Die östlich des Standortareals verlaufende Kantonsstrasse K442 ist im Bereich des Standortareals als national bedeutsame historische Wegverbindung eingestuft (historischer Verlauf, jedoch ohne historische Bausubstanz und deshalb nicht Bestandteil des Bundesinventars IVS). Im Bereich des Standortareals sind keine schützenswerte Kulturobjekte bzw. Kulturdenkmäler verzeichnet. Im Bereich des Standortareals sind keine Fundstellen bekannt. Im weiteren Umkreis sind Fundstellen südlich des PSI am Aareufer, weiter in Villigen und südlich von Böttstein verzeichnet (vgl. Abbildung 23, Seite 117, im Anhang). Sie sind rund 0.5 km und mehr vom Arealstandort entfernt. Auswirkung des Projekts in der Bauphase Lager Da keine schützenswerte Kulturobjekte im Umkreis des Standortareals vorhanden sind, sind keine Auswirkungen diesbezüglich durch den Bau zu erwarten. Die K442 bleibt in ihrem Verlauf vom Bau des geologischen Tiefenlagers unbeeinflusst. Damit wird die vorhandene historische Wegverbindung im Zusammenhang mit dem Projekt nicht tangiert. Die bekannten archäologischen Fundstellen liegen abseits des Standortareals und werden durch den Bau nicht tangiert. Im Update der UVP-VU in Etappe 3 soll die Situation nochmals überprüft werden. Auswirkung des Projekts in der Betriebsphase Lager Historische Verkehrswege Kulturobjekte Archäologie Kulturobjekte K442 Archäologie Betriebsphase

61 Seite 61 / 119 ne Auswirkungen auf den in diesem Abschnitt behandelten Aspekt zu erwarten. Fazit Der historische Verkehrsweg wird durch den Bau und Betrieb der Oberflächenanlage in seiner Substanz nicht tangiert. Schützenswerte Kulturobjekte sind in der Umgebung des Standortareals nicht vorhanden. Die Immissionen aus den Aktivitäten der geplanten Anlage, insbesondere Lärm und Luftschadstoffe, wirken sich beim Verkehrsweg resp. auf seine Nutzer nur unbedeutend aus. Der Bereich hat in der 1. UVB Stufe daher keine Relevanz. Relevanz Naturgefahren Ist- und Ausgangszustand Naturgefahren sind kein eigentlicher umweltrelevanter Bereich im Sinne der UVPV, die ja Auswirkungen einer Anlage auf schutzwürdige Objekte beurteilt. Sie werden hier dennoch abgehandelt, weil sich Naturgefahren im Eintretensfall ungünstig auf das Projekt auswirken und so indirekt zu Umweltauswirkungen führen können. Die Gefahrenhinweiskarte des Kantons Aargau (vgl. Abbildung 25, Seite 119, im Anhang) weist vor allem für den westlichen, an den Fuss des Chästel angrenzenden Bereich und für den Norden ein erhöhtes Gefahrenpotenzial aus. Die Gefährdung lässt sich auf Hochwasser und Hangmuren zurückführen. Die Hochwassergefährdung geht vor allem vom Krebsbach aus, der den nördlichen Teil des Standortareals durchfliesst und bei Hochwasser die nordöstliche Ecke des Standortareals gefährdet. Eine Restgefährdung reicht etwas weiter südlich in das Gebiet der geplanten Oberflächenanlagen hinein. Die Aare stellt gemäss Aquaprotect mit einer Jährlichkeit von 500 Jahren keine Gefahr für den relevanten Bereich dar (vgl. Abbildung 24, Seite 118, im Anhang). Lediglich die ufernahen Bereiche und somit höchstens die Erschliessungswege mit Brücke sind von den unmittelbaren Folgen eines Hochwassers mit grosser Wiederkehrperiode betroffen. Entlang des Hangfusses des Chästel wurde eine hohe Anfälligkeit für Rutschungen festgestellt. Die quantitative Erosionskarte deutet zudem auf grosse Rutschmassen bei allfälligen Hangmurgängen hin. Im Einflussgebiet des Krebsbachs ist mit Übersarung zu rechnen, die allenfalls den nördlichen Bereich des Standortareals tangiert. Gemäss SIA 261 (vgl. Kap , Seite 84) liegt das Standortareal in der Erdbebengefährdungszone 1. Dies stellt die niedrigste von vier Erdbebenzonen in der Schweiz dar (vgl. Lit. [4]). Die Auslegung der Anlage soll gemäss den Anforderungen des ENSI erfolgen. Ausnahme Gefahrenhinweiskarte des Kantons Aargau Hochwasser Aare Gravitative Gefahren Erdbeben

62 Seite 62 / 119 Auswirkung des Projekts in der Bauphase Lager Während der Bauphase sind Auswirkungen von Naturgefahren auf das Standortareal und somit dadurch ausgelöste Umweltauswirkungen möglich. Im Vordergrund stehen dabei potentielle gravitative Gefahren im Hangfussbereich und entlang des Krebsbaches (Übersarung). Bei einer angepassten Bau- und Anlagenplanung sind dabei keine relevanten Auswirkungen zu erwarten. Auswirkung des Projekts in der Betriebsphase Lager Für die Betriebsphase gelten die obigen Aussagen ebenfalls. Fazit Der Standort Riedmatt ist nur entlang des Hangfusses des Chästel gering durch Rutschungen und im Norden entlang des Krebsbaches durch Übersarung gefährdet. Allfällige Auswirkungen solcher Prozesse sind im UVB 1. Stufe abzuhandeln und Gegenmassnahmen zur Gefahrenminimierung vorzuschlagen. Im Baubewilligungsverfahren können für die gefährdeten Gebiete zusätzlich Auflagen bezüglich der Bauweise gemacht werden. Die Erdbebengefährdung sowie die entsprechenden Anforderungen und Bauweise gemäss SIA 261 sind bekannt. Die Auslegung der Anlage soll gemäss den Anforderungen des ENSI erfolgen. Gravitative Gefahren Betriebsphase Geringe Gefährdung Erdbeben

63 Seite 63 / Pflichtenheft für den Umweltverträglichkeitsbericht im Rahmenbewilligungsgesuch 8.1. Einleitung Allgemeines Die Projektauswirkungen müssen im Rahmen des Umweltverträglichkeitsberichts stufengerecht ermittelt, dargestellt und beurteilt werden. Das vorliegende Pflichtenheft bildet dazu die Grundlage. Im Umweltverträglichkeitsbericht 1. Stufe sind für die relevanten Umweltbereiche folgende Aspekte zu betrachten: Grundlagen Istzustand und Entwicklung ohne das Projekt Auswirkungen des Projekts in der Bauphase Auswirkungen des Projekts in der Betriebsphase Vorgesehene Massnahmen zum Schutz der Umwelt und verbleibende Belastung Zuverlässigkeit der Resultate Beurteilung Angaben zum Projekt Die Angaben zum Projekt sollen stufengerecht erfolgen. Das Projekt ist so weit zu beschreiben, als es für die Darstellung und Beurteilung der Umweltauswirkungen notwendig ist, d.h. insbesondere Projektelemente, Verkehrserschliessung, Umweltschutzmassnahmen, Ersatz- und Ausgleichsmassnahmen. Wo das Projekt nicht genügend Detailtiefe für eine Beurteilung besitzt, sind Annahmen und/oder Varianten aufzuzeigen und der Bereich für eine abschliessende Beurteilung im UVB 2. Stufe festzulegen. Angaben zum Verkehr Die Angaben zum Projekt sollen stufengerecht erfolgen. Die Grundlagen bezüglich des Verkehrs sind so weit zu beschreiben, als es für die Darstellung und Beurteilung der Umweltauswirkungen notwendig ist, d.h. insbesondere das durch das Projekt induzierte Verkehrsaufkommen. Es sind Sensitivitäten der Verkehrsbelastung aufzuführen und die Auswirkungen zu beurteilen. Langzeitdepots, Deponien Aushub- und Ausbruchmaterialien fallen während der Phase Bau Felslabor wie auch während der Bauphase Lager an. Sowohl Langzeitdepots (Zwischenlagerung von wiederverwertbarem Material) wie auch externe Deponien (Endlagerung von nicht wiederverwertbarem Material) können Auswirkungen Allgemeines Angaben zum Projekt Angaben zum Verkehr Langzeitdepots, Deponien

64 Seite 64 / 119 auf alle im Pflichtenheft aufgeführten Umweltbereiche haben. Da die Lage und Grösse der Anlagen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bekannt sind, können die Umweltauswirkungen im vorliegenden UVB nicht beschrieben werden. Im Rahmen der Überarbeitung der Voruntersuchung in Etappe 3 ist dies nachzuholen. Es empfiehlt sich, für die Langzeitdepots und Deponien separate Dossiers (UVB) inkl. eigenständigem Pflichtenheft zu erstellen und diese dem Gesamt-UVB als Beilage anzufügen. Die Deponierung von Ausbruchmaterial während dem Bau des Felslabors wird bereits im UVB des Felslabors berücksichtigt. Schachtkopfanlage Voraussichtlich wird die Schachtkopfanlage (Festlegung der Lage und Erschliessungswege erfolgt erst in Etappe 3) bereits vor dem eigentlichen Tiefenlager mit dem Felslabor erstellt und daher im Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung des Felslabors behandelt. Es finden während dem Bau und Betrieb des Tiefenlagers keine relevanten Aktivitäten im Zusammenhang mit der Schachtkopfanlage statt. Schachtkopfanlage 8.2. Luftreinhaltung Gesetzliche Grundlagen Luftreinhalte-Verordnung LRV vom 16. Dezember 1986 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (V EG UWR) vom MPL 2009 Massnahmenplan Luft des Kanton Aargau vom Februar Weitere Grundlagen Luftreinhaltung auf Baustellen, Baurichtlinie Luft, Vollzug Umwelt, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), Bern, September 2002, aktualisiert 1. Januar 2009 Luftreinhaltung bei Bautransporten, Vollzugshilfe, Umwelt, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), Bern, 2001 Arbeitshilfe zur Beurteilung der Emissionen von Schüttguttransporten, Cercl Air, 2001 Handbuch Emissionsfaktoren für stationäre Quellen, Ausgabe 2000, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), Bern 2000 Handbuch der Emissionsfaktoren des Strassenverkehrs, aktuell Version 3.2, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL)/BAFU, Juli 2014 in LUFT, Die Luftqualität in der Zentralschweiz und im Kanton Aargau, aktuelle Jahresberichte, Zentralschweizer Umweltschutzdirektionen, Altdorf

65 Seite 65 / 119 Jahresbericht Luft 2011, Kanton Aargau, Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Umwelt Merkblatt zur Kampagne Gib 8! der Innerschweizer Kantone Richtlinie VDI 2095 Emissionsminderung Behandlung von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen Stationäre und mobile Bauschuttaufbereitungsanlagen, November Durchzuführende Untersuchungen im UVB 1. Stufe Bauphase Ermitteln der Luftschadstoff-Emissionen der Material- und Personen- Transporte Ermitteln der spezifischen Emissionen der Transportfahrten und der Nachweis der Einhaltung der Emissions-Zielwerte Darstellen der zu erwartenden Gesamt-Emissionen und der Immissionsbelastung im Untersuchungsperimeter Abschätzen der Projektauswirkung auf die Immissionsbelastung Nachweis der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften (LRV) Betriebsphase Methodik Ermitteln der Luftschadstoff-Emissionen der Material- und Personen- Transporte Ermitteln der spezifischen Emissionen der Transportfahrten und der Nachweis der Einhaltung der Emissions-Zielwerte Darstellen der zu erwartenden Gesamt-Emissionen und der Immissionsbelastung im Untersuchungsperimeter Abschätzen der Projektauswirkung auf die Immissionsbelastung Nachweis der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften (LRV) Bestimmung der Emissionen mittels aktuellen Emissionsfaktoren des BAFU für Verkehr und Off-Road-Fahrzeuge und Baumaschinen Bestimmung der Gesamt-Emissionen anhand vorliegenden aktuellen Luftschadstoff-Emissionskataster Beschreiben der Immissionssituation anhand der aktuellen vorhandenen Messdaten und Immissionsmodelle

66 Seite 66 / Lärm Gesetzliche Grundlagen Massgebend für die Beurteilung sind insbesondere die folgenden Bestimmungen der Lärmschutz-Verordnung (LSV): Das geologische Tiefenlager mit seinen Oberflächenanlagen ist als neue ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 LSV zu betrachten. Demnach müssen bei lärmempfindlichen Räumen in dessen Umgebung die Planungswerte eingehalten werden. Für die Mehrbeanspruchung der Verkehrsanlagen durch die Transporte von und zum Tiefenlager ist Art. 9 der LSV massgebend. Dabei darf die Mehrbeanspruchung nicht zu einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte entlang der Verkehrsanlage führen (Abs. a) und es dürfen bei bereits sanierungsbedürftigen Verkehrsanlagen keine wahrnehmbar stärkeren Lärmimmissionen erzeugt werden (Abs. b) Weitere Grundlagen Zonenplan der Gemeinde Villigen Baulärmrichtlinie BAFU Anwendungshilfe zur Baulärmrichtlinie, cercle bruit, August Durchzuführende Untersuchungen im UVB 1. Stufe Bauphase Die Auswirkungen in der Bauphase sind im UVB 2. Stufe zu betrachten (vgl. Kapitel 8.1) Betriebsphase Ermitteln der Lärm-Emissionen der Material- und Personen-Transporte Darstellen der zu erwartenden Gesamt-Emissionen und der Immissionsbelastung im Untersuchungsperimeter Nachweis der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften (LSV), d.h. Berechnung und Beurteilung des Immissionspegels infolge der Oberflächenanlagen bei den nächstgelegenen Gebäuden mit lärmempfindlichen Nutzungen gemäss den Anforderungen von Anhang 6 LSV (Industrie- und Gewerbelärm) Berechnung und Beurteilung der Mehrbeanspruchung der Verkehrsanlagen (Eisenbahn- und Strassenverkehrslärm) gemäss den Anforderungen von Anh. 4 rsp. Anh. 3 LSV (Eisenbahn- rsp. Strassenlärm)

67 Seite 67 / Methodik Die Berechnungen werden für die nächstgelegenen Gebäude durchgeführt. Die Berechnungen erfolgen mit den gängigen Modellansätzen der Lärmmodellierung (Stl-86+ für Strassenlärm (vgl. Lit. [3] und [9]), Semibel für Bahnlärm, ISO 9613 für Industrie- und Gewerbelärm, Abstandsdämpfung, Hinderniswirkung). Im UVB sind Aussagen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung zu machen Erschütterungen und Körperschall Während der Betriebsphase des Lagers werden keine relevanten Erschütterungen verursacht. Dieser Bereich muss deshalb im UVB 1. Stufe nicht näher untersucht werden. In der Bauphase sind Auswirkungen v.a. durch den Ausbruch und Vortrieb untertags in Abhängigkeit der gewählten Baumethoden nicht auszuschliessen. Sie sind daher stufengerecht im UVB 2. Stufe zu überprüfen und allfällige Methodenvorgaben und Massnahmen zu definieren Nichtionisierende Strahlung Gesetzliche Grundlagen Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 23. Dezember Weitere Grundlagen Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung zur NISV, 2002 Standorte von Sendeanlagen in der Schweiz Hochspannungsleitung Vollzugshilfe zur NISV Vorlage für die Beurteilung von Trafostationen: Durchzuführende Untersuchungen im UVB 1. Stufe Bauphase In dieser Phase treten keine relevanten Auswirkungen auf. Es sind keine näheren Untersuchungen notwendig. Betriebsphase Eruieren und Beschreiben der vorhandenen NIS-Quellen Darstellen der aktuellen NIS-Immissionsbelastung

68 Seite 68 / 119 Beschreiben der neuen NIS-Quellen, OMEN und der einzuhaltenden Anforderungen Darstellung der Sorgfaltspflicht der NIS-Anlagenbetreiber zur Einhaltung der Anlagengrenzwerte der NISV Methodik Auswertung und Analyse der vorhandenen Grundlagen und Projektunterlagen 8.6. Grundwasser Gesetzliche Grundlagen Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG), 24. Januar 1991 Gewässerschutzverordnung (GSchV), 28. Oktober 1998 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (kantonales Gewässerschutzgesetz, kgschg), Kanton Aargau, 4. September 2007 Vollzugsverordnung zum kantonalen Gewässerschutzgesetz (Kantonale Gewässerschutzverordnung, kgschv), Kanton Aargau, 14. Mai 2008 Vollzugsverordnung zur Gewässerschutzverordnung des Bundes (VV GSchV), Kanton Aargau, 25. Januar Weitere Grundlagen Wegleitung Grundwasserschutz BAFU 2004 Gewässerschutzkarte des Kantons Aargau, Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Umwelt, GIS online (vgl. Lit. [14]), Zugriff am 3. Dezember 2013 Grundwasserkarte des Kantons Aargau, Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Umwelt, GIS online (vgl. Lit. [14]), Zugriff am 3. Dezember 2013 Merkblatt Bauten in Grundwasserschutzzonen, Kanton Aargau, Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Umwelt Merkblatt Bedingungen und Auflagen bei Bauwasserhaltungen, Kanton Aargau, Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Umwelt Hydrologischer Atlas der Schweiz, Blatt 8.7, Vulnerabilität der Grundwasservorkommen., Bundesamt für Umwelt BAFU, 2007 Entwässerung von Baustellen. SIA-Norm 431, 1997 Lagerung gefährlicher Stoffe. Leitfaden für die Praxis. Sicherheitsinstitut, 2011 (überarbeitete Fassung mit GHS/CLP)

69 Seite 69 / 119 Wegleitung zur Umsetzung des Grundwasserschutzes bei Untertagebauten, BUWAL, Durchzuführende Untersuchungen im UVB 1. Stufe Bauphase Darstellung des Ist-Zustands (Grundwasservorkommen, Gewässerschutzbereiche, Grundwasserschutzzonen, gefasste und ungefasste Quellen, Bachfassungen, Entwässerungsleitungen in die Aare) Darstellung und Beurteilung der Projektauswirkungen der Oberflächenanlage auf Hang- und Bergwasser (insbesondere ist auf eine mögliche Drainierung des Hangbereiches einzugehen) Überwachung des Grund-, Hang- und Bergwassers aufgrund der ermittelten Projektauswirkungen überprüfen und gegebenenfalls planen Darstellung und Beurteilung von allfälligen Einbauten ins Hangwasser / Bergwasser mit zu treffenden Ersatzmassnahmen Darstellung und Beurteilung der Schutzmassnahmen bei der Baustellentwässerung gemäss Vorgaben SIA 431 Darstellung und Beurteilung der Projektauswirkungen des Tiefenlagers auf allfällige tieferliegende oder im Berg zirkulierende Grundwasservorkommen Sobald die Lage der unterirdischen Anlageteile des Tiefenlagers bekannt ist, wird die Voruntersuchung und das Pflichtenheft für die Hauptuntersuchung bezüglich Grundwasserschutz entsprechend ergänzt. Betriebsphase Zusätzlich zu den für die Bauphase untersuchten Aspekten sind folgende Punkte vertieft abzuklären: Methodik Erhaltung der Grundwassererneuerung (Abklärung Versickerung) Erarbeiten der Vorgaben bezüglich Lagerung von Gefahrenstoffen und Löschwasserrückhalt Auswertung und Analyse der vorhandenen Grundlagen und Projektunterlagen Qualitative und quantitative Abschätzung der Beeinflussung des Grundwassers

70 Seite 70 / Oberflächengewässer Die Auswirkungen der Verlegung des Krebsbaches auf den lokalen Wasserhaushalt werden erst im UVB 2. Stufe nach der Ausarbeitung der genauen Streckenführung behandelt. Die indirekten Auswirkungen werden im Kapitel Entwässerung behandelt und bedürfen hier keiner weiteren Abklärungen Entwässerung Gesetzliche Grundlagen Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) vom 24. Januar 1991 Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (kantonales Gewässerschutzgesetz, kgschg), Kanton Aargau, 4. September 2007 Vollzugsverordnung zum kantonalen Gewässerschutzgesetz (Kantonale Gewässerschutzverordnung, kgschv), Kanton Aargau, 14. Mai 2008 Vollzugsverordnung zur Gewässerschutzverordnung des Bundes (VV GSchV), Kanton Aargau, 25. Januar Weitere Grundlagen Wegleitung Grundwasserschutz BAFU 2004 Gewässerschutzkarte des Kantons Aargau, Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Umwelt, GIS online, Zugriff am 3. Dezember 2013 Grundwasserkarte des Kantons Aargau, Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Umwelt, GIS online, Zugriff am 3. Dezember 2013 Merkblatt Versickerung im Liegenschaftsbereich Zulässigkeit der Versickerung von Regenwasser, Blatt 14.8, Kanton Aargau, Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Umwelt, 1. Juli 2009 Merkblatt Aufsicht über Bau, Betrieb und Unterhalt von Versickerungsanlagen bei der Liegenschaftsentwässerung Vollzugshilfe für Gemeinden, Kanton Aargau, Departement für Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Umwelt, 2008 Leitfaden Löschwasser-Rückhaltung in Industrie-, Gewerbe- und Handelsbetrieben, Kanton Aargau, Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Umwelt, Januar 2008 Merkblatt Entsorgung von Löschwasser bei Brandfällen, Kanton Aargau, Departement für Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Umwelt, Juni 2010

71 Seite 71 / 119 SIA 431 Entwässerung von Baustellen, Durchzuführende Untersuchungen im UVB 1. Stufe Bauphase Phasengerechte Planung der Entwässerung während der Bauphase nach SIA 431 Betriebsphase Phasengerechte Planung der Entwässerung für den Betrieb der Anlage Methodik Auswertung und Analyse der vorhandenen Grundlagen und Projektunterlagen 8.9. Boden Gesetzliche Grundlagen Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo) vom 1. Juli 1998 Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG), insbesondere Art. 7 Abs. 4bis Weitere Grundlagen Erläuterung des BAFU zur Verordnung vom 1. Juli 1998 über Belastungen des Bodens (VBBo), Vollzug Umwelt, 2001 Leitfaden Umwelt Nr. 10, Bodenschutz beim Bauen, BUWAL, 2001 Wegleitung Verwertung von ausgehobenem Boden (Wegleitung Bodenaushub), BAFU, 2001 SN a Erdbau, Boden; Grundlagen SN Erdbau, Boden; Erfassung des Ausgangszustandes, Triage des Bodenaushubs SN Erdbau, Boden; Eingriff in den Boden, Zwischenlagerung, Schutzmassnahmen, Wiederherstellung und Abnahme Schweizerischer Fachverband für Sand und Kies (FSK); FSK- Rekultivierungsrichtlinie, FSK 2003 Bodeneignungskarte der Schweiz, 1:200'000, Eidgenössisches Justizund Polizeidepartement - Bundesamt für Raumplanung 1980 Kartieren und Beurteilen von Landwirtschaftsböden. Eidgenössische Forschungsanstalt für Agrarökologie und Landbau (FAL), Zürich-Reckenholz. 1997

72 Seite 72 / 119 Handbuch Probenahme und Probenvorbereitung für Schadstoffuntersuchungen in Böden, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, BU- WAL, Bern, Durchzuführende Untersuchungen im UVB 1. Stufe Bauphase Darstellung des Ausgangszustandes, Erstellung einer Bodenkarte (inkl. Bodensituation, Bodenmorphologie, Bewirtschaftungsform, Nutzungseignung) der für die Erschliessung der Oberflächenanlage und Bauinstallationen beanspruchten Flächen Ein Bodenschutzkonzept ist durch eine akkreditierte bodenkundliche Baubegleitung oder durch eine ausgewiesene Fachperson (z.b. Liste BBB-BGS) zu erarbeiten: - Bodenverschiebungs- und Zwischenlagerkonzept für die beanspruchten Bodenflächen (Baupisten, Installationsplätze sowie Strassen- und Bahnerschliessung), - Festlegung der Depothöhen und des Flächenbedarfs, - projektintegrierte Massnahmen zum Schutz des Bodens (Festlegung der physikalischen und chemischen Bodenschutzmassnahmen und projektspezifische Festlegung der Kulturerde- und Rekultivierungsarbeiten) FFF-Verluste von mehr als 3 ha sind dem ARE zu melden (Vollzugshilfe 2006, S. 8) und die Frage der Kompensation ist frühzeitig zu klären Betriebsphase Es treten keine relevanten Auswirkungen in der Betriebsphase auf. Es sind keine Untersuchungen notwendig Methodik Bodenkartierung gemäss FAL-Kartieranleitung, Kartieren und Beurteilen von Ladwirtschaftsböden Feststellung der chemischen Schadstoffbelastung im Boden anhand der BUWAL Wegleitung Probenahme und Probenvorbereitung für Schadstoffuntersuchungen Erarbeitung eines Probenahmekonzepts Landwirtschaft Gesetzliche Grundlagen Bundesgesetz über die Landwirtschaft vom 29. April 1998

73 Seite 73 / 119 Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 Raumplanungsverordnung (RPV) vom 28. Juni 2000 Gesetz über Raumplanung und Bauwesen (BauG), Kanton Aargau, 19. Januar 1993 Bauverordnung (BauV), Kanton Aargau, 25. Mai Weitere Grundlagen Nutzungsplanung des Kantons Aargau, agis online, Zugriff am 3. Dezember 2013 Fruchtfolgeflächen des Kantons Aargau, agis online, Zugriff am 3. Dezember 2013 Sachplan Fruchtfolgeflächen (FFF), Vollzugshilfe, ARE, Durchzuführende Untersuchungen im UVB 1. Stufe Die Nutzung (Bewirtschaftungsform) der betroffenen Böden ist zu beschreiben. Die Eigentumsverhältnisse der betroffenen Böden sind darzustellen. Die Beeinträchtigungen durch das Vorhaben (Bauphase) sind darzustellen. Da für den Bau der Oberflächenanlage Fruchtfolgeflächen temporär sowie permanent beansprucht werden, muss eine umfassende Interessenabwägung durchgeführt werden: Umschreibung der Standortanforderungen des Vorhabens und des Flächenbedarfs Nachweis der Prüfung von Alternativen ohne oder mit weniger Beanspruchung von FFF, inkl. der Kompensationsmöglichkeiten Nachweis der Zusammenarbeit mit dem betroffenen Kanton und allenfalls den Nachbarkantonen FFF-Verluste von mehr als 3 ha sind dem ARE zu melden und die Frage der Kompensation ist frühzeitig zu klären. Betriebsphase Es treten keine relevanten Auswirkungen in der Betriebsphase auf. Es sind keine Untersuchungen notwendig Methodik Auswertung und Analyse der vorhandenen Grundlagen und Projektunterlagen Festlegung von Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen in Absprache mit der kantonalen Fachstelle und den Landeigentümern

74 Seite 74 / Altlasten Gesetzliche Grundlagen Altlastenverordnung (AltlV) vom 1. Oktober 1998 Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo) vom 1. Juli Weitere Grundlagen Kataster der belasteten Standorte (KbS) des Kantons Aargau, Kanton Aargau, agis online, Zugriff am 3. Dezember 2013 Merkblatt Altlasten Bauen auf belasteten Standorten, Kanton Aargau, Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Umwelt, 2008 Merkblatt Entsorgungsaktivitäten auf belasteten Standorten, Kanton Aargau, Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Umwelt, Durchzuführende Untersuchungen im UVB 1. Stufe Bauphase Im Falle einer Anpassung der Streckenführung der Tunnelerschliessung, sodass der belastete Standort AA tangiert wird, ist für diesen eine Voruntersuchung nach Art. 7 AltlV durchzuführen. Betriebsphase Es treten keine relevanten Auswirkungen in der Betriebsphase auf. Es sind keine Untersuchungen notwendig Methodik Ggf. Voruntersuchung gemäss Art. 7 AltlV Abfälle, umweltgefährdende Stoffe Gesetzliche Grundlagen Technische Verordnung über Abfälle (TVA) vom 1. Februar 1991 Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) vom 1. Januar Weitere Grundlagen Wegleitung Abfall- und Materialbewirtschaftung bei UVP-pflichtigen und nicht UVP-pflichtigen Projekten BAFU 2003 Richtlinie für die Verwertung, Behandlung und Ablagerung von Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial, BAFU 1999 Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle, BAFU 2006

75 Seite 75 / 119 Merkblatt Umgang mit teerhaltigen Strassenbelägen, Kanton Aargau, Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Umwelt, 2008 Rahmenkonzept Abfalltrennung auf der Baustelle mit dem Mehr-Mulden- Konzept, Schweizerischer Baumeisterverband, Februar Durchzuführende Untersuchungen im UVB 1. Stufe Bauphase Stufengerechtes Abfall- und Materialbewirtschaftungskonzept gemäss BAFU-Wegleitung, insbesondere Verwertung und Entsorgung des Aushub- und Ausbruchmaterials Abstimmung mit kantonalen Richtplänen der betroffenen Kantone bei allfällig neuen Anlagen (z.b. Langzeitdepots, Deponien), Beurteilung der Umweltauswirkungen solcher Anlagen Betriebsphase Während der Betriebsphase werden bei einem Lager des Typs SMA keine Abfälle oder umweltgefährdende Stoffe erzeugt. Der Umweltbereich ist in der Betriebsphase nicht relevant Methodik Qualitative und quantitative Abschätzung der Abfallarten, -mengen und -qualitäten Chemotoxische Stoffe Gesetzliche Grundlagen Kernenergieverordnung KEV vom 10. Dezember 2004 (Stand am 1. Mai 2012). SR Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten- Verordnung, AltlV) vom 26. August 1998 (Stand am 1. August 2012). SR Verordnung des EDI über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln (Fremd- und Inhaltsstoffverordnung, FIV) vom 26. Juni 1995 (Stand am ). SR Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998 (Stand ). SR Technische Verordnung über Abfälle (TVA) vom 10. Dezember 1990 (Stand ). SR

76 Seite 76 / Weitere Grundlagen Vollzug Umwelt - Wegleitung Grundwasserschutz. Bundesamt für Umwelt (BAFU), Bern, 2004 Guidelines for drinking-water quality, fourth edition. World Health Organization (WHO), 2011 Regional Screening Levels (RSL) for Chemical Contaminants at Superfund Sites. USEPA, RSL Table Update November Durchzuführende Untersuchungen im UVB 1. Stufe Methodik Erstellen eines Inventars der chemischen und radiotoxischen Elemente, um den Ausgangszustand genau festlegen zu können Beurteilung der möglichen Umweltauswirkungen und Freisetzungsmöglichkeiten der Stoffe, wobei neuste Erkenntnisse aus der Forschung einzubeziehen sind Zusammenstellen und Auswerten aller vorhandener Daten zu den einzulagernden Materialien sowie der notwendigen Daten zur Geologie Umweltgefährdende Organismen Gesetzliche Grundlagen Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) vom 10. September 2008 Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) vom 9. Mai 2012 Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966 Verordnung über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV) vom 27. Oktober Weitere Grundlagen Die Schweizerische Kommission zur Erhaltung der Wildpflanzen, Schwarze Liste : Liste der invasiven Neophyten der Schweiz, und Watch List Durchzuführende Untersuchungen im UVB 1. Stufe Bauphase Aufgrund des Planungsstandes sind im UVB 1. Stufe keine näheren Untersuchungen notwendig. Dieser Umweltbereich soll im UVB 2. Stufe behandelt werden.

77 Seite 77 / 119 Betriebsphase In dieser Phase treten keine relevanten Auswirkungen auf. Es sind keine näheren Untersuchungen notwendig Störfallvorsorge, Katastrophenschutz Gesetzliche Grundlagen Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) vom 27. Februar 1991 Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen vom 18. Oktober 2005 Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung, SprstV) vom 27. November Weitere Grundlagen Mengenschwellen gemäss Störfallverordnung (StFV), Liste mit Stoffen und Zubereitungen, Umwelt-Vollzug Nr. 0611, Bundesamt für Umwelt, Bern 2006 Handbuch I zur Störfallverordnung (StFV). Vollzugshilfe für Betriebe mit Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfällen Beurteilungskriterien I zur Störfallverordnung StFV. Richtlinien für Betriebe mit Stoffen, Erzeugnissen oder Sonderabfällen Grundlagen für die Beurteilung von Risiken bei der Lagerung von Sprengmitteln für zivile Zwecke durch die Zentrale Sprengstoff und Pyrotechnik (ZSP), Mai Durchzuführende Untersuchungen im UVB 1. Stufe Bauphase Aufzeigen, welche Stoffe und Zubereitungen auf der Baustelle gelagert werden und in welchen Mengen und Behältnissen (Liste) Aufzeigen der Lagerorte Bei Überschreitung der entsprechenden Mengenschwelle nach Anhang 1.1 der StFV durch einen oder mehrere Stoffe ist ein Kurzbericht gemäss StFV zu erarbeiten und im UVB zu integrieren Betriebsphase Aufzeigen, welche Stoffe und Zubereitungen im Betriebsareal gelagert werden und in welchen Mengen und Behältnissen (Liste) Aufzeigen der Lagerorte

78 Seite 78 / 119 Bei Überschreitung der entsprechenden Mengenschwelle nach Anhang 1.1 der StFV durch einen oder mehrere Stoffe ist ein Kurzbericht gemäss StFV zu erarbeiten und im UVB zu integrieren Methodik Auswertung und Analyse der vorhandenen Grundlagen und Projektunterlagen Wald Gesetzliche Grundlagen Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991 Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992 Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966 Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (Walddekret, AWaD) vom Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaV) vom Weitere Grundlagen Bundesamt für Umwelt BAFU (Hrsg.) 2014: Vollzugshilfe Rodungen und Rodungsersatz. Voraussetzungen zur Zweckentfremdung von Waldareal und Regelung des Ersatzes. Bundesamt für Umwelt, Bern. Umwelt- Vollzug Nr. UV-1407 Bericht zur Entwicklung des Waldes im Aargau waldentwicklungaargau, Departement Bau, Verkehr und Umwelt BVU Kanton Aargau, Mai 2007 Waldspezifische Informationen aus dem GIS des Kantons Aargau (Kartierung Waldstandorte, Seltene Gesellschaften, Entwicklungsplan) Durchzuführende Untersuchungen im UVB 1. Stufe Bauphase Detaillierter Beschrieb der an das Standortareal angrenzenden Waldflächen anhand der verfügbaren kantonalen Unterlagen Waldfeststellung präzise Definition der Waldgrenze und der beanspruchten Flächen Ausarbeiten des Rodungsgesuchs inkl. Ersatzmassnahmen (Ersatzaufforstung o.a.) unter Einbezug des kantonalen Waldentwicklungsplans.

79 Seite 79 / 119 Begründen allfälliger Ersatzleistungen anstelle des im Vordergrund stehenden Realersatzes Prüfen und Darlegen aller Rodungsvoraussetzungen gemäss Art. 5 WaG, inkl. geprüfte Alternativstandorte und Beschrieb notwendige nachteilige Nutzungen gem. Art. 16 WaG. Betriebsphase In dieser Phase treten keine weiteren relevanten Auswirkungen auf. Die Ersatzmassnahmen sind im Rahmen des Rodungsgesuchs für die Bauphase zu definieren. Es sind keine näheren Untersuchungen notwendig Flora, Fauna, Lebensräume Gesetzliche Grundlagen Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 2. Juli 1966 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV) vom 16. Januar 1991 Verordnung über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV) vom 15. Juni 2001 Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) vom 20. Juni 1986 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzgesetz, NSchG) vom 4. Februar 2004 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzverordnung, NSchV) vom 29. November 2005 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz des Kantons Aargau, AJSG) vom Verordnung zum Jagdgesetz des Kantons Aargau (Jagdverordnung des Kantons Aargau, AJSV) vom Weitere Grundlagen Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) (Bundesamt für Umwelt BAFU) Bundesinventar der eidgenössischen Jagdbanngebiete (Bundesamt für Umwelt BAFU) Bundesinventar der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung (Bundesamt für Umwelt BAFU) Bundesinventar der Auengebiete von nationaler Bedeutung (Bundesamt für Umwelt BAFU)

80 Seite 80 / 119 Bundesinventar der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Bundesamt für Umwelt BAFU) Vernetzungssystem Wildtiere (Bundesamt für Umwelt BAFU) Kantonale und kommunale Inventare der Natur- und Landschaftsschutzgebiete und -objekte Wiederherstellung und Ersatz im Natur- und Landschaftsschutz, BUWAL 2002 Rote Listen der gefährdeten Tier- und Pflanzenarten Durchzuführende Untersuchungen im UVB 1. Stufe Bauphase Die vorhandenen geschützten und wertvollen, schützenswerten Lebensräume und bestehenden Vernetzungselemente im Standortareal sind zu beschreiben, (entsprechend den Lebensraumtypen gemäss Art. 14 Abs. 3 NHV und in Berücksichtigung der ökologischen Funktion). Die Auswirkungen des Projekts auf die betroffenen Lebensräume, Wildtierkorridore und für die Flora und Fauna sind zu beschreiben, unter Berücksichtigung der derzeit noch nicht bekannten Standorte für Deponien und Schachtkopfanlagen und der geplanten Erschliessung (Brücke). Es sind Massnahmen aufzuzeigen, mit welchen die negativen Auswirkungen soweit möglich begrenzt werden können. Bei Beeinträchtigung schützenswerter Lebensräume (Art. 18 Abs. 1 bis und 1 ter NHG) sind die gesetzlich geforderten Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen aufzuzeigen. Die Funktionsweise des Wildtierkorridors und seine Defizite sind zu beschreiben, unter Berücksichtigung der vom Kanton umgesetzten und weiteren geplanten Massnahmen. Die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Wildtierkorridors mit dem Vorhaben und allfällige Aufwertungsmassnahmen sind aufzuzeigen und zu beurteilen. Betriebsphase Die Auswirkungen des Projekts auf die betroffenen Lebensräume, Wildtierkorridore und für die Flora und Fauna sind zu beschreiben, unter Berücksichtigung der derzeit noch nicht bekannten Standorte für Deponien und Schachtkopfanlagen. Es sind Massnahmen aufzuzeigen, mit welchen die negativen Auswirkungen soweit möglich begrenzt werden können. Bei Beeinträchtigung schützenswerter Lebensräume (Art. 18 Abs. 1 bis und 1 ter NHG) sind die gesetzlich geforderten Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen aufzuzeigen.

81 Seite 81 / 119 Die Funktionsweise des Wildtierkorridors und seine Defizite sind zu beschreiben, unter Berücksichtigung der vom Kanton umgesetzten und weiteren geplanten Massnahmen. Die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Wildtierkorridors mit dem Vorhaben und allfällige Aufwertungsmassnahmen sind aufzuzeigen Methodik Auswertung und Analyse der vorhandenen Grundlagen, Kartierungen, GIS-Daten und Projektunterlagen Landschaft und Ortsbild Gesetzliche Grundlagen Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV) vom 16. Januar 1991 Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Denkmäler (VBLN) vom 10. August 1977 und Inventar der Landschaften und Denkmäler von nationaler Bedeutung Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS) vom 9. September 1981 und Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung, PäV), vom 7. November 2007 Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (FWG) vom 4. Oktober 1985 Verordnung über Fuss- und Wanderwege (FWV) vom 26. November 1986 Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22 Juni 1979 Dekret über den Natur- und Landschaftsschutz (NLD) vom Verordnung über den Schutz der einheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer Lebensräume (Naturschutzverordnung) vom Weitere Grundlagen Kantonaler Richtplan Zonenplan Gemeinde Villigen Kantonale und kommunale Inventare der Natur- und Landschaftsschutzgebiete Landschaftsschutz-spezifische Informationen aus dem GIS des Kantons Aargau Landschaftsgerecht planen und bauen, SIA Dokumentation D 0167

82 Seite 82 / 119 Landschaft 2020: Leitbild des BAFU für Natur- und Landschaft Durchzuführende Untersuchungen im UVB 1. Stufe Bauphase Die typischen Eigenschaften der Landschaft sind zu beschreiben und in einem breiteren landschaftlichen Zusammenhang qualitativ zu bewerten: traditionelle Kulturlandschaften (Werte, Gefährdungen), Naturdenkmäler, inventarisierte Landschaften. Die Einbettung des Projekts in die Landschaft ist umfassend zu planen, in Abstimmung mit Landschaftskonzepten, Vernetzungsprojekten, Richtplanund Baureglement-Vorgaben. Der Einfluss auf das Landschaftsbild ist stufengerecht anhand der vorliegenden Projektunterlagen zu beschreiben und mit Visualisierungen zu veranschaulichen. Die zum Schutz der Landschaft vorgesehenen Massnahmen sind darzulegen und allfällige gesetzlich erforderliche Ersatzmassnahmen sind zu definieren, unter Berücksichtigung der derzeit noch nicht bekannten Standorte für Deponien und Schachtkopfanlagen. Die Auswirkungen auf geschützte Objekte von nationaler Bedeutung (z.b. BLN-Objekte) sind entsprechend dem Planungsstand auch hinsichtlich der unterirdischen Anlageteile darzulegen. Für die Beurteilung ist die Begutachtung durch die ENHK einzuholen. Die Übereinstimmung mit den Zielen des regionalen Naturparks Jurapark Aargau, insbesondere hinsichtlich der Bewahrung und Aufwertung von Natur und Landschaft im Aargauer Jura, ist zu überprüfen und zu beschreiben. Betriebsphase Die in der Bauphase durchzuführenden Untersuchungen sind auch in der Betriebsphase vorzunehmen, mit Fokus auf die geplanten Gebäude und die Gestaltung des Standortareals Methodik Auswertung und Analyse der vorhandenen Grundlagen, Kartierungen, GIS-Daten und Projektunterlagen. Erstellen von Visualisierungen.

83 Seite 83 / Kulturdenkmäler und archäologische Stätten Gesetzliche Grundlagen Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV) vom 16. Januar 1991 Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS) vom 9. September 1981 Kulturgesetz (KG) vom Verordnung zum Kulturgesetz (VKG) vom Weitere Grundlagen Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz IVS Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) Kantonale und kommunale Inventare der Kulturobjekte Durchzuführende Untersuchungen im UVB 1. Stufe Bauphase Es treten keine relevanten Auswirkungen in der Bauphase auf. Nähere Untersuchungen sind nicht notwendig. Im Update der UVP-VU in Etappe 3 soll die Situation nochmals überprüft werden. Betriebsphase Es treten keine relevanten Auswirkungen in der Betriebsphase auf. Nähere Untersuchungen sind nicht notwendig Naturgefahren Gesetzliche Grundlagen Bundesgesetz über den Wald (WaG) Bundesgesetz über den Wasserbau (WbG) Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) Kantonales Waldgesetz (kwag) Raumplanungs- und Baugesetz (RBG)

84 Seite 84 / Weitere Grundlagen Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), 1997: Berücksichtigung der Hochwassergefahren bei raumwirksamen Tätigkeiten, Empfehlung Bundesamt für Umwelt (BAFU), 2014: Schutz vor Massenbewegungsgefahren, Vollzugshilfe für das integrale Gefahrenmanagement von Rutschungen, Steinschlag und Hangmuren. Umwelt-Vollzug, in Vorbereitung Gefahrenhinweiskarte des Kantons Aargau Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein, Norm SIA 261, Einwirkungen auf Tragwerke, Zürich, Durchzuführende Untersuchungen Bauphase Abklären, welche Anforderungen bezüglich der Bauweise bzw. welche Schutzmassnahmen hinsichtlich gravitativen Gefahren zu erfüllen sind Abklären, welche Anforderungen bezüglich der Bauelemente und Bauweise hinsichtlich der Erdbebengefährdung bestehen Betriebsphase Für die Betriebsphase sind keine weiteren Untersuchungen durchzuführen. Es gelten die obigen Ausführungen zur Bauphase Methodik Begehung und lokale Analyse der Gefährdung durch Hochwasser und gravitative Gefahren basierend auf den vorhandenen Gefahrenkarten, unter Berücksichtigung der einschlägigen Empfehlungen und Vollzugshilfen des BAFU.

85 Seite 85 / Im Umweltbericht 2. Stufe Bau/Betrieb Lager vorzunehmende Untersuchungen Gemäss UVP-Handbuch des BAFU (vgl. Lit. [10]) sind Probleme erst in der 2. Stufe zu behandeln, wenn dies zweckmässiger ist. Dies trifft in erster Linie auf die Bautätigkeiten zu, da hier auf Stufe 1 noch wenige Detailkenntnisse vorliegen. Nachfolgend sind Themen aufgeführt, die im UVB 2. Stufe untersucht werden sollten. Untersuchungen UVB 2. Stufe Luft Bauphase Zuordnung der Massnahmenstufe gemäss der BAFU-Richtlinie Luftreinhaltung auf Baustellen (Tabelle 4.2) und grobe Darstellung der auf den Baustellen umzusetzenden Massnahmen. Diese Massnahmen sind von Lage, Dauer sowie Art und Grösse der Baustelle abhängig. Zuordnung der Baustelle gemäss der Vollzugshilfe Luftreinhaltung bei Bautransporten (Tabelle 11). Qualitative Beschreibung der Staubemissionen. Falls nötig, Angabe der Massnahmen gemäss Kapitel 4 Vollzugshilfe Luftreinhaltung bei Bautransporten, die zur Erreichung der Grenzwerte durchgeführt werden. Lärm Bauphase Die Bauphase wird gemäss Baulärm-Richtlinie beurteilt und die notwendigen Massnahmen festgelegt. Es ist die Richtlinie des BAFU über bauliche und betriebliche Massnahmen zur Begrenzung des Baulärms gemäss Art. 6 LSV massgebend (aktualisierte Ausgabe vom 24. März 2006). Für die Baulärm- Richtlinie hat der Cercle Bruit eine Anwendungshilfe (vgl. Lit. [11]) herausgegeben. Beurteilung des Lärms während der Bauphase für die einzelnen Installationsund Materialumschlagsplätze gemäss Baulärm-Richtlinie: Darstellung aller Lärmquellen in einem Plan und Angabe der jeweiligen Betriebszeiten Bestimmung der Massnahmenstufe für Bauarbeiten und lärmintensive Bauarbeiten Festlegung der notwendigen Massnahmen gemäss Massnahmenkatalog der Baulärm-Richtlinie. Diese sind zumindest als Grundsätze in die Planung miteinzubeziehen und allenfalls später in einem Detailprojekt zu konkretisieren.

86 Seite 86 / 119 Lärm Betriebsphase Nachweis der Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an den lärmempfindlichen Gebäudeteilen innerhalb des Standortareals auf der Basis von genaueren Angaben zur Platzierung der Gebäude und zu deren Raumeinteilung. Erschütterungen und Körperschall Die Auswirkungen in der Bauphase v.a. durch den Ausbruch und Vortrieb untertags sind in Abhängigkeit der gewählten Baumethoden darzulegen. Allfällige Methodenvorgaben und Massnahmen sind zu definieren. NIS Betriebsphase Darstellung der geplanten OMEN (Orte mit empfindlicher Nutzung) Bestimmung der Anlagebelastung an den OMEN Sicherstellung der Mindestabstände oder Abschirmmassnahmen für die Transformatorstationen Entwässerung Bauphase Aktualisierung des Entwässerungskonzepts aus dem UVB 1. Stufe. Detaillierte Planung der Entwässerung während der Bauphase nach SIA 431. Das Entwässerungskonzept wird vor Baubeginn erstellt und mit dem zuständigen Fachamt bereinigt. Entwässerung Betriebsphase Aktualisierung des Entwässerungskonzepts aus dem UVB 1. Stufe. Detaillierte Planung der Entwässerung für den Betrieb der Anlage. Das Entwässerungskonzept wird vor Baubeginn erstellt und mit dem zuständigen Fachamt bereinigt. Boden Bauphase Gesamtbeurteilung der Bodenbeanspruchung, Ausmass des Eingriffs und Wiederverwendbarkeit Erfassung der chemischen Bodenbelastung Vorschlag der erforderlichen Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen (inkl. Festlegung eines Rekultivierungsziels und der Folgebewirtschaftung) Erarbeitung eines Pflichtenheftes für die bodenkundliche Baubegleitung basierend auf dem Bodenschutzkonzept Für die Bau- und Rekultivierungsphase ist eine Fachperson für Bodenkundliche Baubegleitung (BBB) beizuziehen.

87 Seite 87 / 119 Landwirtschaft Bauphase Stufengerechte Festlegung der erforderlichen Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen zur Erreichung der Qualitätskriterien FFF basierend auf der erstellten Bodenkarte. Chemotoxische Stoffe Erneute Überprüfung und Beurteilung der Angaben zu den chemotoxischen Stoffen nach dem neusten Wissensstand. Altlasten Bauphase Festlegung der beanspruchten Fläche und Aushubarbeiten für den Erschliessungstunnel zwischen dem Standortareal und dem Zwischenlager bei einer allfälligen Anpassung / Veränderung der Streckenführung. Abfälle und umweltgefährdende Stoffe Bauphase Aktualisierung und Detaillierung des Abfall- und Materialbewirtschaftungskonzepts aus dem UVB Stufe 1. Umweltgefährdende Organismen Abklären der vorhandenen Standorte mit Vorkommen von invasiven Neophyten Festlegen der Behandlung und allfälligen Entsorgung des Aushubs von betroffenen Standorten Bestimmen der Begleitmassnahmen während und nach den Erdarbeiten Störfallvorsorge Bau-, Betriebsphase Wald Aktualisierung der Lagerlisten und Lagerorte Überprüfen der Einhaltung der Mengenschwellen Bei Überschreitung der Mengenschwellen Überprüfung und Aktualisierung des Kurzberichtes nach StFV Überprüfen und aktualisieren der Angaben zum Rodungsgesuch und zur Wieder- bzw. Ersatzaufforstung. Flora, Fauna, Lebensräume Bauphase Seltene, gefährdete und geschützte Tierarten (anhand der Roten Listen des Bundes) sowie Leitarten sind im Standortareal zu erheben, mit Schwerpunkt auf Vogelarten. Seltene, gefährdete und geschützte Pflanzenarten (anhand der Roten Listen des Bundes) sowie Leitarten sind im Standortareal zu erheben.

88 Seite 88 / 119 Die notwendigen Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen sind zu beschreiben. Ein Pflegekonzept für allfällige ökologische Ausgleichs- oder Ersatzflächen ist zu erarbeiten. Landschaft und Ortsbild Bauphase Sofern im UVB 1. Stufe Ersatz- und Wiederherstellungsmassnahmen definiert werden sollten, ist ein landschaftspflegerischer Begleitplan zu erstellen.

89 Seite 89 / 119 Zürich, SC+P Sieber Cassina + Partner AG Roos + Partner AG Sachbearbeiter: Patrick Plüss Peter Kindle Barbara Gerber Daniel Winiger Stefanie Steinemann Thomas Schirmer Jirí Jordán Niklaus Renner Thomas Schirmer Dipl. Natw. ETH

90 Seite 90 / 119 Literatur [1] Bundesamt für Energie BFE Sachplan geologische Tiefenlager Konzeptteil Bern, 2. April 2008 [2] Bundesamt für Raumentwicklung ARE (2006) Sachplan Fruchtfolgeflächen FFF Vollzugshilfe 2006 [3] Bundesamt für Umwelt BAFU Computermodell zur Berechnung von Strassenlärm, Bedienungsanleitung zum Computerprogramm StL-86 Schriftenreihe Umweltschutz Nr. 60 Bern, März 1987 [4] Bundesamt für Umwelt BAFU Erdbebengefährdungszonen und Baugrundklassen in der Schweiz GIS Online, map.bafu.admin.ch, Kategorie Erdbeben Zugriff am 9. Januar 2014 [5] Bundesamt für Umwelt BAFU Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) vom 19. Oktober 1988 Laufende und geplante Rechtsetzung im Umweltbereich de [6] Bundesamt für Umwelt BAFU Luftschadstoff-Emissionen des Strassenverkehrs 1990 bis 2035 Aktualisierung 2010 [7] Bundesamt für Umwelt BAFU map.geo.admin.ch, Kategorie Boden Zugriff am 4. Dezember 2013 [8] Bundesamt für Umwelt BAFU NTB Standortunabhängige Betrachtungen zur Sicherheit und zum Schutz des Grundwassers; Stellungnahme BAFU. September 2013 [9] Bundesamt für Umwelt BAFU Strassenlärm: Korrekturen zum Strassenlärm-Berechnungsmodell Mitteilungen zur Lärmschutzverordnung Nr. 6 Bern, November 1995 [10] Bundesamt für Umwelt BAFU UVP-Handbuch Richtlinie des Bundes für die Umweltverträglichkeits-

91 Seite 91 / 119 prüfung Umwelt-Vollzug Nr. Bern 2009 [11] cercle bruit Anwendungshilfe zur Baulärm-Richtlinie Stand: August 2005 [12] FKS Fachkoordination der Standortkantone FKS Sachplan geologisches Tiefenlager Evaluationskriterien für Potenzialräume bzw. mögliche Standorte von Oberflächenanlagen. Grundlagendokument für eine gemeinsame, überkantonale Haltung. Schlussfassung, Januar 2013 [13] Gemeinde Villigen Bau- und Nutzungsordnung gemäss Art. 15 BauG 1999 [14] Geoinformationssystem Kanton Aargau Zugriff am 6. Januar 2014 [15] KEV Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (Stand am 1. Mai 2012). SR [16] Nagra Arbeitsbericht NAB 12-49, Rev. 1 Jura Ost: Zusätzliche Variante zur Platzierung eines Standortareals für die Oberflächenanlage der geologischen Tiefenlager sowie zu dessen Erschliessung. Rev.1. Dokumentation. Standortareal JO [17] Nagra Arbeitsbericht NAB Jura Ost: Zusätzliche Variante zur Platzierung eines Standortareals für die Oberflächenanlage der geologischen Tiefenlager sowie zu deren Erschliessung. Dokumentation. Standortareal JO-2a 2013 [18] Nagra Arbeitsbericht NAB Erschütterungsimmissionen bei verschiedenen Bauaktivitäten [19] Nagra Arbeitsbericht NAB 13-66, Standortareal JO-3+-SMA im Planungsperimeter Jura Ost für die Oberflächenanlage eines geologischen Tiefenlagers SMA Planungsstudie, September 2013

92 Seite 92 / 119 [20] Nagra Häner, A., Mayer, G., Schwyn, B., Schweingruber, M. & Schneider, J. Arbeitsbericht NAB Chemische Risikobewertung, Beurteilung von Stoffen in einem geologischen Tiefenlager für radioaktive Abfälle aufgrund ihrer Chemotoxizität 2014 [21] Nagra Technischer Bericht Entsorgungsprogramm 2008 der Entsorgungspflichtigen Oktober 2008 [22] Nagra Technischer Bericht Vorschläge zur Platzierung der Standortareale für die Oberflächenanlage der geologischen Tiefenlager sowie deren Erschliessung Dezember 2011 [23] Nagra Technischer Bericht Standortunabhängige Betrachtungen zur Sicherheit und zum Schutz des Grundwassers Grundlagen zur Beurteilung der grundsätzlichen Bewilligungsfähigkeit einer Oberflächenanlage für ein geologisches Tiefenlager. August 2013 [24] Regionalkonferenz Jura Ost, Laufenburg Oberflächenanlagen eines geologischen Tiefenlagers für radioaktive Abfälle: Bewertung der Standortarealvorschläge durch die Regionalkonferenz Jura Ost [25] Regionalkonferenz Jura Ost, Laufenburg Sachplan geologische Tiefenlager Etappe 2; Überprüfung "Hangvariante" Oberflächenstandort JO

93 Seite 93 / 119 Abkürzungsverzeichnis A AltlV ARA ARE Verordnung über Altlasten Abwasserreinigung Bundesamt für Raumentwicklung B BAFU BAV BAZL BBB BE BFE BUWAL Bundesamt für Umwelt Bundesamt für Verkehr Bundesamt für Zivilluftfahrt Bodenkundliche Baubegleitung Verbrauchte Brennelemente Bundesamt für Energie Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (heute: BAFU) C CASTOR Cask for Storage and Transport of Radioactive Material D DHG Denkmal- und Heimatschutzgesetz E ENSI Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat F FFF Fruchtfolgefläche G GIS GSchG GSchV Geoinformationssystem Gewässerschutzgesetz Gewässerschutzverordnung H HAA HW Hochaktive Abfälle Hochwasserstand

94 Seite 94 / 119 I IGW ISOS Immissionsgrenzwert Inventar schützenswerter Ortsbilder K KbS kwag KEV Kataster der belasteten Standorte kantonales Waldgesetz Kernenergieverordnung L LMA LRV LSV Langlebige mittelaktive Abfälle Luftreinhalteverordnung Lärmschutzverordnung M MW Mittelwasserstand N Nagra NHG NHV NIS NISV NTB Nationale Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle Natur- und Heimatschutzgesetz Natur- und Heimatschutzverordnung Nichtionisierende Strahlung Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung Nagra technischer Bericht O OFA OMEN Oberflächenanlage Orte mit empfindlicher Nutzung S SBB SGT SIA SMA SN SprstV Schweizerische Bundesbahn Sachplan geologische Tiefenlager Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein Schwach- und mittelaktive Abfälle Schweizer Norm Sprengstoffverordnung

95 Seite 95 / 119 StFV Störfallverordnung T TVA Technische Verordnung über Abfälle U USG USV UVB UVEK UVP UVPV Umweltschutzgesetz Umweltschutzverordnung Umweltverträglichkeitsbericht Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Umweltverträglichkeitsprüfung Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung V VBBo VBLN VBS VDI VeVA VISOS Verordnung über die Belastung des Bodens Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport Verein Deutscher Ingenieure Verordnung über den Verkehr mit Abfällen Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz W WaG WaV WbG WLL Waldgesetz Waldverordnung Bundesgesetz über den Wasserbau Wireless Local Loop Z ZSP Zwilag Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik Zwischenlager Würenlingen AG

96 Seite 96 / 119 Anhänge Oberflächenanlage geologisches Tiefenlager SMA Standortareal JO-3+-SMA Jura Ost

97 Seite 97 / 119 Anhang A1: Projekt Abbildung 3: Übersicht über die Standortregion Jura Ost mit dem Planungsperimeter, dem geologischen Standortgebiet und den Vorschlägen für Standortareale für die Anordnung der Oberflächenanlage (OFA). Quelle: Nagra

98 Seite 98 / 119 Abbildung 4: Situationsplan des geologischen Standortgebietes mit Oberflächenanlage JO-3+-SMA. Quelle: NAB

99 Seite 99 / 119 Abbildung 5: Orthofoto mit Grösse und Lage des Standortareals JO-3+- SMA. Quelle: NAB

100 Seite 100 / 119 Abbildung 6: Situationsplan der Oberflächenanlage auf dem Standortareal JO-3+-SMA. Quelle: NAB

101 Seite 101 / 119 Abbildung 7: Schnitte einer möglichen Anordnung der Anlagemodule für die Oberflächenanlage auf dem Standortareal JO-3+-SMA. Quelle: NAB

102 Seite 102 / 119 Abbildung 8: Längsschnitt durch die Bauten auf dem Standortareal JO-3+- SMA und dessen Erschliessung. Quelle: NAB

103 Seite 103 / 119 Abbildung 9: Darstellung der Erschliessung des Standortareals JO-3+-SMA. Quelle: NAB

104 Seite 104 / 119 Abbildung 10: Richtplan in der Region des Standortareals JO-3+-SMA. Quelle: NAB

105 Seite 105 / 119 Anhang A2: Luftreinhaltung Abbildung 11: Gemessene NO 2 -Belastung in Baden, oben ist die Messstelle und die geplante Position des Endlagers ersichtlich. Quelle:

106 Seite 106 / 119 NO 2 PM 10 Ozon Abbildung 12: NO 2 - (oben, Jahresmittelwert), PM10- (Mitte, Jahresmittelwert) und Ozon- (unten, max. monatliches 98-Perzentilwert) Belastung im Jahr Quelle: Bundesamt für Umwelt, 2012.

107 Seite 107 / 119 Anhang A3: Lärm Abbildung 13: Lärmempfindlichkeitsstufen im Gebiet des Standortareals JO- 3+-SMA (rot). Gelb: Wohnzone mit ES II, violett: Industriezone mit ES IV, rosa: Gewerbezone mit ES III, braun: Wohnzone mit ES III, ohne Deklaration: Wald oder Landwirtschaft (ES III). Quelle: agis online, Kanton Aargau.

108 Seite 108 / 119 Anhang A4: Nichtionisierende Strahlung Abbildung 14: Überlandleitungen im Gebiet des Standortareals JO-3+-SMA. Quelle: NAB

109 Seite 109 / 119 Anhang A5: Wasser Abbildung 15: Ausschnitt aus der Grundwasserkarte des Kantons Aargau im Gebiet des Standortareals JO-3+-SMA. Quelle: NAB

110 Seite 110 / 119 Abbildung 16: Ausschnitt aus der Gewässerschutzkarte des Kantons Aargau im Gebiet des Standortareals JO-3+-SMA. Quelle: NAB

111 Seite 111 / 119 Abbildung 17: Mineral- und Thermalwassernutzungen beim Planungsperimeter Jura Ost. Quelle: NAB

112 Seite 112 / 119 Anhang A6: Bodenschutz Abbildung 18: Ressourcen im Gebiet des Standortareals JO-3+-SMA. Quelle: NAB

113 Seite 113 / 119 Anhang A7: Altlasten Abbildung 19: Ausschnitt aus dem Kataster der belasteten Standorte des Kantons Aargau im Gebiet des Standortareals JO-3+-SMA. Quelle: NAB

114 Seite 114 / 119 Anhang A8: Wald Abbildung 20: Vertraglich gesicherte Waldflächen im Gebiet des Standortareals JO-3+-SMA. Quelle: agis online, Kanton Aargau.

115 Seite 115 / 119 Anhang A9: Flora, Fauna, Lebensräume Abbildung 21: Wildkorridor und Vernetzungsachse im Gebiet des Standortareals JO-3+-SMA. Quelle: swisstopo, BAFU.

116 Seite 116 / 119 Anhang A10: Landschafts- und Ortsbildschutz Abbildung 22: Landschaftsschutzflächen und Kulturgüter im Gebiet des Standortareals JO-3+-SMA. Quelle: NAB

117 Seite 117 / 119 Anhang A11: Archäologische Stätten Abbildung 23: Archäologische Fundstellen im Gebiet des Standortareals JO- 3+-SMA. Quelle: NAB

118 Seite 118 / 119 Anhang A12: Naturgefahren Abbildung 24: Überschwemmungsgebiete für Wiederkehrperioden bis 500 Jahre gemäss Aquaprotect im Gebiet des Standortareals JO-3+-SMA. Quelle: NAB

119 Seite 119 / 119 Abbildung 25: Gefahrenhinweiskarte für gravitative Gefahren und Hochwasser im Gebiet des Standortareals JO-3+-SMA. Quelle: NAB

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