Amtsblatt. Herausgegeben vom. Oberbürgermeister der Stadt Salzgitter, Joachim-Campe-Str. 6-8, Salzgitter, Tel.
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1 Amtsblatt FÜR DIE STADT SALZGITTER Herausgegeben vom Oberbürgermeister der Stadt Salzgitter, Joachim-Campe-Str. 6-8, Salzgitter, Tel.: / Erstellung: Stadt Salzgitter, Eigenbetrieb Gebäudemanagement, Einkauf und Logistik, Joachim-Campe-Str. 14, Salzgitter, Tel.: / Jahrgang Salzgitter, 21. September 2016 Nummer 20 Inhalt Nr. Amtliche Bekanntmachungen Seite 96 Abräumung abgelaufener Grabstellen Bekanntmachung der Feststellung des Jahresabschlusses 2015, Entlastung des Betriebsleiters sowie die Behandlung des Jahresabschlusses des Städtischen Eigenbetriebes Salzgitter Grundstücksentwicklung SZGE Hinweis auf die öffentliche Bekanntmachung einer Friedhofsordnung und Friedhofsgebührenordnung der Ev.-luth. Kirchengemeinde Salzgitter-Calbecht Satzung über die Förderung von Kindern bei Angeboten der Kindertagespflege gemäß 23 ff. Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) Öffentliche Zustellungen Kommunalwahlen am Endgültiges Endergebnis der Wahl des Rates und der Ortsräte in den Ortschaften der Stadt Salzgitter am Nichtamtliche Bekanntmachung 102 Bekanntmachung der WEVG Salzgitter GmbH & Co. KG Mitglieder des Aufsichtsrates der WEVG Salzgitter GmbH & Co. KG ab Seite 224 BürgerCenter Sprechzeiten: Montag, Dienstag, Donnerstag durchgehend Uhr, Mittwoch und Freitag Uhr. Für einzelne Dienststellen gelten Sonderregelungen.
2 Amtliche Bekanntmachungen 96 Abräumung abgelaufener Grabstellen Gemäß Friedhofssatzung wird hiermit die vorgesehene Einebnung von Erdreihen-gräbern des Jahrgangs 1986 und Kindergräbern des Jahrgangs 1996 sowie der Urnenreihengräber aus dem Jahr 1996 bekannt gegeben. Die von der Abräumung betroffenen Friedhofsteile werden durch Hinweisschilder gekennzeichnet. Die vorgesehenen Gräber werden durch rote Pflöcke markiert. Auch Wahlgrabstätten der o. g. Jahrgänge sind von der beabsichtigten Abräumung betroffen, sofern Ruhefristen der Gräber abgelaufen sind. Allen Nutzungsberechtigten von Wahlgrabstätten wird empfohlen, die in der Erwerbsurkunde begrenzte Laufzeit im Hinblick auf eine mögliche Verlängerung zu überprüfen. Städtischer Regiebetrieb 97 Bekanntmachung der Feststellung des Jahresabschlusses 2015, Entlastung des Betriebsleiters sowie die Behandlung des Jahresabschlusses des Städtischen Eigenbetriebes Salzgitter Grundstücksentwicklung SZGE Der Jahresabschluss und der Lagebericht des Städtischen Eigenbetriebes Salzgitter Grundstücksentwicklung (SZGE oder intern EB 62 genannt) werden zum mit einer Bilanzsumme von ,24 und einem Jahresüberschuss von ,83 in der durch die Kommuna- Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüften Fassung festgestellt. Dem Betriebsleiter des Eigenbetriebes Grundstücksentwicklung wird gemäß 33 Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO) für den Eigenbetrieb Grundstücksentwicklung für das Wirtschaftsjahr 2015 Entlastung erteilt. Von dem für das Jahr 2015 festgestellten Gewinn werden an die Stadt Salzgitter ,00 als Gewinn abgeführt und ,83 auf die neue Rechnung 2016 vorgetragen. Vor der Beschlussfassung des Rates der Stadt Salzgitter hat die Kommuna-Treuhand GmbH folgenden Bestätigungsvermerk erteilt: Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Buchführung entsprechen nach pflichtgemäßer Prüfung den Rechtsvorschriften. Die Geschäftsführung erfolgt ordnungsgemäß. Die Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, der Liquidität und der Rentabilität ist nicht zu beanstanden. Der Eigenbetrieb wird wirtschaftlich geführt." Seite 225
3 Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Erfolgsübersicht des städtischen Eigenbetriebes Salzgitter Grundstücksentwicklung werden in der Zeit vom im Städtischen Eigenbetrieb Salzgitter Grundstücksentwicklung im Rathaus, 6. Stock, Raum 630 Joachim- Campe-Straße 6-8, Salzgitter ausgelegt. Der Betriebsleiter gez. Gerard Jaschkowitz 98 Hinweis auf die öffentliche Bekanntmachung einer Friedhofsordnung und Friedhofsgebührenordnung der Ev.-luth. Kirchengemeinde Salzgitter-Calbecht Der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Salzgitter-Calbecht hat am eine neue Friedhofsordnung und Friedhofsgebührenordnung beschlossen. Die Ordnungen sind am vom Landeskirchenamt der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig genehmigt worden. Der volle Wortlaut der Friedhofsgebührenordnung und Friedhofsordnung kann beim Ev.-luth. Pfarramt in Salzgitter-Gebhardshagen, Pastorenberg 6, eingesehen werden. Die Friedhofsgebührenordnung und Friedhofsordnung treten am Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Ev.-luth. Kirchengemeinde Salzgitter-Calbecht Kirchenvorstand 99 Satzung über die Förderung von Kindern bei Angeboten der Kindertagespflege gemäß 23 ff. Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) Aufgrund der 10 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch 4 des Gesetzes vom 25. November 2015 (Nds. GVBl. S. 311), in Verbindung mit 90 Sozialgesetzbuch VIII - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII)in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1802), hat der Rat der Stadt Salzgitter in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Kindertagespflege (1) Die Förderung in Kindertagespflege nach 23 und 24 SGB VIII ist eine Leistung der Stadt Salzgitter als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst gemäß 23 Abs. 1 SGB VIII die Vermittlung des Kindes zu einer entsprechend 43 SGB VIII geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Seite 226
4 2 Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. (2) Ein Betreuungsjahr ist der Zeitraum vom bis zum des Folgejahres. Kostenbeitragspflicht (1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertagespflege nach 23 und 24 SGB VIII wird gemäß 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII ein öffentlich-rechtlicher Kostenbeitrag in pauschalierter Form erhoben. Dieser Beitrag ist einkommensabhängig. Dies gilt für Kinder von Geburt bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres und vom Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Während der Zeit von 3-6 Jahren (gerechnet ab dem 1. des Monats, in dem das 3. Lebensjahr vollendet wird) entsteht analog der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung kein Kostenbeitrag, soweit die Tagesbetreuung nicht mehr als 8 Stunden montags bis freitags für das Kind umfasst. 3 (2) Bei einer Kindertagesbetreuung von mehr als 5 Stunden täglich wird zur Abgeltung der häuslichen Ersparnis für Verpflegung zusätzlich zum Kostenbeitrag ein Verpflegungszuschlag in Höhe von 45,00 Euro monatlich erhoben. (3) Die Kostenbeitragspflicht besteht auch bei Unterbrechung der Kindertagespflege, z.b. durch Krankheit oder Urlaub der Tagespflegeperson oder des betreuten Kindes. Kostenbeitragsschuldner (1) Kostenbeitragsschuldner sind die Eltern des Kindes, für das Kindertagespflege geleistet wird. Sie haften als Gesamtschuldner. Lebt das Kind in Vollzeitpflege bei Pflegeeltern oder Verwandten, wird kein Kostenbeitrag erhoben. 4 (2) Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser Elternteil an die Stelle der Eltern. Höhe des Kostenbeitrages (1) Die Höhe des monatlichen Kostenbeitrages ist abhängig von der tatsächlichen monatlichen Betreuungszeit, der Anzahl der Kinder der kostenbeitragspflichtigen Elternteile, die gleichzeitig in der Kindertagespflege betreut werden und dem monatlichen Einkommen des Kostenbeitragsschuldners über der Einkommensgrenze nach 6. (2) Der Kostenbeitrag wird in drei Stufen erhoben. In die Stufe 1 fallen die Betreuungsfälle, in denen lediglich ein Kind der beitragspflichtigen Elternteile in der Tagespflege betreut wird. In die Stufe 2 fallen die Betreuungsfälle, in denen zwei Kinder der beitragspflichtigen Elternteile gleichzeitig in der Tagespflege betreut werden und in die Stufe 3 die Betreuungsfälle, in denen drei oder mehr Kinder der beitragspflichtigen Elternteile gleichzeitig betreut werden. Seite 227
5 5 (3) Der Kostenbeitrag beträgt für Kinder von der Geburt bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres in der Stufe 1 1,54 Euro, in der Stufe 2 1,23 Euro und in der Stufe 3 1,08 je Betreuungsstunde. Für die Betreuung von Kindern von der Vollendung des dritten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres wird ein Kostenbeitrag nur für Betreuungszeiten erhoben, die über acht Stunden täglich hinausgehen. Hier beträgt der Kostenbeitrag in der Stufe 1 0,92 Euro, in der Stufe 2 0,74 Euro und in der Stufe 3 0,65 Euro. Von der Vollendung des sechsten Lebensjahres an beträgt der Kostenbeitrag in der Stufe 1 0,65 Euro, in der Stufe 2 0,52 Euro und in der Stufe 3 0,46 Euro. Im Übrigen wird auf die der Satzung als Anlage beigefügte Tabelle verwiesen. (4) Die Berücksichtigung des monatlichen Einkommens des Kostenbeitragsschuldners über der Einkommensgrenze nach 6 erfolgt durch Gegenüberstellung des nach Abs. 3 ermittelten Kostenbeitrages mit der Hälfte des Betrages, um den das einzusetzende Einkommen nach 5 die Einkommensgrenze nach 6 übersteigt. Übersteigt der Kostenbeitrag die Hälfte des die Einkommensgrenze übersteigenden Betrages, reduziert sich der Kostenbeitrag auf eben diesen Betrag. Einkommen Einkommensermittlung (1) Die Eltern oder der Elternteil, bei dem das Kind lebt, haben dem Jugendhilfeträger das Einkommen anzugeben und nachzuweisen. Dazu reichen sie eine dafür vorgesehene Erklärung über ihre Einkommensverhältnisse mit dem Antrag auf Förderung in Tagespflege ein und zwar mit allen Belegen, d.h. vorrangig den maßgeblichen Einkommenssteuerbescheid, sonst Lohn- und Gehaltsbescheinigungen oder Jahresabschluss. Werden keine Angaben gemacht oder keine ausreichenden Nachweise vorgelegt, erfolgt eine Einstufung in die Stufe 1 des Betreuungsangebotes gemäß Anlage 1 dieser Satzung. (2) Die Eltern bzw. der Elternteil bei dem das Kind lebt, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II), nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII), nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder dem Kinderzuschlag nach 6a Bundeskindergeldgesetz beziehen, haben für die Dauer des nachgewiesenen Bezuges keinen Kostenbeitrag zu leisten. (3) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Beitragspflichtigen im Sinne des 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes in der jeweils gültigen Fassung und vergleichbaren Einkünften, die im Ausland erzielt werden ( Bruttoeinkommen ). Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. (4) Auf Antrag des Kostenbeitragsschuldners kann das bei Antragstellung aktuelle monatliche Einkommen zur Berechnung des Kostenbeitrags herangezogen werden, wenn sich daraus ein niedrigerer Kostenbeitrag errechnen würde. (5) Dem Einkommen nach Abs. 3 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern bzw. dem Elternteil und die kindergeldberechtigten Kinder hinzuzurechnen. Das Kindergeld zählt zum Einkommen. Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz wird nur berücksichtigt, soweit es einen Betrag von monatlich 300,00 überschreitet. Seite 228
6 6 (6) Von dem Einkommen sind abzusetzen auf das Einkommen entrichtete Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach 82 EStG, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach 86 EStG nicht überschreiten, die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben. Soweit keine höheren Beträge nachgewiesen werden, wird bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit für jeden erwerbstätigen Kostenbeitragspflichtigen eine Arbeitsmittelpauschale in Höhe von 5,20 pro Monat abgesetzt, Unterhaltszahlungen an Personen außerhalb des Haushalts des Kostenbeitragsschuldners, sofern diese ihm gegenüber unterhaltsberechtigt im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind und die Zahlungen nachweislich regelmäßig erfolgen. (7) Wesentliche Änderungen in den Einkommensverhältnissen sind der Stadt Salzgitter Fachdienst Kinder, Jugend und Familie - unverzüglich mitzuteilen. Als wesentlich gelten Änderungen insbesondere dann, wenn sie zu einer Änderung des Kostenbeitrags führen könnte. Der Kostenbeitrag wird bei wesentlichen Änderungen neu berechnet. (8) Die Stadt Salzgitter ist berechtigt, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern bzw. des Elternteils, jährlich zu überprüfen. Einkommensgrenze (1) Die Einkommensgrenze ergibt sich aus einem Grundfreibetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu 28 SGB XII einem Betrag für die Kosten der Unterkunft inklusive der umlagefähigen Betriebskosten nach der Betriebskostenverordnung (BetrKV) einem Familienzuschlag in Höhe eines auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 von Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu 28 SGB XII für jede weitere im Haushalt lebende Person, für die der Kostenbeitragsschuldner dem Grunde nach unterhaltspflichtig ist. 7 (2) Für die Berechnung der Einkommensgrenze gem. Absatz 1 sind die Bestimmungen des SGB XII in der am 01. Januar des Berechnungszeitraumes gültigen Fassung maßgeblich. Zahlung des Kostenbeitrages (1) Die Verpflichtung zur Zahlung der Kostenbeiträge entsteht zu dem Zeitpunkt, zu dem das betreute Kind erstmals an der Tagespflege teilnimmt. (2) Bei einer Unterbrechung der Tagespflege durch Krankheit, Urlaub oder wegen sonstiger Gründe ist der Kostenbeitrag für die Dauer von bis zu insgesamt 21 Tagen im Betreuungsjahr weiterzuzahlen. Wird ein Kind nur für einen Teil des Monats in Tagespflege betreut, ist auch der Kostenbeitrag nur anteilig zu zahlen. Seite 229
7 8 (3) Rückständige Beiträge können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. Kommen die Eltern bzw. der Elternteil ihrer Zahlungspflicht schuldhaft mit zwei Monatsbeiträgen nicht nach, kann die Förderung in Kindertagespflege eingestellt werden. (4) Über die Höhe des Kostenbeitrages ergeht ein schriftlicher Bescheid. Der Kostenbeitrag ist monatlich zu entrichten und ist erstmals 14 Tage nach Zugang des Bescheides über die Heranziehung zu zahlen, ansonsten am 1. eines jeden Monats im Voraus fällig. Soweit der Betreuungsumfang und damit auch die Höhe des Kostenbeitrages monatlich schwankend sind, wird der Kostenbeitrag nachträglich neu berechnet und festgesetzt. (5) Ist der Stadt Salzgitter bekannt, dass der Kostenbeitrag nicht zugemutet werden kann, insbesondere weil Leistungen nach dem SGB II oder XII bezogen werden, wird diese den Kostenbeitrag nicht erheben. 2 Absatz 1 dieser Satzung ist jedoch zu beachten. (6) Die Eltern bzw. der Elternteil sind verpflichtet, der Stadt Salzgitter Änderungen in ihren wirtschaftlichen Verhältnissen oder den für die Gewährung der Kindertagespflege maßgeblichen Voraussetzungen (z.b. Arbeitgeberwechsel, Beendigung oder Abbruch einer Maßnahme oder des Schulbesuches oder Änderungen in den Betreuungszeiten z.b. auf Grund von Urlaub oder Ferien) unverzüglich mitzuteilen. An- und Abmeldung (1) Die An- und Abmeldung von Kindern in Tagespflege kann unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen erfolgen. (2) Die An- und Abmeldung muss schriftlich erfolgen. Sie muss Name und Anschrift der Eltern, des verantwortlichen Elternteils oder einer sonstigen zur An- und Abmeldung berechtigten Person, sowie den Namen des Kindes enthalten. 9 Inkrafttreten Die vorstehende Satzung tritt mit dem in Kraft. Salzgitter, den gez. Frank Klingebiel Oberbürgermeister Seite 230
8 Anlage zu 2 Abs. 2 und 4 Abs. 3 der Satzung über die Förderung von Kindern bei Angeboten der Kindertagespflege gemäß 22 ff. Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) Beitragsstaffel TP Tagespflege Anzahl der Kinder mit Beitragsstufe 1, 2 und zur Vollendung des 3. Lebensjahres entsprechend Regelkindergarten (ohne Sonderöffnungszeiten) Beitrag je Betreuungsstunde a) bis zu 8 Stunden b) darüber hinaus Geschwisterermäßigung Betreuungs- Angebot Betreuungsangebot Verpflegung = Häusl. Ersparnis Vom Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres Beitrag 1 Kind (Stufe 1) 2 Kinder (Stufe2) 3 und mehr Kinder (Stufe 3) 1,54 1,23 1,08 Beitragsfreiheit a) bis zu 8 Stunden Betreuung, darüber hinaus vgl. b) Beitrag je Betreuungsstunde 0,92 0,74 0,65 0,65 0,52 0,46 45,00 45,00 45, Öffentliche Zustellungen Gegen nachstehend aufgeführte Personen ist jeweils ein Bescheid ergangen, der nicht zustellbar ist. Name/Empfänger letzter bekannter Wohnsitz Bescheid nach dem Bescheid Aktenzeichen vom Pandele, Radu Doktorkamp 5 Straßenverkehrsgesetz / Wolfenbüttel Seite 231
9 Troncea, Costel-Nicusor Am Wall 186 Straßenverkehrsgesetz / Bremen Puff, Antonio Emsstraße 16 Straßenverkehrsgesetz / Braunschweig Weßel, Marina An den Teichwiesen 19 Straßenverkehrsgesetz / Varel Die Bescheide können durch den jeweiligen Empfänger oder sonstige Berechtigte im Fachdienst- BürgerService und Ordnung Städtischer Ordnungsdienst-, Salzgitter-Lebenstedt, Joachim- Campe-Straße 6-8, während der Sprechzeiten bis zum eingesehen werden. Nach Ablauf von 2 Wochen, nach Beginn der Bekanntgabe, gelten die Bescheide als zugestellt. Fachdienst BürgerService und Ordnung - Städtischer Ordnungsdienst - AZ.: 32.4/ Aushang: vom bis FD 32 Datum/Unterschrift 101 Kommunalwahlen am Endgültiges Endergebnis der Wahl des Rates und der Ortsräte in den Ortschaften der Stadt Salzgitter am Der Gemeindewahlausschuss hat in seiner Sitzung am das zahlenmäßige Ergebnis der Wahlen in den Wahlbereichen und in den Wahlgebieten einschließlich der Sitzverteilung aufgrund der von den Wahlvorständen in den Wahlniederschriften eingetragenen Wahlergebnisse und aufgrund der von ihm geprüften und für richtig befundenen Zusammenstellungen und Berechnungen des Wahlleiters wie folgt festgestellt: Seite 232
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76 Nichtamtliche Bekanntmachung 102 Bekanntmachung der WEVG Salzgitter GmbH & Co. KG Mitglieder des Aufsichtsrates der WEVG Salzgitter GmbH & Co. KG ab Vorsitzender des Aufsichtsrates Herr Frank Klingebiel Oberbürgermeister der Stadt Salzgitter Salzgitter Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrates Herr Michael Söhlke Vorsitzender des Vorstandes der Avacon AG Helmstedt Herr Stefan Anlauf Bereichsleiter der Avacon AG Helmstedt Herr Ratsherr Wolfgang Bauer Kaufmännischer Angestellter i. R. Salzgitter Herr Ratsherr Marcel Bürger Erzieher Salzgitter Herr Hans-Jürgen Crins Techniker Salzgitter Herr Diddo Diddens Bereichsleiter der Avacon AG Helmstedt Herr Ratsherr Hartmut Leopold Landwirt Salzgitter Herr Wilfried Michna Meister Salzgitter Seite 291
77 Herr Alfred Schaper Geschäftsführer der Avacon Natur GmbH Sarstedt Herr Ratsherr Bernd J. Scherer Industriekaufmann Salzgitter Herr Thorsten Schleining Industriekaufmann Salzgitter Herr Ratsherr Rolf Stratmann Direktor des Amtsgerichtes Seesen a. D. Salzgitter Herr Dr. Stephan Tenge Mitglied des Vorstandes der Avacon AG Helmstedt Frau Kristina Wedde Bereichsleiterin der Avacon AG Helmstedt WEVG Salzgitter GmbH & Co. KG gez. Rainer Krause, Geschäftsführer gez. Torsten Zink, Geschäftsführer Seite 292
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