Je mehr Einfluss Wind und Sonne gewinnen, D i e M a r k t p r ä m i e a l s v o r h e r r s c h e n d e Fo r m d e r D i re k t v e r m a r k t u n g
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- Irmgard Hofmeister
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1 Systemintegration Erneuerbarer Energien durch Direktvermarktung O L I V E R H U M M E L Der Anteil fluktuierender Erneuerbarer Energien an der Stromproduktion wächst stetig stammten bereits 7,3 Prozent der Bruttostromerzeugung aus Windenergie, weitere 4,6 Prozent aus Photovoltaik. Insgesamt kamen die Erneuerbaren Energien also neben Wind und Photovoltaik vornehmlich Biomasse und Wasserkraft 2012 auf einen Anteil von rund 22 Prozent. Dieser Beitrag zur Stromerzeugung wird, so es die gesetzlichen Rahmenbedingungen zulassen, auch in den nächsten Jahren weiter steigen. Je mehr Einfluss Wind und Sonne gewinnen, desto wichtiger werden Mechanismen, welche die Erzeugung des Ökostroms mit dem Strombedarf der Kunden in Beziehung setzen und die Integration von Erneuerbaren Energien und bestehendem Energiesystem vorantreiben. Im Stromhandel können über kleinere Stellschrauben und Anpassungen im EEG wirksame Impulse für eine größere Nachfrageorientierung der Ökostromerzeugung gesetzt werden. Schon heute eröffnet das EEG Betreibern von Ökostromanlagen und Stromhändlern alternative Vermarktungswege EEG-vergütungsfähigen Ökostroms. In der konkreten Ausgestaltung dieser Instrumente gibt es aber weiterhin deutlichen Verbesserungsbedarf. D i e M a r k t p r ä m i e a l s v o r h e r r s c h e n d e Fo r m d e r D i re k t v e r m a r k t u n g Für die Direktvermarktung des EEG-vergütungsfähigen Ökostroms sieht das EEG zwei Varianten vor: das Marktprämienmodell und das reichlich 91
2 irreführend titulierte Grünstromprivileg. Die beherrschende Direktvermarktungsform ist die Marktprämie. Im Mai dieses Jahres wurden fast MW Onshore-Windenergie vermarktet also rund drei Viertel der installierten Leistung. Dazu kamen im selben Monat rund MW Solarenergie und MW aus Biomasse. Nach ihrer Einführung zum Januar 2012 musste die Marktprämie aufgrund hoher Mitnahmeeffekte zu Recht viel Kritik einstecken. Der Zweck des Modells soll eigentlich darin bestehen, Betreibern von Ökostrom-Kraftwerken einen Anreiz für Investitionen in Maßnahmen zur Steuerbarkeit ihrer Anlagen zu liefern. Das Grundprinzip: Zusätzlich zum individuellen Marktpreis, den der Anlagenbetreiber für die Vermarktung seines Stroms an der Börse erhält, bekommt er noch die Marktprämie. Diese gleicht die Differenz zwischen dem monatlich ermittelten durchschnittlichen Wert des Stroms einer Technologie (z.b. Windkraft) und der fixen EEG-Vergütung aus. Gelingt es einem Betreiber, seinen Strom in Relation zu vergleichbaren Anlagen anderer Betreiber zu nachfragestärkeren Zeiten mit höheren Preisen zu erzeugen, erzielt er einen Zusatzerlös, der über die fixe EEG-Vergütung hinausgeht. Die Aussicht auf einen Gesamterlös oberhalb der EEG-Vergütung soll also in der Theorie Anreiz für Maßnahmen sein, die Erzeugung an der Höhe der Börsenpreise und somit am Bedarf auszurichten. In der Kritik stand das Marktprämienmodell besonders wegen einer weiteren Komponente, der Managementprämie. Diese Prämie wird zusätzlich gezahlt, um den administrativen Aufwand der Direktvermarktung zu kompensieren. De facto war die Managementprämie allerdings 2012 ausgerechnet bei den nicht steuerbaren, fluktuierenden Technologien Wind und Photovoltaik zu hoch bemessen während sie z.b. bei Biomasse zu gering ausfiel. Den prompt eintretenden Mitnahmeeffekten im Bereich der fluktuierenden Energien wurde durch eine deutliche Absenkung der Managementprämie zum Jahreswechsel begegnet. Es ist ratsam, die Wirkung dieser Maßnahme über das Jahr hinweg zu beobachten. Bei aller Kritik bietet das Marktprämienmodell gegenüber einem Modell mit einer geringen fixen Bonuszahlung, wie es zuletzt in die Diskussion eingebracht wurde, eine erheblich höhere Planungssicherheit für die Investoren. Dies gilt auch für die diskutierte verpflichtende Vermarktung nach Marktprämienmodell ohne eine Managementprämie für Neuanlagen, wenn für diese Form der Direktvermarktung Bestandsschutz besteht. Ein fixer Bonus würde den Anlagenbetreibern hingegen ein viel größeres Kostenrisiko der Strompreisentwicklung übertragen und zwar für die vollen 20 Jahre, in denen die Anlage unter das EEG fällt. Das Resultat wären erhebliche Risiko- 92
3 aufschläge bei den Investitionen, welche die Investitionskosten spürbar in die Höhe treiben würden. Bei einer ausgewogenen Ausgestaltung kann die Marktprämie ihre Berechtigung haben, denn sie stößt Lernprozesse bei Anlagenbetreibern und Stromhändlern an und ist für alle Technologien im Bereich der Erneuerbaren Energien unabhängig von der Höhe der jeweiligen EEG-Vergütung prinzipiell nutzbar. D a s s o g e n a n n t e G r ü n s t ro m p r i v i le g Die zweite Variante der Direktvermarktung, das sogenannte Grünstromprivileg, ist gegenüber der Marktprämie gemessen an der vermarkteten Leistung das Mauerblümchen keine 900 MW Onshore-Windenergie wurden im Mai 2013 über das Grünstromprivileg gehandelt. Das ist allerdings kein Wunder, denn im Zuge einer fälligen Überarbeitung des Modells wurde dessen Attraktivität bei der letzten EEG-Novelle erheblich gesenkt. Seit Anfang 2012 müssen Stromhändler, die das Modell umsetzen, mindestens 50 Prozent des an die Endkunden vermarkteten Stroms aus EEG- Anlagen beziehen, wobei 20 Prozent aus fluktuierenden Quellen wie Photovoltaik oder Windenergie stammen müssen. Beide Quoten müssen über das Jahr gesehen und in acht von zwölf Monaten erfüllt werden. Die monatliche Betrachtungsweise der Quoten stellt sehr hohe Anforderungen an das Risikomanagement der Händler und bedeutet eine zusätzliche Kostenbelastung, denn der Puffer überschüssigen EEG-Stroms muss nun deutlich größer ausfallen. Werden die Quoten zwar übers Jahr gesehen erfüllt, aber in fünf Monaten verpasst, muss für das komplette Jahr die volle EEG-Umlage nachgezahlt werden. Händler, welche die Kriterien erfüllen, zahlen eine um maximal 2 Cent reduzierte EEG-Umlage. Auf diese Weise sollen die höheren Einkaufskosten für den EEG-Strom kompensiert werden. Aus der Sicht der Anlagenbetreiber ändert sich wenig: Solange ihre Anlagen über das Grünstromprivileg vermarktet werden, fallen sie aus der EEG-Vergütung komplett heraus. Dafür erhalten die Betreiber vom Händler einen Preis pro Kilowattstunde, der über der EEG-Vergütung liegt. Das Grünstromprivileg ist energiewirtschaftlich sinnvoll. Denn da nur diejenigen Strommengen auf die Quoten angerechnet werden können, die bei zeitgleicher Betrachtung zur Abdeckung der Kundenverbräuche benötigt werden, entsteht ein starker Anreiz zur Angleichung von Erzeugung und Verbrauch beispielsweise durch Maßnahmen zum Demand-Side-Management. Überschüsse, z. B. aus Windenergie in der Nacht, müssen bei fehlender Nachfrage der Kunden nämlich mit erheblichen Verlusten weiterverkauft werden. Darüber hinaus ermöglicht das Grünstromprivileg den Stromhändlern im Gegensatz zur Marktprämie, Endverbrauchern Ökostrom nicht wie sonst üblich aus Österreich oder Norwegen, sondern direkt aus dezentralen, EEG-vergütungsfähigen Öko-Kraftwerken in Deutschland zu liefern. Damit trägt das Grünstromprivileg dazu bei, auf für den Verbraucher sichtbare Weise sukzessive das bislang quasi unverbundene Nebeneinander von EEG- Einspeisesystem und Kundenverbrauch abzubauen und somit auf lange Sicht die Akzeptanz der Energiewende zu sichern. Das Grünstromprivileg eignet sich aufgrund des hohen Anreizes, Angebot und Nachfrage Erneuerbarer Energien näher zueinander zu bringen und aufgrund der Beschränkung auf günstige EEG- Anlagen hervorragend für innovative Ansätze und Projekte. Vo r s c h l a g z u r We i t e r - e n t w i c k l u n g u n d F le x i b i l i s i e r u n g d e s G r ü n s t ro m p r i v i le g s Seit der EEG-Novelle ist das Vermarktungsmodell allerdings derart unattraktiv, dass es kaum noch genutzt wird. Das liegt zum einen an der gesunke- 93
4 nen Wirtschaftlichkeit. Durch die Reduzierung der Umlagebefreiung auf 2 Cent hatte sich die Zahl der Marktteilnehmer schon 2012 auf eine Handvoll reduziert. Sollte sich das Strommarktdesign nicht grundlegend ändern und eine vernünftige Preisbildung ermöglichen, werden eine steigende EEG- Umlage und sinkende Börsenpreise in Zukunft dafür sorgen, dass das Modell bei unveränderter Ausgestaltung von Jahr zu Jahr unattraktiver und schon bald überhaupt keinen Anwender mehr finden wird. Zum anderen übt das Grünstromprivileg durch die starre 50-Prozent-Quote einen verqueren Optimierungszwang aus, der eine Nutzung enorm erschwert. Denn eine optimale Wirtschaftlichkeit ist für den Händler nur bei punktgenau 50 Prozent aus EEG-Anlagen gegeben. Dieser Idealzustand kann kaum erreicht werden, schließlich ist das wirtschaftliche Risiko, die Quote minimal zu verfehlen, absolut unverhältnismäßig: 49 Prozent EEGStrom bedeuten einen insgesamt sehr teuren Stromeinkauf bei voller Zahlung der EEG-Umlage. In der Realität wird die Quote daher deutlich übererfüllt. Händler, die deutlich mehr EEG-Strom als zur Einhaltung der Quote unbedingt nötig vermarkten und somit eigentlich etwas Gutes tun, werden jedoch durch eine sinkende Wirtschaftlichkeit bestraft. Sie beziehen ihren hochwertigen Strom zu im Schnitt höheren Preisen, erhalten aber den gleichen Nachlass wie jene Händler, die die Quote nur ganz knapp erfüllt haben. Durch wenige Anpassungen können jedoch eine breitere Nutzung dieses sinnvollen Instruments ermöglicht und zugleich Mitnahmeeffekte vermieden werden. Erstens sollten wir uns von der starren EEG-Quote verabschieden. Händler, die 75 Prozent ihres Stroms aus EEG-Anlagen beziehen, sollten auch genau für diese 75 Prozent die Reduzierung der Umlage in Anspruch nehmen können. Händler, die nur auf 40 Prozent kommen, erhalten entsprechend für diesen Anteil den Rabatt. Die Umlagenreduzierung sollte sich also individuell nach der erreichten EEG-Quote richten. Eine solche Änderung zieht eine zweite, notwendige Anpassung nach sich: Es sollte nur noch der EEG-vergütungsfähige Strom von der EEG-Umlage entlastet werden. Derzeit erhalten Stromhändler auch für jene knapp 50 Prozent, die sie aus nicht- EEG-vergüteten Ökostrom-Kraftwerken oder schlimmstenfalls untersagt ist es jedenfalls nicht aus Graustrom einkaufen, den Nachlass von 2 Cent. Die Reduzierung nur noch für die EEG- Mengen zu gewähren, wäre auch aus Verbrauchersicht nachvollziehbarer. Natürlich muss die Umlagenreduzierung für die EEG-Mengen dann doppelt so hoch ausfallen, wie die bisherigen auf die Gesamtabsatzmenge bezogenen 2 Cent/kWh, um die gleiche Attraktivität des Modells zu gewährleisten. Für die Restmengen, die nicht EEG-Strom sind, wäre hingegen die EEG-Umlage in voller Höhe fällig. Zudem sollte aus Risikogründen die Einstiegsschwelle von derzeit 50 Prozent EEG- Strom gesenkt werden, z. B. auf 40 Prozent. Grundsätzlich ist eine solche Einstiegsschwelle auch weiterhin sinnvoll, um den administrativen Aufwand einzugrenzen und zu vermeiden, dass ein Stromhändler bei Nutzung der Vermarktungsform keinerlei Anpassungsaktivitäten für sein Portfolio unternimmt. Die Einführung eines jährlichen Anpassungsfaktors wäre ein weiterer Optimierungsschritt. Dieser würde Mitnahmeeffekte bzw. allgemein eine Überoder Unterförderung im Grünstromprivileg auch längerfristig begrenzen. Ein solcher Anpassungsfaktor würde die benötigte Planungssicherheit gewährleisten, die eine kontinuierliche Nutzung des Modells ermöglicht und zugleich die im jährlichen Rhythmus wiederkehrende politische Diskussion um die richtige Ausgestaltung des Modells begrenzen. Wie ein solcher einfacher Anpassungsmechanismus konstruiert sein könnte, zeigt folgendes Beispiel: Höhe der EEG-Umlagen-Befreiung für EEG- Strom = 8,20 Ct/kWh Stromwert (Ct/kWh) 94
5 Ausgangswerte 2013: EEG-Umlagenbefreiung für EEG-Strom: 4,0 Cent/kWh Cal base 2013: 4,2 Cent/kWh Anpassungsfaktor Oktober 2013 für 2014: Cal base 2014: 3,9 Cent/kWh Cal base 2013 Cal base 2014 = 4,2 3,9 = plus 0,3 Cent/kWh EEG-Umlagebefreiung für EEG-Strom 2014: Ausgangswert Anpassungsfaktor 2014 = 4,0 + 0,3 = 4,3 Cent/kWh Der Anpassungsfaktor stellt sicher, dass das Grünstromprivileg auf Jahressicht immer so attraktiv bleibt, wie es beim Start der Regelung durch den Ausgangswert festgelegt wurde. Innerhalb eines Jahres kann die Attraktivität allerdings in Abhängigkeit vom Börsenpreisniveau schwanken. We i t e re r R e f o r m b e d a r f Flankierend zu den beschriebenen, grundlegenden Anpassungen des Grünstromprivilegs lässt sich das Modell noch durch weitere Maßnahmen optimieren. Zuvorderst sollte die monatliche Betrachtungsweise bei der Erfüllung der beiden Quoten ersatz-los gestrichen werden. Bislang müssen die Quoten nicht nur wie bis 2011 aufs Jahr gesehen erfüllt werden, sondern zusätzlich in mindestens acht Monaten pro Jahr. Der Nutzen, den sich der Gesetzgeber mutmaßlich von dieser Verschärfung versprochen hat, nämlich den realitätsfernen Großhandel mit Windstrombändern zu unterbinden, wird schon durch die vorgeschriebene zeitgleiche Betrachtung der Quoten erreicht. Die monatliche Betrachtungsweise erfüllt also keinerlei Zweck, sie stellt lediglich ein zusätzliches, nicht zu unterschätzendes Risiko für den Stromeinkauf der Händler dar und mindert indirekt die Wirtschaftlichkeit des Modells. Außerdem ist es sinnvoll, die Nutzung des Grünstromprivilegs auch in nicht öffentlichen Netzen zu ermöglichen. Der bisherige Ausschluss ist für die Integration der Erneuerbaren Energien kontraproduktiv. Fällt diese Beschränkung weg, würde dies beispielsweise sinnvolle Wege zur direkten Belieferung von Gewerbekunden mit Strom aus Windkraftanlagen in unmittelbarer regionaler Nähe ebnen. Fa z i t Die Erneuerbaren sind auf einem guten Weg, im Strommarkt den Ton anzugeben. Ein neues Strommarktdesign, das an der neuen Rolle der Erneuerbaren ausgerichtet ist und eine angemessene Preisbildung an der Strombörse ermöglicht, wird daher in Zukunft unumgänglich sein. Hierzu findet bereits ein umfassender Diskussionsprozess in der Branche statt. Im Rahmen dieser weitgreifenden Umgestaltung bietet eine Weiterentwicklung des Grünstromprivilegs die Chance, ein sinnvolles Instrument der Ökostrom-Direktvermarktung zu erhalten, in seiner Wirksamkeit zu stärken und für eine größere Anzahl von Stromanbietern nutzbar zu machen. Oliver Hummel, Vorstand NATURSTROM AG Kontakt: hummel@naturstrom.de 95
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