Fortbildung Ärzte und Verkehrspsychologen
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- Margarete Zimmermann
- vor 5 Jahren
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1 Fortbildung Ärzte und Verkehrspsychologen
2 Vorwort Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 15. Juni 2018 die Erhöhung der Alterslimite für die verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung von 70 auf 75 Jahre per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt. Ab 1. Januar 2019 müssen sich autofahrende Seniorinnen und Senioren nun erst im Alter von 75 alle zwei Jahre einer verkehrsmedizinischen Untersuchung unterziehen. Der Vollzug der neuen Regelung liegt in der Zuständigkeit der Kantone. Gleichzeitig erhöht der Bundesrat auch die Alterslimite für kantonal anerkannte Ärztinnen und Ärzte, die verkehrsmedizinische Untersuchungen durchführen, von 70 auf 75 Jahre. Auch diese Änderung gilt ab 1. Januar
3 Stand per Termine / Übergangsfristen Bis Ende 2017 durften alle Ärzte Stufe 1 Untersuchungen nach bisherigem Recht durchführen. Ab 2018 mussten alle Ärzte, die Stufe 1 Untersuchungen durchführen, entweder einen Kurs besuchen oder eine Selbstdeklaration via medtraffic.ch registrieren. Medizinische Gutachten nach bisherigem Recht wurden bis am anerkannt. Die unten stehende Grafik zeigt im Überblick die verschiedenen Übergangsbestimmungen, denen der Art. 151j der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) zugrunde liegt. Neu ab 1. Juli 2016 Ärzte (Stufe 1) dürfen Untersuchungen nach bisherigem Recht bis durchführen Module 4 6 ab anerkannt Inkrafttreten VZV Gutachten nach bisherigem Recht sind bis anzuerkennen (nicht älter als 1 Jahr) Ventilklausel > Anerkennung von Untersuchungen nach bisherigem Recht durch Ärzte ohne Anerkennung bis möglich, aber nur im Wohnsitzkanton bei Kapazitätsengpässen Abb. 1: Quelle Verkehrszulassungsverordnung (VZV), Art. 151j Übergansbestimmungen zur Änderung vom 1. Juli 2015 Folgende Kantone machen von der Ventilklausel Gebrauch: Aargau, Appenzell-Ausserrhoden, Bern, Basel-Land, Basel-Stadt, Glarus, Graubünden, Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schaffhausen, Solothurn, Schwyz, Thurgau, Zürich. 3
4 Stufenprinzip Die Anforderungen an Ärztinnen und Ärzten, welche Untersuchungen zur Fahreignung durchführen, werden in vier Stufen eingeteilt. Stufe 1: Ärzte mit Modulen 1 3 oder mit einer Selbstdeklaration führen Untersuchungen bei Seniorinnen und Senioren durch. Stufe 2: Ärzte mit Modulen 4 5 führen Kontrolluntersuchungen durch bei Bewerbern höherer Fahrzeugkategorien. Stufe 3: Ärzte mit Modul 6 führen Untersuchungen durch bei Bewerbern mit Körperbehinderung, Unfallverletzungen oder schwerer Krankheit, Zweituntersuchungen von Senioren. Stufe 4: Verkehrsmediziner SGRM bei Zweifel an der Fahreignung. Die Anforderungen an Ärztinnen und Ärzte, welche Seniorinnen und Senioren oder Berufschauffeure routinemässig überprüfen, sind weniger hoch als die Anforderungen an Untersuchende, die Bewerber begutachten, welche einen Unfall erlitten haben oder an einer schweren Krankheit leiden. Ärztinnen und Ärzte, die Fahreignungsuntersuchungen durchführen wollen, müssen sich entsprechend fortbilden. Psychologinnen und Psychologen, die verkehrspsychologische Abklärungen durchführen, benötigen den Titel «Fachpsychologe/Fachpsychologin für Verkehrspsychologie FSP mit Schwerpunkt Diagnostik» oder einen von der Schweizerischen Vereinigung für Verkehrspsychologie VfV als gleichwertig anerkannten Titel. 4
5 Überblick der Ärzte in den vier Stufen STUFE 4 Verkehrsmediziner SGRM Total 49 STUFE 3 Ärzte mit Modul 6 Total 213 Übertrag 17 Fortbildungskurs 125 Ventilklausel 71 STUFE 2 Ärzte mit Modulen 4 5 Total 2256 Übertrag 653 Fortbildungskurs 1115 Ventilklausel 488 STUFE 1 Ärzte mit Modulen 1 3 oder mit Selbstdeklaration Total 5313 Übertrag 1189 Fortbildungskurs 1659 Selbstdeklaration 5236 Ventilklausel 92 Abb. 2: Überblick der Ärzte der vier Stufen (Quelle: SARI fmp; Stand: ) Wichtige Erläuterungen In jeder Stufe werden ein Total und Detailzahlen aufgelistet. Dabei ist zu beachten, dass zwischen dem Total und der Summe der Detailzahlen eine Diskrepanz bestehen kann. Dies, weil es Ärzte gibt, welche eine Selbstdeklaration ausgefüllt und ausserdem einen Kurs besucht haben oder denen vom Kanton ein Übertrag registriert wurde. Ebenfalls zeigen sich hier die Auswirkungen der Ventilklausel. (Anerkennung von Untersuchungen nach bisherigem Recht durch Ärzte ohne Anerkennung bei Kapazitätsengpässen sind bis möglich.) 5
6 Auf der Internetseite sind verschiedene Informationen sowohl für Fahrzeuglenkende als auch für Ärzte und Verkehrspsychologen verfügbar. Der Webauftritt wurde im Berichtsjahr gestalterisch und technisch komplett überarbeitet. Die Homepage ist den aktuellen Gegebenheiten angepasst worden und ist nun ansprechend und benutzerfreundlich gestaltet. Die Basisdaten der Ärztinnen und Ärzte werden über das Medizinalberuferegister des Bundesamts für Gesundheit (BAG) eingespielt und jede Nacht aktualisiert. Aus diesem Grund können Änderungen einer Adresse nur via Kantonsarzt getätigt werden. Diese Daten werden mit den Fortbildungsinformationen der Kantone und des Fortbildungszentrum ergänzt. Ärztinnen und Ärzte können auf nach passenden Fortbildungskursen suchen. Zudem haben sie die Möglichkeit, online ihren aktuellen Weiterbildungsstand abzufragen. Fahrzeuglenkende finden mittels Such- und Filterfunktion nach Ort oder Name einen passenden Arzt oder Verkehrspsychologen mit der entsprechenden Qualifikation. Für die Anzeige eines Arztes oder Verkehrspsychologen muss in dessen Datensatz eine Adresse hinterlegt sein. Die Suchfunktion auf setzt das voraus. Ärzte ohne hinterlegte Adresse werden auf nicht angezeigt. asa März 2019 HERAUSGEBERIN Vereinigung der Strassenverkehrsämter FORTBILDUNG Thunstrasse ÄRZTE 9, 3005 UND Bern VERKEHRSPSYCHOLOGEN
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