Mitteilungen zum Schuljahresbeginn
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- Samuel Knopp
- vor 7 Jahren
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1 Mitteilungen zum Schuljahresbeginn Albert-Einstein-Gymnasium - Der Schulleiter Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Erziehungsberechtigte, als Ersatz für das überholte Mitteilungsheft Unser Gymnasium findet Ihr/finden Sie auch für dieses Schuljahr generelle Informationen über die Entwicklungen in unserer Schule zukünftig unter der Rubrik Schulzeitung/Infozine auf unserer Homepage. In regelmäßigen Abständen werde ich auf diese Weise über Prozesse und Neuerungen am AEG berichten. 1. Allgemeine Mitteilungen 1.1. Unterrichtssituation und Unterrichtsversorgung zum Schuljahr 2013/2014 Die Unterrichtsversorgung ist zu Beginn dieses Schuljahres gut. Laut abgegebener Statistik haben wir einen Versorgungswert von 103 %. Dies wird sich allerdings schon im Februar 2015 mit der Pensionierung von drei Kollegen deutlich verändern. Zum Schuljahresende 2013/2014 haben uns die Kollegin Baumann-Zohren in den Auslandsschuldienst und die Kollegin Jaedicke in den Mutterschutz und Erziehungsurlaub verlassen. Ferner haben die Referendare Herr Knackert, Frau Stoldt und Herr Klein verlassen. Als neue Kolleginnen und Kollegen begrüßten wir zu Beginn des Schuljahres: Fr. Müller (KU/EN) Fr. Appel (MU/POW) Fr. Lintl (DE/KU) Fr. Böttcher (EN/BI) Fr. Bonkowski (MA/BI) Ferner haben die Referendare Frau Krugenberg (BI/EN) Frau Sager (MA/SP) Frau Schulz (FR/EK) ihren Dienst am AEG aufgenommen.
2 Die Anmeldungen in den Klassen 5 sind wieder so zahlreich ausgefallen, dass wir wieder fünf neue Klassen im Jahrgang 5 gebildet haben. Die Klassenstärken liegen ei 23, 27,26,26,28 Schülern; damit ist ein angemessenes Arbeiten in diesem Jahrgang möglich. Allen neuen Kolleginnen und auch allen neuen Schülerinnen und Schülern wünsche ich einen guten Start und viel Erfolg an unserer Schule Entgeltliches Leihverfahren der Schulbücher Über 98 % der Eltern unserer Schule haben auch in diesem Jahr die Schulbücher ihrer Kinder im Rahmen des entgeltlichen Leihverfahrens gemietet. Dank der Unterstützungsarbeit zahlreicher Helfer und der koordinierenden Tätigkeit von Frau Bindke und Herrn Bartsch konnten alle Bücher in den ersten drei Schultagen ausgegeben werden. Für eventuelle Rückfragen steht Frau Bindke gerne nach terminlicher Vereinbarung zur Verfügung Schulentwicklung Auch in diesem Schuljahr beschäftigen wir uns weiter mit der Qualitätsentwicklung an unserer Schule. Am Ende des Schuljahres 2013/2014 haben wir zum dritten Mal eine Selbstevaluation des Systems AEG (SEIS-Umfrage) vornehmen lassen. Die Ergebnisse werden in diesem Schuljahr ausgewertet und führen zu Projekten, die die weitere Entwicklung der Schule gestalten. Vorgesehen ist eine stärkere Anbindung und transparentere Arbeit der Elternvertreter und der Schülervertretung, weil der Eindruck entstanden ist, das viele Vorgänge und Aktivitäten der Schule nicht hinreichend nach außen getragen werden können.
3 1.4. Erkrankungen, Versäumnisse und Beurlaubungen Zur Erinnerung weise ich auf die bestehenden Regelungen bei Unterrichtsversäumnissen, bei Erkrankungen und bei dem Wunsch nach Beurlaubungen vom Unterricht hin. Erkrankungen Sollte ein Schüler erkranken, so ist er oder seine Erziehungsberechtigten verpflichtet, der Schule dies mitzuteilen. Diese Mitteilung kann telefonisch über das Sekretariat erfolgen. Sollte eine Schülerin oder ein Schüler am Vormittag krank werden oder aus anderen Gründen die Schule verlassen, so muss sie/er sich schriftlich im Sekretariat abmelden. Versäumnisse Fernbleiben vom Unterricht Nimmt ein Schüler mehrere Stunden oder an einem oder mehreren Tagen nicht am stundenplanmäßigen Unterricht teil, ist der Schule der Grund des Fernbleibens spätestens am dritten Versäumnistag mitzuteilen. Es genügt zunächst eine mündliche oder fernmündliche Benachrichtigung (aus: Durchführungsbestimmungen zur Schulpflicht). 0-Punkte-Regelung In der gymnasialen Oberstufe gilt 8 Abs. 4 (zw. 7 Abs. 4) der Verordnung für die gymnasiale Oberstufe: Hat ein Schüler Unterricht versäumt und kann seine Leistung in einem Fach oder Kurs deshalb nicht beurteilt werden, so gilt der Unterricht als mit 0 Punkten abgeschlossen. Beurlaubungen Beurlaubungen bis zu zwei Tagen spricht der Klassenlehrer oder der Tutor auf schriftlichen Antrag (mindestens 14 Tage vorher) aus. Wenn am Beurlaubungstag eine schriftliche Arbeit geplant ist, hat der Schüler rechtzeitig mit dem Fachlehrer zu sprechen. Wenn der allgemeine Leistungsstand des Schülers die Beurlaubung bedenklich erscheinen lässt, führt der Klassenlehrer/Tutor mit dem Schüler/den Eltern ein Informationsgespräch. Beurlaubungen vor und nach den Ferien oder für drei und mehr Tage spricht nur der Schulleiter nach denselben Bedingungen wie bei 1. aus Buß- und Bettag Auf Antrag der Erziehungsberechtigten bzw. des volljährigen Schülers kann Unterrichtsbefreiung für die Zeit der Teilnahme am Gottesdienst erteilt werden. Mit den Unterrichtsversäumnissen verbundene Nachteile müssen von den Schülern getragen werden. Der Antrag ist rechtzeitig beim Klassenlehrer/Tutor zu stellen.
4 1.6. Abitur Schülerinnen und Schüler haben in diesem Jahr bei uns die Abiturprüfungen abgelegt. Gute Leistungen und Ergebnisse sind auch in diesem Jahrgang erzielt worden: die Traumnote 1,0 wurde von zwei Schülerinnen und einem Schüler erreicht. 15 Schüler hatten einen Durchschnitt, der besser ist als 1,6 und 31 Schüler hatten eine 1 vor dem Komma. Die Gesamtdurchschnittsnote lag in diesem Jahr bei 2,33 und ist damit den Ergebnissen der Vorjahre unmittelbar vergleichbar (2,34: ,34: 2012). Diese erfreulichen Ergebnissen spiegeln die langjährige Erfahrung der Oberstufenkoordination und der Kollegen wieder und zeigen, dass uns das Wohl der uns anvertrauten Schüler sehr wichtig ist Brötchenmüttern und Mensa Dank der großen Zahl aktiv tätiger Brötcheneltern klappt die Versorgung der hungrigen Kinder nach wie vor gut. Die Mensa hat eine neue Köchin erhalten und die IGS ist weitgehend aus der Nutzung ausgeschieden. Dadurch hat sich die Situationen insgesamt entspannt und die Mensa wird wieder deutlich besser von den Schülerinnen und Schülern angenommen Baumaßnahmen Mit dem Umzug des Fachbereichs Kunst in das Nebengebäude vor den Sommerferien haben die Baumaßnahmen am AEG angefangen. Die Jahrgangshäuser für die Oberstufe sollen zu Weihnachten fertig gestellt sein, weitere Maßnahmen folgen dann zu den Osterferien und in den Sommerferien Voraussichtlich werden aller räumlichen Erweiterungen mit dem Erstellen einer neuen Turnhalle 2016 abgeschlossen sein.
5 2. Waffenerlass Allen Schülerinnen und Schülern sowie ihren Erziehungsberechtigten ist auch in diesem Schuljahr wieder der Waffenerlass zur Kenntnis gebracht worden. Der Erlass wurde überarbeitet und ist in dieser Form seit dem in Kraft. Zusätzlich zu den verteilten Kopien möchte ich hier nochmals auf die geltenden Bestimmungen verweisen. Verbot des Mitbringens von Waffen, Munition und vergleichbaren Gegenständen sowie von Chemikalien in Schulen RdErl. d. MK v /04 (Nds.MBl. Nr.24/2008 S.679; SVBl. 11/2008 S.388) VORIS Bezug: Erl. v (SVBl. S.180), geändert durch RdErl. v (SVBl. S.133) VORIS Es wird untersagt, Waffen i.s. des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit in die Schule, auf das Schulgelände oder zu Schulveranstaltungen zu bringen oder bei sich zu führen. Dazu gehören die im Waffengesetz als verboten bezeichnete Gegenstände (insbesondere die so genannten Springmesser, Fallmesser, Einhandmesser und Messer mit einer festen Klinge von mehr als 12 cm Klingenlänge, Stahlruten, Totschläger, Schlagringe usw.) sowie Schusswaffen (einschließlich Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen). 2. Das Verbot erstreckt sich auch auf gleichgestellte Gegenstände (z.b. Gassprühgeräte), Hieb- und Stoßwaffen sowie waffenähnliche Gegenstände wie Schlachter-, Küchen- oder Taschenmesser, Pfeffersprays und Laser-Pointer. 3. Verboten sind auch Waffen, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist oder die vom Anwendungsbereich des Waffengesetzes ganz oder teilweise ausgenommen sind (z.b. Spielzeugwaffen oder Soft-Air-Waffen mit einer Geschossenergiegrenze bis zu 0,5 Joule). Untersagt wird auch das Mitbringen oder Beisichführen von Nachbildungen von Waffen, die aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes mit Waffen i.s. des Waffengesetzes verwechselt werden können. 4. Das Verbot gilt auch für volljährige Schülerinnen und Schüler, die entweder im Besitz einer Erlaubnis zum Führen von Waffen sind (z.b. Jagdschein) oder erlaubnisfreie Waffen erwerben dürfen.
6 5. Untersagt wird außerdem das Mitbringen und Beisichführen von Munition jeder Art, von Feuerwerkskörpern, von Schwarzpulver sowie von Chemikalien, die geeignet sind, für explosive Verbindungen verwendet zu werden. 6. Die Schulleitung kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen, z.b. für Sport- oder Theaterveranstaltungen, im Hauswirtschaftsunterricht oder während Schulveranstaltungen mit Essenverkauf. 7. Alle Schülerinnen und Schüler sind jeweils zu Beginn eines Schuljahres über den Inhalt dieses RdErl. zu belehren. Dabei ist auf die altersbedingten speziellen Gefährdungen besonders einzugehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Verstoß gegen das Verbot des Mitbringens von Waffen usw. eine Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahme zur Folge haben kann. 8. Ein Abdruck dieses RdErl. ist jeweils bei der Aufnahme in eine Schule (in der Regel erstes und fünftes Schuljahr sowie beim Eintritt in berufsbildende Schulen) den Erziehungsberechtigten zur Kenntnis zu geben. 9. Dieser RdErl. tritt am in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben. Mit freundlichen Grüßen Hans-L. Hennig
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