Beschlussvorlage. Taxi Düsseldorf eg (TD) und Rhein-Taxi (RT) haben eine Änderung des aktuellen Tarifs wie folgt beantragt:

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Beschlussvorlage. Taxi Düsseldorf eg (TD) und Rhein-Taxi (RT) haben eine Änderung des aktuellen Tarifs wie folgt beantragt:"

Transkript

1 X öffentlich nicht öffentlich Betrifft: Änderung der Taxentarifordnung (Neufassung der Vorlage 66/110/2013) Beschlussdarstellung: Beschlussvorlage Der Rat beschließt den Erlass der Achten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit den in der Landeshauptstadt Düsseldorf zugelassenen Taxen (Taxentarifordnung). Sachdarstellung: 1. Anträge Taxi Düsseldorf eg und Rhein-Taxi Taxi Düsseldorf eg (TD) und Rhein-Taxi (RT) haben eine Änderung des aktuellen Tarifs wie folgt beantragt: aktueller Tarif Antrag TD Antrag RT Grundpreis 5,50 inkl m und 2 Min. keine Änderung 6,00 inkl m Wartezeit Beförderungsentgelt 1,80 /km 1,90 /km 1,85 /km Wartezeitentgelt 30,00 /h keine Änderung 32,00 /h Festpreis Messe- Flughafen 15,00 16,00 16,00 Kreditkartenzuschlag./. 2,00 2,00 Zuschlag EC-Karte./../. 2,00 Zuschlag Bestellung./../. 0,50 2. Hinweise des Landesbetriebs Mess- und Eichwesen Der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen (LBME) hat darauf hingewiesen, dass in der Taxitarifordnung zum Teil unübliche beziehungsweise missverständliche Begriffe verwendet werden und hinsichtlich der im Grundpreis enthaltenen Wartezeit eine Korrektur erforderlich ist. Die Verwaltung hatte in der Sitzung des OVA am zugesagt, zu den Auswirkungen dieser Korrekturen nähere Erläuterungen zu geben. Diese finden sich in der Anlage 3. Seite 1 von 12

2 zu 1. Begründung der Taxizentralen: Zur Begründung der Tariferhöhungsanträge geben beide Taxizentralen gewerbespezifische Kostensteigerungen an. U. a. seien die Kfz-Versicherungsprämien jährlich um 10-20% gestiegen. Bei einem Taxi-Haftpflichtversicherungsbeitrag von 3.014,40 und einer entsprechenden Kaskoversicherung von 1.882,34 jährlich sind das nicht unerhebliche Beträge. Gerade beim besonders stark im Taxigewerbe vertretenen Modell W 212, der Daimler Benz E-Klasse Limousine, wurden erhebliche Beitragserhöhungen notwendig, weil diese Fahrzeuge über einen Passivschutz für andere Verkehrsteilnehmer verfügen, bei dem beim Aufprall Energie durch das Fahrzeug absorbiert wird. Das hat zur Folge, dass die Reparaturkosten erheblich ansteigen. Auch die Arbeitswerte bei Kfz-Werkstätten seien um 10 % gestiegen. Rhein-Taxi spricht außerdem die Notwendigkeit der angemessenen Fahrerentlohnung an und beruft sich auf die Mindestlohndebatte. Um angemessene Löhne zahlen zu können, müssten zuerst entsprechende Umsätze generiert werden. Beide Zentralen sprechen sich für häufigere, dafür kleinere Erhöhungen aus, die sich an den Fahrpreiserhöhungen im ÖPNV orientieren. Der VRR, dessen Tarifgestaltung ebenfalls dem Personenbeförderungsgesetz unterliegt, hat seine Fahrpreise zum und zum jeweils um durchschnittlich 3,9 % erhöht. Zum ist eine weitere Erhöhung um 3,3 % vorgesehen. Außerdem werden die Kosten für die Abrechnung der per Kreditkarte bezahlten Fahrten angeführt. In einem Großteil der Düsseldorfer Taxis sei mittlerweile bargeldlose Zahlung möglich, wodurch den Taxiunternehmen bei der Abrechnung zusätzliche Kosten entstünden. Wegen der bei der Anfahrt entstehenden Kosten sei laut Rhein-Taxi ein Zuschlag von 0,50 erforderlich, um die bis zum Einsteigen des Fahrgastes entstandenen Kosten aufzufangen. Ergebnis Anhörverfahren: Die anhörberechtigten Stellen halten beide Anträge grundsätzlich für angemessen, da die prozentuale Steigerung vergleichbar ist und sich die Verteuerungen bei den einzelnen Tarifelementen lediglich anders verteilen. Die meisten Verbände favorisieren den Antrag der Taxi Düsseldorf eg, weil sie die Mehrheit der Düsseldorfer Taxiunternehmen vertritt. Stellungnahme der Verwaltung: In Anbetracht dessen, dass die letzte Tariferhöhung zwei Jahre zurückliegt und unter Berücksichtigung der seitdem erfolgten allgemeinen und gewerbespezifischen Preissteigerungen hält die Verwaltung die beantragten moderaten Tariferhöhungen für angemessen: Eine Erhöhung des Kilometerentgelts auf 1,90, wie von der Taxi Düsseldorf eg beantragt, führt bei gleichbleibendem Grundpreis bei einer 5-km-Fahrt zu einer Verteuerung um 2,8 %. Beim Antrag von Rheintaxi würden der Grundpreis auf 6,00 erhöht und das Seite 2 von 12

3 Kilometerentgelt auf 1,85. Das ist eine Erhöhung um 4,2%. Die Verwaltung favorisiert die von der Taxi Düsseldorf eg beantragte Tarifänderung. Dies gilt auch für die von beiden Zentralen beantragte Erhöhung des Sonderfahrpreises für Fahrten vom Flughafen zur Messe und zurück auf 16,00 (+ 6,7%). Die von Rhein-Taxi beantragte Erhöhung des Wartezeitentgeltes wird bei Erhöhung des km-entgeltes für nicht erforderlich erachtet. Zur Beibehaltung der transparenten Tarifstruktur soll weder ein Zuschlag für den bargeldlosen Zahlungsverkehr (Kreditkarte, EC-Karte o. ä.) noch ein Zuschlag für die Bestellung eines Taxis erhoben werden. An der Auffassung der Verwaltung, dass der bargeldlose Zahlungsverkehr ein Serviceangebot seitens der Taxiunternehmen und in einer Großstadt wie Düsseldorf, die von einem internationalen Publikum frequentiert wird, selbstverständlich ist, hat sich seit der letzten Tariffestsetzung nichts geändert. Im bundesweiten und regionalen Städtevergleich liegt der vorgeschlagene Tarif am Tag an zweiter und in der Nacht an fünfter Stelle. Mit dem bisherigen Tarif lag Düsseldorf am Tag an dritter Stelle (gemeinsam mit Essen und Köln) und in der Nacht an sechster Stelle, wobei anzumerken ist, dass in einigen Vergleichsstädten ebenfalls Tariferhöhungen beantragt wurden (s. Anlage 2). zu 2. In Abstimmung mit dem LBME werden in Zukunft folgende Begriffe verwendet: Fahrstrecke m = Anfangsstrecke Kilometerpreis Wegtarif Wartezeit/h Zeittarif Wartezeit wird ersetzt durch Anfangszeit Hinsichtlich der in der Grundgebühr enthaltenen Wartezeit hat der LBME darauf hingewiesen, dass die festgesetzte Wartezeit von 2 Minuten nicht den Eichvorgaben entspricht. Der Begriff der Wartezeit beschreibt die Stillstandszeit einer Taxe. Entscheidend für die Berechnung der im Grundpreis enthaltenen Zeitspanne ist die sogenannte Umschaltgeschwindigkeit (V u ). Die V u ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen Wegtarif und Zeittarif. Hieraus ergibt sich die Anfangszeit, als wirtschaftliches Äquivalent zur Anfangsstrecke. Einzelheiten sind in der Anlage 3 ausführlich dargestellt. Des Weiteren wurde vom LBME der Tarifaushang gemäß 2 Abs. 5 Taxentarifordnung für den Messefestpreis bemängelt. Die Bezeichnung Pauschalfahrpreis sei in diesem Zusammenhang überregional unüblich und damit irreführend, da der Messefestpreis nur für eine Fahrstrecke von maximal 6,5 km gelte. Sie müsse durch die Bezeichnung Sonderfahrpreis ersetzt werden. Entsprechend sei in der englischsprachigen Spalte zu verfahren. Hier wird die Bezeichnung flat-rate fare durch die Bezeichnung special fare ersetzt. Seite 3 von 12

4 Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Ordnungs-und Verkehrsausschuss /-² Haupt- und Finanzausschuss /-² Rat 12./ /-² 1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst. Anlagen: X beigefügt nicht vorhanden Nr. Anlage 1 8. Verordnung Taxitarif 2 Übersicht über Taxitarife in anderen Städten 3 Definition und Erläuterung und Anfangszeit Alternative: Keine Amt / Institut: Amt für Einwohnerwesen Dezernentin / Dezernent: Beigeordneter Dr. Stephan Keller Seite 4 von 12

5 X öffentlich nicht öffentlich Anlage 1 8. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit den in der Landeshauptstadt Düsseldorf zugelassenen Taxen (Taxentarifordnung) Aufgrund des 4 der Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vom 30. März 1990 (GV NRW S. 247/SGV NRW 92) in Verbindung mit 38 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV NRW S. 528/SGV NRW 2060) wird von der Landeshauptstadt Düsseldorf als Kreisordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates vom. für das Gebiet der Stadt Düsseldorf folgende Verordnung erlassen: Artikel 1 Die Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit den in der Landeshauptstadt Düsseldorf zugelassenen Taxen (Taxentarifordnung) vom (Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 6 vom 11. Februar 1995), zuletzt geändert durch Verordnung vom (Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 31/32 vom 13. August 2011), wird wie folgt geändert: 1. 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Beförderungsentgelt: Grundpreis 5,50 Der Grundpreis beinhaltet pro Fahrt eine Fahrstrecke von Metern (Anfangsstrecke). Innerhalb dieser Meter ist eine Anfangszeit von 5 Minuten und 19 Sekunden im Grundpreis enthalten, die mit der gefahrenen Strecke abgegolten wird. Der Fahrpreis für jede weitere angefangene Fahrstrecke von 52,63 m beträgt 0,10 Das entspricht einem Kilometerpreis (Wegtarif) von 1, Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: Der Zeittarif beträgt je 12 Sekunden 0,10. Das entspricht einem Stundensatz von 30, Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: Besonderes Beförderungsentgelt: Für alle Fahrten gilt für die Strecke vom Flughafen Düsseldorf zu allen Eingängen der Messe Düsseldorf oder umgekehrt ein Sonderfahrpreis von jeweils 16, Abs. 5 erhält folgende Fassung: Seite 5 von 12

6 (5) Die jeweils gültigen Beförderungsentgelte in Kurzfassung sind im Taxi für den Fahrgast gut sichtbar entsprechend dem nachfolgenden Muster auszuhängen: Landeshauptstadt Düsseldorf Der Oberbürgermeister Auszug aus dem Taxentarif Grundpreis inkl. der ersten 5,50 Basic charge incl m 5, m jeder weitere km 1,90 Every additional km 1,90 (distance rate) Sonderfahrpreis Messe- Flughafen oder zurück je Fahrt 16,00 Special fare Düsseldorf Airport- Düsseldorf Trade Fair or back 16,00 Großraumzuschlag bei der Beförderung von mehr als 4 Fahrgästen 7,00 Extra charge for transport of more than 4 passengers 7,00 Zeittarif pro Stunde 30,00 Time rate per hour 30,00 Abmessungen und Beschriftung des Tarifauszuges: Breite insgesamt 160 mm Breite der deutschsprachigen Spalte mindestens 80 mm Breite der englischsprachigen Spalte mindestens 80 mm Höhe insgesamt 70 mm Schrifthöhe siehe Muster 5. 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Eine Umschaltung auf den Zeittarif erfolgt nicht, wenn die Unterschreitung der Umschaltgeschwindigkeit (15,79 km/h) durch 1. die Fahrzeugführerin oder den Fahrzeugführer und nicht verkehrsbedingt 2. einen technischen Mangel am Fahrzeug 3. einen Unfall unter Beteiligung des Fahrzeugs 4. Hilfeleistung gemäß 323 c Strafgesetzbuch oder 5. eine Polizeikontrolle verursacht wird. Artikel 2 Diese Verordnung wird hiermit verkündet und tritt einen Monat nach dem Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung NRW beim Zustandekommen dieser Rechtsverordnung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung (öffentliche Bekanntmachung) nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn - eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, - die 8. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit den in der Landeshauptstadt Düsseldorf Seite 6 von 12

7 zugelassenen Taxen (Taxentarifordnung) ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden - der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet, oder - der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Düsseldorf vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Düsseldorf, den Dirk Elbers Oberbürgermeister Seite 7 von 12

8 Anlage 2 Übersicht über Taxitarife anderer Städte Stadt Beförderungsentgelt Zeittarif Zuschläge Inkrafttreten 5 km-durchschnittstour Berlin (Erhöhung beantragt) Bonn Kurzstreckenpauschaltarif 4,00 f. max. 2 km 25,00 /h Person: 1,50 pro Person Grundpreis: 3,20 bargeldlose Zahlung: 1,50 0-7km: 1,65 /km jeder weitere km: 1,28 /km sperrige Gepäckstücke je 1,00 bei Abholung am Flughafen Tegel 0,50 (nur bei Benutzung des kostenpflichtigen Nachrückplatzes) Grundpreis: 2,50 0-1km: 2, Minute: 19,00 /h ab der 6. Minute 26,00 /h Zuschlag pro Tier 0,25, max. 1,00 ab dem 3. Gepäckstück 0,25 pro Gepäckstück, max. 1,00 Tag-Tarif: jeder weitere km 1,50 /km Nacht-Tarif: jeder weitere km 1,60 /km Chemnitz Grundpreis: 3,00 18,00 /h Abholung zu bestimmter Dortmund Düsseldorf, bisheriger Tarif Düsseldorf Antrag Taxi Düsseldorf eg Tag-Tarif: 0-3 km: 1,60 /km jeder weitere km: 1,30 /km Tag-Tarif Grundpreis: 2, km: 1,80 jeder weitere km: 1,50 Grundpreis inkl m 5,50 1,80 /km Grundpreis inkl m 5,50 1,90 /km Nacht-Tarif: 0-3 km: 1,80 /km jeder weitere km: 1,30 /km Nacht-Tarif Grundpreis: 3, km: 1,95 jeder weitere km: 1,65 Uhrzeit: 0,50 Großraumzuschlag: 5,00 22,00 /h Großraumzuschlag: 5,10 Kombizuschlag: 5,10 Sondertarif für Stadtrundfahrten ab der 3. Minute: 30,00 /h ab der 3. Minute: 30,00 /h Großraumzuschlag: 7,00 Festpreis Flughafen- Messe 15,00 bargeldlose Zahlung mit Kreditkarte 2,00 Großraumzuschlag: 7,00 Festpreis Flughafen- Messe 16,00 Tag-Tarif Nacht-Tarif ,45 11, ,10 11, ,40 11, ,60 11, ,00 12,00 12,34 12,34 Seite 8 von 12

9 Düsseldorf Antrag Rheintaxi Grundpreis inkl m 6,00 1,85 /km ab der 3. Minute: 32,00 /h Duisburg Grundpreis inkl 2 km und 12 Min. Wartezeit 5,50 15,00 /h vom Fahrgast Essen Frankfurt am Main Hamburg Tag-Tarif 1,50 /km Nacht-Tarif 1,60 Grundpreis: 3,00 Grundpreis für Großraumtaxi oder Kombi: 8, km: 2,00 Tag-Tarif jeder weitere km: 1,75 /km Tag-Tarif: Grundpreis: 2, km: 1,75 /km km: 1,60 /km jeder weitere km 1,55 /km Grundpreis: 2, km: 2,20 /km 5 10 km: 1,90 /km Nacht-Tarif jeder weitere km: 1,85 /km Nacht-Tarif: Grundpreis: 3, km: 1,85 /km km: 1,75 /km jeder weitere km: 1,70 /km veranlasst: 22,00 /h Minute: 20,00 /Min. Ab 3 Min.: 30,00 /h Tag-Tarif: 25,00 /h Nacht-Tarif: 33,00 /h 30,00 /h ab der 2. Minute bargeldlose Zahlung mit Kredit- oder EC-Karte 2,00 telefonische Bestellung 0,50 Großraumzuschlag: 7,00 Festpreis Flughafen- Messe 16,00 Großraumzuschlag: 5,10 Zuschlag 0,30 pro Gepäckstück über 25 kg Zuschlag 0,10 pro Tier Großraumzuschlag: 5,00 Zuschlag für Kombi: 5,00 je Gepäckstück 0,50 je Kleintier 0,50 Sondertarif für Fremdenführertaxi Großraumzuschlag 5 Personen: 7,00 ab der 6. Person: pro Person 1,00 Sondertarif für Stadtrundfahrten Großraumzuschlag: 6,00 jeder weitere km: 1,40 /km Hannover Grundpreis: 2,60 24,00 /h Großraumzuschlag: 4,00 Kiel Tag-Tarif: 0-3 km: 1,80 /km jeder weitere km: 1,60 /km Grundpreis: 2,60 0-2km: 1,65 /km 3-5km: 1,35 /km jeder weitere km: 1,20 /km Nachttarif: 0-3 km: 1,90 /km jeder weitere km: 1,70 /km 24,00 /h ab der 2. Minute Sachbeförderung mit Kombi: 4,00 Festpreis Messe-Flughafen Großraumzuschlag bis 6 Fahrgäste: 3,00 bis 8 Fahrgäste 5,00 12,50 12, ,00 10, ,00 12, ,55 12, ,60 13, ,20 11, ,95 9,95 Seite 9 von 12

10 Köln Grundpreis: 3,00 30,00 /h Großraumzuschlag: 5,60 Tag-Tarif 0-5 km: 1,80 /km jeder weitere km: 1,60 /km Nacht-Tarif 0-5 km: 1,90 /km jeder weitere km: 1,70 /km Bezahlung mit Kreditkarte: 1,00 Sondertarif für Stadtrundfahrten Kreis Mettmann Grundpreis inkl 1 km 4,60 jeder weitere km: 1,65 /km 24,00 /h Großraumzuschlag: 5, ,00 12, ,20 11,20 München (Erhöhung beantragt) Rhein-Kreis Neuss Saarbrücken (Erhöhung beantragt) Grundpreis 3, km: 1,70 /km 5-10 km: 1,50 /km jeder weitere km: 1,40 /km Tag-Tarif Grundpreis: 2,30 1,55 /km Grundpreis 2,50 1,60 /km Nacht-Tarif Grundpreis: 2,50 1,65 /km 24,00 /h Großraumzuschlag ab dem 5. Fahrgast: 5,00 je Gepäckstück 0,60 je Tier 0,60 Bestellgebühr 1,20 Festpreis Flughafen/Messe Minute: 15,80 /h Ab 6. Minute: 32,72 /h Großraumzuschlag: 5,10 22,50 /h Großraumzuschlag: 5, ,60 11, ,05 10, ,50 10,50 Stuttgart (Erhöhung beantragt) Grundpreis: 2, Km: 1,90 /km jeder weitere km: 1,60 /km 27,00 /h ,10 12,10 Seite 10 von 12

11 Anlage 3 Definition und Erläuterung Anfangszeit Die Anfangszeit (AFZ) beschreibt den Zeitpunkt, ab dem die in einem Grundpreis enthaltene Anfangsstrecke (AFS) bezüglich der Einhaltung des Verhältnisses von Zeittarif und Wegetarif überprüft wird. Aus dem Verhältnis von Zeittarif zum Wegetarif ergibt sich die sogenannte Umschaltgeschwindigkeit (V u ) = Zeittarif / Wegtarif. Wird diese Geschwindigkeit auf der Anfangsstrecke eingehalten oder überschritten bleibt es beim Grundpreis. Nach der vorgelegten Taxentarifordnung beträgt der Zeittarif 30,00 / h Wegtarif 1,90 / km Die Umschaltgeschwindigkeit beträgt Zeittarif = 30,00 /h = 15,79 km/h Wegtarif 1,90/km Die Anfangstrecke beträgt 1400 m. Entspricht die Durchschnittsgeschwindigkeit V u auf der Anfangsstrecke 1400 m genau der Umschaltgeschwindigkeit 15,79 km / h = 4,386 m / sec wird die Anfangsstrecke in 1400 m / 4,386 m/sec = 319 sec = 5 min 19 sec (Anfangszeit) zurückgelegt. Im Sinne des Verordnungsgebers Stadt und der Taxiunternehmen ist es, die Einhaltung des korrekten Verhältnisses von Zeittarif und Wegtarif auch auf der Anfangsstrecke zu überprüfen, um unverhältnismäßige und unbeeinflussbare Störungen (Stillstand und niedrige Fahrgeschwindigkeiten) in der Preisgestaltung der Taxentarifordnung auch beim Grundpreis zu berücksichtigen. Wird die Anfangsstrecke (max 1400 m) in 5 min 19 sec nicht zurückgelegt, wird die tatsächliche Durchschnittsgeschwindigkeit überprüft und der Grundpreis entsprechend dem Zeit- / Wegtarif erhöht bzw. fortgeschrieben. Unverhältnismäßig für den Fahrgast und nicht systemgerecht wäre es, bereits nach 120 sec, d.h. bereits nach 2 min diese Überprüfung und damit eine Preisanpassung des Grundpreises bei Unterschreitung der Umschaltgeschwindigkeit (V u ) durchzuführen. Im Extremfall könnte zu Beginn der Fahrt eine unbeeinflussbare Störung von 2 min (Stillstand) auftreten, die zu einer Umschaltung und Erhöhung des Grundpreises führt, obwohl die Anfangsstrecke in der Restzeit von 3 min 19 sec (mit 25,3 km/h) immer noch zurückgelegt werden kann. Die Anpassung der sogenannten Wartezeit an die Anfangszeit ist insoweit nicht nur systembedingt erforderlich, sondern auch angemessen und nicht mit Nachteilen für die Taxiunternehmen verbunden. Seite 11 von 12

12 Das Taxigewerbe wurde bereits im September 2012 zu der erforderlichen Korrektur der im Grundpreis enthaltenen Anfangszeit angehört und hatte diesbezüglich weder Bedenken noch Gesprächsbedarf. Seite 12 von 12

Rechtsverordnung. Kreistag: Kreistag: Kreistag: Kreistag:

Rechtsverordnung. Kreistag: Kreistag: Kreistag: Kreistag: Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen (Taxentarif) für den Kreis Steinfurt vom 18.12.1975, zuletzt geändert am 01.12.2012, vom 16.12.2014

Mehr

Verordnung über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit den in der Bundesstadt Bonn zugelassenen Taxis - Bonner Taxitarif - Vom 19.

Verordnung über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit den in der Bundesstadt Bonn zugelassenen Taxis - Bonner Taxitarif - Vom 19. 31.2 Verordnung über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit den in der Bundesstadt Bonn zugelassenen Taxis - Bonner Taxitarif - Vom 19. Juli 1976 Verzeichnis der Änderungen Verordnung vom in Kraft

Mehr

Tarif für die im Märkischen Kreis zugelassenen Taxen vom Pflichtfahrgebiet

Tarif für die im Märkischen Kreis zugelassenen Taxen vom Pflichtfahrgebiet 4.2.3.2. Tarif für die im Märkischen Kreis zugelassenen Taxen vom 05.11.2014 Aufgrund des 51 Abs. 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes vom 21. März 1961 (BGBl. I S. 241), in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit den in der Stadt Köln zugelassenen Taxen Kölner Taxitarif vom 11.

Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit den in der Stadt Köln zugelassenen Taxen Kölner Taxitarif vom 11. Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit den in der Stadt Köln zugelassenen Taxen Kölner Taxitarif vom 11. Juli 2005 in der Fassung der 2. Änderungsverordnung Kölner Taxitarif

Mehr

Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit den in der Stadt Köln zugelassenen Taxen Kölner Taxitarif. vom 11.

Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit den in der Stadt Köln zugelassenen Taxen Kölner Taxitarif. vom 11. Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit den in der Stadt Köln zugelassenen Taxen Kölner Taxitarif vom 11. Juli 2005 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 05.07.2005

Mehr

Rechtsverordnung. 1 Geltungsbereich

Rechtsverordnung. 1 Geltungsbereich Rechtsverordnung Aktuelle Fassung gültig ab 01.01.2019 über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen für die von der Stadt Wuppertal als Genehmigungsbehörde zugelassenen Taxen

Mehr

Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit den in der Stadt Köln zugelassenen Taxen Kölner Taxitarif vom 11.

Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit den in der Stadt Köln zugelassenen Taxen Kölner Taxitarif vom 11. Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit den in der Stadt Köln zugelassenen Taxen Kölner Taxitarif vom 11. Juli 2005 in der Fassung der 5. Änderungsverordnung Kölner Taxitarif

Mehr

Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit den in der Stadt Köln zugelassenen Taxen Kölner Taxitarif vom 11.

Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit den in der Stadt Köln zugelassenen Taxen Kölner Taxitarif vom 11. Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit den in der Stadt Köln zugelassenen Taxen Kölner Taxitarif vom 11. Juli 2005 in der Fassung der 3. Änderungsverordnung Kölner Taxitarif

Mehr

Verordnung. über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Stadt Melsungen

Verordnung. über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Stadt Melsungen Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Stadt Melsungen Aufgrund des 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung vom

Mehr

Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit den in der Stadt Köln zugelassenen Taxen Kölner Taxitarif

Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit den in der Stadt Köln zugelassenen Taxen Kölner Taxitarif Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit den in der Stadt Köln zugelassenen Taxen Kölner Taxitarif vom 11.07.2005 (ABL. StK.2005, 417 ff.) geändert durch Verordnung vom 16.11.2007

Mehr

34 13 (82 16) Änderung der Verordnung über den Taxitarif für die von der Stadt Bochum zugelassenen Taxen. Beratungsfolge Sitzungstermin akt.

34 13 (82 16) Änderung der Verordnung über den Taxitarif für die von der Stadt Bochum zugelassenen Taxen. Beratungsfolge Sitzungstermin akt. - Vorblatt - Seite 1 Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung öffentlich/nichtöffentlich nichtöffentlich gemäß öffentlich Bezeichnung der Vorlage Änderung der Verordnung über den Taxitarif für die

Mehr

Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit den in der Stadt Köln zugelassenen Taxen Kölner Taxitarif vom 11.

Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit den in der Stadt Köln zugelassenen Taxen Kölner Taxitarif vom 11. Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit den in der Stadt Köln zugelassenen Taxen Kölner Taxitarif vom 11. Juli 2005 in der Fassung der 4. Änderungsverordnung Kölner Taxitarif

Mehr

Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit den in der Stadt Köln zugelassenen Taxen Kölner Taxitarif vom 11.

Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit den in der Stadt Köln zugelassenen Taxen Kölner Taxitarif vom 11. Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit den in der Stadt Köln zugelassenen Taxen Kölner Taxitarif vom 11. Juli 2005 in der Fassung der 1. Änderungsverordnung Kölner Taxitarif

Mehr

Taxitarifordnung. Verordnung: Geltungsbereich

Taxitarifordnung. Verordnung: Geltungsbereich 64/1450.3 Verordnung des Landratsamtes Pfaffenhofen a.d.ilm über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen im Landkreis Pfaffenhofen a.d.ilm Taxitarifordnung Das Landratsamt

Mehr

Artikel I. 2 erhält folgenden Wortlaut

Artikel I. 2 erhält folgenden Wortlaut 1. Änderungsverordnung zur Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit den in der Stadt Celle zugelassenen Taxis (Taxitarifordnung) vom 01.11.2011 Aufgrund

Mehr

2 Beförderungsentgelte (1) Der festgesetzte Fahrpreis gilt für alle Fahrten innerhalb des Pflichtfahrgebietes, soweit nicht 4 Abs. 1 anzuwenden ist.

2 Beförderungsentgelte (1) Der festgesetzte Fahrpreis gilt für alle Fahrten innerhalb des Pflichtfahrgebietes, soweit nicht 4 Abs. 1 anzuwenden ist. Hier lesen Sie die Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen in der Region Hannover (mit Ausnahme des Gebietes der Landeshauptstadt Hannover)

Mehr

1 Geltungsbereich Pflichtfahrgebiet

1 Geltungsbereich Pflichtfahrgebiet Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen (Tarifordnung) vom 06.11.2014 Auf der Grundlage des 51 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i.d.f.d. Bekanntmachung

Mehr

Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr des Landkreises Dahme- Spreewald

Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr des Landkreises Dahme- Spreewald Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr des Landkreises Dahme- Spreewald Aufgrund 51 und 47 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. August 1990 (BGBl.

Mehr

Rechtsverordnung. über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen. im Gelegenheitsverkehr mit den in der Stadt Leverkusen

Rechtsverordnung. über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen. im Gelegenheitsverkehr mit den in der Stadt Leverkusen Taxitarif 3/36/2 Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit den in der Stadt Leverkusen zugelassenen Taxen - Leverkusener Taxitarif vom 24. November

Mehr

Die Stadt informiert. Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in Flörsheim am Main

Die Stadt informiert. Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in Flörsheim am Main Die Stadt informiert - 21 Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in Flörsheim am Main (in der Fassung des Nachtrages vom 5. Mai 2015) V e r o r d

Mehr

Taxitarifordnung. 1 Geltungsbereich

Taxitarifordnung. 1 Geltungsbereich Taxitarifordnung Das Landratsamt Fürth erlässt aufgrund 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch

Mehr

1 Geltungsbereich. 2 Beförderungsentgelte

1 Geltungsbereich. 2 Beförderungsentgelte Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen in der Region Hannover (mit Ausnahme des Gebietes der Landeshauptstadt Hannover) vom 16.12.2003 (Amtsblatt

Mehr

Satzung über die Nutzung des Nordsternplatzes Vom

Satzung über die Nutzung des Nordsternplatzes Vom Satzung über die Nutzung des Nordsternplatzes Vom 19.07.2005 Der Rat der Stadt Gelsenkirchen hat in seiner Sitzung vom 23.06.2005 auf Grund der 7, 41 Abs. 1 Satz 2 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Mehr

Verordnung des Landratsamtes Ebersberg über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen im Taxenverkehr (Taxitarifordnung Ebersberg TTO EBE)

Verordnung des Landratsamtes Ebersberg über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen im Taxenverkehr (Taxitarifordnung Ebersberg TTO EBE) Verordnung des Landratsamtes Ebersberg über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen im Taxenverkehr (Taxitarifordnung Ebersberg TTO EBE) Aufgrund des 51 Abs. 1 Sätze 1 und 3 des Personenbeförderungsgesetzes

Mehr

33-6 Taxitarifordnung der Stadt Fürth. Verordnung der Stadt Fürth über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen

33-6 Taxitarifordnung der Stadt Fürth. Verordnung der Stadt Fürth über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen Verordnung der Stadt Fürth über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Stadt Fürth - Taxitarifordnung vom 11. Mai 2005 (Stadtzeitung Nr. 11 vom 8. Juni 2005)

Mehr

Amtsblatt der Stadt Sankt Augustin

Amtsblatt der Stadt Sankt Augustin Amtsblatt Nummer 18/2017 vom 19. Juli 2017 Inhaltsverzeichnis: Satzung vom 10.07.2017 zur 3. Änderung der Satzung über die Erhebung von Essensgeldern bei Verpflegung in Kindertageseinrichtungen der Stadt

Mehr

Taxitarifordnung (TTO) des Landkreises Schwandorf. V e r o r d n u n g :

Taxitarifordnung (TTO) des Landkreises Schwandorf. V e r o r d n u n g : Taxitarifordnung (TTO) des Landkreises Schwandorf über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen im Taxenverkehr im Landkreis Schwandorf vom 07. November 2006 (zuletzt geändert am 06. Februar

Mehr

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Dorsten vom

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Dorsten vom Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Dorsten vom 08.04.2013 zuletzt geändert durch die Satzung zur 9. Änderung der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Dorsten vom 21.12.2018 Aufgrund des

Mehr

Gebührensatzung 37-2 für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Bundesstadt Bonn. Vom 14. Dezember 2018

Gebührensatzung 37-2 für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Bundesstadt Bonn. Vom 14. Dezember 2018 Gebührensatzung 37-2 für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Bundesstadt Bonn Vom 14. Dezember 2018 Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 11. Dezember 2018 aufgrund der 7 und 41

Mehr

Memminger Stadtrecht MStR

Memminger Stadtrecht MStR Memminger Stadtrecht MStR 7251 7251 Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Stadt Memmingen (Taxitarifordnung) In der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

1 Begriffserklärung. 2 Festsetzung und Geltungsbereich der Beförderungsentgelte

1 Begriffserklärung. 2 Festsetzung und Geltungsbereich der Beförderungsentgelte BEKANNTMACHUNG ÜBER DIE BEFÖRDERUNGSENTGELTE UND - BEDINGUNGEN FÜR DEN VERKEHR MIT TAXEN (TAXITARIFORDNUNG) IM LANDKREIS UNTERALLGÄU vom 30. November 2015 (KABl 2015 S. 384) Das Landratsamt Unterallgäu

Mehr

Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen im Landkreis Haßberge. - Taxitarifordnung -

Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen im Landkreis Haßberge. - Taxitarifordnung - Nr. I/5 Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen im Landkreis Haßberge - Taxitarifordnung - Aufgrund des 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG)

Mehr

Ausschuss für Wirtschaft, Bau und Verkehr Kreisausschuss Kreistag

Ausschuss für Wirtschaft, Bau und Verkehr Kreisausschuss Kreistag DER LANDRAT Paderborn, den 13. Mai 2008 Drucksachennummer (DS-Nr.): 14.882/1 Öffentliche Nichtöffentliche Verwaltungsvorlage Mitteilungsvorlage Änderungs-/Ergänzungsvorlage Allgemeine Mitteilungsvorlage

Mehr

-Taxitarifordnung- V e r o r d n u n g. 1 Geltungsbereich

-Taxitarifordnung- V e r o r d n u n g. 1 Geltungsbereich Verordnung des Landratsamtes Deggendorf über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen im Landkreis Deggendorf vom 20.10.2014 -Taxitarifordnung- Das Landratsamt Deggendorf

Mehr

Rechtsverordnung. über die Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr in Oberursel (Taunus) - Taxentarif -

Rechtsverordnung. über die Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr in Oberursel (Taunus) - Taxentarif - Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr in Oberursel (Taunus) - Taxentarif - Aufgrund des 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 08.08.1990

Mehr

Geltungsbereich. (2) Das Pflichtfahrgebiet umfasst das Gebiet des Landkreises Augsburg und das Gebiet der Stadt Augsburg.

Geltungsbereich. (2) Das Pflichtfahrgebiet umfasst das Gebiet des Landkreises Augsburg und das Gebiet der Stadt Augsburg. Verordnung des Landratsamtes Augsburg über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen im Landkreis Augsburg vom 01.04.2015 1 Geltungsbereich (1) Die in dieser Verordnung

Mehr

Verordnung: Geltungsbereich

Verordnung: Geltungsbereich Verordnung des Landratsamtes Neuburg-Schrobenhausen über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen - Taxitarifordnung Das Landratsamt

Mehr

Taxitarifverordnung

Taxitarifverordnung Verordnung der Stadt Bamberg über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen über den Verkehr mit Taxis in der Stadt Bamberg (Taxitarifverordnung) Vom 2. November 2012 (Rathaus Journal Amtsblatt

Mehr

I Beförderungsentgelte

I Beförderungsentgelte Verordnung der Stadt Gelsenkirchen über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und -bedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxis (Taxitarifordnung) vom 26.01.2018 Aufgrund des 51 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz

Mehr

(2) Der Grundpreis für die Inanspruchnahme eines Taxis beträgt vorbehaltlich Abs. 5

(2) Der Grundpreis für die Inanspruchnahme eines Taxis beträgt vorbehaltlich Abs. 5 Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen (Taxentarif) für den Kreis Coesfeld vom 19.12.2007 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich... 1

Mehr

KAUFBEURER STADTRECHT

KAUFBEURER STADTRECHT KAUFBEURER STADTRECHT Verordnung über die Beförderungsentgelte und Bedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Stadt Kaufbeuren (Taxitarifordnung) Vom 29.04.2015 Bekanntgemacht: 07.Mai 2015 (ABl. Nr.

Mehr

Verordnung des Landratsamtes Weilheim-Schongau über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen vom 01.

Verordnung des Landratsamtes Weilheim-Schongau über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen vom 01. Verordnung des Landratsamtes Weilheim-Schongau über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen vom 01. Februar 2016 - T A X I T A R I F O R D N U N G - Das Landratsamt Weilheim-Schongau

Mehr

Amtsblatt für die Stadt Lichtenau

Amtsblatt für die Stadt Lichtenau Amtsblatt für die Stadt Lichtenau Nr. 1 Jahrgang 2010 ausgegeben am 20.12.2010 Seite 1 Inhalt 01/2010 15. Satzung vom 20.12.2010 zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst

Mehr

Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Solingen vom (in der Fassung der I. Änderungssatzung vom )

Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Solingen vom (in der Fassung der I. Änderungssatzung vom ) Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Solingen vom 05.01.2010 (in der Fassung der I. Änderungssatzung vom 14.04.2011) Aufgrund der 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für

Mehr

Nr. 10 vom

Nr. 10 vom Amtsblatt Inhaltsverzeichnis: Nr. 10 vom 31.03.2011 1./ Bekanntmachung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Stadt Haan im Haushaltsjahr 2011 (Hebesatz-Satzung) vom 30.03.2011

Mehr

Amtsblatt der Stadt Sankt Augustin

Amtsblatt der Stadt Sankt Augustin Amtsblatt Nummer 08/2017 vom 05. April 2017 Inhaltsverzeichnis: 16. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung 9. Änderung des Flächennutzungsplanes Bebauungsplan Nr. 209 für den Bereich "Pützchensweg" Bebauungsplan

Mehr

Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Stadt Kirchhain (Taxentarifverordnung)

Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Stadt Kirchhain (Taxentarifverordnung) Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Stadt Kirchhain (Taxentarifverordnung) in der vom Magistrat am 05.06.1991 beschlossenen Fassung zuletzt

Mehr

a) die Benutzerin/der Benutzer oder die Auftraggeberin/der Auftraggeber des Rettungswagen und

a) die Benutzerin/der Benutzer oder die Auftraggeberin/der Auftraggeber des Rettungswagen und Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Krankentransport und Notfallrettungsdienst der Stadt Pulheim vom 07.10.2014 (einschließlich 1. Änderung) 1. Änderung vom 13.04.2017 der Satzung über die Erhebung

Mehr

Fachbereich Haupt- und Personalamt. Beratungsfolge Beratungstermine Zuständigkeit Haupt- und Finanzausschuss Beratung

Fachbereich Haupt- und Personalamt. Beratungsfolge Beratungstermine Zuständigkeit Haupt- und Finanzausschuss Beratung Stadt Voerde (Niederrhein) Der Bürgermeister Drucksache Nr.: 817 Dezernat I Verfasser Frau Feldkamp Fachbereich Haupt- und Personalamt Öffentliche Sitzung Datum 03.02.2014 Finanzielle/Bilanzielle Auswirkungen

Mehr

Verordnung über Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Pflichtfahrgebiet Chemnitz (Taxitarifverordnung)

Verordnung über Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Pflichtfahrgebiet Chemnitz (Taxitarifverordnung) Stadt 72.400 Chemnitz Verordnung über Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Pflichtfahrgebiet Chemnitz (Taxitarifverordnung) Redaktioneller Stand: Januar 2015 Inhalt 1 Geltungsbereich

Mehr

Amtsblatt der Stadt Hattingen

Amtsblatt der Stadt Hattingen Amtsblatt der Stadt Hattingen Nr. 1 vom 11.01.2016 16. Jahrgang Auflage: 100 Stück Inhaltsverzeichnis: Seite Ortsrecht 2-3 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn-

Mehr

Der Rat der Stadt Lüdenscheid hat am folgende Satzung beschlossen:

Der Rat der Stadt Lüdenscheid hat am folgende Satzung beschlossen: Satzung vom 21.05.2015 zur Änderung der Satzung der Stadt Lüdenscheid die Erhebung von n für Kindertagesbetreuung (Elternbeitragssatzung) vom 05.09.2014 Der Rat der Stadt Lüdenscheid hat am 18.05.2015

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung Bereitstellungstaq: 07. Juni 2018 Öffentliche Bekanntmachung Gebührenordnung für die Benutzung der von der Stadt Troisdorf bewirtschafteten Parkplätze im Stadtgebiet (Parkgebührenordnung) vom 05. Juni

Mehr

15 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Ratingen - Bebauungsplan M 225, 5. Änderung Düsseldorfer Straße / Bodelschwingh- straße -

15 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Ratingen - Bebauungsplan M 225, 5. Änderung Düsseldorfer Straße / Bodelschwingh- straße - AMTSBLATT DER STADT RATINGEN HERAUSGEBER: DER BÜRGERMEISTER JAHRGANG: 14 NUMMER : 07 DATUM : 03.04.2018 INHALTSVERZEICHNIS Lfd. Nr. Bezeichnung 14 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Ratingen - XXXII.

Mehr

-s9o- Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallbeseitigung in der Stadt Steinfurt vom (1. Nachtrag) Aufgrund des

-s9o- Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallbeseitigung in der Stadt Steinfurt vom (1. Nachtrag) Aufgrund des -s9o- Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallbeseitigung in der Stadt Steinfurt vom 12.12.2014 (1. Nachtrag) Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Mehr

Kostenentwicklung Kfz 2014 zu 2015

Kostenentwicklung Kfz 2014 zu 2015 Kostenentwicklung Kfz 2014 zu 2015 Entnommen: Verkehr in Zahlen 2016/2017. Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Relative Veränderungen gegenüber den entsprechenden Vorjahresergebnissen.

Mehr

Beschlussvorlage. Betrifft: Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf

Beschlussvorlage. Betrifft: Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf X öffentlich nicht öffentlich Beschlussvorlage Betrifft: Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf Beschlussdarstellung: Der Rat der Stadt beschließt die als Anlage 1 beiliegende

Mehr

Kostenentwicklung Kfz 2015 zu 2016

Kostenentwicklung Kfz 2015 zu 2016 Kostenentwicklung Kfz 2015 zu 2016 Entnommen: Verkehr in Zahlen 2017/2018. Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Relative Veränderungen gegenüber den entsprechenden Vorjahresergebnissen.

Mehr

- Amtliches Verkündungsblatt -

- Amtliches Verkündungsblatt - AMTSBLATT DER STADT XANTEN - Amtliches Verkündungsblatt - Nr. 2019/1 Xanten, 09.01.2019 33. Jahrgang Inhalt: Bekanntmachung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen

Mehr

Inhalt Öffentliche Bekanntmachung der 4. Ergänzungsverordnung

Inhalt Öffentliche Bekanntmachung der 4. Ergänzungsverordnung Amtsblatt für den Rheinisch-Bergischen Kreis 6. Jahrgang Nummer 27 11.07.2016 Inhalt 1. 11.07.2016 Öffentliche Bekanntmachung der 4. Ergänzungsverordnung zur Ordnungsbehördlichen Verordnung zum Schutz

Mehr

Haushaltssatzung der Stadt Dormagen. für das Haushaltsjahr 2017 vom (Fn 1) Haushaltssatzung 4. Stadt Dormagen. für das Haushaltsjahr 2017

Haushaltssatzung der Stadt Dormagen. für das Haushaltsjahr 2017 vom (Fn 1) Haushaltssatzung 4. Stadt Dormagen. für das Haushaltsjahr 2017 vom 06.03.2017 (Fn 1) 1... 2 2... 2 3... 2 4... 2 5... 3 6... 3 7... 3 8... 4 9... 4 Bekanntmachung der 4 Hinweis..... 5 Zuständig: F20 / 20 Fachbereich Finanzen / Allgemeine Finanzwirtschaft Ansprechpartner:

Mehr

Verordnung über Beförderungsentgelte und -bedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen der Unternehmen im Landkreis Ammerland

Verordnung über Beförderungsentgelte und -bedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen der Unternehmen im Landkreis Ammerland Verordnung über Beförderungsentgelte und -bedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen der Unternehmen im Landkreis Ammerland Aufgrund des 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 08.08.1990

Mehr

Verordnung: Geltungsbereich

Verordnung: Geltungsbereich Verordnung des Landratsamtes Neuburg-Schrobenhausen über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen - Taxitarifordnung Das Landratsamt

Mehr

Entgeltordnung für sonstige brandschutztechnische Leistungen in der Stadt Pulheim vom

Entgeltordnung für sonstige brandschutztechnische Leistungen in der Stadt Pulheim vom Entgeltordnung für sonstige brandschutztechnische Leistungen in der Stadt Pulheim vom 28.11.2016 Präambel Der Rat der Stadt Pulheim hat in seiner Sitzung am 8.11.2016 aufgrund des 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung

Mehr

Beschlussvorlage. Betrifft: 6. Satzung zur Änderung der Satzung für die Stadtsparkasse Düsseldorf

Beschlussvorlage. Betrifft: 6. Satzung zur Änderung der Satzung für die Stadtsparkasse Düsseldorf Beschlussvorlage Betrifft: 6. Satzung zur Änderung der Satzung für die Stadtsparkasse Düsseldorf Beschlussdarstellung: Der Rat der Stadt beschließt folgende Änderung der Satzung für die Stadtsparkasse

Mehr

Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Bundesstadt Bonn. Vom 15. Dezember 2015

Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Bundesstadt Bonn. Vom 15. Dezember 2015 37-2 Verzeichnis der Änderungen Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Bundesstadt Bonn Vom 15. Dezember 2015 Satzung vom in Kraft getreten am Geänderte Regelungen 13.12.2016

Mehr

Änderungssatzung vom *zur Satzung über den Rettungsdienst des Rheinisch-Bergischen Kreises vom

Änderungssatzung vom *zur Satzung über den Rettungsdienst des Rheinisch-Bergischen Kreises vom Amtsblatt für den Rheinisch-Bergischen Kreis 6. Jahrgang Nummer 21 13.07.2017 1. 12.07.2017 Öffentliche Bekanntmachung 17. Änderungssatzung vom 10.07.2017* zur Satzung über den Rettungsdienst des Rheinisch-Bergischen

Mehr

Amtsblatt für die Gemeinde Herzebrock-Clarholz

Amtsblatt für die Gemeinde Herzebrock-Clarholz Gemeinde Herzebrock-Clarholz für die Gemeinde Herzebrock-Clarholz 16. Jahrgang 23.11.2018 Nr. 6 Inhalt Widerspruchsrechte gegen die Weitergabe von Daten aus dem Melderegister der Gemeinde Herzebrock-Clarholz

Mehr

75 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Ratingen - Bebauungsplan M 225, 5. Änderung Düsseldorfer Straße / Bodelschwingh- straße -

75 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Ratingen - Bebauungsplan M 225, 5. Änderung Düsseldorfer Straße / Bodelschwingh- straße - AMTSBLATT DER STADT RATINGEN HERAUSGEBER: DER BÜRGERMEISTER JAHRGANG: 13 NUMMER : 31 DATUM : 05.10.2017 INHALTSVERZEICHNIS Lfd. Nr. Bezeichnung 75 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Ratingen - Bebauungsplan

Mehr

AMTSBLATT DER STADT DINSLAKEN

AMTSBLATT DER STADT DINSLAKEN AMTSBLATT DER STADT DINSLAKEN Amtliches Verkündungsblatt 11. Jahrgang Dinslaken, 09.07.2018 Nr. 14 S. 1 4 Inhaltsverzeichnis Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass im

Mehr

Am Sonntag, dem. a) b) c) e)

Am Sonntag, dem. a) b) c) e) 32/052 HdO 1 ------------------------------------------------------------------------------------------------ Öffnen von Verkaufsstellen 32/052 93. Erg. Lief. 1/2017 HdO ------------------------------------------------------------------------------------------------

Mehr

AMTSBLATT 27. Jahrgang, Nr. 81 der GEMEINDE BORCHEN

AMTSBLATT 27. Jahrgang, Nr. 81 der GEMEINDE BORCHEN AMTSBLATT 27. Jahrgang, Nr. 81 der GEMEINDE BORCHEN 12.03.2018 Herausgegeben am Inhalt 2. 2018 Bekanntmachung der Gemeinde Borchen vom 09.03.2018 über die Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2018 vom 05.02.2018

Mehr

- 1 - Verwaltungsgebührensatzung

- 1 - Verwaltungsgebührensatzung - 1 - Verwaltungsgebührensatzung Inhaltsübersicht Präambel 1 Gebührenpflichtige besondere Leistungen 2 Höhe der Gebühr 3 Gebührenfreiheit 4 Auslagenersatz 5 Billigkeitsmaßnahmen 6 Gebührenschuldner 7 Fälligkeit

Mehr

62.05 Parkgebührenordnung

62.05 Parkgebührenordnung Gebührenordnung für Parkscheinautomaten im Gebiet der Stadt Duisburg (Parkgebührenordnung) vom 13. Dezember 2010 ¹ Aufgrund 6 a Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Kreisverwaltungsreferat Hauptabteilung I Sicherheit und Ordnung.Gewerbe

Kreisverwaltungsreferat Hauptabteilung I Sicherheit und Ordnung.Gewerbe Telefon: 089/233-45160 Telefax: 089/233-45174 Kreisverwaltungsreferat Hauptabteilung I Sicherheit und Ordnung.Gewerbe Gewerbeangelegenheiten Gewerblicher Kraftverkehr KVR-I/43 Verordnung der Landeshauptstadt

Mehr

Amtsblatt für die Stadt Büren

Amtsblatt für die Stadt Büren Amtsblatt für die Stadt Büren 8. Jahrgang 02.02.2016 Nr. 2 / S. 1 Inhalt 1. Öffentliche Bekanntmachung zur 5. Änderungssatzung des VHS-Zweckverbandes Büren, Delbrück, Geseke, Hövelhof, Salzkotten und Bad

Mehr

Jahrgang 38/2011 Dienstag, 23. August 2011 Nr. 32. der Widmung der Kreisstraße 70 auf dem Gebiet der Städte Elsdorf und Bergheim

Jahrgang 38/2011 Dienstag, 23. August 2011 Nr. 32. der Widmung der Kreisstraße 70 auf dem Gebiet der Städte Elsdorf und Bergheim AMTSBLATT Jahrgang 38/2011 Dienstag, 23. August 2011 Nr. 32 INHALTSVERZEICHNIS Seite Rhein-Erft-Kreis 139 Bekanntmachung 2-3 der Widmung der Kreisstraße 70 auf dem Gebiet der Städte Elsdorf und Bergheim

Mehr

62. Jahrgang Nr. 21 Datum Inhaltsverzeichnis:

62. Jahrgang Nr. 21 Datum Inhaltsverzeichnis: AMTSBLATT FÜR DEN LANDKREIS DACHAU Verantwortlich für den Inhalt: Landratsamt Dachau Erscheint nach Bedarf Zu beziehen beim Landratsamt Dachau, Sg 10, Weiherweg 16, 85221 Dachau; pressestelle@lra-dah.bayern.de;

Mehr

Verordnung der Stadt Landshut über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr

Verordnung der Stadt Landshut über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr Verordnung der Stadt Landshut über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Stadt Landshut (Taxitarifordnung - TTO) vom 09.03.2015 Die Stadt Landshut erlässt aufgrund

Mehr

Der 2 der Gebührensatzung über die Abfallbeseitigung wird wie folgt neu gefasst. Gebührenpflichtige

Der 2 der Gebührensatzung über die Abfallbeseitigung wird wie folgt neu gefasst. Gebührenpflichtige 5. Änderungssatzung vom.12.2009 zur Gebührensatzung über die Abfallbeseitigung in der Stadt Unna vom 17.12.2004, zuletzt geändert durch die 4. Änderungssatzung vom 17.12.2008 Aufgrund der 7,8 und 9 der

Mehr

B e k a n n t m a c h u n g

B e k a n n t m a c h u n g B e k a n n t m a c h u n g der Neufassung der Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für die vom Landkreis Goslar zugelassenen Taxen (Taxentarifordnung) Aufgrund des Artikels

Mehr

Amtliches Veröffentlichungsorgan der Gemeinde Anröchte

Amtliches Veröffentlichungsorgan der Gemeinde Anröchte Amtliches Veröffentlichungsorgan der Nr. 3 Anröchte, 19.03.2004 9. Jahrgang Inhalt Seite 1. Bebauungsplan Nr. 33 Vor den Birken, Anröchte 13 2. Satzung gemäß 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB über die

Mehr

Amtsblatt für die Stadt Lichtenau

Amtsblatt für die Stadt Lichtenau Amtsblatt für die Stadt Lichtenau Nr. 14 Jahrgang 2012 ausgegeben am 17.12.2012 Seite 1 Inhalt 15/2012 94. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Lichtenau, Teilbereiche Henglarn und Herbram Öffentliche

Mehr

- T A X I T A R I F O R D N U N G -

- T A X I T A R I F O R D N U N G - Verordnung des Landratsamtes Neu-Ulm über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen im Landkreis Neu-Ulm vom 27.01.2006 in der Fassung der Änderungsverordnungen vom 01.04.2008

Mehr

Verordnung über Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxis in der Hansestadt Rostock (Taxitarifordnung)

Verordnung über Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxis in der Hansestadt Rostock (Taxitarifordnung) Verordnung über Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxis in der Hansestadt Rostock (Taxitarifordnung) in der Fassung vom 3. Mai 2017 Die Neufassung berücksichtigt die

Mehr

Verordnung. des Landkreises Miesbach über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen im Landkreis Miesbach

Verordnung. des Landkreises Miesbach über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen im Landkreis Miesbach Landkreis Miesbach Verordnung des Landkreises Miesbach über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen im Landkreis Miesbach - Taxitarifordnung - vom 21.07.2010 Der Landkreis

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Breckerfeld vom Bekanntmachungsanordnung

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Breckerfeld vom Bekanntmachungsanordnung Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Breckerfeld vom 27.08.2001 32.023 Beschluss der Stadtvertretung Aufsichtsbehördliche Genehmigung Bekanntmachungsanordnung

Mehr

Amtsblatt für die Stadt Lichtenau

Amtsblatt für die Stadt Lichtenau Amtsblatt für die Stadt Lichtenau Nr. 13 Jahrgang 2016 ausgegeben am 02.11.2016 Seite 1 Inhalt 26/2016 1. Änderungssatzung vom 26.09.2016 über die Kostendeckung der Abfallentsorgung in der Stadt Lichtenau

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst der Stadt Bad Oeynhausen vom

Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst der Stadt Bad Oeynhausen vom Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst der Stadt Bad Oeynhausen vom 26.09.2018 Aufgrund der 7 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) in der

Mehr

Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in Solms

Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in Solms Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in Solms Aufgrund des 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung vom 8. August 1990

Mehr

1 Benutzungsgebühren. 2 Gebührenmaßstab und Gebührensatz

1 Benutzungsgebühren. 2 Gebührenmaßstab und Gebührensatz Abfallentsorgungsgebühren 25/02 HdO 1 ------------------------------------------------------------------------------------------------ Abfallentsorgungsgebühren 25/02 91. Erg. Lief. 1/2016 HdO ------------------------------------------------------------------------------------------------

Mehr

Taxitarifordnung für den Landkreis Starnberg

Taxitarifordnung für den Landkreis Starnberg Taxitarifordnung für den Landkreis Starnberg Verordnung des Landratsamtes Starnberg über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen im Landkreis Starnberg (Taxitarifordnung

Mehr

Verordnung. der Stadt Bad Kreuznach über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen. vom

Verordnung. der Stadt Bad Kreuznach über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen. vom vor Verordnung der Stadt Bad Kreuznach über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen vom 22.12.1989 1. geändert durch Verordnung vom 14.12.1990 2. geändert

Mehr

Amtsblatt der Stadt Sankt Augustin

Amtsblatt der Stadt Sankt Augustin Amtsblatt der Stadt Sankt Augustin Nummer 2/218 vom 5. Dezember 218 Inhaltsverzeichnis: 1. Entwurf der 1. Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung der Stadt Sankt Augustin für das Haushaltsjahr 219 Herausgeber:

Mehr

a) b) d)

a) b) d) 32/052 HdO 1 ------------------------------------------------------------------------------------------------ Öffnen von Verkaufsstellen 32/052 88. Erg. Lief. 11/2014 HdO ------------------------------------------------------------------------------------------------

Mehr

AMTSBLATT für die Gemeinde Südlohn

AMTSBLATT für die Gemeinde Südlohn AMTSBLATT für die Gemeinde Südlohn 17. Jahrgang Südlohn, 17.12.2012 Nummer 13 Inhalt: Seite: I. Bekanntmachungen: 1. 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 14 "Krankenhaus / Altenwohnungen" im

Mehr