Albert-Einstein-Gymnasium - Der Schulleiter

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1 Mitteilungen zum Schuljahresbeginn Albert-Einstein-Gymnasium - Der Schulleiter Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Erziehungsberechtigte, auch zu Beginn dieses Schuljahres möchte ich Euch und Ihnen einige Informationen über den Entwicklungsstand und die Vorhaben an unserer Schule zur Kenntnis geben. 1. Allgemeine Mitteilungen 1.1. Unterrichtssituation und Unterrichtsversorgung zum Schuljahr 2016/2017 Die personelle Situation zum Ende des letzten Schuljahres ist verhältnismäßig schwierig gewesen. Neben mehreren Erkrankungen haben zwei Kolleginnen ein Sabbatjahr genommen und drei Kolleginnen fallen in diesem Schuljahr durch Schwangerschaften zeitweilig aus. Frau OStR Ziemendorf ist in den Ruhestand verabschiedet worden. Die Landesregierung hat in diesem Jahr das Stellenbesetzungsverfahren für Gymnasien sehr zögerlich gestaltet, so dass wir zu Beginn des Schuljahres 2016/2017 trotz Zuversetzungen in der Statistik nur knapp über 96 % Unterrichtsversorgung haben. Als neue Kolleginnen und Kollegen begrüßten wir zu Beginn des Schuljahres: Herrn Dr. Fluck (EN/PL) Herrn Fuchs (LA/RE) Frau Smyth Sarasqueta (SN/EN) Herr Dr. Brandt (PH,IF,MA) Ferner haben die Referendare Frau Koryciak (MA/EK) Frau Marquardt (MA/GE) Frau Neuhaus (DE/RE) Herr Lepszy (EK/WN) ihren Dienst am AEG aufgenommen. Frau Lehmann ist aus dem Erziehungsurlaub und Herr Wiese aus Neuseeland ans AEG zurückgekehrt.

2 Die Anmeldungen in den Klassen 5 haben wie in den Vorjahren wieder 5 Klassen ergeben, die mit 27, 28 und 29 Schülern relativ voll geraten sind. Allen neuen Kolleginnen und auch allen neuen Schülerinnen und Schülern wünsche ich einen guten Start und viel Erfolg an unserer Schule Entgeltliches Leihverfahren der Schulbücher Über 98 % der Eltern unserer Schule haben auch in diesem Jahr die Schulbücher ihrer Kinder im Rahmen des entgeltlichen Leihverfahrens gemietet. Dank der Unterstützungsarbeit zahlreicher Helfer und der koordinierenden Tätigkeit von Frau Bindke und Herrn Bartsch konnten alle Bücher in den ersten drei Schultagen ausgegeben werden. Für eventuelle Rückfragen steht Frau Bindke gerne nach terminlicher Vereinbarung zur Verfügung Schulentwicklung Im Rahmen des Schulentwicklungsprozesses hat sich das Kollegium im letzten Schuljahr mit einem neuen Evaluationsinstrument (QES) beschäftigt und dazu Umfragen und Auswertungen vorgenommen. Das Schulprogramm wurde überarbeitet und in der Gesamtkonferenz am in der Version verabschiedet. Als erste Maßnahmen aus den Ergebnissen der Umfragen wurden im letzten Schuljahr zwei schulinterne Fortbildungen durchgeführt, die die Zusammenarbeit des Kollegiums stärken sollten. Eine weitere SCHILF ist für April 2017 geplant. Die Schulsozialarbeit am AEG ist bis zum Ende des Jahres 2017 genehmigt worden. Wir sind froh darüber, dass Frau Kruckenberg uns bei der Arbeit mit Schülern und Klassen unterstützt.

3 1.4. Erkrankungen, Versäumnisse und Beurlaubungen Zur Erinnerung weise ich auf die bestehenden Regelungen bei Unterrichtsversäumnissen, bei Erkrankungen und bei dem Wunsch nach Beurlaubungen vom Unterricht hin. Erkrankungen Sollte ein Schüler erkranken, so ist er oder seine Erziehungsberechtigten verpflichtet, der Schule dies mitzuteilen. Diese Mitteilung kann telefonisch oder per Mailüber das Sekretariat erfolgen. Sollte eine Schülerin oder ein Schüler am Vormittag krank werden oder aus anderen Gründen die Schule verlassen, so muss sie/er sich schriftlich im Sekretariat abmelden. Versäumnisse Fernbleiben vom Unterricht Nimmt ein Schüler mehrere Stunden oder an einem oder mehreren Tagen nicht am stundenplanmäßigen Unterricht teil, ist der Schule der Grund des Fernbleibens spätestens am dritten Versäumnistag mitzuteilen. Es genügt zunächst eine mündliche oder fernmündliche Benachrichtigung (aus: Durchführungsbestimmungen zur Schulpflicht). 0-Punkte-Regelung In der gymnasialen Oberstufe gilt 8 Abs. 4 (zw. 7 Abs. 4) der Verordnung für die gymnasiale Oberstufe: Hat ein Schüler Unterricht versäumt und kann seine Leistung in einem Fach oder Kurs deshalb nicht beurteilt werden, so gilt der Unterricht als mit 0 Punkten abgeschlossen. Beurlaubungen Beurlaubungen bis zu zwei Tagen spricht der Klassenlehrer oder der Tutor auf schriftlichen Antrag (mindestens 14 Tage vorher) aus. Wenn am Beurlaubungstag eine schriftliche Arbeit geplant ist, hat der Schüler rechtzeitig mit dem Fachlehrer zu sprechen. Wenn der allgemeine Leistungsstand des Schülers die Beurlaubung bedenklich erscheinen lässt, führt der Klassenlehrer/Tutor mit dem Schüler/den Eltern ein Informationsgespräch. Beurlaubungen vor und nach den Ferien oder für drei und mehr Tage spricht nur der Schulleiter nach denselben Bedingungen wie bei 1. aus Buß- und Bettag Auf Antrag der Erziehungsberechtigten bzw. des volljährigen Schülers kann Unterrichtsbefreiung für die Zeit der Teilnahme am Gottesdienst erteilt werden. Mit den Unterrichtsversäumnissen verbundene Nachteile müssen von den Schülern getragen werden. Der Antrag ist rechtzeitig beim Klassenlehrer/Tutor zu stellen.

4 1.6. Abitur Abiturienten hatten wir in diesem Jahr und bis auf einen Schüler haben alle ihr Abitur bestanden. Dreimal wurde die Traumnote 1,0 erreicht von Marie Lorenschat, Michel Sundermann und Constantin Koch. 25 Schülerinnen und Schüler haben eine Abiturnote, die besser als 2,0 ist, 14 haben eine Note, die unter 1,5 liegt. Der Durchschnitt mit 2,35 ist mit den Durchschnitten der letzten Jahre identisch Brötchenmütter und Mensa Dank der großen Zahl aktiv tätiger Brötcheneltern klappt die Versorgung der hungrigen Kinder nach wie vor gut. Die Mensa ruht im Moment, weil die Schülerzahlen so gering sind, dass sich ein Betrieb durch einen Caterer nicht lohnt. Freundlicherweise können unsere Kinder, die am Ganztag teilnehmen in der Mittagspause die Mensa der IGS aufsuchen. Im Laufe des Schuljahres muss allerdings über eine grundsätzliche Lösung für die Mensa nachgedacht werden Baumaßnahmen Die Baumaßnahmen des letzten Jahres sind inzwischen abgeschlossen und zusammen mit den Jahrgangshäusern haben wir jetzt ausreichend Platz für unsere rund 1080 Schüler. Alle Räume sind inzwischen mit vergleichbaren Medien ausgestattet worden, so dass die Kollegen nicht in Abhängigkeit von der Raumausstattung unterrichten müssen. Hier gilt ein besonderer Dank dem Landkreis Harburg für seine wohlwollende Unterstützung.

5 2. Waffenerlass Allen Schülerinnen und Schülern sowie ihren Erziehungsberechtigten ist auch in diesem Schuljahr wieder der Waffenerlass zur Kenntnis gebracht worden. Der Erlass wurde überarbeitet und ist in dieser Form seit dem in Kraft. Zusätzlich zu den verteilten Kopien möchte ich hier nochmals auf die geltenden Bestimmungen verweisen. Verbot des Mitbringens von Waffen, Munition und vergleichbaren Gegenständen sowie von Chemikalien in Schulen RdErl. d. MK v /04 (Nds.MBl. Nr.24/2008 S.679; SVBl. 11/2008 S.388) VORIS Bezug: Erl. v (SVBl. S.180), geändert durch RdErl. v (SVBl. S.133) VORIS Es wird untersagt, Waffen i.s. des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit in die Schule, auf das Schulgelände oder zu Schulveranstaltungen zu bringen oder bei sich zu führen. Dazu gehören die im Waffengesetz als verboten bezeichnete Gegenstände (insbesondere die so genannten Springmesser, Fallmesser, Einhandmesser und Messer mit einer festen Klinge von mehr als 12 cm Klingenlänge, Stahlruten, Totschläger, Schlagringe usw.) sowie Schusswaffen (einschließlich Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen). 2. Das Verbot erstreckt sich auch auf gleichgestellte Gegenstände (z.b. Gassprühgeräte), Hieb- und Stoßwaffen sowie waffenähnliche Gegenstände wie Schlachter-, Küchen- oder Taschenmesser, Pfeffersprays und Laser-Pointer. 3. Verboten sind auch Waffen, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist oder die vom Anwendungsbereich des Waffengesetzes ganz oder teilweise ausgenommen sind (z.b. Spielzeugwaffen oder Soft-Air-Waffen mit einer Geschossenergiegrenze bis zu 0,5 Joule). Untersagt wird auch das Mitbringen oder Beisichführen von Nachbildungen von Waffen, die aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes mit Waffen i.s. des Waffengesetzes verwechselt werden können. 4. Das Verbot gilt auch für volljährige Schülerinnen und Schüler, die entweder im Besitz einer Erlaubnis zum Führen von Waffen sind (z.b. Jagdschein) oder erlaubnisfreie Waffen erwerben dürfen.

6 5. Untersagt wird außerdem das Mitbringen und Beisichführen von Munition jeder Art, von Feuerwerkskörpern, von Schwarzpulver sowie von Chemikalien, die geeignet sind, für explosive Verbindungen verwendet zu werden. 6. Die Schulleitung kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen, z.b. für Sport- oder Theaterveranstaltungen, im Hauswirtschaftsunterricht oder während Schulveranstaltungen mit Essenverkauf. 7. Alle Schülerinnen und Schüler sind jeweils zu Beginn eines Schuljahres über den Inhalt dieses RdErl. zu belehren. Dabei ist auf die altersbedingten speziellen Gefährdungen besonders einzugehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Verstoß gegen das Verbot des Mitbringens von Waffen usw. eine Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahme zur Folge haben kann. 8. Ein Abdruck dieses RdErl. ist jeweils bei der Aufnahme in eine Schule (in der Regel erstes und fünftes Schuljahr sowie beim Eintritt in berufsbildende Schulen) den Erziehungsberechtigten zur Kenntnis zu geben. 9. Dieser RdErl. tritt am in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben. Mit freundlichen Grüßen Hans-L. Hennig

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