Kleine Anfrage mit Antwort. Wortlaut der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Ursula Helmhold (GRÜNE), eingegangen am

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1 Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/4714 Kleine Anfrage mit Antwort Wortlaut der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Ursula Helmhold (GRÜNE), eingegangen am Hygieneärztinnen und Hygieneärzte in Kliniken Vor dem Hintergrund der Schließung der Neugeborenenstation am Klinikum Mitte der Stadt Bremen hat die niedersächsische Sozialministerin Özkan gegenüber der Neuen Osnabrücker Zeitung die Meinung vertreten, die Anstellung weiterer hauptamtlicher Hygieneärztinnen und Hygieneärzte in Kliniken sei kein Patentrezept zur Lösung des Problems. Wörtlich wird die Ministerin mit den Worten zitiert: Mehr Hygieneärzte hätten in Bremen oder anderen Kliniken keine bessere Lage bewirkt. Entscheidend sei zunächst, ob die bestehenden Hygienevorschriften in den Krankenhäusern penibel eingehalten würden. Das, so die Ministerin, finge schon bei der Händedesinfektion an. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie hoch ist der Besatz mit multiresistenten Keimen in den einzelnen Krankenhäusern Niedersachsens und insgesamt nach den Erkenntnissen des Niedersächsischen Landesgesundheitsamtes? 2. Wie hoch ist im Vergleich der einzelnen Bundesländer der Besatz mit MRSA-Keimen in Krankenhäusern? 3. Wie viele Krankenhäuser in Niedersachsen beschäftigen hauptamtliche Hygieneärztinnen und Hygieneärzte in Vollzeit und wie viele in Teilzeit? 4. Wie viele Krankenhäuser halten andere hauptamtliche Fachkräfte a) zusätzlich und b) alternativ zu Hygieneärztinnen und Hygieneärzten in Vollzeit für die Einhaltung der Hygienevorschriften vor? 5. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung zum unterschiedlichen Besatz von Krankenhäusern mit MRSA-Keimen a) bei Krankenhäusern mit hauptamtlichen Hygieneärztinnen und Hygieneärzten oder hauptamtlichen Hygienefachkräften und b) bei Krankenhäusern ohne hauptamtliche Hygieneärztinnen und Hygieneärzten oder anderen Hygienefachkräften vor? 6. Welche anderen Faktoren hält die Landesregierung für die Ursachen der unterschiedlichen Höhe des Keimbesatzes in den einzelnen Krankenhäusern für maßgeblich? 7. Welche Bundesländer schreiben in ihren Krankenhausgesetzen oder Hygieneverordnungen vor, dass in den Krankenhäusern hauptamtliche Hygieneärztinnen und Hygieneärzte und/oder hauptamtliche Hygienefachkräfte vorgehalten werden müssen? 8. Wer hat die Kosten für solche hauptamtlichen Fachkräfte (ärztlich oder nichtärztlich) in den einzelnen Bundesländern zu tragen? (An die Staatskanzlei übersandt am II/ ) 1

2 Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration /15/1-2 In der am in Kraft getretenen Niedersächsischen Verordnung über Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (NMedHygVO) ist geregelt, dass die Leitung einer medizinischen Einrichtung in ausreichender Zahl Fachpersonal einsetzen muss. Die Zahl richtet sich nach einem Risikoprofil, das sich aus dem Behandlungsspektrum der Einrichtung und der Gefahr für die Patientinnen und Patienten, sich in der Einrichtung zu infizieren, ergibt. Eine ausreichende Zahl an Fachpersonal wird vermutet, wenn die im Internet unter veröffentlichten Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut (KRINKO) zu den personellen Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen umgesetzt sind. Fachpersonal im Sinne der Verordnung sind die Krankenhaushygienikerinnen und -hygieniker, die hygienebeauftragten Ärztinnen und Ärzte sowie die Hygienefachkräfte. In dem in der Anfrage zitierten Gespräch mit der Neuen Osnabrücker Zeitung wurde darauf hingewiesen, dass sich die Verantwortung für Hygiene nicht allein in Anstellung von Fachpersonal erschöpft. Im Sinne eines modernen Qualitätsmanagements ist es neben der Strukturqualität, zu der der notwendige Einsatz von Fachpersonal zu zählen ist, auch die Prozessqualität, die letztendlich die Ergebnisqualität positiv befördern soll. Dies muss als ständige Entwicklung verstanden werden. Alle Verantwortlichen müssen dabei nicht nur die entsprechenden Empfehlungen umsetzen, sie müssen auch die Ergebnisse überprüfen und Schlussfolgerungen daraus ziehen, ob die gewählten Maßnahmen ausreichend sind. Daher sind die weiteren Regelungen der NMedHygVO ebenfalls von entscheidender Bedeutung. Dies betrifft die Rolle der Hygienekommission, in der u. a. das Fachpersonal vertreten ist. Sie hat die innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene zu beschließen, an deren Fortschreibung mitzuwirken und deren Einhaltung zu überwachen. In Krankenhäusern hat die Hygienekommission außerdem Empfehlungen aufzustellen, wie nosokomiale Infektionen, das Auftreten von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen sowie der Verbrauch von Antibiotika zu dokumentieren sind. Sie hat diese Dokumentationen zu bewerten und Schlussfolgerungen für Maßnahmen der Hygiene und Infektionsprävention sowie den Einsatz von Antibiotika zu ziehen. Darüber hinaus werden in der NMedHygVO die Fortbildung der Beschäftigten, das Erfassen von Risiken und die klinische Überwachung, die Informationspflichten gegenüber dem Personal und Fachpersonal sowie die Kommunikation gegenüber anderen Einrichtungen bei Verlegung von Patientinnen und Patienten näher geregelt. Mit der Verordnung hat die Landesregierung in Niedersachsen den verbindlichen Rahmen geschaffen, in dem die angesprochenen medizinischen Einrichtungen eigenverantwortlich Maßnahmen der Hygiene einrichtungsbezogen umsetzen. Hierfür ist zweifelsfrei die Expertise des Fachpersonals erforderlich, die die Menschen und Verhältnisse vor Ort in spezifischen Regelungen berücksichtigt. Um wirksam zu werden, müssen dann die festgelegten Regeln in die tagtägliche Routine übergehen und ständig auf den Prüfstand gestellt werden. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1: Daten über die Prävalenz von multiresistenten Erregern in den einzelnen Krankenhäusern Niedersachsens und insgesamt in der Bevölkerung liegen der Landesregierung nicht vor.

3 Im Rahmen der MRSA-Netzwerke (s. Drs. 16/3363) werden teilweise Prävalenzuntersuchungen in Krankenhäusern über einen kurzen Zeitraum durchgeführt. Ziel dieser Untersuchungen ist weniger, die Zahl der betroffenen Patientinnen und Patienten zu ermitteln, sondern ob es für die Einrichtung spezifische Risikofaktoren für eine Besiedelung mit MRSA gibt, die in nachfolgenden Screening- Empfehlungen zu berücksichtigen sind. Daher wird die Untersuchung aller Patientinnen und Patienten auf MRSA unabhängig von deren Risikofaktoren nur über einen kurzen Zeitraum durchgeführt. Man spricht daher auch von Punktprävalenz, da sie nur einen punktuell und zufällig ausgewählten Ausschnitt repräsentiert. Je kleiner die Einrichtung ist, desto stärker wirken sich zufällige Schwankungen auf die Punktprävalenz aus. Eine entsprechende Untersuchung hat das Landesgesundheitsamt im Rahmen des EU-Projektes EurSafety Health-net im Mai 2011 in der Ems-Dollart-Region begleitet. Dabei wurde bei Patientinnen und Patienten in 33 Krankenhäusern in 127 Fällen MRSA nachgewiesen. Dies entspricht einer Prävalenz von 2,57 %. Die Streuung lag bei 0 % bis 8,2 %. Zu 2: In mehreren Studien wird eine Prävalenz von etwa 3 % in deutschen Krankenhäusern beschrieben, die als Orientierungswert herangezogen werden kann. Eine Statistik für die gesamte Bundesrepublik bezogen auf einzelne Bundesländer ist nicht bekannt. Zu 3: Derzeit sind in Niedersachsen in sieben Krankenhäusern Ärztinnen und Ärzte hauptamtlich als Krankenhaushygienikerin oder -hygieniker tätig. Üblicherweise wird in Krankenhäusern, die nach Empfehlung der KRINKO keine entsprechende Vollzeitkraft beschäftigen müssen, eine Beratungsleistung über Verträge sichergestellt. Angaben über das Anstellungsverhältnis von Fachpersonal sind flächendeckend für Niedersachsen nicht bekannt. Zu 4: Eine Auswertung der in den Jahren 2006 bis 2009 durch das Landesgesundheitsamt in Kooperation mit dem kommunalen öffentlichen Gesundheitsdienst durchgeführten 38 Krankenhausbesichtigungen zeigte, dass in allen besichtigten Krankenhäusern ärztliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Hygienebeauftragte tätig waren, dies aber in keinem Fall als Hauptaufgabe. Hieraus und aus anderen Kontakten des Landesgesundheitsamts im Rahmen der krankenhaushygienischen Beratungsleistungen kann geschlossen werden, dass diese Situation in der überwiegenden Zahl der Krankenhäuser in Niedersachsen vorliegt. Die vorstehend genannte Auswertung zeigte weiterhin, dass in allen besichtigten Krankenhäusern pflegerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Hygienefachkräfte tätig waren. Zur Erlangung der Weiterbildungsbezeichnung Fachkraft für Hygiene in der Pflege ist in Niedersachsen eine Weiterbildung im Umfang von 720 Unterrichtsstunden und drei Monaten Praktika zu absolvieren, die Weiterbildung schließt mit einer staatlichen Prüfung ab. Diese Fachkräfte nahmen ihre Aufgaben teilweise als Hauptaufgabe, teilweise als Nebenaufgabe bzw. in Halbtagstätigkeit wahr. Die Auswertung zeigte, dass in 50 % der Fälle die Pflegekräfte direkt im Krankenhaus angestellt (interne Hygienefachkräfte) waren, in den anderen Fällen wurde die Funktion durch z. B. Hygienefachanbieter wahrgenommen, die entsprechende Fachkräfte auf Honorarbasis stundenweise zur Verfügung stellten (externe Hygienefachkräfte). Auch bezüglich der Hygienefachkräfte lässt sich aus anderen Kontakten des Landesgesundheitsamtes im Rahmen der krankenhaushygienischen Beratungsleistungen schließen, dass diese Situation so in der überwiegenden Zahl der Krankenhäuser in Niedersachsen vorliegt. Zu 5 und 6: Wesentlich für den Nachweis von MRSA bei Patientinnen und Patienten sind deren Risikofaktoren. Ein erhöhtes Risiko für eine MRSA-Kolonisation im Sinne der Empfehlung zur Prävention und Kontrolle von Methicillin-resistenten Staphylococcus-aureus-Stämmen in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen besteht nach Mitteilungen der KRINKO bei: 3

4 1. Patientinnen und Patienten mit bekannter MRSA-Anamnese, 2. Patientinnen und Patienten aus Regionen/Einrichtungen mit bekannt hoher MRSA-Prävalenz, 3. Patientinnen und Patienten mit einem stationären Krankenhausaufenthalt (> 3 Tage) in den zurückliegenden 12 Monaten, 4. Patientinnen und Patienten, die (beruflich) direkten Kontakt zu Tieren in der landwirtschaftlichen Tiermast (Schweine) haben, 5. Patientinnen und Patienten, die während eines stationären Aufenthaltes Kontakt zu MRSA- Trägern hatten (z. B. bei Unterbringung im selben Zimmer), 6. Patientinnen und Patienten mit zwei oder mehr der nachfolgenden Risikofaktoren: chronische Pflegebedürftigkeit, Antibiotikatherapie in den zurückliegenden 6 Monaten, liegende Katheter (z. B. Harnblasenkatheter, PEG-Sonde), Dialysepflichtigkeit, Hautulcus, Gangrän, chronische Wunden, tiefe Weichteilinfektionen, Brandverletzungen. Je höher der Anteil der Patientinnen und Patienten mit Risikofaktoren in einer Einrichtung ist, desto höher ist auch die Prävalenz von MRSA. Studien oder Untersuchungen, die den Zusammenhang einer unterschiedlichen Prävalenz in Abhängigkeit vom eingesetzten Fachpersonal herstellen, sind der Landesregierung nicht bekannt. Sie erscheinen wissenschaftlich auch wenig plausibel und wurden vor diesem Hintergrund vermutlich nicht durchgeführt. Die entscheidende Maßzahl für das Hygienemanagement ist vor diesem Hintergrund nicht allein die Prävalenz, sondern eine Maßzahl, die die nosokomial erworbenen MRSA-Fälle beschreibt. Bei dieser Maßzahl muss die Zahl der aufgenommenen MRSA-Fälle berücksichtigt werden, da das Risiko für eine Übertragung mit dieser Zahl steigt. Außerdem muss für eine Bewertung zusätzlich die Liegedauer einfließen sowie der Umfang der Screening-Maßnahmen, denn nur in den Einrichtungen, in denen untersucht wird, können entsprechende Fälle entdeckt werden. Referenzdaten werden im Rahmen des KISS (Krankenhaus-Infektions-Surveillance-System) vom Nationalen Referenzzentrum für Surveillance von nosokomialen Infektionen von teilnehmenden Krankenhäusern veröffentlicht ( Eine derartige Erfassung und Bewertung nosokomialer Infektionen sowie von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen (Surveillance) ist nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) und nach der NMedHygVO vorgeschrieben. Erhobene Daten können mit den veröffentlichten Referenzdaten verglichen und bewertet werden. Auf dieser Grundlage kann die eingangs beschriebene Ergebnisqualität des Hygienemanagements in einer Einrichtung quantifiziert und daraus Schlussfolgerungen gezogen werden. Die Daten einer einzelnen Einrichtung sind als Teil eines internen Qualitätsmanagements anzusehen und werden öffentlich nicht bekannt gemacht. Sie sind vor dem Hintergrund der abstrakten Größe für Außenstehende auch nur schwer zu interpretieren. Nach der NMedHygVO muss das Fachpersonal an der Surveillance mitwirken. Die Hygienekommission hat diese Dokumentationen zu bewerten und Schlussfolgerungen für Maßnahmen der Hygiene und Infektionsprävention sowie den Einsatz von Antibiotika zu ziehen. Die Empfehlungen zur Prävention und Kontrolle von Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus- Stämmen (MRSA) in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen der KRINKO sind zu beachten und deren konsequente Umsetzung entscheidende Faktoren für eine niedrige Übertragungsrate. 4

5 Zu 7: Nach IfSG haben die Landesregierungen bis zum durch Rechtsverordnung für Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, sowie für Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken die jeweils erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung, Erfassung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen zu regeln. In Niedersachsen ist die Verordnung über Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (NMedHygVO) am in Kraft getreten. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Der Wortlaut aller Regelungen der anderen Länder ist noch nicht bekannt. Im Rahmen der Abstimmung wurde jedoch entsprechend der Vorgaben des IfSG vereinbart, die Empfehlungen der KRIN- KO zum Maßstab zu machen. Für Hygienefachkräfte führt die KRINKO aus, dass der Bedarf auf der Basis einer Risikobewertung für jede medizinische Einrichtung individuell zu ermitteln ist. Hierfür wird ein komplexes Berechnungsverfahren vorgeschlagen. In die Berechnung fließt die Anzahl der Betten bzw. der Fälle je Bereich, das Risikoprofil der Bereiche und das Risikoprofil der dort vorrangig behandelten Patientinnen und Patienten ein. Zu 8: Der Landesregierung ist nicht bekannt, dass in einem Bundesland bezüglich der Anstellung von Fachpersonal andere Regeln gelten, als für sonstiges Personal der Einrichtung. Nach IfSG haben in allen Bundesländern die Leiter von Krankenhäusern und weiteren aufgeführten medizinischen Einrichtungen sicherzustellen, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um nosokomiale Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, zu vermeiden. Die Einhaltung des Standes der medizinischen Wissenschaft auf diesem Gebiet wird vermutet, wenn jeweils die veröffentlichten Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut und der Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie beim Robert Koch-Institut beachtet worden sind. Damit obliegt es dem jeweiligen Träger der Einrichtung, die Kosten für Fachpersonal unabhängig vom Anstellungsverhältnis zu tragen. Aygül Özkan (Ausgegeben am ) 5

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