Information zur Pflegefinanzierung und Festlegung der Kostenobergrenzen 2019
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- Claus Roth
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1 Gesundheitsund Fürsorgedirektion des Kantons Bern Alters- und Behindertenamt Direction de la santé publique et de la prévoyance sociale du canton de Berne Office des personnes âgées et handicapées Rathausgasse 1 Postfach 3000 Bern 8 Telefon +41 (31) Telefax +41 (31) info.alba@gef.be.ch An die Alters- und Pflegeheime im Kanton Bern Bern, 11. Dezember 2018 Information zur Pflegefinanzierung und Festlegung der Kostenobergrenzen 2019 Sehr geehrte Damen und Herren Mit diesem Schreiben geben wir Ihnen die Veränderungen im Rahmen der Pflegefinanzierung für 2019 bekannt. 1 Zusammensetzung der Heimkosten 2019 Für den Aufenthalt (Hotellerie und Betreuung sowie Infrastruktur) wird für alle Bewohnerinnen und Bewohner eine jeweils einheitliche, bei der Berechnung der EL anrechenbare, Höchstgrenze der Heimkosten festgelegt. Für das Jahr 2019 beträgt diese Höchstgrenze gemäss EV ELG 1 CHF Hotellerie und Betreuung Der Ansatz für Hotellerie wurde einheitlich auf CHF und derjenige für Betreuung auf CHF festgesetzt (unabhängig von der Pflegestufe). Darin inbegriffen sind Verpflegung, die Reinigung des Zimmers sowie das Waschen der persönlichen Wäsche der Bewohnerinnen und Bewohner. 1.2 Infrastruktur Für das Jahr 2019 beträgt der Anteil der Infrastrukturkosten CHF pro Person und pro Tag Verbuchung und Bestätigung der Äufnung der Infrastrukturpauschale durch die Revisionsstelle Der von der Institution verrechnete Infrastrukturbeitrag ist als Ertrag in einem separaten Konto (6005/6015) in der Kontengruppe 60 (gemäss CURAVIVA Kontenrahmen 2015) zu verbuchen. Allfällige Überschüsse (Ertrag aus Infrastrukturbeiträgen abzüglich Kosten für Investitionen) dienen der Äufnung einer zweckgebundenen, nicht verzinslichen Rückstellung für Infrastruktur. Die Rückstellung ist in der Bilanz in der Kontengruppe 20 (Fremdkapital) im Konto 2080 Rückstellung Investitionsrechnung auszuweisen. Die Revisionsstelle muss in ihrem Revisionsbericht die Vollständigkeit und Richtigkeit der Äufnung der Rückstellung und die zweckgebundene Verwendung ab der Jahresrechnung 2018 bestätigen. 1 Einführungsverordnung vom 16. September 2009 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG; BSG )
2 Seite Pflege Die Kosten für die Pflege sind bedarfsabhängig und steigen linear pro Pflegebedarfsstufe an (siehe Anhang 1). Bis zur Pflegestufe 2 ist der Bewohnerbeitrag an die Pflegekosten tiefer als CHF 21.60, ab der Pflegestufe 3 liegt dieser bei allen Bewohnerinnen und Bewohnern bei CHF Daher erfolgt nur in den untersten Pflegestufen eine Abstufung der Höchst-grenzen bei der EL. Ab der Pflegestufe 3 bleibt die Höchstgrenze für alle Stufen gleich hoch. Die nicht durch Beiträge von Krankenversicherung und Bewohnerin oder Bewohner bzw. EL gedeckten Pflegekosten werden mittels Betriebsbeitrag vom Kanton abgegolten Vergütung der MiGeL-Materialien Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat in seinen Urteilen vom 1. September 2017 und 7. November 2017 betreffend die Entschädigung von Mitteln und Gegenständen diese Praxis als rechtswidrig beurteilt. Es kommt zum Schluss, dass bei der Verwendung von Mitteln und Gegenständen im Rahmen der Pflege unterschieden werden müsse zwischen solchen, die von der pflegebedürftigen Person selbst oder mit Hilfe einer Person, die nicht beruflich an der Untersuchung oder Behandlung beteiligt ist, angewendet werden kann, und solchen, die durch eine Pflegefachperson bei der Pflege direkt angewendet werden. Die letzteren sind gemäss BVGer Teil der Pflegeleistung und werden somit über die Pflegefinanzierung gemäss KLV abgegolten. Aus diesem Grund werden daher für Pflegematerialien (Sachaufwand) vorläufig für das Jahr 2019 ab der Pflegestufe 3 CHF 0.16 pro 10 Minuten Pflege vergütet und die Teuerung von 0,8% berücksichtigt. Es ist davon auszugehen, dass für Personen in den Pflegestufen 1 und 2 im Verhältnis zu den höheren Pflegestufen wenig bis gar kein Pflegematerial vom Pflegepersonal angewendet wird. Ein grosser Teil der Personen in den Pflegestufen 1 und 2 wird das allfällige Pflegematerial zudem selbst anwenden, weshalb die Krankenversicherer dafür aufzukommen haben. Hinzu kommt, dass immer weniger Personen in ein Pflegeheim eintreten, wenn sie wenig Pflege benötigen (Pflegestufen 1 und 2) (s. Anhang 1). 1.4 Normkosten gesamt (Aufenthalt und Pflege) Die Differenzierung zwischen den höchstmöglich anrechenbaren Heimkosten bei der EL und den Normkosten insgesamt ist notwendig, weil die Beteiligung der Bewohnerinnen und Bewohner an den Pflegekosten aufgrund der Neuordnung der Pflegefinanzierung beschränkt wird. Die Differenz zwischen den von der EL mitfinanzierten Kosten zu den von der GEF festgelegten Normkosten gesamt wird durch einen direkten Betriebsbeitrag an die Institution gedeckt (siehe Anhang 2). 2 Zahlungsmodalitäten Die Meldung der IST-Einstufungen hat 2-mal jährlich zu erfolgen und zwar wie folgt: bis 15. Juli 2019 IST-Zahlen vom Januar bis Juni 2019 bis 20. Januar 2020 IST-Zahlen von Januar bis Dezember 2019 Die Akontozahlungen 2019 basieren auf der Hochrechnung der IST-Zahlen der Zwischenabrechnung 2018 und erfolgen je nach Höhe des errechneten Kantonsbeitrages bis zu 6-mal jährlich (jeweils Ende Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember). Eine allfällige Korrektur der Akontozahlungen erfolgt Mitte Jahr mittels einer Anpassung der Akontozahlungen. Die Schlussabrechnung ist bis am 20. Januar 2020 einzureichen und zwar sowohl elektronisch als auch mit Unterschrift und Stempel versehen in Papierform. Folgendes ist zu beachten: Während eines Spitalaufenthaltes oder während Ferienabwesenheit des Bewohnenden dürfen keine Pflegekosten verrechnet werden. Die Restfinanzierung betrifft nur KVG 2 -Leistungen. Sofern eine andere Sozialversicherung (Unfall- oder Invalidenversicherung) für die Heimaufenthaltskosten aufkommt, kann der Kantonsbeitrag nicht geltend gemacht werden, sondern ist der jeweiligen Sozialversicherung zu verrechnen. 2 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR )
3 Seite 3 Aufteilung der Kosten für Bewohnende, welche von der KESB zugewiesen werden: Der KESB sind die Vollkosten abzüglich der Restfinanzierung Pflege zu verrechnen, der Kanton übernimmt die Restkosten Pflege. Auf dem Abrechnungsformular sind alle Bewohnenden aufzuführen, auch diejenigen in den Pflegestufen 0, 1 und 2. Bei der Schlussabrechnung müssen alle Bewohnenden eingestuft sein. Das Abrechnungsformular 2019 finden Sie ab Ende März 2019 auf unserer Homepage: _und_pflegeheime.html > Neuordnung Pflegefinanzierung > Heime im Kanton Bern > Kantonsbeiträge Pflege Formular Gewährleistung der Lohngleichheit Gemäss dem Staatsbeitragsgesetz (Artikel 7a StBG9 3 ) haben die Organisationen die Lohngleichheit zwischen Mann und Frau zu gewährleisten. Explizit nachweisen gegenüber der Kantonalen Fachstelle für Gleichstellung von Frauen und Männern müssen dies alle Organisationen, welche mindestens 50 Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen beschäftigen, wiederkehrende Staatsbeiträge oder einmalige Staatsbeiträge von mindestens CHF erhalten. Dieser erfolgt in Form einer Selbstdeklaration, welche vom Alters- und Behindertenamt (ALBA) eingefordert und zur Prüfung an die erwähnte Fachstelle weitergeleitet wird. Das ALBA fordert diese Selbstdeklaration erstmals für das Jahr 2018 zusammen mit den Abrechnungsunterlagen per 30. Juni 2019 ein. Das Formular wird auf der Internetseite des ALBA (Formulare/Bewilligungen/Gesuche) zur Verfügung stehen. Bei Fragen steht die Kantonale Fachstelle für Gleichstellung von Frauen und Männern zur Verfügung ( ; info.fgs@sta.be.ch). 4 Ausserkantonale Bewohnerinnen und Bewohner Bei Bewohnerinnen und Bewohnern mit zivilrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons Bern ist die gesamte Finanzierung mit der betroffenen Person oder deren Wohnsitzkanton zu regeln. 4.1 Änderung Artikel 25a Absatz 5 KVG 4 Am tritt der ergänzte Artikel 25a Absatz 5 KVG in Kraft. 25a Absatz 5 KVG: Der versicherten Person dürfen von den nicht von Sozialversicherungen gedeckten Pflegekosten höchstens 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages überwälzt werden. Die Kantone regeln die Restfinanzierung. 25a Absatz 5 KVG gültig ab : Für die Festsetzung und Auszahlung der Restfinanzierung zuständig ist der Kanton, in dem die versicherte Person ihren Wohnsitz hat. Im Bereich der ambulanten Pflege gelten die Regeln der Restfinanzierung des Standortkantons des Leistungserbringers. Der Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet keine neue Zuständigkeit. Kann der versicherten Person zum Zeitpunkt des Heimeintritts kein Pflegeheimplatz in geografischer Nähe in ihrem Wohnkanton zur Verfügung gestellt werden, so übernimmt der Wohnkanton die Restfinanzierung nach den Regeln des Standortkantons des Leistungserbringers. Diese Restfinanzierung und das Recht der versicherten Person zum Aufenthalt im betreffenden Pflegeheim sind für eine unbeschränkte Dauer gewährleistet. Wir bitten Sie diese Regelung bei ausserkantonalen Bewohnerinnen und Bewohner zu beachten. Je nachdem wie der Wohnsitzkanton die Regelung umsetzt, kann die Folge sein, dass bei Ihnen Finanzierungslücken entstehen. Der Kanton Bern wird vorläufig keine bestimmte Regelung, entsprechend dem Gesetzestext, einführen. Das bedeutet, dass der Kanton Bern für Bernerinnen und Berner die in einem ausserkantonalen Heim wohnhaft sind oder in ein solches eintreten wollen, die Restfinanzierung der Pflege nach den Regeln des Standortkantons übernehmen wird. Uns ist es ein Anliegen die Niederlassungsfreiheit der älteren Menschen in ihrem letzten Lebensabschnitt nicht einzuschränken. Auch ein Kantonswechsel aufgrund sozialer/familiärer Nähe soll möglich sein, auch wenn im Wohnsitzkanton ein Heimplatz zur Verfügung stehen würde. 3 Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG; BSG 641.1) 4 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR )
4 Seite 4 5 Rechnungsstellung an Bewohnerinnen und Bewohner Den Bewohnerinnen und Bewohnern muss aus Transparenzgründen ein Ausweis der Kosten erstellt werden (auf der Rechnung oder auf der Preisliste, die beigelegt wird). Dieser beinhaltet: - Total der Kosten - Anteil der Krankenversicherer - Anteil des Kantons - Anteil des Bewohnenden (unterteilt in Anteil Aufenthalt und Anteil Pflege) Für Fragen im Zusammenhang mit den Abrechnungen/Akontozahlungen wenden Sie sich an Frau Theres Bellwald, Tel Wir danken Ihnen für Ihr Engagement und Ihre Arbeit zugunsten der alten Menschen in den stationären Einrichtungen im Kanton Bern. Freundliche Grüsse ALTERS- UND BEHINDERTENAMT Astrid Wüthrich Amtsvorsteherin
5 Seite 5 Anhang 1: Normkosten Beitrag Bewohnerin/Bewohner bzw. Pflegekosten Restfinanzierung Beitrag Pflegestufe Pflege materialien inkl. Pflegemate- EL Kanton Normkosten Pflege- Pflege Krankenversichererialien (Art. 3 EV ELG) (Art. 25a SHV) Anhang 2: Pflegestufe Normkosten gesamt 2019 pro Tag (inkl. Gehaltssummenwachstum, Teuerung und Infrastrukturzuschlag) EL-Höchstgrenze 2019 = höchstmöglich anrechenbare Heimkosten pro Tag gemäss Artikel 3 Absatz 1 EV ELG
6 Seite 6 Anhang 3: Pflegestufen des zentralen Systems BESA- Minuten RAI/RUG-Gruppen PA PA PA2, BA1, PB1, BA2, IA CA1, BB1, PB PC2, BB2, PC1, IB CA2, IB2, IA RMA, RLA, CB1, PD2, PD CC1, RMB, SSA, CB SE1, SSB, CC2, RLB, PE2, PE SSC 12 > 221 SE2, SE3, RMC Seit dem 1. Januar 2015 hat die Einstufung bei BESA mit der Version 4.0 oder höher im Leistungskatalog 2010 zu erfolgen. Bei RAI/RUG hat die Einstufung mit der Version RAI 2.0 (2014), CH-Index Bern 2015 zu erfolgen.
Information zur Pflegefinanzierung und Festlegung der Kostenobergrenzen 2018
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