Rundschreiben II Mai 2009

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1 Rundschreiben II Mai 2009 BERUFSVERBAND DER ALLGEMEINÄRZTE IN BERLIN UND BRANDENBURG HAUSÄRZTEVERBAND e. V. Bleibtreustraße Berlin Telefon (030) Telefax (030) Regelleistungsvolumina Absenkung der 30%-Grenze bei der Geltendmachung von Praxisbesonderheiten, Beschluss des Bewertungsausschusses vom und Widerspruchsfristen Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, die seit dem geltende RLV-Vergütung beschäftigt uns weiterhin sehr. Die Nachberechnung der Berliner Fallwerte durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung ist immer noch nicht abgeschlossen. Während der Bewertungsausschuss am einige Änderungen der RLV-Vergütungssystematik vorgenommen hat, ist der Berliner HVV zum zugunsten der Ärzte geändert worden. Zu den aktuellen Entwicklungen teilen wir Ihnen nach Prüfung durch die Anwälte der Sozietät Dr. Rehborn folgendes mit: 1. Änderung des Berliner HVV Absenkung der 30%-Grenze auf 15% Nach den Vorgaben des Berliner HVV war ein RLV-Erhöhungsantrag wegen Praxisbesonderheiten nur dann erfolgversprechend, wenn der arztindividuelle RLV-Fallwert mindestens 30% über den Arztgruppenfallwert der jeweiligen Arztgruppe lag. Die Vertragspartner in Berlin haben nun von der seit Januar 2009 bestehenden Möglichkeit der Einführung einer Konvergenzphase Gebrauch gemacht und bei der Geltendmachung von Praxisbesonderheiten die Grenze auf 15% abgesenkt. Diese Bestimmung gilt ab dem Quartal II/2009. Für RLV-Erhöhungsanträge, die sich auf das Quartal I/2009 beziehen, ist damit weiterhin die 30%-Grenze maßgeblich. Die Änderung hat zur Folge, dass ein RLV-Erhöhungsantrag für das Quartal II/2009 beim Vorliegen von Praxisbesonderheiten bereits dann Aussicht auf Erfolg hat, wenn das Schreiben der KV Berlin aus dem Februar 2009, in dem die KV Ihnen den arztindividuellen RLV- Fallwert für das Quartal I/2008 mitgeteilt hat, einen arztindividuellen RLV-Fallwert von mindestens 40,72 ausweist. Wegen der im Januar geschaffenen Möglichkeit der Absenkung dieser Grenze hatten wir Ihnen bereits in unserem Februar-Rundschreiben empfohlen, Erhöhungsanträge auch dann zu stellen, wenn Ihr individueller RLV-Fallwert zwar nicht 30%, aber dennoch deutlich über dem Fachgruppenfallwert liegt. Sollten Sie bislang keinen Antrag gestellt haben, empfehlen wir Ihnen, anhand Ihres individuellen RLV-Fallwertes zu prüfen, ob sie im Quartal II/2009 die 15%-Grenze überschreiten. Wenn dies der Fall ist, können sie auch jetzt noch eine RLV- Erhöhung bei der KV Berlin beantragen.

2 Bitte beachten Sie, dass Sie die RLV-Erhöhungsanträge jedes Quartal neu stellen müssen. Anträge für die Quartale I/09 und II/09 gelten nicht für die Quartale ab III/09. Alleine die Überschreitung des Arztgruppenfallwertes um mindestens 15% reicht nicht aus, damit Ihr Antrag Aussicht auf Erfolg hat. Darüber hinaus muss die Überschreitung des durchschnittlichen Arztgruppenfallwertes auf Praxisbesonderheiten beruhen. Ergänzend zu unseren Ausführungen im Rundschreiben vom weisen wir darauf hin, dass der seit dem gültige Berliner HVV die Durchführung von Hausbesuchen nach den Gebührenordnungspositionen und EBM als Beispiel für eine Praxisbesonderheit ausdrücklich nennt. Wenn der Schwerpunkt Ihrer Praxis im Bereich der Heimversorgung liegt in diesem Fall müsste die Erweiterte Anzahlstatistik einen überdurchschnittlichen Ansatz dieser beiden Gebührenziffern ausweisen dürfte Ihr RLV-Erhöhungsantrag ab dem Quartal II/2009 Erfolg haben, wenn Ihr arztindividueller RLV-Fallwert mindestens 15% über dem jeweiligen Fachgruppendurchschnitt liegt. 2. Wesentliche Änderungen der RLV-Systematik durch den Beschluss des Bewertungsausschusses vom Ein Beschluss des Bewertungsausschusses vom hat zu einigen wichtigen Änderungen des RLV-Vergütungssystems geführt. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um folgende Änderungen, die allesamt mit Wirkung zum in Kraft treten werden: Umstellung der Fallzählung vom Arztfall auf den Behandlungsfall Für die Ermittlung des RLV in den Quartalen I/2009 und II/2009 war die Arztfallzahl des Vorjahresquartals maßgeblich. Da dies insbesondere für Einzelpraxen und spezialisierte Ärzte nachteilig war, wird die Fallzählung ab dem Quartal III/2009 vom Arztfall auf den Behandlungsfall umgestellt. Diese Neuerung ist für Berufsausübungsgemeinschaft bedeutsam. Für Einzelpraxen ändert sich dadurch nichts. Neue Zuschlagsregelungen für Berufsausübungsgemeinschaften, Praxen mit angestellten Ärzten und MVZ Als Ausgleich für die von der Umstellung der Fallzählung betroffenen Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinischen Versorgungszentren und Praxen mit angestellten Ärzten hat der Bewertungsausschuss eine neue Zuschlagsregelung beschlossen. Das praxisbezogene Regelleistungsvolumen wird für fach- und schwerpunktegleiche Berufsausübungsgemeinschaften und Praxen mit angestellten Ärzten der gleichen Fachgruppe um 10% erhöht. Für fach- und schwerpunktübergreifende Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinische Versorgungszentren und Praxen mit angestellten Ärzten anderer Arztgruppen bzw. Schwerpunkte wird das praxisbezogene Regelleistungsvolumens um 5% je Arztgruppe bzw. Schwerpunkt für maximal 6 Arztgruppen bzw. Schwerpunkte, für jede weitere Arztgruppe bzw. jeden weiteren Schwerpunkt um 2,5% erhöht. Eine unbegrenzte Erhöhung ist nicht möglich, da das RLV insgesamt maximal um 40% erhöht werden darf. Diese Regelung ist zunächst bis zum befristet. Verrechnungsmöglichkeit bei der Geltendmachung von Praxisbesonderheiten Bei der Geltendmachung von Praxisbesonderheiten zur Erhöhung des Regelleistungsvolumens ist eine Verrechnung mit Unterschreitungen des durchschnittlichen Fallwertes einer Arztgruppe bei anderen Ärzten derselben Praxis möglich. Über das Verfahren der Umsetzung müssen sich die KV Berlin und die Krankenkassen noch einigen.

3 Es ist nicht ganz eindeutig, was der Bewertungsausschuss mit dieser Regelung meint und wie sie auf regionaler Ebene umgesetzt wird. Wir nehmen an, dass das RLV eines Arztes wegen des Vorliegens von Praxisbesonderheiten weniger stark (oder ggf. gar nicht) erhöht wird, wenn der individuelle RLV-Fallwert eines anderen Arztes derselben Praxis unterhalb des Fachgruppenfallwerts liegt. Sobald es in Berlin Umsetzungsbestimmungen gibt, werden wir Sie darüber informieren. Fest steht allerdings, dass Einzelpraxen von dieser Regelung ebenso wenig betroffen sein werden wie Berufsausübungsgemeinschaften, bei denen kein Arzt mit seinem arztindividuellen RLV-Fallwert unter dem Fachgruppenfallwert des jeweiligen Quartals liegt. Einbeziehung von Jungpraxen in der Regeln für Regelleistungsvolumen bei Neuzulassungen und Umwandlungen der Kooperationsform Der Bewertungsausschuss hat beschlossen, dass der HVV auch besondere Anfangsund Übergangsregelungen für Praxen in der Anfangsphase ( Jungpraxen ) und nicht nur für Neuzulassungen und Umwandlungen der Kooperationsform enthalten kann. Zudem wird einem Arzt nun nicht mehr automatisch ein arztgruppendurchschnittliches RLV zugewiesen, wenn im HVV nichts anderes vereinbart ist. Absenkung von Rückstellungen für die abgestaffelte Vergütung von RLV- Leistungen jenseits des RLV Bislang mussten die Kassenärztlichen Vereinigungen 3% der haus- und fachärztlichen RLV-Gesamtvergütung für die abgestaffelte Vergütung von Leistungen zurückstellen, die das RLV überschreiten. Diese Grenze wird künftig auf 2% abgesenkt. Dies hat zur Folge, dass die für die RLV-Vergütung zur Verfügung stehenden Mittel steigen. Allerdings wird der Restpunktwert für Leistungen, die das RLV überschreiten, noch geringer ausfallen als bislang angenommen. 3. Wichtige Punkte bei der Widerspruchseinlegung Sie werden voraussichtlich Anfang Juni den RLV-Zuweisungsbescheid für das Quartal III/2009 erhalten. Bitte beachten Sie, dass Sie zur Wahrung Ihrer Rechte gegen jeden RLV- Zuweisungsbescheid Widerspruch einlegen müssen. Anderenfalls wird der Bescheid bestandskräftig und kann später nicht mehr angegriffen werden, auch wenn er fehlerhaft ist. Bitte legen Sie daher auch gegen den RLV-Zuweisungsbescheid für das Quartal III/2009 Widerspruch ein. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat und beginnt an dem Tag, an dem Ihnen der RLV- Zuweisungsbescheid zugeht. Sollten Sie im Urlaub oder aus sonstigen Gründen nicht in der Praxis sein, beginnt die Frist trotzdem bereits an dem Tag zu laufen, an dem Sie den Bescheid erhalten. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an. Zur Einhaltung der einmonatigen Widerspruchsfrist ist es übrigens nicht erforderlich, dass Sie den Widerspruch innerhalb der Monatsfrist begründen. Eine Begründung können Sie auch später noch nachreichen.

4 Sollten Sie gegen einen RLV-Zuweisungsbescheid der KV Berlin nach Fristablauf Widerspruch eingelegt haben, so wird Sie die KV im Regelfall darauf hinweisen und Ihnen zur Vermeidung weiterer Kosten die Rücknahme des Widerspruchs empfehlen. Sie sollten diesem Rat nur folgen, wenn die Versäumung der Widerspruchsfrist eindeutig ist. Sollten Sie Zweifel daran haben, empfehlen wir Ihnen, einen Anwalt mit der Prüfung zu beauftragen. Mit freundlichen kollegialen Grüßen Dr. med. Hans-Peter Hoffert Vorsitzender Praxisbörse - Große orthopädische Gemeinschaftspraxis in Berlin sucht FÄ/FA für Allgemeinmedizin mit orthopädischen Kenntnissen zur Anstellung. Sehr gute Verdienstmöglichkeiten. - WB-Assistent/-in in großer orthopädischer/unfallchirurgischer Gemeinschaftspraxis in Berlin ab sofort gesucht. Mehrjährige WB-Ermächtigung vorhanden. Angebote unter Chiffre ChM Veranstaltungen/Seminare DDD Drontheimer DMP-Dialoge DMP: Diabetes, KHK, COPD, Asthma Veranstaltung der DRK Kliniken Berlin I Mitte Klinik für Innere Medizin Schwerpunkt Gastroenterologie Endoskopiezentrum (Wissenschaftliche Leitung: Chefarzt Dr. med. Ulrich Kleinau) Veranstaltungsort: DRK Kliniken Berlin I Mitte Drontheimer Straße 39 40, Berlin Haus E, 1. Etage - Hörsaal - Freitag, 5. Juni Uhr Das Programm fordern Sie bitte in der BDA Geschäftsstelle an. Anlässlich des IX. Kongresses der Deutschen Gesellschaft für Gerontopsychiatrie und - psychotherapie e.v. bietet die Akademie am Mittwoch, den 17. Juni 2009 folgende Kurse an: Kompaktkurs Gerontopsychiatrie für Hausärzte von Uhr im St. Hedwig Krankenhaus, Große Hamburger Str. 5-11, Berlin Der Kurs umfasst 8 Stunden Theorie.

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