Sachverständigenschulung

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1 Sachverständigenschulung am Entsorgergemeinschaft der Deutschen Stahl- und NE-Metall-Recycling Wirtschaft e.v. (ESN) von Rechtsanwalt Dr. Markus W. Pauly Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel

2 Übersicht: 1. Entwicklung des Altholzrechts 2. Zielvorstellungen des Gesetzgebers 3. Wesentliche Inhalte der AltholzV 4. Regelungen der AltholzV im Einzelnen 4.1 Anwendungsbereich 4.2 Begriffsbestimmungen 4.3 Anforderung an die Verwertung 4.4 Hochwertigkeit der Verwertung 4.5 Zuordnung zu Altholzkategorien 4.6 Kontrolle von Altholz zur Holzwerkstoffherstellung 4.7 Kontrolle von Altholz zur energetischen Verwertung 4.8 Inverkehrbringen von Altholz 4.9 Beseitigung von Altholz 4.10 Pflichten zur Getrennthaltung 4.11 Hinweis- und Überwachungspflichten 4.12 Betriebstagebuch 4.13 Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände 5. Sonderprobleme Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel

3 1. Entwicklung des Altholzrechts 1.1 Erste Regelungsversuche auf Landesebene - Erstellung sog. Altholzleitfäden, Richtlinien oder Merkblätter in einzelnen Bundesländern (z.b. Hessen, Rheinland-Pfalz) - LAGA-Papier Anforderungen an die Entsorgung von Holzabfällen /Einigungsversuche gescheitert 1.2 Altholzverordnung der Bundesregierung, veröffentlicht als Art. 1 der Verordnung über die Entsorgung von Altholz vom , BGBl. I, 3302 ff., In-Kraft-Treten zum Anmerkung: Keine EG-einheitliche Anforderungen an die Entsorgung von Altholz vorhanden Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 1

4 2. Zielvorstellungen des Gesetzgebers 2.1 Allgemein: Schaffung stoffstromspezifischer Anforderungen an die Abfallverwertung 2.2 Speziell: - Gewährleistung einer umweltverträglichen Altholzentsorgung - Rechtsvereinheitlichung angesichts unterschiedlicher Länderregelungen Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 2

5 3. Wesentliche Inhalte der AltholzVO - Konkretisierung der Anforderungen an die stoffliche und energetische Verwertung auf Grundlage des KrW-/AbfG, insbesondere durch herkunftsbezogene Einstufung der Althölzer in vier Kategorien unter Beachtung strenger Getrennthaltungsund Vermischungsverbote Zuordnung dieser Kategorien zu bestimmten Verwertungsverfahren - Beseitigung von Altholz nur noch in thermischen Behandlungsanlagen (Deponieverbot für Altholz) - Sicherstellung der Einhaltung dieser Vorgaben durch Errichtung eines Kontrollregimes (Eigen- und Fremdüberwachung) Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 3

6 4. Regelungen der AltholzV im Einzelnen 4.1 Anwendungsbereich ( 1 AltholzV) sachlicher Anwendungsbereich ( 1 Abs. 1 AltholzV) - für stoffliche und energetische Verwertung und für Beseitigung von Altholz persönlicher Anwendungsbereich ( 1 Abs. 2 AltholzV) - Erzeuger und Besitzer von Altholz - Betreiber von Altholzentsorgungsanlagen - öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, soweit sie Altholz entsorgen - Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft, denen Pflichten zur Entsorgung von Altholz übertragen worden sind Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 4.1

7 4. Regelungen der AltholzV im Einzelnen 4.1 Anwendungsbereich ( 1 AltholzV) ausgenommen sind Anlagen nach 5 Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen Anmerkung: Für die Betreiber von Hausfeuerungsanlagen (< 15 KW) und ähnlichen kleinen Feuerungsanlagen hält der Verordnungsgeber die aus 4, 5 der 1. BImSchV folgenden Verpflichtungen für ausreichend ausgenommen ist die stoffliche Verwertung von Altholz, die nicht unter 2 Nr. 7 AltholzV fällt, d.h. die nicht der Aufbereitung von Altholz zur Holzwerkstoffherstellung Gewinnung von Synthesegas zur weiteren chemischen Nutzung Herstellung von Aktivkohle/Industriekohle dient Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 4.2

8 4. Regelungen der AltholzV im Einzelnen 4.1 Anwendungsbereich ( 1 AltholzV) Bezug zum EG-Recht für grenzüberschreitende Abfallverbringung gilt ausschließlich EG-AbfallVerbrV und AbfallVerbrG - keine Geltung der AltholzV bei Export - Getrennthaltungsanforderung möglicher Einwand nur bei Import Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 4.3

9 4. Regelungen der AltholzV im Einzelnen 4.2 Begriffsbestimmungen ( 2 AltholzV) (1) Altholz (Nr. 1): Industrierestholz (Produktionsbezug) und Gebrauchtholz (Produktbezug), einschließlich Verbundstoffe mit einem Holzanteil von mehr als 50 Masse-%, soweit Abfall Anmerkung: Mangels Abfalleigenschaft nicht erfasst, daher z.b. Restholz, das als Koppel- oder Nebenprodukt einzustufen ist (z.b. Späne aus Sägewerk) (2) Altholzkategorie (Nr. 4): - Altholzkategorie A I: naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz, verunreinigt nicht mehr als unerheblich mit holzfremden Stoffen Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 4.4

10 4. Regelungen der AltholzV im Einzelnen 4.2 Begriffsbestimmungen ( 2 AltholzV) (2) Altholzkategorie (Nr. 4): - Altholzkategorie A II: verleimtes, gestrichenes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel - Altholzkategorie A III: Altholz mit halogenorganischen Verbindungen in der Beschichtung ohne Holzschutzmittel - Altholzkategorie A IV: mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz, wie Bahnschwellen, Leitungsmasten, Hopfenstangen, Rebpfähle, sowie sonstiges Altholz, das aufgrund seiner Schadstoffbelastung nicht den Altholzkategorien A I, A II oder A III zugeordnet werden kann, ausgenommen PCB- Altholz Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 4.5

11 4. Regelungen der AltholzV im Einzelnen 4.2 Begriffsbestimmungen ( 2 AltholzV) (3) PCB-Altholz (Nr. 5): Altholz, das PCB im Sinne der PCB/ PCT-Abfallverordnung ist und nach deren Vorschriften zu entsorgen ist, insbesondere Dämm- und Schallschutzplatten, die mit Mitteln behandelt wurden, die polychlorierte Biphenyle enthalten Anmerkung: PCB/PCT-Abfallverordnung vom (BGBl. I, S. 932), Umsetzung der Richtlinie 96/59 EG des Rates vom (4) Holzschutzmittel (Nr. 6): bei der Be- und Verarbeitung eingesetzte Stoffe, mit biozider Wirkung gegen Holz zerstörende Insekten oder Pilze sowie Holz verfärbende Pilze, ferner Stoffe zur Herabsetzung der Entflammbarkeit von Holz Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 4.6

12 4. Regelungen der AltholzV im Einzelnen 4.2 Begriffsbestimmungen ( 2 AltholzV) (5) stoffliche Verwertung von Altholz (Nr. 7): a) Aufbereitung von Altholz zu Hackschnitzeln und Holzspänen für die Herstellung von Holzwerkstoffen, b) Gewinnung von Synthesegas zur weiteren chemischen Nutzung und c) Herstellung von Aktivkohle/Industriekohle (6) energetische Verwertung von Altholz (Nr. 8): Verwertung von Altholz im Sinne des 4 Abs. 4 KrW- AbfG (7) Altholzbehandlungsanlagen (Nr. 9): Anlagen zur stofflichen oder energetischen Verwertung von Altholz sowie Anlagen zur Sortierung oder sonstigen Behandlung von Altholz, einschließlich jeweils zugehöriger Lagerung Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 4.7

13 4. Regelungen der AltholzV im Einzelnen 4.2 Begriffsbestimmungen ( 2 AltholzV) (8) Störstoffe (Nr. 10): anorganische oder organische holzfremde Stoffe, insbesondere Bodenmaterial, Steine, Beton, Metallteile, Papier, Pappe, Textilien, Kunststoffe oder Folien, die dem Altholz anhaften, beigemengt oder mit diesem verbunden sind, soweit diese die Verwertung behindern Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 4.8

14 4. Regelungen der AltholzV im Einzelnen 4.3 Anforderungen an die Verwertung ( 3 AltholzV) (1) Anforderungen an stoffliche Verwertung, 3 Abs. 1 AltholzV (siehe Folie 4.10) (2) Anforderungen an energetische Verwertung, 3 Abs. 2 AltholzV (siehe Folie 4.10) (3) Vermischung - Bei Gemisch unterschiedlicher Altholzkategorien Anforderungen an stoffliche und energetische Verwertung nach jeweils höchster Kategorie - Besonderheit: Bei Herstellung von Holzwerkstoffen Vermischung nur zulässig, wenn jedes Kontingent die Anforderungen des Anhangs II erfüllt Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 4.9

15 Verwertung von Altholz nach der AltholzV - Materielle Anforderungen - Aufbereitung zur Herstellung von Holzwerkstoffen, ( 2 Nr. 7 a AltholzV) stoffliche Verwertung Gewinnung von Synthesegas, ( 2 Nr. 7 b AltholzV) Herstellung von Aktivkohle/ Industriekohle, ( 2 Nr. 7 c AltholzV) andere stoffliche Verwertungsverfahren außerhalb AltholzV nach KrW-/AbfG ( 1 Abs. 3 S. 1 AltholzV) gemäß 4 AltholzV: Gleichwertigkeit, hinsichtlich der Wahl der Verwertungsart 6 KrW- /AbfG maßgebend energetische Verwertung nach den Vorgaben des BImSchG und den auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen ( 3 Abs. 2 AltholzV) Anforderungen nach 3 Abs. 1 S. 1 bis 2 i.v.m. Anhang I zur AltholzV zugelassene Kategorien: A I - A III bei A III nur zulässig, wenn Lackierungen/ Beschichtungen weitgehend entfernt zugelassene Kategorien: A I - A IV Verwertung nur in hierfür nach 4 BImSchG genehmigten Anlagen - keine Zuordnung der Altholzkategorien zu bestimmten Anlagen - AltholzV lässt die materiellen Regelungen des BImSchG und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen unberührt Einhaltung der Grenzwerte in Anhang II ( 3 Abs. 1 S. 3, 4 AltholzV) Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 4.10

16 Anhang I Zu 3 Abs. 1 Verfahren für die stoffliche Verwertung von Altholz Nr. 1 Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Verwertungsverfahren Aufbereitung von Altholz zu Holzhackschnitzeln und Holzspänen für die Herstellung von Holzwerkstoffen Zugelassene Altholzkategorien A I A II A III A IV ja ja (ja) Besondere Anforderungen Die Aufbereitung von Altholz der Altholzkategorie A II ist nur zulässig, wenn Lackierungen und Beschichtungen durch eine Vorbehandlung weitgehend entfernt wurden oder im Rahmen des Aufbereitungsprozesses entfernt werden. 2 Gewinnung von Synthesegas zur weiteren chemischen Nutzung ja ja ja ja Eine Verwertung ist nur in hierfür nach 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigten Anlagen zulässig 3 Gewinnung von Aktivkohle/Industrieholzkohle ja ja ja ja Eine Verwertung ist nur in hierfür nach 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigten Anlagen zulässig Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel

17 Anhang II Zu 3 Abs. 1 Grenzwerte für Holzhackschnitzel und Holzspäne zur Herstellung von Holzwerkstoffen Arsen Blei Cadmium Chrom Kupfer Quecksilber Chlor Fluor Pentachlorphenol Polychlorierte Biphenyle Spalte 1 Spalte 2 Element / Verbindung Konzentration (Milligramm je Kilogramm Trockenmasse) ,4 3 5 Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel

18 4. Regelungen der AltholzV im Einzelnen 4.4 Hochwertigkeit der Verwertung ( 4 AltholzV) - Verfahren zur stofflichen und energetischen Verwertung von Altholz sind hochwertig Anmerkung: Keine Stufenfolge im Sinne einer Priorität, Hintergrund: 5 Abs. 2 S. 3, 6 Abs. 1 S. 2 KrW-/AbfG (Vorrang der hochwertigeren/umweltverträglicheren Verwertungsart) Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 4.11

19 4. Regelungen der AltholzV im Einzelnen 4.5 Zuordnung zu Altholzkategorien ( 5 AltholzV) (Allgemeine) Anforderungen an den Betreiber einer Altholzbehandlungsanlage - Sicherstellung, dass bei vorgesehener Verwertung nur hierfür zugelassene Altholzkategorien eingesetzt werden durch Eingangskontrolle (Sichtkontrolle) und entsprechende Sortierung Zuordnung unter Zugrundelegung des Anhangs III, der insoweit eine Regelvermutung begründet bei Zweifeln über die Zuordnung von Altholz Einstufung in jeweils höhere Kategorie abweichende Einstufung nur in Ausnahmefällen Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 4.12

20 Anhang III (zu 5 Abs. 1) Zuordnung gängiger Altholzsortimente im Regelfall Köhler & Klett Rechtsanwälte

21 Anhang III (zu 5 Abs. 1) Zuordnung gängiger Altholzsortimente im Regelfall Köhler & Klett Rechtsanwälte

22 4. Regelungen der AltholzV im Einzelnen 4.5 Zuordnung zu Altholzkategorien ( 5 AltholzV) für Zuordnung eingesetztes Personal Sachkunde- Erfordernis (Einarbeitungsplan) - Sicherstellung, dass eingesetztes Altholz von Störstoffen entfrachtet und frei von PCB-Altholz ist Anmerkung: Entsorgung von PCB-Altholz nach PCB/PCT-AbfallV vom (BGBl. I, S. 932) bei Verdacht auf Teerölbehandlung Zuordnung des Altholzes zur Kategorie A IV Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 4.13

23 4. Regelungen der AltholzV im Einzelnen 4.5 Zuordnung zu Altholzkategorien ( 5 AltholzV) Aussortiertes Altholz/Störstoffe, für deren weitere Entsorgung die Anlage nicht zugelassen ist, sind unverzüglich gesondert bereitzustellen und zulässiger Entsorgung zuzuführen Anmerkung: 5 AltholzV fordert System der Eigenüberwachung Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 4.14

24 4. Regelungen der AltholzV im Einzelnen 4.6 Kontrolle von Altholz zu Holzwerkstoffherstellung ( 6 AltholzV) Besondere (zusätzliche) Anforderungen an Betreiber von Altholzbehandlungsanlagen, soweit Altholz zu Holzhackschnitzeln und Holzspänen für die Holzwerkstoffherstellung aufbereitet wird (Abs. 1) Anmerkung: 6 AltholzV fordert System von Eigen- und Fremdüberwachung - Eigenüberwachung (Abs. 2 bis 3 AltholzV) erzeugte Holzhackschnitzel und Holzspäne sind in Chargen von jeweils nicht mehr als 500 t zu beproben Anmerkung: Chargengröße bis 500 t im Ermessen des Anlagenbetreibers Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 4.15

25 4. Regelungen der AltholzV im Einzelnen 4.6 Kontrolle von Altholz zu Holzwerkstoffherstellung ( 6 AltholzV) Prüfung der Proben auf Färbung zur Feststellung von Teerölen sowie auf Einhaltung der Grenzwerte des Anhangs II ausgenommen Quecksilber/polychlorierte Biphenyle (Abs. 2) Prüfverfahren nach Anhang IV Anmerkung: Für Teeröle kein analytischer Parameter genannt, für Vielzahl unterschiedlich zusammengesetzter Teeröle keine repräsentative Leitsubstanz vorhanden. Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 4.16

26 Anhang IV (zu 6) Vorgaben zur Analytik für Holzhackschnitzel und Holzspäne zur Herstellung von Holzwerkstoffen 1. Untersuchung von Holzhackschnitzeln und Holzspänen 1.1 Probenahme Die Probenahme nach 6 ist von Personen durchzuführen, die über die für die Durchführung der Probenahme erforderliche Fachkunde verfügen. Die zu untersuchenden Proben sind aus der laufenden Produktion zu entnehmen. Aus dem Materialstrom ist wenigstens alle 10 t eine Einzelprobe von mindestens 2 l zu entnehmen, zum Beispiel mit einem Gefäß mit Stiel, das in den Abwurf des Förderbandes gehalten wird. Die Probenahme ist zu dokumentieren. Die Dokumentation enthält mindestens das Datum der Probenahme, die Angabe der beprobten Charge sowie Namen und Unterschrift des Probenehmers, mit welcher dieser die Ordnungsgemäßheit der Probenahme versichert. Probentransport und Probenlagerung haben so zu erfolgen, dass eine Beeinflussung der chemischen, physikalischen und biologischen Beschaffenheit des Probenmaterials soweit wie möglich ausgeschlossen wird. 1.2 Herstellung der Laborprobe Je zu untersuchender Charge ist eine Laborprobe für die analytischen Untersuchungen zu erstellen. Dazu werden die Einzelproben auf einer sauberen, glatten Unterlage zu einer Mischprobe vereinigt und durch wiederholtes Umsetzen homogenisiert. Aus der Mischprobe ist eine Laborprobe von 500 g mit geeigneten Probenteilern oder durch Aufkegeln und Vierteln nach DIN 51701, Teil 3 (Ausgabe August 1985) zu entnehmen. Die Laborprobe ist nach Trocknung zu teilen. Eine Hälfte der Laborprobe ist als Rückstellprobe zu verwenden. Diese ist mit Datum und Analysennummer zu kennzeichnen und mindestens sechs Monate aufzubewahren. Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel

27 Anhang IV (zu 6) Vorgaben zur Analytik für Holzhackschnitzel und Holzspäne zur Herstellung von Holzwerkstoffen 1.3 Probenvorbereitung Die für die Analyse aufzubereitende Laborprobe soll lufttrocken sein. Feuchtes Material ist vor der Aufbereitung an einem gut belüfteten Platz oder in einem Labortrockenschrank (Trocknungstemperatur maximal 40 C) zu trocknen. Die Laborprobe wird in einer geeigneten Mühle (Kreuzschlag- oder Schneidmühle) gegebenenfalls unter Kühlung mit flüssigem Stickstoff auf eine Korngröße von < 2 mm gemahlen. 1.4 Durchführung der Untersuchungen Für jeden Untersuchungsparameter sind mindestens zwei parallele Bestimmungen durchzuführen Bestimmung des Feuchtigkeitsgehaltes Die Bestimmung des Feuchtigkeitsgehaltes erfolgt nach DIN (Ausgabe November 1977). Die Ergebnisse sind in Gewichtsprozent anzugeben Bestimmung des Chlor- und Fluorgehaltes Die lufttrockenen, gemahlenen Altholzproben werden nach DIN (Ausgabe Juni 2001) oxidativ aufgeschlossen. Die Chlorid- und Fluoridgehalte in der Aufschlusslösung werden mit lonenchromatographie gemäß DIN EN ISO 10304, Teil 1 (Ausgabe April 1995) bestimmt. Die Ergebnisse sind in Milligramm je Kilogramm Trockenmasse anzugeben. Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel

28 Anhang IV (zu 6) Vorgaben zur Analytik für Holzhackschnitzel und Holzspäne zur Herstellung von Holzwerkstoffen Bestimmung der Elemente Arsen, Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer und Quecksilber Die lufttrockenen, gemahlenen Altholzproben werden nach DIN EN (Entwurf Oktober1999) mit Königswasser aufgeschlossen. Die Messung der Elementkonzentrationen in der Aufschlusslösung erfolgt nach einer der folgenden Untersuchungsmethoden: Element Untersuchungsmethode(n) Arsen DIN EN ISO (Ausgabe November 1996) Blei DIN 38406, Teil 6 (Ausgabe Juli 1998) DIN EN ISO (Ausgabe April1998) DIN ISO (Ausgabe Mai1998) Cadmium DIN EN ISO 5961 (Ausgabe Mai1995) DIN EN ISO (Ausgabe April1998) DIN ISO (Ausgabe Juni1995) Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel

29 Anhang IV (zu 6) Vorgaben zur Analytik für Holzhackschnitzel und Holzspäne zur Herstellung von Holzwerkstoffen Bestimmung der Elemente Arsen, Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer und Quecksilber Element Untersuchungsmethode(n) Chrom DIN EN 1233 (Ausgabe August 1996) DIN EN ISO (Ausgabe April 1998) DIN ISO (Ausgabe Juni1995) Kupfer DIN 38406, Teil 7 (Ausgabe September 1991) DIN EN lso (Ausgabe April1998) DIN lso (Ausgabe Juni1995) Quecksilber DIN EN 1483 (Ausgabe August 1997) DIN EN lso (Ausgabe Oktober 1998). Die Ergebnisse sind in Milligramm je Kilogramm Trockenmasse anzugeben. Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel

30 Anhang IV (zu 6) Vorgaben zur Analytik für Holzhackschnitzel und Holzspäne zur Herstellung von Holzwerkstoffen Bestimmung von Pentachlorphenol (PCP) Verfahrensprinzip Pentachlorphenol und seine Salze werden mit Methanol im Ultraschallbad extrahiert und nach Acetylierung mittels Gaschromatographie mit Elektroneneinfangdetektion (GC-ECD) quantifiziert. Dieses Verfahren ist anwendbar für die Bestimmung von PCP in zerkleinertem Holz im Konzentrationsbereich von 0,1 mg/kg bis 100 mg/kg Geräte - Ultraschallbad mit Thermostat - Gaschromatograph mit Elektroneneinfangdetektor und Autosampler Chemikalien und Standards - Methanol zur Rückstandsanalyse - Cyclohexan und n-hexan zur Rückstandsanalyse - Na 2 SO 4, wasserfrei, granuliert - PCP als Standard in methanolischer Lösung - 2,4,6-Tribromphenol (TBP) in methanolischer Lösung als interner Standard 1 (ISTD 1) - PCB 52 als Standard in Cyclohexan als interner Standard 2 (ISTD 2) - Essigsäureanhydrid zur Analyse - K 2 C0 3 -Lösung (0,1 mol/l) - Seesand, gereinigt Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel

31 Anhang IV (zu 6) Vorgaben zur Analytik für Holzhackschnitzel und Holzspäne zur Herstellung von Holzwerkstoffen Maßnahmen zur Probenvorbereitung Reinigung der Geräte Die Reinigung der Glasgeräte erfolgt durch Waschen mit reinigungsmittelhaltigem Wasser und destilliertem Wasser sowie anschließendes Spülen mit Aceton und n-hexan Herstellung der Kalibrierlösungen Die Stammlösungen werden durch Einwaage fester Substanzen höchster Reinheit hergestellt und bei -20 C im Dunkeln aufbewahrt. Konzentrationen der Stammlösungen: PCP in Methanol 0,5 mg/ml TBP in Methanol 0,5 mg/ml PCB 52 in Cyclohexan 0,5 mg/ml. Aus den Stammlösungen werden durch Verdünnen (1:10) Standardlösungen mit der Konzentration von 0,05 mg/ml hergestellt Kalibrierung Die Kalibrierung erfolgt über das gesamte Verfahren. Dazu werden 20 µl 50 µl, 100 µl, 200 µl und 500 µl der PCP-Standardlösung jeweils mit 250 µl der TBP-Standardlösung auf 5 g Seesand gegeben und wie nach-folgend für die Durchführung der Analyse beschrieben aufgearbeitet (das heißt, statt Holz wird Seesand verwendet). Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel

32 Anhang IV (zu 6) Vorgaben zur Analytik für Holzhackschnitzel und Holzspäne zur Herstellung von Holzwerkstoffen Beispiel einer Kalibrierung: Kalibrierlösung PCP TBP PCB 52 [ng/ml] [ng/ml] [ng/ml] ISTD 1 ISTD 2 1 1,0 10,0 20,0 2 2,0 10,0 20,0 3 5,0 10,0 20,0 4 10,0 10,0 20,0 5 20,0 10,0 20, Probenvorbereitung Extraktion Es werden je nach der zu erwartenden Konzentration 1 g. 3 g oder 4 g Holz jeweils in einen Erlenmeyerkolben eingewogen. Auf das Holz werden 250 p1 TBP-Lösung (ISTD 1) gegeben. Diese Lösung lässt man 30 Minuten einwirken. Nun wird das Holz mit 50 ml Methanol versetzt und zwei Stunden bei 40 C einer Ultraschallbehandlung unterworfen. Nach dem Absetzen der Feststoffe wird der Extrakt (cirka 25 ml) vorsichtig mit einer Pasteurpipette abgenommen, in ein verschließbares Glasgefäß überführt und für die Weiteraufarbeitung aufbewahrt. Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel

33 Anhang IV (zu 6) Vorgaben zur Analytik für Holzhackschnitzel und Holzspäne zur Herstellung von Holzwerkstoffen Acetylierung In einem 150 ml Schütteltrichter werden 30 ml einer 0,1 molaren K 2 C0 3 -Lösung vorgelegt, mit einem Aliquot des Extraktes (zum Beispiel 1 ml) versetzt und fünf Minuten geschüttelt. Auf die Zugabe von 2 ml Essigsäureanhydrid erfolgt zweiminütiges Schütteln. Dann sind 20 ml Cyclohexan hinzuzu-fügen und zehn Minuten zu schütteln. Die wässrige Phase wird verworfen; die organische Phase wird über eine mit Na 2 SO 4 gefüllte Glassäule in einen 25 ml Messkolben filtriert. Nach Zugabe von 10 p1 der Lösung des ISTD 2 wird auf 25 ml genau aufgefüllt. Diese Lösung wird für die GC-ECD-Analyse verwendet. Die PCP-Konzentration im Extrakt muss innerhalb des von den Kalibrierlösungen abgedeckten Bereiches liegen. Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel

34 Anhang IV (zu 6) Vorgaben zur Analytik für Holzhackschnitzel und Holzspäne zur Herstellung von Holzwerkstoffen Analyse mittels GC-ECD GC-Bedingungen (Beispiel): Säule: HP-5 30 m; 0,25 pm; 0,32 mm ID 20 C/min 8 C/min Ofentemperatur: 50 C (1 mm) C (0 mm) C (5 mm) Detektor-Temperatur: 350 C Injektor-Temperatur: 250 C lnjektionsmodus: split/splitless Trägergas: H 2 -Säulenvordruck (35 kpa) Make-up-Gas: N 2 (60 mi/min) Folgende Messungen sind durchzuführen: - Blindwerte: Geräteblindwert (reines Cyclohexan) Chemikalienblindwert (Durchführung des gesamten Verfahrens ohne Holzprobe) Analyse eines kontaminationsfreien Holzes - Kalibrierlösungen - Probenextrakte nach beschriebener Aufarbeitung. Für die Qualitätssicherung der Analysenergebnisse sollen die Wiederfindungsraten des acetylierten internen Standards 1 (Tribromphenol) ständig gegen die des internen Standards 2 (PCB 52) überprüft werden. Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel

35 Anhang IV (zu 6) Auswertung Vorgaben zur Analytik für Holzhackschnitzel und Holzspäne zur Herstellung von Holzwerkstoffen Prinzip Zunächst erfolgt die Erstellung einer Kalibriergeraden mit den Standardlösungen (siehe Abschnitt ), nachfolgend schließt sich die Bestimmung des PCP-Gehaltes in einem Probenextrakt mittels dieser Kalibriergeraden an (siehe Abschnitt ) Kalibrierung über das gesamte Verfahren Zur Erstellung der Kalibriergeraden wird das Peakflächenverhältnis von acetyliertem PCP-Standard zu acetyliertem TBP gegen das entsprechende Konzentrationsverhältnis gemäß folgender Gleichung aufgetragen: wobei: a PCP a TBP a PCP a TBP c PCP c TBP = s x + b gemessene Anzeige des acetylierten PCP-Standards (zum Beispiel Peakfläche) gemessene Anzeige des acetylierten TBP-Standards (zum Beispiel Peakfläche) s die Steigung der Kalibriergeraden c PCP die Massenkonzentration des acetylierten PCP in den Kalibrierlösungen in ng/ml c TBP die Massenkonzentration des acetylierten TBP in den Kalibrierlösungen in ng/ml b der Ordinatenabschnitt der Kalibriergeraden bedeuten. Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel

36 Anhang IV (zu 6) Vorgaben zur Analytik für Holzhackschnitzel und Holzspäne zur Herstellung von Holzwerkstoffen Berechnung des PCP-Gehaltes: Der PCP-Gehalt in der Holzprobe kann nach folgender Gleichung aus der Mehrpunktkalibrier-geraden ermittelt werden: Gehalt PCP = a PCP / a TBP -b x CTBP x f x v : 1000 s x m wobei: Gehalt PCP Gehalt an PCP in der Probe in mg/kg C TBP die Massenkonzentration des TBP in dem Probenextrakt in ng/ml m die Masse des eingesetzten Holzes für die Extraktion in g atbp gemessene Anzeige des TBP-Standards im Probenextrakt (zum Beispiel Peakfläche) apcp gemessene Anzeige des analysierten PCP im Probenextrakt (zum Beispiel Peakfläche) f das Verhältnis des gesamten Volumens des Extraktes zu dem Volumen des Aliquots zur Derivatisierung (zum Beispiel 50 ml/2 ml = 25) v das Volumen der Endlösung zur Analyse in ml (zum Beispiel 25 ml) s die Steigung der Kalibriergeraden b der Ordinatenabschnitt der Kalibriergeraden bedeuten. Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel

37 Anhang IV (zu 6) Vorgaben zur Analytik für Holzhackschnitzel und Holzspäne zur Herstellung von Holzwerkstoffen Angabe der Ergebnisse Die Ergebnisse sind in Milligramm je Kilogramm Trockenmasse anzugeben Bestimmung von polychlorierten Biphenylen (PCB) Die lufttrockene, gemahlene Altholzprobe wird nach Zugabe eines internen Standards mit n-hexan im Soxhlet oder durch ein vergleichbares Extraktionsverfahren extrahiert. Im Extrakt enthaltene PCB- Kongenere werden durch geeignete Reinigungsschritte, insbesondere eine Kombination einer Benzolsulfonsäure-Trennsäule mit einer Silicagel-Säule, von störenden Begleitstoffen weitgehend befreit. Die Bestimmung der PCB-Kongenere (Ballschmiter Nr. 28, 52, 101, 138, 153, 180) erfolgt durch Kapillargaschromatographie mit Elektroneneinfangdetektor (ECD) in Anwendung von DIN 38414, Teil 20 (Ausgabe Januar 1996). Der Gesamtgehalt an PCB ergibt sich aus der Summe des für jedes der PCB- Kongenere ermittelten Massenanteils, bezogen auf die Trockenmasse der Altholzprobe, multipliziert mit dem Faktor fünf und auf 0,1 mg/kg gerundet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann für die Bestimmung von polychlorierten Biphenylen andere wissenschaftlich anerkannte Prüfverfahren im Bundesanzeiger bekannt geben, wenn entsprechende wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen. 1.5 Andere Methoden Die zuständige Behörde soll andere Methoden zulassen, wenn deren Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel

38 Anhang IV (zu 6) Vorgaben zur Analytik für Holzhackschnitzel und Holzspäne zur Herstellung von Holzwerkstoffen 2 Angabe und Berechnung der Ergebnisse Die Ergebnisse der jeweiligen zwei parallelen Bestimmungen und ihr arithmetischer Mittelwert sind anzugeben. Zur Prüfung der Einhaltung der in Anhang II genannten Grenzwerte ist auf den arithmetischen Mittelwert abzustellen. Die Mittelwertbildung ist nur zulässig, wenn die Differenz der beiden Einzelwerte die methodenübliche Wiederholbarkeit nach DIN , Teil 1 (Ausgabe November 1997) nicht überschreitet. Im Falle einer derartigen Überschreitung sind eine Überprüfung auf mögliche Ursachen der überhöhten Differenz und eine dritte Messung erforderlich. Sofern die Überprüfung der überhöhten Differenz keine eindeutige Ursache erbracht hat, ist für die Prüfung der Einhaltung der in Anhang II genannten Grenzwerte der mittlere der drei der Größe nach geordneten Einzelwerte (Median) heranzuziehen. 3 Qualitätssicherung und kontrolle Die Untersuchungsstellen sind verpflichtet, die Analysenergebnisse durch geeignete Maßnahmen zur internen und externen Qualitätssicherung nach DIN EN ISO/IEC (Ausgabe April 2000) abzusichern. Dazu gehören unter anderem die Führung von Qualitatsregelkarten, der Einsatz von Referenzmaterialien und die erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchern. 4 Bekanntmachungen sachverständiger Stellen ISO-Normen, EN-Normen und DIN-Normen, auf die in diesem Anhang verwiesen wird, sind im Beuth- Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel

39 4. Regelungen der AltholzV im Einzelnen 4.6 Kontrolle von Altholz zu Holzwerkstoffherstellung ( 6 AltholzV) Einfachere Prüfverfahren mit ausreichender Empfindlichkeit mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig, wenn Stand der Technik entsprechend (Abs. 3) Anmerkung: Sogenannte Schnelltests noch nicht hinreichend standardisiert, nur theoretische Option Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 4.17

40 4. Regelungen der AltholzV im Einzelnen 4.6 Kontrolle von Altholz zu Holzwerkstoffherstellung ( 6 AltholzV) Verwendung der beprobten Chargen in Holzwerkstoffherstellung nur, wenn keine Belastung mit Teerölen und keine Überschreitung der Grenzwerte des Anhangs II, bei Belastung/Überschreitung Zuordnung zu Kategorie A IV (Abs. 4) - Für Einstufung als besonders überwachungsbedürftiger Abfall gilt AVV, Hinweise auf Abfallschlüssel in Anhang III als Regelvermutung (Abs. 5). Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 4.18

41 4. Regelungen der AltholzV im Einzelnen 4.6 Kontrolle von Altholz zu Holzwerkstoffherstellung ( 6 AltholzV) - Fremdüberwachung (Abs. 6) Vierteljährlich: Beprobung einer Charge durch behördlich bekannt gegebene, externe Stelle bei Nichteinhaltung: Unterrichtung der zuständigen Behörde Prüfung auch auf Einhaltung der Grenzwerte für Quecksilber und polychlorierte Biphenyle bei Nichteinhaltung: behördliche Anordnung der Untersuchung dieser Parameter nach Absatz 2 Vorlage der Aufzeichnungen über Eigenüberwachung Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 4.19

42 4. Regelungen der AltholzV im Einzelnen 4.7 Kontrolle von Altholz zur energetischen Verwertung ( 7 AltholzV) Besondere (zusätzliche) Anforderungen an Betreiber von Altholzbehandlungsanlagen bei energetischer Verwertung - Verwertung in nach BImSchG genehmigter Anlage (Abs. 1 bis 2) Altholz ist in Chargen < 500 t auf ordnungsgemäße Zuordnung im Sinne des 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AlholzV zu untersuchen Untersuchung erfolgt gemäß Anhang V Weiterer Verwertungsweg nach Ergebnis der Beprobung Verwertung auf vorgesehenem Verwertungsweg nur, wenn Altholzanteil höherer Kategorie < 2 % Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 4.20

43 Anhang V (zu 7) Untersuchung von Altholz zur energetischen Verwertung Die Probennahme nach 7 ist von Personen durchzuführen, die über die für die Durchführung der Probennahme erforderliche Fachkunde verfügen. Die zu untersuchenden Proben sind aus dem laufenden Altholzdurchsatz von vorgebrochenem Altholz zu entnehmen. Je höchstens 10 t der zu beprobenden Charge ist aus dem Materialstrom jeweils mindestens 20 kg Altholz über eine Abwurfrichtung zu entnehmen. Aus der so entnommenen Altholzprobe sind Altholzanteile nicht zugelassener Altholzkategorien entsprechend den Vorgaben nach 5 auszusortieren und deren Masse festzustellen. Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel

44 4. Regelungen der AltholzV im Einzelnen 4.7 Kontrolle von Altholz zur energetischen Verwertung ( 7 AltholzV) Anteil > 2 % Einstufung in höhere Kategorie und dementsprechende Verwertung oder erneute Zuordnung nach 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AltholzV für Einstufung von Altholz als besonders überwachungsbedürftiger Abfall gilt 6 Abs. 5 AltholzV (Abs. 2 S. 3) Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 4.21

45 4. Regelungen der AltholzV im Einzelnen 4.7 Kontrolle von Altholz zur energetischen Verwertung ( 7 AltholzV) - Verwertung in nicht nach BImSchG genehmigungsbedürftiger Anlage (Abs. 3) Chargierung und Beprobung wie bei Verwertung in nach BImSchG genehmigter Anlage Verwertung auf vorgesehenem Verwertungsweg nur, wenn kein Altholz höherer Kategorien enthalten sonst: erneute Zuordnung nach 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 S. 1 AltholzV - Verwertung in Anlagen, mit deren Abgas/Flammen Futter in unmittelbarer Berührung getrocknet wird (Abs. 4) nur Einsatz der Kategorie A I Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 4.22

46 4. Regelungen der AltholzV im Einzelnen 4.8 Inverkehrbringen von Altholz ( 8 AltholzV) Inverkehrbringen von Altholz zum Zwecke der Verwertung nur zwecks Zuführung zu Behandlungsanlage bei Einhaltung der Anforderungen nach 3, 5 bis 7, 12 AltholzV Anmerkung: - Umkehrschluss: Zuführung zu anderen Behandlungsanlagen verboten - Anforderungen gelten nicht, soweit stoffliche Verwertung angestrebt wird, die nicht von 2 Nr. 7 AltholzV erfasst wird Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 4.23

47 4. Regelungen der AltholzV im Einzelnen 4.9 Beseitigung von Altholz ( 9 AltholzV) - Zuführung von Altholz zur Beseitigung zu thermischer Behandlungsanlage - Adressaten: Verpflichtete nach 1 Abs. 2 Anmerkung: Deponieverbot für Altholz! Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 4.24

48 4. Regelungen der AltholzV im Einzelnen 4.10 Getrennthaltungspflichten ( 10 AltholzV) - Adressaten: Verpflichtete nach 1 Abs. 2 - Inhalt und Umfang der Verpflichtung Unterscheidung nach Herkunft und Sortiment gemäß Anhang III oder Altholzkategorie getrennt sammeln, bereitstellen, überlassen, befördern, lagern, soweit zur Erfüllung der Anforderungen aus 3, 8, 9 erforderlich Fazit: lediglich relatives, kein absolutes Getrennthaltungsgebot Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 4.25

49 4. Regelungen der AltholzV im Einzelnen 4.10 Getrennthaltungspflichten ( 10 AltholzV) - Ausnahme (Kleinmengenregelung): keine Geltung für Anfall von Altholz < 1 m³ loses Schüttvolumen/Tag oder < 0,3 t/tag - Gegenausnahme: Kleinmengeregelung gilt nicht für PCB-Altholz kontaminiertes Altholz mit Teeröl behandeltes Altholz Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 4.26

50 4. Regelungen der AltholzV im Einzelnen 4.11 Hinweis- und Kennzeichnungspflichten ( 11 AltholzV) - Anlieferung zu Altholzbehandlungsanlage nur nach vorheriger Deklaration nach Kategorie und Menge - Verwendung des Anlieferungsscheins gemäß Anhang VI - Entgegennahme nur gegen Anlieferungsschein Ausnahme: Anlieferung von Mengen < 100 kg Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 4.27

51 Anhang VI (zu 11) Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel

52 Anhang VI (zu 11) Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel

53 Anhang VI (zu 11) Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel

54 Anhang VI (zu 11) Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel

55 4. Regelungen der AltholzV im Einzelnen 4.12 Betriebstagebuch ( 12 AltholzV) - Verpflichtung der Betreiber genehmigungsbedürftiger Altholzbehandlungsanlagen zur Betriebstagbuchführung - in Betriebstagebuch Einstellung der Angaben (Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 7) Abweichungen von der Deklaration, festgestellt bei der Zuordnung Ergebnisse der Eigen- und Fremdüberwachung Ergebnisse der Kontrolle bei energetischer Verwertung Anlieferscheine Art, Menge und Altholzkategorie des verwerteten/ beseitigten Altholzes besondere Vorkommnisse, insbesondere Betriebsstörungen, ggf. Abhilfemaßnahmen Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 4.28

56 4. Regelungen der AltholzV im Einzelnen 4.12 Betriebstagebuch ( 12 AltholzV) - Regelmäßige Überprüfung durch für Leitung/Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche oder von ihr beauftragter Person - Führung mittels EDV oder in Form von Einzelblättern, dokumentensichere Anlegung (Abs. 2) - Pflicht zur Aufbewahrung eingestellter Angaben: 5 Jahre ab Einstellung, Vorlage auf behördliche Anforderung (Abs. 3) - Bei Betriebstagebuchführung nach anderen Bestimmungen Zusammenfassung zulässig (Abs. 4) - NachwV, 4 PCB/PCT-AbfallV, 5 EfbV unberührt (Abs. 5) Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 4.29

57 4. Regelungen der AltholzV im Einzelnen 4.13 Ordnungswidrigkeiten ( 13 AltholzV) - Verstoß gegen Pflichten der AltholzV überwiegend sanktionsbewehrt (13 Tatbestände) - Rechtsfolge bei Verstoß gegen sanktionsbewehrte Verpflichtung aus AltholzV: Geldbuße bis Verfall Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 4.30

58 5. Sonderproblem 5.1. Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) - In Kraft getreten am Inhalt: Gesetz regelt Abnahme und Vergütung von Strom, der ausschließlich u.a. aus Biomasse gewonnen wird - Frage: Was ist Biomasse? 5.2. Biomasseverordnung (BiomasseV) - In Kraft getreten am Inhalt: U.a. wird geregelt, was Biomasse i.s. des EEG ist Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 5.1

59 5. Sonderproblem 5.3 Nicht als Biomasse anerkannte Stoffe gemäß 3 Nr. 4 lit. a-c BiomasseV auch Altholz - mit einem Gehalt an polychlorierten Biphenylen (PCB) oder polychlorierten Terphenylen (PCT) in Höhe von mehr als 0,005 Gewichtsprozent entsprechend der PCB/PCT-Abfallverordnung vom (BGBl. I S. 932), - mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 0,0001 Gewichtsprozent; - sonstiger Beschaffenheit, wenn dessen energetische Nutzung als Abfall zur Verwertung auf Grund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ausgeschlossen worden ist. Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 5.2

60 Bindungswirkung bestehender Planfeststellungsbeschlüsse ( 9 AltholzV) 9 AltholzV verbietet die Ablagerung (unvorbehandelten) Altholzes ab unmittelbare Bindung an 9 AltholzV oder (Um-) Weg über 32 Abs. 4 S. 3 KrW-/AbfG streitig unmittelbare Bindung an 9 AltholzV, da kein Schutz durch anderslautende Planfeststellungsbeschlüsse Wirksame Planfeststellungsbeschlüsse erlauben Deponiebetreibern Ablagerung von unvorbehandelten Althölzern über hinaus Deponiebetreiber ( 1 Abs. 2 Nr. 2 AltholzV) als Adressaten der Verordnung Erzeuger/Besitzer ( 1 Abs. 2 AltholzV) als Adressaten der Verordnung Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel 5.3

61 Köhler & Klett Rechtsanwälte Büro Köln Apostelnstraße 15/ Köln Telefon / Telefax / Info@koehler-klett.de Büro Berlin Büro Brüssel Bamberger Straße 59 Rue du Commerce Berlin B-1000 Bruxelles Telefon 030 / Telefon / 2 / Telefax 030 / Telefax / 2 / Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel

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