Festlegung von Schutzzonen für den Zentrumsbereich von St. Pölten

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1 Festlegung von Schutzzonen für den Zentrumsbereich von St. Pölten Präsentationen am , Saal der Begegnung, St. Pölten DI Herbert Liske Ingenieurkonsulent für Raumplanung und Raumordnung

2 ZIELSETZUNG Grundsätzliches Ziel der Festlegung von Schutzzonen ist - einerseits die Erhaltung der bauhistorisch schützenswerten Bausubstanz und des charakteristischen Stadtbildes und somit die künftige Hintanhaltung strukturunverträglicher Bebauung, - andererseits aber auch die angemessene und sensible Weiterentwicklung sowie die Ermöglichung eines zeitgemäßen Wohnstandards

3 NÖ RAUMORDNUNGSGESETZ Rechtliche Grundlage stellt das NÖ Raumordnungsgesetz 2014 aufgrund folgender Bestimmungen dar: 30 Inhalt des Bebauungsplans (2) Im Bebauungsplan dürfen neben den in Abs. 1 vorgesehenen Regelungen für das Bauland festgelegt werden: 1. Schutzzonen für einen baukünstlerisch oder historisch erhaltungswürdigen Baubestand, Regelung der Bebauung (7) Ist es zur Ortsbildgestaltung erforderlich, darf für Schutzzonen (...) im Bebauungsplan eine vom Abs. 2 abweichende Festlegung getroffen werden. (8) In Schutzzonen darf der Abbruch von Gebäuden verboten werden.

4 VORGANGSWEISE Gemeinsam mit dem Bundesdenkmalamt, VertreterInnen des Landes NÖ, der Stadtgemeinde sowie dem Raumplanungsbüro DI Herbert Liske wurden sämtliche Objekte innerhalb des Zentrumsbereiches erhoben, hinsichtlich einer etwaigen Schutzwürdigkeit klassifiziert und wie folgt definiert: 1. Objekte unter Denkmalschutz 2. Schutzwürdige Objekte: Objekte mit geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung 3. Ensemblebedeutsame Objekte: Objekte, die auf Grund ihrer Fassadengestalttung, der Gebäudetypologie oder der Situierung, Proportion und Kubatur harmonisch in das Ortsbild und den öffentlichen Raum eingebunden sind. 4. Pufferzone : Objekte bzw. unbebaute Liegenschaften in sensiblen Übergangsbereichen im unmittelbaren Umfeld geschützter bzw. schützenswerter Objekte sowie Ensembles.

5 KLASSIFIZIERUNG DER OBJEKTE - BEISPIELE Objekte unter Denkmalschutz Schutzwürdige Objekte Ensemblebedeutsame Objekte Pufferzone

6 KLASSIFIZIERUNG DER OBJEKTE (Innenstadt Nord) Objekte unter Denkmalschutz Schutzwürdige Objekte Ensemblebedeutsame Objekte Pufferzone

7 KLASSIFIZIERUNG DER OBJEKTE (Innenstadt Süd) Objekte unter Denkmalschutz Schutzwürdige Objekte Ensemblebedeutsame Objekte Pufferzone! "" # $ % &'(! ) *

8 SCHUTZZONENKATEGORIEN Auf die vorhin beschriebene Typisierung aufbauend wurden in einem nächsten Schritt vier Schutzzonenkategorien - Schutzzonenkategorie I ( Objekte unter Denkmalschutz ) - Schutzzonenkategorie II ( Schutzwürdige Objekte ) - Schutzzonenkategorie III ( Ensemblebedeutsame Objekte ) - Schutzzonenkategorie IV ( Pufferzone ) definiert, für die künftig spezifische Bebauungsvorschriften gelten. Hiervon kann bei Freigabe durch ein fachlich qualifiziertes Gremium ( Gestaltungsbeirat ) abgewichen werden.

9 ALLGEMEINE BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN FÜR SCHUTZZONEN (Beispiele aus anderen Gemeinden) Dächer: - Harmonische Einfügung in die charakteristische Struktur des Ortsbildes, der Schutzzone und des Objektes - Dachneigung zum öffentlichen Raum zwischen 35 und max. 50 Grad (ausgenommen bestehende Sonderbauteile); Keine Flachdächer - Dachdeckung in Ziegel, Eternitschindeln oder ähnlichen kleinformatigen Materialien (Rot, Rotbraun, Anthrazit) - Straßenseitige Dachausklappungen, Einschnitte (Dachterrassen) nicht zulässig, Dachgaupen in begründeten Ausnahmefällen zulässig Fassaden: - Harmonische Einfügung in die charakteristische Struktur des Ortsbildes, der Schutzzone und des Objektes

10 - Fassadenverkleidungen grundsätzlich nicht zulässig; Sonnenschutzeinrichtungen in Größe, Art und Farbgebung dem Fassadencharakter entsprechend - Wahl der Fassadenfarben im Farbspektrum des Baubestandes bzw. im Kontext zum Gebäude Fenster, Türen und Tore: - Harmonische Einfügung von Fenstern, Türen, Tore und Auslagen bzw. Geschäfts-portalen in die charakteristische Struktur des Ortsbildes, der Schutzzone und des Objektes (Konstruktion, Dimensionierung, Material, Proportionen und Unterteilungen) - Kein Einsatz von verspiegeltem oder getöntem Glas (ausgenommen nutzungsbedingte Notwendigkeit z.b. Arztpraxis); Einbau von Ventilatoren und Klimaanlagen in die Fensterfläche nicht zulässig Antennen: - Sichtbarkeit von Sende- und Empfangsanlagen vom öffentlichen Raum nicht zulässig Beleuchtung: - Keine Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes von Gebäuden

11 Werbeeinrichtungen: - Harmonische Einfügung (in Form, Farbe, Größe und Umfang) in das Gesamtbild der Fassade und der unmittelbaren Umgebung; Leuchtkästen sowie dynamische Werbeeinrichtungen an der Fassade nicht zulässig - Keine Beeinträchtigung oder Abdeckung von architektonischen Ziergliedern, Tür-, Torund Fensterleibungen - Keine Verwendung von Leucht- bzw. besonders grellen Farben sowie frei sicht-bare Leuchtstoffröhren - Keine Anbringung auf Dächern oder Fassadenflächen bzw. Fenster der Ober-geschoße bzw. teilweise oder völliges Verkleben von Fenster und Auslagen - Keine Anbringung von großflächigen Plakattafeln an Einfriedungen mit Ausnahme von Baustelleneinfriedungen (zeitlich befristet) - Harmonische Einfügung (Anzahl, Ausmaß, Form und Anordnung) von Schaukästen, Vitrinen und Litfasssäulen sowie Warenausräumungen, Dauerplakatständern und ähnlichem in das Ortsbild

12 Einfriedungen: - Herstellung von Einfriedungen gegen das öffentliche Gut - Bestehende prägende historische Einfriedungen sind zu erhalten Innenhöfe: - Erhalt der Charakteristik von Innenhöfen; keine Beeinträchtigung von baukünstlerisch oder handwerklich wertvollen Bauteilen (z.b. Arkaden, Lauben, Treppen, Tore u.ä.) durch Zu-, Um- oder Neubauten

13 BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN FÜR SCHUTZZONENKATEGORIEN: Schutzzone mit Objekten unter Denkmalschutz: - Bestimmungen des Denkmalschutzes gelten - Abbruchverbot Schutzzone mit schutzwürdigen Objekten: - Erhaltung der Gebäudestruktur und äußerer Erscheinungsform - Bewahrung der historischen Fenster, Putze und Dachdeckungen bzw. Erneuerung oder Rückführung in gleicher Konstruktion und Materialität - Fassadenfärbelung auf historischen Bestand aufbauend - Abbruchverbot für schutzwürdige Bauteile (im Anlassfall gutachterliche Stellungnahme des Gestaltungsbeirates)

14 Schutzzone mit ensemblebedeutsamen Objekten: - Erhaltung straßenseitiger Fassaden und Dächer bzw. in ihrer äußeren Gestaltungscharakteristik wiederherzustellen - Bedachtnahme auf äußeres Erscheinungsbild des Ensembles - Abbruchverbot für ensemblebedeutsame Bauteile (im Anlassfall gutachterliche Stellungnahme des Gestaltungsbeirates) Pufferzone : - Harmonische Einfügung von Neu-, Zu- und Umbauten in die Umgebung (hinsichtlich Kubatur und Gestaltung)

15 BERATUNGSGESPRÄCHE SCHUTZZONENBEGUTACHTUNG Beratungsgespräche: - Frühzeitige Beratungsgespräche im Fall von Zu-, oder Umbauten innerhalb der Schutzzonen mit Bauwerbern zur Erzielung eines Konsenses Schutzzonenbegutachtung: - Geprüft wird dabei, ob sich die Maßnahmen hinsichtlich Bebauungsdichte, Volumen und Proportionen der Baukörper, Fassadengestaltung, Konstruktion, Dimensionierung, Material bzw. Aussehen, Proportion und Unterteilung der Fenster, Türen und Tore sowie Form, Deckungsmaterial und Aufbauten von Dächern harmonisch in Struktur des Ortsbildes, Schutzzone bzw. Objekt einfügen

16 Danke für Ihre Aufmerksamkeit

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