Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen zu Familienferienmaßnahmen. Vom 23. Oktober 2018

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1 Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen zu Familienferienmaßnahmen Vom 23. Oktober Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Das Land kann nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu 44 Landeshaushaltsordnung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuschüsse zur Förderung von Familienferien für ständig im Saarland wohnhafte Eltern und deren Kinder gewähren. In begründeten Ausnahmefällen (unter Berücksichtigung der gegebenen Familienkonstellation) können auch Großeltern in der Förderung bedacht werden. Ein begründeter Ausnahmefall liegt dann vor, wenn ein Elternteil aus glaubhaft dargelegten Gründen (beispielsweise plötzliche Krankheit, Unfall, Betreuungspflicht eines nahen Angehörigen, ) nicht reisefähig ist. Familien in diesem Sinn sind auch Alleinerziehende sowie in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenlebende Eltern mit ihren Kindern. 1.2 Die Zuwendungen sind freiwillige Leistungen, auf deren Gewährung kein Rechtsanspruch besteht. Sie werden aufgrund pflichtgemäßen Ermessens durch die Bewilligungsbehörde im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. 2. Gegenstand der Förderung Leistungen nach dieser Förderrichtlinie werden zur Unterstützung von Familien mit Kindern und geringem Einkommen erbracht, damit auch diese Familien abseits von Alltagsbelastungen gemeinsam Zeit verbringen können. 3. Ziele und Indikatoren 3.1 Ziel dieser Förderrichtlinie ist die Bezuschussung von Ferienmaßnahmen für ständig im Saarland lebende Familien mit geringem Einkommen. 3.2 Indikatoren für die jeweilige Zielerreichung sind insbesondere: die Anzahl der durchgeführten Familienferien, die Anzahl der Teilnehmer pro Familienferienmaßnahme Seite 1 von 6

2 4. Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger 4.1 Zuwendungen zu Familienferien werden Familien, in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenlebenden Eltern sowie Alleinerziehenden mit mindestens 2 und mehr Kindern unter 18 Jahren gewährt. Sofern den Familien ein behindertes Familienmitglied gem. Nummer 6.3 Satz 4 angehört, wird die Zuwendung bereits ab 1 Kind gewährt. Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur berücksichtigt und in die Förderung einbezogen werden, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder wenn sie arbeitslos sind. Für behinderte Kinder gibt es keine Altersbegrenzung. 4.2 Ist ein Familienmitglied aus glaubhaft dargelegten Gründen an der Teilnahme gemeinsamer Familienferien gehindert, so ist beim Vorliegen der übrigen Antragsvoraussetzungen der Zuschuss zu gewähren. Eine Förderung ist jedoch ausgeschlossen, wenn an der Ferienmaßnahme nur die Eltern/Großeltern oder nur die Kinder teilnehmen. 5. Zuwendungsvoraussetzungen 5.1 Ein Zuschuss zu den Kosten der Familienferienmaßnahme wird gewährt, wenn das in den letzten drei Monaten vor der Antragstellung durchschnittlich erzielte Familiennettoeinkommen (Summe des Nettoeinkommens der Eltern und ihrer Kinder) die in Nummer 5.2 dieser Richtlinien festgesetzte Einkommensgrenze nicht übersteigt. Nettoeinkommen im Sinne dieser Richtlinien ist das Bruttoeinkommen abzüglich der damit verbundenen gesetzlichen Abgaben, wie der Lohn- und Einkommensteuer, der Kirchensteuer, der Beiträge zur Sozialversicherung sowie gleichgestellter Aufwendungen Privatversicherter und der Arbeitskammerbeiträge. Unterhaltszahlungen, die der/die Antragsteller/in zahlt, werden in der gezahlten Höhe, höchstens jedoch mit den Beträgen als Abzug vom Bruttoeinkommen zugelassen, zu deren Zahlung er/sie durch Gesetz oder gerichtliche Entscheidung verpflichtet ist. Als Bruttoeinkommen gelten alle Einnahmen ohne Rücksicht auf ihre Quelle und ohne Rücksicht darauf, ob sie als Einkünfte steuerpflichtig oder als Einnahmen steuerfrei sind, ausgenommen das Kindergeld, das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sowie Leistungen der sozialen Pflegeversicherung (Pflegegeld). 5.2 Einkommensgrenzen Die Einkommensgrenze für das Nettoeinkommen beträgt: Seite 2 von 6

3 für die Eltern 1.360,- Euro vermehrt um 440,- Euro je Kind für Alleinerziehende 940,- Euro vermehrt um 440,- Euro je Kind. Übersteigt das monatliche Gesamteinkommen der Familie die maßgebliche Einkommensgrenze um bis zu 100 Euro, so wird der Zuschuss bei Überschreitungen bis 50 Euro um den einfachen und bei Überschreitungen von 51 bis 100 Euro um den doppelten Überschreitungsbetrag gekürzt. Hierbei wird auf volle Euro gerundet. 5.3 Ein Zuschuss zu den Kosten der Familienferienmaßnahme wird für höchstens 21 Tage gewährt, wobei die Maßnahme mindestens 7 Tage dauern muss. Anund Abreisetag am Urlaubsort zählen als jeweils einen Tag. 5.4 Wird einer Familie ein Zuschuss zur Durchführung einer Ferienmaßnahme gewährt, so kann ihr ein erneuter Zuschuss erst nach Ablauf des Jahres gewährt werden, das auf das Jahr der letzten Bewilligung folgt. 6. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 6.1. Zuwendungsart Die Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss für die als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben gewährt Finanzierungsart Die Zuwendungen werden als Festbetragsfinanzierung gewährt Umfang und Höhe der Förderung Ein Zuschuss zu den Kosten der Familienferienmaßnahme wird für höchstens 21 Tage in der nachgenannten Höhe gewährt: jedem Elternteil/Großelternteil 11,- Euro für das 1. und 2. zum Haushalt gehörende Kind 11,- Euro für das 3. zum Haushalt gehörende Kind 12,- Euro ab dem 4. zum Haushalt gehörenden Kind 13,- Euro. Wird eine Familie während des Ferienaufenthaltes durch Krankheit oder andere unvorhergesehene Umstände zum vorzeitigen Abbruch der Familienferienmaßname gezwungen, ist der Zuschuss nur für die bereits verbrachten Tage zu gewähren. Seite 3 von 6

4 Müssen bei einem unverschuldeten Abbruch der Maßnahme für die nicht verbrachten Tage Ausfallgebühren gezahlt werden, so werden diese bis zur in Nummer 6.3 genannten Förderhöhe bezuschusst. In besonderem Maße gefördert werden Familienmitglieder, deren Grad der Behinderung zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 60 beträgt. Für jedes behinderte Familienmitglied werden zu den Fahrt-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten aufgrund der durch seine Behinderung bedingten Mehraufwendungen folgende zusätzlichen täglichen Leistungen gewährt: bei einem Grad der Behinderung von 60 4,- Euro bei einem Grad der Behinderung von 70 4,- Euro bei einem Grad der Behinderung von 80 7,- Euro bei einem Grad der Behinderung von 90 11,- Euro bei einem Grad der Behinderung von ,- Euro. Der Höchstbetrag der zusätzlichen Förderung pro Familie beträgt 357,- Euro. 7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 7.1. Träger der Familienferienmaßnahmen Träger der Familienferienmaßnahmen sind die in der Liga der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände sowie die durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie für solche Maßnahmen anerkannten Verbände und Organisationen. Die Träger müssen ihren Sitz im Saarland haben oder über eine Geschäfts- oder Verwaltungsstelle im Saarland verfügen. Voraussetzungen für die Anerkennung der Träger der Familienferienmaßnahmen sind: Antrag auf Anerkennung, Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung der Ferienmaßnahmen, Gewähr für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung, Führung prüfungsfähiger Unterlagen, Erklärung des antragstellenden Trägers, dass er sich einer jederzeit möglichen Prüfung der Unterlagen durch das Ministerium für Soziales, Seite 4 von 6

5 Gesundheit, Frauen und Familie und den Rechnungshof des Saarlandes unterwirft Familienferieneinrichtungen Die Familienferien sind in kinder- und familienfreundlichen Familienferienstätten in Deutschland oder dem angrenzenden Ausland (einschließlich Südtirol und spanisches Festland) durchzuführen. Dies können Hotels, Pensionen, Bauernhöfe, aber auch Ferienbungalows und Ferienwohnungen sein, sofern sie als Beherbergungsbetriebe oder als Ferienunterkünfte betrieben werden. Im begründeten Einzelfall muss die Gesamtferienmaßnahme nicht auf eine Unterkunft beschränkt sein. Von der Förderung ausgeschlossen sind Ferien in eigenen Häusern und bei Verwandten, Besuchsreisen, sowie Kurmaßnahmen. Campingmaßnahmen können gefördert werden, wenn die Anmietung des Campingplatzes auf die Dauer des Ferienaufenthaltes begrenzt ist. 7.3 Für die Gewährung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung deren Verwendung sowie für eine ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides oder Rückforderung gelten 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO und die Verwaltungsvorschriften VV zu 44 LHO) in der jeweils geltenden Fassung. 8. Verfahren Der Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zu einer Ferienmaßnahme ist beim Träger der Ferienmaßnahme zu stellen. Der Antrag soll acht Wochen vor Beginn der Maßnahme und nach Überprüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zur Entscheidung vorgelegt werden. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten (Formblatt): Name des Trägers, Anschrift der Familienferienstätte, Datum des ersten und letzten Tages der Familienferienmaßnahme einschließlich des An- und Abreisetages, Name, Beruf und Anschrift der Eltern/Großeltern und der Kinder, die an der Familienferienmaßnahme teilnehmen, ggf. Darlegung der Gründe, die ein Familienmitglied an der Teilnahme der gemeinsamen Familienferien hindern, Seite 5 von 6

6 Einkommenserklärung der Eltern über die Gesamteinkünfte aller Familienmitglieder, Kosten- und Finanzierungsplan. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: Bescheinigung der zuständigen Behörde über Anzahl, Name und Geburtsdatum der dauernd in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kinder (Formblatt), Bescheinigung des Arbeitgebers eines jeden gegen Entgelt beschäftigten Familienmitgliedes über den Nettoverdienst während der dem Zeitpunkt der Antragstellung vorangegangenen drei Monate und Nachweise über sonstiges Einkommen, Nachweis über den Grad der Behinderung des behinderten Familienmitgliedes. 9. In-Kraft-Treten Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. September 2018 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien der Landesregierung über die Gewährung von Zuschüssen zu Familienferienmaßnahmen in der Fassung vom 5. April 2012 (Amtsbl. S. 451) sowie die Richtlinie zur Änderung der Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zu Familienferienmaßnahmen vom 18. Mai 2016 (Amtsbl. S. 360) außer Kraft. Saarbrücken, den 23. Oktober 2018 Monika Bachmann Ministerin für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Seite 6 von 6

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