Förderungsrichtlinien 2017
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- Carl Geier
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1 Förderungsrichtlinien 2017 des Landes Oberösterreich für Maßnahmen der Siedlungswasserwirtschaft Wasserversorgung inklusive Förderungsschwerpunkt artesische Brunnen in Oberösterreich Teil A: Maßnahmen der Siedlungswasserwirtschaft - Wasserversorgung 1 Zielsetzung Aufbauend auf den Förderungszielen des Umweltförderungsgesetzes (UFG) 1993 und ergänzend zu den Förderungsrichtlinien für die kommunale Siedlungswasserwirtschaft des Bundes, kann eine Landesförderung mit dem Ziel gewährt werden, Maßnahmen der Trinkwasserversorgung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, bei zumutbaren Belastungen der Bevölkerung, verwirklichen zu können. 2 Gegenstand der Förderung (1) Förderungsfähig sind sämtliche Maßnahmen, die nach den Förderungsrichtlinien für die kommunale Siedlungswasserwirtschaft, Wasserversorgung des Bundes gefördert werden, mit Ausnahme von Einzelanlagen außerhalb von Extremlagen. Darüber hinaus ist der Ankauf von Grundstücken für Trinkwasserschutzgebiete förderfähig. Weiters ist die Erstellung eines Trinkwasserversorgungskonzeptes auch ohne Bundesförderung sowie unabhängig von entsprechenden Umsetzungsmaßnahmen förderungsfähig. (2) Abweichungen von diesen Richtlinien des Landes Oberösterreich bedürfen der Genehmigung durch die Landesregierung. 3 Allgemeine Voraussetzungen (1) Die Gewährung einer Förderung im Bereich der Wasserversorgung setzt neben der Einhaltung der Bestimmungen des Bundes (Ausnahmen siehe 2) voraus, dass sich die Maßnahmen unter Berücksichtigung der Festlegungen der örtlichen Raumordnung (Örtliches Entwicklungskonzept, Flächenwidmungsplan) schlüssig nachvollziehbar und widerspruchsfrei in die volkswirtschaftlich sinnvolle Gesamtkonzeption der Trinkwasserinfrastruktur in der Gemeinde einfügen. Diese Gesamtkonzeption hat das gesamte Gemeindegebiet zu berücksichtigen, wobei auch auf gemeindeübergreifende Lösungsmöglichkeiten Bedacht zu nehmen ist. Den Förderungswerbern steht es frei, noch vor der Einreichung des Förderungsantrages vorab durch die zuständige Fachabteilung prüfen zu lassen, ob anhand vorliegender
2 Unterlagen und Konzeptionen von einer grundsätzlichen Förderungsfähigkeit ausgegangen werden kann. Reichen die vorgelegten Unterlagen nicht aus, die widerspruchsfreie Einordnung der beantragten Maßnahme in die volkswirtschaftlich sinnvolle Gesamtkonzeption schlüssig nachvollziehbar nachzuweisen, ist das Land berechtigt, vor Erledigung der Förderung gemeindebezogene oder regionale Trinkwasserversorgungskonzepte auf Kosten des Landes in Auftrag zu geben. In die Erstellung dieser Konzeptionen sind die betroffenen Gemeinden, Wasserverbände und Wassergenossenschaften miteinzubeziehen. Bei der Erstellung von Trinkwasserversorgungskonzepten (TWVK) sind die fachlichen Mindestanforderungen der Landesförderungsstelle (Leitlinie) einzuhalten. (2) Die Bundesförderung ist im höchstmöglichen Ausmaß in Anspruch zu nehmen. Die Auszahlung einer Landesförderung ist frühestens nach Zusicherung der Bundesförderung möglich. Ausgenommen davon sind Förderungsgegenstände, die nicht nach UFG 1993 gefördert werden (Trinkwasserversorgungskonzepte und Trinkwasserschutzgebiete). (3) Die Anschluss- und Benützungsgebühren sind möglichst in kostendeckender Höhe, jedenfalls aber entsprechend der Höhe der von der Oö. Landesregierung festgelegten Mindestgebühren einzuheben. (4) Die Förderungswerber haben Eigenmittel in Höhe von 10% der Investitionskosten, bezogen auf den Endausbau, selbst aufzubringen. Diese Eigenmittel können auch durch ein Darlehen gedeckt werden. (5) Jeder Förderungswerber hat einen professionellen Betrieb, Kosteneffizienz und eine entsprechende Wartung der Anlagen zu gewährleisten, damit die langfristige Werterhaltung der mit öffentlichen Mitteln errichteten Infrastruktur gesichert wird. Die Art der Aufgabenwahrnehmung (Eigenbetrieb, im Rahmen eines Wartungsverbandes oder einer Wartungsgenossenschaft,...) haben die Betreiber in Eigenverantwortung zu entscheiden. (6) Förderungswerber, die sich seit Inkrafttreten dieser Förderungsrichtlinien gegen eine Mitwirkung an der Entwicklung einer sinnvollen Gesamtkonzeption entsprechend Abs. (1) verwehrt haben, können von sämtlichen Förderungen der ggst. Förderungsrichtlinien ausgeschlossen werden. (7) Ein Rechtsanspruch auf eine Landesförderung besteht nicht. 4 Förderungswerber (1) Gemeinden, Wasserverbände oder Wassergenossenschaften, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung öffentliche Wasserversorgungsanlagen errichten oder in diese reinvestieren. (2) Natürliche und juristische Personen, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung eine Anschlussleitung an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage errichten oder in diese reinvestieren, sowie Einzelwasserversorgungsanlagen in Extremlage errichten oder in diese reinvestieren.
3 5 Förderungsansuchen Förderungsansuchen sind an das Amt der Oö. Landesregierung zu richten. Bei jenen Förderungsfällen, die auch nach UFG 1993 gefördert werden, ist das Förderungsansuchen gemeinsam mit diesen Unterlagen der Landesförderstelle vorzulegen. 6 Förderungsart (1) Die Landesförderung für Maßnahmen der Förderungswerber gem. 4 Abs. (1) wird in Form von Darlehen gewährt, für welche die nachstehenden Konditionen gelten. Ausgenommen davon sind Förderungen gemäß Abs. (5) und Abs. (6). (2) Die aushaftende Darlehenssumme wird ab dem Tag der Auszahlung des letzten Teilbetrages der Landesförderung, frühestens jedoch dem der Kollaudierung gem. UFG 1993, folgenden 1. Jänner mit 0,1 % dekursiv verzinst. Die Rückzahlung hat danach in 40 gleichbleibenden Halbjahresraten jeweils zum Stichtag 1. März und 1. September eines jeden Jahres auf Basis eines Abbuchungsauftrages zu erfolgen. (3) Landesförderungen bis zu einer Höhe von EUR können im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung in Form von nicht rückzahlbaren Beiträgen gewährt werden. (4) Das Darlehen des Landes wird nach Maßgabe des Baufortschrittes und nach Rechnungslegung zugezählt. (5) Die Landesförderung für Maßnahmen der Förderungswerber gem. 4 Abs. (2) erfolgt durch nicht rückzahlbare Beiträge. (6) Ebenso erfolgt die Landesförderung betreffend die Erstellung eines Trinkwasserversorgungskonzeptes, den Ankauf von Grundstücken für Trinkwasserschutzgebiete, für Wiederherstellungsmaßnahmen nach Naturkatastrophen, und die Teilnahme an einem Benchmarkingprojekt durch nicht rückzahlbare Beiträge. 7 Förderungsausmaß (1) Grundlage für die Ermittlung des Förderungsausmaßes im Bereich Wasserversorgung bilden Ergebnisdaten des Trinkwasserversorgungskonzeptes. Sofern für die grundsätzliche Beurteilung eines Förderungsansuchens kein Trinkwasserversorgungskonzept erforderlich ist und vorliegt, sind vom Antragsteller einer Landesförderung entsprechend Abs. (2) a) und (3) die grafischen Daten der Layer A, B und C gem. Leitlinie zu übermitteln. Gleiches gilt, wenn die relevanten aktuellen Rahmenbedingungen (bezüglich Layer A, B und C) nicht mehr mit dem vorliegenden TWVK übereinstimmen. Je gemeinsamer Zone (entsprechend Layer C) werden daraus landesintern objektivierte spezifische Leitungslängen (entsprechend lfm Leitung je Hausanschluss) festgelegt. Anlageteile für die Speicherung und Aufbereitung werden dabei mit einem Umrechnungsschlüssel berücksichtigt. Eine davon abweichende Ermittlung des Förderungsausmaßes erfolgt für Wassergewinnungen, Trinkwasserschutzgebiete, Leitungsinformationssysteme, die Erstellung eines Trinkwasserversorgungskonzeptes, Benchmarkingprojekte sowie für Förderungswerber
4 gem. 4 Abs. (2). (2) Höhe der Landesförderung: Basis für die ermittelten Fördersätze sind die anerkannten zuordenbaren Netto- Investitionskosten. a) Die Höhe der Landesförderung ergibt sich für jede gemeinsame Zone auf Basis des Ermittlungsverfahrens nach Abs. (1) und beträgt max. 40 %, wobei die Summe aus Bundes- und Landesförderung 50 % nicht überschreiten darf. b) Für Verbände gilt: o Verbände, die bis zum Endkunden liefern: Die Ermittlung der spezifischen Länge erfolgt anhand der bestehenden verbandseigenen Leitungsnetzlängen (inkl. umgerechnete Anlageteile der Wasserspeicherung und Aufbereitung) und der Anzahl der daran derzeitig angeschlossenen Objekte. Es steht den Verbänden frei, eine Fördersatzermittlung durch eine Gesamtbetrachtung des Versorgungsgebietes auf Basis eines TWVK durchführen zu lassen. o Verbände, die an ihre Mitglieder bis zur Übergabestelle in deren Netz liefern: Die Ermittlung der spezifischen Länge erfolgt anhand der bestehenden öffentlichen Leitungsnetzlängen mit Verbindung zur Verbandsanlage (inkl. umgerechnete Anlageteile der Wasserspeicherung und Aufbereitung) und der daran derzeitig angeschlossenen Objekte. Anlageteile des Verbandes werden entsprechend mitberücksichtigt. Es steht den Verbänden frei, für deren Fördersatzermittlung jene Daten heranziehen zu lassen, die sich aus den einzelnen Trinkwasserversorgungskonzepten der jeweiligen Mitglieder ergeben, ergänzt um die überregionalen Anlageteile des Verbandes. Die Ermittlung der Förderung bei den Mitgliedsgemeinden erfolgt auf Basis deren TWVK. c) Für Wassergewinnungen (Brunnen, Quellen) wird jener Fördersatz gewährt, der in Summe mit dem Bundesfördersatz 50 % ergibt, jedoch darf die Landesförderung einen Förderungsbarwert von max EUR nicht überschreiten. d) Unabhängig von der Förderungsfähigkeit durch den Bund kann der Ankauf von Grundstücken für Trinkwasserschutzgebiete aus Landesmitteln wie folgt gefördert werden: o Schutzzone I: Der Fördersatz beträgt 40 %, jedoch max EUR Förderungsbarwert je Schutzzone. o Schutzzone II: Der Fördersatz beträgt 25 %, jedoch max EUR Förderungsbarwert je Schutzzone. e) Beauftragt eine Gemeinde die Erstellung eines Trinkwasserversorgungskonzeptes, werden die Kosten dafür in dem vorab mit dem Land vereinbarten Rahmen vom Land OÖ getragen. Eine mögliche Bundesförderung ist zu berücksichtigen. f) Die Höhe der Landesförderung für Einzelanlagen in Extremlage beträgt in Anlehnung an die Förderungsrichtlinien für die kommunale Siedlungswasserwirtschaft des Bundes 30 %. g) Anschlussleitungen von natürlichen und juristischen Personen: Analog zur Bundesförderung nach UFG 1993 werden nur Anschlussleitungen mit mehr als 100 lfm Länge gefördert. Die Förderung erfolgt ab dem einhundertersten Laufmeter pauschal in Höhe von 10 EUR/lfm Leitung, zuzüglich einer Basisförderung von 500 EUR. Die gesamte Förderung darf jedoch 30 % des Betrages der vorgelegten und anerkannten Firmenrechnungen nicht überschreiten. (3) Sofern sich auf Basis der Ermittlung nach Abs. (2) (a, b) eine Landesförderung ergibt, wird für die Erstellung eines digitalen Leitungsinformationssystems (LIS) Wasserversorgung eine Förderung in Höhe von 10 % der Kosten des LIS, max. jedoch 40 Cent je Laufmeter
5 erfasster Leitung, gewährt, wobei die nachfolgenden Voraussetzungen eingehalten werden müssen: Die Förderungsvoraussetzungen gemäß den Förderungsrichtlinien für die kommunale Siedlungswasserwirtschaft des Bundes bei der Erstellung des LIS sind einzuhalten. Die vollständigen Daten des LIS (definierte Schnittstelle des Landes OÖ) sind dem Land OÖ in digitaler Form mit dem Kollaudierungsoperat zu übergeben (Upload auf den DORIS Server). Bei einer Erstellung des LIS in mehreren Bauabschnitten ist jeweils auch das gesamte LIS vollständig und aktualisiert zu übermitteln. Das gesamte LIS ist laufend zu aktualisieren und in Abständen von max. 5 Jahren vollständig aktualisiert dem Land OÖ in digitaler Form (definierte Schnittstelle des Landes OÖ) zu übermitteln. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, kann eine weitere Landesförderung für Maßnahmen der Wasserversorgung verwehrt werden. (4) Wiederherstellungsmaßnahmen bei der Wasserversorgung nach Naturkatastrophen (z. B. nach Hochwasserereignissen) werden pauschal mit 20 % der Wiederherstellungskosten gefördert. (5) Eine Förderung der Teilnahmegebühr am Trinkwasserbenchmarking der ÖVGW wird in der Höhe der Bundesförderung gewährt. (6) Förderbeträge werden erst ab einer Bagatellgrenze von 500 EUR ausbezahlt. 8 Gewährung der Förderung Über das Darlehen wird ein Schuldschein ausgestellt, der vom Förderungsnehmer anzunehmen ist. Der Schuldschein hat insbesondere zu enthalten: den Förderungsgegenstand; die Höhe des Darlehens; Vereinbarungen über die Zuzählung und Rückzahlung der Darlehen; die Verpflichtung zum Nachweis der widmungsgemäßen und ökonomischen Verwendung des Förderungsbetrages. Darüber hinaus können Vereinbarungen, insbesondere den Erfolg der Maßnahme sichernde, sowie die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigende Bedingungen und Auflagen enthalten sein. 9 Durchführung, Abrechnung und Kontrolle (1) Der Förderungswerber hat den Beginn und die Fertigstellung der Baumaßnahme dem Amt der Oö. Landesregierung unverzüglich bekanntzugeben. (2) Der Förderungswerber ist verpflichtet, bei der Ausschreibung und Vergabe von Lieferungen und Leistungen das Bundesvergabegesetz i.d.g.f. einzuhalten. (3) Das Amt der Oö. Landesregierung ist vom Termin der Angebotsöffnung nachweislich spätestens zwei Wochen vor dem Öffnungstermin unter Verwendung der vom Amt der Oö. Landesregierung vorgegebenen Vorlage in Kenntnis zu setzen. Ein Bericht über die Prüfung der Angebote samt einem Vergabevorschlag ist dem Amt der Oö. Landesregierung zur Herstellung des Einvernehmens vorzulegen. Bei einem Auftragswert unter EUR kann das Land einer vereinfachten Abwicklung zustimmen.
6 (4) Der Förderungswerber hat die bewilligten Maßnahmen nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit durchzuführen. (5) Der Förderungswerber hat dem Amt der Oö. Landesregierung Änderungen der geplanten Anlageteile rechtzeitig vor Inangriffnahme zu melden und die Zustimmung dafür einzuholen. (6) Der Förderungswerber hat die Anlagen im Sinne der Bewilligungen ordnungsgemäß zu betreiben, zu warten und in Stand zu halten und zu diesem Zweck sein Betriebspersonal ausund regelmäßig weiterzubilden. (7) Der Förderungswerber ist verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung des Bauabschnittes einen rechtsverbindlich gefertigten Schlussbericht, einschließlich der Abrechnung mit allen zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen in übersichtlicher Form dem Amt der Oö. Landesregierung vorzulegen. (8) Das fertig gestellte Trinkwasserversorgungskonzept ist der Förderstelle zur Prüfung und Zustimmung vorzulegen. (9) Das Land Oberösterreich behält sich vor, den Erhaltungszustand, die technische Funktion und die wirtschaftliche Betriebsweise der geförderten Anlagen weiterhin zu überprüfen. Die erforderlichen Auskünfte hierüber sind zu erteilen bzw. die angeforderten Unterlagen vorzulegen. (10) Bei Förderungswerbern gem. 4 Abs. (1) ist im Werkvertrag betreffend die örtliche Bauaufsicht zwischen dem Auftraggeber (Förderungsnehmer) und dem Auftragnehmer folgende Vereinbarung aufzunehmen: "Der Auftragnehmer verpflichtet sich ausdrücklich und unwiderruflich, die Rechnungs-, Endabrechnungs- und Kollaudierungsunterlagen in rechnerischer und sachlicher Hinsicht zu prüfen und im Rahmen seiner Tätigkeit und des Honorars für die Bauausführungsphase ohne gesondertes Entgelt die jeweils gültigen Bestimmungen (wie insbesondere die Förderungsrichtlinien, Vergaberechtsmaterien u. dgl.), Vertragsvereinbarungen und Vorgaben der Fördergeber aufgrund der bestehenden vertraglichen Verpflichtungen anzuwenden und einzuhalten. Dabei sind Abweichungen davon ausführlich zu begründen. Mängel oder Schäden im Zusammenhang mit der Bauausführung sind schriftlich festzustellen. Die entsprechende Erklärung und die erforderlichen Feststellungen sind dem Land vom Auftragnehmer rechtsverbindlich unterfertigt gleichzeitig mit dem Rechnungsnachweis bzw. der Rechnungszusammenstellung vorzulegen." Dieser Werkvertrag ist dem Amt der Oö. Landesregierung umgehend, spätestens jedoch mit dem tatsächlichen Baubeginn vorzulegen. 10 Allgemeines Soweit diese Richtlinien nichts anderes bestimmen, gelten die Bestimmungen der in der Amtlichen Linzer Zeitung verlautbarten "Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich" in der jeweils geltenden Fassung. 11 Inkrafttreten Diese Richtlinien treten mit in Kraft.
7 12 Übergangsbestimmungen Für bis zum Inkrafttreten dieser Förderungsrichtlinien noch nicht technisch kollaudierte Förderungsansuchen, die im von Landesseite erstellten Finanzierungsplan noch keinen konkreten Landesfördersatz enthalten, erfolgt die Ermittlung einer beantragten Landesförderung entsprechend der ggst. Förderungsrichtlinien 2017 spätestens zum Zeitpunkt der technischen Kollaudierung.
8 I. Generelle Bestimmungen Teil B: Förderungsschwerpunkt artesische Brunnen: ARTESER.ZUKUNFT.OBERÖSTERREICH 1 Allgemeines (1) Das Land Oberösterreich kann in Anlehnung und Ergänzung an die Förderungsrichtlinien nach dem UFG 1993 einen einmaligen Bau- bzw. Planungszuschuss, im Folgenden kurz Beihilfe genannt, leisten. (2) Ein Rechtsanspruch des Förderungswerbers auf Gewährung einer Beihilfe besteht nicht. (3) Durch die Entgegennahme und Bearbeitung des Förderungsansuchens sowie durch Verhandlungen mit dem Förderungswerber erwachsen dem Land Oberösterreich keine wie immer gearteten Verpflichtungen. Die Geltendmachung irgendwelcher Ansprüche gegen das Land Oberösterreich aus diesem Titel oder aus mündlichen Erklärungen von Organen des Landes ist ausgeschlossen. (4) Alle mit der Durchführung der Förderungsmaßnahme verbundenen Kosten, Spesen usw. hat der Förderungswerber zu tragen, sofern diese nicht den förderungsfähigen Kosten zuzuordnen sind. (5) Grundlage für jeglichen Förderungsgegenstand, der sich aus Regelungen dieser Förderungsrichtlinien ergibt, ist, dass sich die beantragte Maßnahme widerspruchsfrei in das von der Förderungsstelle des Landes genehmigte oder durch sie erstellte Trinkwasserversorgungskonzept der Standortgemeinde einfügt. (6) Neben den ggst. Förderungsrichtlinien gelten auch noch die Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreichs in der jeweils geltenden Fassung. (7) Das Land behält sich vor, durch Fachkräfte jederzeit Einblick in das Bau- bzw. Planungsgeschehen, sowie in Aufzeichnungen und Abrechnungsunterlagen nehmen zu können. 2 Zielsetzungen (1) Verbesserung der Wasserversorgungs- und Grundwasserssituation in Oberösterreich durch die erforderliche Verschließung von artesischen Brunnenanlagen, die nicht dem Stand der Technik entsprechen, sowie Errichtung neuer artesischer Brunnenanlagen am Stand der Technik in Streulage (Einzellage). (2) Schutz des natürlichen Druckpotentials der artesischen Grundwasserhorizonte. (3) Ressourcenschonende Nutzung artesisch gespannter Aquifere (keine Verbindung unterschiedlicher Grundwasserstockwerke, keine Übernutzung des Tiefengrundwasservorkommens, vorrangige Sicherung gespannter Grundwasservorkommen für Zwecke der Notversorgung).
9 (4) Unterstützung einer geschlossenen Siedlungsentwicklung. (5) Die technisch einwandfreie Ausführung von Verschließungen artesischer Brunnen ohne diesbezügliche finanzielle Belastung für die Förderungswerber. 3 Gegenstand der Förderung (1) Verschließung von bestehenden artesischen Brunnenanlagen in Oberösterreich inklusive dazu notwendiger Leistungen für Planung und Bauaufsicht. (2) Errichtung von Einzelwasserversorgungsanlagen in Streulage (Einzellage) als Ersatz für zu verschließende artesische Brunnenanlagen inklusive dazu notwendiger Leistungen für Planung und Bauaufsicht. 4 Begriffsbestimmung (1) Bestehende artesische Brunnenanlagen sind solche Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Förderungsrichtlinien bereits bestanden haben, und mit denen Wasser erschlossen wurde bzw. wird, bei dem das natürliche vorhandene hydrostatische Druckpotential über der natürlichen Erdoberfläche liegt. (2) Streulage (Einzellage) entspricht jenen Objekten, die entsprechend 1 Abs. (5) im Trinkwasserversorgungskonzept als solche ermittelt und deklariert wurden. 5 Allgemeine Förderungsvoraussetzungen (1) Das Förderungsansuchen muss vor Inangriffnahme der Maßnahme bei der Förderungsstelle einlangen. (2) Die Arbeiten sind ausschließlich befugten Firmen zu übertragen. (3) Die geförderten Maßnahmen sind entsprechend dem Stand der Technik zu planen und auszuführen. (4) Für jede Maßnahme entsprechend dieser Förderungsrichtlinien ist eine mögliche Bundesförderung nach UFG 1993 in höchstmöglichem Umfang auszuschöpfen. Darauf ist insbesondere bei der Verschließung artesischer Brunnenanlagen im Hinblick auf den dabei zulässigen Antragsteller (Gemeinde, Wassergenossenschaft, physische oder juristische Person) zu achten. Bei einem Neuaufbau bzw. einer Erweiterung einer erforderlichen gemeinsamen Anlage muss dementsprechend der Errichter dieser Anlage auch der Förderungswerber hinsichtlich der Verschließung der dabei erfassten artesischen Brunnenanlagen sein.
10 II. Besondere Bestimmungen im Hinblick auf die Verschließung von artesischen Brunnenanlagen 6 Besondere Förderungsvoraussetzungen (1) Die Vergabe von Leistungen (inklusive Planungsleistungen) in Zusammenhang mit der Verschließung des artesischen Brunnens hat entsprechend den dafür beim Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Grund- und Trinkwasserwirtschaft, vorliegenden Leistungsbeschreibungen zu erfolgen und ist vor der jeweiligen Auftragsvergabe die ausdrückliche schriftliche Zustimmung bei der Förderungsstelle einzuholen. Allfällige Vorgaben hinsichtlich des Vergabeverfahrens, ggf. auch in Abstimmung durch die Förderungsstelle mit anderen förderungsrelevanten Verschließungen, sind einzuhalten bzw. zu dulden. Es empfiehlt sich grundsätzlich, ehestmöglich Kontakt mit der Förderungsstelle aufzunehmen, um die Vorgangsweise abzusprechen. (2) Die Trinkwasserversorgung der bislang aus der artesischen Brunnenanlage versorgten Objekte hat nach Verschluss der artesischen Brunnenanlage entsprechend dem vom Amt der Oö. Landesregierung genehmigten bzw. durch es erstellte Trinkwasserversorgungskonzept der Standortgemeinde zu erfolgen. (3) Die Projektierung und Bauaufsicht für die Verschließung eines artesischen Brunnens hat durch einen, vom ausführenden Unternehmen unabhängigen, Fachkundigen und Befugten zu erfolgen. 7 Förderungswerber (1) Gemeinden, Wasserverbände und Wassergenossenschaften, die artesische (private) Brunnenanlagen verschließen, wenn die bislang dadurch versorgten Objekte in das bestehende bzw. in diesem Zusammenhang erweiterte bzw. neu errichtete Versorgungsgebiet ihrer öffentlichen Anlage eingebunden und hinkünftig versorgt werden. (2) Gemeinden, Wasserverbände und Wassergenossenschaften, die im Zuge ihrer Weiterentwicklung der Anlagenstruktur eigene artesische Brunnenanlagen verschließen. (3) Physische oder juristische Personen (des Privatrechts), die Eigentümer einer artesischen Brunnenanlage in Streulage (Einzellage) sind. (4) Ist der Förderungswerber Nutzungsberechtigter, so ist die Voraussetzung für die Förderung, dass die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers vorliegt. 8 Ausmaß der Förderung (1) Die Beihilfe für die Verschließung einer artesischen Brunnenanlage wird als Restförderung nach maximaler Ausnutzung von sonstigen Förderungsmitteln (etwa entsprechend der Förderungsrichtlinien des Bundes nach UFG 1993) gewährt und umfasst den sich ergebenden Restbetrag (inkl. MWSt.) der anerkennbaren Kosten. (2) Förderfähig sind ausschließlich die Kosten für Fremdleistungen, die durch Vorlage von Firmenrechnungen mit Zahlungsbelegen (im Original) nachzuweisen sind.
11 9 Förderungsansuchen und Unterlagen (1) Ansuchen um Gewährung der Beihilfe sind unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Antragsformulars der Kommunalkredit Public Consulting "Förderungsansuchen für Wasserversorgungsanlagen (WVA)" für Förderungsansuchen gem. 7 Abs. (1) und (2), bzw. Förderansuchen für Pauschal-Einzelwasserversorgungsanlagen (PEWV) für Förderungsansuchen gem. 7 Abs. (3) beim Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Grundund Trinkwasserwirtschaft, Gruppe Wasserversorgung, Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz, in digitaler Form entsprechend der Vorgaben der Förderstelle einzureichen. (2) Dem Ansuchen sind entsprechende, von einem befugten Projektanten erstellte Projektsunterlagen beizuschließen. Die Projektsunterlagen müssen mindestens beinhalten: (a) Lageplan (b) Übersichtslageplan, Auszug aus ÖK 50, mit Darstellung der öffentlichen Versorgungsmöglichkeit (c) Technischer Bericht (d) Brunnenplan (3) Nach Abschluss der Arbeiten sind für die Durchführung der technischen Kollaudierung durch die Förderstelle vom Förderungswerber folgende Unterlagen zu erstellen, einzuholen und vorzulegen: (a) Kostenzusammenstellung der vorgelegten Firmenrechnungen (Rabatt und Skonto sind zu berücksichtigen) (b) Ausführungsunterlagen mit Dokumentation der Arbeiten (c) Wasserrechtsbescheid über die Löschung des Wasserbenutzungsrechtes III. Besondere Bestimmungen im Hinblick auf die Errichtung von artesischen Brunnenanlagen in Streulage (Einzellage) 10 Besondere Förderungsvoraussetzungen (1) Die Projektierung und Bauaufsicht für die Errichtung eines artesischen Brunnens hat durch einen, vom ausführenden Unternehmen unabhängigen, Fachkundigen und Befugten zu erfolgen. (2) Der bestehende artesische Brunnen ist entsprechend der dahingehenden inhaltlichen Anforderungen dieser Förderungsrichtlinien fachgerecht und entsprechend dem Stand der Technik zu verschließen. 11 Förderungswerber (1) Physische oder juristische Personen (des Privatrechts), die Eigentümer einer artesischen Brunnenanlage in Streulage sind. (2) Ist der Förderungswerber Nutzungsberechtigter, so ist die Voraussetzung für die Förderung, dass die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers vorliegt. 12 Ausmaß der Förderung
12 (1) Die Beihilfe für die Errichtung einer Anlage beträgt einmalig und maximal 75 % der förderungsfähigen Herstellungskosten aus den anerkennbaren Firmenrechnungen (exkl. MWSt.). (2) Von den in der technischen Kollaudierung anerkannten Fremdleistungen wird eine finanzielle Eigenleistung in der Form eines Selbstbehaltes abgezogen, dieser beträgt EUR. Die Differenz ergibt die förderungsfähigen Herstellungskosten. 13 Förderungsansuchen und Unterlagen (1) Ansuchen um Gewährung der Beihilfe sind unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Antragsformulars der Kommunalkredit Public Consulting Förderungsansuchen für Pauschal- Einzelwasserversorgungsanlagen (PEWV) beim Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Grund- und Trinkwasserwirtschaft, Gruppe Wasserversorgung, Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz, in digitaler Form entsprechend der Vorgaben der Förderstelle einzureichen. (2) Dem Ansuchen sind entsprechende, von einem befugten Projektanten erstellte Projektsunterlagen beizuschließen. Die Projektsunterlagen müssen mindestens beinhalten: (a) Lageplan (b) Übersichtslageplan (c) Technischer Bericht (d) Bauwerkspläne (Brunnen, Behälter, usw.) (e) Wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid (3) Nach Abschluss der Arbeiten sind für die Durchführung der technischen Kollaudierung durch die Förderstelle vom Förderungswerber folgende Unterlagen zu erstellen, einzuholen und vorzulegen: (a) Kostenzusammenstellung der vorgelegten Firmenrechnungen (Rabatt und Skonto sind zu berücksichtigen) (b) Ausführungsunterlagen mit Dokumentation der Arbeiten (c) Wasserrechtlicher Überprüfungsbescheid IV. Generelle Schlussbestimmungen 14 Auszahlung der Förderung (1) Für die Auszahlung der Förderung sind die technische Kollaudierung und die Vorlage der angeführten Unterlagen erforderlich. (2) Die Beihilfe wird nach den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln gewährt und erfolgt durch Überweisung auf ein vom Förderungswerber bekannt zu gebendes Konto. Eine Auszahlung der Förderung erfolgt nur bei einem Förderungsausmaß von zumindest 500 EUR. 15 Rückforderung der Beihilfe Die Beihilfe ist vom Förderungswerber zur Gänze unverzüglich an das Land Oberösterreich auf ein vom Land Oberösterreich zu bestimmendes Konto zurückzuzahlen, wenn sich herausstellt, dass: (a) die Beihilfe aufgrund unrichtiger Gesuchsangaben gewährt wurde; (b) die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind;
13 (c) die Arbeiten nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden. 16 Inkrafttreten Diese Richtlinien treten mit in Kraft.
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