Anhang - Reglement für die Abgabe elektrischer Energie

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1 Anhang - Reglement für die Abgabe elektrischer Energie vom 3. Juli 2013 (GRB 2013/134) Nachträge vom 18. Dezember 2014 (GRB 2014 / 237) bezüglich Anhang 4 (Änderung) und Anhang 5 (neu) Anhang 1 Abgrenzung Netzanschluss Elektrizität Elektra Niederhelfenschwil Eigentümer Platzierung Hausanschluss Der Anschlussüberstromunterbrecher und die Mess- und Steuerapparate des Werkes sind aussen am Gebäude oder in einem von aussen allgemein zugänglichen Raum oder Kasten anzubringen. Der Raum muss von den privaten Räumen getrennt sein. Aussenzählerkasten Bei Liegenschaften, bei denen die Zugänglichkeit zur Messeinrichtung nicht jederzeit gewährleistet ist, ist ein wetterfester Aussenzählerkasten oder eine wetterfeste Aussendose an gut zugänglicher, wettergeschützter Stelle in der Hausfront zu montieren (Technische Anschlussbedingungen TAB beachten)

2 Anhang 2 Kostenpflichtige Dienstleistungen exkl. MWST 2. Mahnung CHF Mahnung CHF 50.- Energieunterbruch, -wiedereinschaltung aufgrund ausstehender Forderungen (pro Ereignis) Zahlungsfrist CHF Die Rechnungen sind vom Kunden innert 30 Tagen nach Zustellung ohne jeglichen Abzug zu begleichen. Der Endtermin der Rechnung gilt als Verfallstag im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR. Nach Ablauf der Zahlungsfrist werden dem Kunden die durch den Zahlungsverzug verursachten zusätzlichen Aufwendungen (Porto, Inkasso, Ein- und Ausschaltungen usw.) zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 4% in Rechnung gestellt

3 Anhang 3 Baustrom 1. Grundsatz Für Baustellen und andere temporäre Anlagen können zeitlich befristete Netzanschlüsse eingerichtet werden. Das Werk ist in jedem Fall zu informieren. Durch das Werk werden weder Baustromverteiler noch Energieübergabekasten (EÜK) geliefert und/oder eingerichtet. Das Werk liefert einen Zähler für die Dauer der befristeten Anlagen. Die rechtlichen Grundlagen für die Meldepflicht, Installation, den Betrieb und Unterhalt der Anlagen sind in jedem Fall einzuhalten. 2. Rechtliche Grundlagen Diese Richtlinien gelten für das ganze direkte Versorgungsgebiet des Werkes. Es gelten zusätzlich die folgenden jeweils gültigen Bestimmungen: Die Niederspannungs-Installationsnorm (NIN) Die Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV) Die Netzanschlussrichtlinien des Werkes Die technischen Normen und Empfehlungen der anerkannten schweizerischen und internationalen Fachverbände, insbesondere die Empfehlungen des Verbandes Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) für den Netzanschluss von Endkunden Werkvorschriften (TAB) Deutschschweiz Das Erstellen, das Anschliessen und die Verantwortung für den eigentlichen Baustromverteiler liegen nun beim konzessionierten Elektrounternehmen oder dem Installationsinhaber. 3. Zeitliche Befristung Temporäre Netzanschlüsse dürfen während max. 2 Jahren betrieben werden. Nach Ablauf dieser Frist wird der zeitlich befristete Netzanschluss demontiert oder durch einen ordentlichen Netzanschluss ersetzt. 4. Bezugsberechtigte Leistung Der Kunde vereinbart mit dem Werk die für den zeitlich befristeten Netzanschluss benötigte Anschlussleistung. Anhand dieser bezugsberechtigten Leistung bestimmt das Werk den Standort der Netzanschlussstelle

4 5. Ausführung des temporären Netzanschlusses Temporäre Netzanschlüsse müssen mit der Installationsanzeige mindestens 2 Wochen vor dem gewünschten Inbetriebnahmetermin beim Werk bestellt werden. Das Bauprovisorium wird durch ein konzessioniertes Elektroinstallationsunternehmen an der Netzanschlussstelle angeschlossen, gemäss NIV Art. 24 geprüft und in Betrieb gesetzt. Das Elektroinstallationsunternehmen übergibt dem Werk innerhalb von 10 Tagen den Sicherheitsnachweis. Ist eine Installation länger als 6 Monate in Betrieb, muss das Elektroinstallationsunternehmen ein unabhängiges Kontrollorgan oder eine akkreditierte Inspektionsstelle beauftragen, einen Sicherheitsnachweis zu erstellen und diesen beim Werk einreichen. Die Verantwortung für die Leitung von der Netzanschlussstelle des Werkes bis und mit Baustromverteiler liegt beim konzessionierten Elektroinstallationsunternehmen. 6. Netzkostenbeiträge Für zeitlich befristete Netzanschlüsse werden keine Netzkostenbeiträge erhoben. Montage, Demontage und Miete der Bauprovisorien gehen in vollen Umfang zu Lasten des Bauherrn. Baustrom pro kwh gemäss aktuellem Preisblatt. 7. Änderungen an zeitlich befristeten Netzanschlüssen Allfällige Änderungen oder Verlegungen, die während der Einsatzzeit eines zeitlich befristeten Netzanschlusses notwendig werden, gehen vollumfänglich zu Lasten des Kunden. Dies gilt insbesondere für die Verlegung des Netzanschlusses aufgrund unzulässiger Netzrückwirkungen in das Verteilnetz des Werkes, wie z.b. Flicker, Spannungseinbrüche, Oberwellen. Diese Arbeiten werden ausschliesslich durch das Werk ausgeführt. Falls der Verursacher den Leistungsbezug über die vereinbarte bezugsberechtigte Leistung hinaus erhöht oder unzulässige Spannungsbeeinflussungen verursacht, gehen daraus entstehende Schäden und Kosten zu seinen Lasten

5 Anhang 4 Energieerzeugungsanlagen 1. Messung Es gibt fünf Varianten für die Messung der produzierten Energie: 1.1 Nettoproduktionsmessung 3 kva bis 30 kva Die gesamte Produktion der Energieerzeugungsanlage wird ins Netz des Werkes (Schema Nettoproduktionsmessung) zurückgeliefert und vergütet. Bei Einspeiseleistungen 2.5 kva sind Dreiphasenwechselrichter einzusetzen. Prinzipschema Nettoproduktionsmessung der produzierten Energie (Anlagen ab 3 kva bis 30 kva) Nettoproduktionsmessung 3 bis 30 kva - 100% wird in das Netz zurück geliefert - 100% Vergütung KEV oder VNB Zähler / Messung - Die Produktionsmessung ist mit einem 4-Quadrantenzähler auszurüsten. Netzanschluss Bezug Produktion Nettoproduktion Verbraucher z.b. Kochherd, Licht usw. EEA z.b. PVA Abbildung 1: Anordnung der Zähler bei Nettoproduktionsmessung mit Anschlussleistung 3 bis 30 kva Vorteil für den Kunden Messwerte von Bezug und Produktion sind vorhanden. Speziell zu beachten Es sind zwei Zähler notwendig. Der Grundpreis wird zwei Mal verrechnet

6 1.2 Nettoproduktionsmessung > 30 kva Die gesamte Produktion der Energieerzeugungsanlage wird ins Netz des Werkes (Schema Nettoproduktionsmessung) zurückgeliefert und vergütet. Für diese Energieerzeugungsanlage, ist die Erfassung des HKN (Herkunftsnachweis) seit dem obligatorisch (EnV Art. 1d Abs b). Dafür ist eine Messung mit automatischer Datenübermittlung (ZFA) zu installieren. Prinzipschema Nettoproduktionsmessung der produzierten Energie (Anlagen > 30 kva) Nettoproduktionsmessung > 30 kva - 100% wird in das Netz zurück geliefert - 100% Vergütung KEV oder VNB Netzanschluss Zähler / Messung - Die Produktionsmessung ist zwingend mit einer Zählerfernauslesung (ZFA) mit Energiedatenmanagement (EDM) zu erstellen. - Es ist ein 4-Quadrantenzähler einzusetzen. Bezug Produktion ZFA Nettoproduktion Verbraucher z.b. Kochherd, Licht usw. EEA z.b. PVA Abbildung 2: Anordnung der Zähler bei Nettoproduktionsmessung mit Anschlussleistung > 30 kva Vorteil für den Kunden Messwerte von Bezug und Produktion sind vorhanden. Speziell zu beachten Es ist ein Produktionszähler mit einer Zählerfernauslesung (ZFA) und automatischer Datenübermittlung gemäss Gesetzgeber notwendig. Der Grundpreis wird zwei Mal verrechnet

7 1.3 Eigenverbrauchsmessung bis 3 kva Die produzierte Energie wird am Ort der Produktion ganz oder teilweise selbst verbraucht (Eigenverbrauch). Die Überschussenergie wird in das Netz zurückgeliefert und vergütet. Bei Einspeiseleistungen 2.5 kva sind Dreiphasenwechselrichter einzusetzen. Prinzipschema Eigenverbrauchsmessung (Anlagen bis 3 kva) Eigenverbrauchsmessung bis 3 kva - Überschuss wird in das Netz zurück geliefert - Ab 2 kva Überschuss Vergütung KEV oder VNB - Bis 1.99 kva Überschuss Vergütung nur VNB Zähler / Messung - Bezug / Rücklieferungszähler ist mit einem 4-Quadrantenzähler auszurüsten. Netzanschluss Bezug + Rücklieferung Verbraucher z.b. Kochherd, Licht usw. EEA z.b. PVA Abbildung 3: Anordnung der Zähler bei Eigenerbrauch mit Anschlussleistung bis 3 kva Vorteil für den Kunden Kein zusätzlicher Zähler notwendig. Der Grundpreis wird nur einmal verrechnet. Die produzierte Energie wird selbst verbraucht, dadurch nimmt der Strombezug aus dem Netz ab. Speziell zu beachten Anlagen bis 1.9 kva sind nicht berechtigt von der kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) oder von der Einmalvergütung (EIV) gebrauch zu machen

8 1.4 Eigenverbrauchsmessung 3 kva bis 30 kva Die produzierte Energie wird am Ort der Produktion ganz oder teilweise selbst verbraucht (Eigenverbrauch). Die Überschussenergie wird in das Netz zurückgeliefert und vergütet. Bei Einspeiseleistungen 2.5 kva sind Dreiphasenwechselrichter einzusetzen. Prinzipschema Eigenverbrauchsmessung (Anlagen 3 kva bis 30 kva) Eigenverbrauchsmessung 3 bis 30 kva - Überschuss wird in das Netz zurück geliefert - Überschuss Vergütung KEV oder VNB Netzanschluss Zähler / Messung - Bezugs- + Rücklieferungszähler ist mit einem 4-Quadrantenzähler auszurüsten. - Für die Produktionsmessung wird ein EW-Zähler zur Verfügung gestellt. Bezug + Rücklieferung Produktion Verbraucher z.b. Kochherd, Licht usw. EEA z.b. PVA Abbildung 4: Anordnung der Zähler bei Eigenerbrauch mit Anschlussleistung 3 bis 30 kva Vorteil für den Kunden Die produzierte Energie wird selbst verbraucht, dadurch nimmt der Strombezug aus dem Netz ab. Speziell zu beachten Es ist ein Produktionszähler gemäss Empfehlung des Gesetzgebers zu installieren. Der Grundpreis wird nur einmal verrechnet. Der HKN ist für Anlagen mit dieser Anschlussleistung freiwillig

9 1.5 Eigenverbrauchsmessung > 30 kva Die produzierte Energie wird am Ort der Produktion ganz oder teilweise selbst verbraucht (Eigenverbrauch). Für diese Energieerzeugungsanlage, ist die Erfassung des HKN (Herkunftsnachweis) seit dem obligatorisch (EnV Art. 1d Abs b). Ab dem ist die selbst verbrauchte Elektrizität (Eigenverbrauch) zu entwerten. Dafür ist sind zwei Messungen (Produktion und Verbrauch) mit automatischer Datenübermittlung (ZFA) zu installieren. Prinzipschema Eigenverbrauchsmessung (Anlagen > 30 kva) Eigenverbrauchsmessung > 30 kva - Überschuss wird in das Netz zurück geliefert - Überschuss Vergütung KEV oder VNB Netzanschluss Zähler / Messung - Die Messungen (Produktion und Bezug) sind zwingend mit einer Zählerfernauslesung (ZFA) mit Energiedatenmanagement (EDM) zu erstellen. - Es sind 4-Quadrantenzähler einzusetzen. Bezug + Rücklieferung Produktion ZFA ZFA Nettoproduktion Verbraucher z.b. Kochherd, Licht usw. EEA z.b. PVA Abbildung 5: Anordnung der Zähler bei Eigenerbrauch mit Anschlussleistung > 30 kva Vorteil für den Kunden Die produzierte Energie wird selbst verbraucht, dadurch nimmt der Strombezug aus dem Netz ab. Speziell zu beachten Es ist ein Produktions- und ein Bezugszähler mit einer Zählerfernauslesung (ZFA) gemäss Gesetzgeber notwendig

10 2. Vergütung der produzierten Energie Dieser Abschnitt regelt die Vergütung von elektrischer Energie aus nicht erneuerbaren und erneuerbaren Energiequellen. Die Rücklieferung erfolgt in das Niederspannungsnetz (400/230V). Für Rücklieferungen in das Mittelspannungsnetz des Werkes (20kV) werden separate Verträge zwischen dem Produzenten und dem Werk abgeschlossen. Die Vergütung erfolgt in Abhängigkeit der Produktionsart (erneuerbar, nicht erneuerbar) und des Absatzkanals (z.b. KEV). Jeder Produzent kann seine produzierte Energie selber vermarkten und einen allfälligen Mehrwert generieren. Will ein Produzent die Energie dem Werk liefern, vergütet das Werk im Minimum die Energie zum Ansatz der vermiedenen Kosten (Energieeinkaufskonditionen des Werkes vom Vorlieferant) abzüglich 8% für die Administration. Ein Produzent kann in das KEV wechseln. Mit dem Wechsel in das KEV erfolgt die Vergütung der Energie durch die Swissgrid. Der Produzent meldet dem Werk den Wechsel mindestens 30 Tage vor dem Übertritt in das KEV. 2.1 Leistungsfaktor (Blindenergie) Die Blindenergielieferung während dem Hochtarif soll nicht grösser sein als 43% der gleichzeitigen Wirkenergielieferung (cos φ 0.92). Eine allfällige Mehrlieferung an Blindenergie wird gemäss Preisblatt (Blindenergie) verrechnet. 2.2 Aufnahme in die HKN-Datenbank, Beglaubigung der Anlagedaten Jeder Stromproduzent im Versorgungsgebiet des Werkes wird im HKN (Herkunftsnachweis) der Swissgrid eingetragen. Für die Beglaubigung der Anlagedaten (Anlagen kleiner 30kWp) behält sich das Werk vor, einen Pauschalbetrag von Fr pro Anlage zu verrechnen. Darin enthalten sind der Zeitaufwand für eine einmalige Vor-Ort-Abnahme, die Wegpauschale sowie das Erstellen und der Versand der Beglaubigung gemäss Swissgrid Formular. Anlagen ab 30kWp müssen generell durch einen akkreditierten Auditor der Swissgrid AG auf Kosten des Stromproduzenten beglaubigt werden. Kann die Beglaubigung wegen allfälliger Mängel nicht erteilt werden, so behalten wir uns vor, den Zusatzaufwand für weitere Abnahmen / Beglaubigungen zu verrechnen. Gültigkeit Die Rücklieferungspreise können jährlich zum 1. Januar eines Jahres angepasst werden. Diese Preise ersetzen alle vorherigen Preise

11 Anhang 5 Entschädigungsansätze für Durchleitungen, Baurechte und Ertragsausfälle Gültig ab 01. Januar 2015 Der Gemeinderat Niederhelfenschwil legt, gestützt auf Art des «Reglements über die Abgabe elektrischer Energie» vom 03. Juli 2013, nachfolgende Entschädigungsansätze fest. Entschädigungsansätze Bezeichnung Betrag pro Betrag Unterirdische Kabelanlage Laufmeter (lfm) Fr Schächte mit Einstieg bis 1mØ sichtbar Stück (Stk.) Fr Schächte mit Einstieg bis 1mØ überdeckt Stück (Stk.) Fr Kabelverteilkabinen Klein Stück (Stk.) Fr Kabelverteilkabinen Mittel Stück (Stk.) Fr Kabelverteilkabinen Gross Stück (Stk.) Fr Ertragsausfall Wiesland m² Fr Ertragsausfall Ackerland gemäss Richtlinien Bauernverband Öffentliche Beleuchtung keine Entschädigung Entschädigungsansätze für grössere Schächte, Baurechte für Transformatorenstationen, Benützungsrechte, Betonmasten usw. werden individuell festgelegt. Die Entschädigungsansätze umfassen die Abgeltung für eine Dauer von 25 Jahren. Erklärungen / Definitionen Unterirdische Kabelanlage => Die Entschädigung pro lfm ist unabhängig von der Anzahl der eingelegten Rohre. Die Überdeckung der Kabelanlage beträgt ca. 50 bis 70 cm. Schächte sichtbar => Bei sichtbaren Schächten ist der Deckel auf Terrainhöhe. Schächte überdeckt => Als überdeckter Schacht wird bezeichnet, wenn der Deckel mindestens 30 cm unter Terrain liegt. Kabelverteilkabinen => Die Grösse der Kabinen wird wie folgt definiert: Klein => bis 1.30 m Breite Mittel => bis 1.60 m Breite Gross => über 1.60 m Breite Ertragsausfall Wiesland => Die Entschädigung wird unabhängig der Anzahl Schnitte ausgerichtet. Massgebend für die Berechnung ist die beanspruchte Fläche während der Bauarbeiten. Mehrwertsteuer Die vorstehenden Ansätze beinhalten den jeweils gültigen Mehrwertsteuersatz

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