MITTEILUNGSBLATT. Studienjahr 2008/2009 Ausgegeben am Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

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1 MITTEILUNGSBLATT Studienjahr 2008/2009 Ausgegeben am Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. V E R O R D N U N G E N, R I C H T L I N I E N 20. Verordnung über die Anerkennung von Leistungen aus der Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik (A 33 xxx bzw. A 3 xxx) nach AHStG für das Bachelorstudium English and American Studies (A ) 21. Verordnung über die Anerkennung von Leistungen des Diplomstudiums Anglistik und Amerikanistik (A 33) nach UniStG für das Bachelorstudium English and American Studies (A ) 22. Verordnung über die Anerkennung von Leistungen des Lehramtsstudiums an der Geistes- und Kulturwissenschaftlichen Fakultät, Unterrichtsfach Englisch (A 190 3) nach UniStG für das Bachelorstudium English and American Studies (A ) 23. Verordnung über die Anerkennung von Leistungen des Diplomstudiums Deutsche Philologie nach AHStG (A 332 XXX oder A XXX 332) oder des Lehramtstudiums Deutsche Philologie nach AHStG (A 333 XXX oder A XXX 333) für das Bachelorstudium Deutsche Philologie (A ) 2. Verordnung über die Anerkennung von Leistungen des Diplomstudium Deutsche Philologie nach UniStG (A 332) oder des Lehramtsstudiums Unterrichtsfach Deutsch nach UniStG (A XXX oder A 190 XXX 333) für das Bachelorstudium Deutsche Philologie (A ) W A H L E N 25. Ergebnis der Wahl einer oder eines Vorsitzenden der Berufungskommission Galaxienentstehung im frühen Universum 26. Ergebnis der Wahl einer oder eines Vorsitzenden der Habilitationskommission Dr. Jean- Luc Mieusset 27. Ergebnis der Wahl einer oder eines stellvertretenden Vorsitzenden des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen 28. Erteilung der Lehrbefugnis E R T E I L U N G D E R L E H R B E F U G N I S

2 -2- VERORDNUNGEN, RICHTLINIEN 20. Verordnung über die Anerkennung von Leistungen aus der Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik (A 33 xxx bzw. A 3 xxx) nach AHStG für das Bachelorstudium English and American Studies (A ) Anwendungsbereich 1. Diese Verordnung regelt die Anerkennung von Leistungen, die im Rahmen der Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik nach AHStG erbracht wurden für Leistungen des Bachelorstudiums English and American Studies. Die Anerkennung bezieht sich auf den folgenden Studienplan bzw. das folgende Curriculum in der jeweils geltenden Fassung: Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik nach AHStG (A 33 xxx bzw. A 3 xxx): Studienplan für die Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik, erschienen im Mitteilungsblatt der Universität Wien, 12b.Stück, Nr. 33 am im Studienjahr 1992/93. Bachelorstudium English and American Studies (A ): Curriculum für das Bachelorstudium English and American Studies, erschienen im Mitteilungsblatt der Universität Wien nach UG 2002, 30. Stück, Nr. 197, am , im Studienjahr 2007/2008. Voraussetzungen für die Verleihung des akademischen Grades Bachelor of Arts (BA) 2. Wurden im Rahmen der Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik (1) der erste Studienabschnitt abgeschlossen, (2) vom zweiten Studienabschnitt 12 Semesterwochenstunden absolviert, darunter 3 Semesterwochenstunden Sprachkompetenz, ein sprachwissenschaftliches Seminar und ein literaturwissenschaftliches Seminar sowie (3) 2 Semesterwochenstunden aus dem Zweitfach absolviert, so wurde damit eine dem Bachelorstudium äquivalente Leistung erbracht. Es ist somit im Zuge des Umstiegs auf das Bachelorstudium ohne die Erbringung von zusätzlichen Leistungen der akademische Grad Bachelor of Arts (BA) zu verleihen. 3. Nachstehende Tabelle regelt die Anerkennung von absolvierten Lehrveranstaltungen der Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik nach AHStG (A 33 xxx bzw. A 3 xxx) ür das Bachelorstudium English and American Studies (A ). Lehrveranstaltungen aus der Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik nach AHStG SSt Wird/werden anerkannt für ECTS Lehrveranstaltungen aus dem Bachelorstudium English and American Studies M-01 Language Analysis 3 K103: Englische Sprachübungen III und K10: Englische Sprachübungen IV K211: Englische Phonetik 2 M-01 Introduction to the Study of Language I K223: Einführung in das Studium der 2 M-01 Introduction to the Study of englisch sprachigen Literatur Literature in English K101: Englische Sprachübungen I 3 M-02 Integrated Language and Study 5 Skills I K102: Englische Sprachübungen II 3 M-02 Integrated Language and Study 5 Skills II K103: Englische Sprachübungen III 2 M-03 Language in Use I K10: Englische Sprachübungen IV 2 M-03 Language in Use II

3 -3- K110: Sprechpraktikum 2 M-0 Practical Phonetics and Oral 5 Communication Skills 1 K01: Englische Sprachübungen V 3 M-05 English in a Professional Context und M-05 BA Exit Level Language Assessment K212: Einführung in die Grundbegriffe 2 M-06 Introduction to the Study of 5 und Methoden der Linguistik Language 2 K213: Einführung in die 2 M-06 Introduction to the History of 5 Sprachgeschichte English K215: Linguistisches Proseminar 2 M-07 Proseminar Linguistics 1 5 K517: LV zur englischen Sprachgeschichte 2 M-07 Proseminar Linguistics 2 5 K511: Sprachwissenschaftliches Seminar 2 + M-08 Seminar Linguistik / BA Arbeit 11 und K518: Sprachwissenschaftliche LV 2 K221: Vorlesung über eine Epoche der 2 M-09 Vorlesung 1 5 englischsprachigen Literatur K222: Vorlesung über eine weitere 2 M-09 Vorlesung 2 5 Epoche der englischsprachigen Literatur K231: Landeskunde der 2 M-10 Cultural and 5 englischsprachigen Länder Vorlesung K225: Literaturwissenschaftliches 2 M-11 Proseminar Literature Proseminar K521: Literaturwissenschaftliches Seminar und K52: Die moderne englischsprachige Literatur M-12 Literary Seminar/BA-Arbeit 11. Leistungen aus der Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik nach AHStG, die bereits im Bachelorstudium anerkannt wurden, können nicht mehr für das Masterstudium anerkannt werden. 5. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verlautbarung folgenden Tag in Kraft. Die Studienpräses: K o p p Die Studienprogrammleiterin: S e i d l 21. Verordnung über die Anerkennung von Leistungen des Diplomstudiums Anglistik und Amerikanistik (A 33) nach UniStG für das Bachelorstudium English and American Studies (A ) Anwendungsbereich 1. Diese Verordnung regelt die Anerkennung von im Rahmen des Diplomstudiums Anglistik und Amerikanistik erbrachten Studienleistungen, für Leistungen des Bachelorstudiums English and American Studies. Die Anerkennung bezieht sich auf den folgenden Studienplan bzw. das folgende Curriculum in der jeweils geltenden Fassung: Diplomstudium Anglistik und Amerikanistik nach UniStG (A 33): Studienplan für das Diplomstudium Anglistik und Amerikanistik, erschienen im Mitteilungsblatt der Universität Wien nach UOG 93, Stück XXVIII, Nr. 289, am im Studienjahr 2001/02.

4 -- Bachelorstudium English and American Studies (A ): Curriculum für das Bachelorstudium English and American Studies, erschienen im Mitteilungsblatt der Universität Wien nach UG 2002, 30. Stück, Nr. 197, am im Studienjahr 2007/2008. Voraussetzungen für die Verleihung des akademischen Grades Bachelor of Arts (BA) 2. Wurden im Rahmen des Diplomstudiums Anglistik und Amerikanistik (1) der erste Studienabschnitt abgeschlossen, (2) vom zweiten Studienabschnitt a. Semesterwochenstunden Sprachkompetenz, b. Semesterwochenstunden Linguistik, davon ein Seminar, c. Semesterwochenstunden Literaturwissenschaft oder Anglophone Kultur-und Regionalstudien, davon ein Seminar absolviert sowie (3) 2 Semesterwochenstunden freie Wahlfächer bzw. Wahlfachmodule absolviert, so wurde damit eine dem Bachelorstudium äquivalente Leistung erbracht. Es ist somit im Zuge des Umstiegs auf das Bachelorstudium ohne die Erbringung von zusätzlichen Leistungen der akademische Grad Bachelor of Arts (BA) zu verleihen. 3. Nachstehende Tabelle regelt die Anerkennung von absolvierten Lehrveranstaltungen des Diplomstudiums Anglistik und Amerikanistik (A 33) für das Bachelorstudium English and American Studies (A ). Lehrveranstaltungen aus dem Diplomstudium Anglistik und Amerikanistik SSt Wird/werden anerkannt für Lehrveranstaltungen aus dem Bachelorstudium English and American Studies 101: Language Analysis 2 M-01 Language Analysis 3 101: Language Analysis und 1 + M-01 Language Analysis 3 102: Language Analysis VK 1 201: Introduction to the Study of 2 M -01 Introduction to the Study of Language I Language I 301:Introduction to the Study of 2 M-01 Introduction to the Study of Literature in English Literature in English 01: Introduction to Cultural and 2 M-01 Introduction to Cultural and 01: Introduction to Cultural and und 02: Introduction to Cultural and VK M-01 Introduction to Cultural and 111: Integrated Language and Study 3 M-02 Integrated Language and Study Skills 5 Skills I I 112: Integrated Language and Study 3 M-02 Integrated Language and Study Skills 5 Skills II II 113: Language in Use I 2 M-03 Language in Use I 11: Language in Use II 2 M-03 Language in Use II 119: Practical Phonetics and Oral 2 M-0 Practical Phonetics and Oral 5 Communication Skills Communication Skills 1 125: Topic-related course: Advanced 2 M-0 Practical Phonetics and Oral Oral Presentation Skills Communication Skills 2 121: Advanced Integrated Language Skills 1 2 M-05 English in a Professional Context und M-05 BA Exit Level Language Assessment 202: Introduction to the Study of 2 M-06 Introduction to the Study of 5 Language 2 Language 2 203: Introduction to the History of 2 M-06 Introduction to the History of 5 ECTS 3 + 3

5 -5- English 20: Introductory Seminar Linguistics 222: Linguistics Seminar und 225: Linguistics course interactive 302: Survey of Literatures in English I 303: Survey of Literatures in English II Cultural and 1 (1 LV aus 03 oder 0 oder 05) Cultural and 2 (1 LV aus 03 oder 0 oder 05) 30: Introductory Seminar Literature 322: Literary Seminar und 325: Literature Course interactive English 2 M-07 Proseminar Linguistics M-08 Seminar Linguistik / BA Arbeit M-09 Vorlesung I 5 2 M-09 Vorlesung II 5 2 M-10 Cultural and Vorlesung 5 2 M-10 Cultural and 5 Vorlesung 2 M-11 Proseminar Literature M-12 Literary Seminar/BA-Arbeit 11. Leistungen aus dem Diplomstudium, die bereits im Bachelorstudium anerkannt wurden, können nicht mehr für das Masterstudium anerkannt werden. 5. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verlautbarung folgenden Tag in Kraft. Die Studienpräses: K o p p Die Studienprogrammleiterin: S e i d l 22. Verordnung über die Anerkennung von Leistungen des Lehramtsstudiums an der Geistes- und Kulturwissenschaftlichen Fakultät, Unterrichtsfach Englisch (A 190 3) nach UniStG für das Bachelorstudium English and American Studies (A ) Anwendungsbereich 1. Diese Verordnung regelt die Anerkennung von im Rahmen des Diplomstudiums Anglistik und Amerikanistik erbrachten Studienleistungen, für Leistungen des Bachelorstudiums English and American Studies. Die Anerkennung bezieht sich auf den folgenden Studienplan bzw. das folgende Curriculum in der jeweils geltenden Fassung: Lehramtsstudium an der Geistes- und Kulturwissenschaftlichen Fakultät, Unterrichtsfach Englisch nach UniStG (A 3): Studienplan für das Lehramtsstudium Unterrichtsfach Englisch, erschienen im Mitteilungsblatt der Universität Wien nach UOG 93, Stück XXII, Nr. 321, am im Studienjahr 2001/02. Bachelorstudium English and American Studies (A ): Curriculum für das Bachelorstudium English and American Studies, erschienen im Mitteilungsblatt der Universität Wien nach UG 2002, 30. Stück, Nr. 197, am , im Studienjahr 2007/2008

6 -6- Voraussetzungen für die Verleihung des akademischen Grades Bachelor of Arts (BA) 2. Nachstehende Tabelle regelt die Anerkennung von absolvierten Lehrveranstaltungen des Lehramtsstudium an der Geistes- und Kulturwissenschaftlichen Fakultät, Unterrichtsfach Englisch UniStG (A 3) für das Bachelorstudium English and American Studies (A ). Lehrveranstaltungen aus dem Lehramtsstudium Unterrichtsfach Englisch SSt Wird/werden anerkannt für Lehrveranstaltungen aus dem Bachelorstudium English and American Studies 101: Language Analysis 2 M-01 Language Analysis 3 101: Language Analysis und 1 + M-01 Language Analysis 3 102: Language Analysis VK 1 101: Language Analysis 2 M-01 Language Analysis 3 201: Introduction to the Study of 2 M-01 Introduction to the Study of Language I Language I 301:Introduction to the Study of 2 M-01 Introduction to the Study of Literature in English Literature in English 01: Introduction to Cultural and 2 M-01 Introduction to Cultural and 01: Introduction to Cultural and und 02: Introduction to Cultural and VK M-01 Introduction to Cultural and 01: Introduction to Cultural and 2 M-01 Introduction to Cultural and 111: Integrated Language and Study 3 M-02 Integrated Language and Study Skills 5 Skills I I 112: Integrated Language and Study 3 M-02 Integrated Language and Study Skills 5 Skills II II 113: Language in Use I 2 M-03 Language in Use I 11: Language in Use II 2 M-03 Language in Use II 119: Practical Phonetics and Oral 2 M-0 Practical Phonetics and Oral 5 Communication Skills Communication Skills 1 125: Topic-related course: Advanced 2 M-0 Practical Phonetics and Oral Oral Presentation Skills Communication Skills 2 121: Advanced Integrated Language Skills 1 2 M-05 English in a Professional Context und 202: Introduction to the Study of Language 2 203: Introduction to the History of English 20: Introductory Seminar Linguistics 302: Survey of Literatures in English I 303: Survey of Literatures in English II Cultural and 1 (1 LV aus 03 oder 0 oder 05) 30: Introductory Seminar Literature M-05 BA Exit Level Language Assessment 2 M-06 Introduction to the Study of 5 Language 2 2 M-06 Introduction to the History of 5 English 2 M-07 Proseminar Linguistics M-09 Vorlesung I 5 2 M-09 Vorlesung II 5 2 M-10 Cultural and 5 Vorlesung 2 M-11 Proseminar Literature ECTS 3. Leistungen aus dem Lehramtsstudium an der Geistes- und Kulturwissenschaftlichen Fakultät, Unterrichtsfach Englisch, die bereits im Bachelorstudium anerkannt wurden, können nicht mehr für das Masterstudium anerkannt werden

7 -7-. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verlautbarung folgenden Tag in Kraft. Die Studienpräses: K o p p Die Studienprogrammleiterin: S e i d l 23. Verordnung über die Anerkennung von Leistungen des Diplomstudiums Deutsche Philologie nach AHStG (A 332 XXX oder A XXX 332) oder des Lehramtstudiums Deutsche Philologie nach AHStG (A 333 XXX oder A XXX 333) für das Bachelorstudium Deutsche Philologie (A ) Anwendungsbereich 1. Diese Verordnung regelt die Anerkennung von im Rahmen eines Diplom- oder Lehramtstudiums nach AHStG erbrachten Studienleistungen, für Leistungen des Bachelorstudiums Deutsche Philologie. Die Anerkennung bezieht sich auf die folgenden Studienpläne bzw. das folgende Curriculum in der jeweils geltenden Fassung: Diplomstudium AHStG (A 332 XXX oder A XXX 332): Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Deutsche Philologie, BGBl. 53/1976 i.v.m. dem Studienplan Deutsche Philologie, neuveröffentlicht im Mitteilungsblatt der Universität Wien, 1a. Stück, Nr. 258 vom Lehramtstudium AHStG (A 333 XXX oder A XXX 333): Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Deutsche Philologie, BGBl. 53/1976 i.v.m. dem Studienplan Deutsche Philologie, neuveröffentlicht im Mitteilungsblatt der Universität Wien, 1a. Stück, Nr. 258 vom Bachelorstudium (A ): Studienplan für das Bachelorstudium Deutsche Philologie, veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Universität Wien nach UG 2002, 36. Stück, Nr. 315 vom im Studienjahr 2007/2008. Voraussetzungen für die Verleihung des akademischen Grades Bachelor of Arts (BA) 2. Wurden im Rahmen des Diplom- oder des Lehramtstudiums Deutsche Philologie (1) der 1. Studienabschnitt sowie (2) zwei Seminare erfolgreich absolviert, (3) weitere 8 Semesterwochenstunden, davon mindestens 2 SSt. prüfungsimmanent - an VO (ausgenommen: VO Einführung in die deutsche Philologie), - SE oder PS (ausgenommen I 122 Mittelhochdeutsche Grammatik und I 13 Neuhochdeutsche Grammatik, I 23 Sprecherziehung, I 251 & I 252 Fachdidaktik und I 260 Vorprüfungsfach) und () 2 Semesterwochenstunden - aus der zweiten Studienrichtung/ Fächerkombination oder - den Lehrveranstaltungen des zweiten Lehramtfachs absolviert, sind noch folgende Leistungen aus dem Bachelorstudium zu erbringen: (5) VO Literaturgeschichte I-III

8 (6) VO Texte und Medien -8- (7) UE Literatur- und Kulturtheorie (8) VO Deutsch als Fremd- und Zweitsprache (DAF/DAZ). Wurden die unter 2. Abs 1- geforderten Leistungen im Zuge des Umstiegs auf das Bachelorstudium erbracht sowie die unter 2. Abs 5-8 im anschließenden Bachelorstudium zu erbringenden Leistungen nachgewiesen, ist der akademische Grad Bachelor of Arts (BA) zu verleihen. Anerkennung eines im Rahmen des Diplom- oder Lehramtsstudiums Deutsche Philologie absolvierten 1. Studienabschnitts 3. Ein bereits absolvierter 1. Studienabschnitt des Diplom- oder Lehramtstudiums Deutsche Philologie wird anerkannt als - Pflichtmodulgruppe M-01, - Pflichtmodulgruppe M-02 Hinweis: die Lehrveranstaltungen VO Literaturgeschichte I-und VO Texte und Medien sind zu absolvieren und - Pflichtmodulgruppe M-03 Hinweis: die Lehrveranstaltungen VO Literaturgeschichte II-III, UE Literatur- und Kulturtheorie und VO Grundlagen DAF/DAZ sind zu absolvieren.. Leistungen aus dem Diplomstudium, die für das Bachelorstudium Deutsche Philologie anerkannt werden, können nicht mehr für das Masterstudium Deutsche Philologie oder das Masterstudium Deutsch als Fremd- oder Zweitsprache (DAF/DAZ) angerechnet werden. 5. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verlautbarung folgenden Tag in Kraft. Die Studienpräses: K o p p Der Studienprogrammleiter: E r n s t 2. Verordnung über die Anerkennung von Leistungen des Diplomstudium Deutsche Philologie nach UniStG (A 332) oder des Lehramtsstudiums Unterrichtsfach Deutsch nach UniStG (A XXX oder A 190 XXX 333) für das Bachelorstudium Deutsche Philologie (A ) Anwendungsbereich 1. Diese Verordnung regelt die Anerkennung von im Rahmen eines Diplomstudiums Deutsche Philologie oder eines Lehramtsstudiums Unterrichtsfach Deutsch nach UniStG erbrachten Studienleistungen, für Leistungen des Bachelorstudiums Deutsche Philologie. Die Anerkennung bezieht sich auf die folgenden Studienpläne bzw. das folgende Curriculum in der jeweils geltenden Fassung: Diplomstudium UniStG (A 332) : Studienplan für das Diplomstudium Deutsche Philologie, veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Universität Wien nach UOG 93, Stück XXVII, Nr. 273 vom Lehramtstudium UniStG (A XXX oder A 190 XXX 333): Studienplan für das Lehramtstudium Unterrichtsfach Deutsch, veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Universität Wien nach UOG 93, Stück XXXII, Nr. 321 vom

9 -9- Bachelorstudium (A ): Studienplan für das Bachelorstudium Deutsche Philologie, veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Universität Wien nach UG 2002, 36. Stück, Nr. 315 vom im Studienjahr 2007/2008. Voraussetzungen für die Verleihung des akademischen Grades Bachelor of Arts (BA) 2. Wurden im Rahmen des Diplomstudiums Deutsche Philologie oder des Lehramtsstudiums Unterrichtsfach Deutsch, (1) der 1. Studienabschnitt sowie (2) die Literaturgeschichte von 750 Gegenwart abgeschlossen, (3) zwei Seminare (ausgenommen fachdidaktische Seminare I ) erfolgreich absolviert, () weitere 8 Semesterwochenstunden, davon mindestens 2 SSt. prüfungsimmanent - an VO (ausgenommen: VO Einführung in die deutsche Philologie), - SE (ausgenommen fachdidaktische Seminare I und DiplomantenSE) oder - PS und (5) 2 Semesterwochenstunden oder 60 ECTS aus den Freien Wahlfächern oder den Lehrveranstaltungen des zweiten Unterrichtsfachs absolviert, so wurde damit eine dem Bachelorstudium äquivalente Leistung erbracht. Es ist somit im Zuge des Umstiegs auf das Bachelorstudium ohne die Erbringung von zusätzlichen Leistungen der akademische Grad Bachelor of Arts (BA) zu verleihen. Anerkennung eines im Rahmen des Diplomstudiums Deutsche Philologie oder des Lehramtsstudiums Unterrichtsfach Deutsch absolvierten 1. Studienabschnitts 3. Ein bereits absolvierter 1. Studienabschnitt des Diplomstudiums Deutsche Philologie oder des Lehramtsstudiums Unterrichtsfach Deutsch wird anerkannt als - Pflichtmodulgruppe M-01, - Pflichtmodulgruppe M-02 Hinweis: die VO Literaturgeschichte I ist zu absolvieren, - Pflichtmodulgruppe M-03 Hinweis: die VO Literaturgeschichte II-III sind zu absolvieren und - ein Wahlmodul (aus M-05.1 bis M-05.11).. Leistungen aus dem Diplomstudium, die für das Bachelorstudium Deutsche Philologie anerkannt werden, können nicht mehr für das Masterstudium Deutsche Philologie oder das Masterstudium Deutsch als Fremd- und Zweitsprache (DAF/DAZ) angerechnet werden. 5. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verlautbarung folgenden Tag in Kraft. Die Studienpräses: K o p p Der Studienprogrammleiter: E r n s t

10 -10- WAHLEN 25. Ergebnis der Wahl einer oder eines Vorsitzenden der Berufungskommission Galaxienentstehung im frühen Universum In der konstituierenden Sitzung der Berufungskommission "Galaxienentstehung im frühen Universum" vom 30. Oktober 2008 wurde Herr Univ.-Prof. Dr. Thilo HOFMANN zum Vorsitzenden gewählt. Der Vorsitzende: H o f m a n n 26. Ergebnis der Wahl einer oder eines Vorsitzenden der Habilitationskommission Dr. Jean-Luc Mieusset In der konstituierenden Sitzung der Habilitationskommission Dr. Jean-Luc Mieusset am 30. Oktober 2008 wurde Herr O. Univ.- Prof. Dr. Johann Mulzer zum Vorsitzenden gewählt. Der Vorsitzende: M u l z e r 27. Ergebnis der Wahl einer oder eines stellvertretenden Vorsitzenden des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen In der Sitzung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen am 23. Oktober 2008 wurde Frau Ass.-Prof. Dr. Ursula Kastner-Koller zur stellvertretenden Vorsitzenden gewählt. Der Vorsitzende: G a m a u f ERTEILUNG DER LEHRBEFUGNIS 28. Erteilung der Lehrbefugnis Mit Bescheid vom , Zl/Habil 02/201/2007/08, hat das Rektorat der Universität Wien Herrn Dr. Bernhard Prokisch auf Grund des Beschlusses der vom Senat eingesetzten Habilitationskommission die Lehrbefugnis für das Fach Numismatik erteilt. Der Rektor: W i n c k l e r Redaktion: Mag. Dr. Petra Risak. Druck und Herausgabe: Universität Wien. Erscheinung: nach Bedarf; termingebundene Einschaltungen sind mindestens 7 Arbeitstage vor dem gewünschten Erscheinungsdatum in der Redaktion einzubringen.

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