AMTSBLATT. Ausgegeben in Steinfurt am 14. Juni 2018 Nr. 19/2018

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1 AMTSBLATT Ausgegeben in Steinfurt am 14. Juni 2018 Nr. 19/2018 INHALT Lfd. Datum Titel Seite Nr Bekanntmachung der Sitzung des Ausschusses für Umwelt, 155 Ernährung, Landwirtschaft, Klima- und Naturschutz am Mittwoch, um Uhr Hinweis auf die Bekanntmachung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Übertragung von Teilaufgaben des betrieblichen Eingliederungsmanagements; Gemeinde Westerkappeln Hinweis auf die Bekanntmachung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Übertragung von Teilaufgaben des betrieblichen Eingliederungsmanagements; Gemeinde Altenberge Bekanntmachung der Allgemeinverfügung zur Bestimmung des Fahrwegs für die Beförderung von gefährlichen Gütern nach 35a Abs. 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt im Bereich des Kreises Steinfurt Öffentliche Bekanntmachung gemäß 10 Abs. 3 Satz 1 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) i. V. m. 8 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV); Firma Bürgerwind Hopsten GmbH & Co. KG - NORD Öffentliche Bekanntmachung gemäß 10 Abs. 3 Satz 1 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) i.v.m. 8 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV); Firma Bürgerwind Hopsten- Recke GmbH & Co. KG - SÜD 164 Der Einzelpreis dieser Ausgabe des Amtsblattes beträgt 1,20 zuzüglich Zustellungsgebühren. Einzelexemplare können im Haupt- und Personalamt der Kreisverwaltung angefordert werden. Für den postalischen Bezug des Amtsblattes werden die o.g. Gebühren erhoben. Der Versand per ist kostenlos. Das Amtsblatt kann kostenfrei per abonniert werden. Hierzu senden Sie eine formlose an nina.erdmann@kreis-steinfurt.de. Darüber hinaus steht das Amtsblatt auf der Internetseite zum kostenfreien Download zur Verfügung. Herausgeber: Der Landrat des Kreises Steinfurt Haupt- und Personalamt Tecklenburger Str Steinfurt Tel.: Kreissparkasse Steinfurt VR-Bank Kreis Steinfurt eg Fax: IBAN: DE IBAN: DE post@kreis-steinfurt.de BIC: WELADED1STF BIC: GENODEM1IBB Internet: Steuernummer: 311/5873/0032 FA ST USt-IdNr.: DE

2 87. Bekanntmachung der Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Ernährung, Landwirtschaft, Klima- und Naturschutz am Mittwoch, um Uhr Die nächste Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Ernährung, Landwirtschaft, Klimaund Naturschutz, 18. Sitzung in der XVI. Wahlperiode, findet am Mittwoch, den um 17:00 Uhr im Kreishaus in Steinfurt - Kleiner Sitzungssaal - Raum C170 statt. Tagesordnung A. Öffentliche Sitzung 1. Feststellung der Niederschrift über den öffentlichen Teil der Sitzung vom Biodiversitätsstrategie des Kreises Steinfurt (Sachstand) 3. Überackerung öffentlicher Flächen (Sachstand) 4. Projekt "Wege zur Vielfalt - Lebensadern auf Sand" (Hotspot 22) 5. Richtlinie für die Förderung von Natur und Landschaft im Kreis Steinfurt - Ergänzung um ein Förderprogramm Blühflächen 6. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Kreis Steinfurt und der Stadt Rheine zur Übertragung der Behandlung und Verwertung der Nichtverpackungsanteile (Pappe-Papier-Karton-Sammlung) 7. Eigenanteil für Projekte im Rahmen des Projektaufrufs "KommunalerKlimaschutz.NRW" 8. Informationen 8.1. Planungen zum Bau einer a) 380-kV-Höchstspannungsfreileitung von Wesel bis Meppen, Abschnitt Asbeck bis Haddorfer See b) Höchstspannungsleitung (Gleichstromverbindung) "A-Nord" von Emden nach Osterrath (Sachstand) 8.2. Umsetzung der Landschaftsplanung 9. Anfragen 155

3 B. Nichtöffentliche Sitzung 10. Feststellung der Niederschrift über den nichtöffentlichen Teil der Sitzung vom Informationen 12. Anfragen Steinfurt, Kreis Steinfurt Der Landrat Kreis Steinfurt 19/2018/ Hinweis auf die Bekanntmachung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Übertragung von Teilaufgaben des betrieblichen Eingliederungsmanagements; Gemeinde Westerkappeln Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Kreis Steinfurt und der Gemeinde Westerkappeln zur Übertragung von Teilaufgaben des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie deren Genehmigung durch die Bezirksregierung Münster sind im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster Nr. 23 vom auf den Seiten veröffentlicht. Dieser Hinweis erfolgt unter Bezugnahme auf 24 Abs. 3 GkG NRW (Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit). Steinfurt, Kreis Steinfurt Der Landrat -Haupt- und Personalamt- Im Auftrag gez. Möllers Kreis Steinfurt 19/2018/88 156

4 89. Hinweis auf die Bekanntmachung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Übertragung von Teilaufgaben des betrieblichen Eingliederungsmanagements; Gemeinde Altenberge Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Kreis Steinfurt und der Gemeinde Altenberge zur Übertragung von Teilaufgaben des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie deren Genehmigung durch die Bezirksregierung Münster sind im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster Nr. 23 vom auf den Seiten veröffentlicht. Dieser Hinweis erfolgt unter Bezugnahme auf 24 Abs. 3 GkG NRW (Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit). Steinfurt, Kreis Steinfurt Der Landrat -Haupt- und Personalamt- Im Auftrag gez. Möllers Kreis Steinfurt 19/2018/ Bekanntmachung der Allgemeinverfügung zur Bestimmung des Fahrwegs für die Beförderung von gefährlichen Gütern nach 35a Abs. 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt im Bereich des Kreises Steinfurt Gemäß 35a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit 35b der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährliche Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB -) in der jeweils geltenden Fassung wird hiermit bestimmt: 1 Anwendungsbereich Diese Allgemeinverfügung gilt für entzündbare Gase der Klasse 2 nach 35b Tabelle lfd. Nr. 2 GGVSEB und entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3 nach 35b Tabelle lfd. Nr. 4 GGVSEB. 157

5 2 Fahrweg 2.1 Allgemeines Fahrweg sind die zu dem Positivnetz nach Nummer 2.2 zählenden Straßen und, soweit erforderlich, die sonstigen geeigneten Straßen nach Nummer 2.4. Ausgeschlossen als Fahrweg sind Straßen des Negativnetzes nach Nummer Positivnetz Zum Positivnetz zählen - die in der Anlage 1 aufgeführten Straßen in der jeweils gültigen Fassung. 2.3 Negativnetz Zum Negativnetz zählen - die in der Anlage 2 aufgeführten Straßen in der jeweils gültigen Fassung. Unberührt bleiben die mit dem Zeichen 261 StVO oder mit anderen Fahrverbotszeichen nach StVO gekennzeichneten Straßen. 2.4 Fahrweg außerhalb des Positivnetzes Soweit der Be- oder Entladeort auf Strecken des Positivnetzes nicht erreicht werden kann, soll der Fahrweg über den kürzesten geeigneten Fahrweg führen. Hierbei sind möglichst Vorfahrtstraßen zu benutzen. Innerhalb des Negativnetzes ist eine Einzelfahrwegregelung bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde einzuholen. Ist der Beförderer bzw. der Fahrzeugführer über die Eignung dieser Straße im Zweifel, muss die zuständige Straßenverkehrsbehörde befragt werden. 2.5 Autohöfe Soweit Autohöfe auf Strecken des Positivnetzes nicht erreicht werden können, soll der Fahrweg über den kürzesten geeigneten Fahrweg führen. Hierbei sind möglichst Vorfahrtstraßen zu benutzen. Innerhalb des Negativnetzes bedarf es keiner Einzelfahrwegregelung durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde. 3 Benutzung des Fahrweges Nach 35a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GGVSEB sind grundsätzlich die Autobahnen zu benutzen. Für die Fahrt von dem Beladeort zu der dem Beladeort nächstgelegenen Autobahn-Anschlussstelle sowie von der dem Entladeort nächstgelegenen Autobahn-Anschlussstelle zu dem Entladeort sind grundsätzlich die Straßen des Positivnetzes (Nummer 2.2) zu benutzen. Dabei gilt der Grundsatz, dass der kürzeste geeignete Fahrweg zu benutzen ist. Soweit geschlossene Ortschaften über Umgehungsstraßen umfahren werden können, sind diese zu benutzen. 4 Beschreibung des Fahrwegs für den Fahrzeugführer 4.1 Beschreibung des Fahrweges Der Beförderer hat den Fahrweg nach dieser Allgemeinverfügung, z.b. durch farbliche Kennzeichnung in geeigneten Straßenkarten oder durch eine Auflistung der Straßen, in der Reihenfolge ihrer Benutzung, schriftlich zu beschreiben. 158

6 4.2 Mitführungspflicht Der Fahrzeugführer ist durch den Beförderer in die Allgemeinverfügung und den Gebrauch der Fahrwegbeschreibung vor jeder Beförderung einzuweisen. Der Fahrzeugführer hat die Fahrwegbeschreibung und eine Kopie dieser Allgemeinverfügung einschließlich ihrer Anlagen während der Fahrt mitzuführen, zu beachten und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. 4.3 Abweichungen aus unvorhergesehenen Gründen Muss der Fahrzeugführer aus unvorhergesehenen Gründen vom beschriebenen Fahrweg nach Nr. 4.1 abweichen, hat er unverzüglich nach Erreichen einer geeigneten Haltemöglichkeit den von der festgelegten Fahrwegbeschreibung abweichenden Fahrweg in die Fahrwegbeschreibung einzutragen. Muss der Fahrzeugführer aus betrieblichen Gründen vom beschriebenen Fahrweg nach Nr. 4.1 abweichen, ist ihm vor einer Weiterfahrt vom Beförderer ein neuer Fahrauftrag mit geändertem Fahrweg zu übermitteln. Absatz 1 gilt entsprechend. 5 Übergangsregelungen an den Landesgrenzen Bei Beförderungen aus dem Ausland oder aus einem anderen Bundesland ist ab Landesgrenze das Positivnetz (Nummer 2.2), gegebenenfalls auf dem kürzesten Wege auf sonstigen geeigneten Straßen (Nummer 2.4), anzufahren. 6 Ordnungswidrigkeiten Verstöße des Beförderers und Fahrzeugführers gegen die Pflichten aus dieser Allgemeinverfügung können gemäß 37 Abs. 1 GGVSEB als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. 7 Inkrafttreten Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und tritt am 01. Juli 2018 in Kraft. Die Allgemeinverfügung vom wird widerrufen. 8 Sofortige Vollziehung Gemäß 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der jeweils gültigen Fassung wird hiermit die sofortige Vollziehung angeordnet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Allgemeinverfügung ist erforderlich, um die ständige Versorgung von Gewerbe und Endverbrauchern mit den bezeichneten Gütern unter Aufrechterhaltung der notwendigen Sicherheit beim Transport zu gewährleisten. Aus diesen Gründen ist es nicht vertretbar, die Unanfechtbarkeit dieser Allgemeinverfügung und ggf. den längeren Zeitablauf von Rechtsmittelverfahren abzuwarten. 9 Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, Münster schriftlich einzureichen oder dort zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu erklären oder in elektronischer Form an die elektronische Poststelle des Verwaltungsgerichtes Münster zu senden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein und an die elektronische Poststelle des Gerichts übermittelt werden. 159

7 Technische Einzelheiten und die Adresse des elektronischen Gerichtspostfachs sind der Homepage des Gerichts zu entnehmen. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. 10 Hinweis Aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat die Klage keine aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung kann beim Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, Münster gemäß 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beantragt werden. Steinfurt, den Kreis Steinfurt Der Landrat gez. Dr. Effing Zusätzlicher Hinweis: Die komplette Gefahrgut-KartenCD für NRW ist ausschließlich beim Landesbetrieb Straßenbau NRW, Betriebssitz, Referat Planung, Abteilung Straßeninformation und Vermessung, Deutz-Kalker-Straße 18-26, Köln, oder unter kontakt.strasseninformation@strassen.nrw.de gegen eine Gebühr (derzeit 20,00 ) zu beziehen. Anlage 1 Positivnetz Zum Positivnetz zählen alle Bundes-, Landes- und Kreisstraßen (außer den in Anlage 2 aufgeführten Strecken / Negativnetz) auf dem Gebiet des Kreises Steinfurt sowie folgende kommunale Straßen: Emsdetten: Greven: Hörstel: Ibbenbüren: Laer: Lengerich: Eisenbahnstraße, Elbersstraße, In der Lauge, Moorbrückenstraße, Rheiner Straße Saerbecker Straße, An der Martinischule, Rathausstraße, Königstraße Lager Straße Abendsternschacht, Fuggerstraße, Hansastraße, Oranienweg Bleiche, Borghorster Straße, Klingenhagen, Pohlstraße, Terup Antruper Straße, Bodelschwinghstraße, Hans-Sachs-Straße, Hullmanns Damm, Intruper Weg, Jahnstraße, Lohesch, Münsterstraße, Rahestraße, Ringeler Straße, Tecklenburger Straße, Zur Sandgrube 160

8 Metelen: Neuenkirchen: Nordwalde: Ochtrup: Rheine: Saerbeck: Steinfurt: Wettringen: Heeker Straße, Industriestraße, Spakenbaum, Wettringer Straße Rheiner Straße, Westfalenring Bahnhofstraße (bis Abzweigung Wallgraben ), Altenberger Straße (bis Abzweigung Gildestraße ) Bahnhofstraße, Laurenzstraße, Professor-Gärtner-Straße Am Stadtwalde, Hansaallee, Haselweg, Lingener Damm, Neuenkirchener Straße, Rheiner Straße, Zum Vennegroben Boschstraße, Industriestraße Dieselstraße, Sonnenschein Grüner Weg, Industrieweg, Prozessionsweg, Rothenberger Straße, Stationsweg Anlage 2 Negativnetz Altenberge: Greven: Boakenstiege/Bahnhofstraße (ehemals K 50) von der L 510 bis Einmündung K 64 K 13 von der L 529 bis Stadtgrenze Münster K 18 von der B 219 bis Stadtgrenze Münster Ibbenbüren: K 41 von der L 501 bis K 19 K 6 (Talstraße) von der L 501 bis L 598 Metelen: K 59 (Vitustor, Sendplatz, Schilden, Viehtor) Saerbeck: Emsdettener Straße/Marktstraße/Lindenstraße (ehemals K 2) von der B 475 bis Anschluss K 2 Wettringen: August-Kümpers-Straße (vom Kreisverkehr Händelstraße/Friedhofstraße) ortseinwärts über Kirchstraße bis Hügelstraße/Einmündung Burgsteinfurter Straße (ehemals B 70) Bergstraße über Bilker Straße bis Kreisverkehr Prozessionsweg/Händelstraße (ehemals L 567) Kreis Steinfurt 19/2018/90 161

9 91. Öffentliche Bekanntmachung gemäß 10 Abs. 3 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) i.v.m. 8 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV); Firma Bürgerwind Hopsten GmbH & Co. KG - NORD Die Firma Bürgerwind Hopsten GmbH & Co. KG, Oststraße 1, Hopsten beantragt beim Kreis Steinfurt, Tecklenburger Straße 10, Steinfurt, eine Genehmigung gemäß 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit der Nr. 1.6 des Anhangs 1 der 4. BImSchV für die Errichtung und den Betrieb von vier Windenergieanlagen (WEA) in der Gemeinde Hopsten an den Standorten, Gemarkung Hopsten, Flur 32, Flurstück 28 (WEA 1); Gemarkung Hopsten, Flur 32, Flurstück 38 (WEA 2); Gemarkung Hopsten, Flur 32, Flurstück 18 (WEA 3) und Gemarkung Hopsten, Flur 32, Flurstück 46 (WEA 4). Die beantragten Windenergieanlagen des Typs Vestas V 136/3,60 MW weisen eine jeweilige Nabenhöhe von 149,00 m und einen Rotordurchmesser von 136,00 m sowie eine jeweilige Nennleistung von kw auf. Die beantragten WEA sollen im Laufe des vierten Quartals des Jahres 2019 in Betrieb genommen werden. Aufgrund von 5 i.v.m. 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Als Bestandteil der Antragsunterlagen wurde ein UVP-Bericht vorgelegt. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselbstständiger Teil des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens. Der obige Antrag und die Antragsunterlagen werden ab dem bis zum Ablauf des während der Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Hopsten, Bunte Straße 35, Hopsten, Zimmer 108, im Rathaus der Gemeinde Recke, Hauptstraße 28, Recke, Raum 206 sowie dem Kreis Steinfurt, Tecklenburger Straße 10, Steinfurt, Zimmer A 515 zur Einsicht ausgelegt. Das Vorhaben wird auch auf dem Zentralen UVP-Internetportal des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW unter der Adresse elektronisch bekannt gegeben. Über diesen Weg sind der Antrag und die Antragsunterlagen unter der Internetadresse bis zum Ablauf der Auslegungsfrist auch elektronisch einsehbar. Die eingereichten Antragsunterlagen umfassen neben dem UVP-Bericht vom Mai 2018 folgende entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen: Schallimmissionsprognose vom Mai 2018, Schattenwurfprognose vom November 2017, Selbstverpflichtungserklärung des Antragstellers zum Schattenwurf, Landschaftspflegerischer Begleitplan vom Mai 2018, artenschutzrechtliche Fachbeiträge vom Dezember 2017, Maßnahmenplanung zur Kompensation von Wachtel und Großem Brachvogel vom Dezember bzw. September 2017, Dokumentation bzgl. der Rohrweihenerfassung vom August 2014, Dokumentation über die Erfassung von Vögeln und Fledermäusen vom April 2014, Baugrunduntersuchung vom Mai 2018, Allgemeine Spezifikation zur Eiserkennung, Angaben zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Angaben zum Abfallanfall. 162

10 Etwaige Einwendungen können beim Kreis Steinfurt, der Gemeinde Hopsten und der Gemeinde Recke ab dem bis zum Ablauf des schriftlich oder elektronisch unter den -Adressen oder erhoben werden. Mit Ablauf dieser Frist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dies gilt nicht für ein sich anschließendes Gerichtsverfahren. Auf Verlangen des Einwenders kann dessen Name und Anschrift vor einer Bekanntgabe der Einwendung an den Antragsteller unkenntlich gemacht werden. Für den , 10:00 Uhr wird im Ratssaal der Gemeinde Hopsten, Bunte Straße 35, Hopsten ein Erörterungstermin bestimmt. Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Erörterungstermin durchgeführt wird. Die Entscheidung wird öffentlich bekannt gemacht. Formgerecht erhobene Einwendungen können auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder der Einwender erörtert werden. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntgabe ersetzt werden. Zuständige Genehmigungsbehörde für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens ist der Kreis Steinfurt, Steinfurt, Tecklenburger Straße 10. Maßgebende Vorschriften für die Beteiligung der Öffentlichkeit sind der 10 Abs. 3, 4 und 6 BImSchG und die 8 bis 10a und 12 der 9. BImSchV. Steinfurt, Kreis Steinfurt - Umwelt- und Planungsamt - Az.: /17/1.6.2 Im Auftrag gez. Dr. Rolf Winters Kreis Steinfurt 19/2018/91 163

11 92. Öffentliche Bekanntmachung gemäß 10 Abs. 3 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) i.v.m. 8 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV); Firma Bürgerwind Hopsten GmbH & Co. KG - SÜD Die Firma Bürgerwind Hopsten-Recke GmbH & Co. KG, Oststraße 1, Hopsten beantragt beim Kreis Steinfurt, Tecklenburger Straße 10, Steinfurt, eine Genehmigung gemäß 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit der Nr. 1.6 des Anhangs 1 der 4. BImSchV für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen (WEA) in der Gemeinde Hopsten an den Standorten, Gemarkung Hopsten, Flur 37, Flurstück 30 (WEA 1) und Gemarkung Hopsten, Flur 36, Flurstück 13 (WEA 2). Die beantragten Windenergieanlagen des Typs Vestas V 136/3,60 MW weisen eine jeweilige Nabenhöhe von 149,00 m und einen Rotordurchmesser von 136,00 m sowie eine jeweilige Nennleistung von kw auf. Die beantragten WEA sollen im Laufe des vierten Quartals des Jahres 2019 in Betrieb genommen werden. Aufgrund von 5 i.v.m. 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Als Bestandteil der Antragsunterlagen wurde ein UVP-Bericht vorgelegt. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselbstständiger Teil des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens. Der obige Antrag und die Antragsunterlagen werden ab dem bis zum Ablauf des während der Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Hopsten, Bunte Straße 35, Hopsten, Zimmer 108, im Rathaus der Gemeinde Recke, Hauptstraße 28, Recke, Raum 206 sowie dem Kreis Steinfurt, Tecklenburger Straße 10, Steinfurt, Zimmer A 515 zur Einsicht ausgelegt. Das Vorhaben wird auch auf dem Zentralen UVP-Internetportal des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW unter der Adresse elektronisch bekannt gegeben. Über diesen Weg sind der Antrag und die Antragsunterlagen unter der Internetadresse bis zum Ablauf der Auslegungsfrist auch elektronisch einsehbar. Die eingereichten Antragsunterlagen umfassen neben dem UVP-Bericht vom Mai 2018 folgende entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen: Schallimmissionsprognose vom Mai 2018, Schattenwurfprognose vom November 2017, Selbstverpflichtungserklärung des Antragstellers zum Schattenwurf, Landschaftspflegerischer Begleitplan vom Mai 2018, artenschutzrechtliche Fachbeiträge vom Dezember 2017, Maßnahmenplanung zur Kompensation von Wachtel und Großem Brachvogel vom Dezember bzw. September 2017, Dokumentation bzgl. der Rohrweihenerfassung vom August 2014, Dokumentation 164

12 über die Erfassung von Vögeln und Fledermäusen vom April 2014, Baugrunduntersuchung vom Mai 2018, Allgemeine Spezifikation zur Eiserkennung, Angaben zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Angaben zum Abfallanfall. Etwaige Einwendungen können beim Kreis Steinfurt, der Gemeinde Hopsten und der Gemeinde Recke ab dem bis zum Ablauf des schriftlich oder elektronisch unter den -Adressen oder erhoben werden. Mit Ablauf dieser Frist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dies gilt nicht für ein sich anschließendes Gerichtsverfahren. Auf Verlangen des Einwenders kann dessen Name und Anschrift vor einer Bekanntgabe der Einwendung an den Antragsteller unkenntlich gemacht werden. Für den , 10:00 Uhr wird im Ratssaal der Gemeinde Hopsten, Bunte Straße 35, Hopsten ein Erörterungstermin bestimmt. Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Erörterungstermin durchgeführt wird. Die Entscheidung wird öffentlich bekannt gemacht. Formgerecht erhobene Einwendungen können auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder der Einwender erörtert werden. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntgabe ersetzt werden. Zuständige Genehmigungsbehörde für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens ist der Kreis Steinfurt, Steinfurt, Tecklenburger Straße 10. Maßgebende Vorschriften für die Beteiligung der Öffentlichkeit sind der 10 Abs. 3, 4 und 6 BImSchG und die 8 bis 10a und 12 der 9. BImSchV. Steinfurt, Kreis Steinfurt - Umwelt- und Planungsamt - Az.: /17/1.6.2 Im Auftrag gez. Dr. Rolf Winters Kreis Steinfurt 19/2018/92 165

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