Änderungen des NKomVG

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1 Öffentliches Recht Änderungen im NKomVG Seite 1 von 5 Änderungen des NKomVG Bitte beachtet, dass es einige Änderungen im NKomVG gab. Examensrelevant wird dies, ab der Neuauflage von Götz/Stark. Denkbar ist aber auch, dass das LJPA die relevanten Änderungen im Sachverhalt abdruckt. Besonders drei Änderungen solltet Ihr Euch angesehen haben allesamt gelb markiert. Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 32 NKomVG Bürgerbegehren 3) 1 Das Bürgerbegehren muss die begehrte Sachentscheidung genau bezeichnen und so formuliert sein, dass für das Begehren mit Ja und gegen das Begehren mit Nein abgestimmt werden kann. 2 Das Bürgerbegehren muss eine Begründung sowie einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag enthalten, wie Kosten oder Einnahmeausfälle der Kommune zu decken sind, die mit der Ausführung der Sachentscheidung entstehen würden. 3 Im Bürgerbegehren sind bis zu drei Personen zu benennen, die berechtigt sind, die antragstellenden Personen zu vertreten. 4 Das Bürgerbegehren ist der Kommune in schriftlicher Form anzuzeigen. 5 Wenn in der Anzeige beantragt wird, zu entscheiden, ob die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 und Absatz 2 vorliegen, hat der Hauptausschuss diese Entscheidung unverzüglich zu treffen. 6 Die Hauptverwaltungsbeamtin o- der der Hauptverwaltungsbeamte berät die Bürgerinnen und Bürger, die ein Bürgerbegehren einreichen wollen, auf Verlangen in rechtlichen Fragen des Bürgerbegehrens;; Kosten werden nicht erhoben. 32 NKomVG Bürgerbegehren (3) 1 Das Bürgerbegehren muss die begehrte Sachentscheidung genau bezeichnen und so formuliert sein, dass für das Begehren mit Ja und gegen das Begehren mit Nein abgestimmt werden kann. 2 Das Bürgerbegehren muss eine Begründung enthalten. 3 Im Bürgerbegehren sind bis zu drei Personen zu benennen, die berechtigt sind, die antragstellenden Personen zu vertreten. 4 Das Bürgerbegehren ist der Kommune in schriftlicher Form anzuzeigen. 5 Wenn in der Anzeige beantragt wird, zu entscheiden, ob die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 und Absatz 2 vorliegen, hat der Hauptausschuss diese Entscheidung unverzüglich zu treffen. Zudem wurde der folgende S. 6 angefügt: 6 Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte berät die Bürgerinnen und Bürger, die ein Bürgerbegehren einreichen wollen, auf Verlangen in rechtlichen Fragen des Bürgerbegehrens;; Kosten werden nicht erhoben. Ein Kostendeckungsvorschlag ist nicht mehr erforderlich. Wie auch in anderen Ländern meint man, dass dies für die Bürger ggf. eine zu hohe Hürde dargestellt hat. Auch hier geht es darum, den Bürgern das Verfahren zu vereinfachen. (4) 1 Das Bürgerbegehren muss von mindestens 10 Prozent, in der Region von Hannover von mindestens der nach 48 in der Kommune wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner unterzeichnet sein;; dabei ist (4) 1 Das Bürgerbegehren muss in Kommunen - mit bis zu Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 10 Prozent,

2 Öffentliches Recht Änderungen im NKomVG Seite 2 von 5 die bei der letzten Kommunalwahl festgestellte Zahl der Wahlberechtigten maßgeblich Abs. 3 gilt entsprechend. - mit bis Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 7,5 Prozent und -mit mehr als Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 5 Prozent (6) 1 Das Bürgerbegehren hindert die Kommune nicht daran, über die im Bürgerbegehren bezeichnete Angelegenheit selbst zu entscheiden. 2 Die Kommune kann getroffene Entscheidungen vollziehen, die das Bürgerbegehren betreffen. (7) 1 Der Hauptausschuss entscheidet unverzüglich über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. 2 Liegt bereits eine Entscheidung nach Absatz 3 Satz 5 vor, so entscheidet er lediglich darüber, ob die Voraussetzungen der Absätze 4 und 5 vorliegen. 3 Ist das Bürgerbegehren zulässig, so ist innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid herbeizuführen. 4 Die Vertretung kann den Bürgerbescheid abwenden, indem sie zuvor vollständig oder im Wesentlichen im Sinne des Bürgerbegehrens entscheidet. der nach 48 in der Kommune wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner unterzeichnet sein. 2 Maßgeblich ist die bei der letzten Kommunalwahl festgestellte Zahl der Wahlberechtigten Abs. 3 gilt entsprechend. Abs. 6 wurde gestrichen. Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 wie folgt geändert: (6) 1 Der Hauptausschuss entscheidet unverzüglich über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. 2 Liegt bereits eine Entscheidung nach Absatz 3 Satz 5 vor, so entscheidet er lediglich darüber, ob die Voraussetzungen der Absätze 4 und 5 vorliegen. Es wird der folgende S. 3 eingefügt: 3 Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte unterrichtet die Vertretung über die Entscheidung des Hauptausschusses in der nächsten Sitzung. Der bisherige S. 3 und 4 werden S. 4 und 5: 4 Ist das Bürgerbegehren zulässig, so ist innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid herbeizuführen. 5 Die Vertretung kann den Bürgerentscheid abwenden, indem sie zuvor vollständig oder im Wesentlichen im Sinne des Bürgerbegehrens entscheidet. Die wichtige Regelung zur Entscheidungssperre ist nunmehr klarer in Abs. 7 geregelt! Inhaltlich hat sich aber nichts grds. geändert.

3 Öffentliches Recht Änderungen im NKomVG Seite 3 von 5 Es wird der folgende neue Abs. 7 angefügt: (7) Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, so darf bis zu dem Tag, an dem der Bürgerentscheid stattfindet, eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung nicht mehr getroffen und mit dem Vollzug einer solchen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, dass die Kommune hierzu gesetzlich verpflichtet ist. Ton- und Filmaufnahmen in der Sitzung 64 NKomVG Öffentlichkeit der Sitzungen Ton- und Filmaufnahmen in der Sitzung 64 NKomVG Öffentlichkeit der Sitzungen (1) 1 Die Sitzungen der Vertretung sind öffentlich, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. 2 Über einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden;; wenn keine Beratung erforderlich ist, kann in öffentlicher Sitzung entschieden werden. Der bisherige Wortlaut wird Abs.1: (1) 1 Die Sitzungen der Vertretung sind öffentlich, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. 2 Über einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden;; wenn keine Beratung erforderlich ist, kann in öffentlicher Sitzung entschieden werden. Es wird der folgende Abs. 2 angefügt: (2) 1 In öffentlichen Sitzungen sind Bildaufnahmen zulässig, wenn sie die Ordnung der Sitzung nicht gefährden. 2 Film- und Tonaufnahmen von den Mitgliedern der Vertretung mit dem Ziel der Berichterstattung sind in öffentlicher Sitzung nur zulässig, soweit die Hauptsatzung dies bestimmt. 3 Abgeordnete der Vertretung können verlangen, dass die Aufnahme ihres Redebeitrages oder die Veröffentlichung der Aufnahme unterbleibt. Komplette Neuregelung, die man sich mal ansehen sollte. Denkbar sind hier auch Klausuren, in denen etwa im Rahmen eines KVS die Hauptsatzung inzident zu prüfen ist.

4 Öffentliches Recht Änderungen im NKomVG Seite 4 von NKomVG - Wirtschaftliche Betätigung 136 NKomVG - Wirtschaftliche Betätigung (1) 1 Die Kommunen dürfen sich zur Erledigung ihrer Angelegenheiten wirtschaftlich betätigen. 2 Sie dürfen Unternehmen nur errichten, übernehmen oder wesentlich erweitern, wenn und soweit 2. die Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Kommunen und zum voraussichtlichen Bedarf stehen und (1) 1 Die Kommunen dürfen sich zur Erledigung ihrer Angelegenheiten wirtschaftlich betätigen. 2 Sie dürfen Unternehmen nur errichten, übernehmen oder wesentlich erweitern, wenn und soweit 2. die Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenem Verhältnis zu a) der Leistungsfähigkeit der Kommune und 3. bei einem Tätigwerden außerhalb der Energieversorgung, der Wasserversorgung, des öffentlichen Personennahverkehrs sowie des Betriebes von Telekommunikationsleitungsnetzen einschließlich der Telefondienstleistungen der öffentliche Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt oder erfüllt werden kann. 3 Die Beschränkung der nach Satz 2 Nr. 3 dient auch dem Schutz privater Dritter, die sich entsprechend wirtschaftlich betätigen oder betätigen wollen. b) zum voraussichtlichen Bedarf stehen und 3. der öffentliche Zweck nicht besser und wirtschaftlicher durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann. Der bisherige S. 3 wird durch die folgenden neuen S. 3 bis 8 ersetzt: 3 Satz 2 Nr. 3 gilt nicht für die wirtschaftliche Betätigung zum Zweck der Energieversorgung, der Wasserversorgung, des öffentlichen Personennahverkehrs sowie der Einrichtung und des Betriebs von Telekommunikationsnetzen einschließlich des Erbringens von Telekommunikationsdienstleistungen insbesondere für Breitbandtelekommunikation. 4 Betätigungen nach Satz 3 sind durch einen öffentlichen Zweck gerechtfertigt. 5 Zur Erfüllung des öffentlichen Zwecks nach Satz 2 Nr. 1 darf die Kommune Betätigungen nach Satz 3 auf Gebiete anderer Kommunen Hier will der Gesetzgeber die Kommunalwirtschaft stärken (und die Privatwirtschaft schwächen). Damit knüpft der Gesetzgeber an die alte Fassung der NGO an. Dadurch, dass S. 3 gestrichen wird, ist jetzt wieder streitig, ob die Subsidiaritätsklausel in Nr. 3 individualschützend ist oder nicht. Darüber hinaus müsste ein privater Dritter nachweisen, dass er den Zweck besser und wirtschaftlicher erfüllen kann. Vgl. dazu Fall 5 Kommunalrecht und: Beteiligung der Gemeinde an Bürgerwindpark = unzulässige wirtschaftl. Betätigung OVG Schleswig Urt. v LB 32/12;; entgegen h. Rspr.: Subsidiaritätsklausel ist individualschützend: VGH BW, Urt. v S 2333/13. VG Münster Urt. v K 94/14: kostenloses Herstellen von Passfotos zum Zweck der Ausweiserstellung ist keine wirtschaftl. Betätigung.

5 Öffentliches Recht Änderungen im NKomVG Seite 5 von 5 (2) Unternehmen der Kommunen können geführt werden 2. als Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren sämtliche Anteile der Kommune gehören (Eigengesellschaften) oder erstrecken, wenn deren berechtigte Interessen gewahrt sind;; Betätigungen zum Zweck der Wasserversorgung bedürfen des Einvernehmens der betroffenen Kommune. 6 Bei gesetzlich liberalisierten Betätigungen gelten nur die Interessen als berechtigt, die nach den maßgeblichen Vorschriften eine Einschränkung des Wettbewerbs zulassen. 7 Wirtschaftliche Betätigungen der Kommune zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu dem in 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten Zweck sind abweichend von den Sätzen 1 bis 4 auch zulässig, wenn nur die Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 2 Buchst. a vorliegen. 8 Für Betätigungen nach Satz 7 gelten die Sätze 5 und 6 entsprechend. (2) Unternehmen der Kommunen können geführt werden 2. als Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, deren sämtliche Anteile den Kommunen gehören (Eigengesellschaften) oder (5) 1 Bankunternehmen dürfen die Kommunen nicht errichten. 2 Für das öffentliche Sparkassenwesen bleibt es bei den besonderen Vorschriften. Es wird der folgende neue Abs. 5 eingefügt: (5) Betätigungen von Kommunen nach Absatz 1 Satz 7 unterliegen der Kommunalaufsicht. Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6: (6) 1 Bankunternehmen dürfen die Kommunen nicht errichten. 2 Für das öffentliche Sparkassenwesen bleibt es bei den besonderen Vorschriften.

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