Technische Weisungen zu 3a der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz. 16. November 2011

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1 Rauminformation Rheinstrasse 29 - Postfach 4410 Liestal Telefon Telefax gis.arp@bl.ch Bau- und Umweltschutzdirektion Kanton Basel-Landschaft Amt für Raumplanung Technische Weisungen zu 3a der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz 16. November 2011 Version 2.4 Amt für Raumplanung, Rheinstrasse 29, 4410 Liestal

2 Technische Weisungen V: / 15 Inhaltsverzeichnis A Verwendete Abkürzungen...3 B Einleitung...5 B-1 Aufgaben und Ziele... 5 B-2 Betroffene Planungen bzw. Daten... 5 C Datenmodelle...6 D Datensätze...6 E Daten-Check...6 E-1 Umfang... 6 E-2 Werkzeug... 7 F Plandarstellung ARP...7 G Bestätigung der Übereinstimmung...8 G-1 Was wird geprüft... 8 G-2 Form der Bestätigung... 8 H Kontrolle der Geodaten...8 I Kantonale Vorprüfung...8 J Vor der Genehmigung durch den Regierungsrat...9 K Nach der Genehmigung durch den Regierungsrat...9 K-1 Nicht Genehmigungen... 9 K-2 Erwägungen... 9 K-3 Bestätigung ÖREB-Anforderungen... 9 L Archivierung...10 M Elektronische Nutzungsplandokumente...10 N Kosten...10 O Metadaten...10

3 Technische Weisungen V: / 15 P Technische Anpassungen...11 P-1 Auswirkungen einer Mutation auf andere Nutzungspläne Q Flussdiagramm...12 Q-1 Vorprüfung Q-2 Genehmigung R Anhang...14 R-1 Check-Service BL R-2 Forum der Datenverwaltungsstellen BL R-3 DokuWiki "Datenverwaltungsstellen" R-4 Internet Verknüpfungen Dokumentinformation Die Zustimmung durch die GIS-Koordinationsgruppe Gemeinden-Kanton erfolgte am , die Veröffentlichung am Neu sind die Flussdiagramme direkt in das Dokument integriert.

4 Technische Weisungen V: / 15 A Verwendete Abkürzungen ARP RI OP DVS Amt für Raumplanung Abteilung Rauminformation Abteilung Ortsplanung Datenverwaltungsstelle RBG Kantonales Raumplanungs- und Baugesetz vom 8. Januar 1998 (SGS 400) RBV Kantonale Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz vom 27. Oktober 1998 (SGS )

5 Technische Weisungen V: / 15 B Einleitung Die technischen Weisungen definieren die Anforderungen an die Geobasisdaten und konkretisieren das Verfahren gemäss 3a der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) vom 27. Oktober B-1 Aufgaben und Ziele 1. Die Aufgabe der Datennachführung, -verwaltung und -archivierung geht vom Kanton auf die neu von den Gemeinden ernannten Datenverwaltungsstellen über. 2. Der Kanton übernimmt weiterhin die Bereitstellung der Daten im kantonalen Geodata Warehouse. 3. Es wird durch die Datenverwaltungsstellen sichergestellt, dass die digitalen Daten den unterschriebenen Papierplänen entsprechen. Dies führt im Verlauf der Zeit dazu, dass die Geobasisdaten den verbindlichen Plandaten entsprechen und damit einen weit verlässlicheren Status als heute erlangen. 4. Mögliche Konflikte bei Planungen zwischen unterschiedlichen Nutzungsplänen werden frühzeitig erkannt. 5. Die digitalen Geobasisdaten entsprechen den Anforderungen des ÖREB-Katasters des Bundes ("Das Portal des ÖREB-Katasters"). B-2 Betroffene Planungen bzw. Daten 1 Zonenpläne Siedlung und Landschaft Teilzonenpläne Siedlung und Landschaft Lärmempfindlichkeitsstufen-Pläne Bau- und Strassenlinienpläne Strassennetzpläne Nicht betroffen sind Quartierpläne. Die Erstellung neuer Quartierpläne, Aufhebung oder Änderungen an bestehenden können jedoch Anpassungen an folgenden digitalen Daten auslösen: Zonenpläne Siedlung und Landschaft (Attribute und Perimeter des Quartierplanes) Teilzonenpläne Siedlung und Landschaft (Attribute und Perimeter des Quartierplanes) Lärmempfindlichkeitsstufen-Pläne (Änderung Empfindlichkeitsstufen) Bau- und Strassenlinienpläne 1 (s. Erläuterungen zum RRB Nr vom )

6 Technische Weisungen V: / 15 C Datenmodelle Die Geobasisdaten sind als INTERLIS-Datensatz im entsprechenden Datenmodell gemäss Publikation im Internet abzugeben. Integrierte Bestandteile der Datenmodelle sind: INTERLIS-Modell (*.ili) Datenmodellbeschreibung Konsistenzbedingungen und Erfassungshinweise sowie Look Up-Tabellen. D Datensätze Das Amt für Raumplanung unterscheidet zwischen Mutationsdatensatz und Gesamtdatensatz. Der Mutationsdatensatz beinhaltet ausschliesslich die Geobasisdaten welche geändert werden. Er bildet die Grundlage für die Nachführung des Gesamtdatensatzes. Der Gesamtdatensatz beinhaltet alle Geobasisdaten des ursprünglichen Planes inkl. aller Mutationen und entspricht damit dem nachgeführten Plan (Nachführungsplan). Er bildet die Grundlage für die Erstellung des signierten Planes des ARP. Bei den Bau- und Strassenlinienplänen entspricht der Gesamtdatensatz [dem jeweils ursprünglichen Bau- und Strassenlinienplan inkl. aller dazugehörenden Mutationen.] nicht der zusammenfassenden Darstellung aller Bau- und Strassenlinienpläne einer Gemeinde, sondern dem jeweiligen ursprünglichen Bau- und Strassenlinienplan inkl. aller dazugehörenden Mutationen. Empfehlung: Der Datenbezug für Mutationen an den Planungsinstrumenten erfolgt über die entsprechende Datenverwaltungsstelle. E Daten-Check Mit dem Daten-Check werden die INTERLIS-Daten auf ihre Übereinstimmung mit dem Datenmodell und der Datenmodellbeschreibung überprüft. E-1 Umfang INTERLIS-Datenmodell konform Referentielle Integrität ist gewährleistet gemäss INTERLIS-Datenmodell Obligatorische Felder enthalten Werte

7 Technische Weisungen V: / 15 Identifikatoren (Schlüssel) sind eindeutig Werte liegen innerhalb des definierten Wertebereiches Geometrien sind topologisch korrekt (Bsp.: Keine Selbstüberlappung, keine Multipolygone, etc.) Datenmodellbeschreibung konform Geometrische Topologie keine Überlappungen von Grundnutzungen keine Überlappungen von Objekten deren Bedeutung sich widerspricht (Bsp.: eine Fläche die gleichzeitig als schützenswertes und als erhaltenswertes Gebäude klassiert ist. Diese Fläche darf sich nicht überlappen, da nur eine Gebäudekategorie zugeteilt werden kann) keine Lücken (Bsp.: Grundnutzung) räumliche Beziehungen (Bsp.: Bemassungen stehen in räumlicher Nachbarschaft zum verknüpften Objekt) Inhaltliche Topologie Referentielle Integrität ist gewährleistet gemäss Datenmodell. E-2 Werkzeug Für den Daten-Check steht der Check-Service Basel-Landschaft von der Firma Infogrips zur Verfügung. Bei diesem Check-Service wird die INTERLIS-Transferdatei direkt im Internet hochgeladen oder via FTP verschickt. Die Resultate des Check-Service werden per zurück geschickt. Es werden zu jedem Datenmodell Konsistenzbedingungen und Erfassungshinweise erstellt. Diese bilden die Logik für den Daten-Check ab. Die Konsistenzbedingungen und Erfassungshinweise leiten sich aus dem INTERLIS-Datenmodell und der Datenmodellbeschreibung ab. F Plandarstellung ARP Die Darstellung des signierten Planes (Mutationsplan bei Vorprüfung bzw. Nachführungsplan bei Genehmigung) des ARP orientiert sich an der kommunalen Darstellung bezüglich des rechtsverbindlichen Inhaltes. Die Farben und Formen der Objekte werden grundsätzlich durch die Standardsymbole des ARP dargestellt. Beispiel: Die Zone für öffentliche Werke und Anlagen wird mit der Standardfarbe (grün) des ARP dargestellt. Die Wohnzone W1 mit einem hellgelb. Werden in der Legende eine Wohnzone W1a und W1b unterschieden, so werden die unterschiedlichen Wohnzonen in der Darstellung entsprechend durch verschiedene Schraffuren dargestellt. Der Ausschnitt des signierten Mutationsplanes des ARP entspricht der vollen Ausdehnung des Mutationsdatensatzes. Der Ausschnitt des signierten Nachführungsplanes des ARP entspricht der vollen Ausdehnung des Gesamtdatensatzes.

8 Technische Weisungen V: / 15 G Bestätigung der Übereinstimmung G-1 Was wird geprüft Die Bestätigung der Übereinstimmung des Plans (Genehmigungsplan) der Gemeinde - welcher in Rechtskraft treten soll - mit den Geobasisdaten, beinhaltet die inhaltliche Überprüfung des aus den Geobasisdaten erstellten signierten Planes (im PDF-Format) des ARP mit dem Genehmigungsplan. G-2 Form der Bestätigung Die Bestätigung muss die minimale Anforderung der einfachen Schriftlichkeit erfüllen. Die Bestätigung muss einen Verweis auf den geprüften Plan der Gemeinde enthalten und zusammen mit den entsprechend geprüften Geobasisdaten abgegeben werden. Die Bestätigung muss auch nachträglich eindeutig dem entsprechenden Plan der Gemeinde und den jeweiligen Geodaten zuordenbar sein. Empfehlung: Die Bestätigung erfolgt auf dem Ausdruck des signierten Planes des ARP. H Kontrolle der Geodaten Das Verfahren zur Prüfung der Übereinstimmung kann jederzeit von der Gemeinde oder der DVS freiwillig in Anspruch genommen werden. I Kantonale Vorprüfung Die Gemeinde kann bei der Einreichung ihrer Planungsdokumente zur kantonalen Vorprüfung um die Prüfung der Übereinstimmung der Geobasidaten (Mutationsdatensatz), analog zum Verfahren wie vor der Genehmigung (siehe Buchstaben J und G), bitten. Empfehlung: Bei der kantonalen Vorprüfung einer Revision der Zonenvorschriften Siedlung sollen die Geobasisdaten (Mutationsdatensatz) miteingereicht werden. Kommentar: Die Geobasisdaten können die kantonale Vorprüfung unterstützen. Die Prüfung auf Übereinstimmung ist nicht gefordert, sondern wird nur auf Wunsch durchgeführt.

9 Technische Weisungen V: / 15 J Vor der Genehmigung durch den Regierungsrat Die Gemeinde reicht mit dem Antrag zur Genehmigung durch den Regierungsrat die entsprechenden vom Beschluss und allfälligen geringfügigen Änderungen betroffenen nachgeführten Geobasisdaten des Gesamtdatensatzes ein. Dem Antrag zur Genehmigung liegt die Bestätigung der Übereinstimmung des Genehmigungsplanes mit den Geobasisdaten zwingend bei. Kommentar: Die Geobasisdaten müssen nicht mit dem Genehmigungsantrag abgegeben werden (siehe Flussdiagramm Genehmigung). K Nach der Genehmigung durch den Regierungsrat K-1 Nicht Genehmigungen Bei Nichtgenehmigungen ist der nicht genehmigte Inhalt aus dem Gesamtdatensatz wieder zu löschen und der frühere, rechtsgültige Zustand ist wieder herzustellen. Im Weiteren wird auf die jeweilige Datenmodellbeschreibung verwiesen. K-2 Erwägungen Erwägungen sind entsprechend dem Datenmodell zu erfassen. K-3 Bestätigung ÖREB-Anforderungen Im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen sind die offiziellen Informationen zu den wichtigsten Erlassen, welche die Nutzung des Grundeigentums einschränken, abrufbar. Die Bestätigung der Datenverwaltungsstelle, dass die Geobasisdaten (Gesamtdatensatz) die in Art. 5 der Verordnung des Bundes über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (SR ÖREBKV) beschriebenen Anforderungen erfüllen, erfolgt gleichzeitig mit der Abgabe der nachgeführten Geobasisdaten (Gesamtdatensatz) nach der Genehmigung durch den Regierungsrat. Die Bestätigung muss die minimale Anforderung der einfachen Schriftlichkeit erfüllen. Die nachgeführten digitalen Geobasisdaten werden innerhalb von 30 Tagen nach dem Regierungsratsbeschluss durch die Datenverwaltungsstelle an das Amt für Raumplanung abgegeben. Empfehlung: Die nachgeführten Vorschriften (Reglemente) zu den Nutzungsplanungen sollten ebenfalls innerhalb von 30 Tagen abgeben werden (siehe Flussdiagram Genehmigung).

10 Technische Weisungen V: / 15 Kommentar: Dies im Hinblick und als Vorarbeit auf den kommenden Kataster der öffentlichenrechtlichen Eigentumsbeschränkungen bei welchem die Reglemente auch Bestandteil der abzugebenden Daten sind. L Archivierung Die Gemeinde archiviert die rechtskräftigen Pläne und Reglemente. Die Datenverwaltungsstelle archiviert dauerhaft die Geobasisdaten der kommunalen Nutzungsplanung. Es ist Sache der Gemeinde die Archivierung sicherzustellen. Für die Gemeinde gilt 2c des Archivierungsgesetzes und für die Datenverwaltungsstelle gilt 2d des Archivierungsgesetzes (SGS-Nr. 163). M Elektronische Nutzungsplandokumente Die rechtskräftigen eingescannten Nutzungsplandokumente werden den Gemeinden und den Datenverwaltungsstellen kostenlos zur Verfügung gestellt. N Kosten Die Kosten für die Verwaltung der Geobasisdaten liegen bei der Gemeinde (GeoVO 15). Dies beinhaltet die auch die Kosten infolge von Datenmodellanpassungen. O Metadaten Als Metadaten oder Metainformationen bezeichnet man allgemein Daten, die Informationen über andere Daten enthalten. Die Datenverwaltungsstelle ist verantwortlich für die Aktualisierung der Metadaten gemäss geocat.bl. Bei der Datenabgabe nach der Genehmigung sind die zugehörigen Metadaten an das ARP mit zuliefern, namentlich: Status (nachgeführt, Mutation nicht nachgeführt,...) Datum der letzten Aktualisierung Projektionssystem

11 Technische Weisungen V: / 15 P Technische Anpassungen Werden am Gesamtdatensatz Änderungen vorgenommen, muss in jedem Fall eine Datenabgabe an das ARP erfolgen. Die Datenverwaltungsstelle der Gemeinde archiviert die geänderten Daten und stellt sie dem Amt für Raumplanung gemäss 3b, Absatz 5 RBV zur Verfügung. P-1 Auswirkungen einer Mutation auf andere Nutzungspläne Gemäss 3a RBV sind auch Geobasisdaten von Nutzungsplänen nachzuführen, wenn diese zwar nicht direkt geändert aber von der Mutation betroffen sind. Beispiel: Zwischen einer Wohnzone und einer Gewerbezone wird die Zonengrenze geändert. Die Lärm-Empfindlichkeitsstufen beruhen auf dem Zonenreglement mit Zuweisung zur entsprechenden Grundnutzung. Die Mutation ändert die Zuweisung der Lärm- Empfindlichkeitsstufen zu den Grundnutzungszonen nicht. Aber die Geobasisdaten der Lärm- Empfindlichkeitsstufen müssen an die Mutation angepasst werden, damit die Zuweisung dem Reglement entspricht.

12 Technische Weisungen V: / 15 Q Flussdiagramm Q-1 Vorprüfung Gemeinde Datenverwaltungsstelle (DVS) ARP Entw urf Planungsinstrument Antrag Vorprüfung Mutationsdatensatz Kantonale Vorprüfung evtl. Bereinigung Vorprüfungsbericht

13 Technische Weisungen V: / 15 Q-2 Genehmigung Gemeinde DVS ARP Regierungsrat Aufarbeitung Nachführung Gesamtdatensatz Check der Geodaten Nein OK? Ja Erstellung signiertes PDF aus Geodaten Genehmigungsplan Visueller Check Genehmigungsplan Plan ARP signierter PDF-Plan Nein OK? Ja Beschluss der Gemeinde- bzw. Einwohnerv ersammlung Genehmigungsantrag an den RR Bestätigung der Übereinstimmung der Mutationsdaten Genehmigung durch den RR RRB einarbeiten RRB Geodaten & ÖREB-Bestätigung Integration GDWH Archiv ierung Geoshop Geodata Warehouse

14 Technische Weisungen V: / 15 R Anhang R-1 Check-Service BL Beschreibung Anmeldung Die Zugangsdaten zum Check-Service sind bei der GIS-Fachstelle ( erhältlich. R-2 Forum der Datenverwaltungsstellen BL Das "Forum der Datenverwaltungsstellen BL" bietet allen Interessierten und durch ihre Arbeit Betroffenen einen Ort an welchem Fragen deponiert, Antworten gegeben und Diskussionen geführt werden können zu verschiedenen Themen im Zusammenhang mit den Änderungen der Verordnung des RBG vom 19. Oktober Lesen können die Artikel und Diskussionen alle Personen. Möchte man sich aktiv beteiligen, ist eine Anmeldung erforderlich. Die interessierte Person muss dazu in einem ersten Schritt direkt über das Forum einen Antrag stellen. Dieser Antrag wird dann von der verantwortlichen Person im Kanton gutgeheissen und die beantragende Person wird über Mail darüber informiert. Unter diesem Link kommen Sie zum Forum: R-3 DokuWiki "Datenverwaltungsstellen" Das DokuWiki ist der Ort, um Informationen zum Themenkreis wie unter R-2 beschrieben einzuholen. Des Weiteren ist hier eine Übersicht über die vorhandenen Plan-Daten des Kantons zu finden, weitere Dokumente zum Thema (zum Lesen oder Herunterladen), Antworten auf ein paar häufig gestellte Fragen sowie die Daten und Traktanden der geplanten DVS-Workshops. Unter diesem Link kommen Sie zum DokuWiki:

15 Technische Weisungen V: / 15 R-4 Internet Verknüpfungen Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV): Geo-Portal des Kantons Basel-Landschaft: Such- und Katalogdienst geocat.bl: Geodaten des Amtes für Raumplanung Basel-Landschaft: "Der ÖREB-Kataster: das Wichtigste in Kürze": Das Portal des ÖREB-Katasters:

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