Landesverordnung über die Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (MedIpVO) gemäß 23 Absatz 8 Infektionsschutzgesetz

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1 Landesverordnung über die Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (MedIpVO) gemäß 23 Absatz 8 Infektionsschutzgesetz

2 MedIpVO Neuerlass 2017 nach Evaluation Relevante Änderungen für stationäre Einrichtungen

3 Evaluation MedIpVO Änderungen erfolgen aufgrund von - Berichten der Gesundheitsämter zu Ergebnissen der infektionshygienischen Überwachung, Nutzung standardisierter Berichtsbögen in allen Kreisen und kreisfreien Städten außerdem - Änderungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) - Änderung in den KRINKO -Empfehlungen mit risikoadaptierter Berechnung zur Ausstattung mit Krankenhaushygienikern - weitere Erkenntnisse des Landes zur Umsetzung der bisherigen Regelungsinhalte und zur Verbesserung der Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 3

4 Regelungsinhalte MedIpVO, unveränderte Kernelemente - Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) sind der Maßstab - Die Ausstattung mit Hygienefachpersonal wird bestimmt vom Risikoprofil einer Einrichtung - Informationsflüsse über und Bewertung von Präventionsmaßnahmen und Infektionsgeschehen müssen sichergestellt werden - Fortbildung des Personals Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 4

5 MedIpVO, unverändert ein zentraler Aspekt Ausstattung mit Hygienefachpersonal und Benennung von Hygienebeauftragten - Nur wo Fachpersonal einbezogen ist und Verantwortlichkeiten geregelt sind, kann fachkompetent beraten und entschieden werden - Klare Unterscheidung zwischen Hygienefachpersonal und Hygienebeauftragten - Frist für die Umsetzung personeller Anforderungen: Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 5

6 MedIpVO, personelle und strukturelle Anforderungen für stationäre Einrichtungen, unverändert 2 Grundsätze, Absatz 2 - Einrichtung einer Hygienekommission ( 3) - Sicherstellung der Mitarbeit eines Krankenhaushygienikers ( 4) Beschäftigung von Hygienefachkräften ( 5) Bestellung eines hygienebeauftragten Arztes ( 6) Bestellung eines Hygienebeauftragten in der Pflege ( 6) Fortbildung von Ärzten und Pflegepersonal auf dem Gebiet der Hygiene ( 9) Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 6

7 Klarstellung Zur Rolle von Hygienebeauftragten - Hygienebeauftragte sind Ansprechpartner und Multiplikatoren für Fragen der Hygiene in ihrem Verantwortungsbereich. Es geht primär nicht um eine Kontrollfunktion - Ein Hygienebeauftragter wirkt auf die Einhaltung der Regeln der Hygiene hin. - Dafür muss er sowohl Organisation als auch Arbeitsabläufe gut kennen und mit den Hygieneanforderungen in Einklang bringen. - Diese Rolle muss von jemandem aus der Einrichtung übernommen werden. - Es gilt zu verhindern, dass Hygiene als ausschließlich externe Angelegenheit wahrgenommen wird, die nur um eine gesetzliche Anforderung zu erfüllen, irgendwie abgedeckt werden muss. - Es geht um den Inhalt, nicht um eine formale Beauftragung. Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 7

8 Grundsätze 2 MedIpVO, Änderung - 2 Grundsätze Absatz 6 (früher Absatz 5) Die ärztliche Leitung trägt die Verantwortung für die Umsetzung der Maßnahmen des Infektionsschutzes, insbesondere der in dieser Verordnung genannten Anforderungen einschließlich der Bewertung des Risikoprofils der Einrichtung. Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 8

9 Grundsätze 2 MedIpVO, Änderung Hygienemanagement und räumliche Bedingungen - Regelungen in Absatz 7 und Absatz 8 (früher Absatz 6) gelten für alle Adressaten der Verordnung (7) Bauvorhaben sind bereits in der Planungsphase durch eine Krankenhaushygienikerin oder einen Krankenhaushygieniker zu bewerten und dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen. (8) Das Inventar in allen für die Diagnostik und Therapie bestimmten Räumen, in denen mit einer Kontamination von Körperflüssigkeiten und sonstigen erregerhaltigen Materialien zu rechnen ist, muss feucht zu reinigen und desinfizierbar sein. Kritische Anlagen sowie raumlufttechnische und wassertechnische Anlagen sind gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu betreiben, zu warten und regelmäßig hygienischen Überprüfungen zu unterziehen. Die Anlagen dürfen nur von entsprechend geschultem Personal betrieben und gewartet werden. Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 9

10 Unveränderte Grundsätze 2 MedIpVO Hygienemanagement und räumliche Bedingungen Trinkwasserqualität - Umsetzung der SH-Empfehlung Beprobung von Wasser für den menschlichen Gebrauch zur mikrobiologischen Untersuchung in medizinischen Einrichtungen, Altenheimen und Pflegeeinrichtungen durch Hygienefachpersonal - Probenahmeplan/ Wasserhygieneplan, eingeleitete Maßnahmen? Raumlufttechnische Anlagen - Dokumentation gemäß VDI 6022 Blatt 1 (Raumlufttechnik, Raumluftqualität Hygieneanforderungen an Raumlufttechnische Anlagen und Geräte) und DIN 1946 Teil 4 (Raumlufttechnische Anlagen in Gebäuden und Räumen des Gesundheitswesens). Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 10

11 Hygienekommission 3 MedIpVO, Änderung - Absatz 1 Nr. 4 - Aufgaben der Hygienekommission in Abstimmung mit der Krankenhaushygienikerin oder dem Krankenhaushygieniker geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Krankenhausinfektionen einschließlich eines Impfangebotes für das Personal zum Drittschutz vorzuschlagen - Wie erfolgt das Impfangebot? - Ist das Impfangebot STIKO-konform? Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 11

12 Impfungen Regelungskontext Krankenhaushygiene Im Rahmen des Hygienemanagements soll aus Gründen des Patientenschutzes ein Impfangebot für Personal vorgesehen werden - In der Neufassung der schleswig-holsteinischen Landesverordnung über die Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (MedIpVO 3/2017) ist ein Impfangebot für medizinisches Personal aus Gründen des Patientenschutzes geregelt. - Es gehört nach 3 Absatz 1 Nr. 4 zu den Aufgaben der Hygienekommission geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Krankenhausinfektionen einschließlich eines Impfangebotes für das Personal zum Drittschutz vorzuschlagen. Durch Impfung des medizinischen Personals können nosokomiale Infektionen und impfpräventable Ausbruchsgeschehen verhindert werden. Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 12.

13 Keine Impfung was nun? Fingerzeig des IfSG Schutzziel Impfung? Immunität vorhanden? über den Einsatzbereich von nicht-geimpftem/ nicht-immunem Personal kann auf der Basis von 23a IfSG entschieden werden nötigenfalls wird bei Infektionsgeschehen vom Gesundheitsamt ein Tätigkeitsverbot nach 31 IfSG ausgesprochen 31 IfSG: Die zuständige Behörde kann Kranken, Aufforderung zur Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Abwägung des Risikos Ausscheidern die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen. Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 13

14 Hygienefachpersonal stationäre Einrichtungen 4 und 5 MedIpVO, Änderungen Qualifikation Krankenhaushygieniker Krankenhaus Risikostufe A, >400 Betten Krankenhaus <400 Betten Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt - Fachärzte für Hygiene und Umweltmedizin, oder - Fachärzte für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie, die über spezielle krankenhaushygienische Kenntnisse verfügen, oder hiervon abweichend - Fachärzte mit curricularer Fortbildung Krankenhaushygiene, Besonderheit Maximalversorger: mindestens ein o.g. Hygiene -Facharzt (curriculare Fortbildung allein nicht ausreichend) Hygienefachkraft in der Einrichtung tätige Mitarbeiter In der Einrichtung tätige Mitarbeiter oder externe Beratung In der Einrichtung tätige Mitarbeiter oder externe Beratung Beschäftigungszeit und Beratungsumfang richten sich nach der Risikostufe und dem sich ergebenden Stellenschlüssel gemäß KRINKO-Empfehlung, Ja, - unterstehen der fachlichen Weisung des in der Einrichtung tätigen Krankenhaushygienikers - bei Beratung durch externe Krankenhaushygieniker unterstehen sie der ärztlichen Leitung und üben ihre Aufgaben in Abstimmung mit dem Krankenhaushygieniker aus Der Umfang der Tätigkeit richtet sich nach der Risikostufe und dem sich ergebenden Stellenschlüssel gemäß KRINKO-Empfehlung Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 14

15 Hygienebeauftragte stationäre Einrichtungen 6 MedIpVO, unverändert Qualifikation Hygienebeauftragter Arzt Krankenhaus Risikostufe A, >400 Betten Krankenhaus <400 Betten mindestens ein Arzt/ Einrichtung Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt In Krankenhäusern mit mehreren Fachabteilungen für jede Fachabteilung ein Arzt, wenn sich aus dem Risikoprofil der Fachabteilung ein besonderes Infektionsrisiko ableiten lässt Hygienebeauftragte in der Pflege Ja fungieren als Multiplikatoren hygienerelevanter Themen auf den Stationen oder in Funktionsbereichen Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 15

16 Erfassung und Bewertung 7 MedIpVO Erfassung und Bewertung von nosokomialen Infektionen, resistenten Erregern und Antibiotikaeinsatz - Umsetzung von 23 Abs. 4 IfSG (Adressaten Krankenhäuser und ambulant operierende Einrichtungen) gemäß der Bekanntmachung des Robert Koch-Institutes Surveillance nosokomialer Infektionen sowie die Erfassung von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen (Fortschreibung der Liste in 4/2013) aus der RKI-Bekanntmachung 4/2013: Der überwiegende Teil der hierbei zu erfassenden Daten soll den Einrichtungen in übersichtlicher, die hier beschriebenen Erfordernisse berücksichtigender, Form von den jeweilig betreuenden klinischmikrobiologischen Laboratorien im Rahmen der Befundmitteilung und der vereinbarten Beratungsleistung zur Verfügung gestellt werden. Die Sammlung der Unterlagen sowie die Bewertung, Schlussfolgerung und Rückkopplung der Daten obliegt jedoch den jeweiligen Einrichtungen selbst. Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 16

17 Überprüfung der Anforderungen an Erfassung und Bewertung 7 MedIpVO, Änderungen Erfassung und Bewertung von nosokomialen Infektionen, resistenten Erregern und Antibiotikaeinsatz nach 23 Abs. 4 IfSG Adressaten Krankenhäuser und ambulant operierende Einrichtungen Strukturüberprüfung der Erfassung und Bewertung sind die zu erfassenden Infektionen und Antibiotikaresistenzen festgelegt? ist die Expertise einer Antibiotic Stewardship-Fortbildung in Krankenhäusern vorhanden? wird der Antibiotikaverbrauch erfasst? ist das Verordnungsmanagement an den aktuellen Leitlinien ausgerichtet? existiert ein nachvollziehbares Verfahren der Erfassung? sind Aufzeichnungen, deren Bewertung und abgeleitete Schlussfolgerungen vorhanden? sind abgeleitete Konsequenzen nachvollziehbar? sind Feedback-Systeme etabliert? Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 17

18 Hygieneplan 8 MedIpVO, Änderung - Der Hygieneplan ist in der jeweils geltenden Fassung allen in der jeweiligen Einrichtung tätigen Personen so zur Kenntnis zu geben, dass Aktualisierungen wahrgenommen und umgesetzt werden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Einhaltung des Hygieneplanes zu verpflichten und müssen stets die Gelegenheit haben, den jeweils geltenden Hygieneplan einzusehen. Jede Einrichtung hat sicherzustellen, dass auch andere in der Einrichtung in der Patientenversorgung tätige Personen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu der Einrichtung stehen, die in den Hygieneplänen festgehaltenen Verfahrensweisen einhalten. Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 18

19 Fortbildung stationäre Einrichtungen 9 MedIpVO, Änderung Qualifikation Anforderung an Fortbildung Krankenhaushygieniker und Hygienefachkraft Aktueller Stand der Krankenhaushygiene, Fortbildung mindestens im Abstand von zwei Jahren Hygienebeauftragte und sonstige Beschäftigte Regelmäßig, mindestens zweijährig Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gemäß Fortbildungsplan durch Hygienefachpersonal. Die Fortbildungen sind auf die Umsetzung der KRINKO-Empfehlungen auszurichten. Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 19

20 Weitergabe von infektionsschutzrelevanten Informationen, 11 MedIpVO, Änderung - (1) Bei Verlegung, Überweisung oder Entlassung von Patientinnen und Patienten sind Informationen, die zur Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und von Krankheitserregern mit Resistenzen erforderlich sind, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Maßnahme an Einrichtungen, die Notfallrettung und Krankentransport betreiben, die aufnehmende Einrichtung oder und an die weiterbehandelnde niedergelassene Ärztin oder den weiterbehandelnden niedergelassenen Arzt weiterzugeben. - (2) Die Einrichtungen nach 1 Nummer 1 und 3 sollen zur Reduzierung des Auftretens nosokomialer Infektionen und zur nachhaltigen Bekämpfung der Weiterverbreitung von Erregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen eng mit den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten sowie mit den übrigen an der Patientinnen- bzw. Patientenversorgung und Pflege beteiligten ambulanten und stationären Diensten und Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens zusammenarbeiten. Sie wirken in den durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst koordinierten regionalen Netzwerken mit. Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 20

21 Landesrechtliche Regelungen und Dokumente zur Krankenhaushygiene Schleswig-Holstein im Internet Themen & Aufgaben: Infektionsschutz Infektions- und Krankenhaushygiene Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 21

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