Änderung der Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG)

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1 Änderung der Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG) Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion

2 2 Vortrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion an den Regierungsrat zur Änderung der Einführungsverordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG) 1. Ausgangslage Seit dem Inkrafttreten der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) im 2008 werden die für die Ergänzungsleistungen höchstmöglich anrechenbaren Heimkosten jährlich angepasst. Einzig per 2012 wurden sie aufgrund von Sparmassnahmen teilweise gesenkt. Die höchstmöglich anrechenbaren Heimkosten sollen per 1. Januar 2013 erhöht werden. Grund dafür ist, dass den Heimen und Spitälern, in denen Personen dauernd oder längere Zeit leben, der notwendige Spielraum gegeben werden soll, um Lohnanpassungen vornehmen zu können. Angemessene Anstellungsbedingungen sind in solchen Einrichtungen im Hinblick auf die dringend notwendige Sicherstellung von genügend Pflege- und Betreuungspersonal sehr wichtig. Gleichzeitig wird die Definition der ausserkantonalen Heime aktualisiert, die Bestimmung über die Hilfe und Betreuung zu Hause präzisiert und im Bereich der an ein Heim angegliederten Wohnungen eine befristete Bestimmung durch eine neue Regelung abgelöst. 2. Erläuterungen zu den Artikeln Artikel 2 Bei der Revision der EV ELG im vergangenen Jahr wurde davon ausgegangen, dass Personen aus dem Kanton Bern nur in ausserkantonalen Heimen und Spitälern leben, die entweder auf der Spital- und Pflegeheimliste eines andern Kantons aufgeführt sind (Buchstabe a) oder als Behindertenheim der kantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) unterstehen (Buchstabe c). In der Praxis zeigte sich jedoch, dass es Personen aus dem Kanton Bern gibt, die in ausserkantonalen Heimen leben, die in keiner in Artikel 2 definierten Heimkategorie aufgeführt sind, aber im Standortkanton als anerkannte Heime gelten (vgl. Artikel 25a Absatz 1 Bundesverordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV] 1 ). Das bedeutet, dass heute keine höchstmöglich anrechenbaren Heimkosten für diese Gruppe von Heimbewohnerinnen und bewohnern festgelegt sind. Diese Lücke soll mit der neuen Regelung in Buchstabe c gefüllt werden. Artikel 3 Die höchstmöglich anrechenbaren Heimkosten (Absatz 1) sollen im 2013 angepasst werden, wie dies seit Inkrafttreten der NFA jährlich der Fall ist. Die Gründe dafür sind abgesehen von den Zahlen dieselben wie in den vergangenen Jahren: Berücksichtigung eines Lohnsummenwachstums analog dem Voranschlag 2013 (Finanzplan 2014 bis 2016) für das Kantonspersonal von 0,5 % minus eine Nachkorrektur von 0,2 %. Die Nachkorrektur wird vorgenommen, weil im Zeitpunkt der Berechnung der höchstmöglich anrechenbaren Heimkosten für das Jahr 2012 noch mit einem Lohnsum-

3 3 menwachstum von 1,5 % gerechnet worden ist. Dieses wurde jedoch im Dezember 2012 nach der Budgetgenehmigung durch den Grossen Rat auf 1,3 % gesenkt. Berücksichtigung einer Teuerung auf dem Sachaufwand gemäss Landesindex der Konsumentenpreise von -1 % (April 2011 bis April 2012). Für die Infrastruktur ist der Hochbaupreisindex Espace Mittelland (Stand: April 2012) und der hypothekarische Referenzzinssatz gemäss Bundesamt für Wohnungswesen (Stand: Juni 2012) massgebend. Dies führt zu folgenden höchstmöglich anrechenbaren Heimkosten: Höchstgrenze 2012 Höchstgrenze 2013 in CHF in CHF Pflegestufe Pflegestufe Pflegestufe Pflegestufen Die Höchstgrenzen steigen in allen Pflegestufen, allerdings nicht linear. Die Gründe dafür sind folgende: Die höchstmöglich anrechenbaren Heimkosten setzen sich aus den Kostenelementen Hotellerie, Pflege, Betreuung und Infrastruktur zusammen. Das Lohnssummenwachstum und die Teuerung werden in den Kostenelementen Hotellerie, Betreuung und Pflege unterschiedlich gewichtet. Der Betrag des Kostenelements Infrastruktur sinkt pro Bewohnerin und Bewohner um 1.55 Franken auf Franken. Der Hochbaupreisindex ist gegenüber 2012 zwar leicht gestiegen. Der hypothekarische Referenzzinssatz liegt indessen um 0,5 % tiefer als bei der Berechnung für die Höchstgrenzen 2011, was insgesamt zu einem tieferen Infrastrukturbetrag pro Person führt. Die Beiträge der Krankenversicherer an die Pflegekosten sinken per 1. Januar Der Grund dafür liegt in den Übergangsbestimmungen des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die Neuordnung der Pflegefinanzierung 2 : Bis 2014 werden die Pflegekostenbeiträge der Krankenversicherer schrittweise auf die in Artikel 7a Absatz 3 der Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) 3 vorgesehenen Beträge sinken. Dadurch steigt der Pflegekostenanteil der Bewohnerinnen und Bewohner, der durch sie selbst oder wenn die eigenen Mittel nicht ausreichen durch die EL zu finanzieren ist. Dieser Pflegekostenanteil ist jedoch auf Franken pro Person begrenzt (Artikel 25a KVG in Verbindung mit Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe l KLV), was ab Pflegestufe 3 zum Tragen kommt. Aus diesem Grund steigen die höchstmöglich anrechenbaren Heimkosten in den Pflegestufen 1 und 2 stärker als in den Pflegestufen SR AS ff. 3 SR

4 4 Artikel 16 Die Ausgleichskasse des Kantons Bern ist in der Rolle der Durchführungsstelle mit aufwändigen Einzelfallabklärungen im Zusammenhang mit der Vergütung von Kosten für Hilfe und Betreuung zu Hause konfrontiert (z.b. Bedarfsnachweis, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit von Leistungen). Bei der Hilfe und Betreuung zu Hause geht es um die Unterstützung durch Drittpersonen bei der Bewältigung des täglichen Lebens. Der heutige Absatz 1 definiert nur sehr ungenau, welche Leistungen durch die EL als Hilfe und Betreuung vergütet werden. Aus diesem Grund sollen die Leistungen der Hilfe und Betreuung zu Hause genauer definiert werden (Absatz 1). Die in Buchstabe a bis d definierten Leistungen entsprechen der heutigen Praxis der AKB bei der Anerkennung von Leistungen nach Artikel 16. Neu wird die Installation, die Miete und die Wartung eines Notrufsystems bei sturzgefährdeten Personen zur Vermeidung eines Heim- oder Spitaleintritts als Hilfe und Betreuung zu Hause anerkannt (Buchstabe e). Grund dafür ist, dass heute bei Personen, die in einer an ein Heim angegliederten Wohnung leben (sog. Wohnheimmodell ) der Notruf in der von der EL vergüteten Wohnheim- Pauschale inbegriffen ist (Artikel 34). Diese Bestimmung verliert aufgrund ihrer Befristung am 31. Dezember 2012 ihre Gültigkeit (vgl. Ausführungen zu Artikel 34). Bei Personen, die nach dem 1. Januar 2013 in eine solche Wohnung ziehen, wird neu eine EL-Berechnung vorgenommen, wie wenn sie zu Hause leben würden (Anrechnung der Miet- und Nebenkosten, des täglichen Lebensbedarfs usw.). Das Notrufsystem gilt dabei als Zusatzleistung und soll durch die EL gestützt auf Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe e vergütet werden, sofern ein Bedarf dafür nachgewiesen wird und die eigenen finanziellen Mittel nicht ausreichen. Die AKB ist heute bei der Beurteilung der beantragten Leistungen und beim Nachweis des Bedarfs an einer Leistung auf die Angaben der versicherten Person und deren Hausarzt angewiesen, weil sie selber keine Abklärungen vor Ort oder Untersuchungen an versicherten Personen durchführt. Neu sollen nur noch Personen mit einer Hilflosenentschädigung Leistungen der Hilfe und Betreuung zu Hause vergütet erhalten. Bei der Hilflosenentschädigung wird die versicherte Person von Fachpersonal der IV-Stelle auf Einschränkungen in täglichen Lebensverrichtungen untersucht. Besteht ein positiver Befund, kann als gegeben angenommen werden, dass ein Bedarf an Hilfe und Betreuung zu Hause vorhanden ist. Die Abklärung durch neutrales Fachpersonal stellt sicher, dass Einschränkungen bei der Bewältigung des täglichen Lebens vorhanden sind, weshalb der Bezug einer Hilflosenentschädigung als Voraussetzung für den Anspruch auf die Vergütung von Kosten für Hilfe und Betreuung zu Hause gelten soll (Absatz 2). Eine Hilflosenentschädigung wird erst gewährt, wenn die Einschränkungen in täglichen Lebensverrichtungen während eines Jahres bestanden haben. Dieses Erfordernis kann von Personen, die Pallative Care Leistungen beziehen, in den meisten Fällen nicht erfüllt werden. Absatz 3 regelt deshalb, dass bei diesen Personen die Kosten für die Präsenz zur Entlastung von betreuenden Angehörigen vergütet werden sollen. Artikel 34 Die Wohnungen, die an ein Heim angegliedert sind, gelten im Kanton Bern schon seit Jahren als Teil eines anerkannten Heims im Sinne von Artikel 25a Absatz 1 ELV (sog. Wohnheimmodell ). Aus diesem Grund wurde in der neuen, am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen EV ELG als Übergangsregelung festgelegt, dass solche Wohnungen noch bis Ende 2012 als Teil eines anerkannten Heims gelten (Artikel 34 Absatz 1).

5 5 Heute sind in der Heimtaxe im Wohnheimmodell in jedem Fall die Mahlzeiten, die Wohnungsreinigung und ein Notrufsystem inbegriffen (Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b, d und e). Artikel 34 Absatz 1 ist auf 31. Dezember 2012 befristet und soll weder verlängert noch geändert werden. Das hat zur Folge, dass solche Wohnungen ab dem 1. Januar 2013 nicht mehr als Teil eines anerkannten Heims im Sinne von Artikel 25a ELV gelten. Bei Personen, die nach dem 1. Januar 2013 in eine solche Wohnung ziehen, wird deshalb eine EL-Berechnung vorgenommen, wie wenn sie zu Hause leben würden. Zusatzleistungen wie z.b. die Wohnungsreinigung oder das Notrufsystem, für die tatsächlich ein Bedarf nachgewiesen ist, werden durch die EL als Krankheits- und Behinderungskosten vergütet (Artikel 7 bis 29), sofern die eigenen Mittel dazu nicht ausreichen. Die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) prüft für jede Person den Bedarf an solchen Leistungen, was zu einem administrativen Mehraufwand führt. Bei Personen, die schon vor dem 1. Januar 2013 in einer an ein Heim angegliederten Wohnung gelebt und jährliche Ergänzungsleistungen bezogen haben sowie auch künftig in einer solchen Wohnung leben, soll weiterhin eine EL-Berechnung vorgenommen werden, wie wenn sie in einem Heim leben würden (Absatz 2). Grund dafür ist, dass sie zum Teil schon seit Jahren sämtliche Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe b, d und e beziehen und durch die EL vergütet erhalten. Eine Schlechterstellung gegenüber heute soll vermieden werden. Die anrechenbaren Ausgaben dieser Personen sollen weiterhin höchstens 115 Franken betragen (Absatz 3). Übergangsbestimmungen Die Krankheits- und Behinderungskosten zu denen die Hilfe und Betreuung zu Hause zählt werden vergütet, wenn die Vergütung innert 15 Monaten nach Rechnungsstellung geltend gemacht wird (Artikel 15 Buchstabe a ELG). Ziffer 1 hält deshalb fest, dass die Vergütung der Hilfe und Betreuung, für die der betroffenen Person bis am 31. Dezember 2012 Rechnung gestellt wird, nach dem bis Ende 2012 geltendem Recht zu beurteilen ist. Neu werden nur noch Personen, die eine Hilflosenentschädigung oder Palliative Care Leistungen beziehen, die Kosten für Hilfe und Betreuung zu Hause vergütet (Artikel 16 Absatz 2 und 3). Heute werden gut 500 Personen die Kosten für Hilfe und Betreuung zu Hause vergütet. Davon beziehen rund 140 Personen keine Hilflosenentschädigung. Die Übergangsfrist von Ziffer 2 soll dazu dienen, einerseits den Vertrauensschutz sicherzustellen, und andererseits den rund 140 Personen zeitlich die Möglichkeit zu geben, eine Hilflosenentschädigung zu beantragen. Genehmigung durch den Bund Gemäss Artikel 29 ELG sind die vom Kanton erlassenen Vollzugsbestimmungen zum ELG dem Bund zur Genehmigung zu unterbreiten. 3. Finanzielle Auswirkungen Die leichte Erhöhung der höchstmöglich anrechenbaren Heimkosten (Artikel 3 Absatz 1) wird zu Mehrkosten führen. Deren Quantifizierung ist jedoch schwierig und mit grossen Unsicherheiten verbunden. Grund dafür ist, dass massgebende Faktoren wie etwa die Entwicklung der Einkommens- und Vermögenssituation oder die Pflegebedürftigkeit von Heimbewohnerin-

6 6 nen und bewohnern nicht vorhersehbar sind. In den letzten Jahren waren diesbezüglich keine eindeutigen Tendenzen erkennbar. Änderungen zum Beispiel bei den anrechenbaren Einnahmen oder der Pflegebedürftigkeit der Heimbewohnerinnen und bewohner können zu erheblichen finanziellen Mehr- oder Minderbelastungen in der EL führen. Bei der Schätzung der Mehrkosten der vorliegenden Erhöhung wird von einer gegenüber Juni 2012 konstanten Anzahl EL-Bezügerinnen und Bezüger in den Heimen und einem gewichteten Mittel der Erhöhung der höchstmöglich anrechenbaren Heimkosten ausgegangen. Aufgrund dieser Berechnungsbasis ist von einer geschätzten Mehrbelastung von insgesamt rund 2 Mio. Franken auszugehen. Anzahl EL-beziehende Personen in Alters- und Pflegeheimen (Stand: Ende Juni 2012) Gewichtetes Mittel der Erhöhung der höchstmöglich anrechenbaren Heimkosten Geschätzte Mehrbelastung Kanton (8600 Pers. x 0.60 Fr. x 365 Tage) CHF 0.60 CHF 2 Mio. Neu ist der Bezug von Leistungen nach Artikel 16 (Hilfe und Betreuung zu Hause) vom Bezug einer Hilflosenentschädigung abhängig (Artikel 16 Absatz 2). Dies wird keine unmittelbaren Einsparungen zur Folge haben. Die Übergangsbestimmung ermöglicht noch während zwei Jahren die Vergütung solcher Leistungen ohne Bezug einer Hilflosenentschädigung. Es ist davon auszugehen, dass die betroffenen Personen in dieser Übergangszeit eine Hilflosenentschädigung beantragen und in den meisten Fällen auch erhalten werden. Der Leistungskatalog von Artikel 16 Absatz 1 entspricht mit Ausnahme der Vergütung eines Notrufsystems der heutigen Praxis der AKB. Die Kostenvergütung des Notrufsystems wird in Verbindung mit dem Systemwechsel beim Wohnheimmodell voraussichtlich nicht zu Mehrkosten führen. Die neuen Absätze 2 bis 4 von Artikel 34 haben keine finanziellen Auswirkungen, weil damit die heutige EL-Berechnung und die heutige Praxis beibehalten werden. Ab dem 1. Januar 2013 gelten Wohnungen, die an ein Heim angegliedert sind, nicht mehr als Teil eines anerkannten Heims (vgl. Artikel 34 Absatz 1). Bei Personen, die nach diesem Zeitpunkt in eine solche Wohnung ziehen, wird eine EL-Berechnung vorgenommen, wie wenn sie zu Hause leben würden. Die benötigten Dienstleistungen werden über die EL als Krankheitsund Behinderungskosten vergütet. Weil unbekannt ist, wie viele Dienstleistungen künftig von den Bewohnerinnen und Bewohnern tatsächlich benötigt und über die EL finanziert werden, ist es nicht möglich, die diesbezüglichen finanziellen Auswirkungen zu beziffern. Zu beachten ist, dass die Höchstgrenze der EL-Vergütung für Krankheits- und Behinderungskosten bei Heimbewohnerinnen und bewohnern deutlich tiefer liegt, als bei Personen, die zu Hause leben (6'000 Franken für eine im Heim lebende Person, 25'000 Franken für eine alleinstehende Person zu Hause). Es ist jedoch davon auszugehen, dass Bewohnerinnen und Bewohner von an Heimen angegliederten Wohnungen im Allgemeinen in einem guten gesundheitlichen Zustand sind und daher den Höchstbetrag an Krankheits- und Behinderungskosten in den wenigsten Fällen ausschöpfen werden. Modellrechnungen haben ergeben, dass der Wechsel in der EL-Berechnung vermutlich keinen relevanten Spareffekt zur Folge haben dürfte.

7 7 4. Personelle und organisatorische Auswirkungen Die Verordnungsänderung hat keine personellen und organisatorischen Auswirkungen. 5. Auswirkungen auf die Gemeinden Der Kanton trägt seit dem neuen Finanz- und Lastenausgleich zwischen Kanton und Gemeinden (FILAG) im Jahr 2012 die gesamten Kosten für die Pflege und Betreuung von Personen, die dauernd oder längere Zeit in Heimen oder Spitälern leben, sowie die Krankheits- und Behinderungskosten. Soweit die übrigen Aufwendungen für die Ergänzungsleistungen nicht durch Bundesbeiträge gedeckt sind, werden sie von Kanton und Gemeinden je zur Hälfte getragen. (Artikel 15 Absatz 1 und 2 Einführungsgesetz vom 27. November 2008 zum Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EG ELG] 4 und Artikel 28 Absatz 1 Gesetz vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich [FILAG] 5 ). Das bedeutet, dass sich die Gemeinden betreffend der höchstmöglich anrechenbaren Heimtaxe nur an den Kostenelementen Hotellerie und Infrastruktur beteiligen. Weil die Hotelleriekosten leicht ansteigen, die Infrastrukturkosten hingegen leicht sinken, ist davon auszugehen, dass die Erhöhung der höchstmöglich anrechenbaren Heimkosten für die Gemeinden keine Mehrbelastung zur Folge hat. Keine finanziellen Auswirkungen hat der Wechsel in der EL-Berechnung bei Personen im Wohnheimmodell (Artikel 34), weil dies höchstens zu einer Änderung im Bereich der Krankheits- und Behinderungskosten führt, an denen sich die Gemeinden nicht beteiligen (Artikel 15 Absatz 1 EG ELG). Bern, 27. September 2012 Der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektor: Christoph Neuhaus 4 BSG BSG 631.1

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