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1 Jahrgang 52, Nummer 38 Donnerstag, 23. September 2010 Satzung für eine Freiwillige Feuerwehr mit Abteilungen (Feuerwehrsatzung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3, 7 Abs.1 Satz 1, 8 Abs. 2 Satz 2, 10 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Feuerwehrgesetzes (FwG) hat der Gemeinderat am folgende Satzung beschlossen 1 Name und Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr (1) Die Freiwillige Feuerwehr Vörstetten in dieser Satzung Feuerwehr genannt, ist eine gemeinnützige, der Nächstenhilfe dienende Einrichtung der Gemeinde Vörstetten ohne eigene Rechtspersönlichkeit. (2) Die Feuerwehr besteht als Gemeindefeuerwehr aus 1. der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr 2. der Altersabteilung 3. der Jugendfeuerwehr Schnelles Internet Stand der Dinge In der ersten Woche seit der Bürgerversammlung vom wurden bislang erst 30 Verträge bei der Gemeinde abgegeben. Wir benötigen also noch 200 weitere Haushalte, die sich für schnelles Internet und Telefon entscheiden. Deshalb nochmals das Wichtigste in Kürze: - Die Tarife der Fa. NeckarCom sind All-Inclusive-Tarife, d.h. man benötigt keinen weiteren Telekom-Anschluss. - Vertragsunterlagen sind auf dem Rathaus erhältlich, wir senden diese aber auch gerne auf Wunsch zu. - Sie können Ihre bisherige Telefonnummern mitnehmen, hierfür muss der dem Vertragsformular angehängte Portierungsauftrag beigefügt werden. Eine Ausfüllanleitung ist in diesem Amtsblatt ebenfalls abgedruckt. Bei allen Fragen rund um das Thema Telefon, Internet und Vertragsinhalte steht Ihnen das Rathaus-Team gerne zur Verfügung, gegebenenfalls auch beim Ausfüllen des Antrages. Machen Sie Werbung im Freundes- und Bekanntenkreis: Jetzt besteht die Möglichkeit das gesamte Dorf Vörstetten mit schnellem Internet zu versorgen. 2 Aufgaben (1) Die Feuerwehr hat 1. bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen und 2. zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten. Ein öffentlicher Notstand ist ein durch ein Naturereignis, einen Unglücksfall oder dergleichen verursachtes Ereignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann. (2) Der Bürgermeister kann die Feuerwehr beauftragen ( 11 Abs. 2 der Hauptsatzung) 1. mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe und 2. mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung und Brandschutzerziehung sowie des Feuersicherheitsdienstes. 3 Aufnahme in die Feuerwehr (1) In die Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr können auf Grund freiwilliger Meldung Personen als ehrenamtlich Tätige aufgenommen werden, die 1. das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres an Einsätzen teilnehmen, 2. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind, 3. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind, 4. sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären, 5. nicht infolge Richterspruchs nach 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben, 6. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen sind und 7. nicht wegen Brandstiftung nach 306 bis 306c StGB verurteilt wurden. Die Dienstzeit nach Nummer 4 soll mindestens 10 Jahre betragen. (2) Die Aufnahme in die Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr erfolgt für die ersten zwölf Monate auf Probe. Innerhalb der Probezeit soll der Feuerwehrangehörige erfolgreich an einem Grundausbildungslehrgang teilnehmen. Aus begründetem Anlass kann die Probezeit verlängert werden. Auf eine Pro-

2 Seite 2 Vörstetten, Donnerstag, 23. September 2010 bezeit kann verzichtet oder sie kann abgekürzt werden, wenn Angehörige einer Jugendfeuerwehr oder einer Musikabteilung in eine Einsatzabteilung übertreten oder eine Person eintritt, die bereits einer anderen Gemeindefeuerwehr oder einer Werkfeuerwehr angehört oder angehört hat. (3) Bei Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen ( 11 Abs. 4 FwG) kann der Feuerwehrausschuss im Einzelfall die Aufnahme abweichend von Absatz 1 regeln sowie Ausnahmen von der Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes nach 4 Abs. 1 Nr. 5 und den Dienstpflichten nach 5 Abs. 5 und 6 zulassen. (4) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Abteilungskommandanten zu richten. Vor Vollendung des 18. Lebensjahrs ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme auf Probe, die Verkürzung oder Verlängerung der Probezeit und die endgültige Aufnahme entscheidet der Feuerwehrausschuss. Der Abteilungsausschuss der Einsatzabteilung, der der Bewerber angehören soll, ist zu hören. Neu aufgenommene Angehörige der Gemeindefeuerwehr werden vom Feuerwehrkommandanten durch Handschlag verpflichtet. (5) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung ist dem Gesuchsteller vom Bürgermeister schriftlich mitzuteilen. (6) Jeder Angehörige der Gemeindefeuerwehr erhält einen vom Bürgermeister ausgestellten Dienstausweis. 4 Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes (1) Der ehrenamtliche Feuerwehrdienst in einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr endet, wenn der ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr 1. die Probezeit nicht besteht, 2. während oder mit Ablauf der Probezeit seinen Austritt erklärt, 3. seine Dienstverpflichtung nach 12 Abs. 2 FwG erfüllt hat, 4. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes nicht mehr gewachsen ist, 5. das 65. Lebensjahr vollendet hat, 6. infolge Richterspruchs nach 45 StGB die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, 7. Maßregeln der Besserung und Sicherung nach 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen wird oder 8. wegen Brandstiftung nach 306 bis 306c StGB verurteilt wurde. Gemeindeverwaltung Zentrale Fax: Internet: gemeinde@voerstetten.de Bürgermeister, Bausachen, Grundstücksangelegenheiten Lars Brügner bruegner@voerstetten.de Sekretariat, Bauverwaltung, Kinderbetreuung Michaela Bierer bierer@voerstetten.de Standesamt, Ordnungsamt, Bausachen, Rentensachen, Friedhofsverwaltung Karl Kleiser kleiser@voerstetten.de Verbrauchsabrechnung, Steuern, Amtsblatt, Hallenvergabe Patrick Kraft kraft@voerstetten.de Bürgerbüro, Spenden Heidi Moser moser@voerstetten.de Bürgerbüro, Verpachtung, Landwirtschaft Kriemhilde Winkler winkler@voerstetten.de Sprechstunden im Rathaus Mo. Fr Uhr zusätzlich Donnerstag Uhr sowie nach tel. Vereinbarung Gemeindebücherei Resi Kusenberg info@buecherei.voerstetten.de Revierförster Klaus Scherer Mobil Forstrevier.allmend.em@online.de Notrufe: Polizei 110 Polizeiposten Denzlingen Polizeirevier Waldkirch Feuerwehr, Notarzt, Rettungsdienst Feuerwehr 112 Krankentransport Giftnotrufzentrale Pfarrämter: Evang. Pfarramt 2263 Kath. Pfarramt Kath. Pfarramt, Denzlingen Strom: EnBW Regional AG Bezirkszentrum Bleibach Badenova Entstörung Gas / Rohrbruch /Bauhof Notruf-Fax an die Rettungs- und Feuerwehrleitstelle: (nur für schwerhörige, ertaubte, gehörlose und sprachgeschädigte Personen) Beratungs- u. Behandlungsstelle für Alkohol- u. Medikamentenprobleme, Emmendingen Impressum: Herausgeber: Bürgermeisteramt, Vörstetten. Verantwortlich für den amtlichen und redaktionellen Teil: Bürgermeister Lars Brügner, für den übrigen Inhalt: Anton Stähle, Primo-Verlag Stockach, Meßkircher Straße 45, Stockach, Telefon: 07771/ ,Telefax: 07771/ , info@primo-stockach. de, Internet: Bereitschaftsdienst Apotheken Notdienst Wechsel der Notdienstbereitschaft täglich um 08:30 Uhr siehe Tagespresse Ärztlicher Notfalldienst / am Wochenende u. Feiertagen rund um die Uhr an Werktagen Uhr Dr. med. S. B. Semmelweis, Facharzt für Allgemeinmedizin, Betriebsmedizin Dr. med. A. Brehm, Akupunktur, Naturheilverfahren Allmendweg 2 Tel.: Mo., Do., Fr Di Mi Bitte Terminvereinbarung. Pflegedienste Kirchliche Sozialstation Elz/Glotter e.v Denzlingen, Eisenbahnstr. 14, Telefon: Pflege zu Hause Pflege, Hauswirtschaft, Hausnotruf Mobile Soziale Dienste Nachbarschaftshilfe Netzwerk von Mensch zu Mensch Betreuungsgruppe f. demenziell erkrankte Menschen Tagespflege Zur Glockenblume Tagesbetreuung von 8:00-16:30 Uhr Michael Hornbusch, Mobil Gewerbestaße 75, Gundelfingen DRK Nachbarschaftshilfe 5201 Daniela Hog

3 Vörstetten, Donnerstag, 23. September 2010 Seite 3 (2) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige ist auf seinen Antrag vom Bürgermeister aus dem Feuerwehrdienst in einer Einsatzabteilung zu entlassen, wenn 1. er nach 6 Abs. 2 Satz 1 in die Altersabteilung überwechseln möchte, 2. der Dienst in der Einsatzabteilung aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht mehr möglich ist, 3. er seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt oder 4. er nicht in der Gemeinde wohnt und er seine Arbeitsstätte in eine andere Gemeinde verlegt. In den Fällen der Nummern 3 und 4 kann der Feuerwehrangehörige nach Anhörung des Feuerwehrausschusses auch ohne seinen Antrag entlassen werden. Der Betroffene ist vorher anzuhören. (3) Der Antrag auf Entlassung ist unter Angabe der Gründe schriftlich über den Abteilungskommandanten beim Feuerwehrkommandanten einzureichen. (4) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger, der seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt, hat dies binnen einer Woche dem Feuerwehrkommandanten anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn er nicht in der Gemeinde wohnt und er seine Arbeitsstätte in eine andere Gemeinde verlegt. (5) Der Gemeinderat kann nach Anhörung des Feuerwehrausschusses den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst eines Feuerwehrangehörigen aus wichtigem Grund beenden. Dies gilt insbesondere 1. bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst, 2. bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflichten, 3. bei erheblicher schuldhafter Schädigung des Ansehens der Feuerwehr oder 4. wenn sein Verhalten eine erhebliche und andauernde Störung des Zusammenlebens in der Gemeindefeuerwehr verursacht hat oder befürchten lässt. Der Betroffene ist vorher anzuhören. Der Bürgermeister hat die Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes durch schriftlichen Bescheid festzustellen. (6) Angehörige der Gemeindefeuerwehr, die ausgeschieden sind, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zur Feuerwehr. 5 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr (1) Die Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeindefeuerwehr haben das Recht, den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten, seinen Stellvertreter und die Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen. Sie haben außerdem das Recht, ihren Abteilungskommandanten, seinen Stellvertreter und die Mitglieder ihres Abteilungsausschusses zu wählen. (2) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten nach Maßgabe des 16 FwG und der örtlichen Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr eine Entschädigung. (3) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten bei Sachschäden, die sie in Ausübung oder infolge des Feuerwehrdienstes erleiden einen Ersatz nach Maßgabe des 17 FwG. (4) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind für die Dauer der Teilnahme an Einsätzen oder an der Aus- und Fortbildung nach Maßgabe des 15 FwG von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt. (5) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind verpflichtet ( 14 Abs. 1 FwG) 1. am Dienst- und an Aus- und Fortbildungslehrgängen regelmäßig und pünktlich teilzunehmen, 2. bei Alarm sich unverzüglich zum Dienst einzufinden, 3. den dienstlichen Weisungen der Vorgesetzten nachzukommen, 4. im Dienst ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten, 5. die Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu beachten, 6. die ihnen anvertrauten Ausrüstungsstücke, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen, und 7. über alle Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren, von denen sie im Rahmen ihrer Dienstausübung Kenntnis erlangen und deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. (6) Die Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeindefeuerwehr haben eine Abwesenheit von länger als zwei Wochen dem Feuerwehrkommandanten oder dem von ihm Beauftragten rechtzeitig vorher anzuzeigen und eine Dienstverhinderung bei ihrem Vorgesetzten vor dem Dienstbeginn zu melden, spätestens jedoch am folgenden Tage die Gründe hierfür zu nennen. (7) Aus beruflichen, gesundheitlichen oder familiären Gründen kann ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr auf Antrag vom Feuerwehrkommandanten vorübergehend von seinen Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 befreit werden. (8) Ist ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr gleichzeitig Mitglied einer Berufsfeuerwehr, einer Werkfeuerwehr oder hauptamtlicher Feuerwehrangehöriger, haben die sich hieraus ergebenden Pflichten Vorrang vor den Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2. (9) Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, kann ihm der Feuerwehrkommandant einen Verweis erteilen. Grobe Verstöße kann der Bürgermeister auf Antrag des Feuerwehrkommandanten mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro ahnden. Der Feuerwehrkommandant kann zur Vorbereitung eines Beschlusses des Gemeinderats auf Beendigung des Feuerwehrdienstes nach 4 Abs. 5 den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen auch vorläufig des Dienstes entheben, wenn andernfalls der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen beeinträchtigt würden. Der Betroffene ist vor einer Entscheidung nach den Sätzen 1 und 2 anzuhören. 6 Altersabteilung (1) In die Altersabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer nach 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und Abs. 2 Nr. 2 bis 4 aus dem ehrenamtlichen Feuerwehrdienst in einer Einsatzabteilung ausscheidet und keine gegenteilige Erklärung abgibt. (2) Der Feuerwehrausschuss kann auf ihren Antrag Angehörige der Feuerwehr, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, unter Belassung der Dienstkleidung aus der Einsatzabteilung in die Altersabteilung übernehmen ( 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1). (3) Der Leiter der Altersabteilung und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen ihrer Abteilung auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt und nach Zustimmung des Feuerwehrausschusses zu der Wahl durch den Feuerwehrkommandanten bestellt. Sie haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Sie können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden (4) Der Leiter der Altersabteilung ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben seiner Abteilung verantwortlich; er unterstützt den Feuerwehrkommandanten. Er wird vom stellvertretenden Leiter der Altersabteilung unterstützt und von ihm in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten vertreten. (5) Die Angehörigen der Altersabteilung, die hierfür die erforderlichen gesundheitlichen und fachlichen Anforderungen erfüllen, können vom Feuerwehrkomman-

4 Seite 4 Vörstetten, Donnerstag, 23. September 2010 danten im Einvernehmen mit dem Leiter der Altersabteilung zu Übungen und Einsätzen herangezogen werden. 7 Jugendfeuerwehr (1) Die Jugendfeuerwehr besteht aus den Jugendgruppen, die auf Beschluss des Feuerwehrausschusses bei den Einsatzabteilungen gebildet werden. (2) In die Jugendfeuerwehr können Personen bis zum vollendeten 17. Lebensjahr aufgenommen werden, wenn sie 1. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind, 2. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind, 3. sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären, 4. nicht infolge Richterspruchs nach 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben, 5. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach 7 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) mit Ausnahme der Entziehung der Fahrerlaubnis unterworfen sind und 6. nicht wegen Brandstiftung nach 306 bis 306c StGB verurteilt wurden. Die Aufnahme muss mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten beantragt werden. Über die Aufnahme und das dafür maßgebende Mindestalter entscheidet der Feuerwehrausschuss. (3) Die Zugehörigkeit des Angehörigen der Jugendfeuerwehr zur Jugendfeuerwehr endet, wenn 1. er in eine Einsatzabteilung der Feuerwehr aufgenommen wird, 2. er aus der Jugendfeuerwehr austritt, 3. die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung schriftlich zurücknehmen, 4. er den gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist, 5. er das 18. Lebensjahr vollendet oder 6. der Feuerwehrausschuss den Dienst in der Jugendfeuerwehr aus wichtigem Grund beendet. 4 Abs. 5 gilt entsprechend. (4) Der Leiter der Jugendabteilung (Jugendfeuerwehrwart) und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen ihrer Abteilung auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt und nach Zustimmung des Feuerwehrausschusses zu der Wahl durch den Feuerwehrkommandanten bestellt. Sie haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Der Feuerwehrkommandant kann geeignet erscheinende Angehörige der Gemeindefeuerwehr mit der vorläufigen Leitung der Jugendfeuerwehr beauftragen. Der Jugendfeuerwehrwart muss einer Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr angehören und soll den Lehrgang Jugendfeuerwehrwart besucht haben. Der Jugendfeuerwehrwart und sein Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden. (5) Der Jugendfeuerwehrwart ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben seiner Abteilung verantwortlich; er unterstützt den Feuerwehrkommandanten. Er wird vom stellvertretenden Leiter der Jugendfeuerwehr unterstützt und von ihm in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten vertreten. (6) Für die Leiter der Jugendgruppen (Absatz 1) gilt Absatz 4 entsprechend. 8 Ehrenmitglieder Der Gemeinderat kann auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses 1. Personen, die sich um das örtliche Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben oder zur Förderung des Brandschutzes wesentlich beigetragen haben, die Eigenschaft als Ehrenmitglied und 2. bewährten Feuerwehr- und Abteilungskommandanten nach Beendigung ihrer aktiven Dienstzeit die Eigenschaft als Ehrenkommandant verleihen. 9 Organe der Feuerwehr Organe der Feuerwehr sind 1. Feuerwehrkommandant, 2. Abteilungskommandant, 3. Leiter der Altersabteilung, der Jugendfeuerwehr und der Musikabteilung, 4. Feuerwehrausschuss, 5. Abteilungsausschüsse, 6. Hauptversammlung, 7. Abteilungsversammlungen. 10 Feuerwehrkommandant, Abteilungskommandant und Stellvertreter (1) Der Leiter der Feuerwehr ist der Feuerwehrkommandant. (2) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr aus deren Mitte in geheimer Wahl gewählt. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. (3) Die Wahlen des ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters werden in der Hauptversammlung durchgeführt. (4) Zum ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten und seinem Stellvertreter kann nur gewählt werden, wer 1. einer Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr angehört, 2. über die für dieses Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und 3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt. (5) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter werden nach der Wahl und nach Zustimmung durch den Gemeinderat vom Bürgermeister bestellt. (6) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Kommt binnen drei Monaten nach Freiwerden der Stelle oder nach Versagung der Zustimmung keine Neuwahl zustande, bestellt der Bürgermeister den vom Gemeinderat gewählten Feuerwehrangehörigen zum Feuerwehrkommandanten oder seinem Stellvertreter ( 8 Abs. 2 Satz 3 FwG). Diese Bestellung endet mit der Bestellung eines Nachfolgers nach Absatz 5. (7) Gegen eine Wahl des ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten, des Abteilungskommandanten und ihrer Stellvertreter kann binnen einer Woche nach der Wahl von jedem Wahlberechtigten Einspruch bei der Gemeinde erhoben werden. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden. Gegen die Entscheidung über den Einspruch können der Wahlberechtigte, der Einspruch erhoben hat, und der durch die Entscheidung betroffene Bewerber unmittelbar Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben. (8) Vor der Bestellung eines hauptberuflich tätigen Feuerwehrkommandanten oder eines hauptberuflich tätigen Stellvertreters des Feuerwehrkommandanten ist der Feuerwehrausschuss zu hören. (9) Der Feuerwehrkommandant ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich ( 9 Abs. 1 Satz 1 FwG) und führt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben durch. Er hat insbesondere 1. eine Alarm- und Ausrückeordnung für die Aufgaben nach 2 aufzustellen und fortzuschreiben und sie dem Bürgermeister mitzuteilen, 2. auf die ordnungsgemäße feuerwehrtechnische Ausstattung hinzuwirken, 3. für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr und 4. für die Instandhaltung der Feuerwehrausrüstungen und -einrichtungen zu sorgen, 5. die Zusammenarbeit der Einsatzabteilungen bei Übungen und Einsätzen zu regeln, 6. die Tätigkeit der Abteilungskommandanten, der Leiter der Altersabteilung, der Jugendfeuerwehr und der Musikabteilungen sowie des Kassenverwalters und des Gerätewarts zu überwachen, 7. dem Bürgermeister über Dienstbesprechungen zu berichten, 8. Beanstandungen in der Löschwasserversorgung dem Bürgermeister mitzuteilen.

5 Vörstetten, Donnerstag, 23. September 2010 Seite 5 Die Gemeinde hat ihn bei der Durchführung seiner Aufgaben angemessen zu unterstützen ( 9 Abs. 1 Satz 2 FwG). (10) Der Feuerwehrkommandant hat den Bürgermeister und den Gemeinderat in allen feuerwehrtechnischen Angelegenheiten von sich aus zu beraten. Er soll zu den Beratungen der Gemeindeorgane über Angelegenheiten der Feuerwehr mit beratender Stimme zugezogen werden. (11) Der stellvertretende Feuerwehrkommandant hat den Feuerwehrkommandanten zu unterstützen und ihn in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten. (12) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden ( 8 Abs. 2 Satz 5 FwG). (13) Die ehrenamtlich tätigen Abteilungskommandanten ( 9 Nr. 2) und ihre Stellvertreter werden von den Angehörigen der jeweiligen Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr aus deren Mitte in geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt; die Wahlen finden in der Abteilungsversammlung statt. Für die ehrenamtlich tätigen Abteilungskommandanten gelten im Übrigen die Absätze 4 bis 6 entsprechend. Die Abteilungskommandanten sind für die Einsatzbereitschaft ihrer Einsatzabteilung verantwortlich und unterstützen den Feuerwehrkommandanten bei seinen Aufgaben nach Absatz 9. Für den stellvertretenden Abteilungskommandanten gelten die Absätze 4 bis 6 sowie 10 und 11 entsprechend. 11 Unterführer (1) Die Unterführer (Zug- und Gruppenführer) dürfen nur bestellt werden, wenn sie 1. einer Einsatzabteilung der Feuerwehr angehören, 2. über die für ihr Amt erforderlichen, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und 3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. (2) Die Unterführer werden vom Abteilungskommandanten im Einvernehmen mit dem Feuerwehrkommandanten auf Vorschlag des Abteilungsausschusses auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Der Feuerwehrkommandant kann die Bestellung nach Anhörung des Feuerwehrausschusses widerrufen. Die Unterführer haben ihre Dienststellung nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens bis zur Bestellung des Nachfolgers wahrzunehmen. (3) Die Unterführer führen ihre Aufgaben nach den Weisungen der Vorgesetzten aus. 12 Schriftführer, Kassenverwalter, Gerätewart (1) Der Schriftführer und der Kassenverwalter werden vom Feuerwehrausschuss auf fünf Jahre gewählt. Der Gerätewart wird vom Feuerwehrkommandanten nach Anhörung des Feuerwehrausschusses im Einvernehmen mit dem Bürgermeister eingesetzt und abberufen. Vor der Bestellung eines hauptberuflich tätigen Feuerwehrgerätewarts oder der Übertragung der Aufgaben des Feuerwehrgerätewarts auf einen Gemeindebediensteten ist der Feuerwehrausschuss zu hören. (2) Der Schriftführer hat über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses und über die Hauptversammlung jeweils eine Niederschrift zu fertigen und in der Regel die schriftlichen Arbeiten der Feuerwehr zu erledigen. (3) Der Kassenverwalter hat die Kameradschaftskasse ( 17) zu verwalten und sämtliche Einnahmen und Ausgaben nach der Ordnung des Wirtschaftsplans zu verbuchen. Zahlungen darf er nur aufgrund von Belegen und schriftlichen Anweisungen des Feuerwehrkommandanten annehmen und leisten. Die Gegenstände des Sondervermögens sind ab einem Wert von 500 i in einem Bestandsverzeichnis nachzuweisen." (4) Der Gerätewart hat die Feuerwehreinrichtungen und die Ausrüstung zu verwahren und zu pflegen. Mängel sind unverzüglich dem Feuerwehrkommandanten zu melden. 13 Feuerwehrausschuss, Abteilungsausschüsse (1) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Feuerwehrkommandanten als dem Vorsitzenden und aus 5 auf fünf Jahre in der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr. (2) Dem Feuerwehrausschuss gehören als Mitglied außerdem an - der Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten, - die Kommandanten der Einsatzabteilungen (Abteilungskommandanten), - der Leiter der Altersabteilung, - der Jugendfeuerwehrwart, - der Schriftführer und - der Kassenverwalter (3) Werden der Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten oder die Abteilungskommandanten nach Absatz 1 in den Feuerwehrausschuss gewählt, erhöht sich die Zahl der zu wählenden Mitglieder entsprechend. (4) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder verlangt. Die Einladung mit der Tagesordnung soll den Mitgliedern spätestens drei Tage vor der Sitzung zugehen. Der Feuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. (5) Der Bürgermeister ist von den Sitzungen des Feuerwehrausschusses durch Übersenden einer Einladung mit Tagesordnung rechtzeitig zu benachrichtigen. Er kann an den Sitzungen jederzeit teilnehmen oder sich durch Beauftragte vertreten lassen. (6) Beschlüsse des Feuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. (7) Die Sitzungen des Feuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt; sie ist dem Bürgermeister sowie den Ausschussmitgliedern zuzustellen. Die Niederschriften sind den Angehörigen der Einsatzabteilungen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. (8) Der Feuerwehrkommandant kann zu den Sitzungen auch andere Angehörige der Gemeindefeuerwehr beratend zuziehen. 14 Ausschuss bei der Jugendfeuerwehr (1) Bei der Jugendfeuerwehr wird ein Ausschuss gebildet. Er besteht aus dem Leiter der Abteilung als den Vorsitzenden und - bei der Jugendfeuerwehr aus gewählten Mitgliedern. Die Mitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt. (2) Den Ausschüssen gehören als Mitglied außerdem der Stellvertreter des Leiters der Abteilung, der Schriftführer, und der Kassenverwalter an. (3) Für die Ausschüsse nach Absatz 1 gilt 13 Abs. 4 bis 8 entsprechend. Der Feuerwehrkommandant ist zu den Sitzungen einzuladen; er kann sich an den Beratungen jederzeit beteiligen. 15 Hauptversammlung und Abteilungsversammlungen (1) Unter dem Vorsitz des Feuerwehrkommandanten findet jährlich mindestens eine ordentliche Hauptversammlung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr statt. Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, soweit für deren Behandlung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. (2) In der Hauptversammlung hat der Feuerwehrkommandant einen Bericht über das vergangene Jahr und der Kassenverwalter einen Bericht über den Rechnungsabschluss des Sondervermögens für die Kameradschaftspflege ( 17) zu erstatten. Die Hauptversammlung beschließt über den Rechnungsabschluss.

6 Seite 6 Vörstetten, Donnerstag, 23. September 2010 (3) Die Hauptversammlung wird vom Feuerwehrkommandanten einberufen. Sie ist binnen eines Monats einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr dies schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Mitgliedern so wie dem Bürgermeister vierzehn Tage vor der Versammlung bekannt zu geben. (4) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Angehörigen der Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit kann eine zweite Hauptversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen. (5) Über die Hauptversammlung wird eine Niederschrift gefertigt. Dem Bürgermeister ist die Niederschrift auf Verlangen vorzulegen. 16 Wahlen (1) Die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden vom Feuerwehrkommandanten geleitet. Steht er selbst zur Wahl, bestellen die Wahlberechtigten einen Wahlleiter. (2) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln durchgeführt. (3) Bei der Wahl des Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl und erreicht dieser im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem der Bewerber mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten muss. (4) Die Wahl der Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die nicht gewählten Mitglieder sind in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen Ersatzmitglieder. Scheidet ein gewähltes Ausschussmitglied aus, so rückt für den Rest der Amtszeit das Ersatzmitglied nach, das bei der Wahl die höchste Stimmenanzahl erzielt hat. (5) Die Niederschrift über die Wahl des Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben. Stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, findet innerhalb von drei Monaten eine Neuwahl statt. (6) Kommt binnen eines Monats die Wahl des Feuerwehrkommandanten oder seines Stellvertreters nicht zustande oder stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, so hat der Feuerwehrausschuss dem Bürgermeister ein Verzeichnis aller Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen, die sich aufgrund ihrer Ausbildung und Bewährung im Feuerwehrdienst zur kommissarischen Bestellung ( 8 Abs. 2 Satz 3 FwG) eignen. (7) Für die Wahlen in der Altersabteilung, der Jugendfeuerwehr gelten die Absätze 2 bis 6 sinngemäß. 17 Sondervermögen für die Kameradschaftspflege (Kameradschaftskasse) (1) Für die Feuerwehr wird ein Sondervermögen für die Kameradschaftspflege und die Durchführung von Veranstaltungen gebildet. (2) Das Sondervermögen besteht aus 1. Zuwendungen der Gemeinde und Dritter, 2. Erträgen aus Veranstaltungen, 3. sonstigen Einnahmen, 4. mit Mitteln des Sondervermögens - erworbenen Gegenständen. (3) Der Feuerwehrausschuss stellt mit Zustimmung des Bürgermeisters einen Wirtschaftsplan auf, der alle im Haushaltsjahr zur Erfüllung der Aufgaben der Kameradschaftskasse voraussichtlich eingehenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben enthält. Ausgaben können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden. Über- und außerplanmäßige Ausgaben können zugelassen werden, wenn ihre Deckung gewährleistet ist. Außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bürgermeisters. Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren dürfen nur eingegangen werden, wenn der Wirtschaftsplan dazu ermächtigt. (4) Über die Verwendung der Mittel beschließt der Feuerwehrausschuss. Der Feuerwehrausschuss kann den Feuerwehrkommandanten ermächtigen, über die Verwendung der Mittel bis zu einer bestimmten Höhe oder für einen festgelegten Zweck zu entscheiden. Der Feuerwehrkommandant vertritt bei Ausführung des Wirtschaftsplans den Bürgermeister. (5) Die für das Sondervermögen eingerichtete Sonderkasse (Kameradschaftskasse) ist jährlich mindestens einmal von zwei Rechnungsprüfern, die von der Hauptversammlung auf fünf Jahre bestellt werden, zu prüfen. Der Rechnungsabschluss ist dem Bürgermeister vorzulegen. (6) Für die Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr und die Jugendfeuerwehr werden ebenfalls Sondervermögen im Sinne des Absatzes 1 gebildet. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend; an die Stelle des Feuerwehrkommandanten, des Feuerwehrausschusses und der Hauptversammlung treten der Abteilungskommandant, der Abteilungsausschuss und die Abteilungsversammlung. 18 In-Kraft-Treten (1) Diese Satzung tritt am in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Feuerwehrsatzung vom außer Kraft. Vörstetten, den Lars Brügner Bürgermeister Eine etwaige Verletzung von Verfahrensund Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen der Satzung wird nach 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Bachabschlag des Gewerbekanals nördlich der Dreisam Der diesjährige Bachabschlag des Gewerbekanals nördlich der Dreisam findet von Samstag, den 09. Oktober 2010, 8:00 Uhr bis einschließlich Freitag, den 22. Oktober 2010, 13:00 Uhr statt. Wir bitten um Beachtung!

7 Vörstetten, Donnerstag, 23. September 2010 Seite 7 Info zum Portierungsauftrag der Firma Neckarcom Da es von einigen Bürgern bereits Nachfragen zum Portierungsauftrag der Firma NeckarCom (spätere Übernahme der derzeitigen Rufnummer bei Wechsel des Anbieters) gegeben hat, möchten wir Sie hiermit kurz darüber informieren, wo welche Angaben von Ihnen gemacht werden müssten. Auszufüllen von Ihnen selbst ist ausschließlich der hier abgedruckte Ausschnitt des Portierungsauftrags. Der übrige Teil des Formulars ist für die interne Bearbeitung bei der Firma NeckarCom vorgesehen. Für weitere Fragen rund um das Thema schnelles Internet für Vörstetten stehen wir Ihnen weiterhin gerne zur Verfügung. Ihre Gemeindeverwaltung Vörstetten Unsere Jubilare Füßner Heinrich Talstraße Frey Günther Marchstraße 8 88 Jahre 78 Jahre Die Gemeinde gratuliert ihren Jubilaren, auch denen die nicht genannt werden wollen, recht herzlich und wünscht für die Zukunft alles Gute. Veröffentlichung von Altersjubilaren Ab dem 70. Lebensjahr werden in der Badischen Zeitung und im Mitteilungsblatt der Gemeinde die Altersjubilare veröffentlicht. Aufgrund des Meldegesetzes vom können die Betroffenen verlangen, dass die Veröffentlichung ihrer Daten unterbleibt. Personen, die keine Veröffentlichung ihrer Daten wünschen bitten wir darum, sich rechtzeitig (vier Wochen vorher) bei der Gemeindeverwaltung zu melden. Die Mitteilung kann sowohl schriftlich wie auch telefonisch ( , Herr Kraft) erfolgen. Umweltschutz geht jeden an Die Wiederverwendung von Wertstoffen spart Rohstoffe und vermindert die Umweltbelastung. Ständige Sammelstellen sind eingerichtet bei der Heinz Ritter-Halle, Im Gottesacker (nach der Einfahrt links), beim Mühlenhof, Mühlenstraße für Altglas. Für die Anlieferung zu den Containern sind folgende Zeiten einzuhalten: werktags von Uhr und von Uhr sonntags nicht. Recyclinghof Denzlingen im Gewerbegebiet Geringfeldele, Tel.: 5811 Öffnungszeiten: Freitag: bis Uhr, Samstag: bis Uhr. Ein sachkundiger Berater nimmt dort den Wertmüll entgegen. Schnittgutablieferung Anlieferungsstelle: Bauhof, Eisenbahnstraße 14, Denzlingen, Tel.: Jeden Freitag von 15 bis 17 Uhr, sowie samstags von 9 bis 12 Uhr, außer Feiertags Knopfbatterien enthalten Quecksilber gebrauchte Batterien sollten beim Kauf neuer zurückgegeben werden. Kühlgeräte werden nach vorheriger Anforderung per Postkarte an die Abfallwirtschaft u. Stadtreinigung Freiburg GmbH, Hermann-Mitsch-Str. 26, Freiburg und Terminabsprache ohne Zusatzkosten innerhalb von 4 Wochen daheim abgeholt. Gesamthärte des Leitungswassers 5,4 Grad dh - Härtebereich 1 (Waschmittelbedarf an der untersten Grenze) Energieberatung: Über die Planerwerkstatt Hölken und Berghoff, Reutener Straße 19, Vörstetten Tel.: bietet die Gemeinde eine bezuschusste Energieberatung an (auch über die Verbraucherzentrale Freiburg, Rosastraße 1, Tel.: ) Interessenten wenden sich direkt an die Planerwerkstatt. Gebrauchtes/Brauchbares: Kostenlos abzugebende Gegenstände bitte im Rathaus melden. (Die gute Tat) Bei Rückfragen bitte das Landratsamt Emmendingen, Abfallwirtschaft, Tel.: anrufen Mit freundlichen Grüßen Lars Brügner Bürgermeister

8 Seite 8 Vörstetten, Donnerstag, 23. September 2010

9 Vörstetten, Donnerstag, 23. September 2010 Seite 9 Kinderfotos und Aktionen zum Tag der Zahngesundheit Mit vielen Aktionen wird der Tag der Zahngesundheit am Samstag, 25. September 2010 von 10 bis 16 Uhr in der Fußgängerzone in Emmendingen gefeiert. Beim Schneckenbrunnen gibt s am Infostand der Arbeitsgemeinschaft für Zahngesundheit im Landkreis Emmendingen Tipps zum richtigen Zähneputzen und zur Mundhygiene. Weil gesunde Zähne und fröhliches Lachen zusammen gehören, erhalten alle Kinder unter dem Motto Zeige dein schönstes Lächeln ein kostenloses Kinderfoto geschenkt, das direkt am Infostand von einem professionellen Emmendinger Fotostudio aufgenommen wird. Kinder können außerdem einen lustigen Kinderwitz gegen ein Säckchen mit Überraschungen eintauschen. Von 10 bis 12 Uhr sorgt das Music Lab Emmendingen für musikalische Unterhaltung. Mit diesem Aktionstag soll gezeigt werden, wie sich das Risiko von Zahn- und Munderkrankungen mit der richtigen Zahnpflege und Vorsorgeuntersuchungen bis ins hohe Alter reduzieren lässt. Außerdem feiert die Arbeitsgemeinschaft mit dieser Aktion ihr 20-jähriges Bestehen. Kreismedienzentrum durchgängig geöffnet Für das Kreismedienzentrum des Landratsamtes im alten Kreiskrankenhaus in Emmendingen gelten ab sofort neue Öffnungszeiten mit mehr Service. Das Kreismedienzentrum ist künftig von Montag bis Donnerstag durchgängig von 8 bis 16 Uhr geöffnet, am Freitag von 8 bis 13 Uhr. - Familienberatung Gruppe für Trennungs- und Scheidungskinder Die Erziehungs- und Familienberatungsstelle beginnt im Oktober eine neue Gruppe für Kinder im Alter von 7-9Jahren, die von Trennung oder Scheidung ihrer Eltern betroffen sind. Die Gruppe soll die Kinder dabei unterstützen, ihre Gefühle im Zusammenhang mit der Trennung der Eltern wahrzunehmen und auszudrücken. Die Kinder erfahren, dass auch andere Kinder von der Trennung der Eltern betroffen sind und sie mit ihren Erfahrungen nicht alleine sind. Sie lernen, besser mit der veränderten Familiensituation zu Recht zu kommen. Die Kindergruppe trifft sich immer Mittwochnachmittags von bis Uhr in den Räumen der Beratungsstelle im Alten Kreiskrankenhaus in Emmendingen. Für die Eltern wird Ende Oktober zusätzlich ein Elternabend angeboten. Anmeldungen und weitere Infos: Telefon oder per familienberatung-em@landkreis-emmendingen.de - Seniorenbüro Theaterstück zum Thema Demenz Der Umgang und das Verständnis zwischen Demenzkranken und ihren Angehörigen ist das Thema eines Ein-Mann-Theaterstückes im Rahmen der Veranstaltungsreihe Demenz. Das Stück wird am Montag, 27. September 2010 um 19 Uhr in der Festhalle des Zentrums für Psychiatrie in Emmendingen (Neubronnstraße 25) aufgeführt. Die Schauspielerin spielt im Theaterstück sowohl die Tochter als auch ihre alte Mutter im Pflegeheim in wechselnden Rollen. Mit leiser Ironie werden die durch die Demenzkrankheit geänderten Beziehungen zwischen Eltern und Kindern dargestellt. Der Eintritt ist frei. Zu dieser Veranstaltung laden das Seniorenbüro des Landratsamtes Emmendingen gemeinsam mit dem Kreisseniorenrat und dem Seniorenrat der Stadt Emmendingen ein. Die Festhalle ist mit dem City-Bus zu erreichen: Abfahrt ab Bahnhof um Uhr, Rückfahrt um Uhr oder Uhr. Die Fahrtdauer beträgt ca. 5 Minuten. Die Regio-Karte ist gültig. Praktische Tipps für Umgang mit Menschen mit Demenz Der richtige Umgang mit demenzkranken Menschen ist Thema einer Veranstaltung am Donnerstag, 30. September 2010 von Uhr bis ca Uhr im Karl-Höfflin - Gemeindehaus in Denzlingen. Im Mittelpunkt stehen dabei ganz praktische Tipps wie zum Beispiel das Essverhalten von demenzkranken Menschen oder das Verhalten bei Inkontinenz. Veranstalter des Abends ist die kirchliche Sozialstation Elz/Glotter e.v. Denzlingen. Der Eintritt ist frei. Schulen Gewerbe Akademie Freiburg Weiterbildung zum Gebäudeenergieberater Wohngebäude nach energetischen Gesichtspunkten bewerten, Maßnahmen zur Energieeinsparung vorschlagen, planen und umsetzen sind Kernaufgaben eines Gebäudeenergieberaters im Handwerk. Die Gewerbe Akademie Freiburg bietet ab dem 24. September für Handwerksmeister aus den Branchen Bau, Ausbau, Sanitär, Heizung und Elektro sowie für Techniker, Ingenieure oder Architekten diese Weiterbildung an. Die Gebäudeenergieberater können zum Beispiel auch Energieausweise ausstellen oder den Energie-Spar-Check durchführen. Im Lehrgang wird auch eine komplette Modernisierungsplanung gemacht von der Aufnahme des baulichen Zustands bis zu Modernisierungsmaßnahmen mit Kosten- und Nutzenrechnung. Dieser Fachkurs kann mit bis zu 50 Prozent aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds gefördert werden. Weitere Auskünfte erteilt die Gewerbe Akademie Freiburg unter Telefon vhs - aktuell Ist mein Geld noch sicher? (1407) Teningen, Zehntscheuer, Bahlinger Straße 30, Do., , 20-21:30 Uhr Intuitives Bogenschießen für Jedermann/frau Einführungskurs am Wochenende (3196) Freiamt, Treffpunkt: Reichenbach, beim Schützenhaus, Schützenweg, (Ausfahrt bei Autohaus Scheer), Sa., , 13-16:30 Uhr Pilates für Schwangere NEU! (3307) Denzlingen, Haus Müller, Markgrafenstr. 50, 10 x montags, 16:40-17:40 Uhr, Beginn: Hatha-Yoga: Fortgeschrittene (3136) Herbolzheim, Emil-Dörle-Schule, Moltkestr. 66, 14 x montags, 18:45-20:15 Uhr, Beginn: Zeichenkurs für Anfänger und als Auffrischungskurs (2505) Kenzingen, Hauptschule, Schulstr. 8, 10 x montags, 18:45-21 Uhr, Beginn: Fit in den Winter mit Ausgleichsgymnastik Herz-Kreislaufprävention(3243) Sexau, Dorfgemeinschaftshaus, Wassergässle 1, 10 x montags, 9:15-10:15 Uhr, Beginn: Französisch leichte Konversation (C1) (4380) Vörstetten, Grundschule, Viehweidweg 1, 15 x montags, 19-20:30 Uhr, Beginn: Englisch Konversation (C2) (4289) Bahlingen, Silberbergschule, Webergässle 7, 15 x donnerstags, 19-20:30 Uhr, Beginn: Wirbelsäulengymnastik (3222) Reute, Neuer Kindergarten, Unterreute, Freiburgerstr. 5, 15 x mittwochs, Uhr, Beginn: Yoga/Pilates, Rücken & Beckenboden für Fortgeschrittene (3143) Malterdingen, Grundschule, Schulstraße 25, 14 x dienstags, 18:30-20 Uhr, Beginn: Anmeldung und Beratung bei der Geschäftsstelle der VHS Nördlicher Breisgau Emmendingen, Am Gaswerk 3, telefonisch: (07641) , per Fax: (07641) , info@vhs-em.de, Internet:

10 Seite 10 Vörstetten, Donnerstag, 23. September 2010 Gemeindebücherei Vörstetten Öffnungszeiten: Dienstag bis Uhr Mittwoch bis Uhr Donnerstag bis Uhr 7000 Medien (Bücher, Hörbücher, CDs) Ausleihgebühr: 15,00 Euro pro Jahr / Familie. Internet: 1,00 EUR / 30 min. Bücherei Vörstetten, Telefon: info@buecherei.voerstetten.de Evangelische Kirchengemeinde Vörstetten/Reute Freitag, Uhr: Posaunenchor Samstag, Uhr: Abendgottesdienst in Reute mit Taufe Sonntag, Sonntag n. Trinitatis Uhr: Gottesdienst zum Frauensonntag; Frauenkreis Kollekte für die Arbeit mit Aussiedlern und Ausländern Dienstag, Uhr: Gemeindebeirat Mittwoch, Uhr: KU Uhr: Kirchenchor Donnerstag, Uhr: Evangelische Erwachsenenbildung GH Vörstetten Überrascht von der Freude Bibellesen neu entdecken unter diesem Motto bietet Heidi Schönwälder von der Ev. Erwachsenenbildung an 4 Abenden einen Kurs für Erwachsene an, der nicht vorrangig Wissen vermittelt, sondern Glauben und Leben mit biblischen Texten in Beziehung bringt. Die in sich abgeschlossenen Einheiten finden donnerstags, 30.9., 7.10., und um je 20 Uhr im GH Vörstetten statt, die Teilnahme ist kostenlos, Anmeldung im Pfarramt jedoch erbeten herzliche Einladung! Zu einem besonderen Gottesdienst am Erntedankfest, dem 3. Oktober um 10 Uhr laden wir herzlich ein. Es musizieren Kirchen- und Posaunenchor, die neuen KonfirmandInnen werden eingeführt. Im Anschluss besteht die Möglichkeit, bei Zwiebelkuchen und neuem Wein miteinander ins Gespräch zu kommen. Wir bitten ganz herzlich um Spenden aus Garten und Feld zum Schmücken des Erntedankaltars. Diese können am Samstag in der Zeit von Uhr in der Kirche abgegeben werden. Evangelisches Pfarramt Vörstetten Tel.: , Fax: , ev-kg-voerstetten@t-online.de Öffnungszeiten des Pfarramtes: Dienstag 9-13 Uhr Donnerstag Uhr. Termine bei Pfarrerin Schott nach Vereinbarung. Liebenzeller Gemeinde und EC-Jugendarbeit Freitag, Uhr: Kindertreff f. Kids v. 4-7 J Uhr: Fan-Club f. Mädchen v J. Sonntag, Uhr: Aufatmen-Gottesdienst mit parallelem Kinderprogramm und anschließendem Mittagessen Montag, Uhr: Bubenjungschar ab 2. Klasse Uhr: Jugendchor Uhr: Chorprobe Dienstag, Uhr: Teenkreis für Teens ab 13 Mittwoch, Uhr: Jugendkreis Donnerstag, Uhr: Hausbibelkreis Aufatmen -Gäste-Gottesdienstam um Uhr Referent: Gemeinschafts-und Jugendpastor Markus Friedel Thema: Friede, Freude, Eierkuchen Ort: Foyer der H.-R.-Halle paralleles Kinderprogramm, anschließend Mittagessen Zu unseren Veranstaltungen im Gemeindesaal, Mühlenstr. 3 sind auch Gäste jederzeit ganz herzlich willkommen! Infos bei Gemeindeleiter, A. Flubacher, Tel Katholische Kirchengemeinde St. Felix und Regula Reute St. Maximilian Kolbe Vörstetten Samstag, 25. September Reute: Uhr Jugendgottesdienst mitgestaltet von Rückenwind Sonntag, 26. September Vörstetten: Uhr Familiengottesdienst zu Erntedank mitgestaltet von der Musikgruppe anschließend Mittagessen im Gemeindezentrum Samstag, 02. Oktober Vörstetten: Uhr Sonntag - Vorabendgottesdienst Sonntag, 03. Oktober Reute: Uhr Familiengottesdienst zu Erntedank mitgestaltet vom Kindergarten St. Josef Erntedankfest Kinderund Familiengottesdienst in Vörstetten Am Sonntag, 26. September feiern wir mit einem Kinder- und Familiengottesdienst das Erntedankfest mit anschließendem Mittagessen im Gemeindezentrum. Die Kinder (und Erwachsene selbstverständlich auch) sind eingeladen, kleine Gaben (Obst und Gemüse) zum Gottesdienst für den Erntealtar mitzubringen. Da bei diesem Gottesdienst das Teilen im Vordergrund steht, wollen wir diese Gaben wieder dem Kinderhaus St. Raphael in Freiburg spenden. Der Erlös des Erntedank-Essens kommt Familien innerhalb unserer Gemeinde zugute. Das Vorbereitungsteam Caritas-Kollekte am Sonntag, 26. September Not sehen und handeln Das ist ein Motto, das die Caritasverbände sich seit vielen Jahren zu eigen gemacht haben. Dieses Thema rückt der Caritas - Sonntag am 26. September in den Mittelpunkt. Es geht um das Menschsein im Alter. Herzlich laden wir zum Gottesdienst und zur Caritaskollekte ein.

11 Vörstetten, Donnerstag, 23. September 2010 Seite 11 Erstkommunionstermine 2011 In Vörstetten wird die Erstkommunion am 01. Mai gefeiert. Die Gruppenstunden für die Erstkommunionkinder beginnen im Januar. Die ersten Elternabende werden Ende November in den einzelnen Gemeinden stattfinden. Die Termine werden noch bekannt gegeben. Taufkurs für Grundschulkinder Unter dem Motto Ich gehöre zu Jesus laden wir Grundschulkinder unserer Seelsorgeeinheit, die noch nicht getauft sind, zur Vorbereitung auf die Taufe ein. Der Kurs beginnt im Oktober und umfasst vier bis fünf Treffen mit den Kindern und einen Familiennachmittag. Nähere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung bei Gemeindereferentin Veronika Scherzinger, Tel oder Auflösung der Kirchengemeinden? Einladung zu einem Gespräch mit Domkapitular Andreas Möhrle am Freitag, 01. Oktober, Uhr, im Gemeindehaus Im Severin, Glottertal. Nach Maßgabe des Erzbischöflichen Ordinariates sollen in den einzelnen Gemeinden keine gewählten Pfarrgemeinderäte mehr sein sondern ein Gesamtgemeinderat für die Seelsorgeeinheit gewählt werden. Nach längerer Diskussion und Irritation in unseren Pfarrgemeinderäten wurden Briefe geschrieben, die das Unverständnis für diese Maßnahme zum Ausdruck brachten. Vor allem wird bedauert, dass es keine örtlichen Stiftungsräte mehr geben soll und dadurch in den einzelnen Gemeinden keine Finanzhoheit mehr besteht. Der Pfarrgemeinderat Glottertal hat nun den Verantwortlichen des Seelsorgeamtes Herrn Domkapitular Möhrle eingeladen, diese schwerwiegenden Fragen zu diskutieren. Herzlich laden wir alle Interessierten zu diesem Abend in Glottertal ein. Kinderhochstühlchen gesucht Wir suchen für unser Gemeindezentrum 1-2 gut erhaltene Kinderhochstühle. Bitte melden bei Michael Mächtel, Tel Maximilian Kolbe-Kirche, Im Brühl 10, Vörstetten Zuständiges Pfarrbüro: Kirchstr. 6, Reute, Tel , Fax: , Das geht jetzt alle Bürger an! Gewerbeverein Vörstetten e.v. berichtet Am letzten Dienstag wurden durch Herrn Bürgermeister Brügner, Mitarbeitern der Firma NeckarCom, sowie der Firma Vodafone in der Gemeindehalle die aktuellen Möglichkeiten einer schnelleren Internetverbindung DSL mit einer Geschwindigkeit bis zu 35 MB/s vorgestellt. Dieses Ergebnis ist sehr erfreulich, und stellt das Resultat unserer Anfangsbemühungen vom Gewerbeverein dar, als wir vor drei Jahren über 330 Unterschriften von Interessenten sammeln konnten, die heiß auf schnelles DSL waren. Alle diese Unterschriften konnten wird Herrn Brügner übergeben. Wir möchten uns auch hiermit, stellvertretend für alle Bürger und Firmen der Gemeinde bei Ihm und seinen Mitarbeitern bedanken, dass wir jetzt endlich Licht im Tunnel sehen dürfen. Nun sollten Sie die Chance nutzen und einen Vertrag mit den neuen Anbietern abschließen. Hierbei kommt für den Hauptort nur die Firma NeckarCom und für Schupfholz die Firma Vodafone in Frage. Die Kündigung ihres bestehenden Vertrages, mit wem auch immer, übernimmt komplett der neue Vertragspartner. Hierbei spielt es auch keine Rolle, dass der Vertrag noch einige Monate mit entsprechenden Kündigungsfristen läuft. Es ist abgesichert, dass Sie nicht doppelt bezahlen müssen. Detaillierte Auskünfte können Sie beim Rathaus, bei den jeweiligen Anbietern oder direkt bei uns einholen. Es sind heute also alle Bürger, ob privat oder mit Firma angesprochen, eine Vereinbarung abzuschließen, so dass Vörstetten wieder vorne mit dabei ist. Die Datenübertragung wie sie sich derzeit darstellt ist nicht nur für Firmen, sondern auch für die meisten Privatleute eine Zumutung. Dies könnte sich nun schon bis Weihnachten in großen Bereichen von Vörstetten ändern, wenn genau SIE auch mitmachen. Das Unternehmen NeckarCom ist ein Wirtschaftsunternehmen, welches eine Mindestanzahl von Teilnehmern benötigt, ohne die es nicht geht. Die Zeiten, dass die Gemeinden und der Staat alles bezahlen sind leider vorbei. Es bedarf der Teilnahme der einzelnen Nutzer. Gerne können Sie sich bei Fragen auch an uns wenden. Wir bedanken uns für Ihre Aufmerksamkeit und freuen uns auf Weihnachten. GEWERBEVEREIN VÖRSTETTEN e.v. Bernd Keller Vorstand Kleidersammlung des Deutschen Roten Kreuzes zugunsten der Sozialen Dienste am Das Deutsche Rote Kreuz führt am Samstag, eine große Kleidersammlung im gesamten Kreisgebiet durch. Die Haushalte im Landkreis Emmendingen werden wieder mit Rotkreuz-Kleidersäcken versorgt. Die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer der Ortsvereine werden die Kleider ab 8.30 Uhr einsammeln. Die Erlöse dieser Kleidersammlung kommen der Rotkreuzarbeit und verschiedenen sozialen Diensten, z. B. für behinderte Menschen zugute. Außerdem werden die Erlöse verwendet für die Ausbildung der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Bereitschaften der Ortsvereine und des Kreisverbandes, für die First-Responder- Gruppe, also für die Helfer, die der Bevölkerung vor Ort im Notfall zur Verfügung stehen. Insgesamt sind derzeit ungefähr ehrenamtliche Helferinnen und Helfer im Kreisverband und in den Ortsvereinen tätig. Das DRK bittet deshalb die Bevölkerung wieder sehr herzlich um Unterstützung dieser Kleidersammlung. Bei Bedarf können weitere Kleidersäcke beim DRK-Kreisverband Emmendingen, Freiburger Str. 12, Emmendingen, abgeholt werden. ASV Vörstetten ASV Kampf Knappe Niederlage der ASV-Ringer Mit dem ASV- Renchen kam der erwartend starke Gegner zum ersten Heimkampf in die Heinz-Ritter-Halle. Bei den ansonsten sicheren Punktejägern in den schweren Gewichtklassen, gingen diesmal alle Punkte an die Renchtäler. Somit waren die weiteren Gewichtklassen gefordert, welche das Duell bis zum zweitletzten Kampf mit 15:15 spannend hielten. Mit einem Punktsieg ging zwar der ASV in Führung, aber leider reichte es schlussendlich nicht und führte zu einer knappen Niederlage von 18:21 Punkten. Die Punkte erkämpften: Benjamin Rößler, Axel Brenn, Florin Constantin, Marco Steigert, und Lukas Erschig. Zum nächsten Auswärtskampf startet der ASV-Vörstetten am Samstag, den 25. September 2010, um Uhr beim ASC-Kappel. Die Jugendringer bestreiten ab 17:30 Uhr den Vorkampf. Ihr ASV Vörstetten Herbstarbeiten im Obstgarten Herbstarbeiten im Obstgarten ist das Thema des Oktober-Infoabends im KOGL- Lehrgarten. Dabei geht es zum Beispiel um Leim-

12 Seite 12 Vörstetten, Donnerstag, 23. September 2010 ringe und Kalkanstrich bei Obstbäumen, um die Ernte und ihre Verwertung, um Bodenproben für die richtige Düngung und um viele andere Aufgaben, für die der Herbst die richtige Zeit ist. Treffpunkt ist jetzt letztmalig am ersten Freitag im Monat, also am 1. Oktober um Uhr im Lehrgarten in Kenzingen an der alten Hecklinger Straße. Ab November wird der Infoabend auf den Samstagvormittag verlegt, bis es im Frühjahr wieder abends länger hell ist. Auch dieser Kurs ist im Rahmen des Interreg-4-Projektes zur Erhaltung der Streuobstbestände am Oberrhein kostenlos. Kreisverband Obstbau, Garten und Landschaft Emmendingen e.v. (KOGL Emmendingen) VfR Vörstetten Aktuell Gegen eine gute Gästemannschaft aus Milan Waldkirch taten sich die Vörstetter schwer ins Spiel zu kommen. Nach zwanzig Minuten gingen die Gäste in Führung. Vor der Pause erzielten sie das 2:0. Nach dem Anschlusstor von Bierer drängte Vörstetten auf den Ausgleich. Außer einer guten Chance von Hoch kam aber nichts zählbares heraus. Die 2. Mannschaft gewann mit 5:0 gegen Winden 3 Torschützen: Bubeck 3 Kampe Hartmann. Die Damen gewannen mit 3:1 gegen Zähringen 2. VORSCHAU Sonntag; Uhr. St. Peter 2 - Vörstetten Uhr. St. Peter 1 - Vörstetten 1 Samstag; Uhr: Damen Weisweil 1 - Vörstetten 1 Herbstfest des VfR Vörstetten - Förderverein Zu unserem Herbstfest am unter der herbstlich dekorierten Pergola laden wir alle Freunde und Gönner des VfR sowie die Bevölkerung von Vörstetten recht herzlich ein. Nach dem Fassanstich um 11 Uhr bieten wir Ihnen ein reichhaltiges und preiswertes Mittagessen an. Auch die Kaffeefreunde werden nicht zu kurz kommen. Den Abend können Sie bei fetziger Musik, wozu Sie gerne das Tanzbein schwingen dürfen, genießen. Auf gehts!!! Gönnen Sie sich ein paar schöne Stunden und besuchen Sie uns. Es freut sich auf Euch VfR Förderverein Speisenangebot: Rindfleisch, Meerrettich, Boullion-Kartoffeln, Rote Beete Schnitzel, Pommes, Salat, Grillund Currywürste, Nudelsuppe, Kaffee und Kuchen Informationsveranstaltung zu Thema > DEMENZ < Die Kirchliche Sozialstation Elz/Glotter e.v. veranstaltet am Donnerstag, den 30. September 2010 im evangelischen Gemeindehaus (Karl-Höfflin-Haus) in Denzlingen von 19:30 bis 21:00 Uhr eine Informationsveranstaltung zum Thema Demenz. Alle Interessierten sind herzlich eingeladen. Der Eintritt ist frei. Liebe Reiterinnen und Reiter, liebe Fahrerinnen und Fahrer, wir möchten euch dieses Jahr wieder ganz herzlich zum Apfelküchle-Fescht am Sonntag, den 26. September ab 11 Uhr am Reitplatz in Vörstetten einladen. Wir freuen uns auf euer zahlreiches Erscheinen! Viele Grüße Eure Vorstandschaft Ende des redaktionellen Teils

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