Energieausweise erstellen. Anleitungen - Hinweise - Empfehlungen

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3 Energieausweise erstellen Anleitungen - Hinweise - Empfehlungen Impressum: LandesEnergieVerein Steiermark Nikolaiplatz 4a 8020 Graz Telefon: (0316) Fax: (0316) office@lev.at 2. aktualisierte Auflage Stand März 2013 Redaktion: DI in Heidrun Stückler Ingrid Mayrhofer Mit Unterstützung von: Mag. a Barbara Kleindienst Mag. a Eva Stathopoulos Layout, Grafik: DI in Heide Rothwangl-Heber Druckerei: Medienfabrik Graz GmbH Umschlagfoto: LandesEnergieVerein Steiermark Für den Inhalt verantwortlich: DI in Helga Rally Viele Anregungen lieferte uns das Benutzerhandbuch der Landesregierung NÖ: Copyright, alle Rechte vorbehalten. Nachdruck oder Vervielfältigung (auch auszugsweise) nur mit Zustimmung des Herausgebers gestattet.

4 Vorwort Landeshauptmannstellvertreter Siegfried Schrittwieser Der Bau eines Hauses oder der Kauf einer Wohnung gehören zu zentralen Entscheidungen im Leben. Dabei ist die Energieeffizienz ein wichtiges Schlagwort, denn, neben den Anschaffungskosten, sind vor allem Betriebs- und Instandhaltungskosten einer Immobilie relevant. Bei einem ineffizienten Heizsystem oder einer schlechten Wärmedämmung können die Heizkosten eines Hauses oder einer Wohnung deutlich die ursprünglichen Bau- oder Anschaffungskosten überschreiten. Seit 1. Dezember 2012 gilt in Österreich nun das neue Energieausweis-Vorlage-Gesetz. Neu sind dabei beispielsweise die Pflicht zur Angabe der Energiekennzahl bereits in Immobilieninseraten und die Strafbestimmung bei unterlassener Vorlage des Energieausweises. Daher hat der LandesEnergieVerein, dessen Obmann ich als zuständiger Landesrat für Erneuerbare Energien bin, dieses Handbuch für Energieausweisersteller entwickelt. Mit Hilfe dieser Broschüre in Form von Anleitungen, Hinweisen und Empfehlungen werden die steirischen EnergieausweiserstellerInnen in ihrer Arbeit bestmöglich unterstützt und so die Qualität der ausgestellten Energieausweise gesteigert. Zudem wird dieses Handbuch allen interessierten Steirerinnen und Steirern als besonderes Service gratis zur Verfügung gestellt. Ich bedanke mich auf diesem Wege herzlich bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die die Erstellung eines solchen Handbuchs erst ermöglicht haben. Siegfried Schrittwieser Landeshauptmannstellvertreter 2

5 Vorwort Geschäftsführerin Landesenergieverein DI in Helga Rally Mit dem neuen Energieausweis-Vorlage-Gesetz vom Dezember 2012 gibt es neben einer Strafbestimmung bei unterlassener Vorlage und der unmittelbaren Haftung der AusweiserstellerInnen für die Richtigkeit des Energieausweises, nun auch die Pflicht zur Angabe der Energiekennzahl bereits in Immobilieninseraten. Dies soll den Energiebedarf von Wohnungen oder Häusers als Vergleichs- und Wahlkriterium stärken. Mit der aktuellen Richtlinie gab es bei den technischen Vorschriften zur Berechnung der Energieausweise einige Änderungen. Um die Qualität der Ausweise zu sichern, die steirischen AusweiserstellerInnen bei der komplexen Berechnungsmethode bestmöglich zu unterstützen, hat der LandesEnergieVerein das Netzwerk Energieberatung gegründet und nun im Auftrag des Landes Steiermark dieses Heft mit Anleitungen, Hinweisen und Empfehlungen erstmals herausgegeben im Jänner 2010 aktualisiert. DI in Helga Rally Geschäftsführerin LandesEnergieVerein Steiermark 3

6 Inhalt 1. Allgemeines Warum gibt es den Energieausweis Inhalt und Aufbau des Energieausweises Wann ist in der Steiermark ein Energieausweis erforderlich? Ausnahmen von der Vorlagepflicht Wer darf den Ausweis ausstellen Kosten für die Erstellung des Energieausweises Objektdaten Unterlagen für die Berechnung Zonierung Klimadaten Flächenberechnung Bauweise des Gebäudes Berechnungsablauf Transmissionsverluste Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) Temperaturkorrekturfaktoren Korrekturfaktor Flächenheizung Wärmebrückenzuschläge Lüftungsverluste Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung Erdwärmetauscher Luftdichtheit Nachtlüftung Solare Gewinne Orientierung des Gebäudes Verschattungsfaktoren Energiedurchlassgrad Heizung und Warmwasser Glossar Checkliste Warmwasser und Raumheizung Anforderungen Heizwärmebedarf, Kühlbedarf und Endenergiebedarf U-Wert Anforderungen Spezielle Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile Dämmung der Rohrleitungen Sommerlicher Wärmeschutz Förderungen und Energieausweis Eigenheimförderung Sanierungsförderung

7 10. Energieausweisdatenbank ZEUS Steiermark Sanierungsempfehlungen Alternativenprüfung Energieberatung Das Netzwerk Energieberatung Steiermark Ich tu's - Initiative für Energiesparen und Klimaschutz des Landes Steiermark Anhang Bezugsnormen und Rechtsvorschriften Links Abbildungsverzeichnis Quellenangabe der Abbildungen Arbeitsmaterialien

8 Einleitung Die vorliegende Broschüre will alle Energieausweis-Berechner in der Steiermark bei der Erstellung ihrer Energieausweise und Ermittlung der Eingabeparameter unterstützen. Es soll dadurch eine einheitliche Qualität der Berechnungen erreicht werden, und Unsicherheiten in der Auslegung der relevanten Normen und Dokumente sollen gering gehalten werden. Zu den jeweiligen Themen gibt es Anleitungen zum Berechnungsablauf und den Eingabeparametern, Hinweise zu rechtlichen Dokumenten und Normen, die jeweils durch einen gelben Rahmen hervorgehoben sind, sowie Empfehlungen zur Berechnung, die durch einen roten Rahmen markiert sind. Querverweise zur Wohnbauförderung Steiermark sind jeweils grün gekennzeichnet. Keinesfalls kann dieses Handbuch das Studium der Normen und Dokumente sowie eine entsprechende Ausbildung ersetzen, auch erheben wir keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für den Rechennachweis eines Gebäudes in Passivhausstandard ist, über die Berechnung des Energieausweises hinaus, eine gewissenhafte Planung erforderlich. Mit dem OIB Berechnungsverfahren muss für solche Gebäude mit dem Standortklima mindestens ein Heizwärmebedarf von < 10 kwh/m²a erreicht werden. Die Passivhaustauglichkeit muss aber mit einem geeigneten Passivhaus-Berechnungsprogramm nachgewiesen werden. Alle personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen weiblichen als auch männlichen Geschlechts und werden mit dem Artikel nach deutscher Rechtsschreibung verwendet. Hinweise zu rechtlichen Dokumenten und Normen Empfehlungen zur Berechnung Querverweise zur Wohnbauförderung Steiermark 6

9 1. Allgemeines 1.1. Warum gibt es den Energieausweis Er soll eine zusätzliche Information über die energetische Gebäudequalität in der Planungsphase und vor einer Kaufentscheidung geben, denn nicht nur die Anschaffungskosten einer Immobilie sind relevant, sondern auch die Betriebs- und Instandhaltungskosten. Durch die Standardisierung der Berechnung im Ausweis sind die Ergebnisse von verschiedenen Gebäuden untereinander besser vergleichbar. Der Baustandard soll gehoben und der Wohnkomfort sowie die Behaglichkeit sollen gesteigert werden. Bauschäden durch Planungsmängel (z.b. Wärmebrücken) sollen minimiert werden. Durch die Sanierungsvorschläge sollen die Sanierungstätigkeit angeregt und sinnvolle Gesamt-Maßnahmen unterstützt werden. Der CO 2 - Ausstoß im Gebäudebereich soll nachhaltig reduziert werden. Das Bewusstsein für den Energieverbrauch soll geschärft werden Inhalt und Aufbau des Energieausweises Der Energieausweis ist eine Urkunde, dessen Inhalt und Form zum Teil genormt ist. Er besteht für Wohngebäude aus einer ersten Seite mit einer 9-teiligen Effizienzskala, einer zweiten Seite mit detaillierten Energie- und Gebäudedaten sowie einem Anhang. Die in der Effizienzskala auf der ersten Seite ausgewiesenen Energiekennzahlen sind mit dem Standortklima errechnet. Der Heizwärmebedarf (HWB) beschreibt jene Wärmemenge, die den Räumen rechnerisch zugeführt werden muss, um eine Raumtemperatur von 20 C sicherzustellen. Der Primärenergiebedarf (PEB) fasst den gesamten Endenergiebedarf des Gebäudes für Wärme und Strom inkl. der gesamten Vorkette der eingesetzten Energieträger, wie Gewinnung, Transport, etc. zusammen. Abb. 1: Energieausweis Deckblatt 7

10 CO 2-Emissionen: Es werden jene CO 2-Emissionen ausgewiesen, die aufgrund des vorhandenen Endenergiebedarfs mit allen Verlusten des Gebäudes und der Haustechnik und zusätzlich der Erzeugung und des Transports der eingesetzten Energieträger entstehen. Der Gesamtenergieeffizienz-Faktor (f GEE) ist der Quotient aus dem tatsächlichen Endenergiebedarf im Verhältnis zu einem Referenz-Endenergiebedarf, der den Stand der Technik aus dem Jahr 2007 repräsentiert. Gebäudekenndaten: Hier finden sich Angaben zur Gebäudekubatur, wie z.b. Bruttogrundfläche, Bruttovolumen, charakteristische Länge zum Standortklima allgemeine Angaben, wie z.b. Art der Lüftung, Bauweise, Sommertauglichkeit des Gebäudes Anforderung Heizwärmebedarf: Abb. 2: Energieausweis Datenblatt Bei einem Neubau oder einer größeren Renovierung wird der gesetzlich vorgeschriebene Heizwärmebedarf ausgewiesen. Er wird in Abhängigkeit von der charakteristischen Länge (l c-wert) bestimmt. Der Anforderungswert für den HWB bezieht sich auf ein Referenzklima, das für ganz Österreich gleich ist. Anforderung Endenergiebedarf: Zur Bestimmung des Anforderungswertes für den Endenergiebedarf wird der Heiztechnik- Energiebedarf einer Referenzanlage berücksichtigt. Die entsprechenden Referenzausstattungen finden sich in der OIB RL 6 unter Pkt. 15. Im Anhang sind detailliert anzugeben: die verwendeten Normen und Richtlinien, die angewendeten normgemäßen Vereinfachungen, die verwendeten sonstigen Hilfsmittel, nachvollziehbare Ermittlung der geometrischen, bauphysikalischen und haustechnischen Eingabedaten sowie Empfehlung von Maßnahmen ausgenommen bei Neubau deren Implementierung den Endenergiebedarf des Gebäudes reduziert und die technisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist. 8

11 Abb. 3: Auszug aus Anhang Die Form und der Inhalt des Ausweises sind in der OIB RL 6 geregelt, das steirische Baugesetz verweist nur darauf. Genaueres zum Umfang der Sanierungsvorschläge finden Sie im OIB Leitfaden energietechnisches Verhalten von Gebäuden Wann ist in der Steiermark ein Energieausweis erforderlich? Für das Baueinreichverfahren von Neubauten Ein- und Zweifamilienhäuser Geschoßwohnbau Nicht-Wohngebäude (Bürogebäude, Schulen, Verkaufsstätten, etc.) Ein Zu- oder Umbau gilt lt. steirischem Baugesetz erst ab einer Verdoppelung der bisherigen Geschoßfläche als Neubau und benötigt erst dann einen Energieausweis! von Gebäuden mit größerer Renovierung Definition größere Renovierung : Renovierung, bei der mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden, es sei denn die Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle und der gebäudetechnischen Systeme betragen weniger als 25 % des Gebäudewerts, wobei der Wert des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet wurde, nicht mitgerechnet wird. 9

12 Der Gebäudewert ist aufgrund der Neuerrichtungskosten zu ermitteln. Wertbeeinflussende Umstände, wie etwa Lage der Liegenschaft, baurechtliche oder andere öffentlich-rechtliche Beschränkungen sowie erhebliche Abweichungen von den üblichen Baukosten, sind nicht zu berücksichtigen. Dieser Punkt ist im steirischen Baugesetz geregelt, Begriffsbestimmungen finden Sie in der Baugesetznovelle 2012 und als Beiblatt zur OIB RL 6. Für die Wohnbauförderung (siehe Kap. 9) Ein- und Zweifamilienhäuser Geschoßwohnbau Umfassende energetische Sanierung Weitere Infos finden Sie in den ÖKO-Richtlinien der Wohnbauförderung Steiermark: Bei Verkauf oder Vermietung eines Gebäudes oder einer Nutzungseinheit in einem Gebäude (z. B. Wohnung, Büro, Geschäft etc.) Der Ausweis ist bei Miet- oder Kaufinteresse vorzulegen (rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung) und bis spätestens 14 Tage nach Vertragsabschluss an den Mieter oder Käufer auszuhändigen. Dazu kann ein Ausweis über das gesamte Gebäude, für die jeweilige Nutzungseinheit oder eine vergleichbare Nutzungseinheit im selben Gebäude (z.b. Eckwohnung, Mittelwohnung) vorgelegt werden. Wird ein Einfamilienhaus verkauft oder in Bestand gegeben, so kann entweder ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz dieses Hauses oder über die Gesamtenergieeffizienz eines vergleichbaren Gebäudes von ähnlicher Gestaltung, Größe und Energieeffizienz erfüllen. Achtung: Dazu muss der Ausweisersteller die Ähnlichkeit der Gebäude hinsichtlich ihrer Gestaltung, Größe, Energieeffizienz, Lage und ihres Standortklimas bestätigen! Die Verpflichtung zur Vorlage des Energieausweises ist im Energieausweis-Vorlage- Gesetz geregelt. (EAVG 2012, in Kraft getreten mit 1. Dezember 2012) Achtung Der Energieausweisersteller haftet gegenüber dem Käufer/Bestandnehmer unmittelbar für die Richtigkeit des Energieausweises! 10

13 Bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien Wird ein Gebäude oder ein Nutzungsobjekt in einem Druckwerk oder einem elektronischen Medium zum Kauf oder zur Vermietung angeboten, so sind in der Anzeige der Heizwärmebedarf und der Gesamtenergieeffizienz-Faktor des Gebäudes oder des Nutzungsobjekts anzugeben. Diese Pflicht gilt sowohl für den Verkäufer oder Bestandgeber als auch für den von diesem beauftragten Immobilienmakler. Die Verpflichtung zur Angabe des Heizwärmebedarfs und des Gesamtenergieeffizienz- Faktors in Anzeigen ist im Energieausweis-Vorlage-Gesetz geregelt. Vor dem nach Richtlinie 2002/91/EG ausgestellte Energieausweise behalten für eine Dauer von zehn Jahren ab ihrer Erstellung ihre Gültigkeit. In der Anzeige reicht in diesen Fällen die Angabe des Heizwärmebedarfs aus. Achtung Es ist der Heizwärmebedarf am Standort anzugeben! Achtung Unterlassung der Angaben in Anzeigen ist eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe von bis zu 1450,- bestraft! Für Gebäude für öffentliche Zwecke z. B. Behörden und Ämter, sowie Gebäude, in denen für eine große Anzahl von Menschen Dienstleistungen erbracht werden und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden. Dies gilt nur für Gebäude mit einer konditionierten Bruttogrundfläche von mehr als 500 m², ab 8 Juli 2015 von mehr als 250 m². In diesen Gebäuden ist der Energieausweis (die erste und zweite Seite) an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen. Die Verpflichtung zum Aushang des Energieausweises ist im steirischen Baugesetz geregelt Ausnahmen von der Vorlagepflicht Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden, d.h. die Raumtemperatur beträgt nicht mehr als +5 C oder nicht konditionierte Gebäude. 11

14 Gebäude, die auf Grund ihres schlechten Erhaltungszustands objektiv abbruchreif sind. Das Gebäude muss in einer allfälligen Anzeige als abbruchreif bezeichnet werden und binnen dreier Jahre nach Vertragsabschluss abgebrochen werden. Gebäude, die ausschließlich für Gottesdienste und sonstige religiöse Zwecke genutzt werden. provisorisch errichtete Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von höchstens zwei Jahren. Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude, bei denen jeweils der überwiegende Anteil der für die Konditionierung des Innenraumklimas erforderlichen Energie durch die im Gebäude entstehende Abwärme aufgebracht wird. Wohngebäude, die nur für die Benützung während eines begrenzten Zeitraums je Kalenderjahr bestimmt sind und deren voraussichtlicher Energiebedarf wegen dieser eingeschränkten Nutzungszeit unter einem Viertel des Energiebedarfs bei ganzjähriger Benützung liegt. Dies gilt jedenfalls als erfüllt für Wohngebäude, die zwischen 1. November und 31. März an nicht mehr als 31 Tagen genutzt werden. frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m 2. Für diese Gebäude müssen nur die erforderlichen U-Werte eingehalten und nachgewiesen werden. Achtung: Für Gebäude und Gebäudeteile, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, gibt es nun keine Ausnahme der Vorlagepflicht mehr. Es gelten aber die Anforderungen der OIB Richtlinie 6 nicht, soweit die Einhaltung dieser Anforderungen eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde. Die Ausnahmen sind im Energieausweis-Vorlage-Gesetz und der OIB RL 6 geregelt, das steirische Baugesetz verweist nur darauf. 12

15 1.5. Wer darf den Ausweis ausstellen Der Energieausweis ist von qualifizierten und befugten Personen auszustellen (OIB RL 6; Punkt ). Zur Frage, welche Unternehmer zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt sind, sind bereits mehrere Erlässe des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (neu: Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend) ergangen. Folgende Gruppen von Gewerbetreibenden bzw. Selbstständigen sind nach Ansicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit befugt Energieausweise auszustellen. 1. Gewerbetreibende Baumeister Elektrotechnik Gas- und Sanitärtechnik Heizungstechnik Kälte- und Klimatechnik Lüftungstechnik Zimmermeister Ingenieurbüros (beratende Ingenieure) folgender Fachgebiete: o Bauphysik o Elektrotechnik o Gebäudetechnik ( Installation, Heizungs- und Klimatechnik) o Innenarchitektur o Maschinenbau o Technische Physik o Umwelttechnik o Verfahrenstechnik Rauchfangkehrer: für bestehende Wohngebäude, nicht für Neubauten und baubewilligungspflichtige Änderungen von Bauwerken Hafner: für Ein- und Zweifamilienhäuser. 2. Ziviltechniker Berechtigt sind Ziviltechniker mit einschlägiger Befugnis, wie insbesondere: Architekten, Zivilingenieure und Ingenieurkonsulenten für o Bauingenieurwesen o Wirtschaftsingenieurwesen Bauwesen o Technische Physik o Verfahrenstechnik 13

16 o o Maschinenbau Gebäudetechnik Siehe auch folgende Infoblätter des Bundesministeriums: , BMWA /0009-I/7/2008; , BMWA /0075-I/7/2008; ,BMWA /0193- I/7/2008; , BMWA /0235-I/7/2008, , BMWFJ /0087-I/7/2009; , BMWA /0032-1/3/2007; Siehe: Wirtschaftskammern Österreichs (Stand November 2012) Eine Liste von Energieausweiserstellern findet man z.b. auf der Homepage der Datenbank ZEUS: Diese Aufstellung beinhaltet jene befugten Berechner, die in der ZEUS Datenbank registriert sind und der Veröffentlichung ihrer Kontaktdaten zugestimmt haben (siehe Kap. 10). Des Weiteren bieten auch einige andere Internetplattformen und die österreichische Wirtschaftskammer Informationen zu Energieausweiserstellern an Kosten für die Erstellung des Energieausweises Die Kosten für die Erstellung eines Energieausweises sind vertraglich zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer in Abhängigkeit der Gebäudegröße und Komplexität zu vereinbaren. Die Beschaffenheit und Qualität der vorhandenen Unterlagen bilden einen wichtigen Faktor. Es sollte vorab festgelegt werden, ob eine detaillierte Berechnung der Eingabewerte (z. B. U-Werte) erfolgt, oder ob Standardwerte des vereinfachten Aufnahmeverfahrens (lt. OIB Leitfaden energietechnisches Verhalten von Gebäuden ) eingesetzt werden. Eine Begehung des Gebäudes, ein zusätzliches Aufmaß, eine nachfolgende detaillierte Sanierungsberatung, die Erstellung eines Sanierungskonzeptes, oder Berechnungen zu Schallschutz und sommerlichem Wärmeschutz sind nicht Bestandteile der Energieausweisberechnung und müssen zusätzlich vereinbart und verrechnet werden. 14

17 2. Objektdaten 2.1. Unterlagen für die Berechnung Einreichplan oder Bestandspläne: Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Lageplan Bauphysik, Bauteilaufbauten Detailpläne (z. B.: Strangschema, Heizungsplan) Checklisten (z.b. Prüfberichte: Bei Abweichungen von Defaultwerten (z.b. beim Wärmebereitstellungsgrad des Lüftungsgerätes) Abb. 4: Grundriss Abb. 5: Schnitt Abb. 6: Ansicht Was tun, wenn keine Pläne vorhanden sind? Aufmaß des Gebäudes Photogrammetrische Auswertung Weitere wichtige Angaben Allgemeine Angaben: Liste mit Telefonnummern aller Ansprechpersonen das Gebäude betreffend (z. B.: Hausmeister, Heizungsplaner, Baufirma, Architekt etc.) Angaben zum Gebäude: Standort des Gebäudes Baualter Gebäudenutzung (z. B. Wohnung, Geschäft, Büro, Schule) Angaben zur Heizung/ Warmwasserbereitung/Haustechnik: Siehe Checkliste Heizung und Warmwasser auf unserer Homepage:

18 Dokumentation des Gebäudes durch Fotos Bei einer Vor-Ort-Begehung empfehlen wir eine strukturierte Fotodokumentation. Hilfreich ist eine genaue Bezeichnung der Fotos. Ein gutes Hilfsmittel ist auch die Adressensuche in Bing-Maps ( oder Google-Maps ( Abb. 7: screenshots von bing maps 3D Fotos vom Gebäude: Abweichungen vom Einreichplan Um- oder Zubauten Fassadenansicht Verschattung durch andere Gebäude oder Gelände Zustand des Gebäudes (z. B. Fenster und Türen) Fotos aus dem Heizraum: Typenschild vom Kessel und/oder Brenner (bitte lesbar!) Fernwärmeübergabestation Wärmepumpe Speicher, Dämmung des Speichers und der Armaturen Dämmung der Leitungen und Anschlussteile 16

19 Fotos der Haustechnik: Lüftungsanlage Klimaanlage Photovoltaik Solaranlage Fotos innerhalb des Gebäudes (wenn möglich): Wärmeabgabesystem mit Regelung Dezentraler Warmwasserspeicher Beleuchtung Je vollständiger und detaillierter die Unterlagen sind, umso rascher und einfacher kann die Energiekennzahl berechnet werden! Wenn die Fotodokumentation umfangreich und gut strukturiert vorhanden ist, ist eine Vor- Ort Begehung oft nicht mehr notwendig, und der Aufwand für die Berechnung wird reduziert Zonierung Für die Berechnung sind alle Gebäude gegebenenfalls in Zonen mit einheitlichen Nutzungsanforderungen einzuteilen. Für jede vorhandene Berechnungszone muss eine eigene Bilanz erstellt werden. Der Gesamtenergiebedarf des Gebäudes ergibt sich dann aus der Summe des Energiebedarfs aller Zonen. In der OIB RL 6 sind neben der Wohnnutzung 13 Nutzungen für Nicht-Wohngebäude festgelegt. Jede dieser Nutzungen ist mit einem standardisierten Nutzerprofil für die Berechnung hinterlegt. (Ausgenommen die Nutzung sonstige konditionierte Gebäude, für die keine Wärmebedarfsberechnung erforderlich ist.) 17

20 Wohnnutzung Einfamilienhaus Mehrfamilienhaus Nicht-Wohngebäude Bürogebäude Kindergarten und Pflichtschulen Höhere Schulen und Hochschulen Krankenhäuser Pflegeheime Pensionen Hotels Gaststätten Veranstaltungsstätten Sportstätten Verkaufsstätten Abb.8: Nutzung im Energieausweis Hallenbäder Sonstige konditionierte Gebäude, z.b. Betriebsstätten, konditionierte Lagerräume Die Zuordnung zu einer Gebäudekategorie erfolgt anhand der überwiegenden Nutzung, sofern andere Nutzungen einen Anteil von insgesamt 10 % der konditionierten Brutto- Grundfläche nicht überschreiten.. Wenn ein Anteil von 10 % überschritten wird, ist eine Teilung des Gebäudes und eine Zuordnung der einzelnen Gebäudeteile zu den oben angeführten Gebäudekategorien bzw. zur Kategorie Wohngebäude durchzuführen. Unbeschadet dieser Bestimmung dürfen in Wohngebäuden andere Nutzungen mit insgesamt nicht mehr als 50 m² konditionierte Netto-Grundfläche jedenfalls der Wohnnutzung zugeordnet werden Jedes Gebäude stellt eine eigene Berechnungszone dar, für die ein Energieausweis auszustellen ist. Dies gilt jedenfalls für jede Nutzungseinheit in Reihenhäusern. Definition Reihenhaus: Gebäude mit mehr als zwei unmittelbar aneinander gebauten, nicht übereinander angeordneten, durch mindestens eine vertikale Wand voneinander getrennten, selbstständigen Wohnungen, bzw. Betriebseinheiten von jeweils nicht mehr als 400 m² Brutto- Grundfläche der oberirdischen Geschoße und mit jeweils einem eigenen Eingang aus dem Freien für jede Wohnung bzw. Betriebseinheit. 18

21 Im nebenstehenden Beispiel müssen also 3 Energieausweise ausgestellt werden: Nutzung Wohngebäude Nutzung Bürogebäude Nutzung Verkaufsstätten. Abb. 9: mehrere Nutzungen in einem Gebäude Der Keller ist in diesem Beispiel unbeheizt und damit kein konditionierter Gebäudeteil. Der Gesamtenergiebedarf des Gebäudes ergibt sich aus der Summe des Bedarfes der Nutzungszonen. Die Einteilung der Nutzungen ist in der OIB RL 6 definiert, die Nutzungsprofile sind in ON B zusammengefasst. Die genauen Zonierungsregeln finden Sie im OIB Leitfaden energietechnisches Verhalten von Gebäuden und in der OIB RL 6. Gerade im Bereich der Zonierung treten in der Praxis viele Fragen und Interpretationsschwierigkeiten auf. Das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB) hat auf seiner Homepage eine Zusammenstellung offener Fragen zu diesem Thema veröffentlicht. Die vollständige Liste aller Fragen finden Sie unter: FAQs zu OIB-Richtlinien 2011 OIB-Richtlinie 6 Anregungen und Interpretationsfragen an das OIB: mail@oib.or.at Tipps finden Sie auch im Energieausweis-Forum auf unserer Homepage: Klimadaten Für die Berechnung werden Klimawerte des Modells der Zentralanstalt für Meteorologie herangezogen. Dazu wird Österreich in 7 Klimaregionen eingeteilt: N Nord (ohne Föhneinfluss) N/SO Nord-Südost S/SO Süd-Südost SB südliche Beckenlage ZA zentral Alpin NF Nord in Föhnlage W West 19

22 Abb. 10: Klimaregionen Österreich Die Steiermark ist zwischen den Regionen Süd-Südost, Nord-Südost und zentral Alpin aufgeteilt. Die Berechnung der monatlichen Temperatur-Mittelwerte für den jeweiligen Standort erfolgt automatisch anhand der Seehöhe. Eine Tabelle mit den meisten Orten in Österreich sowie die Zuordnung zur jeweiligen Klima-Regionen findet man in der ON B Diese Werte sind auch in jedem Software-Programm hinterlegt. Möchten Sie die exakte Seehöhe eines Grundstückes eingeben oder nachprüfen, können Sie dazu die digitale Plattform GIS-Steiermark (geographisches Informationssystem) verwenden: Genauere Infos zu den Klimadaten finden Sie in der ON B

23 2.4. Flächenberechnung Konditioniertes Bruttovolumen Definition: Summe der Bruttorauminhalte aller konditionierten Räume eines Gebäudes/Gebäudeteiles, über die eine Wärmebilanz mit einer bestimmten Raumtemperatur erstellt wird. Der erste Schritt der Berechnung ist die Festlegung der Bereiche, die ständig auf 20 beheizt, und bei Nichtwohngebäuden auch jene, die ständig auf 26 gekühlt werden müssen. Die Festlegung der Systemgrenze im Neubau wird in der Regel anhand der Dämmebene erfolgen. Alle Räume, die innerhalb der Dämmebene situiert sind, sollten auch den jeweiligen Nutzungsanforderungen entsprechen. Nicht beheizte Kellerräume oder Dachbodenräume sollten schon in der Planungsphase unbedingt außerhalb der Systemgrenze eingeplant werden. Als Kriterium, ab wann ein Raum als unbeheizt anzusehen ist, gilt die 4K-Regel. Ist der Temperaturunterschied zwischen dem beheizten und dem unbeheizten Gebäudebereich (z. B. Kellerräume, Abseiten- und Dachbodenräume) weniger als 4K, dürfen diese Bereiche zum konditionierten Bruttovolumen dazugerechnet werden. Erst wenn der Temperaturunterschied mehr als 4K beträgt, sind diese Räume in der Berechnung nicht zu berücksichtigen. In den folgenden Abbildungen ist der Verlauf der Gebäudehüllfläche anhand der Dämmebene dargestellt. In Abb. 11 werden der Abseitenraum und der Spitzboden über den beheizten ausgebauten Dachboden mitkonditioniert und also zum Bruttovolumen dazugerechnet. In Abb. 12 verläuft die Dämmung und somit die Systemgrenze entlang der Spitzbodendecke und der Abseitenwand, daher werden diese Bereiche hier nicht zum Bruttovolumen gezählt. 21

24 Abb. 11: Temperaturunterschied < 4K Abb. 12: Temperaturunterschied > 4K Für andere über den Raumverbund konditionierte Räume, wie Keller- oder Dachbodenräume, ist das 4K-Kriterium nachzuweisen. Da dieser Nachweis sehr komplex ist, wird hier ein vereinfachter Ansatz ohne Berücksichtigung solarer oder innerer Wärmeeinträge vorgeschlagen. Diese Berechnung wurde aus dem Benutzerhandbuch NÖ entnommen: Vereinfachte Berechnung der Temperatur in einem unkonditionierten Raum: ф u = ф i L u/l i,u (ф i ф a ) ф u ф i ф a L u L i,u Temperatur im unkonditionierten Raum Soll-Temperatur im konditionierten Raum (= 20 C) niedrigster Monatsmittelwert der Außentemperatur für das Referenzklima (= -1,53 C im Jänner) Transmissionsleitwert vom konditionierten Innenraum über unbeheizte Räume an die Außenluft in der detaillierten Berechnung nach Formel (4) der ON B Transmissionsleitwert vom konditionierten Innenraum an unbeheizte Räume in der detaillierten Berechnung nach Formel (6) der ON B In der Praxis treten bei der Festlegung der Systemgrenze viele Fragen und Interpretationsschwierigkeiten auf. Es ist wichtig vorher genau abzuklären, welche Räume wirklich ständig beheizt sind und damit zur Wohnnutzfläche gehören, und welche Räume unbeheizt oder nur zeitweise temperiert werden. Diese Räume sollten außerhalb der thermischen Hülle angeordnet werden. Die Wände und Decken zu diesen unkonditionierten Räumen müssen den U-Wert Anforderungen des Baugesetzes entsprechen. 22

25 Heiz- und Technikräume innerhalb konditionierter Zonen werden zum konditionierten Bruttovolumen gezählt. Die Berechnung des Bruttovolumens finden Sie in ON B 1800 und genauere Details dazu in der ON B Gebäudehüllfläche Definition: Die aus den Außenabmessungen ermittelte Oberfläche eines Gebäudes oder Gebäudeteils, die das festgelegte konditionierte Bruttovolumen umschließt. Flächen, die an konditionierte Räume in anderen Gebäuden grenzen, werden nicht zur Gebäudehüllfläche gezählt, sind also keine Wärmeverlustflächen. Bei der Festlegung der Systemgrenze für die Berechnung wird die Mittelachse dieser Trennwand herangezogen. Es werden also z.b. bei aneinandergebauten Reihenhäusern die Trennwände nur bis zur Mitte zum Bruttovolumen gerechnet, nicht aber als wärmeabgebende Flächen in die Berechnung aufgenommen, da man davon ausgeht, dass alle Wohneinheiten beheizt werden. Beispiel des Verlaufes einer Gebäudehüllfläche (rote Linie) mit unbeheiztem Wintergarten, gedämmter Drempelwand, Raum mit erdanliegenden Bauteilen etc. in Abb

26 Abb. 13: Verlauf der Gebäudehüllfläche Dachgaupen sind mit ihren tatsächlichen Außen-Abmessungen zu berücksichtigen. Abb. 14: Außen-Abmessungen Gaupen 24

27 Bei Flachdächern und erdanliegenden Böden wird die Kiesschüttung bzw. die Rollierung nicht mitgerechnet. Die Höhe der Außenwand wird von der Oberkante obersten Geschoßdecke bis Unterkante der Kellerdecke (inkl. einer eventuell an der Kellerdeckenunterseite angebrachten Dämmung!) gerechnet. Abb. 15: Gebäudehüllfläche bei erdanl. Boden Abb. 16: Gebäudehüllfläche bei unbeh. Keller Bei hinterlüfteten Außenwänden stellt die Dämmschicht oder die letzte durchgängige Verkleidung vor der Hinterlüftungsebene die Gebäudehüllfläche dar. Abb. 17: Gebäudehüllfläche bei Hinterlüftung (nur bis zur Hinterlüftung rechnen!) 25

28 Fenster- und Türöffnungen werden mit der Architekturlichte, also der von außen sichtbaren Fenstergröße, eingegeben. Bei Fixverglasungen, bei denen in der Architekturlichte kein Rahmen sichtbar bleibt, kann die Rahmenbreite mit Null angesetzt werden. Der Wärmebrückenzuschlag durch den Glasrandverbund ist bei der U-Wert Berechnung trotzdem zu berücksichtigen. Abb. 18 und 19: Architekturlichte Kreisförmige oder dreieckige Fenster können in flächengleiche Rechtecke umgewandelt werden. Berücksichtigung von Stiegenhäusern: Stiegenhäuser und innenliegende Gänge können zum konditionierten Bruttovolumen und zur Bruttogrundfläche dazugerechnet werden, wenn die Dämmebene außen um das Gebäude verläuft und die Mindest-U-Werte für die Außenhülle eingehalten werden. Dann wird davon ausgegangen, dass der Temperaturunterschied zwischen Wohnräumen und dem Stiegenhaus weniger als 4K beträgt. Auch im Bestand werden diese innenliegenden Bereiche über die beheizten Räume mitkonditioniert, und die Gebäudehüllfläche verläuft, wie in Abb. 20 dargestellt, an der Gebäudeaußenkante. Bei geschlossenen Stiegenhäusern oder Laubengängen, die zum Teil oder ganz außerhalb des Gebäudeumrisses liegen, muss erst anhand der 4K-Regel geprüft werden, ob diese Bereiche mitkonditioniert werden oder nicht, und dann in Folge die Systemgrenze festgelegt werden. Offene Stiegenhäuser, Gänge oder Laubengänge gelten als außenluftberührt und gehören nicht zum konditionierten Bruttovolumen und zur Bruttogrundfläche. 26

29 Abb. 20: Berücksichtigung von Stiegenhäusern und innenliegenden Gängen Ein offener Kellerabgang kann auf zwei Arten berücksichtigt werden: Die Kellerdecke stellt die unterste wärmeabgebende Fläche der Gebäudehülle dar und wird fiktiv durchgezogen. Der offene Abgang wird also nicht berücksichtigt. Die Bodenfläche des Abganges im Keller wird zur konditionierten Bruttogrundfläche gezählt, ebenso müssen alle anderen Verlustflächen (z.b. Wände zu nicht beheiztem Keller) berücksichtigt werden. Auch das Volumen des Abganges wird zum konditionierten Bruttovolumen dazugerechnet. konditionierte Bruttogrundfläche Definition: Summe der aus den Außenabmessungen ermittelten Grundflächen aller Grundrissebenen eines Gebäudes (lt. B 1800). Abb. 21: konditionierte Bruttogrundfläche 27

30 Bei Stiegenhäusern, Ver- und Entsorgungsschächten sowie Aufzugsschächten wird die Bruttogrundfläche so gerechnet, als wäre die Geschoßdecke durchgezogen. Dies gilt auch für Treppenaugen bis zu einer Größe von 2 m² je Geschoß und Treppe. Größere Treppenaugen sind abzüglich der zulässigen 2 m² von der BGF abzuziehen. Alle sonstigen Deckenöffnungen (z. B. offene Galerie) sind jedenfalls von der BGF abzuziehen. In ausgebauten Dachgeschoßen wird die BGF nur bis zu einer lichten Raumhöhe von 1,5 m zuzüglich einer fiktiven Wandstärke von 0,4 m gerechnet. Diese Regel betrifft nicht das Bruttovolumen und die Gebäudehüllfläche! Hier werden die tatsächlichen wärmeabgebenden Flächen bzw. das tatsächliche Bruttovolumen herangezogen. Abb. 22: Bruttogrundfläche im Dachgeschoß Die Berechnung der Bruttogrundfläche finden Sie in ON B 1800 und genauere Details dazu in der ON B

31 Kontrolle der Berechnung Alle Flächen der Gebäudehülle müssen vorhanden sein. Folgende Flächen werden häufig vergessen: Decken über Außenluft (z. B. Vorsprung über Eingang, Durchfahrt) Flachdach (incl. Balkone und Erker) Wand oder Decke zu unbeheizter Garage oder Kellerraum Wand oder Decke zu unbeheizten Dachräumen (falls Dachgeschoß nur teilweise ausgebaut, oder falls teilweise kein Spitzboden) Die Flächen nach oben (Dachschräge auf die Horizontale projiziert) müssen gleich groß wie die Flächen nach unten sein. cos α =!"#$%&'%' projizierte Fläche = Fläche Dachschräge x Cosinus vom!"#$%&'()& Neigungswinkel Die Bruttogrundfläche (= Energiebezugsfläche) muss genau überprüft werden, da sie großen Einfluss auf die Energiekennzahl hat. Wurden Abzüge von der Bruttogrundfläche berücksichtigt (Lufträume, Flächen mit einer lichten RH < 1,5 m)? Bruttovolumen durch Bruttogrundfläche dividiert muss eine realistische mittlere Geschoßhöhe ergeben (ca. 3 m bei Wohngebäuden, entsprechend mehr bei Nicht- Wohngebäuden oder Gründerzeithäusern). Damit kann kontrolliert werden, ob wirklich alle Deckenstärken berücksichtigt wurden. Umfang des Gebäudes mal Gesamthöhe (bei ausgebautem Dachgeschoß ist eine mittlere Höhe abzuschätzen) sollte ca. Außenwandfläche incl. der Fensterflächen ergeben. Fensteranzahl in der Berechnung muss gleich groß sein, wie im Plan. Eine sorgfältige Dokumentation der Flächenberechnung erleichtert Ihnen die Kontrolle und eine eventuell erforderliche Nach- oder Weiterbearbeitung! 2.5. Bauweise des Gebäudes Für die Berechnung des Ausnutzungsgrades der solaren und internen Wärmegewinne muss die Gebäudezeitkonstante t ermittelt werden. Die Gebäudezeitkonstante beschreibt die thermische Trägheit des Gebäudes. Diese hängt einerseits von den gesamten Verlusten über Transmission und Lüftung ab, andererseits von der wirksamen Wärmespeicherfähigkeit, der Speichermasse des Gebäudes. Die wirksame Wärmespeicherfähigkeit c kann detailliert nach ON B durch Umrechnung der Speichermassen in Speicherkapazitäten ermittelt werden, oder 29

32 vereinfacht durch Auswahl eines Faktors für die Bauweise mit dem Bruttovolumen hochgerechnet werden. Auswahlmöglichkeiten zur Bauweise: Als leichte Bauweisen können Gebäude in Holzbauart ohne massive Innenbauteile eingestuft werden. Als mittelschwere Bauweisen können Gebäude in Mischbauweise, Gebäude in Massivbauweise mit abgehängten Decken und überwiegend leichten Trennwänden eingestuft werden. Als schwere Bauweisen können Gebäude mit großteils massiven Außen- und Innenbauteilen, schwimmenden Estrichen und ohne abgehängte Decken eingestuft werden. Als sehr schwere Bauweisen können Gebäude mit sehr massiven Außen- und Innenbauteilen (Altbaubestand) eingestuft werden. Vor allem bei der Zuordnung zu mittelschwerer oder schwerer Bauweise treten in der Praxis oft Unsicherheiten auf. Dazu ist das Gebäude als Gesamtheit zu betrachten. 30

33 3. Berechnungsablauf Abb. 23: Berechnungsablauf Der erste Schritt der Berechnung ist die Festlegung der System- oder Bilanzgrenze für den Bereich des Gebäudes der konditioniert ist und für den eine Energiebilanz aufgestellt werden soll (= rote Linie in obenstehender Grafik). Damit wird nicht nur die Gebäudehüllfläche definiert, sondern auch die Lage der Wärmebereitstellung, Speicherung und der Verteilleitungen im konditionierten oder unkonditionierten Bereich. Es kann aufgrund verschiedener Nutzungsanforderungen erforderlich sein, das Gebäude in mehrere Nutzungszonen aufzuteilen. Der nächste, meist sehr aufwändige Schritt ist die genaue Flächenberechnung und die Eingabe des Standortes zur Ermittlung der Klimawerte. Die Wärmebilanz-Berechnung beginnt mit der Ermittlung der Nutzenergie (HWB, KB und WWWB), die den konditionierten Innenräumen und dem Warmwasser zugeführt wird. Danach werden die Verluste der gesamten Haustechnik (= Heiztechnikenergiebedarf HTEB) errechnet. Wird nun noch der jährliche Energiebedarf für Haushaltsstrom dazu gezählt, kommt man schließlich zum Endenergiebedarf, der Aufschluss über die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes gibt (= gelbe Linie in obenstehender Grafik). Der Primärenergiebedarf und die Kohlendioxidemissionen werden mittels Konversionsfaktoren gemäß Punkt 9 der OIB-Richtlinie 6 ermittelt. 31

34 Der Gesamtenergieeffizienz-Faktor wird als Relation des Endenergiebedarfs EEB ist und des Referenzwertes EEB ref ermittelt. 1.) Ermittlung des Heizwärmebedarfes: Wärmemenge, die den konditionierten Räumen zugeführt werden muss, damit die vorgegebene Solltemperatur von 20 C eingehalten werden kann. Zur Berechnung des Heizwärmebedarfes werden zuerst die Verluste über Transmission und Lüftung bestimmt. In der Folge sind die maximal möglichen solaren Einträge und inneren Wärmegewinne (Fixwert in Abhängigkeit von der Nutzung) zu berechnen. Zum Schluss wird unter Berücksichtigung eines Ausnutzungsgrades (in Abhängigkeit von der Speicherfähigkeit der Bauteile und des gesamten Gewinn/Verlust-Verhältnisses) für jeden Monat der nutzbare Wärmeeintrag ermittelt und von den Gesamtverlusten abgezogen. (siehe Abb. 24) 2.) Ermittlung des Kühlbedarfes: Wärmemenge, die den konditionierten Räumen entzogen werden muss, damit die vorgegebene Kühlgrenztemperatur von 26 C eingehalten werden kann. Der Kühlbedarf ist nur für Nicht-Wohngebäude zu ermitteln. Dazu werden alle Wärmegewinne, die nicht zur Beheizung des Gebäudes genutzt werden, bestimmt. Nur jene Einträge, die die Raumtemperatur auf über 26 C erwärmen, fallen als Kühlbedarf an (siehe Abb. 24). Achtung: Für Wohngebäude ist zwar kein Kühlbedarf zu berechnen, für Neubauten und größer renovierte Gebäude ist aber ein Nachweis zur Einhaltung des sommerlichen Wärmeschutzes nach ON B lt. OIB RL 6 erforderlich (siehe Kap. 8.5). Abb. 24: Heizwärme- und Kühlbedarf 32

35 3.) Ermittlung des Warmwasserwärmebedarfes: Energiemenge, die zur Erwärmung der benötigten Warmwassermenge erforderlich ist. Es wird ein Defaultwert in Abhängigkeit der Nutzung herangezogen. 4.) Ermittlung des Heiztechnikenergiebedarfes: Wärmemenge, die zur Abdeckung der Verluste der Heizung und Warmwasserbereitung erforderlich ist. Der Heiztechnikenergiebedarf wird getrennt für die Heizung und die Warmwasserbereitung ermittelt. Berechnung der Verluste der Heizungsanlage in folgenden Bereichen: Wärmeabgabe (Radiator, Flächenheizung) Wärmeverteilung (Dämmung und Lage der Leitungen, ) Wärmespeicherung (Dämmung und Standort des Speichers, ) Wärmebereitstellung (Energieträger, Art des Kessels, Nennleistung, ) Berechnung der Verluste der Warmwasserbereitung in folgenden Bereichen: Wärmeabgabe (Fixwert) Wärmeverteilung (Dämmung und Lage der Leitungen, ) Wärmespeicherung (Dämmung und Standort des Speichers, ) Wärmebereitstellung (kombiniert oder getrennt mit Heizung, Einbindung solar, ) Die Nutzung von Umweltenergie bei Einbau einer Solaranlage oder einer Wärmepumpe wird in den Heiztechnikenergiebedarf eingerechnet. 5.) Ermittlung des Heizenergiebedarfes: Energiemenge, die erforderlich ist, um den Heizwärmebedarf, den Warmwasserwärmebedarf und die Verluste der Heizung und Warmwasserbereitung abzudecken. 6.) Ermittlung des Haushaltsstrombedarfes: Defaultwert gemäß OIB RL 6 Punkt 5. Für Wohngebäude gilt: Heizwärmebedarf HWB + Warmwasserwärmebedarf WWWB + Heiztechnikenergiebedarf HTEB = Heizenergiebedarf HEB + Haushaltsstrombedarf HHSB = Endenergiebedarf EEB 33

36 Ermittlung von zusätzlichen Energieaufwendungen für Nicht-Wohngebäude: 7.) Ermittlung des Kühlenergiebedarfes: Energiemenge, die erforderlich ist, um den Kühlbedarf und alle Anlagenverluste einer Kühlanlage abzudecken. 8.) Ermittlung des Raumlufttechnikenergiebedarfes: Energiemenge, die erforderlich ist, um einerseits die hygienisch notwendige Lufterneuerung in Abhängigkeit von der Nutzung sicherzustellen und darüber hinaus Anforderungen an die Beheizung, Kühlung und Befeuchtung der Luft zu befriedigen. 9.) Ermittlung des Beleuchtungsenergiebedarfes: Energiemenge, die erforderlich ist, um das Gebäude in Abhängigkeit von der Nutzung ausreichend zu beleuchten und Leerlaufverluste abzudecken. 10.) Ermittlung des Betriebsstrombedarfes: Defaultwert gemäß OIB RL 6 Punkt ) Ermittlung des Endenergiebedarfes: Energiemenge, die zur Deckung des Heizwärme-, Warmwasserwärme- und Kühlbedarfs sowie aller Verluste der Haustechnik erforderlich ist. Für Nicht-Wohngebäude gilt: Heizwärmebedarf HWB + Warmwasserwärmebedarf WWWB + Heiztechnikenergiebedarf HTEB = Heizenergiebedarf HEB + Betriebsstrombedarf BSB + Kühlenergiebedarf KEB + Raumlufttechnikenergiebedarf RLTEB + Beleuchtungsenergiebedarf BelEB = Endenergiebedarf EEB 12.) Ermittlung des Primärenergiebedarfes: Berechnung durch Anwendung von Konversionsfaktoren für die einzelnen Energieträger gemäß OIB RL 6, Punkt

37 13.) Ermittlung der Kohlendioxidemissionen: Berechnung durch Anwendung von Konversionsfaktoren für die einzelnen Energieträger gemäß OIB RL 6, Punkt ) Ermittlung des Gesamtenergieeffizienz-Faktors: Relation des Endenergiebedarfes EEB Ist und des Referenzwertes EEB Ref gemäß OIB Leitfaden Punkt 4.4. Ermittlung f GEE: f GEE = EEB Ist / EEB 26 1 Die wichtigsten Normen zur Berechnung: Titel der ÖNORM Nummer der ÖNORM Objektdaten Klimamodell und Nutzungsprofile B Nutzenergiebedarf Heizwärme- und Kühlbedarf B Raumlufttechnikenergiebedarf H 5057 Heiztechnik-Energiebedarf H 5056 Endenergiebedarf Kühlenergiebedarf H 5058 Beleuchtungsenergiebedarf H 5059 Eine Aufstellung von darüber hinaus noch relevanten Normen finden Sie im Anhang. 1 Ermittlung EEBIst: Für Wohngebäude gilt: EEBIst = HWBIst + WWWBDef + HTEBIst + HHSBDef Für Nicht-Wohngebäude gilt: EEBIst = HWBIst + WWWBDef + HTEBIst + KEBIst + BelEBDef + BSBDef Ermittlung EEBRef: Für Wohngebäude gilt: Berechnung des Temperaturfaktors TF TF = HWBSK / HWBRK Berechnung der Bezugsgröße EEB26: HWB26 = 26 x (1 + 2,0/lc) x TF HEB26 = (HWB26 + WWWB) x eawz EEB26 = HEB26 + HHSB Für Nicht-Wohngebäude gilt: Berechnung des Temperaturfaktors TF TF = HWBSK / HWBRK Berechnung des Strahlungsfaktors SF: SF = ISK / IRK Berechnung der Bezugsgröße EEB26: HWB26 = 26 x (1 + 2,0 / lc) x TF x VBB / BGF / 3 KB26 = KBNP x SF KEB26 = fkt x 1,33 x KB26 HEB26 = (HWB26 + WWWB) x eawz EEB26 = HEB26 + KEB26 + BelEB + BSB 35

38 4. Transmissionsverluste Zur Bestimmung der Transmissionsverluste wird ein Transmissions-Leitwert L T ermittelt. Dieser ergibt sich als Summe der folgenden Bestandteile: L e Leitwert der außenluftberührten Bauteile L u Leitwert jener Bauteile, die an einen Pufferraum grenzen (z.b. unkonditionierter Kellerraum oder Wintergarten) L g Leitwert aller erdberührten Bauteile L ψ und L χ Zuschläge längenbezogene und punktförmige Wärmebrücken Die einzelnen Leitwerte können entweder detailliert berechnet werden, oder es werden vereinfacht Temperaturkorrekturfaktoren eingesetzt und die Wärmebrückenzuschläge pauschal berechnet. Die Auswirkung einer Flächenheizung in wärmeübertragenden Bauteilen muss berücksichtigt werden. L T = L e + L u + L g + L ψ und L χ L T = f FH f h A U + L ψ und L χ detaillierte Berechnung vereinfachte Berechnung f FH Korrekturfaktor zur Berücksichtigung von Flächenheizungen (siehe Kap. 4.3.) f h Temperatur-Korrekturfaktor (siehe Kap. 4.2.) A Fläche des jeweiligen Bauteiles U Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) des jeweiligen Bauteiles 4.1. Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) Nachweis des U-Wertes durch einen Prüfbericht: Bei opaken Bauteilen kann ein fixer U-Wert eingegeben werden, wenn auch ein Nachweis des U-Wertes mittels Prüfbericht einer akkreditierten Prüfstelle vorliegt. Achtung: Bei Vorlage eines Prüfberichtes für Fenster oder Türen ist zu beachten, dass dieses Prüfergebnis nur für Fenster in der Normgröße (1,23 m x 1,48 m) gilt! Der U-Wert muss für jede vorhandene Fenstergröße bestimmt werden! Fixe U-Wert Eingabe: Für Bestandsgebäude können zur Vereinfachung der Berechnung Werte aus Katalogen oder Defaultwerte herangezogen werden. Auswahl von möglichen Katalogen: Katalog für wärmeschutztechnische Rechenwerte von Baustoffen und Bauteilen (ON V 31; 2001) 36

39 Katalog für empfohlene Wärmeschutzrechenwerte von Baustoffen und Baukonstruktionen (1979) wird nicht mehr aufgelegt OIB Leitfaden energietechnisches Verhalten von Gebäuden - vereinfachtes Aufnahmeverfahren, Tabellen in Abhängigkeit des Baualters andere Kataloge, wie: Handbuch für Energieberater (Joanneum Research) (siehe unter Arbeitsmaterialien im Anhang) Berechnung des U-Wertes: Für Neubauten ist der U-Wert nach den entsprechenden Normen zu berechnen: ON EN ISO 6946 für opake (= undurchsichtige) Bauteile ON EN ISO für transparente Bauteile ON EN für Glas-Vorhangfassaden Worauf ist bei der Berechnung opaker Bauteile zu achten: Schüttungen unter dem erdanliegenden Boden oder auf einem Flachdach dürfen bei der Berechnung des U-Wertes nicht berücksichtigt werden. Es sind die Bemessungswerte für die Wärmeleitfähigkeit (λ-werte) des jeweiligen Materials einzusetzen (siehe Begriffsdefinition weiter unten). Beim Einsetzen der λ-werte für die einzelnen Bauteilschichten ist darauf zu achten, dass nicht zu gute Werte angenommen werden, die dann in der tatsächlichen Durchführung gar nicht eingebaut werden (Standardwerte siehe ON V 31 Katalog). Eine umfangreiche Zusammenstellung von Bauphysikalischen Werten (auch mit ökologischer Bewertung) finden Sie auf der Baubook-Plattform ( Bei inhomogenen Bauteilschichten ist der Anteil des jeweiligen Materials in jeder Schicht zu berücksichtigen. Bei tragenden Konstruktionen sollte man ohne statischen Nachweis dafür ca. 15% veranschlagen, bei Lattungen ca. 10 %. Metallische Befestigungselemente in Bauschichten stellen Wärmebrücken dar, die den U-Wert dieses Bauteils um bis zu 30 % verschlechtern können. Diese Befestigungselemente sind nach ON EN ISO bei der Berechnung des U-Wertes daher unbedingt zu berücksichtigen. Es kann auch ein Prüfzeugnis einer akkreditierten Prüfanstalt für das Bauteilsystem vorgelegt werden. Wärmeleitzahl λ Begriffsdefinitionen: Bemessungswert (nach EN ISO 10456): Der Bemessungswert ist für die Berechnung heranzuziehen, er berücksichtigt sowohl die Alterung als auch eine klimatypische, praktische Baufeuchte und unvermeidbare Qualitätsschwankungen in der Produktion. 37

40 Dieser Wert wurde früher oft als Rechenwert bezeichnet. Messwert (λ tr): Der Messwert ist nicht für wärmetechnische Berechnungen heranzuziehen, er wird unter idealen Randbedingungen ermittelt. Nennwert: Für die Inverkehrbringung eines Produktes wird entsprechend europäischer Normung aus dem Messwert mittels statistischer Methoden der Nennwert ermittelt. Auch mit dem Nennwert dürfen keine wärmetechnischen Berechnungen durchgeführt werden! Beispiel: Für eine EPS Dämmplatte wird ein Nennwert für die Wärmeleitfähigkeit mit 0,036 W/m²K angegeben. Der in die Berechnung einzusetzende Bemessungswert liegt bei 0,039 W/m²K. Dies stellt eine Verschlechterung des λ-wertes um ca. 8% dar. Standardwerte für die Wärmeleitfähigkeit: aus Katalog für wärmeschutztechnische Rechenwerte von Baustoffen und Bauteilen (ON V 31; 2001) für Bestandsgebäude: Handbuch für Energieberater (Joanneum Research) im Anhang Bei Angabe von zwei Werten für die Wärmeleitfähigkeit (von bis) sollte man aus Sicherheitsgründen den schlechteren Wert einsetzen. Worauf ist bei der Berechnung transparenter Bauteile zu achten: Bei Vorliegen eines Prüfberichtes gilt dieser ausgewiesene U-Wert nur für ein Fenster in Normgröße (1,23 m x 1,48 m). Ausgehend von diesem Prüfwert ist dann für jede Fenstergröße der entsprechende U-Wert zu ermitteln. Bei sehr kleinen Fenstern kann es sogar passieren, dass der maximal vorgeschriebene U-Wert überschritten wird. Da der maximal vorgeschriebene U-Wert sich auf ein Fenster in Normgröße bezieht, ist das unerheblich. Der Abstandshalter bei Mehrscheibenverglasung (Glasrandverbund) stellt eine Wärmebrücke dar und darf keinesfalls in der Berechnung des U-Wertes vergessen werden. Als Standardwert für Holz- oder Kunststofffenster mit einem Aluminium- oder Edelstahlabstandshalter ist ein ψ -Wert von 0,06 W/mK anzusetzen. Mit einem Abstandshalter aus Kunststoff sind auch Werte von ca. 0,04 W/mK oder besser zu erreichen. Diesen Wert sollte man sich aber durch ein Prüfzeugnis bestätigen lassen. 38

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