Die Ministerin LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. WAHLPERIODE VORLAGE 17/ A17 A2

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1 Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MHKE;3G Nordrhein-Westfalen Düsseldorf An den Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen Herrn Andre Kuper MdL Platz des Landtags Düsseldorf LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. WAHLPERIODE VORLAGE 17/ A17 A Januar 2019 für die Mitglieder des Ausschusses für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz und des Ausschusses für Heimat, Kommunales, Bauen und Wohn.en (60-fach) Aktueller Bericht zum Brandschutz in Tierhaltungsanlagen in Nordrhein-Westfalen Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, zur Information und Weiterleitung an die Mitglieder des.ausschusses für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz und des Ausschusses für Heimat, Kommunales, Bauen und übersende ich in der Anlage den Bericht der Landesregierung zu dem o. g. Thema. Mit freundlichem Gruß Jürgensplatz Düsseldorf (Anfahrt über Hubertusstraße) Ina Scharrenbach Telefon Telefax ina.scharrenbach@mhkbg.nrw.de Öffentliche Verkehrsmittel: Rheinbahn Linien 706, 708 und 709 bis Haltestelle Landtag/Kniebrücke

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3 Aktueller Bericht der Landesregi~rung zum Brandschutz in Tierhaltungsanlagen in Nordrhein-Westfalen Vorbemerkung Im Jahr 2018 ereigneten sich in Nordrhein-Westfalen mehrere' Brände in Tierhaltungsanlagen. Mit Bericht der Landesregierung vom 31. August Vorlage 17/ wurde der Landtag über den Sachstand zu einem Großbrand in einem Schweinernastbetrieb in Rheine' informiert. Ergänzend hierzu wurde die Thematik am 5. September 2018 im Ausschuss für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz beraten, mit dem E'rgebnis, dass.eine interdisziplinäre Evalyierung der Gesamtthematik durchgeführt wird. Am 20. November 2018 hat ein ressortübergreifendes Abstimmungsgespräch unter Beteiligung des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung (MHKBG), Ministeriums des Innern (IM) und des Ministeriums für Umwelt, Landwirt-. schaft, Natur- und Verbraucherschutz (MULNV) stattgefunden. Dabei wurden erste. mögliche Ansätze zur besseren Prävention von Stallbränden diskutiert. Der Bericht. stellt den aktuellen Stand zum Brandschutz in Tierhaltungsanlagen,in Nordrhein-Westfalen sowie den Hintergrund der strategischen Überlegungen dar. Aktueller Stand zum' Brandschutz in Tierhaltungsanlagen in Nordrhein. Westfalen Zur Gesamteinschätzung sei darauf hingewiesen, dass der Forschungsbericht 178 der Ständigen Konferenz der. Innenminister und -senatoren der Länder, Arbeitskreis V, AUsschuss für Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidi:.. gung (Kunkelmann, J., "Effektiver, effizienter 4nd wirtschaftlicher Brandschutz bei -Massentierhaltung". Karlsruher Institut für Technologie (KIT), 2016) darlegt, dass neben Nordrhein-Westfalen nur wenige andere Bundesländer konkrete Brandschutzan: forderungen an landwirtschaftliche Betriebe über die Landesbauordnungen bzw. Planungshilfen, Fachempfehlungen oder Richtlinien stellen. Für Nordrhein-Westfalen gilt in Bezug auf den Brandschutz in Tierhaltungsanlagen derzeit Folgendes: Bei Anlagen zur Haltung von Tieren handelt es sich baurechtlich um Sonderbauten; ab einer Größe von m 2 um große Sonderbauten. "Kleine" Sonderbauten werden nach 64 Absatz 1 der Landesbauordnung 2018 (BauG NRW 2018; rechtskräftig ab 1. Januar 2019) im einfachen Baugehehmigungsverfahren genehmigt. Dabei wird

4 auch die Vereinbarkeit mit Brandschutzvorschriften geprüft. Große SOriderbauten werden in Baugenehmigungsverfahren nach 65 BauD NRW 2018 geprüft, in diesen Verfahren ist den Antragsunterlagen ein Brandsctiutzkonzept beizufügen. Materiell können an alle Sonderbauten in Abhängigkeit von der Gebäudeklasse Brandschutzanforderungen 'gestellt werden, auch an freistehende landwirtschaftlich genutzte Gebäude und Gebäude vergleichbarer Nutzung. Nach 50 BauD NRW 2018 sind Stalianlagen als Sonderbauten u.a. in Bezug auf Brandschutzanlagen, -einrichtungen und -vorkehrungen im Einzelfall zu bewerten. Im diesem Zusammenhang können von den Bauaufsichtsbehörden besondere Anforderungen gestellt und I oder Erleichterungen gestattet werden, die den Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen. Für die Konkretisierung dieser Vorgaben wurde bei Stallneubauten bis vor einigen Jahren teilweise auf die Industriebaurichtlinie (lndbaur NRW) zurückgegriffen. Dazu wurde im Rahmen einer Novellierung der Muster-Industriebaurichtli,nie (MlpdBauRL) durch einen Beschluss der Bauministerkonferenz bundesweit klargestellt, dass sich die Definition von Industriebauten nicht auf Stall- bzw. Tierhaltungsanlagen bezieht und somit' die Anwendung der Industriebaurichtlinie auf Tierhaltungsanlagen fortan ausgeschlossen sein sollte. Daraufhin wurde in Nordrhein-Westfalen im Mai 2015 eine "Fachempfehlung zum Brandschutz in Stallanlagen" als Positionspapier des Verbandes der Feuerwehren in NRW e.v. (VdF NRW) veröffentlicht und mit Erlass des damaligen Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. November" 2015 im Vollzug eingeführt, die seitdem von den Bauaufsichtsbehörden für eine brandschutztechnische Beurteilung beim Neubau von Stallanlagen in Baugenehmigungsverfahren herangezogen werden sollte, unabhängig davon, ob es sich bei Stallanlagen um privilegierte Betriebe gemäß 35 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 4 BauGB oder um sonstige gewerbliche Bet~iebe, bzw. Vorhaben in einem Bebauungsplangebiet gem. 30 BauGB handelt. Für bestehende Anlagen wird derzeit nur im Fall einer anstehenden Änderung im Einzelfall' gep~üft, ob die geplante Änderung so wesentlich ist, dass sie einem Neubau gleichkommt. In diesem Fall sollte die Fachempfehlung ebenfalls herangezogen werden. Die Anordnung wiederkehrender Prüfungen von Brandschutzbestimmungen beginnend mit der Nutzung oder Inbetriebnahme einer Stallanlage kann grundsätzlich auf verschiedenen Grundlagen erfolgen:

5 Nach 50 Absatz 1 Satz 3 Nummer 23 BauD NRW 2018 können sich die Anforderungen und Erleichterungen für Sonderbauten auf Erst-, Wiederholungs. und Nachprüfungen und die Bescheinigungen, die hierüber zu erbringen sind, erstrecken. Nach 26 des Geset~es über den Brandschutz, die Hilfeleistung ~nd den Katastrophenschutz (BHKG) kann dih Überprüfung von Brandschutzbestimmungen ggf. im Rahmen einer Brandverhütungsschau stattfinden. Die Entscheidung sowohl über die Durchführung einer Brandverhütungsschau als solche als auch über die Auswahl der zu. prüfenden Objekte liegt im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Gemeinde. Generell gilt, dass Gebäude,. Betriebe und Einrichtungen, die nach Einschätzung der jeweiligen Gemeinde in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei, Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder bedeutende Sachwerte gefährdet werden können, nach den Vorgaben de~. BHKG im Hin~lick auf die Belange des Brandschutzes zu überprüfen sind. Dazu ist konkretisierend geregelt, dass die Brandverhütungsschau beginnend mit der Nut- zung oder Inbetriebnahme je nach Gefährdungsgrad in Zeitabständen von längstens sechs Jahren durchzuführen ist. Es ist somit Aufgabe der Gemeinden, festzulegen, ob und welche.gebäude, Betriebe und Einrichtungen in wel-.chenzeitintervalien (längstens alle sechs Jahre) einer Brandverhütungsschau unterzogen werden. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass landwirtschaftliche Betriebe dann zur Durchführung einer Brandverhütun~sschau verpflichtet sind, wenn sie die örtliche zuständige Gemeinde in ihre Brandverhütungsschauliste aufge'nommen hat. In einer Stellungnahme des damaligen Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 28. November wird einer. konkludenten Anwendung der "Liste der Brandschauobjekte" des Verbandes der Fe~erwehren in NRW (Vd,F NRW) e. V. grundsätzlich zugestimmt. In dieser Liste sind "landwirtschaftliche Betriebsgebäude > 2000 m 3 in Verbindung zu Wohngebäuden" als Brandverhütungsschau pflichtig mit einer Frist von sechs Jahren genannt. Brandereignisse in landwirtschaftlichen Betrieben in N ordrhein-westfalen Die Gesamtzahl der im Rahmen der Jahresstatistik des Ministeriums des Innern erfassten Brandereignisse in landwirtschaftlichen Betrieben sowie die Anzahl von meldepflichtigen Brandereignissen 1 in landwirt'schaftlichen Betrieben in Nordrhein- 1 Meldepflicht gemäß Runderlass des Ministeriums des Innern vom "Meldungen an die Aufsichtsbehörden über außergewöhnliche Ereignisse im Brand- und Katastrophenschutz ("Meldeerlass'J" (AZ: , / MBI. NRW 2018 S. 343 / 5MBI. NRW 2133).

6 Westfalen in den zurückliegenden Jahren sind in Tabelle 1 dargestellt. Hierbei ist zu.. ~ berücksichtigen, dass sich die Anzahl der Brandereignisse in landwirtschaftlichen Betrieben nicht ausschließlich auf Stallanlagen bezieht und sich di~ Meldepflicht von Brandereignissen aus den im Erlass genannten Kriterien ergibt, aber nicht zwingend. von der Größe des Ausmaßes des Brandes abhängt. Meldepflichtige Ereignisse im Sinne des genannten Erlasses sind beispielsweise Einsätze mit einer großen Anzahl von verletzten Personen, Brandtoten oder Einsätze mit mehr als 100 Einsatzkräften. Tabelle 1: Anzahl der im Rahmen der Jahresstatistik im Ministerium de,s Innern erfassten Brandereignisse in landwirtschaftlichen Betrieben sowie Anzahl der meldepflichtigen Brandereignisse 1 in landwirtschaftlichen Betrieben in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2012 bis 2017 bzw Jahr Anzahl Brandereignisse Anzahl meldepflichtiger in landwirtschaftlichen Betrieben Brandereignisse 1 in landwirtschaftlichen Betrieben 2012' (Stand: 11/2018) 10, Hauptursache für Brände in Tierhaltungsanlagen In dem zuvor genannten Forschungsbericht 178 der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder, Arbeitskreis V, Ausschuss für Feuerwehrangele 'genheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung (Kunkelmann, J., "Effektiver, effizienter und wirtschaftlicher Brandschutz bei -Massentierhaltung", Karlsruher Institut für Technologie (KIT), 2016) wurden zudem Brandursachen in landwirtschaftlichen Betrieben ausgewertet. Im Zeitraum von 1999 bis 2012 wurden 605 Brandursachenermittlungen berücksichtigt. Im Ergebnis ist dem Bericht zu entnehmen, dass in den Fällen, in denen eine eindeutige Ursache für Brände in Tierhaltungsanlagen ermittelt werden konnte, ca. 35 % dieser Brände eine elektrische Ursache hatten und, ' dies bei den aufgeklärten Fällen somit die Hauptbrandursache darstellte. " Handlungsbedarf und weitere Vorgehensweise Die Landesregierung setzt' sich dafür ein, Schadensfälle durch Brände in Tierhaltungsanlagen soweit 'wie möglich präventiv zu verhindern und den Schutz der Tiere

7 sicherzustellen. Die mit Erlass eingeführte "Fachempfehlung zum Brandschutz in Stallanlagen" als Positionspapier des Verbandes der Feuerwehren in NRW e.v. (VdF NRW) ist hierzu als Ergänzung zu den Brandschutzanforderungen nach der Bauordnpng für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung BauG NRW 2018) ein wichtiger Schritt für Verbesserungen im Brandschutz von Tierhaltungsanlagen. Nordrhein-Westfalen stellt im Vergleich zu anderen Bundesländern damit bereits jetzt vergleichsweise hohe Anforderungen' an den,brandschutz. Ausblick: Das Thema "Brandschutz" wird für 'die Ausgestaltung einer nachhaltigen Nutztierhaltung in Nordrhein-Westfalen eine wichtige Rolle spielen. Dabei geht es um die Frage,' wie ein "Stall der Zukunft" konzipiert werden soll. Unabhängig von der Einbindung der Thematik in die strategische Ausrichtung der Nutztierhaltung in Nordrhein-Westfalen beabsichtigt die Landesregierung folgende erste Handlungsschritte im Sinne einer besseren Brandprävention für TiE?rhaltungsanlagen umzusetzen: Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung wird den Brandschutz in Tietställen - im Zuge der weiteren Umsetzung der seit dem 1. Januar 2019 geltenden BauG NRW 2018 rechtsverbindlicher gestalten. Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung wird zudem prüfen, welche Möglichkeiten bestehen, insbesondere der Hauptbrandursache ("elektrische Ursache") bei Stallneubauten sowie bei bestehenden Anlagen zu-. künftig präventiv effektiver begegnen zu können. Hierbei erfolgt auch eine Prüfung, ob und inwieweit wiederkehrende Prüfungen der elektrischen Anlagen einbezogen werden können. Das Ministerium fürumwel,t, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz wird sich 'im Rahmen der Agrarministerkonferenz im Frühjahr 2019 für einen 'möglichst bundeseinheitlichen hohen Standard in Bezug auf die tierschutz- und baurechtlichen Anforderungen zum Braridschutz in Tierhaltungsanlagen einsetzen. \ Weitere Ergebnisse können sich aus den genannten Evaluierut:lgen, der im Ausschuss für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz geplanten Anhörung von Sachverständigen sowie den Weiteren Abstimmungsprozessen, die auch die ökonomische Relevanz für die Nutztierhaltung in Nordrhein-Westfalen zu berücksichtigen haben, ergeben.

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