Referat T5 Sachgebiet T53 Bonuspunktebericht gem. Teil-66.B.400 Teil II Bericht über Bonuspunkte für die Prüfung Bonuspunktebericht

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1 1 / 25 Teil II Bericht über Bonuspunkte für die Prüfung

2 2 / 25 Inhalt Inhalt Einleitung Beschreibung der vorhandenen technischen Qualifikationen Allgemeines zur Berufsausbildung in Deutschland Bonusdarstellung im Vergleich der wichtigsten technischen Vorqualifikationen Qualifizierung zum Certifying Mechanic CAT A Qualifizierung zum Certifying Technician CAT B Qualifizierung zum Certifying Technician CAT B Liste der förderlichen Berufe Berechnungsgrundlage der 75% an Hand der Berufsschulausbildung Anerkennung der praktischen Tätigkeiten innerhalb der Berufsausbildung bei Vorlage eines Practical Training Record durch den anerkannten ausbildenden Instandhaltungsbetrieb Bonusregelung ohne Teil-147 Schulung... 25

3 3 / Einleitung Der nachfolgende Bonusbericht stellt die Vergabe von Bonuspunkten für die in der Bundesrepublik Deutschland üblichen Qualifikationen der dualen Ausbildung dar. Gleichzeitig werden diese Qualifikationen erklärt und in Bezug auf die notwendigen Vergleichskategorien der EU-VO 2042 Teil III, Part-66 gesetzt. Schon an dieser Stelle sei vermerkt, dass die in der Bundesrepublik Deutschland üblichen Qualifikationen der dualen Ausbildung in allen Bereichen auf Grund der staatlichen Überwachung (Berufsbildungsgesetz) einen gleichwertigen Grundstandart aufweist.

4 4 / Beschreibung der vorhandenen technischen Qualifikationen 2.1 Allgemeines zur Berufsausbildung in Deutschland In Deutschland ist das System der dualen Ausbildung unterhalb der Ebene der Hochschulausbildung die wichtigste Qualifizierungsquelle. Entscheidendes Merkmal des Systems der dualen Ausbildung ist die gesetzlich gesteuerte und planmäßige Kooperation zweier Bildungsträger, nämlich der privaten Betriebe einerseits und der öffentlichen Berufsschule andererseits. So genannte Ausbildungsordnungen regeln gemäß Bildungsgesetz die Ziele und Inhalte der Berufsausbildung in den Betrieben. Der Unterricht in der Berufsschule geschieht auf Grundlage von Lehrplänen, die in der Verantwortung der Länder liegen. Die qualifikatorische Stärke des Systems der dualen Ausbildung besteht in seinem Praxisbezug einerseits (Verbindung von Arbeiten und Lernen) und seiner theoretischen Grundlegung der Berufsbildung durch Unterricht anderseits. Der Vergleich der Teil-66 Ausbildungsinhalte der Kategorien B1/ B2 mit den Lehrplänen des Systems der dualen Ausbildung ergab, dass der Fluggerätmechaniker / Fluggerätelektroniker mit je 4500 Ausbildungsstunden eine umfangreichere Ausbildung erhält, als in der Teil-66 gefordert. Allerdings sind die Ausbildungsinhalte nicht deckungsgleich (siehe Abb.1). Abb.1 Ausbildung gemäß Lehrplan = 4500 Stunden Teil-66 Ausbildung für die Kategorien B1 / B2 = je 2100 Stunden Ergänzungsschulungsbedarf = 300 Stunden

5 5 / 25 Für die Teil-66 Kategorie A lässt sich ein ähnliches Verhältnis feststellen (siehe Abb.2), aber hier ist der Schulungsunterschied wesentlich geringer als in der Abb.1. Abb.2 Beruf 4500 Stunden Teil-66 Ausbildung für die Kategorie A = 740 Stunden Ergänzungsschulungsbedarf 60 Stunden Die Kenntnis über das System der dualen Ausbildung gestattet eine detaillierte Aufteilung der noch erforderlichen Zusatzschulung. Zu beachten ist allerdings, dass die notwendige Zusatzschulung als gemeinsamer Nenner aller förderlichen Berufe anzusehen ist. Im Einzelfall kann es deshalb zu einer Schulungsdopplung kommen, die aber für eine sinnvolle Handhabbarkeit des Bonussystems in Kauf genommen werden muss. Eine Zusammenfassung der Bonusvergabe zeigen die nachfolgenden Abbildungen, aber auch in anderer Darstellung die Tabellen der Informationsschrift des Luftfahrt Bundesamtes, Referat T Bonusdarstellung im Vergleich der wichtigsten technischen Vorqualifikationen Der Grundgedanke dieses es ist die Anrechenbarkeit von bereits erworbenen Qualifikationen für die Lizenzerlangung gemäß Teil-66. Im vorangegangenen Kapitel wurde bereits auf das in der Bundesrepublik Deutschland übliche duale Ausbildungssystem sowie die damit verbundenen, für die Teil-66 relevanten Ausbildungsumfänge und Lerninhalte eingegangen. An dieser Stelle werden die für die geläufigsten Ausbildungsberufe vorgeschriebenen Qualifikationswege zur Teil-66 Lizenz festgelegt. Des besseren Verständnisses und der Kompatibilität mit den Veröffentlichungen des LBA wegen, wird der zeitliche Umfang der Qualifikationen in Tagen angegeben. Grundsätzlich wird pro Tag ein Schulungsumfang von 5,5 Stunden zu Grunde gelegt. Die im Folgenden beschriebenen Tabellen sind zusammenfassend in der Informationsschrift über die EG VO2042/2003, Anhang III veröffentlicht und im

6 6 / 25 Internet unter zu finden. Die in den Tabellen genannten förderlichen Berufe sind in Kapitel in tabellarischer Form aufgeführt Qualifizierung zum Certifying Mechanic CAT A Im Anhang IV, Anlage I zur EG VO 2042/2003 wird der Umfang einer Ausbildung für Freigabe -berechtigtes Personal der Kategorie A mit 800 Stunden bzw. knapp 146 Tagen angegeben. Dies entspricht ungefähr einem Zeitraum von acht bis neun Monaten. Die Verordnung legt dabei die Unterteilung der Ausbildung in Module sowie deren Umfang fest. Die folgende Tabelle beschreibt daher den Ausbildungsumfang für einen Berufsanfänger im Sinne der Teil-66. Modul Bezeichnung Tage 1 Mathematik 3 2 Physik 9 3 Grundlagen der Elektrik 4 4 Grundlagen der Elektronik 0 5 Digitaltechniken und Elektronische Instrumentensysteme 1 6/7 Werkstoffe und Komponenten / Instandhaltung 57 8 Grundlagen der Aerodynamik 3 9 Menschliches Leistungsvermögen 3 10 Luftrecht 4 11 Aerodynamik, Struktur und Systeme von Flugzeugen Zelle Aerodynamik, Struktur und Systeme von Flugzeugen Bordsysteme Aerodynamik, Struktur und Systeme von Flugzeugen - 8 Stromversorgung 11 Aerodynamik, Struktur und Systeme von Flugzeugen Avionik Gasturbinentriebwerke Propeller 1 Gesamt 146 Im vorangegangenen Kapitel wurde bereits auf die große Überdeckung der in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführten dualen Ausbildung mit den in Tabelle 1 beschriebenen Inhalten hingewiesen. Ein Vergleich der Ausbildungsrichtlinien mit Tabelle 1 ergibt eine vom erlernten Ausbildungsberuf abhängige Überdeckung. Eine Verkürzung der Qualifizierung (Bonuspunkte), um die bereits erlernten Ausbildungsinhalte ist daher sinnvoll. Die folgenden Tabellen legen diese Bonuspunkte und die verbleibenden Ausbildungsinhalte für einzelne Ausbildungsberufe fest. Bei dieser Festlegung spielt unter anderem die Bewertung der Ausbildung eine Rolle. Die hier eingeführte prozentuale Grenze ergibt sich aus der Bewertung der Ausbildungsleistungen.

7 7 / 25 Ausbildungsberuf Fluggerätmechaniker (Instandhaltungstechnik) Bewertung besser als oder genau 75% Bemerkung 1 Jahr Erfahrung in der zivilen Flugzeugwartung / Gesamt Ausbildungsberuf Fluggerätmechaniker (Triebwerkstechnik) Bewertung besser als oder genau 75% Bemerkung 1 Jahr Erfahrung in der zivilen Flugzeugwartung / Gesamt

8 8 / 25 Ausbildungsberuf Fluggerätmechaniker (Fertigungstechnik) Bewertung besser als oder genau 75% Bemerkung 1 Jahr Erfahrung in der zivilen Flugzeugwartung / Gesamt Ausbildungsberuf Fluggerätelektroniker Bewertung besser als oder genau 75% Bemerkung 1 Jahr Erfahrung in der zivilen Flugzeugwartung / Gesamt

9 9 / 25 Ausbildungsberuf Fluggerätmechaniker (alle Fachrichtungen) Bewertung besser als oder genau 75% Bemerkung 1 Jahr Erfahrung in der zivilen Flugzeugwartung / Gesamt Ausbildungsberuf Förderliche Berufsausbildung (siehe Tabelle) Bewertung besser als oder genau 75% Bemerkung 1 Jahr Erfahrung in der zivilen Flugzeugwartung / Gesamt

10 10 / 25 Ausbildungsberuf Förderliche Berufsausbildung (siehe Tabelle) Bewertung bestanden Bemerkung 0,5 Jahre Erfahrung in der zivilen Flugzeugwartung 2 Jahre Erfahrung in d. militärischen Flugzeugwartung / Gesamt Ausbildungsberuf Förderliche Berufsausbildung (siehe Tabelle) Bewertung bestanden Bemerkung keine / Gesamt

11 11 / Qualifizierung zum Certifying Technician CAT B1 Ähnlich wie im vorherigen Kapitel lassen sich auch hier aus dem Teil-66 die Bedingungen für die Erlangung einer CAT B1 Lizenz bestimmen. Sie lauten: Modul Bezeichnung Tage 1 Mathematik 7 2 Physik 20 3 Grundlagen der Elektrik 20 4 Grundlagen der Elektronik 3 5 Digitaltechniken und Elektronische Instrumentensysteme 10 6/7 Werkstoffe und Komponenten / Instandhaltung Grundlagen der Aerodynamik 9 9 Menschliches Leistungsvermögen 4 10 Luftrecht 6 11 Aerodynamik, Struktur und Systeme von Flugzeugen Zelle Aerodynamik, Struktur und Systeme von Flugzeugen Bordsysteme Aerodynamik, Struktur und Systeme von Flugzeugen - Stromversorgung Aerodynamik, Struktur und Systeme von Flugzeugen Avionik Gasturbinentriebwerke Propeller 5 Gesamt 424 Auch hier werden für einzelne Berufsbilder Bonuspunkte vergeben. Ausbildungsberuf Certifying Staff B1 Bewertung bestanden Bemerkung 2 Jahre Erfahrung nach Lehrgangsende Abschluss an anerkannter Teil-147 Technikerschule / Gesamt

12 12 / 25 Ausbildungsberuf Prüfer von Luftfahrtgerät (Flugwerk/Triebwerk) Bewertung bestanden Bemerkung keine / Gesamt Ausbildungsberuf (Fach-) Hochschulabschluss Luftfahrzeugtechnik Bewertung bestanden Bemerkung 2 Jahre Erfahrung in der zivilen Flugzeugwartung / Gesamt

13 13 / 25 Ausbildungsberuf Fluggerätmechaniker (Abschluss bis 2000) Bewertung Besser als oder genau 75% Bemerkung 2 Jahre Erfahrung in der zivilen Flugzeugwartung / Gesamt Ausbildungsberuf Fluggerätmechaniker (Instandhaltungstechnik) Bewertung Besser als oder genau 75% Bemerkung 2 Jahre Erfahrung in der zivilen Flugzeugwartung / Gesamt

14 14 / 25 Ausbildungsberuf Technische Berufsausbildung & Certifying Staff CAT A (mind. 1 Jahr) Bewertung bestanden Bemerkung 2 Jahre Erfahrung in der zivilen Flugzeugwartung davon 1 Jahr als CAT A / Gesamt Ausbildungsberuf Fluggerätmechaniker (alle Fachrichtungen) Bewertung besser als oder genau 75% Bemerkung 2 Jahre Erfahrung in der zivilen Flugzeugwartung / Gesamt

15 15 / 25 Ausbildungsberuf Förderliche Berufsausbildung (siehe Tabelle) Bewertung besser als oder genau 75% Bemerkung 3 Jahre Erfahrung in der zivilen Flugzeugwartung / Gesamt Ausbildungsberuf Förderliche Berufsausbildung (siehe Tabelle) Bewertung bestanden Bemerkung 4 Jahre Erfahrung in der zivilen Flugzeugwartung / Gesamt

16 16 / 25 Ausbildungsberuf Förderliche Berufsausbildung (siehe Tabelle) Bewertung bestanden Bemerkung 2 Jahre Erfahrung in der zivilen Flugzeugwartung / Gesamt Qualifizierung zum Certifying Technician CAT B2 Analog zur Kategorie B1 lassen aus dem Teil-66 wiederum die Bedingungen für die Erlangung einer CAT B2 Lizenz bestimmen. Sie lauten: Modul Bezeichnung Tage 1 Mathematik 7 2 Physik 20 3 Grundlagen der Elektrik 30 4 Grundlagen der Elektronik 20 5 Digitaltechniken und Elektronische Instrumentensysteme 37 6/7 Werkstoffe und Komponenten / Instandhaltung Grundlagen der Aerodynamik 9 9 Menschliches Leistungsvermögen 4 10 Luftrecht 6 13 Aerodynamik, Struktur und Systeme von Flugzeugen Bordsysteme Aerodynamik, Struktur und Systeme von Flugzeugen Bordelektrik Aerodynamik, Struktur und Systeme von Flugzeugen Instrumente Aerodynamik, Struktur und Systeme von Flugzeugen Com / Nav Aerodynamik, Struktur und Systeme von Flugzeugen AFI Antrieb 11 Gesamt 424

17 17 / 25 Ausbildungsberuf Certifying Staff B2 Bewertung bestanden Bemerkung 2 Jahre Erfahrung in der zivilen Flugzeugwartung* (* auch nach Anschluss der Technikerschule nachweisbar) Abschluss an anerkannter Teil-147 Techniker- oder Meisterschule / Gesamt Ausbildungsberuf Prüfer von Luftfahrtgerät (elektronische Ausrüstung) Bewertung bestanden Bemerkung keine / Gesamt

18 18 / 25 Ausbildungsberuf (Fach-) Hochschulabschluss Luftfahrzeugelektronik Bewertung Bestanden Bemerkung 2 Jahre Erfahrung in der zivilen Flugzeugwartung / Gesamt Ausbildungsberuf Fluggerätelektroniker Bewertung Besser als oder genau 75% Bemerkung 2 Jahre Erfahrung in der zivilen Flugzeugwartung / Gesamt

19 19 / 25 Ausbildungsberuf Technikerabschluss einer förderlichen Ausbildung Bewertung bestanden Bemerkung 2 Jahre Erfahrung in der zivilen Flugzeugwartung / Gesamt Ausbildungsberuf Förderliche Berufsausbildung (siehe Tabelle) Bewertung Besser als oder genau 75% Bemerkung 2 Jahre Erfahrung in der zivilen Flugzeugwartung / Gesamt

20 20 / 25 Ausbildungsberuf Fluggerätelektroniker Bewertung Bestanden Bemerkung 2 Jahre Erfahrung in der zivilen Flugzeugwartung / Gesamt Ausbildungsberuf Förderliche Berufsausbildung (siehe Tabelle) Bewertung Bestanden Bemerkung 3 Jahre Erfahrung in der zivilen Flugzeugwartung / Gesamt

21 21 / 25 Ausbildungsberuf Elektrotechnische Berufe Bewertung Besser als oder genau 75% Bemerkung Mit elektronischer Zusatzausbildung 3 Jahre Erfahrung in der zivilen Flugzeugwartung / Gesamt Ausbildungsberuf Elektrotechnische Berufe Bewertung Bestanden Bemerkung Mit elektronischer Zusatzausbildung 4 Jahre Erfahrung in der zivilen Flugzeugwartung / Gesamt

22 22 / 25 Ausbildungsberuf Förderliche Berufsausbildung (siehe Tabelle) Bewertung bestanden Bemerkung 2 Jahre Erfahrung in der zivilen Flugzeugwartung / Gesamt

23 23 / Liste der förderlichen Berufe CAT A / B1 Fluggerätmechaniker * (vor Neuordnung 1997) Fluggerätmechaniker Instandhaltungstechnik Fluggerätmechaniker Fertigungstechnik Fluggerätmechaniker Triebwerkstechnik Metallbauer Land-, Anlagen- u. Fördertechnik Kraftfahrzeugmechaniker Anlagenmechaniker Versorgungstechnik Karosserie- und Fahrzeugbauer Fahrzeugbau Industriemechaniker Maschinen- und Systemtechnik, Betriebstechnik, Produktionstechnik, Geräte- und Feinwerktechnik Maschinenbaumechaniker Metallflugzeugbauer (MFB) (vor Neuordnung 1997) Anlagenmechaniker Apparatetechnik Mechatroniker CAT B2 Fluggerätelektroniker * Industrieelektroniker Produktionstechnik Industrieelektroniker Gerätetechnik Energieelektroniker Betriebstechnik Energieelektroniker Anlagentechnik Fernmeldeanlagenelektroniker Prozessleitelektroniker (ehemals Meß-/Regeltechniker) Kommunikationselektroniker Telekommunikationstechnik Informations- u. Telekommunikationssystemelektroniker (ehemals IT-Systemelektroniker Informationstechnik Kommunikationselektroniker Funktechnik Informationselektroniker (ehem. Radio-/Fernsehtechniker) Kommunikationselektroniker Informationstechnik Schiffsmechaniker Automobilmechaniker Feinmechaniker Leichtflugzeugbauer Fertigungsmechaniker Fluggerätemechaniker (ehemalige DDR) ** Elektro- und Gerätebau Tab. 8: Liste der förderlichen Berufe * Idealberufe ** eingeschränkt förderlich für CAT A

24 24 / Berechnungsgrundlage der 75% an Hand der Berufsschulausbildung Auf Grund der Forderungen der EU-VO 2042/2003, Teil-66, müssen alle Ausbildungsteile bzw. Module mit 75% (oder mehr) abgeschlossen werden. Um dieser Forderung gerecht zu werden, wird sich bei der Festlegung der Bonuspunkte an die Prüfungsergebnisse der Facharbeiterprüfung angelehnt. Entsprechend der Auswertungspraxis der Teil-66 werden sowohl in Kenntnisse als auch in Fertigkeiten die Prüfungsergebnisse nach der 75% Regel kategorisiert. Im Gegensatz zur Teil-66 werden Prüfungsergebnisse der dualen Ausbildung ohne die erforderlichen 75% mit bestanden bewertet, erhalten aber weniger Bonuspunkte. 2.4 Anerkennung der praktischen Tätigkeiten innerhalb der Berufsausbildung bei Vorlage eines Practical Training Record durch den anerkannten ausbildenden Instandhaltungsbetrieb Die Qualifikation gemäß Teil -66 sieht einen hohen Anteil praktischer Ausbildung vor. Diese Ausbildung gehört jedoch nicht zu den praktischen Tätigkeiten, die der Antragsteller zusätzlich nachzuweisen hat. Als grundsätzliche Aussage gilt, dass Ausbildungszeit keine Anerkennungszeit für die praktische Tätigkeit beinhaltet. Eine Überprüfung der aktuellen dualen Ausbildungen in den Berufen des Fluggerätmechanikers und des Fluggerätelektronikers hat ergeben, dass bei einer 3,5 jährigen Ausbildungszeit maximal 6 Monate bzw. bei einer Ausbildungszeit von 3 Jahren (oder weniger) maximal 3 Monate in Verantwortung des EASA Teil 145 Ausbildungsbetrieb als selbstständige praktische Tätigkeit anerkannt werden können. Beträgt eine Ausbildung weniger als 24 Monate können innerhalb dieser Ausbildung keine praktischen Tätigkeiten als selbstständige praktische Tätigkeit anerkannt werden. Dem EASA Teil Ausbildungsbetrieb obliegt dabei die Nachweispflicht, dass der Auszubildende die Ausbildung abgeschlossen hat und somit über die entsprechende Qualifikation verfügt, selbstständige praktische Tätigkeiten auszuführen. Dem Luftfahrt Bundesamt müssen die maximal 3 bzw. 6 Monate praktische Tätigkeit mittels separatem Formblatt (19.2) unter Kennzeichnung der exakten Ausbildungszeit nachgewiesen werden. Für die praktischen Tätigkeiten, die nach Erwerb des Facharbeiter Zeugnisses liegen, ist eine zusätzliche Form 19.2 ergänzend einzureichen.

25 25 / Bonusregelung ohne Teil-147 Schulung Die Bonusregelung und die Verkürzung der praktischen Tätigkeiten findet nur im Zusammenhang einer zusätzlichen Teil 147 Ausbildung Anwendung. Wird auf die Teil-147 Zusatzausbildung verzichtet, muss eine Vollprüfung in allen notwendigen Modulen der beantragten Kategorie nachgewiesen werden. Auf Grund der Tatsache, dass während der Berufsausbildung generell die Module 1 Mathematik und 2 Physik im ausreichenden Umfang geschult wurden, müssen diese Module bei Darlegung einer abgeschlossenen Berufsausbildung generell nicht mehr nachgewiesen werden.

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