TEIL 3. - Verordnung Heilmittel - Kassenärztliche Vereinigung Saarland Körperschaft des öffentlichen Rechts. Europaallee Saarbrücken

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1 TEIL 3 - Verordnung Heilmittel -

2 Zertifizierte Heilmittelsoftware Seit sind Ärzte nach 73 Abs. 8 SGB V verpflichtet eine zertifizierte Software zu nutzen Sicherstellung, dass alle verwendeten Softwareprodukte die Informationen enthalten, die Ärzte für eine korrekte Verordnung benötigen Eine Übergangsregelung erlaubte den Praxen im ersten Quartal 2017 weiterhin eine nicht zertifizierte Software zu nutzen. Seit April 2017 ist die Verwendung der zertifizierten Software allerdings verpflichtend

3 Zertifizierte Heilmittelsoftware Probleme/Fehlermeldungen die durch die neue Software zwischenzeitlich gemeldet wurden: PVS fordert immer die Eingabe eines Akutereignisses Eingabe einer Frequenzspanne nicht möglich, Anzahl pro Woche nicht veränderbar Verordnungsmenge bei Verordnung außerhalb des Regelfalls lässt sich nicht verändern Heilmittelpreise nicht in Software hinterlegt Sie finden die aktuellen Preise auf unserer Homepage unter: (Punkt Preislisten Heilmittel/Downloads)

4 Zertifizierte Heilmittelsoftware An Problemlösungen wird gearbeitet: KBV steht mit PVS-Hersteller in Kontakt Fehler wurden bzw. werden durch Updates behoben Sofern bei Ihnen technische Probleme mit der Software auftauchen, empfehlen wir Ihnen sich mit dem Softwareanbieter in Verbindung zu setzen (Möglicherweise steht bei Ihnen noch ein Update aus)

5 Zertifizierte Heilmittelsoftware Mitteilungsauszüge von

6 Grundlagen Verordnungen im Regelfall ( 7 HeilM-RL) Vorgaben des Heilmittelkataloges vom G-BA maßgebend Link: Durchlauf von Erstverordnung und Folgeverordnung Ausnahme: langfristiger Heilmittelbedarf (s. Diagnoseliste 2017 KBV) Nach einem behandlungsfreien Intervall von 12 Wochen (nach der letzten Behandlung) kann ggf. ein neuer Regelfall ausgelöst werden

7 Grundlagen

8 Verordnungen außerhalb des Regelfalls ( 8 HeilM-RL) Reicht Gesamtverordnungsmenge nicht aus Verordnung außerhalb des Regelfalls (mit entsprechender Begründung) möglich max. Quartalsbedarf

9 Grundlagen Genehmigungsvoraussetzungen bei einer Verordnung außerhalb des Regelfalls Die meisten Krankenkassen haben auf ein Genehmigungsverfahren von Verordnungen außerhalb des Regelfalls verzichtet. So haben uns z.b. folgende Kassenverbände bereits auf ihren Genehmigungsverzicht hingewiesen: AOK - Rheinland-Pfalz/Saarland Die Gesundheitskasse Knappschaft IKK Südwest Ersatzkassen Eine aktuelle Liste finden Sie unter: (Punkt Krankenversicherung/Ambulante Leistungen/Heilmittel/Genehmigung außerhalb des Regelfalls)

10 Langfristiger Heilmittelbedarf/ Besonderer Verordnungsbedarf vordefinierte Liste der KBV über Diagnosen, die bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung berücksichtigt werden Quelle: mittel_diagnoseliste_2017.pdf Die farbliche Gestaltung der Liste hilft Ihnen bei der Orientierung:

11 Langfristiger Heilmittelbedarf/ Besonderer Verordnungsbedarf Genehmigung durch die Kasse Diagnoseliste wurde um weitere Erkrankungen ergänzt Entlastung bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen Langfristiger Heilmittelbedarf nicht mehr notwendig, wenn Erkrankung in Diagnoseliste z.b. bei Angeborenen Fehlbildungssyndromem Schwerer COPD Chromosomenanomalien Syringomyelie und Syringobulbie Systemischer Lupus Thalidomid-Embryopathie Besonderer Verordnungsbedarf nicht mehr notwendig, wenn Erkrankung in Diagnoseliste z.b. bei Verschiedenen Geriatrischen Syndrome (wie Z.B. Demenz) Verschiedenen Entwicklungsstörungen bei Kindern Sekundärem Parkinson-Syndrom Chronischen Atemwegserkrankungen mit Ursprung in der Perinatalperiode Versorgung von Schulterläsionen Systemkrankheiten des Bindegewebes Kyphosen Skoliosen Juvenile Osteochondrosen

12 Langfristiger Heilmittelbedarf/ Besonderer Verordnungsbedarf Wirtschaftlichkeitsprüfung Verordnung Langfristiger Heilmittelbedarf Erkrankung, wenn in Diagnoseliste aufgeführt, unterliegt nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung und wird erst gar nicht in ein Prüfverfahren einbezogen Rezept kann direkt außerhalb des Regelfalls ausgestellt werden (max. Quartalsbedarf) Anerkennung im Prüfverfahren ist zeitlich oder durch bestimmte Spezifikationen nicht begrenzt Besonderer Verordnungsbedarf Kosten für die Erkrankungen, die in der Diagnoseliste aufgeführt sind, werden aus dem Verordnungsvolumen herausgerechnet Durchlauf des Regelfalls (Erst-und Folgeverordnung) Anerkennung im Prüfverfahren kann zeitlich oder durch bestimmte Spezifikationen begrenzt sein

13 Langfristiger Heilmittelbedarf Individuelle Anträge für langfristige Heilmittelverordnungen Bei Erkrankungen, die nicht in der Diagnoseliste definiert sind, aber vom Schweregrad vergleichbar sind, besteht für die Patienten weiterhin die Möglichkeit individuelle Anträge bei ihrer Krankenkasse zu stellen Patient reicht formlosen Antrag mit Kopie der gültigen Heilmittelverordnung und der medizinischer Begründung bei seiner Krankenkasse ein Krankenkasse hat eine Vier-Wochen-Frist um über die Genehmigung zu entscheiden. Nach Ablauf dieser Frist (ohne Rückmeldung der Kasse) gilt die Genehmigung als erteilt Quelle: Praxisinfo der KBV: Das ist neu ab 01. Januar 2017 (

14 Besonderer Verordnungsbedarf Neue Rezeptvordrucke seit mit zweitem ICD10-Feld Damit ein besonderer Verordnungsbedarf anerkannt wird, ist bei einigen wenigen Diagnosen die Angabe einer zweiten ICD-10- Kodierung notwendig (s. Diagnoseliste KBV) Die Rezeptformulare wurden entsprechend mit einem zweiten ICD- 10-Feld angepasst

15 Besonderer Verordnungsbedarf Besondere Spezifikationen/Hinweise innerhalb des Besonderen Verordnungsbedarfes Achtung: Bei einigen Erkrankungen (beispielsweise nach Operationen oder einem Hirninfarkt) wird der besondere Verordnungsbedarf nur für einen bestimmten Zeitraum anerkannt. Verordnungsdatum der ersten Heilmittelverordnung maßgeblich Auch gibt es Diagnosen, bei denen bestimmte Zusatzbedingungen erfüllt sein müssen (z.b. bestimmtes Alter bei Demenz, Krümmungsgrad bei Skoliosen ) s. Hinweisspalte Diagnoseliste

16 Besonderer Verordnungsbedarf Besondere Spezifikationen/Hinweise innerhalb des Besonderen Verordnungsbedarfes Ein Jahr nach dem Akutereignis ist der Hirninfarkt wieder budgetrelevant Für die Praxis besteht nach Verbleib eines Jahres beispielsweise die Möglichkeit, wenn medizinisch gegeben, zur Diagnose G81.0 oder G81.1 zu wechseln. Diese ist unbegrenzt als besonderer Verordnungsbedarf verordnungsfähig

17 Weblinks Weitere Informationen zum Thema Heilmittel finden Sie auch unter:

18 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! fotomek/ fotolia.com

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